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C-996/2014

C-996/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-14 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Die am (...) 1950 geborene A._______ (nachfolgend auch: Witwe) war kosovarische Staatsangehörige und mit Wohnsitz im Kosovo. Nachdem der am (...) 1947 geborene, in der Schweiz wohnhaft gewesenen Ehemann (ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger) am (...) 2013 verstorben war, meldete sie sich am 7. Juni 2013 via den kosovarischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 1-1 ff., 2-1 ff.). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Leistungsanspruch, weil die Schweiz mit dem Kosovo bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, A._______ kosovarische Staatsangehörige sei und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe an die AHV einbezahlten Beiträge verneint, da die vom Verstorbenen zwischen August 2008 und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und Invalidenversicherung (IV) grösser seien als der Rückvergütungsbetrag (act. 13-1 f.). B. B.a Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, am 4. November 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, zur Ausarbeitung der Begründung seien die Akten zu edieren und die Frist zur Einreichung der vollständigen Einsprache zu erstrecken. Für das Einspracheverfahren sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 14-1 f.). B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab (act. 17-1 ff.). B.c Gegen die Verfügung vom 26. November 2013 liess A._______ am 13. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 26. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem sei ihr auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer C-185/2014 registriert. B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3, Verfahrensdossier C-185/2014). C. C.a Am 13. Januar 2013 hielt A._______ unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren C-185/2014 vorgetragene Begründung an ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 betreffend Ausrichtung einer Hinterlassenrente fest (act. 19-1. ff.). C.b Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 ab (act. 21-1 ff.). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ am 26. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in "Gutheissung der Anmeldung" vom 13. Juni 2013 eine Witwenrente der AHV auszurichten. Das Verfahren sei mit dem hängigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (C-185/2014) zusammenzulegen. Es sei ihr in vorliegendem Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (BVGer act. 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 (BVGer act. 3). D.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren C-185/2014 und C-996/2014 (BVGer act. 4). D.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt die A._______ an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 5). D.e Am 6. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 20. März 2014 (BVGer act. 7). D.f Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen (BVGer act. 8) E. E.a Am 15. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Fachbehörde unter anderem um Auskunft betreffend allfälliger Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Abkommens zur sozialen Sicherheit mit dem Kosovo sowie hängiger Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat (BVGer 9). E.b Das BSV erstatte seine Auskunft am 23. März 2015 (BVGer act. 10). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Auskunft des BSV Stellung zu nehmen, wobei die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (BVGer act. 11 ff.). E.c Das BSV liess sich am 19. Juni 2015 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vernehmen (BVGer act. 15, 18). E.d Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim EGMR ergab, dass dieser keine zeitliche Angabe hinsichtlich der Erledigung des hängigen Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat machen könne (BVGer act. 20, 21). E.e Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine abschliessende Stellungnahme zur Frage der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des vorgenannten Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR (BVGer act. 23). E.f Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 teilte der Rechtsvertreter von A._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese am 13. September 2015 verstorben sei. Die Erben der Verstorbenen seien damit einverstanden das Mandat fortzusetzen. Des Weiteren seien die Verstorbene bzw. ihre Rechtsnachfolger mit der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden (BVGer act. 24). E.g Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die Erben der Verstorbenen auf, unter Einreichung der notwendigen Unterlagen den Beitritt zum Prozess zu erklären (BVGer act. 25) E.h Nachdem die Erben der Verstorbenen die erforderlichen Unterlagen mit Eingabe vom 22. Februar 2016 bzw. vom 8. März 2016 eingereicht hatten (BVGer act. 29 und 81, Beilagen), gab der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 davon Kenntnis, dass von der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgesehen werde und die Erben der Verstorbenen den Prozess in eigenem Namen fortsetzen würden. F. F.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hinterlassenrente der AHV, sondern zudem auch der Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Raum stehe. Diesbezüglich wurde gleichzeitig auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-657/2012 vom 13. Januar 2016 hingewiesen, womit das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffer 11 der Weisung Rück bei der Berechnung des Rückvergütungsanspruchs nicht anwendbar sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen in Abzug gebracht würden. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 33). F.b Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, dass sie nach Absprache mit dem BSV seit dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-657/2012 die Ziffer 11 der Weisung Rück (in Bezug auf den Abzug von IV-Renten von AHV-Beiträgen) nicht mehr anwende. Da die bereits ausbezahlten AHV-Renten des verstorbenen Ehemanns der Witwe von insgesamt Fr. 21'435.- den Betrag der geleisteten AHV-Beiträge von Fr. 70'965.60 nicht übersteigen würden, bestehe ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung (BVGer act. 36). F.c Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2016 führten die Beschwerdeführer aus, sie seien einverstanden, wenn das Prozessthema auf die Rückvergütung der vom verstorbenen Ehemann der Witwe begrenzt werde. Es werde somit von der Ausrichtung einer Witwenrente Abstand genommen. Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, den Beschwerdeführern die einbezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 70'965.60 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2013 auszurichten. An der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren werde demgegenüber vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 39). F.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit ihre Schlussbemerkungen einzureichen. Ferner wies er darauf hin, dass die Rechtsprechung nach C-657/2012 lediglich Fälle betreffe, bei denen IV-Renten (nicht jedoch AHV-Renten) von geleisteten Beiträgen in Abzug gebracht worden seien (BVGer 40). F.e Mit Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2016 führte die Vorinstanz aus, dass für den Fall einer Beitragsrückvergütung die bereits bezogenen Altersrenten der AHV des Ehemanns der Witwe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden müssten (BVGer act. 41). F.f Mit Schlussbemerkungen vom 1. September 2016 führten die Beschwerdeführer aus, nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit bestünden gegen den Abzug der AHV-Renten vom Rückvergütungsbetrag keine Einwände. Die Vorinstanz sei somit zu verpflichten, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 49'530.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2013 auszubezahlen. Die Vorinstanz habe dem Zinsanspruch nicht widersprochen. Es lägen damit übereinstimmende Parteianträge vor (BVGer act. 42). F.g Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 43). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG).

E. 1.2 Nach Art. 59 ATSG (SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.3 A.________, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte, war als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hatte an deren Aufhebung ebenso ein schutzwürdiges Interesse wie aktuell ihre Erben bzw. die Beschwerdeführer, welche ausdrücklich erklärt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen zu wollen. Die Erben sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Januar 2014 (Verfahren C-996/2014) eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.4 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 26. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.

E. 1.5 In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 17). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich diejenige Prozesspartei, die mittellos ist und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren stellt. Scheidet die berechtigte Person als Partei aus dem Hauptprozess aus und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt des Ablebens der Gesuchstellerin noch nicht beurteilt, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid. Ist das Begehren einmal gutgeheissen, wirkt sich das Armenrecht insoweit zu Gunsten von Drittpersonen aus, als die bis zum Ausscheiden des Berechtigten aus dem Prozess aufgelaufenen Gerichtskosten gedeckt und beispielsweise Erben entsprechend befreit sind. Ebenso erhält der allenfalls eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand das ihm für die Dauer der Wirkung des Armenrechts zustehende Honorar aus der Staatskasse ausbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3.1 f.). Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren noch zu Lebzeiten der Witwe abgewiesen. In der Folge liess die Witwe gegen die abweisende Verfügung Beschwerde erheben. Somit handelt es sich nicht um ein noch hängiges Gesuch, das mit dem Tod der Witwe hinfällig geworden wäre. Sollte das vorliegende Beschwerdeverfahren ergeben, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist, könnten die Erben als Rechtsnachfolger der Witwe für die im Einspracheverfahren entstandenen Anwaltskosten ersatzpflichtig werden. Umgekehrt würde die Gutheissung der Beschwerde dazu führen, dass die noch zu Lebzeiten der Witwe entstandenen Anwaltskosten für das Einspracheverfahen von der Staatskasse zu tragen wären. Die Erben sind durch die angefochtene Verfügung somit berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Verfahren C-185/2014) eingetreten werden (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.).

E. 3.2 Die verstorbene Witwe beantragte die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 26. September 2013 den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Gleichzeitig prüfte sie jedoch auch den Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe an die AHV geleisteten Beiträge und verneinte einen solchen ebenfalls. Gemäss (anfechtbarem) Dispositiv des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2014 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 26. September 2013 bestätigt. Mit dem die Verfügung ersetzenden Einspracheentscheid wurde somit zumindest implizit auch der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen an die AHV verneint. Überdies wären vorliegend auch die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der Beitragsrückvergütung erfüllt (vgl. dazu vorstehende E. 3.1). Somit steht der Überprüfung des Anspruchs auf Beitragsrückvergütung nichts entgegen.

E. 4.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Abs. 2bis).

E. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 entschieden, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist. In der Folge hat es sich mehrfach mit dem Anspruch auf Hinterlassenenrenten (v.a. Witwenrenten) kosovarischer Staatsangehöriger befasst. Es erkannte, wenn die Leistungsansprecherin und der verstorbene Ehegatte ausschliesslich Staatsbürger des Kosovos seien und der Todesfall (Eintritt des Versicherungsfalles) nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar sei. Habe die Leistungsansprecherin keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sei der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu verneinen. Indes bleibe die Rückvergütung der Beiträge vorbehalten, wobei der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke (Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 beide vom 22. August 2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014).

E. 4.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).

E. 4.4 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; <http://www.bsv.admin.ch > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 27.09.2016).

E. 4.5 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen). Demgegenüber beruht der Abzug von bezogenen Leistungen der IV im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage und erweist sich als systemfremd. Dementsprechend ist die Ziffer 11 der Weisung Rück, soweit sie Fälle betrifft, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen abgezogen werden, nicht anzuwenden (Urteil des BVGer C-657/2012 E. 5 - 7, zur Publikation vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer C-657/2012 E. 7.1]).

E. 5 Nachdem die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Ausrichtung einer Hinterlassenenrente Abstand genommen haben, ist nachfolgend der Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe geleisteten Beiträge an die AHV zu prüfen.

E. 5.1 Der Ehemann der Witwe ist am (...) 2013 verstorben. Der "Versicherungsfall Hinterlassenenrete" ist somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr anwendbar war. Die Witwe war unbestritten kosovarische Staatsangehörige und somit "Nichtvertragsausländerin" mit Wohnsitz in ihrem Heimatland (act. 2-2; vgl. auch BVGer act. 1, Seite S. 4 Ziff. 5).

E. 5.2 Unter diesen Umständen hatte die Witwe Anspruch auf Rückvergütung der von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge an die AHV (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 RV-AHVG). Die Vorinstanz hat diesen zunächst noch verneint, mit der Begründung, dass die vom Verstorbenen zwischen August 2008 und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und IV grösser seien als der Rückvergütungsbetrag. Wie vorstehend dargelegt, können die bezogenen Leistungen der IV jedoch nicht vom Rückvergütungsbetrag in Abzug gebracht werden (vgl. E. 4.5). Davon geht nunmehr auch die Vorinstanz aus (BVGer act. 36). Gemäss unbestritten gebliebener Berechnung der Vorinstanz belaufen sich die vom Ehemann der Witwe geleisteten Beiträge an die AHV auf insgesamt Fr. 70'965.60 (BVGer act. 36; act. 12-5). Davon sind die im Zeitraum vom März 2012 bis und mit Mai 2013 die vom Ehemann der Witwe bezogenen Altersrenten der AHV in der Höhe von total Fr. 21'435.- (BVGer act. 36; act. 12-6) in Abzug zu bringen. Der Anspruch auf Rückvergütung belief sich somit auf Fr. 49'530.60.

E. 5.3 Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 26. September 2013 sind demnach insoweit aufzuheben, als dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen verneint wurde. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern, den Beschwerdeführenden die Beitragssumme von Fr. 49'530.60 auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei die Verzugszinsen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 24 Monate nach Entstehung des Rückvergütungsanspruchs bzw. frühestens 12 Monate nach dessen Geltendmachung geschuldet sind (vgl. Urteil BVGer C-657/2012 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014 ist in diesem Sinn gutzuheissen.

E. 6 Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Witwe Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren hatte.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen, mit der Begründung, der konkrete Fall werfe keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen auf. Der geltend gemachte Analphabetismus und die mangelhaften sprachlichen Kenntnisse oder Rechtsunkenntnis, rechtfertigten nicht per se eine anwaltliche Vertretung. Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 139 V 263 sei die Einsprache zudem als aussichtslos zu betrachten (act. 17-1 ff.).

E. 6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 E. 2, 114 V 236 E. 5b; AHI 2000 S. 163 f. E. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b; AHI 2000 S. 164 E. 2b; Urteil des BGer 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 E. 7). Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 131 I 113 E. 3.7.3; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (statt vieler: Urteile des BGer 9C_510/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2; 2C_416/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.4; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 64 BGG mit Hinweis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).

E. 6.3 Hinsichtlich der Anwendung der mit Urteil C-657/2012 vom 13. Januar 2016 ergangenen Rechtsprechung, welche vorliegend zur Gutheissung der Beschwerde in vorstehend erwähntem Sinn geführt hat, ist entscheidwesentlich, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege am 4. November 2013 gestellt wurde (act. 14-2). Zu diesem Zeitpunkt lag die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf den Abzug von Leistungen der IV von Beiträgen der AHV im Rahmen der Beitragsrückvergütung noch nicht vor. Die Beurteilung der Beitragsrückvergütung in Sinn der Rechtsprechung gemäss Urteil C-657/2012 fiel damit aus zeitlichen Gründen ausser Betracht. In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte Aussichtslosigkeit betreffend die damals noch beantragte Ausrichtung einer Witwenrente, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 263 zwar in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, dennoch waren im Nachgang zu diesem Grundsatzentscheid verschiedentlich neue rechtliche Fragen zu beurteilen. In BGE 139 V 335 hatte sich das Bundesgericht etwa mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts in zeitlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Mit Urteil C-6533/2012 vom 31. März 2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des im Falle einer behaupteten serbisch-kosovarischen Doppelbürgerschaft verlangten Nachweises der serbischen Staatsangehörigkeit mittels biometrischem Pass zu befassen. In konventionsrechtlicher Hinsicht wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August 2015 sodann eine Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Schutzes des Eigentums verneint (E. 3). Vorliegend wurde indessen sowohl im Einsprache- als auch (zunächst noch) noch im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. Soweit ersichtlich, erfolgte auf höchstrichterlicher Ebene jedoch noch keine Prüfung betreffend den Export einer Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV in den Kosovo vor dem Hintergrund von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. In BGE 138 I 155 hatte sich das Bundesgericht zwar mit der Aufhebung einer ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung infolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zu befassen. Es kam zum Schluss, dass diese Leistungen nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst seien. Dies bedeutet jedoch nicht per se, dass auch eine Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK liegen muss, zumal diese Leistungen andere Risikobereiche abdecken. Die Frage der gerügten Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK wäre somit einer eingehenden Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu unterziehen gewesen. Unter diesen Umständen kann die Einsprache nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Anzufügen ist, dass BGE 138 I 155 beim EGMR angefochten wurde und dieser in der Rechtssache di Trizio gegen die Schweiz (Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09], in Rechtskraft seit 4. Juli 2016) den Anspruch auf Geldleistungen der Sozialversicherung - konkret einer Invalidenrente - entgegen BGE 138 I 155 unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK prüfte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass zukünftig auch weitere Geldleistungen der Sozialversicherung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert werden könnten.

E. 6.4 Nachdem es im Einspracheverfahren um die Verneinung eines Anspruchs auf einer Hinterlassenenrente der AHV mit existenzsicherndem Charakter ging, kann von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung der 1950 geborenen Witwe gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Rechtsverbeiständung mit Blick auf die vorerwähnte konventionsrechtliche Problematik auch in sachlicher Hinsicht geboten gewesen wäre. Es ist offensichtlich, dass die kosovarische Witwe den diesbezüglichen rechtlichen Fragen nicht gewachsen war.

E. 6.5 Nach dem Gesagten war die Einsprache entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos und die Rechtsverbeiständung der Witwe durchaus geboten. Es wurde sodann glaubhaft dargelegt, dass die Witwe nach dem Ableben ihres Ehemanns über kein Einkommen mehr verfügte und im Übrigen auf keine Vermögenswerte zurückgreifen konnte, sodass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Söhne angewiesen war, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde im Verfahren C-185/2014 ist somit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2013 gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Einspracheverfahren festzusetzen und zu entrichten.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.

E. 7.1 Das Verfahren C-996/2014 ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich ebenfalls nicht der Kostenpflicht, weshalb auch im Verfahren C-185/2014 keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BundesBGer I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 7; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5).

E. 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 137 V 57 E. 2.1; 132 V 215 E. 6.2; vgl. auch Urteil 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).

E. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 7.4 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).

E. 7.5 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren C-996/2014 im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert. Ausgangsgemäss besteht Anspruch auf Beitragsrückvergütung. Mit Blick auf die Höhe der Rückvergütungssumme bzw. den Zeitraum, in welchem die Witwenrente bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen noch auszurichten gewesen wäre, ist von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen. Ebenfalls obsiegt haben die Beschwerdeführer im Verfahren C-185/2014 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren.

E. 7.6 Mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren C-996/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 3'873.55 geltend gemacht (13.92 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 24.75, Porti in der Höhe von Fr. 79.10 und Telefone in der Höhe von Fr. 3.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'586.60 in der Höhe von Fr. 286.95; vgl. BVGer act. 39, Beilage). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (insbesondere auch aufgrund des im Rahmen der weiteren Instruktionsmassnahmen angefallen Aufwands [vgl. BVGer act. 6 ff. und 33 ff.], der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen, erscheint der geltend gemachte Aufwand im konkreten Fall als angemessen. Namentlich zu berücksichtigen ist der Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Ableben und der neuen rechtlichen Ausgangslage bedingt durch den Grundsatzentscheid des BVGer. Die Parteientschädigung im Verfahren C-996/2014 ist somit auf Fr. 3'586.60 festzusetzen (exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Parteientschädigung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erbengemeinschaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]).

E. 7.7 Mit einer weiteren Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren C-185/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 3'829.10 geltend gemacht (10.25 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75, Porti in der Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'829.10 in der Höhe von Fr. 209.55; vgl. BVGer act. 39, Beilage). Der geltend gemachte Aufwand von 10.25 Sunden erscheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege überhöht und ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 6.25 Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung wird somit auf total Fr. 1'577.80 festgesetzt (6.25 Stunden à Fr. 250.-; zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75, Porti in der Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.-; (exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Parteientschädigung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erbengemeinschaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014 wird dahingehend gutgeheissen, dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen bejaht wird.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die Beitragssumme von Fr. 49'530.60 samt Zinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG auszurichten.
  3. Die Beschwerde im Verfahren C-185/2014 wird gutgeheissen.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Einspracheverfahren festzusetzen und zu entrichten.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Für das Beschwerdeverfahren C-185/2014 wird den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'577.80 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
  7. Für das Beschwerdeverfahren C-996/2014 wird den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'586.60 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
  8. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - Subdossier C-185/2014 (Orientierungskopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-996/2014, C-185/2014 Urteil vom 14. Dezember 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti,Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:

1. B._______,

2. C._______,

3. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014.Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Einsprache-verfahren, Zwischenverfügung vom 26. November 2013. Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1950 geborene A._______ (nachfolgend auch: Witwe) war kosovarische Staatsangehörige und mit Wohnsitz im Kosovo. Nachdem der am (...) 1947 geborene, in der Schweiz wohnhaft gewesenen Ehemann (ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger) am (...) 2013 verstorben war, meldete sie sich am 7. Juni 2013 via den kosovarischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 1-1 ff., 2-1 ff.). A.b Mit Verfügung vom 26. September 2013 verneinte die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) einen Leistungsanspruch, weil die Schweiz mit dem Kosovo bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, A._______ kosovarische Staatsangehörige sei und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe. Gleichzeitig wurde der Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe an die AHV einbezahlten Beiträge verneint, da die vom Verstorbenen zwischen August 2008 und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und Invalidenversicherung (IV) grösser seien als der Rückvergütungsbetrag (act. 13-1 f.). B. B.a Gegen diese Verfügung liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, am 4. November 2013 Einsprache erheben. Sie beantragte, zur Ausarbeitung der Begründung seien die Akten zu edieren und die Frist zur Einreichung der vollständigen Einsprache zu erstrecken. Für das Einspracheverfahren sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 14-1 f.). B.b Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab (act. 17-1 ff.). B.c Gegen die Verfügung vom 26. November 2013 liess A._______ am 13. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 26. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem sei ihr auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Beschwerde wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer C-185/2014 registriert. B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3, Verfahrensdossier C-185/2014). C. C.a Am 13. Januar 2013 hielt A._______ unter Verweis auf die im Beschwerdeverfahren C-185/2014 vorgetragene Begründung an ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 betreffend Ausrichtung einer Hinterlassenrente fest (act. 19-1. ff.). C.b Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2013 ab (act. 21-1 ff.). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______ am 26. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in "Gutheissung der Anmeldung" vom 13. Juni 2013 eine Witwenrente der AHV auszurichten. Das Verfahren sei mit dem hängigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (C-185/2014) zusammenzulegen. Es sei ihr in vorliegendem Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (BVGer act. 1). D.b Mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 (BVGer act. 3). D.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren C-185/2014 und C-996/2014 (BVGer act. 4). D.d Mit Replik vom 28. April 2014 hielt die A._______ an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 5). D.e Am 6. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 20. März 2014 (BVGer act. 7). D.f Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen (BVGer act. 8) E. E.a Am 15. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als Fachbehörde unter anderem um Auskunft betreffend allfälliger Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Abkommens zur sozialen Sicherheit mit dem Kosovo sowie hängiger Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat (BVGer 9). E.b Das BSV erstatte seine Auskunft am 23. März 2015 (BVGer act. 10). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Auskunft des BSV Stellung zu nehmen, wobei die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (BVGer act. 11 ff.). E.c Das BSV liess sich am 19. Juni 2015 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vernehmen (BVGer act. 15, 18). E.d Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim EGMR ergab, dass dieser keine zeitliche Angabe hinsichtlich der Erledigung des hängigen Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit dem Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat machen könne (BVGer act. 20, 21). E.e Die Vorinstanz verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine abschliessende Stellungnahme zur Frage der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des vorgenannten Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR (BVGer act. 23). E.f Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 teilte der Rechtsvertreter von A._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese am 13. September 2015 verstorben sei. Die Erben der Verstorbenen seien damit einverstanden das Mandat fortzusetzen. Des Weiteren seien die Verstorbene bzw. ihre Rechtsnachfolger mit der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden (BVGer act. 24). E.g Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die Erben der Verstorbenen auf, unter Einreichung der notwendigen Unterlagen den Beitritt zum Prozess zu erklären (BVGer act. 25) E.h Nachdem die Erben der Verstorbenen die erforderlichen Unterlagen mit Eingabe vom 22. Februar 2016 bzw. vom 8. März 2016 eingereicht hatten (BVGer act. 29 und 81, Beilagen), gab der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 davon Kenntnis, dass von der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgesehen werde und die Erben der Verstorbenen den Prozess in eigenem Namen fortsetzen würden. F. F.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nur die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hinterlassenrente der AHV, sondern zudem auch der Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Raum stehe. Diesbezüglich wurde gleichzeitig auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-657/2012 vom 13. Januar 2016 hingewiesen, womit das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffer 11 der Weisung Rück bei der Berechnung des Rückvergütungsanspruchs nicht anwendbar sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen in Abzug gebracht würden. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BVGer act. 33). F.b Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, dass sie nach Absprache mit dem BSV seit dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-657/2012 die Ziffer 11 der Weisung Rück (in Bezug auf den Abzug von IV-Renten von AHV-Beiträgen) nicht mehr anwende. Da die bereits ausbezahlten AHV-Renten des verstorbenen Ehemanns der Witwe von insgesamt Fr. 21'435.- den Betrag der geleisteten AHV-Beiträge von Fr. 70'965.60 nicht übersteigen würden, bestehe ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung (BVGer act. 36). F.c Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2016 führten die Beschwerdeführer aus, sie seien einverstanden, wenn das Prozessthema auf die Rückvergütung der vom verstorbenen Ehemann der Witwe begrenzt werde. Es werde somit von der Ausrichtung einer Witwenrente Abstand genommen. Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, den Beschwerdeführern die einbezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 70'965.60 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2013 auszurichten. An der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren werde demgegenüber vollumfänglich festgehalten (BVGer act. 39). F.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit ihre Schlussbemerkungen einzureichen. Ferner wies er darauf hin, dass die Rechtsprechung nach C-657/2012 lediglich Fälle betreffe, bei denen IV-Renten (nicht jedoch AHV-Renten) von geleisteten Beiträgen in Abzug gebracht worden seien (BVGer 40). F.e Mit Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2016 führte die Vorinstanz aus, dass für den Fall einer Beitragsrückvergütung die bereits bezogenen Altersrenten der AHV des Ehemanns der Witwe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts vom Rückvergütungsbetrag abgezogen werden müssten (BVGer act. 41). F.f Mit Schlussbemerkungen vom 1. September 2016 führten die Beschwerdeführer aus, nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit bestünden gegen den Abzug der AHV-Renten vom Rückvergütungsbetrag keine Einwände. Die Vorinstanz sei somit zu verpflichten, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 49'530.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2013 auszubezahlen. Die Vorinstanz habe dem Zinsanspruch nicht widersprochen. Es lägen damit übereinstimmende Parteianträge vor (BVGer act. 42). F.g Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 43). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). 1.2 Nach Art. 59 ATSG (SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.3 A.________, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte, war als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hatte an deren Aufhebung ebenso ein schutzwürdiges Interesse wie aktuell ihre Erben bzw. die Beschwerdeführer, welche ausdrücklich erklärt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen zu wollen. Die Erben sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Januar 2014 (Verfahren C-996/2014) eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.4 Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 26. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.5 In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 17). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur. Trägerin des Anspruchs ist ausschliesslich diejenige Prozesspartei, die mittellos ist und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren stellt. Scheidet die berechtigte Person als Partei aus dem Hauptprozess aus und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zeitpunkt des Ablebens der Gesuchstellerin noch nicht beurteilt, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid. Ist das Begehren einmal gutgeheissen, wirkt sich das Armenrecht insoweit zu Gunsten von Drittpersonen aus, als die bis zum Ausscheiden des Berechtigten aus dem Prozess aufgelaufenen Gerichtskosten gedeckt und beispielsweise Erben entsprechend befreit sind. Ebenso erhält der allenfalls eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand das ihm für die Dauer der Wirkung des Armenrechts zustehende Honorar aus der Staatskasse ausbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3.1 f.). Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren noch zu Lebzeiten der Witwe abgewiesen. In der Folge liess die Witwe gegen die abweisende Verfügung Beschwerde erheben. Somit handelt es sich nicht um ein noch hängiges Gesuch, das mit dem Tod der Witwe hinfällig geworden wäre. Sollte das vorliegende Beschwerdeverfahren ergeben, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu Recht abgewiesen worden ist, könnten die Erben als Rechtsnachfolger der Witwe für die im Einspracheverfahren entstandenen Anwaltskosten ersatzpflichtig werden. Umgekehrt würde die Gutheissung der Beschwerde dazu führen, dass die noch zu Lebzeiten der Witwe entstandenen Anwaltskosten für das Einspracheverfahen von der Staatskasse zu tragen wären. Die Erben sind durch die angefochtene Verfügung somit berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert, und es kann auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Verfahren C-185/2014) eingetreten werden (Art. 22a Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3. Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln. 3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). 3.2 Die verstorbene Witwe beantragte die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 26. September 2013 den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Gleichzeitig prüfte sie jedoch auch den Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe an die AHV geleisteten Beiträge und verneinte einen solchen ebenfalls. Gemäss (anfechtbarem) Dispositiv des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2014 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 26. September 2013 bestätigt. Mit dem die Verfügung ersetzenden Einspracheentscheid wurde somit zumindest implizit auch der Anspruch auf Rückvergütung von Beiträgen an die AHV verneint. Überdies wären vorliegend auch die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der Beitragsrückvergütung erfüllt (vgl. dazu vorstehende E. 3.1). Somit steht der Überprüfung des Anspruchs auf Beitragsrückvergütung nichts entgegen. 4. 4.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Abs. 2bis). 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 entschieden, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist. In der Folge hat es sich mehrfach mit dem Anspruch auf Hinterlassenenrenten (v.a. Witwenrenten) kosovarischer Staatsangehöriger befasst. Es erkannte, wenn die Leistungsansprecherin und der verstorbene Ehegatte ausschliesslich Staatsbürger des Kosovos seien und der Todesfall (Eintritt des Versicherungsfalles) nach dem 31. März 2010 eingetreten sei, das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar sei. Habe die Leistungsansprecherin keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, sei der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu verneinen. Indes bleibe die Rückvergütung der Beiträge vorbehalten, wobei der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke (Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 beide vom 22. August 2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014). 4.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 4.4 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rückvergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 27.09.2016). 4.5 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 E. 6.4.5 mit Hinweisen). Demgegenüber beruht der Abzug von bezogenen Leistungen der IV im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage und erweist sich als systemfremd. Dementsprechend ist die Ziffer 11 der Weisung Rück, soweit sie Fälle betrifft, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen abgezogen werden, nicht anzuwenden (Urteil des BVGer C-657/2012 E. 5 - 7, zur Publikation vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer C-657/2012 E. 7.1]).

5. Nachdem die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Ausrichtung einer Hinterlassenenrente Abstand genommen haben, ist nachfolgend der Anspruch auf Rückvergütung der vom Ehemann der Witwe geleisteten Beiträge an die AHV zu prüfen. 5.1 Der Ehemann der Witwe ist am (...) 2013 verstorben. Der "Versicherungsfall Hinterlassenenrete" ist somit zu einem Zeitpunkt eingetreten, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo nicht mehr anwendbar war. Die Witwe war unbestritten kosovarische Staatsangehörige und somit "Nichtvertragsausländerin" mit Wohnsitz in ihrem Heimatland (act. 2-2; vgl. auch BVGer act. 1, Seite S. 4 Ziff. 5). 5.2 Unter diesen Umständen hatte die Witwe Anspruch auf Rückvergütung der von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge an die AHV (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 RV-AHVG). Die Vorinstanz hat diesen zunächst noch verneint, mit der Begründung, dass die vom Verstorbenen zwischen August 2008 und Mai 2013 bezogenen Leistungen der AHV und IV grösser seien als der Rückvergütungsbetrag. Wie vorstehend dargelegt, können die bezogenen Leistungen der IV jedoch nicht vom Rückvergütungsbetrag in Abzug gebracht werden (vgl. E. 4.5). Davon geht nunmehr auch die Vorinstanz aus (BVGer act. 36). Gemäss unbestritten gebliebener Berechnung der Vorinstanz belaufen sich die vom Ehemann der Witwe geleisteten Beiträge an die AHV auf insgesamt Fr. 70'965.60 (BVGer act. 36; act. 12-5). Davon sind die im Zeitraum vom März 2012 bis und mit Mai 2013 die vom Ehemann der Witwe bezogenen Altersrenten der AHV in der Höhe von total Fr. 21'435.- (BVGer act. 36; act. 12-6) in Abzug zu bringen. Der Anspruch auf Rückvergütung belief sich somit auf Fr. 49'530.60. 5.3 Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2014 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 26. September 2013 sind demnach insoweit aufzuheben, als dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen verneint wurde. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern, den Beschwerdeführenden die Beitragssumme von Fr. 49'530.60 auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen, wobei die Verzugszinsen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 24 Monate nach Entstehung des Rückvergütungsanspruchs bzw. frühestens 12 Monate nach dessen Geltendmachung geschuldet sind (vgl. Urteil BVGer C-657/2012 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014 ist in diesem Sinn gutzuheissen.

6. Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Witwe Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren hatte. 6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen, mit der Begründung, der konkrete Fall werfe keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen auf. Der geltend gemachte Analphabetismus und die mangelhaften sprachlichen Kenntnisse oder Rechtsunkenntnis, rechtfertigten nicht per se eine anwaltliche Vertretung. Mit Blick auf die Rechtsprechung nach BGE 139 V 263 sei die Einsprache zudem als aussichtslos zu betrachten (act. 17-1 ff.). 6.2 Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 E. 2, 114 V 236 E. 5b; AHI 2000 S. 163 f. E. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b; AHI 2000 S. 164 E. 2b; Urteil des BGer 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 E. 7). Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 131 I 113 E. 3.7.3; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (statt vieler: Urteile des BGer 9C_510/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2; 2C_416/2014 vom 12. Juni 2015 E. 2.4; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 64 BGG mit Hinweis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). 6.3 Hinsichtlich der Anwendung der mit Urteil C-657/2012 vom 13. Januar 2016 ergangenen Rechtsprechung, welche vorliegend zur Gutheissung der Beschwerde in vorstehend erwähntem Sinn geführt hat, ist entscheidwesentlich, dass das Gesuch der Witwe um unentgeltliche Rechtspflege am 4. November 2013 gestellt wurde (act. 14-2). Zu diesem Zeitpunkt lag die Rechtsprechungsänderung in Bezug auf den Abzug von Leistungen der IV von Beiträgen der AHV im Rahmen der Beitragsrückvergütung noch nicht vor. Die Beurteilung der Beitragsrückvergütung in Sinn der Rechtsprechung gemäss Urteil C-657/2012 fiel damit aus zeitlichen Gründen ausser Betracht. In Bezug auf die von der Vorinstanz geltend gemachte Aussichtslosigkeit betreffend die damals noch beantragte Ausrichtung einer Witwenrente, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 263 zwar in zahlreichen Urteilen bestätigt hat, dennoch waren im Nachgang zu diesem Grundsatzentscheid verschiedentlich neue rechtliche Fragen zu beurteilen. In BGE 139 V 335 hatte sich das Bundesgericht etwa mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts in zeitlicher Hinsicht auseinanderzusetzen. Mit Urteil C-6533/2012 vom 31. März 2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des im Falle einer behaupteten serbisch-kosovarischen Doppelbürgerschaft verlangten Nachweises der serbischen Staatsangehörigkeit mittels biometrischem Pass zu befassen. In konventionsrechtlicher Hinsicht wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August 2015 sodann eine Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Schutzes des Eigentums verneint (E. 3). Vorliegend wurde indessen sowohl im Einsprache- als auch (zunächst noch) noch im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstosse gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. Soweit ersichtlich, erfolgte auf höchstrichterlicher Ebene jedoch noch keine Prüfung betreffend den Export einer Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV in den Kosovo vor dem Hintergrund von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. In BGE 138 I 155 hatte sich das Bundesgericht zwar mit der Aufhebung einer ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung infolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zu befassen. Es kam zum Schluss, dass diese Leistungen nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst seien. Dies bedeutet jedoch nicht per se, dass auch eine Alters- oder Hinterlassenenrente der AHV ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK liegen muss, zumal diese Leistungen andere Risikobereiche abdecken. Die Frage der gerügten Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK wäre somit einer eingehenden Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu unterziehen gewesen. Unter diesen Umständen kann die Einsprache nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Anzufügen ist, dass BGE 138 I 155 beim EGMR angefochten wurde und dieser in der Rechtssache di Trizio gegen die Schweiz (Urteil vom 2. Februar 2016 [7186/09], in Rechtskraft seit 4. Juli 2016) den Anspruch auf Geldleistungen der Sozialversicherung - konkret einer Invalidenrente - entgegen BGE 138 I 155 unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK prüfte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass zukünftig auch weitere Geldleistungen der Sozialversicherung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumiert werden könnten. 6.4 Nachdem es im Einspracheverfahren um die Verneinung eines Anspruchs auf einer Hinterlassenenrente der AHV mit existenzsicherndem Charakter ging, kann von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung der 1950 geborenen Witwe gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Rechtsverbeiständung mit Blick auf die vorerwähnte konventionsrechtliche Problematik auch in sachlicher Hinsicht geboten gewesen wäre. Es ist offensichtlich, dass die kosovarische Witwe den diesbezüglichen rechtlichen Fragen nicht gewachsen war. 6.5 Nach dem Gesagten war die Einsprache entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos und die Rechtsverbeiständung der Witwe durchaus geboten. Es wurde sodann glaubhaft dargelegt, dass die Witwe nach dem Ableben ihres Ehemanns über kein Einkommen mehr verfügte und im Übrigen auf keine Vermögenswerte zurückgreifen konnte, sodass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Söhne angewiesen war, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde im Verfahren C-185/2014 ist somit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2013 gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Einspracheverfahren festzusetzen und zu entrichten.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung. 7.1 Das Verfahren C-996/2014 ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich ebenfalls nicht der Kostenpflicht, weshalb auch im Verfahren C-185/2014 keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BundesBGer I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 7; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5). 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 137 V 57 E. 2.1; 132 V 215 E. 6.2; vgl. auch Urteil 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). 7.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 7.4 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.). 7.5 Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren C-996/2014 im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert. Ausgangsgemäss besteht Anspruch auf Beitragsrückvergütung. Mit Blick auf die Höhe der Rückvergütungssumme bzw. den Zeitraum, in welchem die Witwenrente bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen noch auszurichten gewesen wäre, ist von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen. Ebenfalls obsiegt haben die Beschwerdeführer im Verfahren C-185/2014 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. 7.6 Mit Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren C-996/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 3'873.55 geltend gemacht (13.92 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 24.75, Porti in der Höhe von Fr. 79.10 und Telefone in der Höhe von Fr. 3.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'586.60 in der Höhe von Fr. 286.95; vgl. BVGer act. 39, Beilage). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (insbesondere auch aufgrund des im Rahmen der weiteren Instruktionsmassnahmen angefallen Aufwands [vgl. BVGer act. 6 ff. und 33 ff.], der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen, erscheint der geltend gemachte Aufwand im konkreten Fall als angemessen. Namentlich zu berücksichtigen ist der Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Ableben und der neuen rechtlichen Ausgangslage bedingt durch den Grundsatzentscheid des BVGer. Die Parteientschädigung im Verfahren C-996/2014 ist somit auf Fr. 3'586.60 festzusetzen (exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Parteientschädigung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erbengemeinschaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]). 7.7 Mit einer weiteren Honorarnote vom 29. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren C-185/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 3'829.10 geltend gemacht (10.25 Stunden à Fr. 250.-, zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75, Porti in der Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'829.10 in der Höhe von Fr. 209.55; vgl. BVGer act. 39, Beilage). Der geltend gemachte Aufwand von 10.25 Sunden erscheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege überhöht und ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen auf total 6.25 Stunden zu kürzen. Die Parteientschädigung wird somit auf total Fr. 1'577.80 festgesetzt (6.25 Stunden à Fr. 250.-; zuzgl. Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 41.75, Porti in der Höhe von Fr. 13.30 und Telefone in der Höhe von Fr. 2.-; (exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund der Entrichtung der Parteientschädigung an eine dem ausländischen Recht unterstehenden Erbengemeinschaft nicht geschuldet ist [analog vorstehende E. 7.3]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde im Verfahren C-996/2014 wird dahingehend gutgeheissen, dass der Anspruch auf Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen bejaht wird.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die Beitragssumme von Fr. 49'530.60 samt Zinsen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG auszurichten.

3. Die Beschwerde im Verfahren C-185/2014 wird gutgeheissen.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Einspracheverfahren festzusetzen und zu entrichten.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Für das Beschwerdeverfahren C-185/2014 wird den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'577.80 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

7. Für das Beschwerdeverfahren C-996/2014 wird den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'586.60 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

8. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- Subdossier C-185/2014 (Orientierungskopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: