Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist am (...) 1959 geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. [...]). Er lebte von Juli 1989 bis Mai 2013 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seine Familie lebte während dieser Zeit in Sri-Lanka. Am 10. Mai 2013 kehrte der Versicherte nach Sri-Lanka zurück (vgl. Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 2, 5, 9, 13.8, 25). A.b Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle Z._______ dem Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für April 2003 - Januar 2004, in der Höhe von monatlich Fr. 475.-, insgesamt Fr. 4'750.-, zu (SAK 18). A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine unbefristete monatliche Invalidenrente von Fr. 1'468.- (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 82% und einer Kürzung von 50% gemäss Art. 39 UVG [SR 832.20] und Art. 49 Abs. 2 Bst. a UVV [SR 832.202] zuzüglich Teuerungszulage und abzüglich Quellensteuer) zu (SAK 34.16 ff.). B. B.a Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer - bei der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (SAK 2). B.b Die Vorinstanz liess die geleisteten Beiträge berechnen und ermittelte einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 50'421.80 zu Gunsten des Versicherten (SAK 26). Nach Abzug der dem Versicherten ausbezahlten IV-Renten in der Höhe von Fr. 4'750.- (siehe oben Bst. A.b), sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 eine Beitragsrückvergütung in der Höhe von Fr. 45'671.80 zu (vgl. SAK 27). Die Rückvergütung wurde dem Versicherten valuta am 13. Januar 2014 ausbezahlt (SAK 31). B.c Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 20. Dezember 2013 Einsprache erheben und beantragte, es seien ihm die ungekürzten Beiträge von Fr. 50'421.80 zu erstatten, weil der Abzug der IV-Renten von der Rückvergütungssumme der AHV-Beiträge nicht gesetzeskonform sei und das Gebot der sachlichen Kongruenz verletze; er komme zudem einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten gleich, welche die Schweiz definitiv verliessen (SAK 29). B.d Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verweis auf für sie bindende Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, wonach bezogene IV-Leistungen von den geleisteten AHV-Beiträgen abzuziehen seien, ab (SAK 32). C. C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer - Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, ihm AHV-Beiträge von Fr. 50'421.80 unter Anrechnung bereits geleisteter Rückvergütungen ungekürzt auszurichten. Er begründete dies im Wesentlichen mit seiner bereits einspracheweise vorgebrachten Rüge, die von der Vorinstanz angewandte Weisung und der darauf gestützte Abzug der bezogenen IV-Renten von den geleisteten AHV-Beiträgen widerspreche Bundesrecht (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründete dies gestützt auf die Ziffer 11 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge vom 1. Januar 2003 (Rück), welche für sie verbindlich sei (B-act. 4). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2014 auf die Einreichung einer Replik und führte dazu aus, die Vorinstanz habe sich mit Verweis auf ihre Weisungsgebundenheit nicht ansatzweise mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, obwohl sie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hätte eingehen können (B-act. 8). C.d Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 fest (B-act. 10). C.e Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab. C.f Mit Eingabe vom 17. April 2015 verwies das BSV aufforderungsgemäss zur Frage des Abzugs von IV-Renten von AHV-Beiträgen auf seine Stellungnahme zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im laufenden Verfahren C-657/2012 (B-act. 13). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt lic. iur. Beat Rohrer, welcher die Beschwerde unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 30. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn in Sachen AHV / IV zu vertreten (B-act. 1 Beilage 3). Die von ihm unterzeichnete und eingereichte Beschwerde ist demnach rechtsgültig.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend auf die Rechtslage im Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Beschwerdeführer sein Rückvergütungsgesuch gestellt hat (12. Juni 2013 [vgl. SAK 1]; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Demnach sind die Bestimmungen des AHVG, des IVG (SR 831.20) sowie die dazugehörigen Verordnungen in den damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger und lebt in Sri Lanka. Während seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er Ansprüche gegenüber der AHV/IV erworben. Da die Schweiz mit Sri-Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.
E. 3 Es ist unbestritten, dass der Versicherte, der während mehr als einem Jahr Beiträge an die Schweizerische AHV und IV leistete, mit seinem Wegzug nach Sri-Lanka die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragsrückvergütung erfüllt (siehe hiernach E. 3.1. ff.). Ausserdem ist die Höhe der von der Vorinstanz ermittelten Bruttorückvergütungssumme von Fr. 50'421.80 unbestritten; es ist deshalb auf die entsprechende Berechnung der Vorinstanz zu verweisen. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer bezogenen Renten der Invalidenversicherung im Wert von Fr. 4'750.- von der Bruttorückvergütungssumme abgezogen hat (E. 4). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - das die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung betrifft - und deshalb auch nicht Teil des Streitgegenstands sind allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung. Vorab ist die im Wesentlichen anwendbare materielle Rechtslage darzulegen.
E. 3.1 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
E. 3.2 Der Bundesrat hat die Einzelheiten zur Rückvergütung in der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) geregelt.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
E. 3.2.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Nicht rückvergütet werden die von den Ausländern nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters entrichteten Beiträge. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 1 und 3 RV-AHV).
E. 3.2.3 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
E. 4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz von der Brutto-Rückvergütungssumme von Fr. 50'421.80 die geleisteten IV-Renten im Wert von Fr. 4'750.- abziehen durfte. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Abzug der IV-Renten sich als gesetzeskonform erweist, was der Beschwerdeführer bestreitet.
E. 4.1 Als im Wesentlichen umstritten erweist sich die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV in Verbindung mit Ziffer 11 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge vom 1. Januar 2003 (nachfolgend: Weisung Rück). Demgemäss haben der Bundesrat in der Verordnung und das BSV in der Weisung Rück Folgendes festgelegt: "Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen." (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). "Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der AHV oder der IV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV oder der IV angerechnet." ([...]; Ziff. 11 Rück).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Abzug sei nicht gesetzeskonform. Er verweist in seiner Begründung einleitend auf die bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des Versicherungs- und Kongruenzprinzips und die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Versicherten, welche die Schweiz definitiv verliessen (vgl. SAK 29). Er stellt dazu fest, dass die Vorinstanz sich im Einspracheentscheid überhaupt nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und einzig auf ihre Bindung an die Vollzugsverordnung verwiesen habe. Er führt in der Beschwerde weiter aus, dass Verwaltungsweisungen - wie hier die Weisung Rück des BSV - keine Rechtsnormen und damit für Gerichte nicht verbindlich seien; sie seien nur für Verwaltungsbehörden als ihre Adressaten verbindlich und auch nur dann, wenn sie nicht - wie vorliegend - einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufwiesen. Daran ändere auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1 die erwähnte Weisung ohne Begründung kommentarlos übernommen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Anrechnung von IV-Renten, die aus separaten IV-Beiträgen finanziert worden seien, an rückzuerstattende AHV-Beiträge sachlich gerechtfertigt sein könnte. Auch die Gesetzessystematik spreche klar gegen die Anrechnung von ausgerichteten IV-Renten, da die RV-AHV unter den Rechtsnormen der AHV und nicht der IV eingeordnet sei. Schon aus systematischen Gründen könnten unter "bereits bezogene Renten" gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV mangels ausdrücklicher Erwähnung von IV-Renten nur Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemeint sein. Dabei stimme überein, dass die seit Juli 2006 laufenden SUVA-Renten nicht von den rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen worden seien. Auch die separate Finanzierung der AHV und der IV lasse eine Anrechnung von bezogenen IV-Renten an rückzuerstattende AHV-Beiträge nicht zu. Die vom Beschwerdeführer bezogenen IV-Renten seien vollumfänglich aus den von ihm eingezahlten IV-Beiträgen finanziert worden. Die bezahlten IV-Beiträge, die er darüber hinaus geleistet habe, könne er jedoch nicht zurückfordern, da IV-Beiträge nicht rückerstattbar seien. Vor allem spreche aber der Umstand, dass der Bezug einer IV-Rente die Anwartschaft auf eine AHV-Rente nicht schmälere, wenn ein Versicherter in der Schweiz zuerst eine IV- und später eine AHV-Rente beziehe, gegen einen Abzug, zumal bei der Neuberechnung der Rente auf die für den Berechtigten vorteilhaftere Rente abzustellen sei. Versicherte, die die Schweiz verliessen und mit deren Heimatstaat kein Abkommen bestehe, und deren IV-Renten von den rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen würde, würden demgegenüber diskriminiert.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt demgegenüber sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Vernehmlassung aus, sie sei als ausführende Behörde an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden. Gestützt darauf seien die ausgezahlten IV-Renten von der Brutto-Rückvergütungssumme abzuziehen.
E. 4.4 In seiner Eingabe vom 17. April 2015 hat das BSV als Aufsichtsbehörde mitgeteilt, es habe im hängigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-657/2012 dargelegt, weshalb bei einer Rückvergütung von AHV-Beiträgen bereits bezogene IV-Renten vom Rückvergütungsbeitrag abzuziehen seien, und verwies auf die beigelegte, dortige Stellungnahme. Darin führte das BSV am 2. Juli 2013 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen Folgendes aus: Mit der Schaffung der Rückvergütungsmöglichkeit von geleisteten AHV-Beiträgen sei die Absicht im Vordergrund gestanden, die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge den Versicherten, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hätten, beim endgültigen Ausscheiden aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) zurückzuvergüten. Im damaligen Zeitpunkt im Jahr 1952 habe es noch keine Invalidenversicherung gegeben und für eine AHV-Rente sei für einen Ausländer zehn Jahre Beitragsdauer vorausgesetzt gewesen. Entsprechend habe diese erste Verordnungsfassung noch keine Bestimmung bezüglich bereits bezogener Renten enthalten. In den Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung im Jahr 1975 sei man noch davon ausgegangen, dass keine Beitragsrückvergütung möglich sei, wenn vorher eine Invalidität eingetreten sei. Erst zehn Jahre später (1985) hätten die Beiträge auch rückvergütet werden können, wenn eine Person vor der endgültigen Ausreise bereits Invalidenrenten bezogen habe. Diese Erweiterung der Voraussetzungen sei indessen daran geknüpft worden, dass bereits ausgerichtete Leistungen (Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Sachleistungen der IV), davon abgezogen werden müssten. Auch nach Überarbeitung der RV-AHV im Rahmen der 10. AHV-Revision habe in den Weisungen daran nichts geändert, dass bei der Rückerstattung der AHV-Beiträge bezogene Leistungen der AHV und der IV anzurechnen seien. Der Abzug rechtfertige sich damit, dass grundsätzlich nur Beiträge rückvergütet werden könnten, die keine Renten bilden könnten. Ein IV-Rentenbezüger müsse sich aber wie ein AHV-Rentenbeziehender anrechnen lassen, dass seine Beiträge bereits Renten gebildet hätten. Die Höhe der IV-Rente habe ihre Basis gleichermassen wie diejenige der AHV-Renten auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Im Rückvergütungsfall sei deshalb nicht nur der Altersrentenbezug, sondern auch der IV-Rentenbezug zu berücksichtigen, als wäre die IV-Rente eine Art vorgezogene Altersrente. Insofern habe man in der Praxis unter dem Begriff "Renten" in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nie etwas anderes als Renten der AHV und der IV verstanden. Dem Institut der Beitragsrückvergütung sei zudem von Anfang an der Gedanke einer definitiven Abgeltung allfälliger Rentenansprüche zugrunde gelegen (vgl. Art. 6 RV-AHV). Die vollständige Ablösung bedeute für die betroffene Person auch, dass sämtliche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verfallen würden, als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch gerechtfertigt, dass alle Geldleistungen verrechnet würden, welche aus der AHV/IV bereits geleistet worden seien.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-657/2012 vom 13. Januar 2016, in welchem in der Hauptsache der Abzug von bezogenen IV-Renten von einer AHV-Rückvergütungssumme im Streit lag, nach Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsebene sowie nach einer Analyse der Konzeption der beiden Versicherungszweige anerkannt, dass der Abzug von bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als systemfremd erweise. Im Ergebnis hielt es fest, die Ziffer 11 der Weisung Rück sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen abzuziehen wären, nicht anzuwenden (E. 5 - 7, zur Publikation vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer C-657/2012 E. 7.1]).
E. 5.2.1 Die vorliegend im Streit stehende und zu beurteilende Frage betrifft insofern dieselbe Konstellation wie diejenige im Urteil C-657/2012, als die Vorinstanz vorliegend gestützt auf die Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV bezogene IV-Renten von der ermittelten Brutto-Beitragsrückvergütungssumme abgezogen hat.
E. 5.2.2 Die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge an Nichtstaatsvertragsausländer, die voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausgeschieden sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, siehe oben E. 3.1 ff.), entspricht dem Leistungssurrogat der der Rückvergütung vorgehenden AHV-Rente, auf welche der Beschwerdeführer zufolge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr hat. Als geldwerter Anspruch untersteht dieser grundsätzlich dem Legalitätsprinzip in dem Sinne, als der Abzug eines Teilanspruchs einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV sowie BVGer C-657/2012 E. 5.4 mit Hinweis). In Anwendung der genannten Rechtsprechung erweist sich auch vorliegend, dass der Abzug - welcher in Ziffer 11 der Verwaltungsweisung Rück durch das BSV als Aufsichtsbehörde der Vorinstanz sowohl für bezogene AHV- und IV-Renten angeordnet wurde und der einheitlichen Rechtsanwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV dienen sollte (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.1 f.) -, soweit bezogene IV-Renten von den geleisteten AHV-Beiträgen abgezogen werden sollen, vom Gesetzgeber weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene vorgesehen ist und sich zudem in Beachtung der unterschiedlichen Konzeption der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise der Invalidenversicherung als systemwidrig erweist (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.4 ff.).
E. 5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4. Dezember 2013 sind demnach insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer IV-Renten von Fr. 4'750.- von der AHV-Rückvergütungssumme abgezogen wurden. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern, dem Beschwerdeführer die ausstehende Beitragssumme von Fr. 4'750.- auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer C-657/2013 E. 7.2 mit Hinweisen).
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird vorliegend (Beschwerde von knapp sieben Seiten, [Verzicht auf eine] Replik) pauschal auf Fr. 2'200.- inklusive Auslagen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG, SR 641.20 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG]), festgelegt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben, soweit von der AHV-Rückvergütungssumme IV-Renten von Fr. 4'750.- abgezogen wurden. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die offene Beitragssumme von Fr. 4'750.- auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: B-act. 13 mit Beilage [anonymisiert]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1244/2014 Urteil vom 11. Februar 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, (Sri Lanka), vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung Beiträge; Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist am (...) 1959 geboren und sri-lankischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (geb. [...]). Er lebte von Juli 1989 bis Mai 2013 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seine Familie lebte während dieser Zeit in Sri-Lanka. Am 10. Mai 2013 kehrte der Versicherte nach Sri-Lanka zurück (vgl. Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 2, 5, 9, 13.8, 25). A.b Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle Z._______ dem Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente für April 2003 - Januar 2004, in der Höhe von monatlich Fr. 475.-, insgesamt Fr. 4'750.-, zu (SAK 18). A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine unbefristete monatliche Invalidenrente von Fr. 1'468.- (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 82% und einer Kürzung von 50% gemäss Art. 39 UVG [SR 832.20] und Art. 49 Abs. 2 Bst. a UVV [SR 832.202] zuzüglich Teuerungszulage und abzüglich Quellensteuer) zu (SAK 34.16 ff.). B. B.a Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte - vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer - bei der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge (SAK 2). B.b Die Vorinstanz liess die geleisteten Beiträge berechnen und ermittelte einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 50'421.80 zu Gunsten des Versicherten (SAK 26). Nach Abzug der dem Versicherten ausbezahlten IV-Renten in der Höhe von Fr. 4'750.- (siehe oben Bst. A.b), sprach sie ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 eine Beitragsrückvergütung in der Höhe von Fr. 45'671.80 zu (vgl. SAK 27). Die Rückvergütung wurde dem Versicherten valuta am 13. Januar 2014 ausbezahlt (SAK 31). B.c Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 20. Dezember 2013 Einsprache erheben und beantragte, es seien ihm die ungekürzten Beiträge von Fr. 50'421.80 zu erstatten, weil der Abzug der IV-Renten von der Rückvergütungssumme der AHV-Beiträge nicht gesetzeskonform sei und das Gebot der sachlichen Kongruenz verletze; er komme zudem einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Versicherten gleich, welche die Schweiz definitiv verliessen (SAK 29). B.d Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verweis auf für sie bindende Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, wonach bezogene IV-Leistungen von den geleisteten AHV-Beiträgen abzuziehen seien, ab (SAK 32). C. C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer - Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anweisung an die Vorinstanz, ihm AHV-Beiträge von Fr. 50'421.80 unter Anrechnung bereits geleisteter Rückvergütungen ungekürzt auszurichten. Er begründete dies im Wesentlichen mit seiner bereits einspracheweise vorgebrachten Rüge, die von der Vorinstanz angewandte Weisung und der darauf gestützte Abzug der bezogenen IV-Renten von den geleisteten AHV-Beiträgen widerspreche Bundesrecht (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begründete dies gestützt auf die Ziffer 11 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge vom 1. Januar 2003 (Rück), welche für sie verbindlich sei (B-act. 4). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2014 auf die Einreichung einer Replik und führte dazu aus, die Vorinstanz habe sich mit Verweis auf ihre Weisungsgebundenheit nicht ansatzweise mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, obwohl sie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hätte eingehen können (B-act. 8). C.d Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 fest (B-act. 10). C.e Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab. C.f Mit Eingabe vom 17. April 2015 verwies das BSV aufforderungsgemäss zur Frage des Abzugs von IV-Renten von AHV-Beiträgen auf seine Stellungnahme zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im laufenden Verfahren C-657/2012 (B-act. 13). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwalt lic. iur. Beat Rohrer, welcher die Beschwerde unterzeichnet hat, ist vom Beschwerdeführer am 30. April 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, ihn in Sachen AHV / IV zu vertreten (B-act. 1 Beilage 3). Die von ihm unterzeichnete und eingereichte Beschwerde ist demnach rechtsgültig. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend auf die Rechtslage im Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Beschwerdeführer sein Rückvergütungsgesuch gestellt hat (12. Juni 2013 [vgl. SAK 1]; vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Demnach sind die Bestimmungen des AHVG, des IVG (SR 831.20) sowie die dazugehörigen Verordnungen in den damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 2.3 Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger und lebt in Sri Lanka. Während seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er Ansprüche gegenüber der AHV/IV erworben. Da die Schweiz mit Sri-Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich vorliegend der Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht.
3. Es ist unbestritten, dass der Versicherte, der während mehr als einem Jahr Beiträge an die Schweizerische AHV und IV leistete, mit seinem Wegzug nach Sri-Lanka die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragsrückvergütung erfüllt (siehe hiernach E. 3.1. ff.). Ausserdem ist die Höhe der von der Vorinstanz ermittelten Bruttorückvergütungssumme von Fr. 50'421.80 unbestritten; es ist deshalb auf die entsprechende Berechnung der Vorinstanz zu verweisen. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer bezogenen Renten der Invalidenversicherung im Wert von Fr. 4'750.- von der Bruttorückvergütungssumme abgezogen hat (E. 4). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - das die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung betrifft - und deshalb auch nicht Teil des Streitgegenstands sind allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Unfallversicherung. Vorab ist die im Wesentlichen anwendbare materielle Rechtslage darzulegen. 3.1 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 3.2 Der Bundesrat hat die Einzelheiten zur Rückvergütung in der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) geregelt. 3.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 3.2.2 Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. Nicht rückvergütet werden die von den Ausländern nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters entrichteten Beiträge. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen (Art. 4 Abs. 1 und 3 RV-AHV). 3.2.3 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
4. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz von der Brutto-Rückvergütungssumme von Fr. 50'421.80 die geleisteten IV-Renten im Wert von Fr. 4'750.- abziehen durfte. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Abzug der IV-Renten sich als gesetzeskonform erweist, was der Beschwerdeführer bestreitet. 4.1 Als im Wesentlichen umstritten erweist sich die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV in Verbindung mit Ziffer 11 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge vom 1. Januar 2003 (nachfolgend: Weisung Rück). Demgemäss haben der Bundesrat in der Verordnung und das BSV in der Weisung Rück Folgendes festgelegt: "Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen." (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). "Ausländische Staatsangehörige, die bereits Leistungen der AHV oder der IV bezogen haben, deren Anspruch aber wegen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erlischt, können die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen. Dabei werden die bereits bezogenen Leistungen der AHV oder der IV angerechnet." ([...]; Ziff. 11 Rück). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Abzug sei nicht gesetzeskonform. Er verweist in seiner Begründung einleitend auf die bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des Versicherungs- und Kongruenzprinzips und die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Versicherten, welche die Schweiz definitiv verliessen (vgl. SAK 29). Er stellt dazu fest, dass die Vorinstanz sich im Einspracheentscheid überhaupt nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und einzig auf ihre Bindung an die Vollzugsverordnung verwiesen habe. Er führt in der Beschwerde weiter aus, dass Verwaltungsweisungen - wie hier die Weisung Rück des BSV - keine Rechtsnormen und damit für Gerichte nicht verbindlich seien; sie seien nur für Verwaltungsbehörden als ihre Adressaten verbindlich und auch nur dann, wenn sie nicht - wie vorliegend - einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufwiesen. Daran ändere auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1 die erwähnte Weisung ohne Begründung kommentarlos übernommen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Anrechnung von IV-Renten, die aus separaten IV-Beiträgen finanziert worden seien, an rückzuerstattende AHV-Beiträge sachlich gerechtfertigt sein könnte. Auch die Gesetzessystematik spreche klar gegen die Anrechnung von ausgerichteten IV-Renten, da die RV-AHV unter den Rechtsnormen der AHV und nicht der IV eingeordnet sei. Schon aus systematischen Gründen könnten unter "bereits bezogene Renten" gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV mangels ausdrücklicher Erwähnung von IV-Renten nur Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemeint sein. Dabei stimme überein, dass die seit Juli 2006 laufenden SUVA-Renten nicht von den rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen worden seien. Auch die separate Finanzierung der AHV und der IV lasse eine Anrechnung von bezogenen IV-Renten an rückzuerstattende AHV-Beiträge nicht zu. Die vom Beschwerdeführer bezogenen IV-Renten seien vollumfänglich aus den von ihm eingezahlten IV-Beiträgen finanziert worden. Die bezahlten IV-Beiträge, die er darüber hinaus geleistet habe, könne er jedoch nicht zurückfordern, da IV-Beiträge nicht rückerstattbar seien. Vor allem spreche aber der Umstand, dass der Bezug einer IV-Rente die Anwartschaft auf eine AHV-Rente nicht schmälere, wenn ein Versicherter in der Schweiz zuerst eine IV- und später eine AHV-Rente beziehe, gegen einen Abzug, zumal bei der Neuberechnung der Rente auf die für den Berechtigten vorteilhaftere Rente abzustellen sei. Versicherte, die die Schweiz verliessen und mit deren Heimatstaat kein Abkommen bestehe, und deren IV-Renten von den rückzuerstattenden AHV-Beiträgen abgezogen würde, würden demgegenüber diskriminiert. 4.3 Die Vorinstanz führt demgegenüber sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Vernehmlassung aus, sie sei als ausführende Behörde an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde gebunden. Gestützt darauf seien die ausgezahlten IV-Renten von der Brutto-Rückvergütungssumme abzuziehen. 4.4 In seiner Eingabe vom 17. April 2015 hat das BSV als Aufsichtsbehörde mitgeteilt, es habe im hängigen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-657/2012 dargelegt, weshalb bei einer Rückvergütung von AHV-Beiträgen bereits bezogene IV-Renten vom Rückvergütungsbeitrag abzuziehen seien, und verwies auf die beigelegte, dortige Stellungnahme. Darin führte das BSV am 2. Juli 2013 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen Folgendes aus: Mit der Schaffung der Rückvergütungsmöglichkeit von geleisteten AHV-Beiträgen sei die Absicht im Vordergrund gestanden, die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge den Versicherten, die keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hätten, beim endgültigen Ausscheiden aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) zurückzuvergüten. Im damaligen Zeitpunkt im Jahr 1952 habe es noch keine Invalidenversicherung gegeben und für eine AHV-Rente sei für einen Ausländer zehn Jahre Beitragsdauer vorausgesetzt gewesen. Entsprechend habe diese erste Verordnungsfassung noch keine Bestimmung bezüglich bereits bezogener Renten enthalten. In den Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung im Jahr 1975 sei man noch davon ausgegangen, dass keine Beitragsrückvergütung möglich sei, wenn vorher eine Invalidität eingetreten sei. Erst zehn Jahre später (1985) hätten die Beiträge auch rückvergütet werden können, wenn eine Person vor der endgültigen Ausreise bereits Invalidenrenten bezogen habe. Diese Erweiterung der Voraussetzungen sei indessen daran geknüpft worden, dass bereits ausgerichtete Leistungen (Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Sachleistungen der IV), davon abgezogen werden müssten. Auch nach Überarbeitung der RV-AHV im Rahmen der 10. AHV-Revision habe in den Weisungen daran nichts geändert, dass bei der Rückerstattung der AHV-Beiträge bezogene Leistungen der AHV und der IV anzurechnen seien. Der Abzug rechtfertige sich damit, dass grundsätzlich nur Beiträge rückvergütet werden könnten, die keine Renten bilden könnten. Ein IV-Rentenbezüger müsse sich aber wie ein AHV-Rentenbeziehender anrechnen lassen, dass seine Beiträge bereits Renten gebildet hätten. Die Höhe der IV-Rente habe ihre Basis gleichermassen wie diejenige der AHV-Renten auf dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Im Rückvergütungsfall sei deshalb nicht nur der Altersrentenbezug, sondern auch der IV-Rentenbezug zu berücksichtigen, als wäre die IV-Rente eine Art vorgezogene Altersrente. Insofern habe man in der Praxis unter dem Begriff "Renten" in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nie etwas anderes als Renten der AHV und der IV verstanden. Dem Institut der Beitragsrückvergütung sei zudem von Anfang an der Gedanke einer definitiven Abgeltung allfälliger Rentenansprüche zugrunde gelegen (vgl. Art. 6 RV-AHV). Die vollständige Ablösung bedeute für die betroffene Person auch, dass sämtliche in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verfallen würden, als wäre die betroffene Person gar nie in der AHV/IV versichert gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch gerechtfertigt, dass alle Geldleistungen verrechnet würden, welche aus der AHV/IV bereits geleistet worden seien. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-657/2012 vom 13. Januar 2016, in welchem in der Hauptsache der Abzug von bezogenen IV-Renten von einer AHV-Rückvergütungssumme im Streit lag, nach Prüfung der gesetzlichen Grundlagen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsebene sowie nach einer Analyse der Konzeption der beiden Versicherungszweige anerkannt, dass der Abzug von bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestützt auf Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV nicht auf einer (genügenden) gesetzlichen Grundlage beruhe und sich als systemfremd erweise. Im Ergebnis hielt es fest, die Ziffer 11 der Weisung Rück sei, soweit sie Fälle betreffe, in welchen IV-Renten von AHV-Beiträgen abzuziehen wären, nicht anzuwenden (E. 5 - 7, zur Publikation vorgesehen; anders noch Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 E. 6.1, an deren Begründung nicht festgehalten wurde [vgl. BVGer C-657/2012 E. 7.1]). 5.2 5.2.1 Die vorliegend im Streit stehende und zu beurteilende Frage betrifft insofern dieselbe Konstellation wie diejenige im Urteil C-657/2012, als die Vorinstanz vorliegend gestützt auf die Ziffer 11 der Weisung Rück in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV bezogene IV-Renten von der ermittelten Brutto-Beitragsrückvergütungssumme abgezogen hat. 5.2.2 Die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge an Nichtstaatsvertragsausländer, die voraussichtlich endgültig aus der Versicherung ausgeschieden sind (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, siehe oben E. 3.1 ff.), entspricht dem Leistungssurrogat der der Rückvergütung vorgehenden AHV-Rente, auf welche der Beschwerdeführer zufolge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr hat. Als geldwerter Anspruch untersteht dieser grundsätzlich dem Legalitätsprinzip in dem Sinne, als der Abzug eines Teilanspruchs einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV sowie BVGer C-657/2012 E. 5.4 mit Hinweis). In Anwendung der genannten Rechtsprechung erweist sich auch vorliegend, dass der Abzug - welcher in Ziffer 11 der Verwaltungsweisung Rück durch das BSV als Aufsichtsbehörde der Vorinstanz sowohl für bezogene AHV- und IV-Renten angeordnet wurde und der einheitlichen Rechtsanwendung von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV dienen sollte (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.1 f.) -, soweit bezogene IV-Renten von den geleisteten AHV-Beiträgen abgezogen werden sollen, vom Gesetzgeber weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene vorgesehen ist und sich zudem in Beachtung der unterschiedlichen Konzeption der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise der Invalidenversicherung als systemwidrig erweist (vgl. BVGer C-657/2012 E. 6.4.4 ff.). 5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 4. Dezember 2013 sind demnach insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer IV-Renten von Fr. 4'750.- von der AHV-Rückvergütungssumme abgezogen wurden. Die Vorinstanz ist somit aufzufordern, dem Beschwerdeführer die ausstehende Beitragssumme von Fr. 4'750.- auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer C-657/2013 E. 7.2 mit Hinweisen).
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird vorliegend (Beschwerde von knapp sieben Seiten, [Verzicht auf eine] Replik) pauschal auf Fr. 2'200.- inklusive Auslagen (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG, SR 641.20 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG]), festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben, soweit von der AHV-Rückvergütungssumme IV-Renten von Fr. 4'750.- abgezogen wurden. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer die offene Beitragssumme von Fr. 4'750.- auszurichten und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: B-act. 13 mit Beilage [anonymisiert])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: