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C-300/2009

C-300/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-16 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 4. August 2008 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) revisionsweise die M._______ bis dahin gewährte Invalidenrente per 1. Oktober 2008 aufgehoben. B. Mit Beschwerde vom 19. August 2008, nachgebessert am 15. und am 29. September 2008, hat M._______ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht M._______ in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgefordert, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein ist diese Verfügung M._______ am 11. Oktober 2008 zugestellt worden. D. Mit Urteil vom 13. November 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt worden ist. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein ist M._______ dieses Urteil am 6. Dezember 2008 zugestellt worden. E. Am 15. Dezember 2008 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten, mit Urteil vom 13. November 2008 entschiedenen Verfahren einen Geldeingang in der Höhe von Fr. 312.42. F. Mit Brief vom 19. Dezember 2008 wurde M._______ mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2008 aufgrund des bis dahin nicht einbezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Entsprechend werde ihm der von ihm verspätet einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 312.42 zurückerstattet. Ferner wurde er auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 13. November 2008 verwiesen. G. Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 (Poststempel vom 3. Januar 2009) hat M._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- am 4. November 2008 bei der Postagentur in B._______ bar einbezahlt habe. Da Direktüberweisungen jedoch nur an Hauptpostämtern möglich seien, habe der Auftrag via Postkonto ausgeführt werden müssen. Aufgrund einer ungenügenden Kontodeckung, die ihm zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, habe sodann die Zahlung nicht durchgeführt werden können. Erst am 11. Dezember 2008 sei er von der Post informiert worden, dass der Auftrag wegen ungenügender Kontodeckung nicht habe ausgeführt werden können. Sofort habe er dann selbentags die Überweisung über seine Hausbank veranlasst.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu befinden hat, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs.

E. 2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.

E. 2.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei gesetzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezogene Hilfsperson die Verspätung verschuldet, muss sich der Vertretene dies anrechnen lassen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorgesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung inbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2004 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10).

E. 2.2 Vorliegend bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, dass er zwar der Post den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt habe, sich aber nicht bewusst gewesen sei, dass er auf dem Postkonto, von dem aus die Überweisung - da es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle nicht um ein Hauptpostamt gehandelt habe - hätte vorgenommen werden sollen, keine genügende Deckung aufgewiesen habe. Aus diesem Grund habe die Post die Überweisung nicht vorgenommen. Diese habe ihn erst am 11. Dezember 2008 über seine Unterdeckung informiert. Unverzüglich habe er sodann die Überweisung über seine Hausbank veranlasst, und schliesslich am 2. Januar 2009 das Gesuch um Wiederherstellung eingereicht. Nach der oben dargestellten restriktiven Praxis beruht das Verpassen der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vorliegend auf einer organisatorischen Unzulänglichkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, zumal auch das Verhalten der Post als Hilfsperson dem Gesuchsteller anzurechnen ist.

E. 2.3 Damit wurde der Gesuchsteller nicht im Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu überweisen. Die Frist für die Wiederherstellung des Kostenvorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden; das entsprechende Gesuch ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen.

E. 3 Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass er nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei der IV-Stelle jederzeit ein neues Leistungsgesuch einreichen kann, auf welches diese einzutreten hat, sofern er glaubhaft machen kann, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (insbesondere: Verschlechterung des Gesundheitszustandes).

E. 4 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren.

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Januar 2009 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-300/2009 {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien M._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente - Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. November 2008 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. August 2008 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) revisionsweise die M._______ bis dahin gewährte Invalidenrente per 1. Oktober 2008 aufgehoben. B. Mit Beschwerde vom 19. August 2008, nachgebessert am 15. und am 29. September 2008, hat M._______ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht M._______ in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgefordert, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein ist diese Verfügung M._______ am 11. Oktober 2008 zugestellt worden. D. Mit Urteil vom 13. November 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt worden ist. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein ist M._______ dieses Urteil am 6. Dezember 2008 zugestellt worden. E. Am 15. Dezember 2008 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten, mit Urteil vom 13. November 2008 entschiedenen Verfahren einen Geldeingang in der Höhe von Fr. 312.42. F. Mit Brief vom 19. Dezember 2008 wurde M._______ mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2008 aufgrund des bis dahin nicht einbezahlten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Entsprechend werde ihm der von ihm verspätet einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 312.42 zurückerstattet. Ferner wurde er auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 13. November 2008 verwiesen. G. Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 (Poststempel vom 3. Januar 2009) hat M._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- am 4. November 2008 bei der Postagentur in B._______ bar einbezahlt habe. Da Direktüberweisungen jedoch nur an Hauptpostämtern möglich seien, habe der Auftrag via Postkonto ausgeführt werden müssen. Aufgrund einer ungenügenden Kontodeckung, die ihm zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, habe sodann die Zahlung nicht durchgeführt werden können. Erst am 11. Dezember 2008 sei er von der Post informiert worden, dass der Auftrag wegen ungenügender Kontodeckung nicht habe ausgeführt werden können. Sofort habe er dann selbentags die Überweisung über seine Hausbank veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu befinden hat, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs. 2. Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. 2.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei gesetzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezogene Hilfsperson die Verspätung verschuldet, muss sich der Vertretene dies anrechnen lassen. Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorgesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung inbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2004 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10). 2.2 Vorliegend bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, dass er zwar der Post den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt habe, sich aber nicht bewusst gewesen sei, dass er auf dem Postkonto, von dem aus die Überweisung - da es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle nicht um ein Hauptpostamt gehandelt habe - hätte vorgenommen werden sollen, keine genügende Deckung aufgewiesen habe. Aus diesem Grund habe die Post die Überweisung nicht vorgenommen. Diese habe ihn erst am 11. Dezember 2008 über seine Unterdeckung informiert. Unverzüglich habe er sodann die Überweisung über seine Hausbank veranlasst, und schliesslich am 2. Januar 2009 das Gesuch um Wiederherstellung eingereicht. Nach der oben dargestellten restriktiven Praxis beruht das Verpassen der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vorliegend auf einer organisatorischen Unzulänglichkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, zumal auch das Verhalten der Post als Hilfsperson dem Gesuchsteller anzurechnen ist. 2.3 Damit wurde der Gesuchsteller nicht im Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu überweisen. Die Frist für die Wiederherstellung des Kostenvorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden; das entsprechende Gesuch ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen. 3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass er nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bei der IV-Stelle jederzeit ein neues Leistungsgesuch einreichen kann, auf welches diese einzutreten hat, sofern er glaubhaft machen kann, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (insbesondere: Verschlechterung des Gesundheitszustandes). 4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Januar 2009 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: