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C-3131/2020

C-3131/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-28 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet.
  4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3131/2020 Abschreibungsentscheid vom 28. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einstellung der Witwerrente, Einspracheentscheid SAK vom 13. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 (BVGer act. 1/2) die Einsprache von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) abwies, und ihre Verfügung vom 20. November 2018, mit welcher die Hinterbliebenenrente eingestellt worden war, bestätigte, da der Beschwerdeführer keine Bescheinigung für die Nichtwiederverheiratung nach dem Versterben seiner Ehefrau B._______ eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung des Entscheides unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und den entsprechenden Beweismitteln mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 (BVGer act. 15) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung guthiess und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök, HAK Rechtsanwälte, als gerichtlich bestellter Anwalt beiordnete, dass die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 (BVGer act. 12) einen Zivilstandregisterauszug eingereicht hatte, wonach er weiterhin Witwer ist und nicht erneut geheiratet hat, eine die Verfügung vom 20. November 2018 (recte den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020) ersetzenden Einspracheentscheid datierend vom 20. November 2020 (BVGer act. 20/2) erliess, und darin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2018 eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'160.- zusprach, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 (BVGer act. 22) dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss mitteilte, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 20. November 2020 einverstanden sei und um Zusprache einer Parteientschädigung nach Ermessen bat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Hinterlassenenrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. November 2020 den Anträgen und Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde, sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde damit nachträglich weggefallen ist, sodass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass folglich zu klären ist, welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, wobei unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst, sondern vielmehr diese Frage nach materiellen Kriterien zu beurteilen ist (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil für die Wiedererwägung der Nachweis der Nichtwiederverheiratung ausschlaggebend war, welchen der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren erbracht hat, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteikostenentschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök, als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG), Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat, welches sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen richtet (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8ff. VGKE), dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und des Verfahrensausgangs ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst b und c VGKE) gerechtfertigt ist (Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: