Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2/2019 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider. Parteien A._______, (Slowakei), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. November 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. November 2018 das Gesuch von A._______ um Rentenleistungen abgewiesen hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1 Beilage 1), dass A._______ (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2019 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innert 30-tägiger Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten (B-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2019 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (B-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 seine Verfügung vom 4. Januar 2019 aufgehoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 25. Februar 2019 das der Verfügung beigelegte Formular « Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege » ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 5), dass diese Verfügung gemäss Rückschein der Post am 30. Januar 2019 zugestellt worden ist (B-act. 6), dass die Beschwerdeführerin trotz rechtsgültiger Zustellung der Verfügung vom 25. Januar 2019 innert Frist das Formular « Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege » nicht eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mitwirkungspflicht abwies (B-act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 8. April 2019 erhob, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 8), dass die Zwischenverfügung vom 7. März 2019 der Beschwerdeführerin mit Nachweis am 12. März 2019 eröffnet wurde (B-act. 9), dass die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 14), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Brigitte Blum-Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: