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C-2797/2018

C-2797/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der am 7. März 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Serbien und auch dort wohnhaft. In den Jahren 1981 bis 2003 arbeitete er als Fahrer und Lagerist mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Invalidenversicherungstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 65 S. 3, 69 S. 1, 133). Aus seiner ersten geschiedenen Ehe hat er eine Tochter (geb. 1989; act. 1). Seine zweite Ehefrau starb 1999 (act. 1, 12 S. 2). Im Jahr 2002 heiratete er ein drittes Mal (Scheidung 2015; act. 103) und kehrte im darauffolgenden Jahr in seine Heimat zurück, wo er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und heute Sozialhilfe bezieht (act. 17, 74). B. B.a Nach diversen Korrespondenzen ging am 24. November 2015 bei der Vorinstanz das Formular YU/CH 4, auf welchem das Anmeldedatum 18. Dezember 2014 vermerkt ist, ein (act. 11). Darin beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beilage befand sich ein Formulargutachten des serbischen Versicherungsträgers vom 14. August 2015 (act. 12). B.b Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai und 20. Oktober 2016 sowie 4. April 2017 (act. 75, 77, 87) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2017 mit, dass er ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine halbe und ab 1. August 2009 auf eine ganze Rente habe. Aufgrund des am 18. Dezember 2014 gestellten Antrags könne die Rente frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden (act. 94). Dagegen erhob der Versicherte einen Einwand (act. 98). Anschliessend verbüsste er vom 14. Juni bis 13. Oktober 2017 eine Freiheitsstrafe, zu welcher ihn das Bezirksgericht in B.________ (Serbien) am 9. März 2016 verurteilt hatte (act. 115). Danach wurde er am 13. November 2017 für 35 Tage in Untersuchungshaft genommen (act. 120 ff.). Am 26. April 2018 verfügte die IVSTA eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2015 (act. 134), vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2017 (act. 135) und ab 1. Oktober 2017 (act. 136). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Des Weiteren sei ihm ab 1. Mai 2009 eine halbe und ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abklären zu lassen (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 4. Juni 2018 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. In seiner Replik vom 18. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest (BVGer-act. 8). G. Mit Schreiben vom 16. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers, infolge Geschäftsaufgabe per 31. Oktober 2019, ab. 1. November 2019 nicht mehr vertrete und gab eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Verfügungen vom 26. April 2018, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015, vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2017 und ab 1. Oktober 2017 zugesprochen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

E. 2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die ganze Rente in drei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor und es handelt sich um ein einziges Rechtsverhältnis (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4).

E. 2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht und ist nach Prüfung der Akten auch nicht zu beanstanden. Streitig ist jedoch der Beginn des Rentenanspruchs, insbesondere der Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. E. 4).

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. April 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-men) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche-rungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).

E. 4 Zunächst ist das umstrittene Anmeldedatum zu prüfen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei bereits am 8. August 2006 eine Anmeldung erfolgt, weshalb ab 1. Mai 2009 eine halbe und ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (BVGer-act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz stützte sich auf das Anmeldedatum 18. Dezember 2014, welches vom serbischen Versicherungsträger auf dem Anmeldeformular vom 5. Oktober 2015 angegeben wurde (act.11, 129, BVGer-act. 6).

E. 4.3.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten An-meldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

E. 4.3.2 Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen AHV/IV erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen haben. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 2.5 m. H.).

E. 4.3.3 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3.1 m. H.) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (KIESER, a.a.O., Rz. 52).

E. 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

E. 4.5 Dem Schreiben vom 7. August 2006 (act. 3) ist kein Anmeldewille zu entnehmen; es handelt sich lediglich um eine einfache Anfrage des Rechtsvertreters (vgl. Urteil des BVGer C-3636/2016 vom 15. Mai 2018 E. 3.5). Die geltend gemachten, zwischenzeitlich mindestens zehn getätigten Telefonate des Versicherten an den serbischen Versicherungsträger, mit der Aufforderung, das Formular YU/CH4 mit der übrigen Dokumentation sowie dem Gesuch vom 2.10.2008 an die Vorinstanz weiterzuleiten (BVGer-act. 1 S. 3), sind nicht dokumentiert und somit auch nicht nachgewiesen.

E. 4.6 Als Datum des Eingangs beim serbischen Versicherungsträger auf Seite 1 des Anmeldeformulars vom 5. Oktober 2015 ist der 18. Dezember 2014 eingetragen und mit Schreiben des serbischen Versicherungsträgers vom 24. April 2017 bestätigt worden (act. 89).

E. 4.7 Da dem Schreiben vom 7. August 2006 kein Anmeldewillen entnommen werden kann, hat deshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - als Anmeldedatum der 18. Dezember 2014 zu gelten.

E. 4.8 Es war Aufgabe des Beschwerdeführers, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form für Versicherungsleistungen anzumelden (vgl. E. 4.3), weshalb er die Folgen der objektiven Beweislast trägt (vgl. E. 3.3) und nicht, wie vorgebracht, der serbische und schweizerische Versicherungsträger (BVGer-act. 1 S. 4).

E. 5 Gemäss Art. 29 IVG entsteht also der Rechtsanspruch am 1. Juni 2015. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügungen vom 26. April 2018 sind zu bestätigen

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2797/2018 Urteil vom 18. März 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Beginn des Rentenanspruchs (Verfügungen vom 26. April 2018). Sachverhalt: A. A.a Der am 7. März 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Serbien und auch dort wohnhaft. In den Jahren 1981 bis 2003 arbeitete er als Fahrer und Lagerist mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Invalidenversicherungstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 65 S. 3, 69 S. 1, 133). Aus seiner ersten geschiedenen Ehe hat er eine Tochter (geb. 1989; act. 1). Seine zweite Ehefrau starb 1999 (act. 1, 12 S. 2). Im Jahr 2002 heiratete er ein drittes Mal (Scheidung 2015; act. 103) und kehrte im darauffolgenden Jahr in seine Heimat zurück, wo er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und heute Sozialhilfe bezieht (act. 17, 74). B. B.a Nach diversen Korrespondenzen ging am 24. November 2015 bei der Vorinstanz das Formular YU/CH 4, auf welchem das Anmeldedatum 18. Dezember 2014 vermerkt ist, ein (act. 11). Darin beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente. In der Beilage befand sich ein Formulargutachten des serbischen Versicherungsträgers vom 14. August 2015 (act. 12). B.b Die IVSTA klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 17. Mai und 20. Oktober 2016 sowie 4. April 2017 (act. 75, 77, 87) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2017 mit, dass er ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine halbe und ab 1. August 2009 auf eine ganze Rente habe. Aufgrund des am 18. Dezember 2014 gestellten Antrags könne die Rente frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden (act. 94). Dagegen erhob der Versicherte einen Einwand (act. 98). Anschliessend verbüsste er vom 14. Juni bis 13. Oktober 2017 eine Freiheitsstrafe, zu welcher ihn das Bezirksgericht in B.________ (Serbien) am 9. März 2016 verurteilt hatte (act. 115). Danach wurde er am 13. November 2017 für 35 Tage in Untersuchungshaft genommen (act. 120 ff.). Am 26. April 2018 verfügte die IVSTA eine ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Oktober 2015 (act. 134), vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2017 (act. 135) und ab 1. Oktober 2017 (act. 136). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Des Weiteren sei ihm ab 1. Mai 2009 eine halbe und ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abklären zu lassen (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2018 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2) wurde am 4. Juni 2018 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. In seiner Replik vom 18. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest (BVGer-act. 8). G. Mit Schreiben vom 16. September 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers, infolge Geschäftsaufgabe per 31. Oktober 2019, ab. 1. November 2019 nicht mehr vertrete und gab eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Verfügungen vom 26. April 2018, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015, vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2017 und ab 1. Oktober 2017 zugesprochen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die ganze Rente in drei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfügung vor und es handelt sich um ein einziges Rechtsverhältnis (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3.2 und 2.3.4). 2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht und ist nach Prüfung der Akten auch nicht zu beanstanden. Streitig ist jedoch der Beginn des Rentenanspruchs, insbesondere der Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. E. 4). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. April 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommt das im Verhältnis zu Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-sicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-men) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche-rungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).

4. Zunächst ist das umstrittene Anmeldedatum zu prüfen. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei bereits am 8. August 2006 eine Anmeldung erfolgt, weshalb ab 1. Mai 2009 eine halbe und ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten sei (BVGer-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz stützte sich auf das Anmeldedatum 18. Dezember 2014, welches vom serbischen Versicherungsträger auf dem Anmeldeformular vom 5. Oktober 2015 angegeben wurde (act.11, 129, BVGer-act. 6). 4.3 4.3.1 Nach Art. 29 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab (vgl. Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Nach Art. 30 ATSG halten Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, das Datum der Einreichung von versehentlich an sie gelangten An-meldungen, Gesuchen und Eingaben fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter. 4.3.2 Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen AHV/IV erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen haben. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 2.5 m. H.). 4.3.3 Für das Vorliegen einer Anmeldung ist gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG nicht entscheidend, ob der Anspruch formgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend gemacht wurde. Massgebend ist vielmehr, ob sich der fraglichen Eingabe ein Anmeldewille entnehmen lässt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 12 und 46; vgl. auch Urteile BVGer C-7250/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 8.3.3 und C-3476/2015 vom 22. Februar 2017 E. 3.3.1 m. H.) und der Mangel innerhalb der vom Versicherungsträger angesetzten Frist behoben wird (KIESER, a.a.O., Rz. 52). 4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). 4.5 In Bezug auf das Anmeldedatum stellt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten folgenden relevanten Sachverhalt fest:

- In einem Schreiben vom 7. August 2006 an die Vorinstanz (act. 3) erkundigte sich der Vertreter des Versicherten, ob der serbische Versicherungsträger die Anmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bereits weitergeleitet habe. Dies verneinte die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. September 2006 (act. 4). Bis zum Jahr 2015 befinden sich keine weiteren Schriftstücke bezüglich Rentengesuch in den Akten.

- Am 12. Januar 2015 informierte der Vertreter des Versicherten die Vor-instanz darüber (act. 7), dass er heute vom Versicherten einen Beschluss des serbischen Versicherungsträgers vom 8. Dezember 2009 erhalten habe (act. 6). Auf diesem stehe, dass eine Kopie des Beschlusses an die Vorinstanz gesandt worden sei. Er fragte nach, ob die Vorinstanz diesen Beschluss erhalten habe, was die Vorinstanz am 19. Januar 2015 verneinte und weiter mitteilte, dass sie bis dato keinen IV-Rentenantrag des serbischen Versicherungsträgers erhalten habe (act. 8).

- Am 16. September 2015 erfolgte eine weitere Anfrage des Vertreters der Versicherten an die Vorinstanz, ob zwischenzeitlich die Anmeldung des Versicherten durch den serbischen Versicherungsträger erfolgt sei (act. 9), was die Vorinstanz am 30. September 2015 wiederum verneinte (act. 10).

- Am 24. November 2015 ging bei der Vorinstanz das Formular YU/CH 4 ein. Auf diesem ist das Anmeldedatum 18. Dezember 2014 vermerkt (act. 11). 4.5 Dem Schreiben vom 7. August 2006 (act. 3) ist kein Anmeldewille zu entnehmen; es handelt sich lediglich um eine einfache Anfrage des Rechtsvertreters (vgl. Urteil des BVGer C-3636/2016 vom 15. Mai 2018 E. 3.5). Die geltend gemachten, zwischenzeitlich mindestens zehn getätigten Telefonate des Versicherten an den serbischen Versicherungsträger, mit der Aufforderung, das Formular YU/CH4 mit der übrigen Dokumentation sowie dem Gesuch vom 2.10.2008 an die Vorinstanz weiterzuleiten (BVGer-act. 1 S. 3), sind nicht dokumentiert und somit auch nicht nachgewiesen. 4.6 Als Datum des Eingangs beim serbischen Versicherungsträger auf Seite 1 des Anmeldeformulars vom 5. Oktober 2015 ist der 18. Dezember 2014 eingetragen und mit Schreiben des serbischen Versicherungsträgers vom 24. April 2017 bestätigt worden (act. 89). 4.7 Da dem Schreiben vom 7. August 2006 kein Anmeldewillen entnommen werden kann, hat deshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - als Anmeldedatum der 18. Dezember 2014 zu gelten. 4.8 Es war Aufgabe des Beschwerdeführers, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der gültigen Form für Versicherungsleistungen anzumelden (vgl. E. 4.3), weshalb er die Folgen der objektiven Beweislast trägt (vgl. E. 3.3) und nicht, wie vorgebracht, der serbische und schweizerische Versicherungsträger (BVGer-act. 1 S. 4).

5. Gemäss Art. 29 IVG entsteht also der Rechtsanspruch am 1. Juni 2015. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügungen vom 26. April 2018 sind zu bestätigen 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: