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C-2843/2010

C-2843/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-24 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Malediver, reiste am 15. März 2007 zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 11. Mai 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm das Ausländeramt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Diese wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert. Wenige Wochen später, am 5. Juni 2007 erblickte der gemeinsame Sohn der Ehegatten das Licht der Welt. B. Am 6. März 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind in seine Heimat. Dort konsumierte er gemeinsam mit einem Bekannten eine unbekannte Menge Heroin. Erschüttert über den Vorfall verliess die Ehefrau den Beschwerdeführer ohne Vorankündigung, nachdem sie ihm zuvor den Ausländerausweis entwendet und Kreditkarte sowie Mobiltelefon sperren lassen hatte, und kehrte heimlich mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz zurück. C. Dank der Unterstützung von Bekannten aus der Schweiz gelang es dem Beschwerdeführer die notwendigen Papiere erhältlich zu machen und so am 5. April 2009 in die Schweiz zurückzukehren. Zwischenzeitlich hatte die Ehefrau mit Eingabe vom 23. März 2009 an das Kreisgericht ein Begehren um Eheschutzmassnahmen eingereicht. Nach der Hauptverhandlung vom 29. April 2009 wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2009 das Datum der Trennung der Ehegatten auf den 11. März 2009 festgesetzt, die Obhut für das gemeinsame Kind der Mutter zugewiesen und eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Bezüglich des Besuchsrechts einigten sich die Eltern, dass ihr Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende, von Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, bei seinem Vater verbringe. Sodann setzte das Gericht die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau auf Fr. 700.- und an den gemeinsamen Sohn auf Fr. 1'330.- fest. D. Die Beziehung zwischen den Ehegatten blieb, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, konfliktreich. So wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 24. September 2009 der Sachbeschädigung, der mehrfach versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Bussenverfügung vom 13. November 2009 erfolgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-. Zudem erstattete die Ehefrau am 14. August 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und am 16. November 2009 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Es folgten weitere Zwischenfälle. E. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gelangte das Ausländeramt mit Schreiben vom 16. November 2009 an den Beschwerdeführer und hielt im Wesentlichen fest, das öffentliche Interesse an der Entfernung überwiege seine privaten Interessen am hiesigen Verbleib. Am 24. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu schriftlich Stellung. Hierauf unterbreitete das Ausländeramt die Angelegenheit am 14. Januar 2010 der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20). F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2010 eine Stellungnahme ein. G. Am 22. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ehe des Beschwerdeführers habe offensichtlich weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch ableiten könne. Für die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK werde ein klagloses Verhalten vorausgesetzt. Dies sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen und der neu erwirkten Anzeige nicht der Fall. Bei dieser Beurteilung werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschieden zwischen Bagatell- und anderen Delikten. Aus der dargelegten Vater-Kind-Beziehung könne zudem nicht abgeleitet werden, dass in affektiver Hinsicht eine besondere Bindung bestehe. Aus dem Umstand, dass die in der Schweiz geschuldeten Alimente und Unterhaltsbeiträge vom Heimatstaat her nicht mehr oder nur noch teilweise bezahlt würden, lasse sich zudem kein Aufenthaltsanspruch ableiten. Den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. H. Mit Beschwerde vom 23. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Vertreter. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, seit dem 1. Oktober 2008 arbeite er als "Material-Handler" und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 5'822.-. Aufgrund seiner Nachtarbeit habe er während des ehelichen Zusammenlebens 50% der Betreuungsaufgaben wahrnehmen können, woraus sich eine intensive Vater-Kind-Beziehung entwickelt habe. Nach der unfreiwilligen Trennung habe er seinen Sohn während Wochen nicht sehen dürfen. Der Zugang zu seinen persönlichen Effekten sei ihm ebenfalls verwehrt worden. Die Besuchstermine seien mehrheitlich durch die Ehefrau verhindert worden, selbst als er sich bereit erklärt habe, das Besuchsrecht temporär zu reduzieren. Im Rahmen eines Befehlsverfahrens sei der Ehefrau mit Urteil vom 18. Februar 2010 schliesslich auferlegt worden, das Besuchsrecht zu gewähren. Hinsichtlich der konkreten Vorwürfe, die in strafrechtlicher Weise gegen ihn vorlägen, genügten diese nicht, um ihm zu attestieren, er habe sich nicht klaglos verhalten. Selbst wenn die bestrittenen Vorwürfe zutreffen sollten, hätte es sich einzig um ohnmächtige Versuche gehandelt, um seinem einzigen Zweck, weshalb er weiterhin in der Schweiz lebe, Sinn zu verschaffen und seinen über alles geliebten Sohn wieder sehen zu können. Damit seien die strafrechtlichen Vorwürfe nicht geeignet, um sein Verhalten als regelwidrig zu bezeichnen. Angesichts der Schwierigkeiten mit der Ehefrau und dem Umstand, dass es aufgrund des objektiv zu erwartenden Einkommens im Heimatland kaum möglich sei, im Rahmen von Kurzaufenthalten in die Schweiz zurückzukehren. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau, die alles daran setze, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu erschweren, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er selbst mittels Telefon- und Briefkontaktversuchen nie wieder etwas von seinem Sohn sehen oder hören würde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wegen mangelnder Bedürftigkeit ab. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 sprach sich die Vorinstanz mit Bezug auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend fügte sie an, vorliegend sei einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Inwiefern seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, obliege nicht der Beurteilung des BFM, weshalb diese Frage offen gelassen werden könne. Die Frage, ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe, sei in der Verfügung bereits geprüft worden. Damit seien keine neuen erheblichen Beweismittel ersichtlich, welche eine Abänderung der Verfügung rechtfertigen könnten. K. Mit Urteil des Kreisgerichts vom 9. August 2011 wurde der Beschwerdeführer des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. L. Am 19. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aktualisierung zur Beschwerde vom 23. April 2010 ein. Ergänzend wird zunächst die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Vertreter beantragt. Dieses begründete er mit der erheblichen Veränderung der Verhältnisse seit Einreichen des ersten Gesuchs und legte die Kopie eines Gesuchs vom 17. April 2012 betreffend Ehescheidung/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten. In der Hauptsache führte er ergänzend aus, zwischen den Ehegatten sei ein Scheidungsverfahren hängig, wobei die Zuteilung der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes strittig sei. Zwischenzeitlich sei er hierzulande bestens integriert, gelte beim selben Arbeitgeber als hochqualifizierter Mitarbeiter und er habe sich die deutsche Sprache sehr gut angeeignet. M. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe im Scheidungsverfahren den Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge seines Sohnes gestellt. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei die Erstellung eines Familiengutachtens verfügt worden, dieses stehe jedoch noch aus. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kind werde nach wie vor durch die Kindsmutter beeinträchtigt. N. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) reichte das am 19. Januar 2012 durch das Bezirksgericht in Auftrag gegebene kinderpsychiatrische Gutachten am 25. September 2013 ein. O. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2014 die Gelegenheit gegeben, das Gericht über die aktuelle Besuchsrechtssituation und die geleisteten Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn zu informieren sowie abschliessende Bemerkungen anzubringen. P. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 18. März 2014 ein. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fech­­tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).

E. 3 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs­recht­lichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Fall um die Verlängerung der ihm letztmals bis zum 10. Mai 2010 erteilen Bewilligung geht, ist neues Recht anwendbar.

E. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­­liegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

E. 3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweis). Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

E. 4 Gemäss Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 11. Mai 2009 sind die Ehegatten übereingekommen, das Datum der Trennung auf den 11. März 2009 zu setzen. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers ein Jahr und zehn Monate. Der Umstand, dass die Ehegatten bis heute noch nicht geschieden sind, ändert nichts an der festgestellten Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, weil sich die Ehegatten insbesondere in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Besuchsrechtsregelung bis anhin nicht einig geworden sind, die Ehe jedoch unbestritten als endgültig gescheitert betrachtet werden kann. Dass die eheliche Gemeinschaft länger als ein Jahr und zehn Monate gedauert habe, wird sodann nicht behauptet. Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nur auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen und den Standpunkt vertreten, in seinem Fall müsse die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen insbesondere aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung verlängert werden.

E. 4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können namentlich dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusam­men­hang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).

E. 5 Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kindes ist, das über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er hat aufgrund dessen sinngemäss geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Aufenthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben dar.

E. 5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es insbesondere zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Die noch bis vor kurzem geltende Rechtsprechung hat dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aber dann einen weitergehenden - d.h. ein Aufenthaltsrecht vermittelnden - Anspruch eingeräumt, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c und 120 Ib 22 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2012 E. 3.3). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung wurde in der Regel nur dann bejaht, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt war und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von der Überlegung, dass die Ausgestaltung des Besuchsrechts eine erhebliche Entwicklung erfahren hat, hält das Bundesgericht nunmehr fest, dass der Umfang eines früher als grosszügig betrachteten Besuchsrecht heutzutage dem allgemein Üblichen entspricht; das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung sieht es daher künftig bereits dann als erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 3.3.2). Die weiteren Voraussetzungen für ein Verbleiberecht, nämlich dass der betreffende Elternteil eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leisten und sich zudem klaglos verhalten haben muss, bleiben gleichwohl bestehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.3.6 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2).

E. 5.3 Die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ist seit der Trennung erschwert durch Differenzen zwischen den Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, vor seiner Rückkehr von den Malediven habe die Ehefrau für die Familienwohnung ein Hausverbot erwirkt. Dadurch sei er gewaltsam von seinem Sohn getrennt worden und habe ihn nach seiner Rückkehr während Wochen nicht wieder gesehen. Nach dem die Besuchsregelung gerichtlich festgesetzt worden sei, habe die Ehefrau weiterhin alles Mögliche unternommen, um sein Besuchsrecht zu verhindern bzw. einzuschränken, dies trotz intensiver Vermittlungsbemühungen des Besuchsrechtsbeistands. In der Folge habe er das Besuchsrecht regelrecht gerichtlich erstreiten müssen. Dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hat, seinen Sohn zu sehen und die Besuchsregelung auch im laufenden Ehescheidungsverfahren einen Streitpunkt darstellt, geht aus den Akten deutlich hervor.

E. 5.4 Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 11. Mai 2009 wurde die Obhut über das gemeinsame Kind der Gattin des Beschwerdeführers zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein "übliches" Besuchsrecht eingeräumt. Die Umgangssituation der Ehegatten war jedoch geprägt durch Streitigkeiten in Bezug auf Umfang und Rahmenbedingungen der Besuchskontakte, weshalb sich die Umsetzung der Besuchsrechtsregelung während der gesamten Zeit bis heute schwierig gestaltet. So wurde auf Antrag der Kindsmutter wiederholt eine Besuchsrechtsbeistandschaft eingerichtet. Der Beschwerdeführer hingegen musste sein Besuchsrecht teilweise gerichtlich durchsetzen (ausführlich: Familienpsychologisches Gutachten vom 25. September 2013 [nachfolgend: Gutachten] S. 5-8). Folge daraus waren wiederholte gerichtliche Änderungen der bestehenden Regelungen und Kontaktabbrüche zwischen den Ehegatten. Die Konfliktsituation gestaltete sich als derart schwierig, dass der Beschwerdeführer die Obhut über das gemeinsame Kind beantragte. Hierauf wurde durch das nunmehr in der Ehesache zuständige Bezirksgericht am 19. Januar 2012 die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der familiären Situation verfügt. Erst knapp ein dreiviertel Jahre später, am 25. September 2013 wurde das Gutachten dem Bezirksgericht eingereicht. Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgehalten, es fehle ihm an Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse des Kindes, was auch am erschwerten Kontakt zu seinem Sohn liege. Der Beschwerdeführer weise deutliche Schwächen in seiner Erziehungskompetenz auf. Dies sowohl hinsichtlich seiner Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, als auch in den Bereichen der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Abschliessend wurde empfohlen, das Kind in der Obhut der Mutter zu belassen und dies gegebenenfalls rechtlich abzusichern. Denn sie vermöge eine bessere Gewähr für die positive Entwicklung des Kindes zu bieten. Ein Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt könne nicht befürwortet werden. Allerdings sollte das Kind wieder Gelegenheit erhalten, seine Beziehung mit dem Vater in Form eines regelmässigen Kontaktes zu pflegen. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der Prüfung eines gemeinsamen Sorgerechts hingewiesen.

E. 5.5 Gemäss Erläuterungen im Gutachten habe der Sohn des Beschwerdeführers zu diesem eine Bindung aufgebaut und sei für ihn eine emotional bedeutsame Bezugsperson. Doch sei die Beziehung von erheblichen Unsicherheiten geprägt (vgl. S. 79). Diese Beurteilung stützt sich auf Beobachtungen, welche am 20. November 2012 und am 19. Februar 2013 gemacht wurden, und dürfte nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen. Denn seither hatten Vater und Kind, wie aus der Duplik des Beschwerdeführers vom 10. März 2014 an das Bezirksgericht hervorgeht, keinen Kontakt mehr. Schon damals konnte nicht von einer starken Vater-Sohn-Bindung ausgegangen werden, dies dürfte heute noch weniger der Fall sein. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem inzwischen fast siebenjährigen Sohn in den letzten fünf Jahren nie regelmässigen Kontakt. Die effektive Durchsetzung des Besuchsrechts war stets nur bedingt oder gar nicht möglich. Seit einem Jahr nunmehr besteht überhaupt kein Kontakt mehr zwischen Vater und Kind. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gefühlsmässig engen Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden, welche von Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird.

E. 5.6 Entscheidend für die Beurteilung ist, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nicht sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, und nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Insofern kann der Beschwerdeführer aus den dringenden Empfehlungen im Gutachten, wonach die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn im begleiteten Rahmen wieder anzubahnen und durchzuführen seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug" ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Unbestritten besteht eine entsprechende Vereinbarung, welche es dem Beschwerdeführer erlauben würde, seinen Sohn im Rahmen eines "üblichen" Besuchsrechts zu sehen. Fest steht jedoch, dass dieses seit einem Jahr überhaupt nicht mehr ausgeübt wird bzw. werden kann und bereits zuvor nie reibungslos ablief. Zugegebenermassen kann ein Besuchsrecht in der Praxis nur dann ausgeübt werden, wenn diesbezüglich zwischen beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, das eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert aber auch gar nicht denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist daher unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer das Besuchsrecht bereits wiederholt gerichtlich erstritten hat, weil sich die Kindesmutter nicht kooperativ verhalten habe. Gemäss Darstellungen des Beschwerdeführers soll die Gattin im Übrigen auch weiterhin nicht gewillt sein, den Kontakt des Kindes zum Vater zuzulassen. Die gesamten Umstände lassen vermuten, dass die Differenzen zwischen den Ehegatten noch lange nicht beseitigt sind und eine Entspannung der Situation in der nächsten Zeit wenig wahrscheinlich ist. Dass darunter in erster Linie der gemeinsame Sohn leidet, dürfte sodann ein gewichtiges Argument gegen ein gemeinsames Sorgerecht darstellen. Es gilt jedoch ohnehin - wie bereits ausgeführt - den aktuellen Umständen Rechnung zu tragen und nicht künftig möglichen.

E. 5.7 Indem der Beschwerdeführer festhält, die Bemühungen der Besuchsrechtsbeiständin zur Ausübung des Besuchsrechts seien zunichte gemacht worden, weil sich die Kindsmutter geweigert habe, den hälftigen Betrag für die Kosten im Besuchszentrum zu übernehmen, versucht er ihr die ausschliessliche Verantwortung für den fehlenden Kontakt mit seinem Sohn zuzuschieben. Aufgrund seiner beschränkten Mittel sei er schlicht nicht in der Lage, die Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Selbst wenn die "Schuldfrage" im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, sei folgendes angemerkt: Soweit die Besuche tatsächlich an den fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers gescheitert sein sollten, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nicht bereit war, die Häufigkeit der Besuche nach Massgabe seiner finanziellen Möglichkeiten zu reduzieren. Wäre er doch gemäss eigenen Angaben in der Lage, jeweils die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Damit hätte jeder zweite Besuch stattfinden können. Statt dessen zog es der Beschwerdeführer vor, gänzlich auf die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn zu verzichten, solange seine Gattin sich nicht hälftig an den Kosten beteiligt. Dass das Kind dabei vollständig in den Hintergrund geriet, scheint ihn wenig zu kümmern. Es drängt sich dabei die Frage auf, inwiefern der Sohn des Beschwerdeführers lediglich als Werkzeug im Ehescheidungskrieg benutzt wird. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Teil für die derzeitige Undurchführbarkeit der Besuche beiträgt und das Abschieben sämtlicher Verantwortung auf die Gattin die bereits schwierige Situation zusätzlich erheblich belastet. Inwiefern das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen soll, erscheint dabei äusserst fraglich. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel ist nicht von einer besonders intensiven affektiven Vater-Sohn-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Wird diese verneint, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur - bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung - kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem Sohn auf andere Weise als bisher zu pflegen und sein Besuchsrecht - dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären - im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Heimatland her auszuüben. Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit, ein Familienleben zu führen, stellt, ist damit Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5).

E. 6 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe auch Martina Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).

E. 6.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und sprachliche Integration verwiesen. Seit dem 17. Dezember 2007 sei er für den selben Arbeitgeber tätig. Zunächst habe er temporär gearbeitet. Aufgrund seiner hervorragenden Leistungen sei das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden. Er arbeite als "Material Handler Night Shift" und habe sich während seiner dortigen Tätigkeit ein umfangreiches branchenspezifisches Fachwissen angeeignet, welches für seinen Arbeitgeber unverzichtbar sei. Des Weiteren absolviere er erfolgreich die Regal-Bedien-Gerät Schulung und leiste einen wichtigen Beitrag für das Unternehmen. Dank seiner exzellenten Englischkenntnisse sei er eine äusserst wertvolle Fachkraft für den Bereich der SAP Schnittstellen. Anfragen beantworte er jeweils auf Englisch, was ihn zu einem gesuchten Spezialisten für die Abteilung mache. Er sei ein äusserst freundlicher und engagierter Mann, der sich sein Leben in der Schweiz neu aufgebaut habe, sehr gut Deutsch spreche und bestens in der Schweiz integriert sei (vgl. Bestätigung vom 14. August 2012). Schliesslich handle es sich bei seinen strafrechtlichen Verfehlungen lediglich um Bagatelldelikte, welche nicht zuletzt auf das schikanöse Verhalten der Ehefrau zurückzuführen seien. Seine finanzielle Verschuldung sei sodann leicht angestiegen.

E. 6.3 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Arbeitsstelle verfügt, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die nicht näher belegten, angeblich hervorragenden Sprachkenntnisse zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Sodann ist der Beschwerdeführer zwar nicht finanziell abhängig, dennoch zeigt der Umstand, bei Bekannten Darlehensschulden zu haben, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine finanziellen Auslagen vollständig selber zu tragen.

E. 6.4 Festzuhalten ist sodann, dass die Aufenthaltsdauer von sieben Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lange anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt hat, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Auch hierzulande erworbene Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat. Auch wenn diese vorwiegend im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen erfolgten und daher zu relativieren sind, so handelt es sich dabei dennoch um wiederholte Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung, welchen im vorliegenden Fall entsprechend Rechnung zu tragen ist. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

E. 7 Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 8 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 8.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 8.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. E. 11.1 mit Hinweis).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr auf die Malediven vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer auf den Malediven andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2012 um die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung durch den Vertreter (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), da sich die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit erheblich verändert hätten.

E. 10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung durch den Beschwerdeführer (Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2, in Pra 2008 Nr. 123 S. 766).

E. 10.2 In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der im Verfahren zu erwartenden Kosten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Am 19. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 wurde dieses, soweit es den bereits geleisteten Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sowie die Aufwendungen des Rechtsvertreters vor dem 19. September 2012 betraf, abgewiesen. Im Übrigen wurde auf die Beurteilung im Rahmen des Endurteils verwiesen. Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers vorliegend noch offen ist, kann auf eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit verzichtet werden, da es aus anderen Gründen abzuweisen ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, sind die Rügen unter Berücksichtigung der gängigen bundesgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen offensichtlich unbegründet. Infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels entfällt deshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung vom 19. September 2012 wird, soweit nicht durch Zwischenverfügung vom 22. April 2013 erledigt, abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Ausländeramt (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2843/2010 Urteil vom 24. April 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien L._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Gnädinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Malediver, reiste am 15. März 2007 zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Am 11. Mai 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm das Ausländeramt zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Diese wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert. Wenige Wochen später, am 5. Juni 2007 erblickte der gemeinsame Sohn der Ehegatten das Licht der Welt. B. Am 6. März 2009 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und Kind in seine Heimat. Dort konsumierte er gemeinsam mit einem Bekannten eine unbekannte Menge Heroin. Erschüttert über den Vorfall verliess die Ehefrau den Beschwerdeführer ohne Vorankündigung, nachdem sie ihm zuvor den Ausländerausweis entwendet und Kreditkarte sowie Mobiltelefon sperren lassen hatte, und kehrte heimlich mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz zurück. C. Dank der Unterstützung von Bekannten aus der Schweiz gelang es dem Beschwerdeführer die notwendigen Papiere erhältlich zu machen und so am 5. April 2009 in die Schweiz zurückzukehren. Zwischenzeitlich hatte die Ehefrau mit Eingabe vom 23. März 2009 an das Kreisgericht ein Begehren um Eheschutzmassnahmen eingereicht. Nach der Hauptverhandlung vom 29. April 2009 wurde mit Entscheid vom 11. Mai 2009 das Datum der Trennung der Ehegatten auf den 11. März 2009 festgesetzt, die Obhut für das gemeinsame Kind der Mutter zugewiesen und eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Bezüglich des Besuchsrechts einigten sich die Eltern, dass ihr Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende, von Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, bei seinem Vater verbringe. Sodann setzte das Gericht die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau auf Fr. 700.- und an den gemeinsamen Sohn auf Fr. 1'330.- fest. D. Die Beziehung zwischen den Ehegatten blieb, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, konfliktreich. So wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 24. September 2009 der Sachbeschädigung, der mehrfach versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Bussenverfügung vom 13. November 2009 erfolgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-. Zudem erstattete die Ehefrau am 14. August 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und am 16. November 2009 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Es folgten weitere Zwischenfälle. E. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gelangte das Ausländeramt mit Schreiben vom 16. November 2009 an den Beschwerdeführer und hielt im Wesentlichen fest, das öffentliche Interesse an der Entfernung überwiege seine privaten Interessen am hiesigen Verbleib. Am 24. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu schriftlich Stellung. Hierauf unterbreitete das Ausländeramt die Angelegenheit am 14. Januar 2010 der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20). F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2010 eine Stellungnahme ein. G. Am 22. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ehe des Beschwerdeführers habe offensichtlich weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch ableiten könne. Für die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK werde ein klagloses Verhalten vorausgesetzt. Dies sei beim Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilungen und der neu erwirkten Anzeige nicht der Fall. Bei dieser Beurteilung werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unterschieden zwischen Bagatell- und anderen Delikten. Aus der dargelegten Vater-Kind-Beziehung könne zudem nicht abgeleitet werden, dass in affektiver Hinsicht eine besondere Bindung bestehe. Aus dem Umstand, dass die in der Schweiz geschuldeten Alimente und Unterhaltsbeiträge vom Heimatstaat her nicht mehr oder nur noch teilweise bezahlt würden, lasse sich zudem kein Aufenthaltsanspruch ableiten. Den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. H. Mit Beschwerde vom 23. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Vertreter. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, seit dem 1. Oktober 2008 arbeite er als "Material-Handler" und habe ein monatliches Einkommen von Fr. 5'822.-. Aufgrund seiner Nachtarbeit habe er während des ehelichen Zusammenlebens 50% der Betreuungsaufgaben wahrnehmen können, woraus sich eine intensive Vater-Kind-Beziehung entwickelt habe. Nach der unfreiwilligen Trennung habe er seinen Sohn während Wochen nicht sehen dürfen. Der Zugang zu seinen persönlichen Effekten sei ihm ebenfalls verwehrt worden. Die Besuchstermine seien mehrheitlich durch die Ehefrau verhindert worden, selbst als er sich bereit erklärt habe, das Besuchsrecht temporär zu reduzieren. Im Rahmen eines Befehlsverfahrens sei der Ehefrau mit Urteil vom 18. Februar 2010 schliesslich auferlegt worden, das Besuchsrecht zu gewähren. Hinsichtlich der konkreten Vorwürfe, die in strafrechtlicher Weise gegen ihn vorlägen, genügten diese nicht, um ihm zu attestieren, er habe sich nicht klaglos verhalten. Selbst wenn die bestrittenen Vorwürfe zutreffen sollten, hätte es sich einzig um ohnmächtige Versuche gehandelt, um seinem einzigen Zweck, weshalb er weiterhin in der Schweiz lebe, Sinn zu verschaffen und seinen über alles geliebten Sohn wieder sehen zu können. Damit seien die strafrechtlichen Vorwürfe nicht geeignet, um sein Verhalten als regelwidrig zu bezeichnen. Angesichts der Schwierigkeiten mit der Ehefrau und dem Umstand, dass es aufgrund des objektiv zu erwartenden Einkommens im Heimatland kaum möglich sei, im Rahmen von Kurzaufenthalten in die Schweiz zurückzukehren. Aufgrund des Verhaltens der Ehefrau, die alles daran setze, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu erschweren, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er selbst mittels Telefon- und Briefkontaktversuchen nie wieder etwas von seinem Sohn sehen oder hören würde. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wegen mangelnder Bedürftigkeit ab. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 sprach sich die Vorinstanz mit Bezug auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend fügte sie an, vorliegend sei einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Inwiefern seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, obliege nicht der Beurteilung des BFM, weshalb diese Frage offen gelassen werden könne. Die Frage, ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe, sei in der Verfügung bereits geprüft worden. Damit seien keine neuen erheblichen Beweismittel ersichtlich, welche eine Abänderung der Verfügung rechtfertigen könnten. K. Mit Urteil des Kreisgerichts vom 9. August 2011 wurde der Beschwerdeführer des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. L. Am 19. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Aktualisierung zur Beschwerde vom 23. April 2010 ein. Ergänzend wird zunächst die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch den Vertreter beantragt. Dieses begründete er mit der erheblichen Veränderung der Verhältnisse seit Einreichen des ersten Gesuchs und legte die Kopie eines Gesuchs vom 17. April 2012 betreffend Ehescheidung/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten. In der Hauptsache führte er ergänzend aus, zwischen den Ehegatten sei ein Scheidungsverfahren hängig, wobei die Zuteilung der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes strittig sei. Zwischenzeitlich sei er hierzulande bestens integriert, gelte beim selben Arbeitgeber als hochqualifizierter Mitarbeiter und er habe sich die deutsche Sprache sehr gut angeeignet. M. Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe im Scheidungsverfahren den Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge seines Sohnes gestellt. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei die Erstellung eines Familiengutachtens verfügt worden, dieses stehe jedoch noch aus. Der persönliche Kontakt zwischen Vater und Kind werde nach wie vor durch die Kindsmutter beeinträchtigt. N. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) reichte das am 19. Januar 2012 durch das Bezirksgericht in Auftrag gegebene kinderpsychiatrische Gutachten am 25. September 2013 ein. O. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2014 die Gelegenheit gegeben, das Gericht über die aktuelle Besuchsrechtssituation und die geleisteten Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn zu informieren sowie abschliessende Bemerkungen anzubringen. P. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 18. März 2014 ein. Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fech­­tung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form­gerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2011/43 E. 6.1).

3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs­recht­lichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Fall um die Verlängerung der ihm letztmals bis zum 10. Mai 2010 erteilen Bewilligung geht, ist neues Recht anwendbar. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor­­liegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweis). Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

4. Gemäss Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 11. Mai 2009 sind die Ehegatten übereingekommen, das Datum der Trennung auf den 11. März 2009 zu setzen. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers ein Jahr und zehn Monate. Der Umstand, dass die Ehegatten bis heute noch nicht geschieden sind, ändert nichts an der festgestellten Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, weil sich die Ehegatten insbesondere in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Besuchsrechtsregelung bis anhin nicht einig geworden sind, die Ehe jedoch unbestritten als endgültig gescheitert betrachtet werden kann. Dass die eheliche Gemeinschaft länger als ein Jahr und zehn Monate gedauert habe, wird sodann nicht behauptet. Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nur auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen und den Standpunkt vertreten, in seinem Fall müsse die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen insbesondere aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung verlängert werden. 4.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können namentlich dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusam­men­hang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).

5. Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kindes ist, das über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er hat aufgrund dessen sinngemäss geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Aufenthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben dar. 5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 5.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es insbesondere zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen - innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts - ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht - unter den geeigneten Modalitäten - vom Ausland her ausüben kann. Die noch bis vor kurzem geltende Rechtsprechung hat dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aber dann einen weitergehenden - d.h. ein Aufenthaltsrecht vermittelnden - Anspruch eingeräumt, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c und 120 Ib 22 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2012 E. 3.3). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung wurde in der Regel nur dann bejaht, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt war und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ausgehend von der Überlegung, dass die Ausgestaltung des Besuchsrechts eine erhebliche Entwicklung erfahren hat, hält das Bundesgericht nunmehr fest, dass der Umfang eines früher als grosszügig betrachteten Besuchsrecht heutzutage dem allgemein Üblichen entspricht; das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung sieht es daher künftig bereits dann als erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 3.3.2). Die weiteren Voraussetzungen für ein Verbleiberecht, nämlich dass der betreffende Elternteil eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leisten und sich zudem klaglos verhalten haben muss, bleiben gleichwohl bestehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.3.6 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2). 5.3 Die Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ist seit der Trennung erschwert durch Differenzen zwischen den Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, vor seiner Rückkehr von den Malediven habe die Ehefrau für die Familienwohnung ein Hausverbot erwirkt. Dadurch sei er gewaltsam von seinem Sohn getrennt worden und habe ihn nach seiner Rückkehr während Wochen nicht wieder gesehen. Nach dem die Besuchsregelung gerichtlich festgesetzt worden sei, habe die Ehefrau weiterhin alles Mögliche unternommen, um sein Besuchsrecht zu verhindern bzw. einzuschränken, dies trotz intensiver Vermittlungsbemühungen des Besuchsrechtsbeistands. In der Folge habe er das Besuchsrecht regelrecht gerichtlich erstreiten müssen. Dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hat, seinen Sohn zu sehen und die Besuchsregelung auch im laufenden Ehescheidungsverfahren einen Streitpunkt darstellt, geht aus den Akten deutlich hervor. 5.4 Mit Entscheid des Kreisgerichts vom 11. Mai 2009 wurde die Obhut über das gemeinsame Kind der Gattin des Beschwerdeführers zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein "übliches" Besuchsrecht eingeräumt. Die Umgangssituation der Ehegatten war jedoch geprägt durch Streitigkeiten in Bezug auf Umfang und Rahmenbedingungen der Besuchskontakte, weshalb sich die Umsetzung der Besuchsrechtsregelung während der gesamten Zeit bis heute schwierig gestaltet. So wurde auf Antrag der Kindsmutter wiederholt eine Besuchsrechtsbeistandschaft eingerichtet. Der Beschwerdeführer hingegen musste sein Besuchsrecht teilweise gerichtlich durchsetzen (ausführlich: Familienpsychologisches Gutachten vom 25. September 2013 [nachfolgend: Gutachten] S. 5-8). Folge daraus waren wiederholte gerichtliche Änderungen der bestehenden Regelungen und Kontaktabbrüche zwischen den Ehegatten. Die Konfliktsituation gestaltete sich als derart schwierig, dass der Beschwerdeführer die Obhut über das gemeinsame Kind beantragte. Hierauf wurde durch das nunmehr in der Ehesache zuständige Bezirksgericht am 19. Januar 2012 die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der familiären Situation verfügt. Erst knapp ein dreiviertel Jahre später, am 25. September 2013 wurde das Gutachten dem Bezirksgericht eingereicht. Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgehalten, es fehle ihm an Einfühlungsvermögen und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse des Kindes, was auch am erschwerten Kontakt zu seinem Sohn liege. Der Beschwerdeführer weise deutliche Schwächen in seiner Erziehungskompetenz auf. Dies sowohl hinsichtlich seiner Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, als auch in den Bereichen der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Abschliessend wurde empfohlen, das Kind in der Obhut der Mutter zu belassen und dies gegebenenfalls rechtlich abzusichern. Denn sie vermöge eine bessere Gewähr für die positive Entwicklung des Kindes zu bieten. Ein Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt könne nicht befürwortet werden. Allerdings sollte das Kind wieder Gelegenheit erhalten, seine Beziehung mit dem Vater in Form eines regelmässigen Kontaktes zu pflegen. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der Prüfung eines gemeinsamen Sorgerechts hingewiesen. 5.5 Gemäss Erläuterungen im Gutachten habe der Sohn des Beschwerdeführers zu diesem eine Bindung aufgebaut und sei für ihn eine emotional bedeutsame Bezugsperson. Doch sei die Beziehung von erheblichen Unsicherheiten geprägt (vgl. S. 79). Diese Beurteilung stützt sich auf Beobachtungen, welche am 20. November 2012 und am 19. Februar 2013 gemacht wurden, und dürfte nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen. Denn seither hatten Vater und Kind, wie aus der Duplik des Beschwerdeführers vom 10. März 2014 an das Bezirksgericht hervorgeht, keinen Kontakt mehr. Schon damals konnte nicht von einer starken Vater-Sohn-Bindung ausgegangen werden, dies dürfte heute noch weniger der Fall sein. Der Beschwerdeführer hatte mit seinem inzwischen fast siebenjährigen Sohn in den letzten fünf Jahren nie regelmässigen Kontakt. Die effektive Durchsetzung des Besuchsrechts war stets nur bedingt oder gar nicht möglich. Seit einem Jahr nunmehr besteht überhaupt kein Kontakt mehr zwischen Vater und Kind. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gefühlsmässig engen Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden, welche von Art. 8 EMRK vorausgesetzt wird. 5.6 Entscheidend für die Beurteilung ist, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer als nicht sorgeberechtigtem Elternteil und dem Kind im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, und nicht, wie sie unter den bestmöglichen Voraussetzungen gelebt werden könnte. Insofern kann der Beschwerdeführer aus den dringenden Empfehlungen im Gutachten, wonach die Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn im begleiteten Rahmen wieder anzubahnen und durchzuführen seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum "umgekehrten Familiennachzug" ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Unbestritten besteht eine entsprechende Vereinbarung, welche es dem Beschwerdeführer erlauben würde, seinen Sohn im Rahmen eines "üblichen" Besuchsrechts zu sehen. Fest steht jedoch, dass dieses seit einem Jahr überhaupt nicht mehr ausgeübt wird bzw. werden kann und bereits zuvor nie reibungslos ablief. Zugegebenermassen kann ein Besuchsrecht in der Praxis nur dann ausgeübt werden, wenn diesbezüglich zwischen beiden Elternteilen Einvernehmen herrscht. Anders ist ein solches Besuchsrecht, das eine gewisse Offenheit und gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordert aber auch gar nicht denkbar, denn die wesentlichen Eigenschaften, die ein solches ausmachen, lassen sich gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil nicht zwangsweise durchsetzen. Es ist daher unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer das Besuchsrecht bereits wiederholt gerichtlich erstritten hat, weil sich die Kindesmutter nicht kooperativ verhalten habe. Gemäss Darstellungen des Beschwerdeführers soll die Gattin im Übrigen auch weiterhin nicht gewillt sein, den Kontakt des Kindes zum Vater zuzulassen. Die gesamten Umstände lassen vermuten, dass die Differenzen zwischen den Ehegatten noch lange nicht beseitigt sind und eine Entspannung der Situation in der nächsten Zeit wenig wahrscheinlich ist. Dass darunter in erster Linie der gemeinsame Sohn leidet, dürfte sodann ein gewichtiges Argument gegen ein gemeinsames Sorgerecht darstellen. Es gilt jedoch ohnehin - wie bereits ausgeführt - den aktuellen Umständen Rechnung zu tragen und nicht künftig möglichen. 5.7 Indem der Beschwerdeführer festhält, die Bemühungen der Besuchsrechtsbeiständin zur Ausübung des Besuchsrechts seien zunichte gemacht worden, weil sich die Kindsmutter geweigert habe, den hälftigen Betrag für die Kosten im Besuchszentrum zu übernehmen, versucht er ihr die ausschliessliche Verantwortung für den fehlenden Kontakt mit seinem Sohn zuzuschieben. Aufgrund seiner beschränkten Mittel sei er schlicht nicht in der Lage, die Kosten vollumfänglich selber zu tragen. Selbst wenn die "Schuldfrage" im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, sei folgendes angemerkt: Soweit die Besuche tatsächlich an den fehlenden finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers gescheitert sein sollten, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nicht bereit war, die Häufigkeit der Besuche nach Massgabe seiner finanziellen Möglichkeiten zu reduzieren. Wäre er doch gemäss eigenen Angaben in der Lage, jeweils die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Damit hätte jeder zweite Besuch stattfinden können. Statt dessen zog es der Beschwerdeführer vor, gänzlich auf die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn zu verzichten, solange seine Gattin sich nicht hälftig an den Kosten beteiligt. Dass das Kind dabei vollständig in den Hintergrund geriet, scheint ihn wenig zu kümmern. Es drängt sich dabei die Frage auf, inwiefern der Sohn des Beschwerdeführers lediglich als Werkzeug im Ehescheidungskrieg benutzt wird. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Teil für die derzeitige Undurchführbarkeit der Besuche beiträgt und das Abschieben sämtlicher Verantwortung auf die Gattin die bereits schwierige Situation zusätzlich erheblich belastet. Inwiefern das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen soll, erscheint dabei äusserst fraglich. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Beschwerdevorbringen einschliesslich der vorgelegten Beweismittel ist nicht von einer besonders intensiven affektiven Vater-Sohn-Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Wird diese verneint, so kommt es auch nicht mehr darauf an, mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn von seinem Heimatland aus weiterführen kann. Diese Frage wäre nur - bei Bejahung einer intensiven affektiven Beziehung - kumulativ zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, den Kontakt zu seinem Sohn auf andere Weise als bisher zu pflegen und sein Besuchsrecht - dessen Modalitäten in diesem Fall anzupassen wären - im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Heimatland her auszuüben. Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit, ein Familienleben zu führen, stellt, ist damit Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 7.5).

6. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe auch Martina Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 6.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer hat insbesondere betont, er habe sich in der Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf seine berufliche und sprachliche Integration verwiesen. Seit dem 17. Dezember 2007 sei er für den selben Arbeitgeber tätig. Zunächst habe er temporär gearbeitet. Aufgrund seiner hervorragenden Leistungen sei das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden. Er arbeite als "Material Handler Night Shift" und habe sich während seiner dortigen Tätigkeit ein umfangreiches branchenspezifisches Fachwissen angeeignet, welches für seinen Arbeitgeber unverzichtbar sei. Des Weiteren absolviere er erfolgreich die Regal-Bedien-Gerät Schulung und leiste einen wichtigen Beitrag für das Unternehmen. Dank seiner exzellenten Englischkenntnisse sei er eine äusserst wertvolle Fachkraft für den Bereich der SAP Schnittstellen. Anfragen beantworte er jeweils auf Englisch, was ihn zu einem gesuchten Spezialisten für die Abteilung mache. Er sei ein äusserst freundlicher und engagierter Mann, der sich sein Leben in der Schweiz neu aufgebaut habe, sehr gut Deutsch spreche und bestens in der Schweiz integriert sei (vgl. Bestätigung vom 14. August 2012). Schliesslich handle es sich bei seinen strafrechtlichen Verfehlungen lediglich um Bagatelldelikte, welche nicht zuletzt auf das schikanöse Verhalten der Ehefrau zurückzuführen seien. Seine finanzielle Verschuldung sei sodann leicht angestiegen. 6.3 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete Arbeitsstelle verfügt, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die nicht näher belegten, angeblich hervorragenden Sprachkenntnisse zeigen lediglich auf, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen - und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden - Integrationsleistung entspricht. Sodann ist der Beschwerdeführer zwar nicht finanziell abhängig, dennoch zeigt der Umstand, bei Bekannten Darlehensschulden zu haben, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine finanziellen Auslagen vollständig selber zu tragen. 6.4 Festzuhalten ist sodann, dass die Aufenthaltsdauer von sieben Jahren angesichts seines Alters - der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein - nicht als sehr lange anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt hat, ist er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Reintegration erleichtern dürften. Auch hierzulande erworbene Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Schliesslich ist ebenfalls der Umstand in Betracht zu ziehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben hat. Auch wenn diese vorwiegend im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen erfolgten und daher zu relativieren sind, so handelt es sich dabei dennoch um wiederholte Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung, welchen im vorliegenden Fall entsprechend Rechnung zu tragen ist. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. den erwähnten BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

7. Der Beschwerdeführer besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

8. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 8.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. E. 11.1 mit Hinweis). 8.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zudem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr auf die Malediven vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derweil unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-626/2006 vom 14. Juni 2007 E. 6.2.2 sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52). Dass der Beschwerdeführer auf den Malediven andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2012 um die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung durch den Vertreter (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), da sich die finanziellen Verhältnisse in der Zwischenzeit erheblich verändert hätten. 10.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung durch den Beschwerdeführer (Urteil 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 6.2, in Pra 2008 Nr. 123 S. 766). 10.2 In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der im Verfahren zu erwartenden Kosten nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Am 19. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2013 wurde dieses, soweit es den bereits geleisteten Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 800.- sowie die Aufwendungen des Rechtsvertreters vor dem 19. September 2012 betraf, abgewiesen. Im Übrigen wurde auf die Beurteilung im Rahmen des Endurteils verwiesen. Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers vorliegend noch offen ist, kann auf eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit verzichtet werden, da es aus anderen Gründen abzuweisen ist. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, sind die Rügen unter Berücksichtigung der gängigen bundesgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen offensichtlich unbegründet. Infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels entfällt deshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung vom 19. September 2012 wird, soweit nicht durch Zwischenverfügung vom 22. April 2013 erledigt, abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 24. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...)

- das Ausländeramt (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: