Nationalstrassen
Sachverhalt
A. A. _______ betreibt seit 2009 bei [...] (Parzelle Nr. [...]) an der [...]strasse ([...]) auf einem Ausstellplatz beim "[...]" einen mobilen Verkaufsstand. Dieses Nutzungsverhältnis wurde ursprünglich mit Vereinbarung vom 4. August 2009 zwischen ihm und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) begründet und nach deren Ablauf mit Bewilligung vom 6. Juni 2019 (nachfolgend: Nutzungsvereinbarung) erneuert. B. Seit Beginn des Rechtsverhältnisses kam es wiederholt zu verbalen, teilweise auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen A. _______ und durchreisenden Verkehrsteilnehmern, so auch im Jahr 2019 mit einem ausländischen Reisecarunternehmen. Am 29. Oktober 2020 ging bei der Kantonspolizei Uri eine Anzeige eines Automobilisten ein, dessen Wohnmobil mit einem Stein beworfen worden sein soll und am 10. Oktober 2021 stach A. _______ auf den Reifen des Fahrzeugs einer deutschen Automobilistin ein. Nach diesem letzten Vorkommnis sah sich das ASTRA dazu veranlasst, mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 die Bewilligung für den Verkaufsstand "[...]" per Ende Saison 2021 zu widerrufen. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die wiederholten Ausfälligkeiten gegenüber den Benutzern der Strasseninfrastruktur und die Beschädigung deren Fahrzeuge nicht länger toleriert werden könnten. C. Mit einem Gesuch um Wiedererwägung an das ASTRA vom 26. November 2021 liess A. _______ durch seinen Rechtsvertreter sein Bedauern über das Vorgefallene ausdrücken und den Dialog mit dem ASTRA suchen. Ebenso mit Eingabe vom 26. November 2021 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ASTRA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. Oktober 2021. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Nutzungsbewilligung vom 6. Juni 2019 für den Betrieb des Verkaufsstandes im "[...]" abzusehen. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, er leide unter einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu deren Therapie er sich kürzlich wieder in ärztliche Behandlung begeben habe. In formeller Hinsicht macht er geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör im Vorfeld der Kündigung nicht gewährt und damit der Sachverhalt nur einseitig festgestellt worden. Ausserdem sei er nie abgemahnt worden und es sei ihm auch nie schriftlich der Entzug der Nutzungsbewilligung angedroht worden. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Beschwerdeführer mehrfach für sein Verhalten gemahnt. Nach den zahlreichen Vorfällen und sich wiederholenden tätlichen und verbalen Auseinandersetzungen mit Verkehrsteilnehmern am Standort "[...]" sehe sie sich gezwungen, die Nutzungsvereinbarung aufzulösen. Insbesondere mit dem Messerangriff sei die Grenze des Akzeptablen bei weitem überschritten worden und das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht mehr toleriert werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen Rechten betroffen und als materieller Verfügungsadressat ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nie die Gelegenheit erhalten, sich zum Widerruf der Nutzungsvereinbarung zu äussern. Der Sachverhalt sei somit nur einseitig festgestellt worden und im Übrigen sei die Verfügung zu wenig begründet.
E. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 aus, die öffentlichen Interessen seien höher zu gewichten als der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine Rückweisung der Sache, um ein diesbezügliches Versäumnis nachzuholen, würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich an ihrem Entscheid in Anbetracht der geschilderten Vorfälle nichts ändern würde.
E. 3.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich die Pflicht der verfügenden Behörde, vor Erlass einer Verfügung von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen, sich damit auseinanderzusetzen (Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (Urteile des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1 und 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 3.2). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und gegen ihn in voller Kenntnis der Sache bei der nächsthöheren Instanz Beschwerde erheben kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, Art. 35, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Rz. 7 ff.). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 632). Andererseits ist die Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 630 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Art. 35, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 21).
E. 3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz im Vorfeld zum Erlass der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer aufforderte, um zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen oder sich zum beabsichtigten Widerruf der Nutzungsbewilligung zu äussern. Die Vorinstanz macht dies auch nicht geltend, sondern bestätigt implizit, dass sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, indem sie ausführt, das öffentliche Interesse überwiege den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht dessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bereits seit Jahren bekannt war und dass keine unmittelbaren Nachteile oder Gefahren drohten, ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang und kann nicht ohne Notwendigkeit durch den Verweis auf ein öffentliches - notabene durch die Vorinstanz nicht näher bezeichnetes oder substanziiert dargelegtes - Interesse ausgehebelt werden (vgl. Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.1 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde demnach verletzt.
E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung sei nicht ausreichend begründet worden, kann ihm nicht gefolgt werden: Zum einen substanziiert er seine Rüge nicht näher, sondern moniert den Mangel in allgemeiner Weise. Zum anderen ist der angefochtenen - zwar recht kurz gehaltenen - Verfügung klar zu entnehmen, dass die Vorinstanz ihr Vorgehen auf Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung stützt, die sie durch die diversen Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen der vergangenen Monate und Jahre zugetragen, verletzt sieht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorkommnisse nicht abstreitet, sondern vielmehr sein Bedauern darüber äussert und die Verfehlungen eingesteht, ist ihm denn auch bewusst, auf welche Vorkommnisse sich die Vorinstanz bezieht. Er war denn auch in der Lage, die Verfügung vom 22. Oktober 2021 mit der vorliegenden Beschwerde anzufechten und seinen Standpunkt substanziiert zu vertreten. Insofern ist die angefochtene Verfügung als ausreichend begründet zu beurteilen.
E. 3.6 Es ist zu prüfen, welches die Folgen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind und ob der Mangel der Verfügung allenfalls geheilt werden kann.
E. 3.6.1 Der von der Vorinstanz verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4).
E. 3.6.2 Mit der vorliegenden Beschwerde ergriff der Beschwerdeführer die Gelegenheit, den Widerruf der Nutzungsbewilligung vom 22. Oktober 2021 anzufechten. Er nahm dabei in seiner Beschwerdeschrift ausführlich zur Sache Stellung, worauf die Vorinstanz ihrerseits erneut den angefochtenen Entscheid begründete. Von seinem Recht, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Er hatte demnach mehrfach die Gelegenheit, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über die uneingeschränkte Kognition, weshalb unter den gegebenen Umständen die Gehörsverletzung als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist. Zwar greift die Verfügung in erheblichem Masse in die Rechte des Beschwerdeführers ein, macht er doch selbst geltend, seine Existenz hänge vom Betrieb seines Verkaufsstandes ab. Da jedoch die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einräumung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wären, erweist sich die Heilung der Gehörsverletzung als gerechtfertigt. Die Verletzung dieses Verfahrensrechts des Beschwerdeführers ist jedoch im Rahmen der Verfahrenskostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6 und 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E. 12; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, Art. 29, Rz. 72).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, er hätte bezüglich seines Verhaltens und dessen Folgen schriftlich abgemahnt werden müssen, doch sei dies nie geschehen. Diese Rüge erweist sich von vorneherein als unbegründet: Wie die Vorinstanz darlegt, hat sie sich bereits kurz nach Erteilung der Bewilligung im Jahr 2009 dazu veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer nach wiederholten Verstössen gegen die Bewilligungsauflagen sowie verbalen Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten zwischen diesem und einem Dritten abzumahnen. Sie macht geltend, es sei die Kündigung eines der ursprünglich zwei per Nutzungsvereinbarung vereinbarten Standorte angedroht und die Bewilligung auf ein Jahr befristen worden. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer eine durch sie mit der Durchführung einer Umfrage auf dem Parkplatz "[...]" beauftragte Firma bei der Arbeit gehindert, weshalb er schriftlich abgemahnt worden sei. Diese schriftliche Mahnung liegt den Akten bei. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgrund seines Verhaltens durch die Vorinstanz ermahnt wurde und auch bereits mit dessen Folgen in Form des Widerrufs der Nutzungsbewilligung für den Standort an der [...] konfrontiert wurde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2009 und Schreiben der Baudirektion Uri, Amt für den Betrieb Nationalstrassen, vom 11. August 2015).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer mangelhafte Verhalten nicht länger geduldet werden könne, zumal es sich auch um strafrechtlich relevantes Verhalten handeln dürfte. Als Eigentümerin des Stellplatzes habe sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Über die letzten 12 Jahre hinweg sei es immer wieder zu verbalen Entgleisungen gekommen, die nicht kommentarlos hingenommen worden seien. Mit den neuerdings erfolgten Tätlichkeiten sei nun die Grenze des Akzeptablen bei Weitem überschritten worden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gesteht sein Verhalten grundsätzlich ein und bittet um eine zweite Chance. Er führt aus, sein Verhalten sei auf eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, weshalb er sich oft durch Kleinigkeiten provozieren lasse und in Rage steigere. Der Verkaufsstand stelle für ihn und seine Familie aber eine Existenzgrundlage dar, und der Widerruf der Nutzungsvereinbarung stelle eine schwerwiegende Massnahme dar. Er begebe sich nun auch wieder in ärztliche Behandlung, um seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln.
E. 5.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Bestimmungen Ziffer IV/6 und Ziffer IV/13 der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019. Diese sehen vor, dass der Fahrzeug- und Fussgängerverkehr durch den Bestand und den Betrieb des Verkaufsstandes nicht behindert oder gefährdet werden darf und dass ein sofortiger Widerruf der Bewilligung auch dann möglich ist, wenn der Gesuchsteller gegen Bewilligungsauflagen und/oder entsprechende Gesetzesbestimmungen verstösst. Darüber hinaus bestimmt aber auch Ziffer IV/12, dass die Bewilligung keine wohlerworbenen Rechte begründet, und dass sie aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Ereignissen oder im Fall von Unterhalts-, Erneuerungs- oder Erweiterungsarbeiten an der Nationalstrasse jederzeit aufgehoben oder ausgesetzt werden kann.
E. 5.4 Zwar zielen diese Bestimmungen nicht unmittelbar auf die vorliegend für den Widerruf ursächliche Verhaltensweise des Beschwerdeführers ab. Vielmehr beabsichtigen sie, der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, auf Naturereignisse oder notwendige Massnahmen im Zusammenhang mit der Nationalstrasse sowie auf betriebliche oder organisatorische Mängel, die auf den Verkaufsstand zurückzuführen sind, zu reagieren. Eine mit den gesellschaftlichen Sitten und Gebräuchen verträgliche Verhaltensweise des nutzungsbegünstigten Betreibers des Verkaufsstandes wird zwar nicht zur Bewilligungsauflage erhoben, doch darf eine solche durchaus stillschweigend vorausgesetzt werden. Dennoch können die genannten Bestimmungen eine ausreichende Grundlage für den Widerruf der Nutzungsvereinbarung bilden. Bereits Ziffer IV/2 sieht eine Erteilung "auf Zusehen hin" vor, dies offensichtlich als Folge der bereits während der ersten Nutzungsdauer zwischen 2009 und 2019 festgestellten Vorkommnisse. Zudem werden "wichtige Gründe" als Aufhebungsgrund vorgesehen. Die geschilderten - und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Ereignisse sind ohne weiteres als solche wichtigen Gründe zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sowohl die Sicherheit von Personen gefährdet, als auch Sachbeschädigungen verursacht. Dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden kann, ist offensichtlich, immerhin hat der Beschwerdeführer auch Rechtsnormen verletzt. Der Vorinstanz ist sodann auch nichts vorzuwerfen, wenn sie die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer beenden will, dies insbesondere nach zahlreichen und über längere Zeit aufgetretenen Vorfällen und mindestens einer schriftlichen Abmahnung.
E. 6 Es ist die Frage zu klären, ob die durch die Vorinstanz ergriffene Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dies geschieht, ohne dass der Beschwerdeführer dessen Verletzung gerügt hätte.
E. 6.1 Staatliches Handeln hat sich grundsätzlich am Gebot der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses verlangt von einer Massnahme, dass sie mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
E. 6.2 Der Widerruf der Nutzungsvereinbarung ist eine geeignete Massnahme, um die angestrebte Ordnung in Form des sozialen Friedens am Standort "[...]" zu gewährleisten. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, er habe sich in ärztliche Behandlung begeben und er sei bestrebt, künftige Situationen der erwähnten Art zu vermeiden. Nach den bereits ausgesprochenen Abmahnungen, dem bereits schon einmal durchgeführten Entzug der Nutzungsbewilligung für den Standort [...], der erneuten Erteilung der Nutzungsbewilligung für den Standort "[...]" auf Zusehen hin und der trotz allem wiederholt aufgetretenen Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers erweist sich die Massnahme jedoch als erforderlich. Eine mildere Massnahme, um die soziale Ordnung und Sicherheit am "[...]" dauerhaft sicherzustellen, ist im konkreten Fall deshalb nicht ersichtlich.
E. 6.3 Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass er mit seinem Verkaufsstand Einkommen generiert und sich - wie er ausführt - damit eine Existenz aufgebaut hat. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am sozialen Frieden und der Sicherheit im öffentlichen Raum respektive am Schutz dieser Polizeigüter (vgl. Pierre Tschannen/ Markus Müller /Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 20 Rz. 439, § 54 Rz. 1483 ff.). Zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, andernorts nach Standorten für seinen Verkaufsstand zu suchen, wird seine Tätigkeit durch die Massnahme nicht vollständig verunmöglicht. Der im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Zwischenfälle präventiv wirkende Widerruf der Nutzungsvereinbarung wahrt demgegenüber das öffentliche Interesse, das im konkreten Fall das private finanzielle Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Insgesamt erweist sich damit die Massnahme als zumutbar und damit als verhältnismässig.
E. 7 In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich somit der Widerruf der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 per Ende Saison 2021 als gerechtfertigt und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen (vgl. oben E. 3.4 und E. 3.6.2).
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (vgl. E. 3.4) werden die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten um Fr. 200.-- reduziert. Sie sind dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
E. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr.500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5153/2021 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A. _______, vertreten durch lic. iur. Georg Simmen, Rechtsanwalt und Notar, Arnold Simmen, Advokatur und Notariat,Gotthardstrasse 44, 6490 Andermatt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Widerruf einer Bewilligung Verkaufsstand [...]. Sachverhalt: A. A. _______ betreibt seit 2009 bei [...] (Parzelle Nr. [...]) an der [...]strasse ([...]) auf einem Ausstellplatz beim "[...]" einen mobilen Verkaufsstand. Dieses Nutzungsverhältnis wurde ursprünglich mit Vereinbarung vom 4. August 2009 zwischen ihm und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) begründet und nach deren Ablauf mit Bewilligung vom 6. Juni 2019 (nachfolgend: Nutzungsvereinbarung) erneuert. B. Seit Beginn des Rechtsverhältnisses kam es wiederholt zu verbalen, teilweise auch zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen A. _______ und durchreisenden Verkehrsteilnehmern, so auch im Jahr 2019 mit einem ausländischen Reisecarunternehmen. Am 29. Oktober 2020 ging bei der Kantonspolizei Uri eine Anzeige eines Automobilisten ein, dessen Wohnmobil mit einem Stein beworfen worden sein soll und am 10. Oktober 2021 stach A. _______ auf den Reifen des Fahrzeugs einer deutschen Automobilistin ein. Nach diesem letzten Vorkommnis sah sich das ASTRA dazu veranlasst, mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 die Bewilligung für den Verkaufsstand "[...]" per Ende Saison 2021 zu widerrufen. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass die wiederholten Ausfälligkeiten gegenüber den Benutzern der Strasseninfrastruktur und die Beschädigung deren Fahrzeuge nicht länger toleriert werden könnten. C. Mit einem Gesuch um Wiedererwägung an das ASTRA vom 26. November 2021 liess A. _______ durch seinen Rechtsvertreter sein Bedauern über das Vorgefallene ausdrücken und den Dialog mit dem ASTRA suchen. Ebenso mit Eingabe vom 26. November 2021 erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ASTRA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. Oktober 2021. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Nutzungsbewilligung vom 6. Juni 2019 für den Betrieb des Verkaufsstandes im "[...]" abzusehen. Er begründet sein Begehren im Wesentlichen damit, er leide unter einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu deren Therapie er sich kürzlich wieder in ärztliche Behandlung begeben habe. In formeller Hinsicht macht er geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör im Vorfeld der Kündigung nicht gewährt und damit der Sachverhalt nur einseitig festgestellt worden. Ausserdem sei er nie abgemahnt worden und es sei ihm auch nie schriftlich der Entzug der Nutzungsbewilligung angedroht worden. D. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Beschwerdeführer mehrfach für sein Verhalten gemahnt. Nach den zahlreichen Vorfällen und sich wiederholenden tätlichen und verbalen Auseinandersetzungen mit Verkehrsteilnehmern am Standort "[...]" sehe sie sich gezwungen, die Nutzungsvereinbarung aufzulösen. Insbesondere mit dem Messerangriff sei die Grenze des Akzeptablen bei weitem überschritten worden und das Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht mehr toleriert werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen Rechten betroffen und als materieller Verfügungsadressat ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nie die Gelegenheit erhalten, sich zum Widerruf der Nutzungsvereinbarung zu äussern. Der Sachverhalt sei somit nur einseitig festgestellt worden und im Übrigen sei die Verfügung zu wenig begründet. 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 aus, die öffentlichen Interessen seien höher zu gewichten als der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine Rückweisung der Sache, um ein diesbezügliches Versäumnis nachzuholen, würde zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich an ihrem Entscheid in Anbetracht der geschilderten Vorfälle nichts ändern würde. 3.3 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich die Pflicht der verfügenden Behörde, vor Erlass einer Verfügung von den Äusserungen der Parteien Kenntnis zu nehmen, sich damit auseinanderzusetzen (Art. 30 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (Urteile des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1 und 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 3.2). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und gegen ihn in voller Kenntnis der Sache bei der nächsthöheren Instanz Beschwerde erheben kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, Art. 35, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Rz. 7 ff.). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 632). Andererseits ist die Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 630 f.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, Art. 35, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 21). 3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz im Vorfeld zum Erlass der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer aufforderte, um zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen oder sich zum beabsichtigten Widerruf der Nutzungsbewilligung zu äussern. Die Vorinstanz macht dies auch nicht geltend, sondern bestätigt implizit, dass sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, indem sie ausführt, das öffentliche Interesse überwiege den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht dessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bereits seit Jahren bekannt war und dass keine unmittelbaren Nachteile oder Gefahren drohten, ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang und kann nicht ohne Notwendigkeit durch den Verweis auf ein öffentliches - notabene durch die Vorinstanz nicht näher bezeichnetes oder substanziiert dargelegtes - Interesse ausgehebelt werden (vgl. Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.1 ff.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde demnach verletzt. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung sei nicht ausreichend begründet worden, kann ihm nicht gefolgt werden: Zum einen substanziiert er seine Rüge nicht näher, sondern moniert den Mangel in allgemeiner Weise. Zum anderen ist der angefochtenen - zwar recht kurz gehaltenen - Verfügung klar zu entnehmen, dass die Vorinstanz ihr Vorgehen auf Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung stützt, die sie durch die diversen Sachbeschädigungen und Auseinandersetzungen der vergangenen Monate und Jahre zugetragen, verletzt sieht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Vorkommnisse nicht abstreitet, sondern vielmehr sein Bedauern darüber äussert und die Verfehlungen eingesteht, ist ihm denn auch bewusst, auf welche Vorkommnisse sich die Vorinstanz bezieht. Er war denn auch in der Lage, die Verfügung vom 22. Oktober 2021 mit der vorliegenden Beschwerde anzufechten und seinen Standpunkt substanziiert zu vertreten. Insofern ist die angefochtene Verfügung als ausreichend begründet zu beurteilen. 3.6 Es ist zu prüfen, welches die Folgen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind und ob der Mangel der Verfügung allenfalls geheilt werden kann. 3.6.1 Der von der Vorinstanz verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). 3.6.2 Mit der vorliegenden Beschwerde ergriff der Beschwerdeführer die Gelegenheit, den Widerruf der Nutzungsbewilligung vom 22. Oktober 2021 anzufechten. Er nahm dabei in seiner Beschwerdeschrift ausführlich zur Sache Stellung, worauf die Vorinstanz ihrerseits erneut den angefochtenen Entscheid begründete. Von seinem Recht, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Er hatte demnach mehrfach die Gelegenheit, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über die uneingeschränkte Kognition, weshalb unter den gegebenen Umständen die Gehörsverletzung als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist. Zwar greift die Verfügung in erheblichem Masse in die Rechte des Beschwerdeführers ein, macht er doch selbst geltend, seine Existenz hänge vom Betrieb seines Verkaufsstandes ab. Da jedoch die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einräumung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wären, erweist sich die Heilung der Gehörsverletzung als gerechtfertigt. Die Verletzung dieses Verfahrensrechts des Beschwerdeführers ist jedoch im Rahmen der Verfahrenskostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6 und 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E. 12; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG-Kommentar, Zürich 2022, Art. 29, Rz. 72).
4. Der Beschwerdeführer rügt, er hätte bezüglich seines Verhaltens und dessen Folgen schriftlich abgemahnt werden müssen, doch sei dies nie geschehen. Diese Rüge erweist sich von vorneherein als unbegründet: Wie die Vorinstanz darlegt, hat sie sich bereits kurz nach Erteilung der Bewilligung im Jahr 2009 dazu veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer nach wiederholten Verstössen gegen die Bewilligungsauflagen sowie verbalen Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten zwischen diesem und einem Dritten abzumahnen. Sie macht geltend, es sei die Kündigung eines der ursprünglich zwei per Nutzungsvereinbarung vereinbarten Standorte angedroht und die Bewilligung auf ein Jahr befristen worden. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer eine durch sie mit der Durchführung einer Umfrage auf dem Parkplatz "[...]" beauftragte Firma bei der Arbeit gehindert, weshalb er schriftlich abgemahnt worden sei. Diese schriftliche Mahnung liegt den Akten bei. Damit ist belegt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach aufgrund seines Verhaltens durch die Vorinstanz ermahnt wurde und auch bereits mit dessen Folgen in Form des Widerrufs der Nutzungsbewilligung für den Standort an der [...] konfrontiert wurde (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 29. September 2009 und Schreiben der Baudirektion Uri, Amt für den Betrieb Nationalstrassen, vom 11. August 2015). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer mangelhafte Verhalten nicht länger geduldet werden könne, zumal es sich auch um strafrechtlich relevantes Verhalten handeln dürfte. Als Eigentümerin des Stellplatzes habe sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Über die letzten 12 Jahre hinweg sei es immer wieder zu verbalen Entgleisungen gekommen, die nicht kommentarlos hingenommen worden seien. Mit den neuerdings erfolgten Tätlichkeiten sei nun die Grenze des Akzeptablen bei Weitem überschritten worden. 5.2 Der Beschwerdeführer gesteht sein Verhalten grundsätzlich ein und bittet um eine zweite Chance. Er führt aus, sein Verhalten sei auf eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, weshalb er sich oft durch Kleinigkeiten provozieren lasse und in Rage steigere. Der Verkaufsstand stelle für ihn und seine Familie aber eine Existenzgrundlage dar, und der Widerruf der Nutzungsvereinbarung stelle eine schwerwiegende Massnahme dar. Er begebe sich nun auch wieder in ärztliche Behandlung, um seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln. 5.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Bestimmungen Ziffer IV/6 und Ziffer IV/13 der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019. Diese sehen vor, dass der Fahrzeug- und Fussgängerverkehr durch den Bestand und den Betrieb des Verkaufsstandes nicht behindert oder gefährdet werden darf und dass ein sofortiger Widerruf der Bewilligung auch dann möglich ist, wenn der Gesuchsteller gegen Bewilligungsauflagen und/oder entsprechende Gesetzesbestimmungen verstösst. Darüber hinaus bestimmt aber auch Ziffer IV/12, dass die Bewilligung keine wohlerworbenen Rechte begründet, und dass sie aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Ereignissen oder im Fall von Unterhalts-, Erneuerungs- oder Erweiterungsarbeiten an der Nationalstrasse jederzeit aufgehoben oder ausgesetzt werden kann. 5.4 Zwar zielen diese Bestimmungen nicht unmittelbar auf die vorliegend für den Widerruf ursächliche Verhaltensweise des Beschwerdeführers ab. Vielmehr beabsichtigen sie, der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, auf Naturereignisse oder notwendige Massnahmen im Zusammenhang mit der Nationalstrasse sowie auf betriebliche oder organisatorische Mängel, die auf den Verkaufsstand zurückzuführen sind, zu reagieren. Eine mit den gesellschaftlichen Sitten und Gebräuchen verträgliche Verhaltensweise des nutzungsbegünstigten Betreibers des Verkaufsstandes wird zwar nicht zur Bewilligungsauflage erhoben, doch darf eine solche durchaus stillschweigend vorausgesetzt werden. Dennoch können die genannten Bestimmungen eine ausreichende Grundlage für den Widerruf der Nutzungsvereinbarung bilden. Bereits Ziffer IV/2 sieht eine Erteilung "auf Zusehen hin" vor, dies offensichtlich als Folge der bereits während der ersten Nutzungsdauer zwischen 2009 und 2019 festgestellten Vorkommnisse. Zudem werden "wichtige Gründe" als Aufhebungsgrund vorgesehen. Die geschilderten - und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Ereignisse sind ohne weiteres als solche wichtigen Gründe zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten sowohl die Sicherheit von Personen gefährdet, als auch Sachbeschädigungen verursacht. Dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden kann, ist offensichtlich, immerhin hat der Beschwerdeführer auch Rechtsnormen verletzt. Der Vorinstanz ist sodann auch nichts vorzuwerfen, wenn sie die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer beenden will, dies insbesondere nach zahlreichen und über längere Zeit aufgetretenen Vorfällen und mindestens einer schriftlichen Abmahnung.
6. Es ist die Frage zu klären, ob die durch die Vorinstanz ergriffene Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dies geschieht, ohne dass der Beschwerdeführer dessen Verletzung gerügt hätte. 6.1 Staatliches Handeln hat sich grundsätzlich am Gebot der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses verlangt von einer Massnahme, dass sie mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. 6.2 Der Widerruf der Nutzungsvereinbarung ist eine geeignete Massnahme, um die angestrebte Ordnung in Form des sozialen Friedens am Standort "[...]" zu gewährleisten. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, er habe sich in ärztliche Behandlung begeben und er sei bestrebt, künftige Situationen der erwähnten Art zu vermeiden. Nach den bereits ausgesprochenen Abmahnungen, dem bereits schon einmal durchgeführten Entzug der Nutzungsbewilligung für den Standort [...], der erneuten Erteilung der Nutzungsbewilligung für den Standort "[...]" auf Zusehen hin und der trotz allem wiederholt aufgetretenen Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers erweist sich die Massnahme jedoch als erforderlich. Eine mildere Massnahme, um die soziale Ordnung und Sicherheit am "[...]" dauerhaft sicherzustellen, ist im konkreten Fall deshalb nicht ersichtlich. 6.3 Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass er mit seinem Verkaufsstand Einkommen generiert und sich - wie er ausführt - damit eine Existenz aufgebaut hat. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am sozialen Frieden und der Sicherheit im öffentlichen Raum respektive am Schutz dieser Polizeigüter (vgl. Pierre Tschannen/ Markus Müller /Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 20 Rz. 439, § 54 Rz. 1483 ff.). Zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, andernorts nach Standorten für seinen Verkaufsstand zu suchen, wird seine Tätigkeit durch die Massnahme nicht vollständig verunmöglicht. Der im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Zwischenfälle präventiv wirkende Widerruf der Nutzungsvereinbarung wahrt demgegenüber das öffentliche Interesse, das im konkreten Fall das private finanzielle Interesse des Beschwerdeführers überwiegt. Insgesamt erweist sich damit die Massnahme als zumutbar und damit als verhältnismässig.
7. In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich somit der Widerruf der Nutzungsvereinbarung vom 6. Juni 2019 per Ende Saison 2021 als gerechtfertigt und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen (vgl. oben E. 3.4 und E. 3.6.2). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (vgl. E. 3.4) werden die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten um Fr. 200.-- reduziert. Sie sind dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr.500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)