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C-3029/2026

C-3029/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-16 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A.

A.a A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind Mitglieder des sechsköpfigen Stiftungsrates der D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche im Bereich der (...) beruflichen Vorsorge tätig und im Handelsregister des Kantons F._______ eingetragen ist ([...], www.zefix.ch, abgerufen am 14.07.2026).

A.b Am 25. September 2025 erliess die E._______ (nachfolgend: E._______ oder Vorinstanz) eine Verfügung, in deren Erwägungen sie im Wesentlichen feststellte, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin tief zerstritten sei und Beschlüsse des Stiftungsrates teilweise nicht umgesetzt werden könnten. Die Zerstrittenheit gefährde die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates erheblich und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand weiter anhalte. Im Dispositiv der besagten Verfügung ordnete die E._______ insbesondere die sofortige Einsetzung eines Experten für berufliche Vorsorge als Administrator/Mediator des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin - ohne Zeichnungsbefugnis und Stimmrecht bei Stiftungsratsbeschlüssen und -entscheiden - an. Gleichzeitig wurden der Stiftungsrat und die einzelnen Stiftungsräte verhalten, mit dem Administrator/Mediator zu kooperieren und ihm namentlich jederzeit sämtliche geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben bzw. für diesbezüglichen Zugang zu sorgen. Zudem wurden die Stiftungsräte verhalten, an sämtlichen Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken. Der Stiftungsrat wurde verhalten, Stiftungsratsbeschlüsse einzuhalten und gegenteilige Handlungen zu unterlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 24).

A.c Auf eine von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der E._______ vom 25. September 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-624/2026 vom 19. März 2026 nicht ein (BVGer-act. 9 Beilage 35/2).

B.

B.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 teilte die E._______ den Parteien mit, es bestehe keine Aussicht, dass der in seiner Dimension nicht vertretbare Konflikt im Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin mittels der bestehenden Massnahme einem Ende zugeführt werden könne. Es bleibe damit als einzige Massnahme die Absetzung des gesamten Stiftungsrates und die Einsetzung eines Verwaltungsteams. Gleichzeitig setzte die E._______ den Parteien Frist bis am 12. März 2026, um zur geplanten Absetzung des gesamten Stiftungsrates bzw. zur Einsetzung einer amtlichen Verwaltung Stellung zu nehmen (Akten der E._______ [E._______-act.] [...]).

B.b In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 erachteten die Beschwerdeführenden die vorgesehenen Massnahmen angesichts der Dysfunktionalität des Stiftungsrats als angemessen, wobei die geplante Einsetzung einer amtlichen Verwaltung einzig im Sinne einer temporäreren Massnahme - bis zum Abschluss von Neuwahlen - in Frage komme. Gleichzeitig beantragten sie die Abberufung des Stiftungsrates, die Anordnung von Neuwahlen und die befristete Einsetzung eines Sachwalters bzw. einer amtlichen Verwaltung für die Zeit zwischen Abberufung und Neuwahlen, insbesondere mit der Aufgabe, die notwendigen Vorkehrungen für die Neuwahlen zu treffen (E._______-act. [...]).

B.c Mit Eingabe vom 12. März 2026 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte, auf die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung zu verzichten und stattdessen verschiedene andere Massnahmen, darunter die Ernennung von drei bis vier unabhängigen Fachpersonen als Suppleanten mit Stimmrecht und aktivem Wahlrecht anzuordnen (E._______-act. [...]).

B.d In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. März 2026 unter anderem die Absetzung der Beschwerdeführenden, die Ernennung und Einsetzung von drei interimistischen Stiftungsräten und den Erlass superprovisorischer Massnahmen (E._______-act. [...]).

B.e In ihrer Eingabe vom 26. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden der E._______, umgehend den Administrator/Mediator abzuberufen sowie über die Abberufung des Stiftungsrates zu entscheiden (E._______-act. [...]).

B.f Mit Verfügung vom 27. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 1) ordnete die E._______ die Aufhebung der mit Verfügung vom 25. September 2025 eingesetzten Administration/Mediation ([Dispositiv-]Ziff. 1), die Suspendierung der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin bzw. den Entzug der Unterschriftsberechtigungen (Ziff. 2), die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3), die Verpflichtung zur periodischen Berichterstattung einschliesslich Kostenabrechnung durch die amtliche Verwaltung bzw. zur allfälligen Meldung besonderer Ereignisse (Ziff. 6), das Honorar der amtlichen Verwaltung (Ziff. 7), die Verpflichtung der suspendierten Stiftungsrätinnen und -räte zur Mitwirkung, zur Informationserteilung bzw. Herausgabe von Unterlagen und zu kooperativem Verhalten gegenüber der amtlichen Verwaltung (Ziff. 8) sowie die Wiederaufnahme des Aufsichtsverfahrens (...) an (Ziff. 11).

C.

C.a Mit Eingabe vom 29. April 2026 (BVGer-act. 1) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der E._______ vom 27. März 2026 und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 2, 3 und 6 - 8 des Massnahmenentscheids vom 27. März 2026 im Verfahren Ref.-Nr.: (...) der E._______ aufzuheben.

2. Es sei der gesamte Stiftungsrat der D._______ abzuberufen und eine Neuwahl des Stiftungsrates der D._______ gemäss Ziff. (...) des Organisationsreglements anzuordnen und durchzuführen.

3. Es sei bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der D._______ gemäss dem vorstehenden Antrag Ziff. 2, d. h. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses, die G._______ als amtliche Verwaltung mit der vorübergehenden Wahrung der Stiftungsinteressen zu betrauen und es seien ihr die folgenden Anweisungen zu erteilen: a. Die G._______ habe nur die für den Erhalt der Geschäftstätigkeit notwendigen Vorkehrungen zu treffen; b. Die G._______ habe alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Neuwahl des Stiftungsrates vorzubereiten;c. Die G._______ habe die Neuwahl des Stiftungsrates durchzuführen.

4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden folgende Verfahrensanträge:

1. Es seien die Akten aus den Vorverfahren (...) beizuziehen.

2. Es sei den Beschwerdeführern eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der Begründung der vorliegenden Beschwerdeschrift zu gewähren.

3. Nach Beizug der Akten gemäss Verfahrensantrag Ziff. 1 sei den Beschwerdeführern vollständige Akteneinsicht in das Verfahren mit der Ref.-Nr. (...) zu gewähren und eine Frist zur Stellungnahme zu den neuen Akten anzusetzen.

C.b Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2026 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (in elektronischer Form) weitergeleitet. Die Vorinstanz wurde dabei aufgefordert, zum Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht im Verfahren (...) bis 28. Mai 2026 Stellung zu nehmen sowie die vollständigen Vorakten und eine auf die Anträge bezüglich vorsorglicher Massnahmen beschränkte Vernehmlassung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer beschränkten Vernehmlassung innert derselben Frist (BVGer-act. 6).

C.c Am 11. Mai 2026 ging der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 bis zum 3. Juni 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 7).

C.d Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Akten aus den Geschäftsfällen (...) und (...) ein und nahm zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden Stellung (BVGer-act. 8).

C.e In ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2026 (BVGer-act. 9) hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest.

C.f Die mittlerweile anwaltlich vertretene Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2026 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 2). Zudem sei Ziff. 3 der Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden betreffend Nachfrist für eine Stellungnahme zu den Verfahrensakten (...) abzuweisen (BVGer-act. 11).

C.g In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die wiederum anwaltlich vertretene amtliche Verwaltung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer-act. 12).

C.h Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2026 wurden die eingereichten Stellungnahmen den Parteien weitergeleitet. In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs wurden zudem die von der Vorinstanz eingereichten elektronischen Vorakten im Verfahren (...) den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis am 15. Juni 2026 (BVGer-act. 13).

C.i Am 8. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juni 2026 zufolge Auslandsabwesenheiten ein (BVGer-act. 14). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2026 wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Notfrist bis 22. Juni 2026 zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt (BVGer-act. 16).

C.j Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2026 (BVGer-act. 19) wurde den Verfahrensbeteiligten die Anfrage der Beschwerdeführenden vom 11. Juni 2026 (BVGer-act. 18) zur Kenntnis weitergeleitet und diesbezüglich mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem Massnahmeentscheid vom 27. März 2026 aktuell keine weiteren Beschwerdeverfahren hängig seien.

C.k Die Vorinstanz hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2026 an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 20).

C.l Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 nahmen die Beschwerdeführenden ergänzend Stellung (BVGer-act. 21).

C.m Eine Eingabe der Vorinstanz vom 1. Juli 2026 (BVGer-act. 23) mit ergänzender Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2026 zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 24).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG [SR 831.40]). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nebst seiner Zuständigkeit das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 1.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Kanton F._______ und untersteht damit der Aufsicht der E._______ (www.zefix.ch, (...); abgerufen am 14.07.2026).

E. 2.2 Die E._______ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht. Sie hat ihren Sitz in H._______. Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der E._______ sowie das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes bzw. nach den Vorschriften des Standortkantons und damit nach der Gesetzgebung des Kantons H._______ (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; [...]).

E. 3.1 Zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben stehen der Vor-instanz gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung. Darunter fällt auch die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (Art. 62a Abs. 2 Bst. g BVG).

E. 3.2 Da auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (Urteil des BVGer C-3141/2024 vom 17. März 2025 E. 1.1 m.w.H.).

E. 3.3 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischenverfügung oder Endentscheid zu qualifizieren ist.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden - wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin - sind der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Endverfügung handle. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung als «Massnahmeentscheid» und nicht als «Zwischenverfügung» oder «vorsorgliche Massnahme» betitelt sei und die angeordneten Massnahmen nicht im Hinblick auf ein anderweitig pendentes Hauptverfahren getroffen worden seien.

E. 4.2 Diese Argumentation vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen:

E. 4.2.1 Für die Qualifikation einer Verfügung ist nicht deren Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt entscheidend (vgl. Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 1.2.2 m.w.H.).

E. 4.2.2 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz bereits geraume Zeit vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gegenüber der Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich tätig geworden ist. So reichte die Vorinstanz Akten von vier verschiedenen, die Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahren ein. In Bezug auf die vorliegend angefochtene Verfügung ist davon auszugehen, dass es sich beim vorinstanzlichen (Aufsichts-)verfahren mit der Verfahrensnummer (...) um das eigentliche Hauptverfahren handelt, in dessen Rahmen die Vorinstanz am 25. September 2025 bereits die Einsetzung eines Administrators/Mediators verfügt hat (BVGer-act. 1 Beilage 24). Diese aufsichtsrechtliche Massnahme ersetzt die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 durch die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (BVGer-act. 1 Beilage 1, Dispositiv-Ziff. 1, 2). Die Akzessorietät zu einem Hauptverfahren ist daher gegeben.

E. 4.2.3 Die vorliegend angefochtenen Dispositivziffern betreffen die Suspendierung der Stiftungsräte, die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung sowie hierzu in engem Zusammenhang stehende Anweisungen. Da juristische Personen grundsätzlich durch ihre statutarischen Organe zu verwalten und zu vertreten sind, kann die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung immer nur ein vorsorgliches, vorübergehendes Aufsichtsmittel sein (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, RN 110 zu Art. 84 ZGB m.H. auf Urteile des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 5, 5A_136/2017 vom 11. Mai 2017).

E. 4.2.4 Im Weiteren differenziert die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 1) zwischen der Absetzung des Stiftungsrates und dessen blosser Suspendierung und hält diesbezüglich sinngemäss fest, es bestünden keine Gründe, den Stiftungsrat abzusetzen statt zu suspendieren (S. 21 Rz. 8.9). Zur Frage einer Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte hält die Vorinstanz fest, die amtliche Verwaltung habe auch Abklärungen in Bezug auf Loyalität und Integrität der suspendierten Stiftungsräte und der Dienstleister, namentlich der I._______ sowie der J._______, durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Ebenfalls sei die Loyalität und Integrität von Ersatzmitgliedern für den Stiftungsrat zu prüfen. Dies sei trotz der Suspendierung geboten, gehe es doch auch darum, zu gegebener Zeit über die Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte zu entscheiden und die Ursachen des vorliegenden Konflikts abzuklären, zu beseitigen und allfällige organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung eines künftigen Streits vornehmen zu können. Die Ergebnisse der Loyalitätsabklärungen habe die amtliche Verwaltung der Vorinstanz mitzuteilen und namentlich auch im Vertragsausschreibungs- und Vertragsabschlussprozess zu berücksichtigen (S. 27 Rz. 9.3). Anders zu entscheiden hiesse, die Probleme auf den wiedereingesetzten, evtl. neugewählten Stiftungsrat zu übertragen und/oder Gefahr zu laufen, dass der dannzumal amtierende Stiftungsrat nicht im Interesse der Versicherten, sondern von Dritten entscheide. Die Wahlen seien durchzuführen, insoweit keine Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte erfolgen sollte. Der Entscheid über die Wiedereinsetzung obliege der Vorinstanz (S. 22 Rz. 9.4). Die Dauer der Massnahme bemesse sich nach dem Zeitpunkt des Amtsantritts des neugewählten oder wiedereingesetzten Stiftungsrates (S. 23 Rz. 9.6).

E. 4.2.5 Der Entscheid über die Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte wird demnach, basierend auf noch zu tätigenden Abklärungen, von der Vorinstanz in Aussicht gestellt. Als subsidiäre Massnahme wird die Durchführung von Wahlen in den Raum gestellt, dies für den Fall, dass eine Wiedereinsetzung von suspendierten Stiftungsräten nicht möglich sein sollte. Die vorübergehende Einsetzung der amtlichen Verwaltung schliesst das vorinstanzliche (Aufsichts-)Verfahren, welches die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zum Ziel hat, somit nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar. Die Massnahme wird hinfällig, sobald eine Wiedereinsetzung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Stiftungsrates erfolgt ist.

E. 4.3 Demnach handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 um einen selbständig eröffneten Massnahmeentscheid, welcher während eines Hauptverfahrens erlassen wurde und nur für die Dauer dieses Hauptverfahrens Bestand hat. Es liegt somit eine Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG vor, zu deren Erlass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt war (vgl. [...]).

E. 5 Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachen-den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; Urteil C-3141/2024 E. 2.3.1 m.H.). Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1 m.w.H., vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die angefochtene (Zwischen-)Verfügung vom 27. März 2026 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

E. 5.1 Ob eine Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu bewirken, ist nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 1.2.3).

E. 5.2 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn sich dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Partei späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG [SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c, Urteil des BGer 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2, BVGE 2015/26 E. 3.2 m.w.H.), sondern ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse genügt, sofern die beschwerdeführende Partei nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.2 m.w.H.). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-1303/2024 E. 2.3.2).

E. 5.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat. Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (vgl. BGE 141 V 416 E. 4, Urteil des BGer 9C_423/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift pauschal auf von ihnen getätigte Eingaben und Ausführungen in anderen, ausserhalb des vorliegenden Verfahrens eingereichten Rechtsschriften verweisen und diese als «integrierenden Bestandteil» ihrer Beschwerde erklären, sind diese Verweise daher unbeachtlich.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden erblicken einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie mit dem Massnahmeentscheid in ihrer Rolle als Stiftungsräte suspendiert würden, wobei ihnen jegliche Rechte und Pflichten entzogen würden. Zudem solle die eingesetzte amtliche Verwaltung im Auftrag der Vorinstanz drastische Änderungen der Organisation und der Struktur der Beschwerdegegnerin herbeiführen. Bei vollständigem Vollzug der von der Vorinstanz aufgeführten Aufgaben könne eine Anfechtung des Massnahmenentscheids erst zusammen mit dem Endentscheid die bereits vorgenommenen strukturellen Änderungen, insbesondere bereits gekündigte und neu abgeschlossene Verträge, nicht mehr rückgängig machen. In ihren Schlussbemerkungen bezeichnen die Beschwerdeführenden ihre Suspendierung als unverhältnismässig, da ungeeignet, und daher unrechtmässig. Sie seien materiell beschwert, da die Vorinstanz sie als Stiftungsräte verpflichtet habe, mit der amtlichen Verwaltung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht würde mit der Absetzung des Stiftungsrates und der Durchführung von Neuwahlen umgehend enden. Die sie gegenwärtig treffende Belastung würde reduziert. Zudem würde eine zeitnahe Wiederwahl und damit die vollumfängliche Wiederaufnahme ihrer Stiftungstätigkeit ermöglicht. Damit würde auch der Honoraranspruch wiederaufleben, der den Beschwerdeführenden während der Suspendierung entgehe. Die Suspendierung versetze die Beschwerdeführenden auf unbestimmte Dauer in einen rechtlich und tatsächlich nachteiligen Schwebezustand. Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte offenstehende Rücktritt lasse das schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Korrektur einer behördlichen Anordnung nicht entfallen. Ein Rücktritt würde die Beschwerdeführenden zudem in eine nachteilige Lage versetzen, da der reglementarische Nachrückmechanismus greifen und daher keine Neuwahl stattfinden würde. Bei einer Neuwahl bestünden zudem höhere Wahlchancen. Die der amtlichen Verwaltung zugestandenen Kompetenzen seien BVG-widrig und daher einzuschränken.

E. 5.3.3 Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung geht nicht hervor, welche konkreten, nicht wieder gutzumachenden Nachteile den Beschwerdeführenden aufgrund der Suspendierung tatsächlich drohen. Der pauschale Verweis auf den Entzug jeglicher Rechte und Pflichten als Stiftungsräte genügt hierfür nicht. Im Übrigen würde dieser Zustand auch bei der in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens beantragten Abberufung des Stiftungsrates eintreten, zumal Zeitpunkt und Ausgang einer von den Beschwerdeführenden offenbar angestrebten Neuwahl angesichts der sich aus den Akten ergebenden Sachlage offen erscheinen (vgl. oben E. 4.2.4 f.).

E. 5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz verfügte Mitwirkungspflicht gegenüber der amtlichen Verwaltung beanstanden, legen sie nicht dar, in welcher Form die Mitwirkung erfolgt bzw. welches Ausmass die geltend gemachte Belastung tatsächlich erreicht und worin der diesbezüglich nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen könnte. Wenn die Beschwerdeführenden relevante Auskünfte für die Unternehmenssteuerung erteilen können und sich kooperativ verhalten, kann dies zur Deeskalation beitragen und stellt im Ergebnis auch einen Vorteil im Rahmen der Integritätsprüfung dar. Im Weiteren liesse sich ein allfällig zu Unrecht suspendierter Honoraranspruch mittels Endentscheid im Hauptverfahren nachträglich korrigieren.

E. 5.3.5 Auch bleiben allfällige negative Folgen des geltend gemachten rechtlich und tatsächlich nachteiligen Schwebezustands unklar. Die amtliche Verwaltung wurde von der Vorinstanz bewusst nicht befristet. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich indes die konkrete Absicht der Vorinstanz, die amtliche Verwaltung auf den Zeitraum zu beschränken, welcher diese für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben sowie zur Vornahme der Abklärungen betreffend die Wiedereinsetzung der bisherigen Stiftungsräte bzw. zur Vorbereitung allfälliger Neuwahlen benötigt (vgl. oben E. 4.2.4 f.).

E. 5.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die amtliche Verwaltung sei von der Vorinstanz zu drastischen Änderungen der Organisation und Struktur der Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, welche sich insbesondere bezüglich bereits gekündigter und neu abgeschlossener Verträge mittels Anfechtung eines Endentscheides nicht mehr korrigieren liessen, ergibt sich Folgendes:

E. 5.3.6.1 Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs i.V.m. E. 9 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die amtliche Verwaltung insbesondere angewiesen, die laufenden Geschäfte und die Projekte zum Neuabschluss von Verträgen an die Hand zu nehmen sowie Ausschreibungsverfahren zu organisieren, durchzuführen sowie danach - gemäss Ergebnis der Ausschreibungen und nach Massgabe der Interessen der Versicherten - die nötigen Entscheide bzw. Massnahmen zu treffen. Zudem wurde die amtliche Verwaltung angewiesen, weitere Vertragssituationen zu prüfen und diesbezüglich erforderliche Massnahmen umzusetzen, die Kommissionen der Stiftung neu zu besetzen und Abklärungen im Hinblick auf die Wiedereinsetzung der Stiftungsräte durchzuführen.

E. 5.3.6.2 Inwieweit sich bei Umsetzung dieser Anweisungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Destinatäre ergeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daher kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden überhaupt legitimiert wären, entsprechende Nachteile geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2).

E. 5.3.6.3 Inwiefern für die Beschwerdeführenden aus neu bzw. zu besseren Konditionen abgeschlossenen Verträgen mit Dienstleistern ein tatsächlicher Nachteil resultieren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Nachteil könnte allenfalls dann eintreten, wenn die bisherigen Vertragswerke im Ergebnis einen konkreten, zulässigen Vorteil für die Beschwerdeführenden aufweisen würden. Dies wird aber vorliegend weder behauptet noch belegt. Auch bezüglich der übrigen Anweisungen der Vorinstanz ergibt sich, dass mögliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile zulasten der Beschwerdeführenden weder dargetan noch ersichtlich sind.

E. 5.4 Insgesamt ist nicht detailliert dargelegt worden, weshalb ein rechtlicher oder ein tatsächlicher, irreversibler, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht.

E. 6 Bei dieser Sachlage kann auf eine weitergehende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 7 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen Akten und Beschwerdebeilagen sowie des durchgeführten beschränkten Schriftenwechsels auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Art des Prozesses die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin gerechtfertigt (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Be-schwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Be-schwerdeführenden unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III

C-3029/2026

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

alle vertreten durch Dr. iur. Nino Sievi, Rechtsanwalt, und Annina Lippuner, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführende,

gegen

D._______,

vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,

Beschwerdegegnerin,

E._______,

vertreten durch lic. iur. Martin Dumas, Advokat, und

lic. iur. Simone Emmel, Advokatin,

Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Suspendierung des Stiftungsrats

in seinen Rechten und Pflichten mit Entzug der

Unterschriftenberechtigung, Einsetzung einer amtlichen

Verwaltung, Beendigung der mit Verfügung vom

25. September 2025 eingesetzten Administration/Mediation,

Wiederaufnahme des Aufsichtsverfahrens (...),

Massnahmenentscheid vom 27. März 2026.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind Mitglieder des sechsköpfigen Stiftungsrates der D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche im Bereich der (...) beruflichen Vorsorge tätig und im Handelsregister des Kantons F._______ eingetragen ist ([...], www.zefix.ch, abgerufen am 14.07.2026).

A.b Am 25. September 2025 erliess die E._______ (nachfolgend: E._______ oder Vorinstanz) eine Verfügung, in deren Erwägungen sie im Wesentlichen feststellte, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin tief zerstritten sei und Beschlüsse des Stiftungsrates teilweise nicht umgesetzt werden könnten. Die Zerstrittenheit gefährde die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates erheblich und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand weiter anhalte. Im Dispositiv der besagten Verfügung ordnete die E._______ insbesondere die sofortige Einsetzung eines Experten für berufliche Vorsorge als Administrator/Mediator des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin - ohne Zeichnungsbefugnis und Stimmrecht bei Stiftungsratsbeschlüssen und -entscheiden - an. Gleichzeitig wurden der Stiftungsrat und die einzelnen Stiftungsräte verhalten, mit dem Administrator/Mediator zu kooperieren und ihm namentlich jederzeit sämtliche geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben bzw. für diesbezüglichen Zugang zu sorgen. Zudem wurden die Stiftungsräte verhalten, an sämtlichen Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken. Der Stiftungsrat wurde verhalten, Stiftungsratsbeschlüsse einzuhalten und gegenteilige Handlungen zu unterlassen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 24).

A.c Auf eine von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der E._______ vom 25. September 2025 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-624/2026 vom 19. März 2026 nicht ein (BVGer-act. 9 Beilage 35/2).

B.

B.a Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 teilte die E._______ den Parteien mit, es bestehe keine Aussicht, dass der in seiner Dimension nicht vertretbare Konflikt im Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin mittels der bestehenden Massnahme einem Ende zugeführt werden könne. Es bleibe damit als einzige Massnahme die Absetzung des gesamten Stiftungsrates und die Einsetzung eines Verwaltungsteams. Gleichzeitig setzte die E._______ den Parteien Frist bis am 12. März 2026, um zur geplanten Absetzung des gesamten Stiftungsrates bzw. zur Einsetzung einer amtlichen Verwaltung Stellung zu nehmen (Akten der E._______ [E._______-act.] [...]).

B.b In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 erachteten die Beschwerdeführenden die vorgesehenen Massnahmen angesichts der Dysfunktionalität des Stiftungsrats als angemessen, wobei die geplante Einsetzung einer amtlichen Verwaltung einzig im Sinne einer temporäreren Massnahme - bis zum Abschluss von Neuwahlen - in Frage komme. Gleichzeitig beantragten sie die Abberufung des Stiftungsrates, die Anordnung von Neuwahlen und die befristete Einsetzung eines Sachwalters bzw. einer amtlichen Verwaltung für die Zeit zwischen Abberufung und Neuwahlen, insbesondere mit der Aufgabe, die notwendigen Vorkehrungen für die Neuwahlen zu treffen (E._______-act. [...]).

B.c Mit Eingabe vom 12. März 2026 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte, auf die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung zu verzichten und stattdessen verschiedene andere Massnahmen, darunter die Ernennung von drei bis vier unabhängigen Fachpersonen als Suppleanten mit Stimmrecht und aktivem Wahlrecht anzuordnen (E._______-act. [...]).

B.d In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. März 2026 unter anderem die Absetzung der Beschwerdeführenden, die Ernennung und Einsetzung von drei interimistischen Stiftungsräten und den Erlass superprovisorischer Massnahmen (E._______-act. [...]).

B.e In ihrer Eingabe vom 26. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden der E._______, umgehend den Administrator/Mediator abzuberufen sowie über die Abberufung des Stiftungsrates zu entscheiden (E._______-act. [...]).

B.f Mit Verfügung vom 27. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 1) ordnete die E._______ die Aufhebung der mit Verfügung vom 25. September 2025 eingesetzten Administration/Mediation ([Dispositiv-]Ziff. 1), die Suspendierung der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin bzw. den Entzug der Unterschriftsberechtigungen (Ziff. 2), die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3), die Verpflichtung zur periodischen Berichterstattung einschliesslich Kostenabrechnung durch die amtliche Verwaltung bzw. zur allfälligen Meldung besonderer Ereignisse (Ziff. 6), das Honorar der amtlichen Verwaltung (Ziff. 7), die Verpflichtung der suspendierten Stiftungsrätinnen und -räte zur Mitwirkung, zur Informationserteilung bzw. Herausgabe von Unterlagen und zu kooperativem Verhalten gegenüber der amtlichen Verwaltung (Ziff. 8) sowie die Wiederaufnahme des Aufsichtsverfahrens (...) an (Ziff. 11).

C.

C.a Mit Eingabe vom 29. April 2026 (BVGer-act. 1) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der E._______ vom 27. März 2026 und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Ziffern 2, 3 und 6 - 8 des Massnahmenentscheids vom 27. März 2026 im Verfahren Ref.-Nr.: (...) der E._______ aufzuheben.

2. Es sei der gesamte Stiftungsrat der D._______ abzuberufen und eine Neuwahl des Stiftungsrates der D._______ gemäss Ziff. (...) des Organisationsreglements anzuordnen und durchzuführen.

3. Es sei bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der D._______ gemäss dem vorstehenden Antrag Ziff. 2, d. h. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses, die G._______ als amtliche Verwaltung mit der vorübergehenden Wahrung der Stiftungsinteressen zu betrauen und es seien ihr die folgenden Anweisungen zu erteilen: a. Die G._______ habe nur die für den Erhalt der Geschäftstätigkeit notwendigen Vorkehrungen zu treffen; b. Die G._______ habe alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um eine Neuwahl des Stiftungsrates vorzubereiten;c. Die G._______ habe die Neuwahl des Stiftungsrates durchzuführen.

4. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Im Weiteren stellten die Beschwerdeführenden folgende Verfahrensanträge:

1. Es seien die Akten aus den Vorverfahren (...) beizuziehen.

2. Es sei den Beschwerdeführern eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der Begründung der vorliegenden Beschwerdeschrift zu gewähren.

3. Nach Beizug der Akten gemäss Verfahrensantrag Ziff. 1 sei den Beschwerdeführern vollständige Akteneinsicht in das Verfahren mit der Ref.-Nr. (...) zu gewähren und eine Frist zur Stellungnahme zu den neuen Akten anzusetzen.

C.b Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2026 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (in elektronischer Form) weitergeleitet. Die Vorinstanz wurde dabei aufgefordert, zum Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht im Verfahren (...) bis 28. Mai 2026 Stellung zu nehmen sowie die vollständigen Vorakten und eine auf die Anträge bezüglich vorsorglicher Massnahmen beschränkte Vernehmlassung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer beschränkten Vernehmlassung innert derselben Frist (BVGer-act. 6).

C.c Am 11. Mai 2026 ging der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2026 bis zum 3. Juni 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 7).

C.d Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte die Vorinstanz die Akten aus den Geschäftsfällen (...) und (...) ein und nahm zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden Stellung (BVGer-act. 8).

C.e In ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2026 (BVGer-act. 9) hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest.

C.f Die mittlerweile anwaltlich vertretene Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2026 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 2). Zudem sei Ziff. 3 der Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden betreffend Nachfrist für eine Stellungnahme zu den Verfahrensakten (...) abzuweisen (BVGer-act. 11).

C.g In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die wiederum anwaltlich vertretene amtliche Verwaltung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer-act. 12).

C.h Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2026 wurden die eingereichten Stellungnahmen den Parteien weitergeleitet. In Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs wurden zudem die von der Vorinstanz eingereichten elektronischen Vorakten im Verfahren (...) den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis am 15. Juni 2026 (BVGer-act. 13).

C.i Am 8. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juni 2026 zufolge Auslandsabwesenheiten ein (BVGer-act. 14). Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2026 wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Notfrist bis 22. Juni 2026 zur Einreichung von Schlussbemerkungen gewährt (BVGer-act. 16).

C.j Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2026 (BVGer-act. 19) wurde den Verfahrensbeteiligten die Anfrage der Beschwerdeführenden vom 11. Juni 2026 (BVGer-act. 18) zur Kenntnis weitergeleitet und diesbezüglich mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem Massnahmeentscheid vom 27. März 2026 aktuell keine weiteren Beschwerdeverfahren hängig seien.

C.k Die Vorinstanz hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2026 an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 20).

C.l Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 nahmen die Beschwerdeführenden ergänzend Stellung (BVGer-act. 21).

C.m Eine Eingabe der Vorinstanz vom 1. Juli 2026 (BVGer-act. 23) mit ergänzender Stellungnahme zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden wurde den Parteien mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2026 zur Kenntnis zugestellt (BVGer-act. 24).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG [SR 831.40]). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 2 VwVG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nebst seiner Zuständigkeit das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 1.1).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Kanton F._______ und untersteht damit der Aufsicht der E._______ (www.zefix.ch, (...); abgerufen am 14.07.2026).

2.2 Die E._______ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht. Sie hat ihren Sitz in H._______. Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der E._______ sowie das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes bzw. nach den Vorschriften des Standortkantons und damit nach der Gesetzgebung des Kantons H._______ (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; [...]).

3.

3.1 Zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben stehen der Vor-instanz gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung. Darunter fällt auch die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (Art. 62a Abs. 2 Bst. g BVG).

3.2 Da auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (Urteil des BVGer C-3141/2024 vom 17. März 2025 E. 1.1 m.w.H.).

3.3 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung als Zwischenverfügung oder Endentscheid zu qualifizieren ist.

4.1 Die Beschwerdeführenden - wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin - sind der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Endverfügung handle. Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Verfügung als «Massnahmeentscheid» und nicht als «Zwischenverfügung» oder «vorsorgliche Massnahme» betitelt sei und die angeordneten Massnahmen nicht im Hinblick auf ein anderweitig pendentes Hauptverfahren getroffen worden seien.

4.2 Diese Argumentation vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen:

4.2.1 Für die Qualifikation einer Verfügung ist nicht deren Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt entscheidend (vgl. Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 1.2.2 m.w.H.).

4.2.2 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Vorinstanz bereits geraume Zeit vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gegenüber der Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich tätig geworden ist. So reichte die Vorinstanz Akten von vier verschiedenen, die Beschwerdegegnerin betreffenden Verfahren ein. In Bezug auf die vorliegend angefochtene Verfügung ist davon auszugehen, dass es sich beim vorinstanzlichen (Aufsichts-)verfahren mit der Verfahrensnummer (...) um das eigentliche Hauptverfahren handelt, in dessen Rahmen die Vorinstanz am 25. September 2025 bereits die Einsetzung eines Administrators/Mediators verfügt hat (BVGer-act. 1 Beilage 24). Diese aufsichtsrechtliche Massnahme ersetzt die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 durch die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (BVGer-act. 1 Beilage 1, Dispositiv-Ziff. 1, 2). Die Akzessorietät zu einem Hauptverfahren ist daher gegeben.

4.2.3 Die vorliegend angefochtenen Dispositivziffern betreffen die Suspendierung der Stiftungsräte, die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung sowie hierzu in engem Zusammenhang stehende Anweisungen. Da juristische Personen grundsätzlich durch ihre statutarischen Organe zu verwalten und zu vertreten sind, kann die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung immer nur ein vorsorgliches, vorübergehendes Aufsichtsmittel sein (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, RN 110 zu Art. 84 ZGB m.H. auf Urteile des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 5, 5A_136/2017 vom 11. Mai 2017).

4.2.4 Im Weiteren differenziert die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 1) zwischen der Absetzung des Stiftungsrates und dessen blosser Suspendierung und hält diesbezüglich sinngemäss fest, es bestünden keine Gründe, den Stiftungsrat abzusetzen statt zu suspendieren (S. 21 Rz. 8.9). Zur Frage einer Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte hält die Vorinstanz fest, die amtliche Verwaltung habe auch Abklärungen in Bezug auf Loyalität und Integrität der suspendierten Stiftungsräte und der Dienstleister, namentlich der I._______ sowie der J._______, durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Ebenfalls sei die Loyalität und Integrität von Ersatzmitgliedern für den Stiftungsrat zu prüfen. Dies sei trotz der Suspendierung geboten, gehe es doch auch darum, zu gegebener Zeit über die Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte zu entscheiden und die Ursachen des vorliegenden Konflikts abzuklären, zu beseitigen und allfällige organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung eines künftigen Streits vornehmen zu können. Die Ergebnisse der Loyalitätsabklärungen habe die amtliche Verwaltung der Vorinstanz mitzuteilen und namentlich auch im Vertragsausschreibungs- und Vertragsabschlussprozess zu berücksichtigen (S. 27 Rz. 9.3). Anders zu entscheiden hiesse, die Probleme auf den wiedereingesetzten, evtl. neugewählten Stiftungsrat zu übertragen und/oder Gefahr zu laufen, dass der dannzumal amtierende Stiftungsrat nicht im Interesse der Versicherten, sondern von Dritten entscheide. Die Wahlen seien durchzuführen, insoweit keine Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte erfolgen sollte. Der Entscheid über die Wiedereinsetzung obliege der Vorinstanz (S. 22 Rz. 9.4). Die Dauer der Massnahme bemesse sich nach dem Zeitpunkt des Amtsantritts des neugewählten oder wiedereingesetzten Stiftungsrates (S. 23 Rz. 9.6).

4.2.5 Der Entscheid über die Wiedereinsetzung der suspendierten Stiftungsräte wird demnach, basierend auf noch zu tätigenden Abklärungen, von der Vorinstanz in Aussicht gestellt. Als subsidiäre Massnahme wird die Durchführung von Wahlen in den Raum gestellt, dies für den Fall, dass eine Wiedereinsetzung von suspendierten Stiftungsräten nicht möglich sein sollte. Die vorübergehende Einsetzung der amtlichen Verwaltung schliesst das vorinstanzliche (Aufsichts-)Verfahren, welches die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zum Ziel hat, somit nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung dar. Die Massnahme wird hinfällig, sobald eine Wiedereinsetzung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Stiftungsrates erfolgt ist.

4.3 Demnach handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2026 um einen selbständig eröffneten Massnahmeentscheid, welcher während eines Hauptverfahrens erlassen wurde und nur für die Dauer dieses Hauptverfahrens Bestand hat. Es liegt somit eine Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG vor, zu deren Erlass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt war (vgl. [...]).

5. Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachen-den Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; Urteil C-3141/2024 E. 2.3.1 m.H.). Die beschränkte Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil C-124/2012 E. 3.2.1 m.w.H., vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die angefochtene (Zwischen-)Verfügung vom 27. März 2026 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

5.1 Ob eine Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu bewirken, ist nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 1.2.3).

5.2 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn sich dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Partei späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG [SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c, Urteil des BGer 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2, BVGE 2015/26 E. 3.2 m.w.H.), sondern ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse genügt, sofern die beschwerdeführende Partei nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1 m.w.H.).

5.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2; Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.2 m.w.H.). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil C-1303/2024 E. 2.3.2).

5.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat. Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (vgl. BGE 141 V 416 E. 4, Urteil des BGer 9C_423/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift pauschal auf von ihnen getätigte Eingaben und Ausführungen in anderen, ausserhalb des vorliegenden Verfahrens eingereichten Rechtsschriften verweisen und diese als «integrierenden Bestandteil» ihrer Beschwerde erklären, sind diese Verweise daher unbeachtlich.

5.3.2 Die Beschwerdeführenden erblicken einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie mit dem Massnahmeentscheid in ihrer Rolle als Stiftungsräte suspendiert würden, wobei ihnen jegliche Rechte und Pflichten entzogen würden. Zudem solle die eingesetzte amtliche Verwaltung im Auftrag der Vorinstanz drastische Änderungen der Organisation und der Struktur der Beschwerdegegnerin herbeiführen. Bei vollständigem Vollzug der von der Vorinstanz aufgeführten Aufgaben könne eine Anfechtung des Massnahmenentscheids erst zusammen mit dem Endentscheid die bereits vorgenommenen strukturellen Änderungen, insbesondere bereits gekündigte und neu abgeschlossene Verträge, nicht mehr rückgängig machen. In ihren Schlussbemerkungen bezeichnen die Beschwerdeführenden ihre Suspendierung als unverhältnismässig, da ungeeignet, und daher unrechtmässig. Sie seien materiell beschwert, da die Vorinstanz sie als Stiftungsräte verpflichtet habe, mit der amtlichen Verwaltung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht würde mit der Absetzung des Stiftungsrates und der Durchführung von Neuwahlen umgehend enden. Die sie gegenwärtig treffende Belastung würde reduziert. Zudem würde eine zeitnahe Wiederwahl und damit die vollumfängliche Wiederaufnahme ihrer Stiftungstätigkeit ermöglicht. Damit würde auch der Honoraranspruch wiederaufleben, der den Beschwerdeführenden während der Suspendierung entgehe. Die Suspendierung versetze die Beschwerdeführenden auf unbestimmte Dauer in einen rechtlich und tatsächlich nachteiligen Schwebezustand. Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte offenstehende Rücktritt lasse das schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Korrektur einer behördlichen Anordnung nicht entfallen. Ein Rücktritt würde die Beschwerdeführenden zudem in eine nachteilige Lage versetzen, da der reglementarische Nachrückmechanismus greifen und daher keine Neuwahl stattfinden würde. Bei einer Neuwahl bestünden zudem höhere Wahlchancen. Die der amtlichen Verwaltung zugestandenen Kompetenzen seien BVG-widrig und daher einzuschränken.

5.3.3 Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeergänzung geht nicht hervor, welche konkreten, nicht wieder gutzumachenden Nachteile den Beschwerdeführenden aufgrund der Suspendierung tatsächlich drohen. Der pauschale Verweis auf den Entzug jeglicher Rechte und Pflichten als Stiftungsräte genügt hierfür nicht. Im Übrigen würde dieser Zustand auch bei der in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens beantragten Abberufung des Stiftungsrates eintreten, zumal Zeitpunkt und Ausgang einer von den Beschwerdeführenden offenbar angestrebten Neuwahl angesichts der sich aus den Akten ergebenden Sachlage offen erscheinen (vgl. oben E. 4.2.4 f.).

5.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz verfügte Mitwirkungspflicht gegenüber der amtlichen Verwaltung beanstanden, legen sie nicht dar, in welcher Form die Mitwirkung erfolgt bzw. welches Ausmass die geltend gemachte Belastung tatsächlich erreicht und worin der diesbezüglich nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehen könnte. Wenn die Beschwerdeführenden relevante Auskünfte für die Unternehmenssteuerung erteilen können und sich kooperativ verhalten, kann dies zur Deeskalation beitragen und stellt im Ergebnis auch einen Vorteil im Rahmen der Integritätsprüfung dar. Im Weiteren liesse sich ein allfällig zu Unrecht suspendierter Honoraranspruch mittels Endentscheid im Hauptverfahren nachträglich korrigieren.

5.3.5 Auch bleiben allfällige negative Folgen des geltend gemachten rechtlich und tatsächlich nachteiligen Schwebezustands unklar. Die amtliche Verwaltung wurde von der Vorinstanz bewusst nicht befristet. Aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich indes die konkrete Absicht der Vorinstanz, die amtliche Verwaltung auf den Zeitraum zu beschränken, welcher diese für die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben sowie zur Vornahme der Abklärungen betreffend die Wiedereinsetzung der bisherigen Stiftungsräte bzw. zur Vorbereitung allfälliger Neuwahlen benötigt (vgl. oben E. 4.2.4 f.).

5.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die amtliche Verwaltung sei von der Vorinstanz zu drastischen Änderungen der Organisation und Struktur der Beschwerdegegnerin verpflichtet worden, welche sich insbesondere bezüglich bereits gekündigter und neu abgeschlossener Verträge mittels Anfechtung eines Endentscheides nicht mehr korrigieren liessen, ergibt sich Folgendes:

5.3.6.1 Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs i.V.m. E. 9 der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die amtliche Verwaltung insbesondere angewiesen, die laufenden Geschäfte und die Projekte zum Neuabschluss von Verträgen an die Hand zu nehmen sowie Ausschreibungsverfahren zu organisieren, durchzuführen sowie danach - gemäss Ergebnis der Ausschreibungen und nach Massgabe der Interessen der Versicherten - die nötigen Entscheide bzw. Massnahmen zu treffen. Zudem wurde die amtliche Verwaltung angewiesen, weitere Vertragssituationen zu prüfen und diesbezüglich erforderliche Massnahmen umzusetzen, die Kommissionen der Stiftung neu zu besetzen und Abklärungen im Hinblick auf die Wiedereinsetzung der Stiftungsräte durchzuführen.

5.3.6.2 Inwieweit sich bei Umsetzung dieser Anweisungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Destinatäre ergeben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daher kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden überhaupt legitimiert wären, entsprechende Nachteile geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2).

5.3.6.3 Inwiefern für die Beschwerdeführenden aus neu bzw. zu besseren Konditionen abgeschlossenen Verträgen mit Dienstleistern ein tatsächlicher Nachteil resultieren sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Nachteil könnte allenfalls dann eintreten, wenn die bisherigen Vertragswerke im Ergebnis einen konkreten, zulässigen Vorteil für die Beschwerdeführenden aufweisen würden. Dies wird aber vorliegend weder behauptet noch belegt. Auch bezüglich der übrigen Anweisungen der Vorinstanz ergibt sich, dass mögliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile zulasten der Beschwerdeführenden weder dargetan noch ersichtlich sind.

5.4 Insgesamt ist nicht detailliert dargelegt worden, weshalb ein rechtlicher oder ein tatsächlicher, irreversibler, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht.

6. Bei dieser Sachlage kann auf eine weitergehende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

7. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden.

8.

8.1 Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen Akten und Beschwerdebeilagen sowie des durchgeführten beschränkten Schriftenwechsels auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Art des Prozesses die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin gerechtfertigt (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Be-schwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Be-schwerdeführenden unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss

Fiona Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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