Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2019 tele- fonisch bei der Polizei. Er erstattete Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Hausfriedensbruchs und stellte einen entsprechen- den Strafantrag (vgl. Urk. 11/4/1 S. 1; Urk. 11/5/1). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 10. Juli 2019 stellte er gegen die Beschwerdegegnerin ei- nen weiteren Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 11/4/1 S. 9; Urk. 11/5/2).
E. 1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 1.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- 4 - oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (vgl. Urteil 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Umfriedet bedeutet dabei, dass sol- che Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Mass- gebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so- dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 16 mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 und Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, beurteilt sich nicht nur nach rechtlichen (Pri- vateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).
E. 2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bewohnen mit ihren Familien je eine Hälfte eines zweistöckigen Doppeleinfamilienhauses an der C._____-Strasse 1 bzw. 2 in D._____ [Ortschaft]. Der Zugang zu den beiden Hausteilen erfolgt über einen gemeinsam genutzten Gehweg, neben welchem sich auf der rechten Seite eine Doppelgaragenbox der beiden Familien mit ent- sprechenden Garagenvorplätzen befindet (vgl. Urk. 11/1-2 und https:// maps.zh.ch). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zusammenge- fasst vor, sie sei am 1. Juli 2019 um ungefähr 15.35 Uhr über die sich zwischen ihren Hauseingängen befindenden Blumenkisten gestiegen und habe sein Grund- stück betreten, um einen Zettel unterhalb seines Briefkastens bzw. vor seiner Haustüre zu deponieren. Zudem habe sie sich am 4. Juli 2019 um 15.32 Uhr er- neut auf seinem Grundstück, d.h. auf dem Vorplatz und dem Gehweg vor seinem Hausteil, aufgehalten, wie dies auf den Aufnahmen seiner Videoüberwachung zu sehen sei (vgl. Urk. 3 und Urk. 11/4/1).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin räumte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Juli 2019 ein, am 1. Juli 2019 mit einem Fuss über die Pflanzen zwischen den beiden Haustüren gestiegen zu sein, um den besagten Zettel vor der Haustüre des Be- schwerdeführers fallen zu lassen (Urk. 11/3 S. 3 und S. 5). Hinsichtlich des den
4. Juli 2019 betreffenden Vorwurfs erkannte sich die Beschwerdegegnerin auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme, gab jedoch zu Protokoll, die Aufnahmen würden vom Morgen des 3. Juli 2019 und nicht vom Nachmittag des 4. Juli 2019 stammen (Urk. 11/3 S. 6 f.). Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers ist seine Überwachungskamera ausschliesslich auf sein eigenes Grundstück ausgerichtet und deckt am rechten Rand nicht das ganze Grundstück ab, so dass sich eine Person bereits auf seinem Grundstück befinden muss, wenn sie von der Kamera erfasst wird (Urk. 11/4/1 S. 4). Auf den Aufnahmen ist die Be- schwerdegegnerin zu sehen, wie sie sich auf dem Gehweg rückwärts ins Bild be- wegt und sich für einige Sekunden im Bereich vor dem Hauseingang des Be- schwerdeführers aufhält (vgl. Urk. 11/6 und Urk. 11/2).
E. 2.2 Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausführte (Urk. 3 S. 2), ist auf den von der Polizei aufgenommenen Fotografien ersichtlich, dass weder der
- 5 - Gehweg zum Hausteil des Beschwerdeführers noch der Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers umfriedet bzw. umzäunt ist (vgl. Urk. 11/2). Beide Flächen sind von der Strasse aus frei zugänglich. Auch wenn es sich dabei um Bereiche handelt, die – soweit sie sich auf dem Grundstück des Beschwerde- führers befinden – zu dessen Hausteil gehören, sind sie offen in dem Sinne, dass sie für jedermann den Zugang zur Eingangstüre und zum Briefkasten des Be- schwerdeführers ermöglichen. Die Breite und Lage des zwischen dem Doppelein- familienhaus und dem angrenzenden Garagengebäude hindurchführenden Zu- gangswegs bildet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) kei- ne erkennbare Abgrenzung gegen aussen.
E. 2.3 Daran ändert nichts, dass offenbar ein entsprechendes Wegrecht auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin lastet und der Rest des Grundstücks des Be- schwerdeführers zum grössten Teil umfriedet sein soll bzw. zu sein scheint (vgl. Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 11/2 und https://maps.zh.ch). Im Grundbuch eingetragene Wegrechtsdienstbarkeiten sind äusserlich nicht erkennbar und das Grundstück des Beschwerdeführers kann bei einer faktischen Betrachtungsweise nicht ohne weiteres als Einheit betrachtet werden. So besteht es auch noch aus einem Gar- ten und verfügt vor dem Hausteil auf der Südwestseite allem Anschein nach über einen Sitzplatz (vgl. Urk. 11/2 und https://maps.zh.ch). Diese Areale mögen in ge- nügend erkennbarem Masse gegenüber den nachbarlichen Grundstücken abge- grenzt sein, sind aber nicht mit dem Gehweg und dem Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers gleichzusetzen. Letztere dienen für jedermann ersichtlich dem Zugang zum Hausteil des Beschwerdeführers, namentlich der Eingangstüre und dem Zugang zum Briefkasten, und sind als solche vom Rest seines Grundstücks klar unterscheidbar und gegen aussen nicht abgegrenzt.
E. 2.4 Der Staatsanwaltschaft ist deshalb zuzustimmen, dass es betreffend dieser Bereiche des Grundstücks des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegeg- nerin betreten hat, am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung fehlt. Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit von vornherein und eindeutig nicht erfüllt. Folglich hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen.
- 6 -
E. 3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da weder der Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers noch der Gehweg umfriedet oder umzäunt gewesen seien, weshalb es betreffend Hausfriedensbruch bereits am objektiven Tatbestandselement der Umfriedung fehle (vgl. Urk. 11/12 = Urk. 3). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am
E. 3.1 Ein anderer Schluss wäre im Übrigen auch dann nicht zu ziehen, wenn das objektive Tatbestandsmerkmal der Umfriedung und sämtliche anderen Strafbar- keitsvoraussetzungen zu bejahen wären. So verfügt die Staatsanwaltschaft ge- mäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO ebenfalls die Nichtanhandnahme der Untersu- chung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundes- recht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 StGB (Art. 8 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuld- spruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, son- dern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden,
- 7 - wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit zahlreichen Hin- weisen).
E. 3.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin befand sich diese in Bezug auf den ersten Tatvorwurf mit nur einem Fuss im Bereich vor dem Hauseingang des Beschwerdeführers und dies nur während sie den Zettel nach vorne fallen liess (vgl. Urk. 11/3 S. 3). Sie habe dabei nicht das Hausrecht des Beschwerde- führers verletzen und dessen Familie lediglich eine Mitteilung hinterlassen wollen, wobei sie davon ausgegangen sei, dass dies unproblematisch sei, zumal sie ge- mäss den Angaben der Polizei ja auch hätte klingeln dürfen (vgl. Urk. 11/3 S. 5). Gewusst zu haben, dass die Familie des Beschwerdeführers sie auf ihrem Grundstück nicht dulde, stellte sie dabei nicht in Abrede (Urk. 11/3 S. 5 bzw. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/4/1 S. 3 und S. 5 sowie Urk. 11/4/2 S. 2 f.). Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs bestritt die Beschwerdegegnerin insbesondere die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend Datum, Zeit und Beweggründe (vgl. Urk. 11/4/1 S. 4 und Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11/3 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Grundstück betreten hatte (Urk. 11/4/1 S. 4 und Urk. 2 S. 3) und die Beschwerde- gegnerin will dies am 4. Juli 2019 gar nicht erst getan haben bzw. sagte bezogen auf ihre Sachverhaltsdarstellung aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie das getan hatte (Urk. 11/3 S. 7). Auf der diesbezüglichen Videoaufnahme ist die Beschwerdegegnerin während gerade einmal 12 Sekunden zu sehen. Ihr Rücken ist die ganze Zeit dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt und sie scheint einen Vorgang zu beobachten, der sich rechts vom Blickwinkel der Kame- ra, d.h. auf dem Gehweg zur Strasse hin oder auf der Strasse, abspielte. Dabei hält sie ihren Kopf ständig in diese Richtung gerichtet und schaut lediglich einmal
- 8 - kurz nach links, von der Haustüre des Beschwerdeführers weg, bevor sie sich umgehend wieder aus dem Bild bewegt. Ein anderer Eindruck entsteht selbst dann nicht, wenn sie sich noch einige Sekunden länger als auf der Aufnahme er- sichtlich im Eingangsbereich aufgehalten haben sollte (vgl. Urk. 11/4/1 S. 4). Unter diesen Umständen liesse sich ein äusserer Sachverhalt, der auf eine direkt vorsätzliche Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers und damit auf ein schwerer wiegendes Verschulden der Beschwerdegegnerin schliessen lassen würde, von vornherein nicht erstellen.
E. 3.4 Zudem bekam der Beschwerdeführer die beiden draussen stattfindenden Vorgänge nicht persönlich mit und sah sich daher nicht direkt mit der Beschwer- degegnerin konfrontiert (Urk. 11/4/1 S. 1 f. bzw. S. 4). Seine Privatsphäre war da- her nur äusserst geringfügig tangiert. Es besteht offensichtlich ein seit längerer Zeit andauernder nachbarschaftlicher Konflikt, der von gegenseitigem Misstrauen, Unverständnis und gegenseitigen Anschuldigungen geprägt ist (vgl. Urk. 11/4/1 S. 3 und S. 5, Urk. 11/4/2 S. 2 f und Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11/3 S. 2 , S. 4, S. 6 und S. 9). Während die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdegegnerin könnte eines Tages Gewalt gegen Kinder anwenden, dabei äusserst vage und unsubstantiiert sind (Urk. 11/4/1 S. 5; Urk. 11/4/2 S. 2 f.), be- stritt die Beschwerdegegnerin, dass die Familie des Beschwerdeführers Angst vor ihr haben müsse, und gab an, es sei eher so, dass ihre Familie Angst vor ihm ha- be (Urk. 11/3 S. 9). Auch die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte ein- schlägig Vorstrafe der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/4/1 S. 3 und Urk. 11/4/2 S. 2; Urk. 11/9/2), lässt der ihr vorgeworfenen Verhaltensweise keine besondere Bedeutung zukommen. Es handelte sich dabei um einen Vorfall vom
12. November 2018, bei dem die Beschwerdegegnerin zweimal den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Garten – und eben nicht dessen Eingangsbereich – betreten sowie von ihrem Grundstück aus mehrere Äste eines sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindenden Strauches abge- schnitten hatte (vgl. Urk. 11/9/2). Wie bereits gesagt, bestritt die Beschwerdegeg- nerin überdies ohnehin nicht, gewusst zu haben, dass sie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht willkommen sei (Urk. 11/3 S. 5).
- 9 -
E. 3.5 Auch wenn von einer Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen Vorwürfe vor diesem Hintergrund im abso- luten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung verfügen müssen.
4. Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde somit abzuweisen. III.
E. 5 Februar 2020 zugestellt werden (vgl. Urk. 11/15).
- 3 -
4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Daraufhin leistete er die von ihm einverlangte Sicherheit (Urk. 15; Urk. 7). Mit Ein- gabe vom 10. März 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehm- lassung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8 bzw. Urk. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im dar- über hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. - 10 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
- Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 500.– wird die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2019/10029704 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2019/10029704, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Beschluss vom 28. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 28. Januar 2020, C-2/2019/10029704
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2019 tele- fonisch bei der Polizei. Er erstattete Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Hausfriedensbruchs und stellte einen entsprechen- den Strafantrag (vgl. Urk. 11/4/1 S. 1; Urk. 11/5/1). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 10. Juli 2019 stellte er gegen die Beschwerdegegnerin ei- nen weiteren Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 11/4/1 S. 9; Urk. 11/5/2).
2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin bewohnen mit ihren Familien je eine Hälfte eines zweistöckigen Doppeleinfamilienhauses an der C._____-Strasse 1 bzw. 2 in D._____ [Ortschaft]. Der Zugang zu den beiden Hausteilen erfolgt über einen gemeinsam genutzten Gehweg, neben welchem sich auf der rechten Seite eine Doppelgaragenbox der beiden Familien mit ent- sprechenden Garagenvorplätzen befindet (vgl. Urk. 11/1-2 und https:// maps.zh.ch). Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zusammenge- fasst vor, sie sei am 1. Juli 2019 um ungefähr 15.35 Uhr über die sich zwischen ihren Hauseingängen befindenden Blumenkisten gestiegen und habe sein Grund- stück betreten, um einen Zettel unterhalb seines Briefkastens bzw. vor seiner Haustüre zu deponieren. Zudem habe sie sich am 4. Juli 2019 um 15.32 Uhr er- neut auf seinem Grundstück, d.h. auf dem Vorplatz und dem Gehweg vor seinem Hausteil, aufgehalten, wie dies auf den Aufnahmen seiner Videoüberwachung zu sehen sei (vgl. Urk. 3 und Urk. 11/4/1).
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand, da weder der Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers noch der Gehweg umfriedet oder umzäunt gewesen seien, weshalb es betreffend Hausfriedensbruch bereits am objektiven Tatbestandselement der Umfriedung fehle (vgl. Urk. 11/12 = Urk. 3). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am
5. Februar 2020 zugestellt werden (vgl. Urk. 11/15).
- 3 -
4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Daraufhin leistete er die von ihm einverlangte Sicherheit (Urk. 15; Urk. 7). Mit Ein- gabe vom 10. März 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehm- lassung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8 bzw. Urk. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse beste- hen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafpro- zessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden (vgl. Urteil 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- 4 - oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (vgl. Urteil 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Umfriedet bedeutet dabei, dass sol- che Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Mass- gebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so- dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 16 mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 und Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, beurteilt sich nicht nur nach rechtlichen (Pri- vateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). 2.1 Die Beschwerdegegnerin räumte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Juli 2019 ein, am 1. Juli 2019 mit einem Fuss über die Pflanzen zwischen den beiden Haustüren gestiegen zu sein, um den besagten Zettel vor der Haustüre des Be- schwerdeführers fallen zu lassen (Urk. 11/3 S. 3 und S. 5). Hinsichtlich des den
4. Juli 2019 betreffenden Vorwurfs erkannte sich die Beschwerdegegnerin auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme, gab jedoch zu Protokoll, die Aufnahmen würden vom Morgen des 3. Juli 2019 und nicht vom Nachmittag des 4. Juli 2019 stammen (Urk. 11/3 S. 6 f.). Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers ist seine Überwachungskamera ausschliesslich auf sein eigenes Grundstück ausgerichtet und deckt am rechten Rand nicht das ganze Grundstück ab, so dass sich eine Person bereits auf seinem Grundstück befinden muss, wenn sie von der Kamera erfasst wird (Urk. 11/4/1 S. 4). Auf den Aufnahmen ist die Be- schwerdegegnerin zu sehen, wie sie sich auf dem Gehweg rückwärts ins Bild be- wegt und sich für einige Sekunden im Bereich vor dem Hauseingang des Be- schwerdeführers aufhält (vgl. Urk. 11/6 und Urk. 11/2). 2.2 Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausführte (Urk. 3 S. 2), ist auf den von der Polizei aufgenommenen Fotografien ersichtlich, dass weder der
- 5 - Gehweg zum Hausteil des Beschwerdeführers noch der Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers umfriedet bzw. umzäunt ist (vgl. Urk. 11/2). Beide Flächen sind von der Strasse aus frei zugänglich. Auch wenn es sich dabei um Bereiche handelt, die – soweit sie sich auf dem Grundstück des Beschwerde- führers befinden – zu dessen Hausteil gehören, sind sie offen in dem Sinne, dass sie für jedermann den Zugang zur Eingangstüre und zum Briefkasten des Be- schwerdeführers ermöglichen. Die Breite und Lage des zwischen dem Doppelein- familienhaus und dem angrenzenden Garagengebäude hindurchführenden Zu- gangswegs bildet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) kei- ne erkennbare Abgrenzung gegen aussen. 2.3 Daran ändert nichts, dass offenbar ein entsprechendes Wegrecht auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin lastet und der Rest des Grundstücks des Be- schwerdeführers zum grössten Teil umfriedet sein soll bzw. zu sein scheint (vgl. Urk. 2 S. 2 bzw. Urk. 11/2 und https://maps.zh.ch). Im Grundbuch eingetragene Wegrechtsdienstbarkeiten sind äusserlich nicht erkennbar und das Grundstück des Beschwerdeführers kann bei einer faktischen Betrachtungsweise nicht ohne weiteres als Einheit betrachtet werden. So besteht es auch noch aus einem Gar- ten und verfügt vor dem Hausteil auf der Südwestseite allem Anschein nach über einen Sitzplatz (vgl. Urk. 11/2 und https://maps.zh.ch). Diese Areale mögen in ge- nügend erkennbarem Masse gegenüber den nachbarlichen Grundstücken abge- grenzt sein, sind aber nicht mit dem Gehweg und dem Eingangsbereich vor der Haustüre des Beschwerdeführers gleichzusetzen. Letztere dienen für jedermann ersichtlich dem Zugang zum Hausteil des Beschwerdeführers, namentlich der Eingangstüre und dem Zugang zum Briefkasten, und sind als solche vom Rest seines Grundstücks klar unterscheidbar und gegen aussen nicht abgegrenzt. 2.4 Der Staatsanwaltschaft ist deshalb zuzustimmen, dass es betreffend dieser Bereiche des Grundstücks des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegeg- nerin betreten hat, am objektiven Tatbestandsmerkmal der Umfriedung fehlt. Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist damit von vornherein und eindeutig nicht erfüllt. Folglich hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen.
- 6 - 3.1 Ein anderer Schluss wäre im Übrigen auch dann nicht zu ziehen, wenn das objektive Tatbestandsmerkmal der Umfriedung und sämtliche anderen Strafbar- keitsvoraussetzungen zu bejahen wären. So verfügt die Staatsanwaltschaft ge- mäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO ebenfalls die Nichtanhandnahme der Untersu- chung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundes- recht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen von Art. 52 StGB (Art. 8 Abs. 1 StPO). 3.2 Die zuständige Behörde sieht gemäss Art. 52 StGB von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Stellt erst das Gericht die Voraussetzungen für das fehlende Strafbedürfnis fest, erfolgt nicht ein Freispruch, sondern ein Schuld- spruch bei gleichzeitigem Strafverzicht. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, son- dern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Gering- fügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden,
- 7 - wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfol- gen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit zahlreichen Hin- weisen). 3.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin befand sich diese in Bezug auf den ersten Tatvorwurf mit nur einem Fuss im Bereich vor dem Hauseingang des Beschwerdeführers und dies nur während sie den Zettel nach vorne fallen liess (vgl. Urk. 11/3 S. 3). Sie habe dabei nicht das Hausrecht des Beschwerde- führers verletzen und dessen Familie lediglich eine Mitteilung hinterlassen wollen, wobei sie davon ausgegangen sei, dass dies unproblematisch sei, zumal sie ge- mäss den Angaben der Polizei ja auch hätte klingeln dürfen (vgl. Urk. 11/3 S. 5). Gewusst zu haben, dass die Familie des Beschwerdeführers sie auf ihrem Grundstück nicht dulde, stellte sie dabei nicht in Abrede (Urk. 11/3 S. 5 bzw. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/4/1 S. 3 und S. 5 sowie Urk. 11/4/2 S. 2 f.). Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs bestritt die Beschwerdegegnerin insbesondere die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend Datum, Zeit und Beweggründe (vgl. Urk. 11/4/1 S. 4 und Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11/3 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Grundstück betreten hatte (Urk. 11/4/1 S. 4 und Urk. 2 S. 3) und die Beschwerde- gegnerin will dies am 4. Juli 2019 gar nicht erst getan haben bzw. sagte bezogen auf ihre Sachverhaltsdarstellung aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie das getan hatte (Urk. 11/3 S. 7). Auf der diesbezüglichen Videoaufnahme ist die Beschwerdegegnerin während gerade einmal 12 Sekunden zu sehen. Ihr Rücken ist die ganze Zeit dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandt und sie scheint einen Vorgang zu beobachten, der sich rechts vom Blickwinkel der Kame- ra, d.h. auf dem Gehweg zur Strasse hin oder auf der Strasse, abspielte. Dabei hält sie ihren Kopf ständig in diese Richtung gerichtet und schaut lediglich einmal
- 8 - kurz nach links, von der Haustüre des Beschwerdeführers weg, bevor sie sich umgehend wieder aus dem Bild bewegt. Ein anderer Eindruck entsteht selbst dann nicht, wenn sie sich noch einige Sekunden länger als auf der Aufnahme er- sichtlich im Eingangsbereich aufgehalten haben sollte (vgl. Urk. 11/4/1 S. 4). Unter diesen Umständen liesse sich ein äusserer Sachverhalt, der auf eine direkt vorsätzliche Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers und damit auf ein schwerer wiegendes Verschulden der Beschwerdegegnerin schliessen lassen würde, von vornherein nicht erstellen. 3.4 Zudem bekam der Beschwerdeführer die beiden draussen stattfindenden Vorgänge nicht persönlich mit und sah sich daher nicht direkt mit der Beschwer- degegnerin konfrontiert (Urk. 11/4/1 S. 1 f. bzw. S. 4). Seine Privatsphäre war da- her nur äusserst geringfügig tangiert. Es besteht offensichtlich ein seit längerer Zeit andauernder nachbarschaftlicher Konflikt, der von gegenseitigem Misstrauen, Unverständnis und gegenseitigen Anschuldigungen geprägt ist (vgl. Urk. 11/4/1 S. 3 und S. 5, Urk. 11/4/2 S. 2 f und Urk. 2 S. 3 bzw. Urk. 11/3 S. 2 , S. 4, S. 6 und S. 9). Während die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, die Beschwerdegegnerin könnte eines Tages Gewalt gegen Kinder anwenden, dabei äusserst vage und unsubstantiiert sind (Urk. 11/4/1 S. 5; Urk. 11/4/2 S. 2 f.), be- stritt die Beschwerdegegnerin, dass die Familie des Beschwerdeführers Angst vor ihr haben müsse, und gab an, es sei eher so, dass ihre Familie Angst vor ihm ha- be (Urk. 11/3 S. 9). Auch die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte ein- schlägig Vorstrafe der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/4/1 S. 3 und Urk. 11/4/2 S. 2; Urk. 11/9/2), lässt der ihr vorgeworfenen Verhaltensweise keine besondere Bedeutung zukommen. Es handelte sich dabei um einen Vorfall vom
12. November 2018, bei dem die Beschwerdegegnerin zweimal den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegenden Garten – und eben nicht dessen Eingangsbereich – betreten sowie von ihrem Grundstück aus mehrere Äste eines sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindenden Strauches abge- schnitten hatte (vgl. Urk. 11/9/2). Wie bereits gesagt, bestritt die Beschwerdegeg- nerin überdies ohnehin nicht, gewusst zu haben, dass sie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht willkommen sei (Urk. 11/3 S. 5).
- 9 - 3.5 Auch wenn von einer Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen Vorwürfe vor diesem Hintergrund im abso- luten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung verfügen müssen.
4. Gesamthaft gesehen ist die Beschwerde somit abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit zu beziehen (vgl. Urk. 8). Im dar- über hinausgehenden Umfang ist die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten.
2. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
3. Im darüber hinausgehenden Umfang von CHF 500.– wird die Sicherheit dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel zurückerstattet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2019/10029704 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2019/10029704, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. T. Böhlen