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C-2893/2013

C-2893/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-30 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. A.a Am 19. Januar 2012 (SAK-act. 9 S. 7 Ziff. 13) reichte die österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte), geboren am (...) 1932, beim österreichischen Versicherungsträger Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol einen Antrag zum Bezug einer schweizerischen Altersrente ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch der Versicherten ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 23). A.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 Einsprache (SAK-act. 24, S. 1 - 2). Die Versicherte machte geltend, sie habe von September 1950 bis Oktober 1954 für B._______, Zürich, als Haushaltgehilfin gearbeitet, und legte unter anderem ein Arbeitszeugnis vom 15. Oktober 1954 vor (SAK-act. 24 S. 3). Während dieser Zeit habe sie nur einen einzigen Arbeitgeber gehabt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass Herr B._______ als Unternehmer und Arbeitgeber für viele Arbeitnehmer, der sie beim Einwohnermeldeamt Kreisbüro 6 der Stadt Zürich angemeldet habe, ihre Arbeitnehmerrechte verletzt hätte und sodann noch ein offizielles Arbeitszeugnis ausgestellt hätte. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen erging am 29. April 2013 ein teilweise gutheissender Einspracheentscheid (SAK-act. 38, vgl. auch Schreiben der Vorinstanz vom 1. Mai 2013 [SAK-act. 39]). Die Vorinstanz hielt fest, das individuelle Konto der Versicherten enthalte für das Jahr 1951 einen Eintrag (Einkommen von Fr. 875.- [SAK-act. 30]). Für die Jahre 1950, 1952, 1953 und 1954 lägen keine Eintragungen im individuellen Konto vor. Dies bedeute, dass der damalige Arbeitgeber nur im Jahr 1951 AHV-Beiträge vom Lohn der Versicherten abgezogen und entrichtet habe. Da die Dauer der Erwerbstätigkeit im Jahr 1951 durch das von der Versicherten eingereichte Arbeitszeugnis ausgewiesen sei, könnten ihr für das Jahr 1951 zwölf Monate Beitragszeit angerechnet werden. Dies berechtige die Versicherte (ab 1. Januar 2007) zu einer Altersrente der Rentenskala 2 (SAK-act. 39). B. B.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2013 erhob die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung der berücksichtigten Beitragsdauer (BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, aus denen hervorgehe, dass auch in den anderen Jahren AHV-Beiträge entrichtet worden seien, weshalb eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. B.c Mit Replik vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin vom 28. September 1950 bis 12. Oktober 1954 in der Stadt Zürich gemeldet war (Beilage zu BVGer-act. 5). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei damals 18 Jahre jung gewesen und habe aus einem Tiroler Bergdorf gestammt. Sie habe weder Bekannte noch Verwandte in der Schweiz gehabt. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz habe sie am elterlichen Bergbauernhof mitgearbeitet und sei ohne Einkommen gewesen. Ein Arbeitsplatz in der Schweiz sei so knapp nach dem 2. Weltkrieg für jeden jungen Menschen in Europa erstrebenswert gewesen. 1954 sei sie auf Wunsch ihrer Familie wieder nach Tirol zurückgekehrt. B.d Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Duplik bzw. sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 7). B.e Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 9) gab die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Mitteilung betreffend ihr Gesamteinkommen in Österreich zu den Akten, welche Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 10). Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich ersucht, dem Gericht Kopien aller relevanten Unterlagen wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Zahltagstäschchen, den Arbeitsvertrag usw. und ebenso anderweitige aussagekräftige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 mit, sie besitze keine entsprechenden Unterlagen mehr (BVGer-act. 14). C. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. April 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.

E. 3.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 19. Januar 2012 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung.

E. 4.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

E. 4.2 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

E. 4.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

E. 5 In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche für die Beschwerdeführerin ein individuelles Konto eröffnet hat (SAK-act. 4), mit Schreiben vom 27. April 2012 ein Einkommen für das Jahr 1951 bestätigte (SAK-act. 5 und 6). Gemäss dem einspracheweise eingereichten Arbeitszeugnis vom 15. Oktober 1954 war die Beschwerdeführerin vom 30. September 1950 bis 15. Oktober 1954 bei B._______ als Haushaltgehilfin in Anstellung. B.______ hielt in seinem Zeugnis fest, die Beschwerdeführerin verlasse den Haushalt auf Wunsch ihrer Eltern, um zu Hause mithelfen zu können (SAK-act. 24 S. 3). In Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses vom 15. Oktober 1954 teilte die Ausgleichskasse Zürich am 4. Januar 2013 mit, von B._______ sei nur für das Jahr 1951 eine Lohnmeldung für die Beschwerdeführerin eingegangen. Für die Jahre 1950, 1952, 1953 und 1954 würden Lohnmeldungen fehlen (SAK-act. 29, vgl. auch SAK-act. 31). Gemäss dem mit Replik eingereichten Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin vom 28. September 1950 (Zuzug von Österreich) bis 12. Oktober 1954 (Wegzug nach Österreich) in der Stadt Zürich gemeldet (Beilage zu BVGer-act. 5). Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich, Kreisbüro 6, vom 9. Oktober 1950 ein Ausländerausweis B ausgestellt (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin der Republik Österreich, S. 5 [SAK-act. 24 S. 7]). Am 12. Oktober 1954 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich ab.

E. 6 Das Gesuch um Kontoberichtigung beantragte die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Berechnung der Altersrente, auf die sie mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Anspruch hat (vgl. SAK-act. 38 und 39). Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 31. Juli 2013 (vgl. Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 betreffend Aufenthalt vom 28. September 1950 bis 12. Oktober 1954 und Passkopien mit Hinweis auf Aufenthaltsbewilligung B ab 9. Oktober 1950 [in BVGer-act. 5]) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in den Jahren 1950 bis 1954 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz gelebt hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Jahre 1950 bis 1954 - gestützt auf die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung - als Versicherungszeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 195/01 vom 17. Juli 2002 E. 1.4 und I 524/02 vom 25. November 2002 E. 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4835/2009 vom 9. Januar 2012 E. 3.3). Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese neu verfüge.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Höhe der Altersrente ermittle und neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2893/2013 Urteil vom 30. März 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragszeiten; Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2013. Sachverhalt: A. A.a Am 19. Januar 2012 (SAK-act. 9 S. 7 Ziff. 13) reichte die österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte), geboren am (...) 1932, beim österreichischen Versicherungsträger Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Tirol einen Antrag zum Bezug einer schweizerischen Altersrente ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch der Versicherten ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 23). A.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 Einsprache (SAK-act. 24, S. 1 - 2). Die Versicherte machte geltend, sie habe von September 1950 bis Oktober 1954 für B._______, Zürich, als Haushaltgehilfin gearbeitet, und legte unter anderem ein Arbeitszeugnis vom 15. Oktober 1954 vor (SAK-act. 24 S. 3). Während dieser Zeit habe sie nur einen einzigen Arbeitgeber gehabt. Sie könne sich nicht vorstellen, dass Herr B._______ als Unternehmer und Arbeitgeber für viele Arbeitnehmer, der sie beim Einwohnermeldeamt Kreisbüro 6 der Stadt Zürich angemeldet habe, ihre Arbeitnehmerrechte verletzt hätte und sodann noch ein offizielles Arbeitszeugnis ausgestellt hätte. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen erging am 29. April 2013 ein teilweise gutheissender Einspracheentscheid (SAK-act. 38, vgl. auch Schreiben der Vorinstanz vom 1. Mai 2013 [SAK-act. 39]). Die Vorinstanz hielt fest, das individuelle Konto der Versicherten enthalte für das Jahr 1951 einen Eintrag (Einkommen von Fr. 875.- [SAK-act. 30]). Für die Jahre 1950, 1952, 1953 und 1954 lägen keine Eintragungen im individuellen Konto vor. Dies bedeute, dass der damalige Arbeitgeber nur im Jahr 1951 AHV-Beiträge vom Lohn der Versicherten abgezogen und entrichtet habe. Da die Dauer der Erwerbstätigkeit im Jahr 1951 durch das von der Versicherten eingereichte Arbeitszeugnis ausgewiesen sei, könnten ihr für das Jahr 1951 zwölf Monate Beitragszeit angerechnet werden. Dies berechtige die Versicherte (ab 1. Januar 2007) zu einer Altersrente der Rentenskala 2 (SAK-act. 39). B. B.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2013 erhob die Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung der berücksichtigten Beitragsdauer (BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, aus denen hervorgehe, dass auch in den anderen Jahren AHV-Beiträge entrichtet worden seien, weshalb eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. B.c Mit Replik vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin vom 28. September 1950 bis 12. Oktober 1954 in der Stadt Zürich gemeldet war (Beilage zu BVGer-act. 5). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei damals 18 Jahre jung gewesen und habe aus einem Tiroler Bergdorf gestammt. Sie habe weder Bekannte noch Verwandte in der Schweiz gehabt. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz habe sie am elterlichen Bergbauernhof mitgearbeitet und sei ohne Einkommen gewesen. Ein Arbeitsplatz in der Schweiz sei so knapp nach dem 2. Weltkrieg für jeden jungen Menschen in Europa erstrebenswert gewesen. 1954 sei sie auf Wunsch ihrer Familie wieder nach Tirol zurückgekehrt. B.d Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Duplik bzw. sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 7). B.e Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 9) gab die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Mitteilung betreffend ihr Gesamteinkommen in Österreich zu den Akten, welche Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 10). Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich ersucht, dem Gericht Kopien aller relevanten Unterlagen wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Zahltagstäschchen, den Arbeitsvertrag usw. und ebenso anderweitige aussagekräftige Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 mit, sie besitze keine entsprechenden Unterlagen mehr (BVGer-act. 14). C. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. April 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 3.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 19. Januar 2012 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 4.2 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 4.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

5. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche für die Beschwerdeführerin ein individuelles Konto eröffnet hat (SAK-act. 4), mit Schreiben vom 27. April 2012 ein Einkommen für das Jahr 1951 bestätigte (SAK-act. 5 und 6). Gemäss dem einspracheweise eingereichten Arbeitszeugnis vom 15. Oktober 1954 war die Beschwerdeführerin vom 30. September 1950 bis 15. Oktober 1954 bei B._______ als Haushaltgehilfin in Anstellung. B.______ hielt in seinem Zeugnis fest, die Beschwerdeführerin verlasse den Haushalt auf Wunsch ihrer Eltern, um zu Hause mithelfen zu können (SAK-act. 24 S. 3). In Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses vom 15. Oktober 1954 teilte die Ausgleichskasse Zürich am 4. Januar 2013 mit, von B._______ sei nur für das Jahr 1951 eine Lohnmeldung für die Beschwerdeführerin eingegangen. Für die Jahre 1950, 1952, 1953 und 1954 würden Lohnmeldungen fehlen (SAK-act. 29, vgl. auch SAK-act. 31). Gemäss dem mit Replik eingereichten Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin vom 28. September 1950 (Zuzug von Österreich) bis 12. Oktober 1954 (Wegzug nach Österreich) in der Stadt Zürich gemeldet (Beilage zu BVGer-act. 5). Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich, Kreisbüro 6, vom 9. Oktober 1950 ein Ausländerausweis B ausgestellt (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin der Republik Österreich, S. 5 [SAK-act. 24 S. 7]). Am 12. Oktober 1954 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich ab.

6. Das Gesuch um Kontoberichtigung beantragte die Beschwerdeführerin erst im Zuge der Berechnung der Altersrente, auf die sie mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Anspruch hat (vgl. SAK-act. 38 und 39). Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 31. Juli 2013 (vgl. Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 betreffend Aufenthalt vom 28. September 1950 bis 12. Oktober 1954 und Passkopien mit Hinweis auf Aufenthaltsbewilligung B ab 9. Oktober 1950 [in BVGer-act. 5]) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in den Jahren 1950 bis 1954 mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz gelebt hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Jahre 1950 bis 1954 - gestützt auf die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung - als Versicherungszeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts H 195/01 vom 17. Juli 2002 E. 1.4 und I 524/02 vom 25. November 2002 E. 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4835/2009 vom 9. Januar 2012 E. 3.3). Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese neu verfüge. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Höhe der Altersrente ermittle und neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: