Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Der am (...) 1943 geborene, malaysische Staatsangehörige A._______ arbeitete mehrere Jahre in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (act. 184-188). Er heiratete am (...) 1977 C._______ (act. 145-154). Aus dieser Ehe, die am (...) geschieden wurde, stammt die am (...) 1981 geborene B._______, die noch in der Schweiz lebt (act. 155). Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 wurde A._______ eine IV-Rente ausbezahlt (act. 128-130). Diese wurde ab 1. Januar 2009 durch eine Altersrente abgelöst und bis 30. April 2009 ausgerichtet (act. 123-124, act. 125-127). Am 23. April 2009 ist A._______ aus der Schweiz ausgereist und befindet sich zur Zeit in Malaysia (act. 172). B. A._______ stellte am 15. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (act. 165-168). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 hat die SAK A._______ eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 gewährt (act. 181-183). C. Gegen diese Verfügung hat A._______ am 3. Januar 2010 Einsprache erhoben (act. 199). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Rückvergütungsanspruch stütze sich lediglich auf seine Beiträge an die AHV in den Jahren 1996 bis 2003. Die Beiträge an die AHV in den Jahren 1970 bis 1993 seien bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrags nicht berücksichtigt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 (act. 200-202) hat die SAK die Einsprache von A._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie an, bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrags seien alle von A._______ und seinem Arbeitgeber zwischen 1970 und 2003 einbezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 79'082.45 berücksichtigt worden. Allerdings seien von diesem Betrag die von A._______ bereits bezogenen Leistungen der AHV und der IV im Umfang von 73'682.- abgezogen worden, was einen Rückvergütungsanspruch von Fr. 5'400.45 ergebe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2010 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Summe der einbezahlten AHV-Beiträge müsse mehr als Fr. 79'082.45 betragen, da er fast 26 Jahre in der Schweiz gearbeitet habe. Er sei zudem vom D._______ von der Arbeit entschuldigt gewesen. Er habe daher vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 eine IV-Rente bezogen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2010 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. September 2010 an seinem Rechtsbegehren fest und macht insbesondere geltend, seine IV-Rente sei von der IV-Versicherung bezahlt worden und könne daher nicht von den Beiträgen an die AHV abgezogen werden. Der Beschwerdeführer macht zudem sinngemäss geltend, dass er im Falle der Abweisung der Beschwerde in die Schweiz zurückkehren wolle, um hier seinen Ruhestand unter humanitärer Pflege verbringen zu können. H. Mit Duplik vom 19. Oktober 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag und ihren Ausführungen fest. I. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schreiben vom 15. November 2010 seine Anträge und deren Begründung. J. Mit Blick auf die in der Replik vom 7. September 2010 sinngemäss geäusserte Absicht, in die Schweiz zurück zu kehren und hier seinen Ruhestand zu verbringen, wurde der Beschwerdeführer am 10. November 2011 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Rückvergütung der AHV-Beiträge von Anfang an nur fordern wollte, falls dieser Betrag höher als Fr. 5'400.45 wäre, und innert welcher Frist er in die Schweiz zurück kommen würde. Mit Eingabe vom 29. November 2011 führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zurückfordern, wie bereits zu Beginn. Er habe beschlossen, anfangs Juni 2012 in die Schweiz zurück zu kehren, um hier seinen Ruhestand unter humanitärer Pflege zu verbringen. Da er über keine entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, bitte er um Hilfe beim Kauf eines Flugtickets in die Schweiz.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. März 2010. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2010, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 bestätigt wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.
E. 1.4 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Gewährleistung von finanziellen Mitteln zum Erwerb eines Flugtickets in die Schweiz stellt vorliegend nicht Gegenstand des Entscheides vom 22. März 2010 dar und kann daher auch nicht Streitgegenstand sein. Auf den sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung finanzieller Mittel für ein Flugticket in die Schweiz kann daher nicht eingetreten werden.
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Da die Schweiz mit Malaysia, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.4 Dabei bindet gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Demzufolge ermittelt die Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das einschlägige Recht selber und misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn bei, ohne in irgendeiner Weise an die von den Parteien in ihren Eingaben vorgetragene Rechtsauffassung gebunden zu sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie die Beschwerde aus anderen Gründen als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen kann (Thomas Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N. 37 ff.).
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 zugesprochen hat.
E. 4.1 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
E. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
E. 5 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass die geleisteten AHV-Beiträge in den Jahren 1970 bis 2003 höher sein müssten als Fr. 79'082.45. Der Beschwerdeführer verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung seines individuellen Kontos.
E. 5.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
E. 5.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
E. 5.3 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im individuellen Konto des Beschwerdeführers. Auf Grund der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkommen der Jahre 1970, 1973, 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 nicht korrekt berechnet worden wären. Insbesondere lässt sich den Akten klar entnehmen, dass die Vorinstanz alle Einkommen des Beschwerdeführers während seiner gesamten Erwerbstätigkeit in der Schweiz - also auch jene in den Jahren 1970 bis 1993 - bei der Berechnung der geleisteten AHV-Beiträge berücksichtigt hat (act. 188). Der Beschwerdeführer macht vorliegend auch nicht substantiiert geltend, in welchen Jahren er höhere Einkommen erzielt hätte und damit höhere Beiträge an die AHV entrichtet worden wären. Er bringt zudem keine Belege bei, die höhere Einkommen und höhere AHV-Beiträge rechtsgenüglich beweisen würden. Eine Berichtigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer korrekten Ermittlung des Einkommens durch die Vorinstanz in den Jahren 1970, 1973, 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 auszugehen. Vom ausgewiesenen Einkommen im Jahr 1970 von Fr. 3'744.- wurden 5.2% (Fr. 194.70), vom Einkommen im Jahr 1973 von Fr. 1'486.- 7.8% (Fr. 115.90) und von den Einkommen in den Jahren 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 von Fr. 937'760.- 8.4% (Fr. 78'771.85) in die AHV einbezahlt. Insgesamt ergibt sich ein Total der geleisteten AHV-Beiträge von Fr. 79'082.45, womit sich die Berechnung der Vorinstanz als richtig erweist (act. 188).
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei vom D._______ von der Arbeit entschuldigt gewesen und habe vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 eine IV-Rente bezogen. Diese IV-Rente könne nicht von seinen AHV-Beiträgen abgezogen werden.
E. 6.1 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). Zu den bezogenen Renten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV zählen sowohl bezogene Leistungen der AHV als auch der IV (Ziffer 11 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV > Wegleitungen AHV > Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012).
E. 6.2 Für die Berechnung der Rückvergütung ist von den geleisteten AHV-Beiträgen in den Jahren 1970 bis 2003 von insgesamt Fr. 79'082.45 auszugehen (act. 188). Die bereits ausgerichteten Leistungen der IV und der AHV sind von diesem Betrag gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV abzuziehen. Auf Grund seiner Invalidität hat der Beschwerdeführer monatliche Renten von Fr. 1'170.- (April 2004 bis Dezember 2004), von Fr. 1'193.- (Januar 2005 bis Dezember 2006) und von Fr. 1'226.- (Januar 2007 bis Dezember 2008) bezogen. Diese Leistungen der IV belaufen sich insgesamt auf Fr. 68'586.- (act. 187). Nachdem der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet hatte, wurde die Invalidenrente ab dem 1. Januar 2009 durch eine Altersrente ersetzt (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Er hat von Januar 2009 bis April 2009 eine Altersrente von Fr. 1'274.- bezogen, was insgesamt Fr. 5'096.- ergibt (act. 187, 127). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrittenen Leistungen der IV und der AHV belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 73'682.- (act. 187). Dieser Betrag ist von den geleisteten AHV-Beiträgen von Fr. 79'082.45 abzuziehen, woraus ein Rückvergütungsanspruch von Fr. 5'400.45 resultiert. Der Betrag der Rückvergütung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers ist daher von der Vorinstanz korrekt ermittelt worden.
E. 7 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rückvergütungsbetrag von der Vorinstanz korrekt berechnet worden ist. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers vorliegend erfüllt sind.
E. 7.1 Eine der Voraussetzungen für die Rückvergütung der in die AHV einbezahlten Beiträge besteht darin, dass die gesuchstellende Person Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (Art. 18 Abs. 3 AHVG, Art. 2 Abs. 1 RV-AHV; vgl. auch Ziffer 1 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV > Wegleitungen AHV > Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012). Der im Rahmen des AHVG massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, BGE 127 V 237 E. 1, BGE 125 III 100 E. 3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Absicht, im Juni 2012 in die Schweiz zurückzukehren, um hier seinen Ruhestand zu verbringen. Es ist daher zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibs in Malaysia befindet und diesen Ort zum Mittelpunkt seines Lebensinteresses gemacht hat. Diese Zweifel sind umso mehr begründet, als die einzige Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz lebt. Vorliegend kann jedoch die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers offen gelassen werden, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 29. November 2011 ausgeführt, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zurückfordern, wie bereits zu Beginn. Diese Erklärung ist in mehrerer Hinsicht interpretationsbedürftig. Für die Auslegung kommt dabei zunächst und in erster Linie die Willenstheorie zur Anwendung, nach der der wirkliche Wille des Erklärenden massgebend ist (BGE 122 III 308 E. 2b/bb, BGE 120 II 182 E. 2a). Die Interpretation der Erklärung hat somit aus der Sicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens zu erfolgen. Der Beschwerdeführer arbeitete insgesamt während rund 27 Jahren in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die AHV. Bei Einreichung seines Antrags auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge ging er daher davon aus, dass eine dieser langjährigen Tätigkeit in der Schweiz entsprechende Summe rückvergütet werden könne. Erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer von der detaillierten Berechnung des Rückvergütungsbetrags und der konkreten Höhe dieses Anspruchs von Fr. 5'400.45 Kenntnis erhalten. Im Lichte der für ihn neuen Information über die geringe Höhe des Rückvergütungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht gestellt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. November 2011 ist daher mit Blick auf das konkrete Verfahren dahingehend zu interpretieren, dass er auf sein Gesuch zurückkommen und dieses zurückziehen möchte. Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. November 2011 ist somit als formeller Rückzug seines Gesuchs um Rücküberweisung der geleisteten AHV-Beiträge zu qualifizieren. Das vorliegende Verwaltungsverfahren, das durch das Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und auf die Zusprechung eines finanziellen Vorteils zielt, ist von der Dispositionsmaxime beherrscht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 269, Rn. 20). Nach der Dispositionsmaxime liegen sowohl die Einleitung als auch die Beendigung des Verfahrens in der Verfügungsmacht der Parteien. Die Partei, welche das Verfahren durch ihr Gesuch eingeleitet hat, kann es dementsprechend auch einseitig beenden (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 E. 6.3). Vorliegend ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zurückziehen kann. Ein solcher Rückzug wäre nur dann nicht möglich, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erfolgen würde (BGE 131 I 185 E. 3.2.4, BGE 130 IV 72 E. 2.2). Ein Rechtsmissbrauch könnte vorliegend allenfalls darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zurückgezogen hat, nachdem ihm der Betrag von Fr. 5'400.45 durch die Vorinstanz bereits ausbezahlt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer - im Unterschied zum vorerwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 - den bereits überwiesenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'400.45 nicht zurückgezahlt und wird diesen angesichts seiner finanziellen Situation zur Zeit auch nicht zurückzahlen können. Allerdings gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz und bei erneuter Zahlung einer Altersrente den überwiesenen Rückvergütungsbetrag von Fr. 5'400.45 mit den monatlichen Renten verrechnen kann, womit der Betrag in wenigen Monaten getilgt wäre. Ein rechtsmissbräuchlicher Rückzug des Gesuchs um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge liegt dementsprechend nicht vor.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des Rückzugs des Gesuchs keine Rücküberweisung der AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer vorgenommen werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3112/2010 Urteil vom 1. März 2012 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patricia Egli. Parteien A._______, z.H. B._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Sachverhalt: A. Der am (...) 1943 geborene, malaysische Staatsangehörige A._______ arbeitete mehrere Jahre in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (act. 184-188). Er heiratete am (...) 1977 C._______ (act. 145-154). Aus dieser Ehe, die am (...) geschieden wurde, stammt die am (...) 1981 geborene B._______, die noch in der Schweiz lebt (act. 155). Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 wurde A._______ eine IV-Rente ausbezahlt (act. 128-130). Diese wurde ab 1. Januar 2009 durch eine Altersrente abgelöst und bis 30. April 2009 ausgerichtet (act. 123-124, act. 125-127). Am 23. April 2009 ist A._______ aus der Schweiz ausgereist und befindet sich zur Zeit in Malaysia (act. 172). B. A._______ stellte am 15. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge (act. 165-168). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 hat die SAK A._______ eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 gewährt (act. 181-183). C. Gegen diese Verfügung hat A._______ am 3. Januar 2010 Einsprache erhoben (act. 199). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Rückvergütungsanspruch stütze sich lediglich auf seine Beiträge an die AHV in den Jahren 1996 bis 2003. Die Beiträge an die AHV in den Jahren 1970 bis 1993 seien bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrags nicht berücksichtigt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 (act. 200-202) hat die SAK die Einsprache von A._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie an, bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrags seien alle von A._______ und seinem Arbeitgeber zwischen 1970 und 2003 einbezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 79'082.45 berücksichtigt worden. Allerdings seien von diesem Betrag die von A._______ bereits bezogenen Leistungen der AHV und der IV im Umfang von 73'682.- abgezogen worden, was einen Rückvergütungsanspruch von Fr. 5'400.45 ergebe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2010 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Summe der einbezahlten AHV-Beiträge müsse mehr als Fr. 79'082.45 betragen, da er fast 26 Jahre in der Schweiz gearbeitet habe. Er sei zudem vom D._______ von der Arbeit entschuldigt gewesen. Er habe daher vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 eine IV-Rente bezogen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2010 beantragt die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. September 2010 an seinem Rechtsbegehren fest und macht insbesondere geltend, seine IV-Rente sei von der IV-Versicherung bezahlt worden und könne daher nicht von den Beiträgen an die AHV abgezogen werden. Der Beschwerdeführer macht zudem sinngemäss geltend, dass er im Falle der Abweisung der Beschwerde in die Schweiz zurückkehren wolle, um hier seinen Ruhestand unter humanitärer Pflege verbringen zu können. H. Mit Duplik vom 19. Oktober 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag und ihren Ausführungen fest. I. Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schreiben vom 15. November 2010 seine Anträge und deren Begründung. J. Mit Blick auf die in der Replik vom 7. September 2010 sinngemäss geäusserte Absicht, in die Schweiz zurück zu kehren und hier seinen Ruhestand zu verbringen, wurde der Beschwerdeführer am 10. November 2011 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Rückvergütung der AHV-Beiträge von Anfang an nur fordern wollte, falls dieser Betrag höher als Fr. 5'400.45 wäre, und innert welcher Frist er in die Schweiz zurück kommen würde. Mit Eingabe vom 29. November 2011 führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zurückfordern, wie bereits zu Beginn. Er habe beschlossen, anfangs Juni 2012 in die Schweiz zurück zu kehren, um hier seinen Ruhestand unter humanitärer Pflege zu verbringen. Da er über keine entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, bitte er um Hilfe beim Kauf eines Flugtickets in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. März 2010. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2010, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 bestätigt wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 1.4. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Gewährleistung von finanziellen Mitteln zum Erwerb eines Flugtickets in die Schweiz stellt vorliegend nicht Gegenstand des Entscheides vom 22. März 2010 dar und kann daher auch nicht Streitgegenstand sein. Auf den sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung finanzieller Mittel für ein Flugticket in die Schweiz kann daher nicht eingetreten werden. 2. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2. Da die Schweiz mit Malaysia, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4. Dabei bindet gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Demzufolge ermittelt die Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das einschlägige Recht selber und misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn bei, ohne in irgendeiner Weise an die von den Parteien in ihren Eingaben vorgetragene Rechtsauffassung gebunden zu sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie die Beschwerde aus anderen Gründen als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen kann (Thomas Häberli, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N. 37 ff.).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 zugesprochen hat. 4. 4.1. Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
5. Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass die geleisteten AHV-Beiträge in den Jahren 1970 bis 2003 höher sein müssten als Fr. 79'082.45. Der Beschwerdeführer verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung seines individuellen Kontos. 5.1. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). 5.2. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 5.3. Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im individuellen Konto des Beschwerdeführers. Auf Grund der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkommen der Jahre 1970, 1973, 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 nicht korrekt berechnet worden wären. Insbesondere lässt sich den Akten klar entnehmen, dass die Vorinstanz alle Einkommen des Beschwerdeführers während seiner gesamten Erwerbstätigkeit in der Schweiz - also auch jene in den Jahren 1970 bis 1993 - bei der Berechnung der geleisteten AHV-Beiträge berücksichtigt hat (act. 188). Der Beschwerdeführer macht vorliegend auch nicht substantiiert geltend, in welchen Jahren er höhere Einkommen erzielt hätte und damit höhere Beiträge an die AHV entrichtet worden wären. Er bringt zudem keine Belege bei, die höhere Einkommen und höhere AHV-Beiträge rechtsgenüglich beweisen würden. Eine Berichtigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer korrekten Ermittlung des Einkommens durch die Vorinstanz in den Jahren 1970, 1973, 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 auszugehen. Vom ausgewiesenen Einkommen im Jahr 1970 von Fr. 3'744.- wurden 5.2% (Fr. 194.70), vom Einkommen im Jahr 1973 von Fr. 1'486.- 7.8% (Fr. 115.90) und von den Einkommen in den Jahren 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 von Fr. 937'760.- 8.4% (Fr. 78'771.85) in die AHV einbezahlt. Insgesamt ergibt sich ein Total der geleisteten AHV-Beiträge von Fr. 79'082.45, womit sich die Berechnung der Vorinstanz als richtig erweist (act. 188).
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei vom D._______ von der Arbeit entschuldigt gewesen und habe vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 eine IV-Rente bezogen. Diese IV-Rente könne nicht von seinen AHV-Beiträgen abgezogen werden. 6.1. Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). Zu den bezogenen Renten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV zählen sowohl bezogene Leistungen der AHV als auch der IV (Ziffer 11 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV > Wegleitungen AHV > Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012). 6.2. Für die Berechnung der Rückvergütung ist von den geleisteten AHV-Beiträgen in den Jahren 1970 bis 2003 von insgesamt Fr. 79'082.45 auszugehen (act. 188). Die bereits ausgerichteten Leistungen der IV und der AHV sind von diesem Betrag gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV abzuziehen. Auf Grund seiner Invalidität hat der Beschwerdeführer monatliche Renten von Fr. 1'170.- (April 2004 bis Dezember 2004), von Fr. 1'193.- (Januar 2005 bis Dezember 2006) und von Fr. 1'226.- (Januar 2007 bis Dezember 2008) bezogen. Diese Leistungen der IV belaufen sich insgesamt auf Fr. 68'586.- (act. 187). Nachdem der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet hatte, wurde die Invalidenrente ab dem 1. Januar 2009 durch eine Altersrente ersetzt (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Er hat von Januar 2009 bis April 2009 eine Altersrente von Fr. 1'274.- bezogen, was insgesamt Fr. 5'096.- ergibt (act. 187, 127). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrittenen Leistungen der IV und der AHV belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 73'682.- (act. 187). Dieser Betrag ist von den geleisteten AHV-Beiträgen von Fr. 79'082.45 abzuziehen, woraus ein Rückvergütungsanspruch von Fr. 5'400.45 resultiert. Der Betrag der Rückvergütung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers ist daher von der Vorinstanz korrekt ermittelt worden.
7. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rückvergütungsbetrag von der Vorinstanz korrekt berechnet worden ist. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge des Beschwerdeführers vorliegend erfüllt sind. 7.1. Eine der Voraussetzungen für die Rückvergütung der in die AHV einbezahlten Beiträge besteht darin, dass die gesuchstellende Person Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen (Art. 18 Abs. 3 AHVG, Art. 2 Abs. 1 RV-AHV; vgl. auch Ziffer 1 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV > Wegleitungen AHV > Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012). Der im Rahmen des AHVG massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, BGE 127 V 237 E. 1, BGE 125 III 100 E. 3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Absicht, im Juni 2012 in die Schweiz zurückzukehren, um hier seinen Ruhestand zu verbringen. Es ist daher zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibs in Malaysia befindet und diesen Ort zum Mittelpunkt seines Lebensinteresses gemacht hat. Diese Zweifel sind umso mehr begründet, als die einzige Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz lebt. Vorliegend kann jedoch die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers offen gelassen werden, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist. 7.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 29. November 2011 ausgeführt, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zurückfordern, wie bereits zu Beginn. Diese Erklärung ist in mehrerer Hinsicht interpretationsbedürftig. Für die Auslegung kommt dabei zunächst und in erster Linie die Willenstheorie zur Anwendung, nach der der wirkliche Wille des Erklärenden massgebend ist (BGE 122 III 308 E. 2b/bb, BGE 120 II 182 E. 2a). Die Interpretation der Erklärung hat somit aus der Sicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens zu erfolgen. Der Beschwerdeführer arbeitete insgesamt während rund 27 Jahren in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die AHV. Bei Einreichung seines Antrags auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge ging er daher davon aus, dass eine dieser langjährigen Tätigkeit in der Schweiz entsprechende Summe rückvergütet werden könne. Erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer von der detaillierten Berechnung des Rückvergütungsbetrags und der konkreten Höhe dieses Anspruchs von Fr. 5'400.45 Kenntnis erhalten. Im Lichte der für ihn neuen Information über die geringe Höhe des Rückvergütungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht gestellt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. November 2011 ist daher mit Blick auf das konkrete Verfahren dahingehend zu interpretieren, dass er auf sein Gesuch zurückkommen und dieses zurückziehen möchte. Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. November 2011 ist somit als formeller Rückzug seines Gesuchs um Rücküberweisung der geleisteten AHV-Beiträge zu qualifizieren. Das vorliegende Verwaltungsverfahren, das durch das Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und auf die Zusprechung eines finanziellen Vorteils zielt, ist von der Dispositionsmaxime beherrscht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 269, Rn. 20). Nach der Dispositionsmaxime liegen sowohl die Einleitung als auch die Beendigung des Verfahrens in der Verfügungsmacht der Parteien. Die Partei, welche das Verfahren durch ihr Gesuch eingeleitet hat, kann es dementsprechend auch einseitig beenden (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 E. 6.3). Vorliegend ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zurückziehen kann. Ein solcher Rückzug wäre nur dann nicht möglich, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erfolgen würde (BGE 131 I 185 E. 3.2.4, BGE 130 IV 72 E. 2.2). Ein Rechtsmissbrauch könnte vorliegend allenfalls darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zurückgezogen hat, nachdem ihm der Betrag von Fr. 5'400.45 durch die Vorinstanz bereits ausbezahlt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer - im Unterschied zum vorerwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 - den bereits überwiesenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 5'400.45 nicht zurückgezahlt und wird diesen angesichts seiner finanziellen Situation zur Zeit auch nicht zurückzahlen können. Allerdings gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz und bei erneuter Zahlung einer Altersrente den überwiesenen Rückvergütungsbetrag von Fr. 5'400.45 mit den monatlichen Renten verrechnen kann, womit der Betrag in wenigen Monaten getilgt wäre. Ein rechtsmissbräuchlicher Rückzug des Gesuchs um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge liegt dementsprechend nicht vor.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des Rückzugs des Gesuchs keine Rücküberweisung der AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer vorgenommen werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2010 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Patricia Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: