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SB200276

Beschimpfung

Zürich OG · 2021-01-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin am 23. Dezem- ber 2018 um ca. 19:10 Uhr in einem Mehrfamilienhaus an der C._____-Strasse … in D._____ drei Mal den Mittelfinger gezeigt und "Fuck you" zu ihr gesagt, wodurch sich die Privatklägerin in ihrer Ehre angegriffen gefühlt habe, was die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 2).

2. Standpunkte Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (Urk. 1/3, 13/1-2, Prot. I S. 22 f. sowie sinngemäss auch Urk. 99 und 106). Die Vorinstanz erachtete die von der Privat- klägerin erstellten und als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen der Ge- spräche der Kindesübergaben vom 24. und 26. Dezember 2018, anlässlich wel- cher die Beschuldigte den Vorwurf eingestanden haben soll, als nicht verwertbar und den eingeklagten Sachverhalt – unabhängig davon – als nicht erstellt (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4. und S. 36 E. IV.11.). Die Privatklägerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Aufnahmen seien verwertbar und aus diesen ergebe sich, dass die Beschuldigte die Vorwürfe eingestanden habe. Der Sachverhalt lasse sich aber auch ohne die Aufnahmen erstellen, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Urk. 45, 59 und Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel sowie die massgeben- den Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 6-8 E. IV.2.f.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden

- 8 - vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 8-10 E. IV.3.2.), wobei nochmals – wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 8 E. IV.3.1.3) – darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen relevant ist.

4. Verwertbarkeit der Audioaufnahmen 4.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, die von der Privat- klägerin als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen seien illegal beschafft worden und nicht verwertbar. Es handle sich um private Gespräche, welche ohne ihr Einverständnis aufgenommen worden seien (Urk. 30 S. 2 und Prot. I S. 34). 4.2. Standpunkt der Privatklägerin Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren - wie im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 4 ff.) - zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die aufgenommenen Gespräche als nichtöffentlich qualifiziert, obwohl sie unbestritte- nermassen an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden hätten. Auf den Auf- nahmen sei zu hören, dass die Gespräche laut geführt worden seien. Die Parteien hätten daher nicht darauf vertrauen können, dass die Gespräche von Dritten nicht mitgehört werden können. Ferner sei der Zeuge E._____ ursprünglich nicht Ge- sprächsteilnehmer gewesen und habe somit das Gespräch als unbeteiligter Dritter mitverfolgt. Die Aufnahmen seien daher zulässig gewesen und verwertbar (Urk. 59 S. 3; Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Rechtliche Grundlagen 4.3.1.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften

- 9 - verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1, unter Hinweis auf Urteil 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2) 4.3.1.2. Bei den von der Privatklägerin am 24. und 26. Dezember 2018 ge- machten Audioaufnahmen handelt es sich um privat erlangte Beweismittel. Er- langte sie diese rechtmässig, sind sie verwertbar, erlangte sie sie unrechtmässig, sind sie nur unter den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen verwertbar. Es fragt sich zunächst, ob die Privatklägerin die Aufnahmen rechtmässig erlangt hat. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen macht sich gemäss Art. 179ter StGB auf Antrag strafbar, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin die Audioaufnahmen ohne Einverständnis der Beschuldigten erstellte (Prot. I S. 19 und S. 34). Zu prüfen ist demnach, ob es sich dabei um öffentliche oder nichtöffentliche Gespräche handelte. 4.3.1.3. Die Vorinstanz hat die einschlägige Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11-13 E. IV.4.1.3.-4.1.5). Lediglich der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Ausführungen hier nochmals wiedergegeben: 4.3.1.3.1. Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich aus- zulegen. Was als öffentlich beziehungsweise nichtöffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes beziehungsweise strafaus- schliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253). Art. 179ter Abs. 1 StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

- 10 - Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehal- ten und damit die Unbefangenheit der nichtöffentlichen Äusserung durch die Per- petuierung des flüchtig gesprochenen Wortes beeinträchtigt wird. Äusserungen gelten als nichtöffentlich, wenn sie im privaten Rahmen, im Familien- oder Freun- deskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Bei der Würdigung der Umstände ist indessen dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre Rechnung zu tragen. Namentlich ist auch der Ort, wo das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5). 4.3.1.3.2. In der Rechtsprechung wurde der private Charakter eines Gesprächs unter anderem in einem zahntechnischen Labor bejaht (BGE 133 IV 249 E. 3.2.3 S. 253, wobei die Türe zum Treppenhaus zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offenstand) und im Garten (Urteil des Bundesgericht 6P.79/2006 vom

6. Oktober 2006 E. 6, wobei die Gespräche nur vom Nachbarn, nicht jedoch von beliebigen Drittpersonen auf den nahen Quartierstrassen mitgehört werden konn- ten). Fraglich ist der Charakter eines Gesprächs im Treppenhaus (offengelassen in BGE 133 IV 253; verneint in Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE150240 vom 25. Februar 2016 E. 8.3 bei einem im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bereits von Weitem hörbaren Gespräch) oder anlässlich einer Versammlung einer Kirchgemeinde (offengelassen in BGE 111 IV 63 E. 3 S. 67 f.). Ferner wurden lautstarke Äusserungen auf einem öffentlichen Wander- weg in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes, die von Dritten (auch im für den Sprechenden nicht einsehbaren Bereich) selbst in einer Distanz von 34 Metern hörbar waren, als öffentlich qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Ebenfalls als öffentlich wurde eine Unterhaltung auf einem öffentlich zugänglichen Weg neben einem "Guesthouse" qualifiziert, wobei Drittpersonen in der Nähe der Parteien badeten und weitere Personen direkt an den Parteien vorbeiliefen sowie dem Gespräch zuzuhören schienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4).

- 11 - 4.3.1.3.3. Gemäss Lehre können auch Gespräche auf öffentlichen Strassen und Plätzen, welche von beliebigen Dritten ohne besondere Anstrengung nicht mit- gehört werden können, oder Flüsterunterhaltungen im Zug als nichtöffentliche Gespräche gelten (vgl. STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 24). Ausschlaggebend sei die Intention der Beteiligten. Anders sei es, wenn die Öffentlichkeit zwar nicht gewollt, aber faktisch hergestellt worden sei, etwa bei lautstark geführten Auseinandersetzungen im Treppenhaus eines Miethauses oder in einem Wirtshaus, wo beliebige Dritte mü- helos mithören können. In diesen Fällen werde man jedes Schutzbedürfnis ver- neinen müssen (vgl. STRATENWERTH et al., a.a.O., § 12 N 24). Gemäss DONATSCH dürfte eine Unterredung in einem Verkehrsmittel oder ein lautes Gespräch am Wirtshaustisch öffentlich sein, jedoch nicht die auf der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache (vgl. DONATSCH, Strafrecht III,

11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 46 Ziff. 1.1). In der Lehre wird sodann allge- mein ausgeführt, dass ein Gespräch dann als nichtöffentlich zu qualifizieren sei, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führten, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich sei, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben könne (BSK StGB II-RAMEL/VOGELSANG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 179bis N 12; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 179bis N 4). 4.3.2. Aufnahme vom 24. Dezember 2018 4.3.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Vorbringen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 24. Dezember 2018 richtig zusammen- gefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 13 f. E. IV.4.2.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Erstellt ist damit aufgrund der Aussagen der Beteiligten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 vor der Wohnungstür der Privatklägerin, die nicht in ein Treppenhaus, sondern direkt vor das Haus führt, stattgefunden hat, wobei die Beschuldigte, die Privatklägerin, F._____, G._____ (der Sohn von F._____), eine Nachbarin der Privatklägerin namens H._____ und die beiden Kinder I._____ und J._____ anwesend waren.

- 12 - Die Beschuldigte spricht zwar von einer "grossen Konfrontation", es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Aussage auf beide oder nur eine der Übergaben vom

24. und 26. Dezember 2018 bezieht. Anhaltspunkte, die suggerierten, dass das Gespräch auch von Weitem von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können, liegen nicht vor. Vielmehr gab die Privatklägerin zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs seien keine Beleidigungen geäussert worden (Urk. 1/4 F/A 22), woraus immerhin geschlossen werden kann, dass die Diskussion nicht ausartete, was allenfalls ein Indiz für eine erhöhte Lautstärke gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 15 E. IV.4.2.2.). 4.3.2.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse (Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3. f.), wo- rauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sie führte zutreffend aus, dass die Betei- ligten das fragliche Gespräch im um eine Nachbarin der Privatklägerin erweiterten Familienkreis führten, welcher Umstand auf den nichtöffentlichen Charakter des Gesprächs hinweist. Eine andere Intention ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Gespräch vor der ins Freien führenden Haustür der Privatklägerin stattfand, spricht ebenfalls gegen die Öffentlichkeit desselben, ist doch der Zugangsbereich einer Wohnung für deren Bewohner und Besucher und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass zum Privatbereich nicht nur gehört, was sich im Haus selber, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, wobei zu dieser Umgebung insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses gehört. In seinem Privatbereich geschützt sein soll daher auch der Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4.e S. 50 zu Art. 179quater StGB). Nichts anderes kann für allfällige Besucher gelten, die die Hausbewohnerin vor ihrer Haustüre treffen, wie dies vorliegend der Fall war. Nebst dem abgegrenzten Personenkreis deutet demnach auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wurde, auf den privaten Charakter desselben hin. Zuletzt kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit faktisch hergestellt wurde, indem das Gespräch lautstark, d.h. für Dritte ohne Weiteres hörbar, geführt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3.).

- 13 - 4.3.2.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffent- liches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.2.4. Abschliessend und in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass der Zweck des vorliegenden Treffens eine Kinderübergabe (!) war und somit offensichtlich Kinderbelange und damit ein ganz besonders schützenswerter privater Bereich betroffen war, was entsprechend ganz besonders zu berücksichtigen und zu gewichten ist. Mithin gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, dass sich der Einzelne in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äus- sern können muss, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten wird und ist vorliegend entsprechend dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre in einem ganz besonderen Masse Rechnung zu tragen. 4.3.3. Aufnahme vom 26. Dezember 2018 4.3.3.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die relevanten Aus- sagen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 26. Dezember 2018 zutreffend zusammengefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht richtig gewürdigt (Urk. 56 S. 15-18 E. IV.4.3.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Lediglich zusammenfassend sei nochmals festgehalten, dass nicht mehr eruiert werden, jedoch offen bleiben kann, ob das Gespräch an einer Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemanns oder einige Meter weiter entfernt, zwischen der Bushaltestelle und dem Spielplatz, stattfand, da es sich bei beiden Orten um der Öffentlichkeit grundsätzlich zugängliche Bereiche handelt. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass während des Gesprächs irgend- welche Drittpersonen in unmittelbarer Nähe präsent gewesen wären. Sodann ist davon auszugehen, dass die Begegnung zwar kontrovers verlief, "weshalb die Beteiligten keine Zwiesprache im Flüsterton abgehalten haben dürften", indes nicht erstellt ist, dass die Diskussion unüberhörbar und derart lautstark gewesen wäre, dass sie auch aus einer Distanz von mehreren Metern hätte wahrge- nommen und verstanden werden können. Mithin ist aufgrund der Lautstärke nicht

- 14 - erstellt, dass das Gespräch von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können oder sich die Gesprächsteilnehmer an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gespräch, der Intention der Gesprächsteilnehmer entsprechend, effektiv nur in einem abgegrenzten Per- sonenkreis gehört wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 17 f. E. IV.4.3.2.). 4.3.3.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse, wobei sie sich zutreffend mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte (Urk. 56 S. 18 f. E. IV.4.3.3. f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist rekapitulierend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gespräch an einem Ort stattfand, der per se weder für noch gegen die Annahme eines öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Gesprächs spricht. Der abgegrenzte Personenkreis, in unmittelbarer Nähe der Sprechenden befanden sich keine Drittpersonen bzw. lauschten keine Fremden dem Gespräch, spricht dagegen stark für die Nichtöffentlichkeit. Das Gespräch war schliesslich nicht derart lautstark und unüberhörbar, dass die Beteiligten dadurch faktisch eine Öffentlichkeit hergestellt hätten. Insgesamt überwiegt damit der private Charakter des Gesprächs. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge E._____ beim Gespräch zugegen war (vgl. dazu Urk. 59 S. 3), handelt es sich bei ihm doch um einen Freund der Privatklägerin und jedenfalls nicht einen beliebigen unbekannten Dritten. Sodann gilt auch in diesem Zusam- menhang das vorne unter E. II.4.3.2.4. Festgehaltene. 4.3.3.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch das Gespräch vom 26. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.4. Ergebnis und Folgen 4.3.4.1. Die Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 wurden in Ver- letzung von Art. 179ter StGB erstellt und wären somit lediglich verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spräche (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.3.1.1.) Da es sich bei der vorgeworfenen Tat

- 15 - jedoch nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO handelt, wären die Strafverfolgungsbehörden zur betreffenden Überwachungsmassnahme nicht befugt gewesen. Auch eine Interessenabwägung – der eingeklagte Vorwurf hat klar Bagatellcharakter – spräche gegen die Verwertung. Die Audioaufnahmen sind somit nicht verwertbar. 4.3.4.2. Aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit der Aufnahmen sind diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) sind auch die Aussagen der Beteiligten, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen gemacht wurden, unverwertbar und im Folgenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 20 E. IV.4.4.2.). 4.3.4.3. Mit der Vorinstanz, auf deren auch in diesem Punkt zutreffende Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4.3.), ist davon auszu- gehen, dass die Audioaufnahmen und damit die aufgenommenen Aussagen der Beteiligten als Entlastungsbeweis zugunsten der Beschuldigten verwendet wer- den könnten, jedoch darauf verzichtet werden kann, da bereits die Würdigung der übrigen Beweismittel – wie aufzuzeigen sein wird – zugunsten der Beschuldigten ausfällt. Entsprechend sind die Audioaufnahmen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 aus den Strafakten zu entfer- nen. 4.3.4.4. In einem nächsten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt in den bestrittenen Punkten aufgrund der im Recht liegenden ver- wertbaren Beweismittel (vgl. dazu vorne unter II.3.) erstellen lässt.

5. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 21-24 E. IV.5.), der Beschuldigten (a.a.O., S. 24-26 E. IV.6.), des Zeugen F._____ (a.a.O., S. 27 f. E. IV.7.) und des Zeugen E._____ (a.a.O., S. 28 f. E. IV.8.) richtig zusammengefasst und zutreffend dargelegt, welche Sachverhaltselemente unbe-

- 16 - stritten und welche bestritten bzw. zu erstellen sind (a.a.O., S. 29 E. IV.9.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Vo- rinstanz im Übrigen auch jeweils zutreffend auf die wegen der Fernwirkung des Beweisverbots (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.4.2.) unverwertbaren Äusserungen hingewiesen (Urk. 56 S. 24 E. IV.5.2.2., S. 26 E. IV.6.2.3., S. 28 E. IV.7.2.2. und S. 29 E. IV.8.3.). Nochmals ist an dieser Stelle sodann mit Blick auf die Glaub- würdigkeit der Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte im Wesentlichen übereinstimmend ausführten, dass ein Konflikt betreffend die Obhutszuteilung von I._____ besteht, dem gemeinsamen Kind des Zeugen F._____ und der Privatklägerin, und davon ausgegangen wer- den muss, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin (als Ex-Frau des Zeu- gen F._____) und der Beschuldigten (als ehemaliger Nanny und jetziger Ehefrau des Zeugen F._____) sehr konfliktbelastet ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.).

6. Zum 23. Dezember 2018 6.1. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig mit den verschiedenen zum einge- klagten Vorfall gemachten Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und insbesondere diverse Modifikationen und Widersprüche aufgezeigt, die gegen de- ren Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 56 S. 30-32 E. IV.10.1.1.-10.1.5.), worauf vor- ab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind aus den von der Vorinstanz umfassend dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Le- diglich rekapitulierend und punktuell ergänzend ist dazu festzuhalten, dass allein schon der Umstand, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz einerseits erstmals aussagte, die Beschuldigte habe beim Vorfall nicht nur "Fuck you" sondern auch "Go away" gesagt (Prot. I S. 11) und andererseits nicht klar sagen konnte, ob sie die behaupteten Äusserungen von den Lippen der Beschuldigten ablesen oder auch akustisch hören konnte (a.a.O., S. 17), weckt erhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung, handelt es sich doch beide Male um wesentliche Elemente des Kerngeschehens, von denen ausgegangen werden muss, dass sich die Privatklä- gerin daran erinnert. Insbesondere ist es ein wesentlicher Unterschied, ob man mit einem hörbaren "Fuck you" tituliert wird oder ob man jemandem ein solches

- 17 - "Fuck you" von den Lippen ablesen muss, wobei Letzteres selbstredend vor allem für im Lippenlesen nicht besonders geübte Menschen nicht ganz einfach erkenn- bar und deshalb für Missverständnisse sehr anfällig sein dürfte. Weitere Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ergeben sich aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten der in der Untersuchung gemachten Aussagen, wobei eine we- sentliche die Frage betrifft, ob es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten auch noch zu deutenden Handbewegungen gekommen ist oder nicht, was die Privatklägerin bei der Polizei mit keinem Wort erwähnte (Urk. 1/4), jedoch gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft der Fall gewesen sein soll (Urk. 14 F/A 16 und 30). Auch das betrifft ein wesentliches Kernelement des Geschehens. 6.2. Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann vorab ebenfalls auf de- ren zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.6.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, sie habe der Privatklägerin gegenüber lediglich gestikulierend zu verstehen gegeben, sie solle gehen, und bestritt durchgehend, ihr den Mittelfinger gezeigt oder "Fuck you" zu ihr gesagt zu haben (Urk. 1/3 F/A 8, 11 und 16, Urk. 13/1 F/A 6 und 19 f., Urk. 13/2 F/A 3 und 6 sowie Prot. I S. 22 ff.). Sie und die Privatklägerin hätten nichts gesagt, aufgrund der verschlossenen Glastür wäre dies ohnehin nicht hörbar gewesen (Urk. 1/3 F/A 9 f., Urk. 13/1 F/A 18 und Prot. I S. 24). Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass das Abstreiten eines Vorwurfs wenig Raum für Widersprüche lässt. Dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass die widerspruchsfreien Ausführungen der Beschuldigten weitgehend überzeugen und plausibel erscheinen und jeden- falls glaubhafter sind, als diejenigen der Privatklägerin. 6.3. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ ist festzuhalten, dass die- ser den Vorfall offenbar nur teilweise mitverfolgen und entsprechend nur be- schränkt Sachdienliches zur Erstellung des Sachverhalts beitragen konnte. So- weit glaubhaft und nachvollziehbar gab er an, er habe gehört, wie die Beschuldig- te "Hallo" gesagt habe und dass er auch gehört hätte, falls sie die Privatklägerin mit einem "Fuck you" tituliert hätte, was er entschieden in Abrede stellte (Urk. 16/2 F/A 13 und 17 f.; vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7.). Die Vorinstanz führte sodann aus, als nicht ohne Weiteres glaubhaft erweise sich die

- 18 - Aussage des Zeugen, wonach er, als er mit dem Kind in den offenen Loftbereich gegangen sei, durch die dann bereits offenstehende Türe gesehen habe, wie die Beschuldigte mit den Händen abweisende Bewegungen mit zwei Händen von sich weg gemacht habe, welche Aussage im Widerspruch zur Aussage der Be- schuldigten stünde, wonach er sie gerade nicht habe sehen können, als sie draussen im Treppenhaus gestanden sei. Dieser Widerspruch wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7., unter Hinweis auf Urk. 16/2 F/A 14 f. und Urk. 1/3 F/A 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beschuldigte hat bei der Staatsanwalt glaubhaft ausgesagt, sie sei bei der Wohnungstüre geblieben und habe der Privatklägerin mit den Händen ge- zeigt, dass die weggehen solle (Urk. 13/1 F/A 17). Demnach ist davon auszuge- hen, dass sie dem Zeugen, der sich in der Wohnung befand, den Rücken zuge- wandt und ihre Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte. Es erscheint daher sehr wohl möglich, dass der Zeuge die Beschuldigte sah, ohne dass sie dies wahrnahm, was ihre entsprechende Aussage erklärt. Der Widerspruch in den Aussagen der beiden erschüttert deshalb die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht. Insgesamt stützen die Aussagen des Zeugen eher die Sachdarstellung der Beschuldigten. Entscheidend ist aber letztlich, dass sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen, unabhängig davon ob man ihnen Glauben schenken will oder nicht, jedenfalls nichts zugunsten des Standpunktes der Privatklägerin bzw. der Anklage ableiten lässt. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist an dieser Stelle im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass sich mangels anderer belastender Beweismittel ein Schuld- spruch der Beschuldigten gestützt auf die nicht überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbietet, zumal sich, wie in einem nächsten Schritt zu zeigen sein wird, auch nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte anlässlich der Kindesübergaben vom 24. bzw. 26. Dezember 2018 den eingeklagten Sach- verhalt eingestanden hat.

7. Zum 24. und 26. Dezember 2018 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aussagen der Be- teiligten zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 34 f. E. IV.10.2.), worauf verwiesen wer-

- 19 - den kann. Sie hat insbesondere richtig ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin diametral widersprechen und keine Anhalts- punkte für den höheren Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Version auszu- machen sind. Weder der Zeuge F._____ noch der Zeuge E._____ bestätigten, dass die Beschuldigte anlässlich der Begegnung der Parteien am

26. Dezember 2018 den eingeklagten Sachverhalt eingestand. Der Zeuge E._____ konnte lediglich angeben, dass die Beschuldigte "nicht bestritten hat, dass das stattgefunden hat, wofür eine Entschuldigung verlangt wurde" bzw. die Konsequenz des Gesprächs gewesen sei, dass die Beschuldigte "nichts bestritten hat" (Urk. 16/1 F/A 11 f.). Die Ausführungen des Zeugen E._____ sind allein schon deshalb nicht geeignet, die Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen, da sie zu vage und unspezifisch sind. Selbst wenn man seinen Ausführungen Glau- ben schenken wollte, änderte dies am Beweisergebnis jedoch nichts, zumal nur ein Nichtabstreiten erstellt wäre und ein solches Nichtabstreiten nicht mit einem Tateingeständnis der Beschuldigten gleichgesetzt werden kann, da für ein reines Nichtabstreiten zahllose andere Gründe denkbar sind, z.B. der Wille, die Angele- genheit nicht weiter eskalieren zu lassen oder schlicht Gleichgültigkeit. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die von den Beteiligten gemachten Depositionen zum 24. und 26. Dezember 2018 nicht erstellen lässt.

8. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vollumfänglich freizu- sprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

- 20 - Auf die einlässliche und zutreffende vorinstanzliche Begründung kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-40 E. V.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, wobei es angesichts des geringen hierdurch verur- sachten Aufwandes angemessen erscheint, ihr die Kosten lediglich zu einem ge- ringen Teil aufzuerlegen. Daher sind der Privatklägerin fünf Sechstel und der Be- schuldigten ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. 2.2. Die nicht vertretene Beschuldigte verlangt von der Privatklägerin eine Um- triebsentschädigung, wobei sie die behaupteten Umtriebe in der geltend gemach- ten Höhe nicht belegt (Urk. 69). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Anschlussberufung der Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

- 21 -

2. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (Urk. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin zu fünf Sechsteln und der Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt.

5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

6. Die Kosten gemäss Ziffer 4 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 5 wer- den aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Die verbleibenden Fr. 1'000.– werden an die Privatklägerin herausgegeben.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Migrationsamt des Kantons Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 4 f. E. I.).

- 4 -

E. 1.2 Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 frei- gesprochen (Urk. 56). Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 52; vgl. dazu Urk. 51/3). Am 15. Juni 2020 übermittelte die Vorinstanz dem Obergericht die Akten (Urk. 57).

E. 1.3 Innert Frist erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beru- fung (Urk. 59; vgl. dazu Urk. 60 und 61/3 = 51/3). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozess- kosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einst- weilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 62). Nach Eingang der Kaution (Urk. 64) ging die Berufungserklärung mit Verfügung vom 15. Juli 2020 an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungs- blatt sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 67). Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom

28. Juli 2020 (jedenfalls sinngemäss) Anschlussberufung und stellte die eingangs (ebenfalls sinngemäss) aufgeführten Anträge (Urk. 69). Gleichzeitig reichte sie die angeforderten Unterlagen ein (Urk. 71/1-3). Mit Verfügung vom 3. August 2020 ging eine Kopie der Anschlussberufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft (Urk. 72 f.).

E. 1.4 Am 12. August 2020 wurde auf den 26. Oktober 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 74 f.). Hierauf teilte die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. August 2020 mit, dass sie den Termin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht werde wahrnehmen können und ersuchte sinngemäss um Abnahme der Verhandlung (Urk. 76). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 78) reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. August 2020 ein Arztzeugnis zu den Akten und beantragte sinngemäss die Vertagung der Verhandlung um zwei Jahre, die Durchführung der Verhandlung ohne sie oder die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 79).

- 5 -

E. 1.5 Mit Beschluss vom 10. September 2020 wurde im Einverständnis mit der Privatklägerin (Urk. 81) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 82) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Hierauf ging am 18. November 2020 die Berufungsbegründung ein (Urk. 90), die den Parteien mit Präsidialverfügung vom

20. November 2020 zugestellt wurde. Der Staatsanwaltschaft und der Beschuldig- ten wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und die Beschul- digte wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zusätzlich aufgefordert, die Anschlussberufungsbegründung einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeladen (Urk. 93 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichteten auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. einer Stellungnahme (Urk. 95 f.; Urk. 97). Die Berufungsantwort der Beschuldig- ten ging am 14. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 99).

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte es versäumte, die Anschlussberufungsbegründung recht- zeitig zu erstatten, androhungsgemäss vom Rückzug der Anschlussberufung Vormerk genommen. Ebenso wurde der seitens der Privatklägerin mit Berufungs- begründung gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheines begründet abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 101 S. 4).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob die Beschuldigte "Einspruch" gegen die Vormerknahme des Rückzugs der Anschlussberufung. Im Übrigen hielt sie an den bislang gestellten Berufungsanträgen fest (Urk. 106).

E. 2 Umfang der Berufung Die Privatklägerin verlangt einen Schuldspruch und folglich eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 59), weshalb dieser im Berufungsverfahren umfassend zur Disposition steht.

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, wobei es angesichts des geringen hierdurch verur- sachten Aufwandes angemessen erscheint, ihr die Kosten lediglich zu einem ge- ringen Teil aufzuerlegen. Daher sind der Privatklägerin fünf Sechstel und der Be- schuldigten ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.

E. 2.2 Die nicht vertretene Beschuldigte verlangt von der Privatklägerin eine Um- triebsentschädigung, wobei sie die behaupteten Umtriebe in der geltend gemach- ten Höhe nicht belegt (Urk. 69). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Anschlussberufung der Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

- 21 -

2. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (Urk. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin zu fünf Sechsteln und der Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt.

5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

6. Die Kosten gemäss Ziffer 4 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 5 wer- den aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Die verbleibenden Fr. 1'000.– werden an die Privatklägerin herausgegeben.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Migrationsamt des Kantons Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler

E. 3 Rückzug der Anschlussberufung

E. 3.1 Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (sinngemäss) Anschlussberufung betreffend Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, worin festge- halten wurde, dass ihr keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen

- 6 - werde (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte die Anschlussberufung auf Aufforderung vom

20. November 2020 hin (Urk. 93) nicht begründet habe, vom Rückzug derselben Vormerk genommen (Urk. 101). Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 "Einspruch" mit der Begründung, dass sie als juristischer Laie zu keinem Zeitpunkt aktiv (oder passiv) irgendwelche ihrer (zuvor) gestellten Anträge zurückgezogen habe. Sie habe immer wieder auf den inhaltlich bekannten Antrag hingewiesen, weshalb dieser Bestand habe (Urk. 106 S. 2).

E. 3.2 In der Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 unter An- drohung der Säumnisfolgen zur Begründung der Anschlussberufung angehalten wurde (Urk. 93 S. 2). Hierauf folgte die Eingabe der Beschuldigten vom

12. Dezember 2020, in welcher diese die Anschlussberufung aufrecht erhielt, die beantragte Entschädigung aber nur unzureichend bzw. pauschal begründete, indem sie erklärte, dass ihre Aufwände mit einem Pauschalbetrag für "Zeit, Aufwand, Prüfung der div. Schreiben, Auslagen, Recherchen, Material, Mandats- besprechungen etc. – die Arbeit, gleich wie Rechtsanwälte, zum entspr. Stunden- satz" zu ersetzen seien (Urk. 99 S. 3). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom

18. Dezember 2020 festgehalten, genügt dies den Anforderungen an die Begrün- dung einer Anschlussberufung selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, nicht (vgl. Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch der nach Schluss des Beweisverfahrens un- aufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 lässt sich nichts entnehmen, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen würde. Es bleibt damit bei der Vormerknahme des Rückzuges der Anschlussberufung.

E. 4 Verwertbarkeit der Audioaufnahmen

E. 4.1 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, die von der Privat- klägerin als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen seien illegal beschafft worden und nicht verwertbar. Es handle sich um private Gespräche, welche ohne ihr Einverständnis aufgenommen worden seien (Urk. 30 S. 2 und Prot. I S. 34).

E. 4.2 Standpunkt der Privatklägerin Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren - wie im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 4 ff.) - zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die aufgenommenen Gespräche als nichtöffentlich qualifiziert, obwohl sie unbestritte- nermassen an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden hätten. Auf den Auf- nahmen sei zu hören, dass die Gespräche laut geführt worden seien. Die Parteien hätten daher nicht darauf vertrauen können, dass die Gespräche von Dritten nicht mitgehört werden können. Ferner sei der Zeuge E._____ ursprünglich nicht Ge- sprächsteilnehmer gewesen und habe somit das Gespräch als unbeteiligter Dritter mitverfolgt. Die Aufnahmen seien daher zulässig gewesen und verwertbar (Urk. 59 S. 3; Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Rechtliche Grundlagen

E. 4.3.1.1 Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften

- 9 - verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1, unter Hinweis auf Urteil 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2)

E. 4.3.1.2 Bei den von der Privatklägerin am 24. und 26. Dezember 2018 ge- machten Audioaufnahmen handelt es sich um privat erlangte Beweismittel. Er- langte sie diese rechtmässig, sind sie verwertbar, erlangte sie sie unrechtmässig, sind sie nur unter den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen verwertbar. Es fragt sich zunächst, ob die Privatklägerin die Aufnahmen rechtmässig erlangt hat. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen macht sich gemäss Art. 179ter StGB auf Antrag strafbar, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin die Audioaufnahmen ohne Einverständnis der Beschuldigten erstellte (Prot. I S. 19 und S. 34). Zu prüfen ist demnach, ob es sich dabei um öffentliche oder nichtöffentliche Gespräche handelte.

E. 4.3.1.3 Die Vorinstanz hat die einschlägige Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11-13 E. IV.4.1.3.-4.1.5). Lediglich der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Ausführungen hier nochmals wiedergegeben: 4.3.1.3.1. Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich aus- zulegen. Was als öffentlich beziehungsweise nichtöffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes beziehungsweise strafaus- schliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253). Art. 179ter Abs. 1 StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

- 10 - Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehal- ten und damit die Unbefangenheit der nichtöffentlichen Äusserung durch die Per- petuierung des flüchtig gesprochenen Wortes beeinträchtigt wird. Äusserungen gelten als nichtöffentlich, wenn sie im privaten Rahmen, im Familien- oder Freun- deskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Bei der Würdigung der Umstände ist indessen dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre Rechnung zu tragen. Namentlich ist auch der Ort, wo das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5). 4.3.1.3.2. In der Rechtsprechung wurde der private Charakter eines Gesprächs unter anderem in einem zahntechnischen Labor bejaht (BGE 133 IV 249 E. 3.2.3 S. 253, wobei die Türe zum Treppenhaus zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offenstand) und im Garten (Urteil des Bundesgericht 6P.79/2006 vom

E. 4.3.2 Aufnahme vom 24. Dezember 2018

E. 4.3.2.1 Die Vorinstanz hat die relevanten Vorbringen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 24. Dezember 2018 richtig zusammen- gefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 13 f. E. IV.4.2.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Erstellt ist damit aufgrund der Aussagen der Beteiligten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 vor der Wohnungstür der Privatklägerin, die nicht in ein Treppenhaus, sondern direkt vor das Haus führt, stattgefunden hat, wobei die Beschuldigte, die Privatklägerin, F._____, G._____ (der Sohn von F._____), eine Nachbarin der Privatklägerin namens H._____ und die beiden Kinder I._____ und J._____ anwesend waren.

- 12 - Die Beschuldigte spricht zwar von einer "grossen Konfrontation", es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Aussage auf beide oder nur eine der Übergaben vom

24. und 26. Dezember 2018 bezieht. Anhaltspunkte, die suggerierten, dass das Gespräch auch von Weitem von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können, liegen nicht vor. Vielmehr gab die Privatklägerin zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs seien keine Beleidigungen geäussert worden (Urk. 1/4 F/A 22), woraus immerhin geschlossen werden kann, dass die Diskussion nicht ausartete, was allenfalls ein Indiz für eine erhöhte Lautstärke gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 15 E. IV.4.2.2.).

E. 4.3.2.2 Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse (Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3. f.), wo- rauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sie führte zutreffend aus, dass die Betei- ligten das fragliche Gespräch im um eine Nachbarin der Privatklägerin erweiterten Familienkreis führten, welcher Umstand auf den nichtöffentlichen Charakter des Gesprächs hinweist. Eine andere Intention ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Gespräch vor der ins Freien führenden Haustür der Privatklägerin stattfand, spricht ebenfalls gegen die Öffentlichkeit desselben, ist doch der Zugangsbereich einer Wohnung für deren Bewohner und Besucher und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass zum Privatbereich nicht nur gehört, was sich im Haus selber, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, wobei zu dieser Umgebung insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses gehört. In seinem Privatbereich geschützt sein soll daher auch der Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4.e S. 50 zu Art. 179quater StGB). Nichts anderes kann für allfällige Besucher gelten, die die Hausbewohnerin vor ihrer Haustüre treffen, wie dies vorliegend der Fall war. Nebst dem abgegrenzten Personenkreis deutet demnach auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wurde, auf den privaten Charakter desselben hin. Zuletzt kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit faktisch hergestellt wurde, indem das Gespräch lautstark, d.h. für Dritte ohne Weiteres hörbar, geführt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3.).

- 13 -

E. 4.3.2.3 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffent- liches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist.

E. 4.3.2.4 Abschliessend und in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass der Zweck des vorliegenden Treffens eine Kinderübergabe (!) war und somit offensichtlich Kinderbelange und damit ein ganz besonders schützenswerter privater Bereich betroffen war, was entsprechend ganz besonders zu berücksichtigen und zu gewichten ist. Mithin gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, dass sich der Einzelne in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äus- sern können muss, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten wird und ist vorliegend entsprechend dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre in einem ganz besonderen Masse Rechnung zu tragen.

E. 4.3.3 Aufnahme vom 26. Dezember 2018

E. 4.3.3.1 Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die relevanten Aus- sagen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 26. Dezember 2018 zutreffend zusammengefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht richtig gewürdigt (Urk. 56 S. 15-18 E. IV.4.3.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Lediglich zusammenfassend sei nochmals festgehalten, dass nicht mehr eruiert werden, jedoch offen bleiben kann, ob das Gespräch an einer Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemanns oder einige Meter weiter entfernt, zwischen der Bushaltestelle und dem Spielplatz, stattfand, da es sich bei beiden Orten um der Öffentlichkeit grundsätzlich zugängliche Bereiche handelt. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass während des Gesprächs irgend- welche Drittpersonen in unmittelbarer Nähe präsent gewesen wären. Sodann ist davon auszugehen, dass die Begegnung zwar kontrovers verlief, "weshalb die Beteiligten keine Zwiesprache im Flüsterton abgehalten haben dürften", indes nicht erstellt ist, dass die Diskussion unüberhörbar und derart lautstark gewesen wäre, dass sie auch aus einer Distanz von mehreren Metern hätte wahrge- nommen und verstanden werden können. Mithin ist aufgrund der Lautstärke nicht

- 14 - erstellt, dass das Gespräch von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können oder sich die Gesprächsteilnehmer an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gespräch, der Intention der Gesprächsteilnehmer entsprechend, effektiv nur in einem abgegrenzten Per- sonenkreis gehört wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 17 f. E. IV.4.3.2.).

E. 4.3.3.2 Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse, wobei sie sich zutreffend mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte (Urk. 56 S. 18 f. E. IV.4.3.3. f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist rekapitulierend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gespräch an einem Ort stattfand, der per se weder für noch gegen die Annahme eines öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Gesprächs spricht. Der abgegrenzte Personenkreis, in unmittelbarer Nähe der Sprechenden befanden sich keine Drittpersonen bzw. lauschten keine Fremden dem Gespräch, spricht dagegen stark für die Nichtöffentlichkeit. Das Gespräch war schliesslich nicht derart lautstark und unüberhörbar, dass die Beteiligten dadurch faktisch eine Öffentlichkeit hergestellt hätten. Insgesamt überwiegt damit der private Charakter des Gesprächs. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge E._____ beim Gespräch zugegen war (vgl. dazu Urk. 59 S. 3), handelt es sich bei ihm doch um einen Freund der Privatklägerin und jedenfalls nicht einen beliebigen unbekannten Dritten. Sodann gilt auch in diesem Zusam- menhang das vorne unter E. II.4.3.2.4. Festgehaltene.

E. 4.3.3.3 Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch das Gespräch vom 26. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist.

E. 4.3.4 Ergebnis und Folgen

E. 4.3.4.1 Die Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 wurden in Ver- letzung von Art. 179ter StGB erstellt und wären somit lediglich verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spräche (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.3.1.1.) Da es sich bei der vorgeworfenen Tat

- 15 - jedoch nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO handelt, wären die Strafverfolgungsbehörden zur betreffenden Überwachungsmassnahme nicht befugt gewesen. Auch eine Interessenabwägung – der eingeklagte Vorwurf hat klar Bagatellcharakter – spräche gegen die Verwertung. Die Audioaufnahmen sind somit nicht verwertbar.

E. 4.3.4.2 Aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit der Aufnahmen sind diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) sind auch die Aussagen der Beteiligten, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen gemacht wurden, unverwertbar und im Folgenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 20 E. IV.4.4.2.).

E. 4.3.4.3 Mit der Vorinstanz, auf deren auch in diesem Punkt zutreffende Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4.3.), ist davon auszu- gehen, dass die Audioaufnahmen und damit die aufgenommenen Aussagen der Beteiligten als Entlastungsbeweis zugunsten der Beschuldigten verwendet wer- den könnten, jedoch darauf verzichtet werden kann, da bereits die Würdigung der übrigen Beweismittel – wie aufzuzeigen sein wird – zugunsten der Beschuldigten ausfällt. Entsprechend sind die Audioaufnahmen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 aus den Strafakten zu entfer- nen.

E. 4.3.4.4 In einem nächsten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt in den bestrittenen Punkten aufgrund der im Recht liegenden ver- wertbaren Beweismittel (vgl. dazu vorne unter II.3.) erstellen lässt.

5. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 21-24 E. IV.5.), der Beschuldigten (a.a.O., S. 24-26 E. IV.6.), des Zeugen F._____ (a.a.O., S. 27 f. E. IV.7.) und des Zeugen E._____ (a.a.O., S. 28 f. E. IV.8.) richtig zusammengefasst und zutreffend dargelegt, welche Sachverhaltselemente unbe-

- 16 - stritten und welche bestritten bzw. zu erstellen sind (a.a.O., S. 29 E. IV.9.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Vo- rinstanz im Übrigen auch jeweils zutreffend auf die wegen der Fernwirkung des Beweisverbots (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.4.2.) unverwertbaren Äusserungen hingewiesen (Urk. 56 S. 24 E. IV.5.2.2., S. 26 E. IV.6.2.3., S. 28 E. IV.7.2.2. und S. 29 E. IV.8.3.). Nochmals ist an dieser Stelle sodann mit Blick auf die Glaub- würdigkeit der Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte im Wesentlichen übereinstimmend ausführten, dass ein Konflikt betreffend die Obhutszuteilung von I._____ besteht, dem gemeinsamen Kind des Zeugen F._____ und der Privatklägerin, und davon ausgegangen wer- den muss, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin (als Ex-Frau des Zeu- gen F._____) und der Beschuldigten (als ehemaliger Nanny und jetziger Ehefrau des Zeugen F._____) sehr konfliktbelastet ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.).

6. Zum 23. Dezember 2018

E. 6 Oktober 2006 E. 6, wobei die Gespräche nur vom Nachbarn, nicht jedoch von beliebigen Drittpersonen auf den nahen Quartierstrassen mitgehört werden konn- ten). Fraglich ist der Charakter eines Gesprächs im Treppenhaus (offengelassen in BGE 133 IV 253; verneint in Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE150240 vom 25. Februar 2016 E. 8.3 bei einem im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bereits von Weitem hörbaren Gespräch) oder anlässlich einer Versammlung einer Kirchgemeinde (offengelassen in BGE 111 IV 63 E. 3 S. 67 f.). Ferner wurden lautstarke Äusserungen auf einem öffentlichen Wander- weg in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes, die von Dritten (auch im für den Sprechenden nicht einsehbaren Bereich) selbst in einer Distanz von 34 Metern hörbar waren, als öffentlich qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Ebenfalls als öffentlich wurde eine Unterhaltung auf einem öffentlich zugänglichen Weg neben einem "Guesthouse" qualifiziert, wobei Drittpersonen in der Nähe der Parteien badeten und weitere Personen direkt an den Parteien vorbeiliefen sowie dem Gespräch zuzuhören schienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4).

- 11 - 4.3.1.3.3. Gemäss Lehre können auch Gespräche auf öffentlichen Strassen und Plätzen, welche von beliebigen Dritten ohne besondere Anstrengung nicht mit- gehört werden können, oder Flüsterunterhaltungen im Zug als nichtöffentliche Gespräche gelten (vgl. STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 24). Ausschlaggebend sei die Intention der Beteiligten. Anders sei es, wenn die Öffentlichkeit zwar nicht gewollt, aber faktisch hergestellt worden sei, etwa bei lautstark geführten Auseinandersetzungen im Treppenhaus eines Miethauses oder in einem Wirtshaus, wo beliebige Dritte mü- helos mithören können. In diesen Fällen werde man jedes Schutzbedürfnis ver- neinen müssen (vgl. STRATENWERTH et al., a.a.O., § 12 N 24). Gemäss DONATSCH dürfte eine Unterredung in einem Verkehrsmittel oder ein lautes Gespräch am Wirtshaustisch öffentlich sein, jedoch nicht die auf der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache (vgl. DONATSCH, Strafrecht III,

E. 6.1 Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig mit den verschiedenen zum einge- klagten Vorfall gemachten Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und insbesondere diverse Modifikationen und Widersprüche aufgezeigt, die gegen de- ren Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 56 S. 30-32 E. IV.10.1.1.-10.1.5.), worauf vor- ab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind aus den von der Vorinstanz umfassend dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Le- diglich rekapitulierend und punktuell ergänzend ist dazu festzuhalten, dass allein schon der Umstand, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz einerseits erstmals aussagte, die Beschuldigte habe beim Vorfall nicht nur "Fuck you" sondern auch "Go away" gesagt (Prot. I S. 11) und andererseits nicht klar sagen konnte, ob sie die behaupteten Äusserungen von den Lippen der Beschuldigten ablesen oder auch akustisch hören konnte (a.a.O., S. 17), weckt erhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung, handelt es sich doch beide Male um wesentliche Elemente des Kerngeschehens, von denen ausgegangen werden muss, dass sich die Privatklä- gerin daran erinnert. Insbesondere ist es ein wesentlicher Unterschied, ob man mit einem hörbaren "Fuck you" tituliert wird oder ob man jemandem ein solches

- 17 - "Fuck you" von den Lippen ablesen muss, wobei Letzteres selbstredend vor allem für im Lippenlesen nicht besonders geübte Menschen nicht ganz einfach erkenn- bar und deshalb für Missverständnisse sehr anfällig sein dürfte. Weitere Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ergeben sich aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten der in der Untersuchung gemachten Aussagen, wobei eine we- sentliche die Frage betrifft, ob es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten auch noch zu deutenden Handbewegungen gekommen ist oder nicht, was die Privatklägerin bei der Polizei mit keinem Wort erwähnte (Urk. 1/4), jedoch gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft der Fall gewesen sein soll (Urk. 14 F/A 16 und 30). Auch das betrifft ein wesentliches Kernelement des Geschehens.

E. 6.2 Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann vorab ebenfalls auf de- ren zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.6.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, sie habe der Privatklägerin gegenüber lediglich gestikulierend zu verstehen gegeben, sie solle gehen, und bestritt durchgehend, ihr den Mittelfinger gezeigt oder "Fuck you" zu ihr gesagt zu haben (Urk. 1/3 F/A 8, 11 und 16, Urk. 13/1 F/A 6 und 19 f., Urk. 13/2 F/A 3 und 6 sowie Prot. I S. 22 ff.). Sie und die Privatklägerin hätten nichts gesagt, aufgrund der verschlossenen Glastür wäre dies ohnehin nicht hörbar gewesen (Urk. 1/3 F/A 9 f., Urk. 13/1 F/A 18 und Prot. I S. 24). Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass das Abstreiten eines Vorwurfs wenig Raum für Widersprüche lässt. Dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass die widerspruchsfreien Ausführungen der Beschuldigten weitgehend überzeugen und plausibel erscheinen und jeden- falls glaubhafter sind, als diejenigen der Privatklägerin.

E. 6.3 In Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ ist festzuhalten, dass die- ser den Vorfall offenbar nur teilweise mitverfolgen und entsprechend nur be- schränkt Sachdienliches zur Erstellung des Sachverhalts beitragen konnte. So- weit glaubhaft und nachvollziehbar gab er an, er habe gehört, wie die Beschuldig- te "Hallo" gesagt habe und dass er auch gehört hätte, falls sie die Privatklägerin mit einem "Fuck you" tituliert hätte, was er entschieden in Abrede stellte (Urk. 16/2 F/A 13 und 17 f.; vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7.). Die Vorinstanz führte sodann aus, als nicht ohne Weiteres glaubhaft erweise sich die

- 18 - Aussage des Zeugen, wonach er, als er mit dem Kind in den offenen Loftbereich gegangen sei, durch die dann bereits offenstehende Türe gesehen habe, wie die Beschuldigte mit den Händen abweisende Bewegungen mit zwei Händen von sich weg gemacht habe, welche Aussage im Widerspruch zur Aussage der Be- schuldigten stünde, wonach er sie gerade nicht habe sehen können, als sie draussen im Treppenhaus gestanden sei. Dieser Widerspruch wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7., unter Hinweis auf Urk. 16/2 F/A 14 f. und Urk. 1/3 F/A 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beschuldigte hat bei der Staatsanwalt glaubhaft ausgesagt, sie sei bei der Wohnungstüre geblieben und habe der Privatklägerin mit den Händen ge- zeigt, dass die weggehen solle (Urk. 13/1 F/A 17). Demnach ist davon auszuge- hen, dass sie dem Zeugen, der sich in der Wohnung befand, den Rücken zuge- wandt und ihre Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte. Es erscheint daher sehr wohl möglich, dass der Zeuge die Beschuldigte sah, ohne dass sie dies wahrnahm, was ihre entsprechende Aussage erklärt. Der Widerspruch in den Aussagen der beiden erschüttert deshalb die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht. Insgesamt stützen die Aussagen des Zeugen eher die Sachdarstellung der Beschuldigten. Entscheidend ist aber letztlich, dass sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen, unabhängig davon ob man ihnen Glauben schenken will oder nicht, jedenfalls nichts zugunsten des Standpunktes der Privatklägerin bzw. der Anklage ableiten lässt.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist an dieser Stelle im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass sich mangels anderer belastender Beweismittel ein Schuld- spruch der Beschuldigten gestützt auf die nicht überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbietet, zumal sich, wie in einem nächsten Schritt zu zeigen sein wird, auch nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte anlässlich der Kindesübergaben vom 24. bzw. 26. Dezember 2018 den eingeklagten Sach- verhalt eingestanden hat.

7. Zum 24. und 26. Dezember 2018 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aussagen der Be- teiligten zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 34 f. E. IV.10.2.), worauf verwiesen wer-

- 19 - den kann. Sie hat insbesondere richtig ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin diametral widersprechen und keine Anhalts- punkte für den höheren Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Version auszu- machen sind. Weder der Zeuge F._____ noch der Zeuge E._____ bestätigten, dass die Beschuldigte anlässlich der Begegnung der Parteien am

26. Dezember 2018 den eingeklagten Sachverhalt eingestand. Der Zeuge E._____ konnte lediglich angeben, dass die Beschuldigte "nicht bestritten hat, dass das stattgefunden hat, wofür eine Entschuldigung verlangt wurde" bzw. die Konsequenz des Gesprächs gewesen sei, dass die Beschuldigte "nichts bestritten hat" (Urk. 16/1 F/A 11 f.). Die Ausführungen des Zeugen E._____ sind allein schon deshalb nicht geeignet, die Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen, da sie zu vage und unspezifisch sind. Selbst wenn man seinen Ausführungen Glau- ben schenken wollte, änderte dies am Beweisergebnis jedoch nichts, zumal nur ein Nichtabstreiten erstellt wäre und ein solches Nichtabstreiten nicht mit einem Tateingeständnis der Beschuldigten gleichgesetzt werden kann, da für ein reines Nichtabstreiten zahllose andere Gründe denkbar sind, z.B. der Wille, die Angele- genheit nicht weiter eskalieren zu lassen oder schlicht Gleichgültigkeit. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die von den Beteiligten gemachten Depositionen zum 24. und 26. Dezember 2018 nicht erstellen lässt.

8. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vollumfänglich freizu- sprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

- 20 - Auf die einlässliche und zutreffende vorinstanzliche Begründung kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-40 E. V.).

2. Berufungsverfahren

E. 11 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 46 Ziff. 1.1). In der Lehre wird sodann allge- mein ausgeführt, dass ein Gespräch dann als nichtöffentlich zu qualifizieren sei, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führten, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich sei, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben könne (BSK StGB II-RAMEL/VOGELSANG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 179bis N 12; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 179bis N 4).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audio- aufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (act. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'206.– Gebühr für das Vorverfahren (verbleibende) Kosten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts- CHF 800.– Nr. UE190039) CHF 345.– Übersetzungskosten CHF 4'351.– Total
  4. Die Gerichtsgebühr und die (verbleibenden) Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositiv Ziffer 3 und 4 des im Rahmen des Verfahrens Nr. UE190039 am 15. Mai 2019 ergangenen Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Übersetzungskosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
  5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
  6. Der Privatklägerin wird für das vorliegende Verfahren und das mit Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erledigte Beschwerdeverfahren (Geschäfts- Nr. UE190039) keine Entschädigung zugesprochen.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Urk. 59 S. 2) a) der Privatklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 59 S. 2 sowie Urk. 90 S. 2): "1. Das Urteil und die Verfügung vom 28. Mai 2020 seien vollumfäng- lich aufzuheben;
  9. Die Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
  10. Die Verfahrenskosten sein vollumfänglich der Beschuldigten auf- zuerlegen;
  11. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 9'281.95 auszurichten;
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschuldigten." b) Der Beschuldigten und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2, sinngemäss):
  13. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Privat- bzw. Berufungsklägerin;
  14. Die Privat- bzw. Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der Be- schuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.-- zu be- zahlen;
  15. Eventualiter, d.h. für den Fall der Gutheissung der Berufung, sei die Privat- bzw. Berufungsklägerin zu verpflichten, der Beschul- digten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Formelles
  16. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 4 f. E. I.). - 4 - 1.2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 frei- gesprochen (Urk. 56). Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 52; vgl. dazu Urk. 51/3). Am 15. Juni 2020 übermittelte die Vorinstanz dem Obergericht die Akten (Urk. 57). 1.3. Innert Frist erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beru- fung (Urk. 59; vgl. dazu Urk. 60 und 61/3 = 51/3). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozess- kosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einst- weilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 62). Nach Eingang der Kaution (Urk. 64) ging die Berufungserklärung mit Verfügung vom 15. Juli 2020 an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungs- blatt sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 67). Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom
  17. Juli 2020 (jedenfalls sinngemäss) Anschlussberufung und stellte die eingangs (ebenfalls sinngemäss) aufgeführten Anträge (Urk. 69). Gleichzeitig reichte sie die angeforderten Unterlagen ein (Urk. 71/1-3). Mit Verfügung vom 3. August 2020 ging eine Kopie der Anschlussberufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft (Urk. 72 f.). 1.4. Am 12. August 2020 wurde auf den 26. Oktober 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 74 f.). Hierauf teilte die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. August 2020 mit, dass sie den Termin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht werde wahrnehmen können und ersuchte sinngemäss um Abnahme der Verhandlung (Urk. 76). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 78) reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. August 2020 ein Arztzeugnis zu den Akten und beantragte sinngemäss die Vertagung der Verhandlung um zwei Jahre, die Durchführung der Verhandlung ohne sie oder die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 79). - 5 - 1.5. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wurde im Einverständnis mit der Privatklägerin (Urk. 81) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 82) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Hierauf ging am 18. November 2020 die Berufungsbegründung ein (Urk. 90), die den Parteien mit Präsidialverfügung vom
  18. November 2020 zugestellt wurde. Der Staatsanwaltschaft und der Beschuldig- ten wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und die Beschul- digte wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zusätzlich aufgefordert, die Anschlussberufungsbegründung einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeladen (Urk. 93 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichteten auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. einer Stellungnahme (Urk. 95 f.; Urk. 97). Die Berufungsantwort der Beschuldig- ten ging am 14. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 99). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte es versäumte, die Anschlussberufungsbegründung recht- zeitig zu erstatten, androhungsgemäss vom Rückzug der Anschlussberufung Vormerk genommen. Ebenso wurde der seitens der Privatklägerin mit Berufungs- begründung gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheines begründet abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 101 S. 4). 1.7. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob die Beschuldigte "Einspruch" gegen die Vormerknahme des Rückzugs der Anschlussberufung. Im Übrigen hielt sie an den bislang gestellten Berufungsanträgen fest (Urk. 106).
  19. Umfang der Berufung Die Privatklägerin verlangt einen Schuldspruch und folglich eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 59), weshalb dieser im Berufungsverfahren umfassend zur Disposition steht.
  20. Rückzug der Anschlussberufung 3.1. Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (sinngemäss) Anschlussberufung betreffend Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, worin festge- halten wurde, dass ihr keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen - 6 - werde (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte die Anschlussberufung auf Aufforderung vom
  21. November 2020 hin (Urk. 93) nicht begründet habe, vom Rückzug derselben Vormerk genommen (Urk. 101). Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 "Einspruch" mit der Begründung, dass sie als juristischer Laie zu keinem Zeitpunkt aktiv (oder passiv) irgendwelche ihrer (zuvor) gestellten Anträge zurückgezogen habe. Sie habe immer wieder auf den inhaltlich bekannten Antrag hingewiesen, weshalb dieser Bestand habe (Urk. 106 S. 2). 3.2. In der Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 unter An- drohung der Säumnisfolgen zur Begründung der Anschlussberufung angehalten wurde (Urk. 93 S. 2). Hierauf folgte die Eingabe der Beschuldigten vom
  22. Dezember 2020, in welcher diese die Anschlussberufung aufrecht erhielt, die beantragte Entschädigung aber nur unzureichend bzw. pauschal begründete, indem sie erklärte, dass ihre Aufwände mit einem Pauschalbetrag für "Zeit, Aufwand, Prüfung der div. Schreiben, Auslagen, Recherchen, Material, Mandats- besprechungen etc. – die Arbeit, gleich wie Rechtsanwälte, zum entspr. Stunden- satz" zu ersetzen seien (Urk. 99 S. 3). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom
  23. Dezember 2020 festgehalten, genügt dies den Anforderungen an die Begrün- dung einer Anschlussberufung selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, nicht (vgl. Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch der nach Schluss des Beweisverfahrens un- aufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 lässt sich nichts entnehmen, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen würde. Es bleibt damit bei der Vormerknahme des Rückzuges der Anschlussberufung.
  24. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er-wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich - 7 - die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
  25. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin am 23. Dezem- ber 2018 um ca. 19:10 Uhr in einem Mehrfamilienhaus an der C._____-Strasse … in D._____ drei Mal den Mittelfinger gezeigt und "Fuck you" zu ihr gesagt, wodurch sich die Privatklägerin in ihrer Ehre angegriffen gefühlt habe, was die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 2).
  26. Standpunkte Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (Urk. 1/3, 13/1-2, Prot. I S. 22 f. sowie sinngemäss auch Urk. 99 und 106). Die Vorinstanz erachtete die von der Privat- klägerin erstellten und als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen der Ge- spräche der Kindesübergaben vom 24. und 26. Dezember 2018, anlässlich wel- cher die Beschuldigte den Vorwurf eingestanden haben soll, als nicht verwertbar und den eingeklagten Sachverhalt – unabhängig davon – als nicht erstellt (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4. und S. 36 E. IV.11.). Die Privatklägerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Aufnahmen seien verwertbar und aus diesen ergebe sich, dass die Beschuldigte die Vorwürfe eingestanden habe. Der Sachverhalt lasse sich aber auch ohne die Aufnahmen erstellen, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Urk. 45, 59 und Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.).
  27. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel sowie die massgeben- den Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 6-8 E. IV.2.f.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden - 8 - vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 8-10 E. IV.3.2.), wobei nochmals – wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 8 E. IV.3.1.3) – darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen relevant ist.
  28. Verwertbarkeit der Audioaufnahmen 4.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, die von der Privat- klägerin als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen seien illegal beschafft worden und nicht verwertbar. Es handle sich um private Gespräche, welche ohne ihr Einverständnis aufgenommen worden seien (Urk. 30 S. 2 und Prot. I S. 34). 4.2. Standpunkt der Privatklägerin Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren - wie im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 4 ff.) - zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die aufgenommenen Gespräche als nichtöffentlich qualifiziert, obwohl sie unbestritte- nermassen an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden hätten. Auf den Auf- nahmen sei zu hören, dass die Gespräche laut geführt worden seien. Die Parteien hätten daher nicht darauf vertrauen können, dass die Gespräche von Dritten nicht mitgehört werden können. Ferner sei der Zeuge E._____ ursprünglich nicht Ge- sprächsteilnehmer gewesen und habe somit das Gespräch als unbeteiligter Dritter mitverfolgt. Die Aufnahmen seien daher zulässig gewesen und verwertbar (Urk. 59 S. 3; Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Rechtliche Grundlagen 4.3.1.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften - 9 - verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1, unter Hinweis auf Urteil 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2) 4.3.1.2. Bei den von der Privatklägerin am 24. und 26. Dezember 2018 ge- machten Audioaufnahmen handelt es sich um privat erlangte Beweismittel. Er- langte sie diese rechtmässig, sind sie verwertbar, erlangte sie sie unrechtmässig, sind sie nur unter den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen verwertbar. Es fragt sich zunächst, ob die Privatklägerin die Aufnahmen rechtmässig erlangt hat. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen macht sich gemäss Art. 179ter StGB auf Antrag strafbar, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin die Audioaufnahmen ohne Einverständnis der Beschuldigten erstellte (Prot. I S. 19 und S. 34). Zu prüfen ist demnach, ob es sich dabei um öffentliche oder nichtöffentliche Gespräche handelte. 4.3.1.3. Die Vorinstanz hat die einschlägige Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11-13 E. IV.4.1.3.-4.1.5). Lediglich der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Ausführungen hier nochmals wiedergegeben: 4.3.1.3.1. Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich aus- zulegen. Was als öffentlich beziehungsweise nichtöffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes beziehungsweise strafaus- schliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253). Art. 179ter Abs. 1 StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte - 10 - Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehal- ten und damit die Unbefangenheit der nichtöffentlichen Äusserung durch die Per- petuierung des flüchtig gesprochenen Wortes beeinträchtigt wird. Äusserungen gelten als nichtöffentlich, wenn sie im privaten Rahmen, im Familien- oder Freun- deskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Bei der Würdigung der Umstände ist indessen dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre Rechnung zu tragen. Namentlich ist auch der Ort, wo das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5). 4.3.1.3.2. In der Rechtsprechung wurde der private Charakter eines Gesprächs unter anderem in einem zahntechnischen Labor bejaht (BGE 133 IV 249 E. 3.2.3 S. 253, wobei die Türe zum Treppenhaus zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offenstand) und im Garten (Urteil des Bundesgericht 6P.79/2006 vom
  29. Oktober 2006 E. 6, wobei die Gespräche nur vom Nachbarn, nicht jedoch von beliebigen Drittpersonen auf den nahen Quartierstrassen mitgehört werden konn- ten). Fraglich ist der Charakter eines Gesprächs im Treppenhaus (offengelassen in BGE 133 IV 253; verneint in Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE150240 vom 25. Februar 2016 E. 8.3 bei einem im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bereits von Weitem hörbaren Gespräch) oder anlässlich einer Versammlung einer Kirchgemeinde (offengelassen in BGE 111 IV 63 E. 3 S. 67 f.). Ferner wurden lautstarke Äusserungen auf einem öffentlichen Wander- weg in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes, die von Dritten (auch im für den Sprechenden nicht einsehbaren Bereich) selbst in einer Distanz von 34 Metern hörbar waren, als öffentlich qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Ebenfalls als öffentlich wurde eine Unterhaltung auf einem öffentlich zugänglichen Weg neben einem "Guesthouse" qualifiziert, wobei Drittpersonen in der Nähe der Parteien badeten und weitere Personen direkt an den Parteien vorbeiliefen sowie dem Gespräch zuzuhören schienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4). - 11 - 4.3.1.3.3. Gemäss Lehre können auch Gespräche auf öffentlichen Strassen und Plätzen, welche von beliebigen Dritten ohne besondere Anstrengung nicht mit- gehört werden können, oder Flüsterunterhaltungen im Zug als nichtöffentliche Gespräche gelten (vgl. STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 24). Ausschlaggebend sei die Intention der Beteiligten. Anders sei es, wenn die Öffentlichkeit zwar nicht gewollt, aber faktisch hergestellt worden sei, etwa bei lautstark geführten Auseinandersetzungen im Treppenhaus eines Miethauses oder in einem Wirtshaus, wo beliebige Dritte mü- helos mithören können. In diesen Fällen werde man jedes Schutzbedürfnis ver- neinen müssen (vgl. STRATENWERTH et al., a.a.O., § 12 N 24). Gemäss DONATSCH dürfte eine Unterredung in einem Verkehrsmittel oder ein lautes Gespräch am Wirtshaustisch öffentlich sein, jedoch nicht die auf der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache (vgl. DONATSCH, Strafrecht III,
  30. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 46 Ziff. 1.1). In der Lehre wird sodann allge- mein ausgeführt, dass ein Gespräch dann als nichtöffentlich zu qualifizieren sei, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führten, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich sei, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben könne (BSK StGB II-RAMEL/VOGELSANG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 179bis N 12; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 179bis N 4). 4.3.2. Aufnahme vom 24. Dezember 2018 4.3.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Vorbringen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 24. Dezember 2018 richtig zusammen- gefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 13 f. E. IV.4.2.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Erstellt ist damit aufgrund der Aussagen der Beteiligten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 vor der Wohnungstür der Privatklägerin, die nicht in ein Treppenhaus, sondern direkt vor das Haus führt, stattgefunden hat, wobei die Beschuldigte, die Privatklägerin, F._____, G._____ (der Sohn von F._____), eine Nachbarin der Privatklägerin namens H._____ und die beiden Kinder I._____ und J._____ anwesend waren. - 12 - Die Beschuldigte spricht zwar von einer "grossen Konfrontation", es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Aussage auf beide oder nur eine der Übergaben vom
  31. und 26. Dezember 2018 bezieht. Anhaltspunkte, die suggerierten, dass das Gespräch auch von Weitem von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können, liegen nicht vor. Vielmehr gab die Privatklägerin zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs seien keine Beleidigungen geäussert worden (Urk. 1/4 F/A 22), woraus immerhin geschlossen werden kann, dass die Diskussion nicht ausartete, was allenfalls ein Indiz für eine erhöhte Lautstärke gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 15 E. IV.4.2.2.). 4.3.2.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse (Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3. f.), wo- rauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sie führte zutreffend aus, dass die Betei- ligten das fragliche Gespräch im um eine Nachbarin der Privatklägerin erweiterten Familienkreis führten, welcher Umstand auf den nichtöffentlichen Charakter des Gesprächs hinweist. Eine andere Intention ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Gespräch vor der ins Freien führenden Haustür der Privatklägerin stattfand, spricht ebenfalls gegen die Öffentlichkeit desselben, ist doch der Zugangsbereich einer Wohnung für deren Bewohner und Besucher und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass zum Privatbereich nicht nur gehört, was sich im Haus selber, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, wobei zu dieser Umgebung insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses gehört. In seinem Privatbereich geschützt sein soll daher auch der Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4.e S. 50 zu Art. 179quater StGB). Nichts anderes kann für allfällige Besucher gelten, die die Hausbewohnerin vor ihrer Haustüre treffen, wie dies vorliegend der Fall war. Nebst dem abgegrenzten Personenkreis deutet demnach auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wurde, auf den privaten Charakter desselben hin. Zuletzt kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit faktisch hergestellt wurde, indem das Gespräch lautstark, d.h. für Dritte ohne Weiteres hörbar, geführt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3.). - 13 - 4.3.2.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffent- liches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.2.4. Abschliessend und in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass der Zweck des vorliegenden Treffens eine Kinderübergabe (!) war und somit offensichtlich Kinderbelange und damit ein ganz besonders schützenswerter privater Bereich betroffen war, was entsprechend ganz besonders zu berücksichtigen und zu gewichten ist. Mithin gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, dass sich der Einzelne in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äus- sern können muss, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten wird und ist vorliegend entsprechend dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre in einem ganz besonderen Masse Rechnung zu tragen. 4.3.3. Aufnahme vom 26. Dezember 2018 4.3.3.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die relevanten Aus- sagen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 26. Dezember 2018 zutreffend zusammengefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht richtig gewürdigt (Urk. 56 S. 15-18 E. IV.4.3.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Lediglich zusammenfassend sei nochmals festgehalten, dass nicht mehr eruiert werden, jedoch offen bleiben kann, ob das Gespräch an einer Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemanns oder einige Meter weiter entfernt, zwischen der Bushaltestelle und dem Spielplatz, stattfand, da es sich bei beiden Orten um der Öffentlichkeit grundsätzlich zugängliche Bereiche handelt. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass während des Gesprächs irgend- welche Drittpersonen in unmittelbarer Nähe präsent gewesen wären. Sodann ist davon auszugehen, dass die Begegnung zwar kontrovers verlief, "weshalb die Beteiligten keine Zwiesprache im Flüsterton abgehalten haben dürften", indes nicht erstellt ist, dass die Diskussion unüberhörbar und derart lautstark gewesen wäre, dass sie auch aus einer Distanz von mehreren Metern hätte wahrge- nommen und verstanden werden können. Mithin ist aufgrund der Lautstärke nicht - 14 - erstellt, dass das Gespräch von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können oder sich die Gesprächsteilnehmer an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gespräch, der Intention der Gesprächsteilnehmer entsprechend, effektiv nur in einem abgegrenzten Per- sonenkreis gehört wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 17 f. E. IV.4.3.2.). 4.3.3.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse, wobei sie sich zutreffend mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte (Urk. 56 S. 18 f. E. IV.4.3.3. f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist rekapitulierend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gespräch an einem Ort stattfand, der per se weder für noch gegen die Annahme eines öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Gesprächs spricht. Der abgegrenzte Personenkreis, in unmittelbarer Nähe der Sprechenden befanden sich keine Drittpersonen bzw. lauschten keine Fremden dem Gespräch, spricht dagegen stark für die Nichtöffentlichkeit. Das Gespräch war schliesslich nicht derart lautstark und unüberhörbar, dass die Beteiligten dadurch faktisch eine Öffentlichkeit hergestellt hätten. Insgesamt überwiegt damit der private Charakter des Gesprächs. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge E._____ beim Gespräch zugegen war (vgl. dazu Urk. 59 S. 3), handelt es sich bei ihm doch um einen Freund der Privatklägerin und jedenfalls nicht einen beliebigen unbekannten Dritten. Sodann gilt auch in diesem Zusam- menhang das vorne unter E. II.4.3.2.4. Festgehaltene. 4.3.3.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch das Gespräch vom 26. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.4. Ergebnis und Folgen 4.3.4.1. Die Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 wurden in Ver- letzung von Art. 179ter StGB erstellt und wären somit lediglich verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spräche (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.3.1.1.) Da es sich bei der vorgeworfenen Tat - 15 - jedoch nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO handelt, wären die Strafverfolgungsbehörden zur betreffenden Überwachungsmassnahme nicht befugt gewesen. Auch eine Interessenabwägung – der eingeklagte Vorwurf hat klar Bagatellcharakter – spräche gegen die Verwertung. Die Audioaufnahmen sind somit nicht verwertbar. 4.3.4.2. Aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit der Aufnahmen sind diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) sind auch die Aussagen der Beteiligten, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen gemacht wurden, unverwertbar und im Folgenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 20 E. IV.4.4.2.). 4.3.4.3. Mit der Vorinstanz, auf deren auch in diesem Punkt zutreffende Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4.3.), ist davon auszu- gehen, dass die Audioaufnahmen und damit die aufgenommenen Aussagen der Beteiligten als Entlastungsbeweis zugunsten der Beschuldigten verwendet wer- den könnten, jedoch darauf verzichtet werden kann, da bereits die Würdigung der übrigen Beweismittel – wie aufzuzeigen sein wird – zugunsten der Beschuldigten ausfällt. Entsprechend sind die Audioaufnahmen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 aus den Strafakten zu entfer- nen. 4.3.4.4. In einem nächsten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt in den bestrittenen Punkten aufgrund der im Recht liegenden ver- wertbaren Beweismittel (vgl. dazu vorne unter II.3.) erstellen lässt.
  32. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 21-24 E. IV.5.), der Beschuldigten (a.a.O., S. 24-26 E. IV.6.), des Zeugen F._____ (a.a.O., S. 27 f. E. IV.7.) und des Zeugen E._____ (a.a.O., S. 28 f. E. IV.8.) richtig zusammengefasst und zutreffend dargelegt, welche Sachverhaltselemente unbe- - 16 - stritten und welche bestritten bzw. zu erstellen sind (a.a.O., S. 29 E. IV.9.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Vo- rinstanz im Übrigen auch jeweils zutreffend auf die wegen der Fernwirkung des Beweisverbots (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.4.2.) unverwertbaren Äusserungen hingewiesen (Urk. 56 S. 24 E. IV.5.2.2., S. 26 E. IV.6.2.3., S. 28 E. IV.7.2.2. und S. 29 E. IV.8.3.). Nochmals ist an dieser Stelle sodann mit Blick auf die Glaub- würdigkeit der Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte im Wesentlichen übereinstimmend ausführten, dass ein Konflikt betreffend die Obhutszuteilung von I._____ besteht, dem gemeinsamen Kind des Zeugen F._____ und der Privatklägerin, und davon ausgegangen wer- den muss, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin (als Ex-Frau des Zeu- gen F._____) und der Beschuldigten (als ehemaliger Nanny und jetziger Ehefrau des Zeugen F._____) sehr konfliktbelastet ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.).
  33. Zum 23. Dezember 2018 6.1. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig mit den verschiedenen zum einge- klagten Vorfall gemachten Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und insbesondere diverse Modifikationen und Widersprüche aufgezeigt, die gegen de- ren Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 56 S. 30-32 E. IV.10.1.1.-10.1.5.), worauf vor- ab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind aus den von der Vorinstanz umfassend dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Le- diglich rekapitulierend und punktuell ergänzend ist dazu festzuhalten, dass allein schon der Umstand, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz einerseits erstmals aussagte, die Beschuldigte habe beim Vorfall nicht nur "Fuck you" sondern auch "Go away" gesagt (Prot. I S. 11) und andererseits nicht klar sagen konnte, ob sie die behaupteten Äusserungen von den Lippen der Beschuldigten ablesen oder auch akustisch hören konnte (a.a.O., S. 17), weckt erhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung, handelt es sich doch beide Male um wesentliche Elemente des Kerngeschehens, von denen ausgegangen werden muss, dass sich die Privatklä- gerin daran erinnert. Insbesondere ist es ein wesentlicher Unterschied, ob man mit einem hörbaren "Fuck you" tituliert wird oder ob man jemandem ein solches - 17 - "Fuck you" von den Lippen ablesen muss, wobei Letzteres selbstredend vor allem für im Lippenlesen nicht besonders geübte Menschen nicht ganz einfach erkenn- bar und deshalb für Missverständnisse sehr anfällig sein dürfte. Weitere Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ergeben sich aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten der in der Untersuchung gemachten Aussagen, wobei eine we- sentliche die Frage betrifft, ob es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten auch noch zu deutenden Handbewegungen gekommen ist oder nicht, was die Privatklägerin bei der Polizei mit keinem Wort erwähnte (Urk. 1/4), jedoch gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft der Fall gewesen sein soll (Urk. 14 F/A 16 und 30). Auch das betrifft ein wesentliches Kernelement des Geschehens. 6.2. Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann vorab ebenfalls auf de- ren zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.6.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, sie habe der Privatklägerin gegenüber lediglich gestikulierend zu verstehen gegeben, sie solle gehen, und bestritt durchgehend, ihr den Mittelfinger gezeigt oder "Fuck you" zu ihr gesagt zu haben (Urk. 1/3 F/A 8, 11 und 16, Urk. 13/1 F/A 6 und 19 f., Urk. 13/2 F/A 3 und 6 sowie Prot. I S. 22 ff.). Sie und die Privatklägerin hätten nichts gesagt, aufgrund der verschlossenen Glastür wäre dies ohnehin nicht hörbar gewesen (Urk. 1/3 F/A 9 f., Urk. 13/1 F/A 18 und Prot. I S. 24). Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass das Abstreiten eines Vorwurfs wenig Raum für Widersprüche lässt. Dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass die widerspruchsfreien Ausführungen der Beschuldigten weitgehend überzeugen und plausibel erscheinen und jeden- falls glaubhafter sind, als diejenigen der Privatklägerin. 6.3. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ ist festzuhalten, dass die- ser den Vorfall offenbar nur teilweise mitverfolgen und entsprechend nur be- schränkt Sachdienliches zur Erstellung des Sachverhalts beitragen konnte. So- weit glaubhaft und nachvollziehbar gab er an, er habe gehört, wie die Beschuldig- te "Hallo" gesagt habe und dass er auch gehört hätte, falls sie die Privatklägerin mit einem "Fuck you" tituliert hätte, was er entschieden in Abrede stellte (Urk. 16/2 F/A 13 und 17 f.; vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7.). Die Vorinstanz führte sodann aus, als nicht ohne Weiteres glaubhaft erweise sich die - 18 - Aussage des Zeugen, wonach er, als er mit dem Kind in den offenen Loftbereich gegangen sei, durch die dann bereits offenstehende Türe gesehen habe, wie die Beschuldigte mit den Händen abweisende Bewegungen mit zwei Händen von sich weg gemacht habe, welche Aussage im Widerspruch zur Aussage der Be- schuldigten stünde, wonach er sie gerade nicht habe sehen können, als sie draussen im Treppenhaus gestanden sei. Dieser Widerspruch wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7., unter Hinweis auf Urk. 16/2 F/A 14 f. und Urk. 1/3 F/A 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beschuldigte hat bei der Staatsanwalt glaubhaft ausgesagt, sie sei bei der Wohnungstüre geblieben und habe der Privatklägerin mit den Händen ge- zeigt, dass die weggehen solle (Urk. 13/1 F/A 17). Demnach ist davon auszuge- hen, dass sie dem Zeugen, der sich in der Wohnung befand, den Rücken zuge- wandt und ihre Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte. Es erscheint daher sehr wohl möglich, dass der Zeuge die Beschuldigte sah, ohne dass sie dies wahrnahm, was ihre entsprechende Aussage erklärt. Der Widerspruch in den Aussagen der beiden erschüttert deshalb die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht. Insgesamt stützen die Aussagen des Zeugen eher die Sachdarstellung der Beschuldigten. Entscheidend ist aber letztlich, dass sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen, unabhängig davon ob man ihnen Glauben schenken will oder nicht, jedenfalls nichts zugunsten des Standpunktes der Privatklägerin bzw. der Anklage ableiten lässt. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist an dieser Stelle im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass sich mangels anderer belastender Beweismittel ein Schuld- spruch der Beschuldigten gestützt auf die nicht überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbietet, zumal sich, wie in einem nächsten Schritt zu zeigen sein wird, auch nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte anlässlich der Kindesübergaben vom 24. bzw. 26. Dezember 2018 den eingeklagten Sach- verhalt eingestanden hat.
  34. Zum 24. und 26. Dezember 2018 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aussagen der Be- teiligten zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 34 f. E. IV.10.2.), worauf verwiesen wer- - 19 - den kann. Sie hat insbesondere richtig ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin diametral widersprechen und keine Anhalts- punkte für den höheren Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Version auszu- machen sind. Weder der Zeuge F._____ noch der Zeuge E._____ bestätigten, dass die Beschuldigte anlässlich der Begegnung der Parteien am
  35. Dezember 2018 den eingeklagten Sachverhalt eingestand. Der Zeuge E._____ konnte lediglich angeben, dass die Beschuldigte "nicht bestritten hat, dass das stattgefunden hat, wofür eine Entschuldigung verlangt wurde" bzw. die Konsequenz des Gesprächs gewesen sei, dass die Beschuldigte "nichts bestritten hat" (Urk. 16/1 F/A 11 f.). Die Ausführungen des Zeugen E._____ sind allein schon deshalb nicht geeignet, die Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen, da sie zu vage und unspezifisch sind. Selbst wenn man seinen Ausführungen Glau- ben schenken wollte, änderte dies am Beweisergebnis jedoch nichts, zumal nur ein Nichtabstreiten erstellt wäre und ein solches Nichtabstreiten nicht mit einem Tateingeständnis der Beschuldigten gleichgesetzt werden kann, da für ein reines Nichtabstreiten zahllose andere Gründe denkbar sind, z.B. der Wille, die Angele- genheit nicht weiter eskalieren zu lassen oder schlicht Gleichgültigkeit. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die von den Beteiligten gemachten Depositionen zum 24. und 26. Dezember 2018 nicht erstellen lässt.
  36. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vollumfänglich freizu- sprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat. - 20 - Auf die einlässliche und zutreffende vorinstanzliche Begründung kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-40 E. V.).
  38. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, wobei es angesichts des geringen hierdurch verur- sachten Aufwandes angemessen erscheint, ihr die Kosten lediglich zu einem ge- ringen Teil aufzuerlegen. Daher sind der Privatklägerin fünf Sechstel und der Be- schuldigten ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. 2.2. Die nicht vertretene Beschuldigte verlangt von der Privatklägerin eine Um- triebsentschädigung, wobei sie die behaupteten Umtriebe in der geltend gemach- ten Höhe nicht belegt (Urk. 69). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  39. Die Anschlussberufung der Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. - 21 -
  40. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (Urk. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  42. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
  43. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.
  44. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.
  45. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin zu fünf Sechsteln und der Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt.
  46. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.
  47. Die Kosten gemäss Ziffer 4 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 5 wer- den aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Die verbleibenden Fr. 1'000.– werden an die Privatklägerin herausgegeben.
  48. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Migrationsamt des Kantons Zürich
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200276-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Vorsitzender, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 19. Januar 2021 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Untersuchungsnummer STA C-2/2019/10001660, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 28. Mai 2020 (GG190022)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 4. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 40 ff.) "Das Einzelgericht erkennt und verfügt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf vollumfänglich freigesprochen.

2. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audio- aufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (act. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'206.– Gebühr für das Vorverfahren (verbleibende) Kosten des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts- CHF 800.– Nr. UE190039) CHF 345.– Übersetzungskosten CHF 4'351.– Total

4. Die Gerichtsgebühr und die (verbleibenden) Kosten des Beschwerdeverfahrens (Dispositiv Ziffer 3 und 4 des im Rahmen des Verfahrens Nr. UE190039 am 15. Mai 2019 ergangenen Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich) werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Übersetzungskosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.

6. Der Privatklägerin wird für das vorliegende Verfahren und das mit Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erledigte Beschwerdeverfahren (Geschäfts- Nr. UE190039) keine Entschädigung zugesprochen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Urk. 59 S. 2)

a) der Privatklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 59 S. 2 sowie Urk. 90 S. 2): "1. Das Urteil und die Verfügung vom 28. Mai 2020 seien vollumfäng- lich aufzuheben;

2. Die Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;

3. Die Verfahrenskosten sein vollumfänglich der Beschuldigten auf- zuerlegen;

4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 9'281.95 auszurichten;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschuldigten."

b) Der Beschuldigten und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2, sinngemäss):

1. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Privat- bzw. Berufungsklägerin;

2. Die Privat- bzw. Berufungsklägerin sei zu verpflichten, der Be- schuldigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 10'000.-- zu be- zahlen;

3. Eventualiter, d.h. für den Fall der Gutheissung der Berufung, sei die Privat- bzw. Berufungsklägerin zu verpflichten, der Beschul- digten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Formelles

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 4 f. E. I.).

- 4 - 1.2. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2020 frei- gesprochen (Urk. 56). Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 52; vgl. dazu Urk. 51/3). Am 15. Juni 2020 übermittelte die Vorinstanz dem Obergericht die Akten (Urk. 57). 1.3. Innert Frist erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beru- fung (Urk. 59; vgl. dazu Urk. 60 und 61/3 = 51/3). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozess- kosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einst- weilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 62). Nach Eingang der Kaution (Urk. 64) ging die Berufungserklärung mit Verfügung vom 15. Juli 2020 an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungs- blatt sowie diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 67). Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom

28. Juli 2020 (jedenfalls sinngemäss) Anschlussberufung und stellte die eingangs (ebenfalls sinngemäss) aufgeführten Anträge (Urk. 69). Gleichzeitig reichte sie die angeforderten Unterlagen ein (Urk. 71/1-3). Mit Verfügung vom 3. August 2020 ging eine Kopie der Anschlussberufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft (Urk. 72 f.). 1.4. Am 12. August 2020 wurde auf den 26. Oktober 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 74 f.). Hierauf teilte die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. August 2020 mit, dass sie den Termin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht werde wahrnehmen können und ersuchte sinngemäss um Abnahme der Verhandlung (Urk. 76). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 78) reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. August 2020 ein Arztzeugnis zu den Akten und beantragte sinngemäss die Vertagung der Verhandlung um zwei Jahre, die Durchführung der Verhandlung ohne sie oder die schriftliche Durchführung des Verfahrens (Urk. 79).

- 5 - 1.5. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wurde im Einverständnis mit der Privatklägerin (Urk. 81) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 82) das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 83). Hierauf ging am 18. November 2020 die Berufungsbegründung ein (Urk. 90), die den Parteien mit Präsidialverfügung vom

20. November 2020 zugestellt wurde. Der Staatsanwaltschaft und der Beschuldig- ten wurde Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und die Beschul- digte wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zusätzlich aufgefordert, die Anschlussberufungsbegründung einzureichen. Die Vorinstanz wurde zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeladen (Urk. 93 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichteten auf die Erstattung einer Berufungsantwort bzw. einer Stellungnahme (Urk. 95 f.; Urk. 97). Die Berufungsantwort der Beschuldig- ten ging am 14. Dezember 2020 hierorts ein (Urk. 99). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte es versäumte, die Anschlussberufungsbegründung recht- zeitig zu erstatten, androhungsgemäss vom Rückzug der Anschlussberufung Vormerk genommen. Ebenso wurde der seitens der Privatklägerin mit Berufungs- begründung gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheines begründet abgewiesen und das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 101 S. 4). 1.7. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob die Beschuldigte "Einspruch" gegen die Vormerknahme des Rückzugs der Anschlussberufung. Im Übrigen hielt sie an den bislang gestellten Berufungsanträgen fest (Urk. 106).

2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin verlangt einen Schuldspruch und folglich eine vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (Urk. 59), weshalb dieser im Berufungsverfahren umfassend zur Disposition steht.

3. Rückzug der Anschlussberufung 3.1. Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (sinngemäss) Anschlussberufung betreffend Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, worin festge- halten wurde, dass ihr keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen

- 6 - werde (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde in der Erwägung, dass die Beschuldigte die Anschlussberufung auf Aufforderung vom

20. November 2020 hin (Urk. 93) nicht begründet habe, vom Rückzug derselben Vormerk genommen (Urk. 101). Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 "Einspruch" mit der Begründung, dass sie als juristischer Laie zu keinem Zeitpunkt aktiv (oder passiv) irgendwelche ihrer (zuvor) gestellten Anträge zurückgezogen habe. Sie habe immer wieder auf den inhaltlich bekannten Antrag hingewiesen, weshalb dieser Bestand habe (Urk. 106 S. 2). 3.2. In der Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 unter An- drohung der Säumnisfolgen zur Begründung der Anschlussberufung angehalten wurde (Urk. 93 S. 2). Hierauf folgte die Eingabe der Beschuldigten vom

12. Dezember 2020, in welcher diese die Anschlussberufung aufrecht erhielt, die beantragte Entschädigung aber nur unzureichend bzw. pauschal begründete, indem sie erklärte, dass ihre Aufwände mit einem Pauschalbetrag für "Zeit, Aufwand, Prüfung der div. Schreiben, Auslagen, Recherchen, Material, Mandats- besprechungen etc. – die Arbeit, gleich wie Rechtsanwälte, zum entspr. Stunden- satz" zu ersetzen seien (Urk. 99 S. 3). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom

18. Dezember 2020 festgehalten, genügt dies den Anforderungen an die Begrün- dung einer Anschlussberufung selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten ist, nicht (vgl. Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch der nach Schluss des Beweisverfahrens un- aufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 lässt sich nichts entnehmen, was diesbezüglich zu einem anderen Schluss führen würde. Es bleibt damit bei der Vormerknahme des Rückzuges der Anschlussberufung.

4. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er-wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich

- 7 - die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe der Privatklägerin am 23. Dezem- ber 2018 um ca. 19:10 Uhr in einem Mehrfamilienhaus an der C._____-Strasse … in D._____ drei Mal den Mittelfinger gezeigt und "Fuck you" zu ihr gesagt, wodurch sich die Privatklägerin in ihrer Ehre angegriffen gefühlt habe, was die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 27 S. 2).

2. Standpunkte Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf (Urk. 1/3, 13/1-2, Prot. I S. 22 f. sowie sinngemäss auch Urk. 99 und 106). Die Vorinstanz erachtete die von der Privat- klägerin erstellten und als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen der Ge- spräche der Kindesübergaben vom 24. und 26. Dezember 2018, anlässlich wel- cher die Beschuldigte den Vorwurf eingestanden haben soll, als nicht verwertbar und den eingeklagten Sachverhalt – unabhängig davon – als nicht erstellt (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4. und S. 36 E. IV.11.). Die Privatklägerin ist zusammengefasst der Ansicht, die Aufnahmen seien verwertbar und aus diesen ergebe sich, dass die Beschuldigte die Vorwürfe eingestanden habe. Der Sachverhalt lasse sich aber auch ohne die Aufnahmen erstellen, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen habe (Urk. 45, 59 und Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.).

3. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Beweismittel sowie die massgeben- den Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 6-8 E. IV.2.f.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden

- 8 - vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 8-10 E. IV.3.2.), wobei nochmals – wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 8 E. IV.3.1.3) – darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen relevant ist.

4. Verwertbarkeit der Audioaufnahmen 4.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, die von der Privat- klägerin als Beweismittel eingereichten Audioaufnahmen seien illegal beschafft worden und nicht verwertbar. Es handle sich um private Gespräche, welche ohne ihr Einverständnis aufgenommen worden seien (Urk. 30 S. 2 und Prot. I S. 34). 4.2. Standpunkt der Privatklägerin Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren - wie im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 4 ff.) - zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die aufgenommenen Gespräche als nichtöffentlich qualifiziert, obwohl sie unbestritte- nermassen an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden hätten. Auf den Auf- nahmen sei zu hören, dass die Gespräche laut geführt worden seien. Die Parteien hätten daher nicht darauf vertrauen können, dass die Gespräche von Dritten nicht mitgehört werden können. Ferner sei der Zeuge E._____ ursprünglich nicht Ge- sprächsteilnehmer gewesen und habe somit das Gespräch als unbeteiligter Dritter mitverfolgt. Die Aufnahmen seien daher zulässig gewesen und verwertbar (Urk. 59 S. 3; Urk. 90 S. 3 f. und 7 f.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Rechtliche Grundlagen 4.3.1.1. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in straf- barer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften

- 9 - verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung sind auch von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1, unter Hinweis auf Urteil 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2) 4.3.1.2. Bei den von der Privatklägerin am 24. und 26. Dezember 2018 ge- machten Audioaufnahmen handelt es sich um privat erlangte Beweismittel. Er- langte sie diese rechtmässig, sind sie verwertbar, erlangte sie sie unrechtmässig, sind sie nur unter den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen verwertbar. Es fragt sich zunächst, ob die Privatklägerin die Aufnahmen rechtmässig erlangt hat. Des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen macht sich gemäss Art. 179ter StGB auf Antrag strafbar, wer als Gesprächs- teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Unbestritten und erstellt ist, dass die Privatklägerin die Audioaufnahmen ohne Einverständnis der Beschuldigten erstellte (Prot. I S. 19 und S. 34). Zu prüfen ist demnach, ob es sich dabei um öffentliche oder nichtöffentliche Gespräche handelte. 4.3.1.3. Die Vorinstanz hat die einschlägige Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 56 S. 11-13 E. IV.4.1.3.-4.1.5). Lediglich der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Ausführungen hier nochmals wiedergegeben: 4.3.1.3.1. Der Begriff der Öffentlichkeit wird im Strafgesetzbuch in verschiedenen Zusammenhängen verwendet und ist nicht bei allen Straftatbeständen gleich aus- zulegen. Was als öffentlich beziehungsweise nichtöffentlich anzusehen ist, hängt von dem durch die fragliche Strafnorm geschützten Rechtsgut sowie davon ab, warum darin die Öffentlichkeit als strafbegründendes beziehungsweise strafaus- schliessendes Merkmal vorausgesetzt wird (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253). Art. 179ter Abs. 1 StGB schützt den Privat- und Geheimbereich. Der Einzelne soll sich in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äussern können, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte

- 10 - Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehal- ten und damit die Unbefangenheit der nichtöffentlichen Äusserung durch die Per- petuierung des flüchtig gesprochenen Wortes beeinträchtigt wird. Äusserungen gelten als nichtöffentlich, wenn sie im privaten Rahmen, im Familien- oder Freun- deskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Bei der Würdigung der Umstände ist indessen dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre Rechnung zu tragen. Namentlich ist auch der Ort, wo das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen (BGE 133 IV 249 E. 3.2.2 S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 5). 4.3.1.3.2. In der Rechtsprechung wurde der private Charakter eines Gesprächs unter anderem in einem zahntechnischen Labor bejaht (BGE 133 IV 249 E. 3.2.3 S. 253, wobei die Türe zum Treppenhaus zunächst ganz und danach noch eine Handbreit offenstand) und im Garten (Urteil des Bundesgericht 6P.79/2006 vom

6. Oktober 2006 E. 6, wobei die Gespräche nur vom Nachbarn, nicht jedoch von beliebigen Drittpersonen auf den nahen Quartierstrassen mitgehört werden konn- ten). Fraglich ist der Charakter eines Gesprächs im Treppenhaus (offengelassen in BGE 133 IV 253; verneint in Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE150240 vom 25. Februar 2016 E. 8.3 bei einem im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bereits von Weitem hörbaren Gespräch) oder anlässlich einer Versammlung einer Kirchgemeinde (offengelassen in BGE 111 IV 63 E. 3 S. 67 f.). Ferner wurden lautstarke Äusserungen auf einem öffentlichen Wander- weg in der Nähe eines öffentlichen Parkplatzes, die von Dritten (auch im für den Sprechenden nicht einsehbaren Bereich) selbst in einer Distanz von 34 Metern hörbar waren, als öffentlich qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.4). Ebenfalls als öffentlich wurde eine Unterhaltung auf einem öffentlich zugänglichen Weg neben einem "Guesthouse" qualifiziert, wobei Drittpersonen in der Nähe der Parteien badeten und weitere Personen direkt an den Parteien vorbeiliefen sowie dem Gespräch zuzuhören schienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4).

- 11 - 4.3.1.3.3. Gemäss Lehre können auch Gespräche auf öffentlichen Strassen und Plätzen, welche von beliebigen Dritten ohne besondere Anstrengung nicht mit- gehört werden können, oder Flüsterunterhaltungen im Zug als nichtöffentliche Gespräche gelten (vgl. STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 24). Ausschlaggebend sei die Intention der Beteiligten. Anders sei es, wenn die Öffentlichkeit zwar nicht gewollt, aber faktisch hergestellt worden sei, etwa bei lautstark geführten Auseinandersetzungen im Treppenhaus eines Miethauses oder in einem Wirtshaus, wo beliebige Dritte mü- helos mithören können. In diesen Fällen werde man jedes Schutzbedürfnis ver- neinen müssen (vgl. STRATENWERTH et al., a.a.O., § 12 N 24). Gemäss DONATSCH dürfte eine Unterredung in einem Verkehrsmittel oder ein lautes Gespräch am Wirtshaustisch öffentlich sein, jedoch nicht die auf der Strasse oder in einem Café in normaler Lautstärke gehaltene Zwiesprache (vgl. DONATSCH, Strafrecht III,

11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 46 Ziff. 1.1). In der Lehre wird sodann allge- mein ausgeführt, dass ein Gespräch dann als nichtöffentlich zu qualifizieren sei, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führten, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich sei, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben könne (BSK StGB II-RAMEL/VOGELSANG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 179bis N 12; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 179bis N 4). 4.3.2. Aufnahme vom 24. Dezember 2018 4.3.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Vorbringen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 24. Dezember 2018 richtig zusammen- gefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 13 f. E. IV.4.2.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Erstellt ist damit aufgrund der Aussagen der Beteiligten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 vor der Wohnungstür der Privatklägerin, die nicht in ein Treppenhaus, sondern direkt vor das Haus führt, stattgefunden hat, wobei die Beschuldigte, die Privatklägerin, F._____, G._____ (der Sohn von F._____), eine Nachbarin der Privatklägerin namens H._____ und die beiden Kinder I._____ und J._____ anwesend waren.

- 12 - Die Beschuldigte spricht zwar von einer "grossen Konfrontation", es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Aussage auf beide oder nur eine der Übergaben vom

24. und 26. Dezember 2018 bezieht. Anhaltspunkte, die suggerierten, dass das Gespräch auch von Weitem von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können, liegen nicht vor. Vielmehr gab die Privatklägerin zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs seien keine Beleidigungen geäussert worden (Urk. 1/4 F/A 22), woraus immerhin geschlossen werden kann, dass die Diskussion nicht ausartete, was allenfalls ein Indiz für eine erhöhte Lautstärke gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 15 E. IV.4.2.2.). 4.3.2.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse (Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3. f.), wo- rauf ebenfalls verwiesen werden kann. Sie führte zutreffend aus, dass die Betei- ligten das fragliche Gespräch im um eine Nachbarin der Privatklägerin erweiterten Familienkreis führten, welcher Umstand auf den nichtöffentlichen Charakter des Gesprächs hinweist. Eine andere Intention ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Gespräch vor der ins Freien führenden Haustür der Privatklägerin stattfand, spricht ebenfalls gegen die Öffentlichkeit desselben, ist doch der Zugangsbereich einer Wohnung für deren Bewohner und Besucher und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. So hielt auch das Bundesgericht fest, dass zum Privatbereich nicht nur gehört, was sich im Haus selber, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, wobei zu dieser Umgebung insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses gehört. In seinem Privatbereich geschützt sein soll daher auch der Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4.e S. 50 zu Art. 179quater StGB). Nichts anderes kann für allfällige Besucher gelten, die die Hausbewohnerin vor ihrer Haustüre treffen, wie dies vorliegend der Fall war. Nebst dem abgegrenzten Personenkreis deutet demnach auch der Ort, an dem das Gespräch geführt wurde, auf den privaten Charakter desselben hin. Zuletzt kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit faktisch hergestellt wurde, indem das Gespräch lautstark, d.h. für Dritte ohne Weiteres hörbar, geführt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 14 f. E. IV.4.2.3.).

- 13 - 4.3.2.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gespräch vom 24. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffent- liches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.2.4. Abschliessend und in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass der Zweck des vorliegenden Treffens eine Kinderübergabe (!) war und somit offensichtlich Kinderbelange und damit ein ganz besonders schützenswerter privater Bereich betroffen war, was entsprechend ganz besonders zu berücksichtigen und zu gewichten ist. Mithin gilt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr, dass sich der Einzelne in einem durch persönliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis mündlich frei äus- sern können muss, ohne Gefahr zu laufen, dass das von ihm geführte Gespräch ohne seinen Willen von einem anderen auf einem Tonträger festgehalten wird und ist vorliegend entsprechend dem Anliegen des wirksamen Schutzes der Privat- und Geheimsphäre in einem ganz besonderen Masse Rechnung zu tragen. 4.3.3. Aufnahme vom 26. Dezember 2018 4.3.3.1. Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang die relevanten Aus- sagen der Beteiligten zum Gespräch bzw. zur Kinderübergabe vom 26. Dezember 2018 zutreffend zusammengefasst und in sachverhaltlicher Hinsicht richtig gewürdigt (Urk. 56 S. 15-18 E. IV.4.3.1. f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Lediglich zusammenfassend sei nochmals festgehalten, dass nicht mehr eruiert werden, jedoch offen bleiben kann, ob das Gespräch an einer Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemanns oder einige Meter weiter entfernt, zwischen der Bushaltestelle und dem Spielplatz, stattfand, da es sich bei beiden Orten um der Öffentlichkeit grundsätzlich zugängliche Bereiche handelt. Weiter lässt sich nicht erstellen, dass während des Gesprächs irgend- welche Drittpersonen in unmittelbarer Nähe präsent gewesen wären. Sodann ist davon auszugehen, dass die Begegnung zwar kontrovers verlief, "weshalb die Beteiligten keine Zwiesprache im Flüsterton abgehalten haben dürften", indes nicht erstellt ist, dass die Diskussion unüberhörbar und derart lautstark gewesen wäre, dass sie auch aus einer Distanz von mehreren Metern hätte wahrge- nommen und verstanden werden können. Mithin ist aufgrund der Lautstärke nicht

- 14 - erstellt, dass das Gespräch von beliebigen Drittpersonen hätte mitgehört werden können oder sich die Gesprächsteilnehmer an beliebig viele Hörer hätten wenden wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gespräch, der Intention der Gesprächsteilnehmer entsprechend, effektiv nur in einem abgegrenzten Per- sonenkreis gehört wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 17 f. E. IV.4.3.2.). 4.3.3.2. Die Vorinstanz zog vor dem Hintergrund des erstellten Sachverhalts auch in rechtlicher Hinsicht die richtigen Schlüsse, wobei sie sich zutreffend mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzte (Urk. 56 S. 18 f. E. IV.4.3.3. f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist rekapitulierend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gespräch an einem Ort stattfand, der per se weder für noch gegen die Annahme eines öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Gesprächs spricht. Der abgegrenzte Personenkreis, in unmittelbarer Nähe der Sprechenden befanden sich keine Drittpersonen bzw. lauschten keine Fremden dem Gespräch, spricht dagegen stark für die Nichtöffentlichkeit. Das Gespräch war schliesslich nicht derart lautstark und unüberhörbar, dass die Beteiligten dadurch faktisch eine Öffentlichkeit hergestellt hätten. Insgesamt überwiegt damit der private Charakter des Gesprächs. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge E._____ beim Gespräch zugegen war (vgl. dazu Urk. 59 S. 3), handelt es sich bei ihm doch um einen Freund der Privatklägerin und jedenfalls nicht einen beliebigen unbekannten Dritten. Sodann gilt auch in diesem Zusam- menhang das vorne unter E. II.4.3.2.4. Festgehaltene. 4.3.3.3. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch das Gespräch vom 26. Dezember 2018 im privaten Rahmen erfolgte und daher als nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB zu qualifizieren ist. 4.3.4. Ergebnis und Folgen 4.3.4.1. Die Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 wurden in Ver- letzung von Art. 179ter StGB erstellt und wären somit lediglich verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spräche (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.4.3.1.1.) Da es sich bei der vorgeworfenen Tat

- 15 - jedoch nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO handelt, wären die Strafverfolgungsbehörden zur betreffenden Überwachungsmassnahme nicht befugt gewesen. Auch eine Interessenabwägung – der eingeklagte Vorwurf hat klar Bagatellcharakter – spräche gegen die Verwertung. Die Audioaufnahmen sind somit nicht verwertbar. 4.3.4.2. Aufgrund der festgestellten Unverwertbarkeit der Aufnahmen sind diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots (Art. 141 Abs. 4 StPO) sind auch die Aussagen der Beteiligten, die im Zusammenhang mit den Aufnahmen gemacht wurden, unverwertbar und im Folgenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 20 E. IV.4.4.2.). 4.3.4.3. Mit der Vorinstanz, auf deren auch in diesem Punkt zutreffende Aus- führungen verwiesen werden kann (Urk. 56 S. 20 f. E. IV.4.4.3.), ist davon auszu- gehen, dass die Audioaufnahmen und damit die aufgenommenen Aussagen der Beteiligten als Entlastungsbeweis zugunsten der Beschuldigten verwendet wer- den könnten, jedoch darauf verzichtet werden kann, da bereits die Würdigung der übrigen Beweismittel – wie aufzuzeigen sein wird – zugunsten der Beschuldigten ausfällt. Entsprechend sind die Audioaufnahmen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO in Bestätigung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 aus den Strafakten zu entfer- nen. 4.3.4.4. In einem nächsten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt in den bestrittenen Punkten aufgrund der im Recht liegenden ver- wertbaren Beweismittel (vgl. dazu vorne unter II.3.) erstellen lässt.

5. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 56 S. 21-24 E. IV.5.), der Beschuldigten (a.a.O., S. 24-26 E. IV.6.), des Zeugen F._____ (a.a.O., S. 27 f. E. IV.7.) und des Zeugen E._____ (a.a.O., S. 28 f. E. IV.8.) richtig zusammengefasst und zutreffend dargelegt, welche Sachverhaltselemente unbe-

- 16 - stritten und welche bestritten bzw. zu erstellen sind (a.a.O., S. 29 E. IV.9.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Vo- rinstanz im Übrigen auch jeweils zutreffend auf die wegen der Fernwirkung des Beweisverbots (vgl. dazu vorne unter E. II.4.3.4.2.) unverwertbaren Äusserungen hingewiesen (Urk. 56 S. 24 E. IV.5.2.2., S. 26 E. IV.6.2.3., S. 28 E. IV.7.2.2. und S. 29 E. IV.8.3.). Nochmals ist an dieser Stelle sodann mit Blick auf die Glaub- würdigkeit der Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte im Wesentlichen übereinstimmend ausführten, dass ein Konflikt betreffend die Obhutszuteilung von I._____ besteht, dem gemeinsamen Kind des Zeugen F._____ und der Privatklägerin, und davon ausgegangen wer- den muss, dass das Verhältnis zwischen der Privatklägerin (als Ex-Frau des Zeu- gen F._____) und der Beschuldigten (als ehemaliger Nanny und jetziger Ehefrau des Zeugen F._____) sehr konfliktbelastet ist (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.3.).

6. Zum 23. Dezember 2018 6.1. Die Vorinstanz hat sich sehr sorgfältig mit den verschiedenen zum einge- klagten Vorfall gemachten Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und insbesondere diverse Modifikationen und Widersprüche aufgezeigt, die gegen de- ren Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 56 S. 30-32 E. IV.10.1.1.-10.1.5.), worauf vor- ab vollumfänglich verwiesen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind aus den von der Vorinstanz umfassend dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Le- diglich rekapitulierend und punktuell ergänzend ist dazu festzuhalten, dass allein schon der Umstand, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz einerseits erstmals aussagte, die Beschuldigte habe beim Vorfall nicht nur "Fuck you" sondern auch "Go away" gesagt (Prot. I S. 11) und andererseits nicht klar sagen konnte, ob sie die behaupteten Äusserungen von den Lippen der Beschuldigten ablesen oder auch akustisch hören konnte (a.a.O., S. 17), weckt erhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung, handelt es sich doch beide Male um wesentliche Elemente des Kerngeschehens, von denen ausgegangen werden muss, dass sich die Privatklä- gerin daran erinnert. Insbesondere ist es ein wesentlicher Unterschied, ob man mit einem hörbaren "Fuck you" tituliert wird oder ob man jemandem ein solches

- 17 - "Fuck you" von den Lippen ablesen muss, wobei Letzteres selbstredend vor allem für im Lippenlesen nicht besonders geübte Menschen nicht ganz einfach erkenn- bar und deshalb für Missverständnisse sehr anfällig sein dürfte. Weitere Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin ergeben sich aufgrund von verschiedenen Ungereimtheiten der in der Untersuchung gemachten Aussagen, wobei eine we- sentliche die Frage betrifft, ob es zwischen der Privatklägerin und der Beschuldig- ten auch noch zu deutenden Handbewegungen gekommen ist oder nicht, was die Privatklägerin bei der Polizei mit keinem Wort erwähnte (Urk. 1/4), jedoch gemäss ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft der Fall gewesen sein soll (Urk. 14 F/A 16 und 30). Auch das betrifft ein wesentliches Kernelement des Geschehens. 6.2. Was die Aussagen der Beschuldigten betrifft, kann vorab ebenfalls auf de- ren zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.6.). Die Beschuldigte sagte konstant aus, sie habe der Privatklägerin gegenüber lediglich gestikulierend zu verstehen gegeben, sie solle gehen, und bestritt durchgehend, ihr den Mittelfinger gezeigt oder "Fuck you" zu ihr gesagt zu haben (Urk. 1/3 F/A 8, 11 und 16, Urk. 13/1 F/A 6 und 19 f., Urk. 13/2 F/A 3 und 6 sowie Prot. I S. 22 ff.). Sie und die Privatklägerin hätten nichts gesagt, aufgrund der verschlossenen Glastür wäre dies ohnehin nicht hörbar gewesen (Urk. 1/3 F/A 9 f., Urk. 13/1 F/A 18 und Prot. I S. 24). Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass das Abstreiten eines Vorwurfs wenig Raum für Widersprüche lässt. Dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass die widerspruchsfreien Ausführungen der Beschuldigten weitgehend überzeugen und plausibel erscheinen und jeden- falls glaubhafter sind, als diejenigen der Privatklägerin. 6.3. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen F._____ ist festzuhalten, dass die- ser den Vorfall offenbar nur teilweise mitverfolgen und entsprechend nur be- schränkt Sachdienliches zur Erstellung des Sachverhalts beitragen konnte. So- weit glaubhaft und nachvollziehbar gab er an, er habe gehört, wie die Beschuldig- te "Hallo" gesagt habe und dass er auch gehört hätte, falls sie die Privatklägerin mit einem "Fuck you" tituliert hätte, was er entschieden in Abrede stellte (Urk. 16/2 F/A 13 und 17 f.; vgl. in diesem Sinne Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7.). Die Vorinstanz führte sodann aus, als nicht ohne Weiteres glaubhaft erweise sich die

- 18 - Aussage des Zeugen, wonach er, als er mit dem Kind in den offenen Loftbereich gegangen sei, durch die dann bereits offenstehende Türe gesehen habe, wie die Beschuldigte mit den Händen abweisende Bewegungen mit zwei Händen von sich weg gemacht habe, welche Aussage im Widerspruch zur Aussage der Be- schuldigten stünde, wonach er sie gerade nicht habe sehen können, als sie draussen im Treppenhaus gestanden sei. Dieser Widerspruch wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen (Urk. 56 S. 33 E. IV.10.1.7., unter Hinweis auf Urk. 16/2 F/A 14 f. und Urk. 1/3 F/A 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beschuldigte hat bei der Staatsanwalt glaubhaft ausgesagt, sie sei bei der Wohnungstüre geblieben und habe der Privatklägerin mit den Händen ge- zeigt, dass die weggehen solle (Urk. 13/1 F/A 17). Demnach ist davon auszuge- hen, dass sie dem Zeugen, der sich in der Wohnung befand, den Rücken zuge- wandt und ihre Aufmerksamkeit auf die Privatklägerin gerichtet hatte. Es erscheint daher sehr wohl möglich, dass der Zeuge die Beschuldigte sah, ohne dass sie dies wahrnahm, was ihre entsprechende Aussage erklärt. Der Widerspruch in den Aussagen der beiden erschüttert deshalb die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nicht. Insgesamt stützen die Aussagen des Zeugen eher die Sachdarstellung der Beschuldigten. Entscheidend ist aber letztlich, dass sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen, unabhängig davon ob man ihnen Glauben schenken will oder nicht, jedenfalls nichts zugunsten des Standpunktes der Privatklägerin bzw. der Anklage ableiten lässt. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist an dieser Stelle im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass sich mangels anderer belastender Beweismittel ein Schuld- spruch der Beschuldigten gestützt auf die nicht überzeugenden Aussagen der Privatklägerin verbietet, zumal sich, wie in einem nächsten Schritt zu zeigen sein wird, auch nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass die Beschuldigte anlässlich der Kindesübergaben vom 24. bzw. 26. Dezember 2018 den eingeklagten Sach- verhalt eingestanden hat.

7. Zum 24. und 26. Dezember 2018 Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Aussagen der Be- teiligten zutreffend gewürdigt (Urk. 56 S. 34 f. E. IV.10.2.), worauf verwiesen wer-

- 19 - den kann. Sie hat insbesondere richtig ausgeführt, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin diametral widersprechen und keine Anhalts- punkte für den höheren Wahrheitsgehalt der einen oder anderen Version auszu- machen sind. Weder der Zeuge F._____ noch der Zeuge E._____ bestätigten, dass die Beschuldigte anlässlich der Begegnung der Parteien am

26. Dezember 2018 den eingeklagten Sachverhalt eingestand. Der Zeuge E._____ konnte lediglich angeben, dass die Beschuldigte "nicht bestritten hat, dass das stattgefunden hat, wofür eine Entschuldigung verlangt wurde" bzw. die Konsequenz des Gesprächs gewesen sei, dass die Beschuldigte "nichts bestritten hat" (Urk. 16/1 F/A 11 f.). Die Ausführungen des Zeugen E._____ sind allein schon deshalb nicht geeignet, die Aussagen der Beschuldigten zu widerlegen, da sie zu vage und unspezifisch sind. Selbst wenn man seinen Ausführungen Glau- ben schenken wollte, änderte dies am Beweisergebnis jedoch nichts, zumal nur ein Nichtabstreiten erstellt wäre und ein solches Nichtabstreiten nicht mit einem Tateingeständnis der Beschuldigten gleichgesetzt werden kann, da für ein reines Nichtabstreiten zahllose andere Gründe denkbar sind, z.B. der Wille, die Angele- genheit nicht weiter eskalieren zu lassen oder schlicht Gleichgültigkeit. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der eingeklagte Sachverhalt auch gestützt auf die von den Beteiligten gemachten Depositionen zum 24. und 26. Dezember 2018 nicht erstellen lässt.

8. Ergebnis Der eingeklagte Sachverhalt lässt sich nicht erstellen und die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vollumfänglich freizu- sprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich nach wie vor als angemessen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

- 20 - Auf die einlässliche und zutreffende vorinstanzliche Begründung kann vollumfäng- lich verwiesen werden (Urk. 56 S. 36-40 E. V.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privat- klägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, wobei es angesichts des geringen hierdurch verur- sachten Aufwandes angemessen erscheint, ihr die Kosten lediglich zu einem ge- ringen Teil aufzuerlegen. Daher sind der Privatklägerin fünf Sechstel und der Be- schuldigten ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht der Privatklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. 2.2. Die nicht vertretene Beschuldigte verlangt von der Privatklägerin eine Um- triebsentschädigung, wobei sie die behaupteten Umtriebe in der geltend gemach- ten Höhe nicht belegt (Urk. 69). Die obsiegende beschuldigte Person hat gegen- über der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO rechtfertigt es sich, die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Anschlussberufung der Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

- 21 -

2. Die von der Privatklägerin als Beweismittel zu den Akten gereichte CD-ROM mit Audioaufnahmen vom 24. und 26. Dezember 2018 (Urk. 12/2) wird aus den Akten entfernt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3-6) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Privatklägerin zu fünf Sechsteln und der Beschuldigten zu einem Sechstel auferlegt.

5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das zweitinstanz- liche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

6. Die Kosten gemäss Ziffer 4 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 5 wer- den aus der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen. Die verbleibenden Fr. 1'000.– werden an die Privatklägerin herausgegeben.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 22 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 58 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Migrationsamt des Kantons Zürich

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler