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C-286/2012

C-286/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-07 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 15. März 1977, nachfolgend: (Beschwerdeführerin) reiste gemäss eigenen Angaben am 20. August 1998 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und am 16. August 1999 ihr Sohn B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geboren wurde. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) trat mit Verfügung vom 30. August 2000 auf das Gesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme nicht - wie von ihr behauptet - aus Bhutan, sondern aus Indien. Damit habe sie die Behörden über ihre Identität getäuscht. Mit Urteil vom 18. Dezember 2000 wurde die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2001 - welches als zweites Asylgesuch entgegen genommen wurde - trat das BFF mit Verfügung vom 15. Mai 2001 erneut nicht ein. Mit Urteil der ARK vom 19. Juli 2002 wurde die daraufhin erhobene Beschwerde abgewiesen. B.Seit dem 21. April 2009 ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Ihr Sohn B._______ erhielt bereits am 19. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. C.Am 24. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerenden bei der zuständigen kantonalen Behörde um Ausstellung von Pässen für ausländische Personen. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung weitergeleitet worden war, wies das BFM dieses mit Verfügung vom 12. November 2009 ab. D. Mit Urteil vom 31. März 2010 des Gerichtspräsidenten 5 Bern-Laupen - berichtigt durch Urteilsberichtigung vom 31. Mai 2010 - wurden die Personalien der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt. Unter anderem erfolgte die Feststellung der bhutanischen Staatsangehörigkeit. E. Nachdem die Beschwerdeführenden am 8. April 2010 bei der Vorinstanz um Ausstellung von Pässen für ausländische Personen ersucht hatten, wurden sie mit Schreiben vom 3. Juni 2010 aufgefordert, sich diesbezüglich an die zuständige kantonale Ausländerbehörde zu wenden. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, die übermittelten Gesuchsunterlagen würden im vorinstanzlichen Prüfungsverfahren berücksichtigt. F.Am 2. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder B._______ und C.________ - das Gesuch Letzter wurde von der Vorinstanz aufgrund der am 12. August 2010 erreichten Volljährigkeit gesondert behandelt - beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Ausstellung von Reisedokumenten. Nachdem sie aufgefordert worden war, an dortiger Stelle persönlich vorzusprechen, suchte sie am 2. Juli 2010 die kantonalen Behörden auf. Zur Gesuchsbegründung führte sie aus, sie sei mit einem falschen Pass in die Schweiz gereist; es gäbe keine Möglichkeit für sie, einen regulären Pass zu bekommen. G.Die Vorinstanz wies die Gesuche mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 23. August 2010 Beschwerde. H.Am 30. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Sohnes, der die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 23. August 2010 mit Urteil vom 30. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. J.Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Juli 2011 auf, erneut eine Bestätigung der bhutanischen Vertretung einzuholen, da die letzten Bemühungen aus dem Frühjahr 2010 stammen würden. K.Die Beschwerdeführerenden machten mit Stellungnahme vom 7. September 2011 erneut geltend, Bhutan betreibe gegen die nepalesischstämmige Bevölkerung eine Vertreibungspolitik und habe diese in den letzten Jahren in keiner Weise geändert, weshalb erneute Bemühungen aussichtslos seien. Des Weiteren brachten sie vor, die bhutanische Vertretung in der Schweiz weigere sich konstant, mündliche oder schriftliche Gesuche entgegen zu nehmen. L.Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 erneut ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass es der Gesuchstellerin, die mit einem nepalesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, möglich sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Voraussetzung dafür sei lediglich, dass sie auf ihre eigene Staatsangehörigkeit verzichte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Bittstellerin um die nepalesische Staatsangehörigkeit für sich und ihr Kind bemüht habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin gerichtlich als Bhutan festgestellt worden sei, jedoch aus den Akten hervorgehe, dass die angegebene Staatsangehörigkeit Fragen aufwerfe. Die Bittstellerin habe somit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass für sich und ihr Kind zu erhalten. M. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung von Pässen für ausländische Personen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es treffe nicht zu, dass sie ohne weiteres die nepalesische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erlangen könne. Vielmehr setze der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit einen vorgängigen Aufenthalt in Nepal voraus. Während dieses Aufenthalts würde eine polizeiliche Abklärung darüber befinden, ob mit der Eheschliessung tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bezweckt werde. Erst aufgrund des entsprechenden Polizeiberichts könnte die Ehe registriert werden und ihr in der Folge die nepalesische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden. Ausserdem setze die Zuerkennung der nepalesischen Staatsangehörigkeit voraus, dass sie auf ihre eigene Staatsangehörigkeit verzichte, was ihr nicht zuzumuten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei die Situation unklar. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 6. Mai 2011 bei der nepalesischen Botschaft ein Gesuch gestellt. Dieses sei bislang nicht beantwortet worden. Gemäss Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) sei einzig massgeblich, ob sie in der Lage sei, bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates, nämlich Bhutan, Reisedokumente zu beschaffen. Da ihre Staatsangehörigkeit vom bhutanischen Staat jedoch nicht anerkannt werde, sei es ihnen nicht möglich bhutanische Pässe zu erhalten. Dass die Ausstellung von Pässen davon abhängig gemacht werden solle, ob schriftenlose Personen auch in der Lage seien, über die Einbürgerung in einem Drittstaat zu Reisedokumenten zu gelangen, sei der bundesrätlichen Verordnung nicht zu entnehmen. N.Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden die bhutanische Staatsangehörigkeit besässen, da ein Schweizer Gericht dies festgestellt habe. Es liege nun in der Kompetenz der diplomatischen Vertretung Bhutans, der Beschwerdeführerin Wege aufzuzeigen, wie sie sich in Bhutan registrieren lassen könne. Sollte für die Registrierung bei den bhutanischen Behörden nachweislich eine Reise nach Bhutan notwendig sein, so würde das BFM ein schweizerisches Ersatzreisepapier ausstellen. Es sei bisher noch kein Fall bekannt, bei welchem die diplomatische Vertretung Bhutans nicht kooperiert habe, wenn die wahre Identität angegeben worden sei. Sollte es den Beschwerdeführenden trotzdem unmöglich sein, sich bei den bhutanischen Behörden registrieren zu lassen, sei es ihnen alternativ möglich, die Staatsangehörigkeit von Nepal anzunehmen. O.Am 4. Mai 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch und führen dazu aus, die Möglichkeit sich bei den Behörden Bhutans registrieren lassen zu können, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach vergeblich versucht, von der bhutanesischen Vertretung in Genf heimatliche Papier zu erhalten. Diese Vertretung weigere sich jedoch bereits, überhaupt auf die Sache einzutreten. P.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die nepalesischen Behörden dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen nepalesischen Reisepass ausgestellt hätten und er somit sein Gesuch zurückziehe. Der Ehemann habe auch versucht, für die Beschwerdeführerin einen nepalesischen Pass erhältlich zu machen. Laut Schreiben der nepalesischen Botschaft in Genf vom 18. Juni 2012 würde von ihr verlangt, dass sie sich mit ihrem Ehemann in Nepal anmelde, anschliessend müsste die betreffende lokale Polizeibehörde einen Bericht über ihre eheliche Beziehung erstellen und des Weiteren müsste sie auf ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten, damit sie die nepalesische Staatsangehörigkeit erhalten würde. Die gleiche Auskunft habe ihr Ehemann von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Kaski-Distrikt in Nepal erhalten. Somit sei dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes zu erwerben. Q.Mit ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass gemäss ihren gesicherten Erkenntnissen die Registrierung der Heirat mit einem nepalesischen Staatsbürger und eine Verzichtserklärung der bisherigen Staatsangehörigkeit ausreichend seien, um die nepalesische Staatsangehörigkeit zu erlangen. R.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 AuG (SR 142.20) sowie Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3.Am 1. Dezember 2012 trat die neue RDV in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben. 4.4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt. 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 5.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat sie sich doch bereits mit der heimatlichen Vertretung in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art . 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.

E. 5.3 Streitig ist somit allein, ob der Beschwerdeführerin die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vertretung des Königreichs Bhutan in Genf habe sich geweigert, ihr einen bhutanischen Reisepass bzw. eine bhutanische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg dafür reichte sie einen Antrag an die bhutanische Botschaft in Genf um Ausstellung eines Reisedokuments vom 28. April 2008 ein und machte geltend, dieser sei nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin bringt indessen nicht vor und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich nach dem Jahr 2008 nochmals an die bhutanische Botschaft in Genf gewandt hätte, um die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Seit ihrem einzigen schriftlichen Gesuch sind mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen. Rechnet man die Möglichkeit administrativer Fehlläufe mit ein, so muss ein einziges Schreiben innerhalb von sechs Jahren als ungenügende Bemühung angesehen werden. Die Beschwerdeführerin bring des Weiteren vor, die Vertretung des Königreichs Bhutan in Genf habe auch keine mündlichen Gesuche entgegengenommen. Sie sei nicht einmal in das Gebäude eingelassen worden. Diese Behauptungen sind weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert geschildert wie sie vorgegangen ist (Telefonnotizen) und keine Zeugen genannt, die ihre Bemühungen hätten bestätigen können. Überdies wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit Hilfe eines bhutanischen Rechtsvertreters direkt in ihrem Heimatland sachdienliche Abklärungen treffen zu lassen und sich auch dort um Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Der letzte und einzige dokumentierte Versuch der Beschwerdeführerin, einen bhutanischen Reiseausweis zu erhalten, datiert vom Frühjahr 2008. Das BFM führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, der Beschwerdeführerin sei es möglich, sich erneut an die bhutanische Botschaft in Genf zu wenden.

E. 5.3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll ausgeschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die bhutanische Botschaft in Genf weigere sich, ihr den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine rechtsgenüglichen Hinweise. Wie bereits vorstehend erwogen, obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei den heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Würde die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für die Beschwerdeführerin objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV.

E. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Sie ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten. Demzufolge kann - wozu ohnehin vertiefte Abklärungen notwendig wären - in casu offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin angehalten werden könnte, sich um die nepalesische Staatsangehörigkeit zu bemühen. 6.Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-286/2012 Urteil vom 7. August 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, handelnd für sich selbst sowie für ihr Kind B.________, beide vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt, Zinggstrasse 16, 3007 Bern , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 15. März 1977, nachfolgend: (Beschwerdeführerin) reiste gemäss eigenen Angaben am 20. August 1998 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und am 16. August 1999 ihr Sohn B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geboren wurde. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) trat mit Verfügung vom 30. August 2000 auf das Gesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme nicht - wie von ihr behauptet - aus Bhutan, sondern aus Indien. Damit habe sie die Behörden über ihre Identität getäuscht. Mit Urteil vom 18. Dezember 2000 wurde die gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2001 - welches als zweites Asylgesuch entgegen genommen wurde - trat das BFF mit Verfügung vom 15. Mai 2001 erneut nicht ein. Mit Urteil der ARK vom 19. Juli 2002 wurde die daraufhin erhobene Beschwerde abgewiesen. B.Seit dem 21. April 2009 ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Ihr Sohn B._______ erhielt bereits am 19. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung. C.Am 24. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerenden bei der zuständigen kantonalen Behörde um Ausstellung von Pässen für ausländische Personen. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung weitergeleitet worden war, wies das BFM dieses mit Verfügung vom 12. November 2009 ab. D. Mit Urteil vom 31. März 2010 des Gerichtspräsidenten 5 Bern-Laupen - berichtigt durch Urteilsberichtigung vom 31. Mai 2010 - wurden die Personalien der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt. Unter anderem erfolgte die Feststellung der bhutanischen Staatsangehörigkeit. E. Nachdem die Beschwerdeführenden am 8. April 2010 bei der Vorinstanz um Ausstellung von Pässen für ausländische Personen ersucht hatten, wurden sie mit Schreiben vom 3. Juni 2010 aufgefordert, sich diesbezüglich an die zuständige kantonale Ausländerbehörde zu wenden. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, die übermittelten Gesuchsunterlagen würden im vorinstanzlichen Prüfungsverfahren berücksichtigt. F.Am 2. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder B._______ und C.________ - das Gesuch Letzter wurde von der Vorinstanz aufgrund der am 12. August 2010 erreichten Volljährigkeit gesondert behandelt - beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Ausstellung von Reisedokumenten. Nachdem sie aufgefordert worden war, an dortiger Stelle persönlich vorzusprechen, suchte sie am 2. Juli 2010 die kantonalen Behörden auf. Zur Gesuchsbegründung führte sie aus, sie sei mit einem falschen Pass in die Schweiz gereist; es gäbe keine Möglichkeit für sie, einen regulären Pass zu bekommen. G.Die Vorinstanz wies die Gesuche mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 23. August 2010 Beschwerde. H.Am 30. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Sohnes, der die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 23. August 2010 mit Urteil vom 30. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. J.Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Juli 2011 auf, erneut eine Bestätigung der bhutanischen Vertretung einzuholen, da die letzten Bemühungen aus dem Frühjahr 2010 stammen würden. K.Die Beschwerdeführerenden machten mit Stellungnahme vom 7. September 2011 erneut geltend, Bhutan betreibe gegen die nepalesischstämmige Bevölkerung eine Vertreibungspolitik und habe diese in den letzten Jahren in keiner Weise geändert, weshalb erneute Bemühungen aussichtslos seien. Des Weiteren brachten sie vor, die bhutanische Vertretung in der Schweiz weigere sich konstant, mündliche oder schriftliche Gesuche entgegen zu nehmen. L.Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 erneut ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass es der Gesuchstellerin, die mit einem nepalesischen Staatsangehörigen verheiratet sei, möglich sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Voraussetzung dafür sei lediglich, dass sie auf ihre eigene Staatsangehörigkeit verzichte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Bittstellerin um die nepalesische Staatsangehörigkeit für sich und ihr Kind bemüht habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin gerichtlich als Bhutan festgestellt worden sei, jedoch aus den Akten hervorgehe, dass die angegebene Staatsangehörigkeit Fragen aufwerfe. Die Bittstellerin habe somit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass für sich und ihr Kind zu erhalten. M. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung von Pässen für ausländische Personen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, es treffe nicht zu, dass sie ohne weiteres die nepalesische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erlangen könne. Vielmehr setze der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit einen vorgängigen Aufenthalt in Nepal voraus. Während dieses Aufenthalts würde eine polizeiliche Abklärung darüber befinden, ob mit der Eheschliessung tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bezweckt werde. Erst aufgrund des entsprechenden Polizeiberichts könnte die Ehe registriert werden und ihr in der Folge die nepalesische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden. Ausserdem setze die Zuerkennung der nepalesischen Staatsangehörigkeit voraus, dass sie auf ihre eigene Staatsangehörigkeit verzichte, was ihr nicht zuzumuten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei die Situation unklar. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 6. Mai 2011 bei der nepalesischen Botschaft ein Gesuch gestellt. Dieses sei bislang nicht beantwortet worden. Gemäss Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) sei einzig massgeblich, ob sie in der Lage sei, bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates, nämlich Bhutan, Reisedokumente zu beschaffen. Da ihre Staatsangehörigkeit vom bhutanischen Staat jedoch nicht anerkannt werde, sei es ihnen nicht möglich bhutanische Pässe zu erhalten. Dass die Ausstellung von Pässen davon abhängig gemacht werden solle, ob schriftenlose Personen auch in der Lage seien, über die Einbürgerung in einem Drittstaat zu Reisedokumenten zu gelangen, sei der bundesrätlichen Verordnung nicht zu entnehmen. N.Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden die bhutanische Staatsangehörigkeit besässen, da ein Schweizer Gericht dies festgestellt habe. Es liege nun in der Kompetenz der diplomatischen Vertretung Bhutans, der Beschwerdeführerin Wege aufzuzeigen, wie sie sich in Bhutan registrieren lassen könne. Sollte für die Registrierung bei den bhutanischen Behörden nachweislich eine Reise nach Bhutan notwendig sein, so würde das BFM ein schweizerisches Ersatzreisepapier ausstellen. Es sei bisher noch kein Fall bekannt, bei welchem die diplomatische Vertretung Bhutans nicht kooperiert habe, wenn die wahre Identität angegeben worden sei. Sollte es den Beschwerdeführenden trotzdem unmöglich sein, sich bei den bhutanischen Behörden registrieren zu lassen, sei es ihnen alternativ möglich, die Staatsangehörigkeit von Nepal anzunehmen. O.Am 4. Mai 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch und führen dazu aus, die Möglichkeit sich bei den Behörden Bhutans registrieren lassen zu können, sei aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach vergeblich versucht, von der bhutanesischen Vertretung in Genf heimatliche Papier zu erhalten. Diese Vertretung weigere sich jedoch bereits, überhaupt auf die Sache einzutreten. P.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die nepalesischen Behörden dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen nepalesischen Reisepass ausgestellt hätten und er somit sein Gesuch zurückziehe. Der Ehemann habe auch versucht, für die Beschwerdeführerin einen nepalesischen Pass erhältlich zu machen. Laut Schreiben der nepalesischen Botschaft in Genf vom 18. Juni 2012 würde von ihr verlangt, dass sie sich mit ihrem Ehemann in Nepal anmelde, anschliessend müsste die betreffende lokale Polizeibehörde einen Bericht über ihre eheliche Beziehung erstellen und des Weiteren müsste sie auf ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten, damit sie die nepalesische Staatsangehörigkeit erhalten würde. Die gleiche Auskunft habe ihr Ehemann von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Kaski-Distrikt in Nepal erhalten. Somit sei dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes zu erwerben. Q.Mit ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass gemäss ihren gesicherten Erkenntnissen die Registrierung der Heirat mit einem nepalesischen Staatsbürger und eine Verzichtserklärung der bisherigen Staatsangehörigkeit ausreichend seien, um die nepalesische Staatsangehörigkeit zu erlangen. R.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 AuG (SR 142.20) sowie Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3.Am 1. Dezember 2012 trat die neue RDV in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben. 4.4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt. 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat sie sich doch bereits mit der heimatlichen Vertretung in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art . 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 5.3 Streitig ist somit allein, ob der Beschwerdeführerin die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vertretung des Königreichs Bhutan in Genf habe sich geweigert, ihr einen bhutanischen Reisepass bzw. eine bhutanische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg dafür reichte sie einen Antrag an die bhutanische Botschaft in Genf um Ausstellung eines Reisedokuments vom 28. April 2008 ein und machte geltend, dieser sei nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin bringt indessen nicht vor und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich nach dem Jahr 2008 nochmals an die bhutanische Botschaft in Genf gewandt hätte, um die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Seit ihrem einzigen schriftlichen Gesuch sind mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen. Rechnet man die Möglichkeit administrativer Fehlläufe mit ein, so muss ein einziges Schreiben innerhalb von sechs Jahren als ungenügende Bemühung angesehen werden. Die Beschwerdeführerin bring des Weiteren vor, die Vertretung des Königreichs Bhutan in Genf habe auch keine mündlichen Gesuche entgegengenommen. Sie sei nicht einmal in das Gebäude eingelassen worden. Diese Behauptungen sind weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert geschildert wie sie vorgegangen ist (Telefonnotizen) und keine Zeugen genannt, die ihre Bemühungen hätten bestätigen können. Überdies wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit Hilfe eines bhutanischen Rechtsvertreters direkt in ihrem Heimatland sachdienliche Abklärungen treffen zu lassen und sich auch dort um Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Der letzte und einzige dokumentierte Versuch der Beschwerdeführerin, einen bhutanischen Reiseausweis zu erhalten, datiert vom Frühjahr 2008. Das BFM führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, der Beschwerdeführerin sei es möglich, sich erneut an die bhutanische Botschaft in Genf zu wenden. 5.3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll ausgeschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die bhutanische Botschaft in Genf weigere sich, ihr den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine rechtsgenüglichen Hinweise. Wie bereits vorstehend erwogen, obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei den heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Würde die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für die Beschwerdeführerin objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Sie ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten. Demzufolge kann - wozu ohnehin vertiefte Abklärungen notwendig wären - in casu offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin angehalten werden könnte, sich um die nepalesische Staatsangehörigkeit zu bemühen. 6.Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: