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C-624/2026

C-624/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-19 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A. A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind Mitglieder des sechsköpfigen Stiftungsrates der D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche im Bereich der (...) beruflichen Vorsorge tätig und im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist ([...], www.zefix.ch, abgerufen am 17.03.2026). B. B.a Am 25. September 2025 erliess die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) eine Verfügung, in deren Erwägungen sie im Wesentlichen feststellte, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin tief zerstritten sei und Beschlüsse des Stiftungsrates teilweise nicht umgesetzt werden könnten. Die Zerstrittenheit gefährde die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates erheblich und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand weiter anhalte. Im Dispositiv der besagten Verfügung ordnete die Vorinstanz insbesondere an, E._______, Experte für berufliche Vorsorge, werde mit sofortiger Wirkung als Administrator/Mediator des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin - ohne Zeichnungsbefugnis und Stimmrecht bei Stiftungsratsbeschlüssen und -entscheiden - eingesetzt (Ziff. 1). Der Administrator/Mediator habe seine Funktion im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vorinstanz wöchentlich schriftlich Bericht zu erstatten (Ziff. 2). Der Stiftungsrat und die einzelnen Stiftungsräte würden verhalten, mit dem Administrator/Mediator im Sinne der Erwägung 5.4 zu kooperieren und ihm namentlich jederzeit sämtliche geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben bzw. für diesbezüglichen Zugang zu sorgen. Verstösse seien der Vorinstanz zu melden (Ziff. 3). Die Stiftungsräte würden verhalten, an sämtlichen Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken (Ziff. 4). Falls an der Stiftungsratssitzung vom (...) 2025 keine Geschäftsführung und/oder kein Experte für berufliche Vorsorge gewählt werde, werde der Administrator/Mediator verhalten, eine Stiftungsratssitzung im Sinne der Erwägung 7 einzuberufen (Ziff. 5). Der Stiftungsrat werde unter Androhung des Entzugs der Zeichnungsberechtigung verhalten, Stiftungsratsbeschlüsse einzuhalten und gegenteilige Handlungen zu unterlassen (Ziff. 6). Der Stiftungsrat habe innert 14 Tagen ab Eröffnung der Verfügung den Nachweis zu erbringen, dass die zuständige Bank wieder uneingeschränkt Zahlungsaufträge der Beschwerdegegnerin vollziehe (Ziff. 8). Dem Stiftungsrat sowie den Stiftungsratsmitgliedern werde Frist bis 10. Oktober 2025 gewährt, sich zur Verfügung zu vernehmen (Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1). B.b Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 gegenüber der Vorinstanz zum Inhalt der Verfügung vom 25. September 2025 Stellung (BVGer-act. 1 Beilage 4). B.c Mit Schreiben vom 21. November 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und führten aus, dass seit der Einsetzung des Administrators/Mediators mittels superprovisorischer Massnahme und der Einreichung der Stellungnahmen der Parteien hierzu bereits mehr als ein Monat vergangen sei. Da es sich bei der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme um eine bloss vorläufige Anordnung handle, werde Antrag auf zeitnahen Erlass einer definitiven Verfügung mit entsprechenden Massnahmen gestellt (BVGer-act. 1 Beilage 5). B.d Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 Stellung und führte insbesondere aus, bei der Verfügung vom 25. September 2025 handle es sich um einen Endentscheid, weshalb dem Antrag auf Erlass einer erneuten Verfügung betreffend die am 25. September 2025 angeordnete Massnahme nicht stattzugeben sei (BVGer-act. Beilage 2). C. C.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 sowie vom 25. September 2025 (Ziff. 1), die Abberufung des gesamten Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin und die Anordnung und Durchführung einer Neuwahl, eventualiter lediglich die Abberufung der drei nicht beschwerdeführenden Stiftungsräte (Ziff. 2), die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin bzw. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses (Ziff. 3), eventualiter die Abberufung des Administrators/Mediators und dessen Ersatz durch eine neutrale und unabhängige Person (Ziff. 4) sowie subeventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum umgehenden Erlass einer Verfügung betreffend die definitive Einsetzung des Administrators/Mediators (Ziff. 5). Im Weiteren wurden Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen, darunter der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie zwei Verfahrensanträge bezüglich Aktenbeizug und -einsicht gestellt (BVGer-act. 1 S. 2-4). C.b Am 3. Februar 2026 ging der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 bis zum 2. März 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 3, 6). C.c Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2026 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (in elektronischer Form) weitergeleitet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist bis 19. Februar 2026 zur Einreichung der Vorakten und einer auf die Anträge bezüglich vorsorglicher Massnahmen beschränkten Vernehmlassung eröffnet; die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer beschränkten Vernehmlassung innert derselben Frist (BVGer-act. 4). C.d Nach gewährter Fristerstreckung (BVGer-act. 9, 10) nahm die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 2. März 2026 Stellung und beantragte, auf die Anträge bezüglich Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen (BVGer-act. 11). C.e Die Vorinstanz reichte unter Einhaltung einer teilweise gewährten Fristerstreckung (BVGer-act. 7, 8) mit Eingabe vom 2. März 2026 eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, eventualiter seien die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 12). C.f Mit Eingabe vom 4. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, ihrem Gesuch um Akteneinsicht stattzugeben und ihnen die vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zuzustellen (BVGer-act. 13). C.g Am 19. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein (BVGer-act. 17).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG [SR 831.40]). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, ist die diesbezügliche Zuständigkeit entsprechend gegeben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3) und gilt zudem für den Erlass von mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen, sofern Dringlichkeit vorliegt und der Rechtsschutz vereitelt würde (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.5).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nebst seiner Zuständigkeit das Vorliegen weiterer Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 1.1).

E. 2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder der ungerechtfertigten Verweigerung einer solchen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, Änderung oder Erlass einer bisher zu Unrecht verweigerten Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025 beantragen, war die diesbezügliche Beschwerdefrist bei Einreichung der Beschwerde vom 26. Januar 2026 bereits abgelaufen, weshalb auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens insoweit nicht einzutreten ist.

E. 3.2 Bezüglich Ziff. 2-4 des Rechtsbegehrens ergibt sich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz hat im Dispositiv der Verfügung vom 25. September 2025 weder über die Abberufung des gesamten Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, die Anordnung und Durchführung einer Neuwahl bzw. die Abberufung der drei nicht beschwerdeführenden Stiftungsräte (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens), noch über die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin bzw. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), noch über eine Abberufung des Administrators/Mediators bzw. dessen Ersatz durch eine neutrale und unabhängige Person (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens) entschieden. Entsprechend fehlt es vorliegend bezüglich Ziff. 2-4 des Rechtsbegehrens an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten und die Sache ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung an die zuständige Vorinstanz zu überweisen.

E. 4 Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2025 (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) sowie subeventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum umgehenden Erlass einer Verfügung betreffend die definitive Einsetzung des Administrators/Mediators (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens). Diesbezüglich argumentieren die Beschwerdeführenden, sie hätten mit Eingabe vom 21. November 2025 ausdrücklich beantragt, dass die Vorinstanz eine anfechtbare Endverfügung über die Einsetzung des Administrators/Mediators erlasse. Sollte das Antwortschreiben vom 9. Dezember 2025 nicht als solche Endverfügung qualifiziert werden, habe die Vorinstanz es unterlassen, dem Antrag nachzukommen und einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, obwohl die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, die Rechtsnatur der Massnahme verbindlich klären zu lassen und den Rechtsweg zu eröffnen. Dieses Verhalten verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Pflicht der Behörde, über ein entsprechendes Begehren durch Verfügung zu entscheiden. Die unterlassene Verfügung stelle daher eine unrechtmässige Rechtsverweigerung dar (BVGer-act. 1 Rz 45 ff.).

E. 4.1 Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Darin enthalten ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine Behörde, die auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht oder nicht vollständig materiell behandelt, obwohl sie - weil die Sachurteils-voraussetzungen erfüllt sind - dazu verpflichtet wäre, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil des BGer 2C_242/2025 vom 4. November 2025 E. 4.3). Dies gilt auch für Zwischenverfügungen (vgl. Urteil 1C_216/2022 E. 2.8). Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das unrechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtsuchende Person zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung in jenem Verfahren, betreffend welches die Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3, B-4448/2024 E. 1.2.2). Auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse erforderlich (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG).

E. 4.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze dieser grundsätzlich unbefristeten Möglichkeit zur Beschwerdeführung bildet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfalt (vgl. Urteil des BVGer A-7044/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.1). Verweigert die betreffende Stelle ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist ein Rechtsmittel dagegen prinzipiell innert der gesetzlichen Frist zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2). Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wird somit der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt wie die verweigerte bzw. verzögerte Verfügung selbst (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.18).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Kanton Schwyz. Gemäss § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (ABbV; SRSZ 211.210.2) ist die Vorinstanz demnach zuständige Aufsichtsbehörde im vorinstanzlichen Verfahren. Zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben stehen der Vorinstanz gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG sowie gestützt auf kantonales Recht verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, darunter die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG bzw. § 5 Bst. a ABbV) und die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (Art. 62a Abs. 2 Bst. g BVG bzw. § 5 Bst. c ABbV). Behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln hat die Vorinstanz dabei von Gesetzes wegen in Form einer Verfügung zu erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 Bst. i ABbV).

E. 4.4 Laut Art. 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (SRSZ 211.210.1) richtet sich das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes bzw. nach den Vorschriften des Standortkantons und damit nach der Gesetzgebung des Kantons Luzern, in welchem die ZBSA ihren Standort hat. Gemäss § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRP; SRL Nr. 40) braucht eine Behörde die Parteien vor Erlass des Entscheides nicht anzuhören, wenn im erstinstanzlichen Verfahren Gefahr im Verzug und ein Weiterzug möglich ist (Bst. d) sowie vor vorsorglichen Verfügungen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde (Bst. f).

E. 4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz demnach gestützt auf die einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen für die Einsetzung eines Administrators/Mediators zuständig und verpflichtet war, diese Aufsichtsmassnahme in Form einer Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war es ihr zudem erlaubt, ohne vorgängige Anhörung der Parteien zu verfügen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 um Erlass einer Verfügung ersucht (BVGer-act. 1 Beilage 4).

E. 4.6 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Erlass einer weiteren (End-)Verfügung betreffend die Einsetzung eines Administrators/Mediators hatten. Dabei werfen die Beschwerdeführenden zunächst die Frage auf, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 als eine solche Endverfügung zu qualifizieren sei. Im Weiteren vertreten sie die Ansicht, bei der Verfügung vom 25. September 2025 handle es sich um eine vorläufige Anordnung, während die Vorinstanz von einem Endentscheid ausgeht.

E. 4.7 Für die Eintretensfrage ist es unerheblich, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 als (End-)Verfügung zu qualifizieren ist bzw. ob es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 um einen End- oder eine Zwischenverfügung handelt:

E. 4.7.1 Hat die Behörde bereits einen Entscheid erlassen, der beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann, kann grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung vorliegen (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Bei einer Qualifikation der Verfügung vom 25. September 2025 als Endentscheid wäre die Beschwerde daher ohne Weiteres verspätet (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. oben E. 1.1 und 3.1).

E. 4.7.2 Handelt es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 um eine Zwischenverfügung und beim Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 um eine (End-)Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (vgl. hierzu BVGE 2021 IV/4 E. 1.4 ff.), in welcher über die vorsorgliche Einsetzung des Administrators/Mediators entschieden wurde, läge ein Entscheid der Behörde in der Sache vor, weshalb eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Urteil des BVGer B-4448/2024 vom 26. August 2024 E. 1.2.2). In diesem Fall ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde jedoch als ordentliche Beschwerde entgegenzunehmen und nach den gewöhnlichen Voraussetzungen zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Dabei ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG nicht gilt (Art. 22a Abs. 2 Bst. a VwVG). Die Beschwerde vom 26. Januar 2026 wäre somit verspätet (Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 4.7.3 Wird das Scheiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 nicht als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG qualifiziert und handelt es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 betreffend die Einsetzung des Administrators/Mediators um eine superprovisorisch angeordnete Massnahme, besteht seitens der Beschwerdeführenden ein Anspruch auf (verfügungsweisen) Ersatz der superprovisorischen Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 Rz 13-17 und 70 ff.; BGE 126 II 111 E. 6b/aa; Urteil des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.3.2 m.w.H.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt sachliche und zeitliche Dringlichkeit voraus, das heisst, es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden liessen nach Einreichung ihrer Stellungnahme am 10. Oktober 2025 dennoch fast eineinhalb Monate verstreichen, bevor sie bei der Vorinstanz am 21. November 2025 den Erlass einer (ablösenden) Verfügung beantragten. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 auch unter diesen Umständen als fristauslösend für die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu gelten hätte: Wie oben dargelegt, findet im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG keine Anwendung. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 26. Januar 2026 wäre daher auch dann, wenn die Verfügung vom 25. September 2025 als (abzulösende) Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden und daher verspätet (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 2 Bst. a VwVG).

E. 4.8 Bei dieser Sachlage kann auf eine weitergehende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Soweit die Vorinstanz über das vorliegend gestellte Rechtsbegehren noch nicht entschieden hat, ist die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen.

E. 6 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen Akten, der Beantragung vorsorglicher Massnahmen und des durchgeführten beschränkten Schriftenwechsels auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  4. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-624/2026 Urteil vom 19. März 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Dr. iur. Nino Sievi, Rechtsanwalt, und Annina Lippuner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen D._______, vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin, Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Einsetzung eines Administrators/Mediators, Anweisungen an den Stiftungsrat betreffend Umsetzung Stiftungsratsbeschlüsse, Anweisungen an den Stiftungsrat zur Teilnahme an Stiftungsratssitzungen, Anweisung zur Wahl einer Geschäftsführung und eines Experten, Massnahmenverfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) vom 25. September 2025, Mitteilung der ZBSA vom 9. Dezember 2025. Sachverhalt: A. A._______, B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind Mitglieder des sechsköpfigen Stiftungsrates der D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche im Bereich der (...) beruflichen Vorsorge tätig und im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist ([...], www.zefix.ch, abgerufen am 17.03.2026). B. B.a Am 25. September 2025 erliess die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) eine Verfügung, in deren Erwägungen sie im Wesentlichen feststellte, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin tief zerstritten sei und Beschlüsse des Stiftungsrates teilweise nicht umgesetzt werden könnten. Die Zerstrittenheit gefährde die Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates erheblich und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand weiter anhalte. Im Dispositiv der besagten Verfügung ordnete die Vorinstanz insbesondere an, E._______, Experte für berufliche Vorsorge, werde mit sofortiger Wirkung als Administrator/Mediator des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin - ohne Zeichnungsbefugnis und Stimmrecht bei Stiftungsratsbeschlüssen und -entscheiden - eingesetzt (Ziff. 1). Der Administrator/Mediator habe seine Funktion im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vorinstanz wöchentlich schriftlich Bericht zu erstatten (Ziff. 2). Der Stiftungsrat und die einzelnen Stiftungsräte würden verhalten, mit dem Administrator/Mediator im Sinne der Erwägung 5.4 zu kooperieren und ihm namentlich jederzeit sämtliche geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben bzw. für diesbezüglichen Zugang zu sorgen. Verstösse seien der Vorinstanz zu melden (Ziff. 3). Die Stiftungsräte würden verhalten, an sämtlichen Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und konstruktiv mitzuwirken (Ziff. 4). Falls an der Stiftungsratssitzung vom (...) 2025 keine Geschäftsführung und/oder kein Experte für berufliche Vorsorge gewählt werde, werde der Administrator/Mediator verhalten, eine Stiftungsratssitzung im Sinne der Erwägung 7 einzuberufen (Ziff. 5). Der Stiftungsrat werde unter Androhung des Entzugs der Zeichnungsberechtigung verhalten, Stiftungsratsbeschlüsse einzuhalten und gegenteilige Handlungen zu unterlassen (Ziff. 6). Der Stiftungsrat habe innert 14 Tagen ab Eröffnung der Verfügung den Nachweis zu erbringen, dass die zuständige Bank wieder uneingeschränkt Zahlungsaufträge der Beschwerdegegnerin vollziehe (Ziff. 8). Dem Stiftungsrat sowie den Stiftungsratsmitgliedern werde Frist bis 10. Oktober 2025 gewährt, sich zur Verfügung zu vernehmen (Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 1). B.b Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 gegenüber der Vorinstanz zum Inhalt der Verfügung vom 25. September 2025 Stellung (BVGer-act. 1 Beilage 4). B.c Mit Schreiben vom 21. November 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz und führten aus, dass seit der Einsetzung des Administrators/Mediators mittels superprovisorischer Massnahme und der Einreichung der Stellungnahmen der Parteien hierzu bereits mehr als ein Monat vergangen sei. Da es sich bei der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme um eine bloss vorläufige Anordnung handle, werde Antrag auf zeitnahen Erlass einer definitiven Verfügung mit entsprechenden Massnahmen gestellt (BVGer-act. 1 Beilage 5). B.d Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 Stellung und führte insbesondere aus, bei der Verfügung vom 25. September 2025 handle es sich um einen Endentscheid, weshalb dem Antrag auf Erlass einer erneuten Verfügung betreffend die am 25. September 2025 angeordnete Massnahme nicht stattzugeben sei (BVGer-act. Beilage 2). C. C.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 sowie vom 25. September 2025 (Ziff. 1), die Abberufung des gesamten Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin und die Anordnung und Durchführung einer Neuwahl, eventualiter lediglich die Abberufung der drei nicht beschwerdeführenden Stiftungsräte (Ziff. 2), die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin bzw. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses (Ziff. 3), eventualiter die Abberufung des Administrators/Mediators und dessen Ersatz durch eine neutrale und unabhängige Person (Ziff. 4) sowie subeventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum umgehenden Erlass einer Verfügung betreffend die definitive Einsetzung des Administrators/Mediators (Ziff. 5). Im Weiteren wurden Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen, darunter der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie zwei Verfahrensanträge bezüglich Aktenbeizug und -einsicht gestellt (BVGer-act. 1 S. 2-4). C.b Am 3. Februar 2026 ging der mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2026 bis zum 2. März 2026 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 3, 6). C.c Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2026 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen (in elektronischer Form) weitergeleitet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz eine Frist bis 19. Februar 2026 zur Einreichung der Vorakten und einer auf die Anträge bezüglich vorsorglicher Massnahmen beschränkten Vernehmlassung eröffnet; die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer beschränkten Vernehmlassung innert derselben Frist (BVGer-act. 4). C.d Nach gewährter Fristerstreckung (BVGer-act. 9, 10) nahm die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 2. März 2026 Stellung und beantragte, auf die Anträge bezüglich Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen (BVGer-act. 11). C.e Die Vorinstanz reichte unter Einhaltung einer teilweise gewährten Fristerstreckung (BVGer-act. 7, 8) mit Eingabe vom 2. März 2026 eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, eventualiter seien die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 12). C.f Mit Eingabe vom 4. März 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, ihrem Gesuch um Akteneinsicht stattzugeben und ihnen die vorinstanzlichen Akten zur Einsicht zuzustellen (BVGer-act. 13). C.g Am 19. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein (BVGer-act. 17). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge haben unter anderem darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs.1 BVG [SR 831.40]). Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, ist die diesbezügliche Zuständigkeit entsprechend gegeben (vgl. BVGE 2008/15 E. 3) und gilt zudem für den Erlass von mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragten vorsorglichen Massnahmen, sofern Dringlichkeit vorliegt und der Rechtsschutz vereitelt würde (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.5). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1), insbesondere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft nebst seiner Zuständigkeit das Vorliegen weiterer Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (vgl. Urteil des BVGer A-5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 1.1).

2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder der ungerechtfertigten Verweigerung einer solchen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, Änderung oder Erlass einer bisher zu Unrecht verweigerten Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025 beantragen, war die diesbezügliche Beschwerdefrist bei Einreichung der Beschwerde vom 26. Januar 2026 bereits abgelaufen, weshalb auf Ziff. 1 des Rechtsbegehrens insoweit nicht einzutreten ist. 3.2 Bezüglich Ziff. 2-4 des Rechtsbegehrens ergibt sich, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz hat im Dispositiv der Verfügung vom 25. September 2025 weder über die Abberufung des gesamten Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin, die Anordnung und Durchführung einer Neuwahl bzw. die Abberufung der drei nicht beschwerdeführenden Stiftungsräte (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens), noch über die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin bis zum Abschluss der Neuwahl des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin bzw. bis zum Vorliegen des diesbezüglichen Wahlergebnisses (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), noch über eine Abberufung des Administrators/Mediators bzw. dessen Ersatz durch eine neutrale und unabhängige Person (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens) entschieden. Entsprechend fehlt es vorliegend bezüglich Ziff. 2-4 des Rechtsbegehrens an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten und die Sache ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung an die zuständige Vorinstanz zu überweisen.

4. Im Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2025 (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) sowie subeventualiter die Anweisung der Vorinstanz zum umgehenden Erlass einer Verfügung betreffend die definitive Einsetzung des Administrators/Mediators (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens). Diesbezüglich argumentieren die Beschwerdeführenden, sie hätten mit Eingabe vom 21. November 2025 ausdrücklich beantragt, dass die Vorinstanz eine anfechtbare Endverfügung über die Einsetzung des Administrators/Mediators erlasse. Sollte das Antwortschreiben vom 9. Dezember 2025 nicht als solche Endverfügung qualifiziert werden, habe die Vorinstanz es unterlassen, dem Antrag nachzukommen und einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, obwohl die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, die Rechtsnatur der Massnahme verbindlich klären zu lassen und den Rechtsweg zu eröffnen. Dieses Verhalten verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Pflicht der Behörde, über ein entsprechendes Begehren durch Verfügung zu entscheiden. Die unterlassene Verfügung stelle daher eine unrechtmässige Rechtsverweigerung dar (BVGer-act. 1 Rz 45 ff.). 4.1 Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Darin enthalten ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine Behörde, die auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht oder nicht vollständig materiell behandelt, obwohl sie - weil die Sachurteils-voraussetzungen erfüllt sind - dazu verpflichtet wäre, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil des BGer 2C_242/2025 vom 4. November 2025 E. 4.3). Dies gilt auch für Zwischenverfügungen (vgl. Urteil 1C_216/2022 E. 2.8). Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das unrechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtsuchende Person zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung in jenem Verfahren, betreffend welches die Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3, B-4448/2024 E. 1.2.2). Auch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse erforderlich (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 48 Bst. c VwVG). 4.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze dieser grundsätzlich unbefristeten Möglichkeit zur Beschwerdeführung bildet jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwerdeführenden zumutbaren Sorgfalt (vgl. Urteil des BVGer A-7044/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.1). Verweigert die betreffende Stelle ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist ein Rechtsmittel dagegen prinzipiell innert der gesetzlichen Frist zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2). Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wird somit der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt wie die verweigerte bzw. verzögerte Verfügung selbst (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.18). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Kanton Schwyz. Gemäss § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 der Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 (ABbV; SRSZ 211.210.2) ist die Vorinstanz demnach zuständige Aufsichtsbehörde im vorinstanzlichen Verfahren. Zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben stehen der Vorinstanz gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG sowie gestützt auf kantonales Recht verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, darunter die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG bzw. § 5 Bst. a ABbV) und die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung (Art. 62a Abs. 2 Bst. g BVG bzw. § 5 Bst. c ABbV). Behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln hat die Vorinstanz dabei von Gesetzes wegen in Form einer Verfügung zu erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 Bst. i ABbV). 4.4 Laut Art. 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004 (SRSZ 211.210.1) richtet sich das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes bzw. nach den Vorschriften des Standortkantons und damit nach der Gesetzgebung des Kantons Luzern, in welchem die ZBSA ihren Standort hat. Gemäss § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRP; SRL Nr. 40) braucht eine Behörde die Parteien vor Erlass des Entscheides nicht anzuhören, wenn im erstinstanzlichen Verfahren Gefahr im Verzug und ein Weiterzug möglich ist (Bst. d) sowie vor vorsorglichen Verfügungen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde (Bst. f). 4.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz demnach gestützt auf die einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen für die Einsetzung eines Administrators/Mediators zuständig und verpflichtet war, diese Aufsichtsmassnahme in Form einer Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war es ihr zudem erlaubt, ohne vorgängige Anhörung der Parteien zu verfügen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 um Erlass einer Verfügung ersucht (BVGer-act. 1 Beilage 4). 4.6 In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf Erlass einer weiteren (End-)Verfügung betreffend die Einsetzung eines Administrators/Mediators hatten. Dabei werfen die Beschwerdeführenden zunächst die Frage auf, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 als eine solche Endverfügung zu qualifizieren sei. Im Weiteren vertreten sie die Ansicht, bei der Verfügung vom 25. September 2025 handle es sich um eine vorläufige Anordnung, während die Vorinstanz von einem Endentscheid ausgeht. 4.7 Für die Eintretensfrage ist es unerheblich, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 als (End-)Verfügung zu qualifizieren ist bzw. ob es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 um einen End- oder eine Zwischenverfügung handelt: 4.7.1 Hat die Behörde bereits einen Entscheid erlassen, der beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann, kann grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung vorliegen (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Bei einer Qualifikation der Verfügung vom 25. September 2025 als Endentscheid wäre die Beschwerde daher ohne Weiteres verspätet (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. oben E. 1.1 und 3.1). 4.7.2 Handelt es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 um eine Zwischenverfügung und beim Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 um eine (End-)Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (vgl. hierzu BVGE 2021 IV/4 E. 1.4 ff.), in welcher über die vorsorgliche Einsetzung des Administrators/Mediators entschieden wurde, läge ein Entscheid der Behörde in der Sache vor, weshalb eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Urteil des BVGer B-4448/2024 vom 26. August 2024 E. 1.2.2). In diesem Fall ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde jedoch als ordentliche Beschwerde entgegenzunehmen und nach den gewöhnlichen Voraussetzungen zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Dabei ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeerhebung im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG nicht gilt (Art. 22a Abs. 2 Bst. a VwVG). Die Beschwerde vom 26. Januar 2026 wäre somit verspätet (Art. 50 Abs. 1 VwVG). 4.7.3 Wird das Scheiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 nicht als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG qualifiziert und handelt es sich bei der Verfügung vom 25. September 2025 betreffend die Einsetzung des Administrators/Mediators um eine superprovisorisch angeordnete Massnahme, besteht seitens der Beschwerdeführenden ein Anspruch auf (verfügungsweisen) Ersatz der superprovisorischen Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 56 Rz 13-17 und 70 ff.; BGE 126 II 111 E. 6b/aa; Urteil des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.3.2 m.w.H.). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt sachliche und zeitliche Dringlichkeit voraus, das heisst, es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden liessen nach Einreichung ihrer Stellungnahme am 10. Oktober 2025 dennoch fast eineinhalb Monate verstreichen, bevor sie bei der Vorinstanz am 21. November 2025 den Erlass einer (ablösenden) Verfügung beantragten. Vorliegend kann jedoch offenbleiben, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Dezember 2025 auch unter diesen Umständen als fristauslösend für die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu gelten hätte: Wie oben dargelegt, findet im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG keine Anwendung. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 26. Januar 2026 wäre daher auch dann, wenn die Verfügung vom 25. September 2025 als (abzulösende) Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist erhoben worden und daher verspätet (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 2 Bst. a VwVG). 4.8 Bei dieser Sachlage kann auf eine weitergehende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Soweit die Vorinstanz über das vorliegend gestellte Rechtsbegehren noch nicht entschieden hat, ist die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zu überweisen.

6. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensanträge gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen Akten, der Beantragung vorsorglicher Massnahmen und des durchgeführten beschränkten Schriftenwechsels auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden unterliegen. Ihnen sind daher die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, desgleichen die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.

3. Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

4. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: