Rentenrevision
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1969 geboren. Der türkische Staatsangehörige ist gemäss Aktenlage zweimal geschieden und Vater von zwei Kindern (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 1, Seite 2). Er kam 1988 in die Schweiz und arbeitete hier als ungelernter Mitarbeiter (...). Dazwischen war er während eines Jahres selbständig erwerbstätig. Am 28. November 2008 (Eingangsdatum) erfolgte aufgrund einer psychischen Krankheit die Anmeldung für eine Invalidenrente (act. 7, 11). Mit Bericht vom 11. Januar 2009 beschrieb der behandelnde Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. D._______, seinen Patienten wegen rezidivierenden Depressionen schweren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Konsum und chronischem Alkoholmissbrauch als zu 100 % arbeitsunfähig in der letzten Tätigkeit (act. 23). B. Mit Mitteilung vom 19. April 2010 teilte die IV-Stelle E._______ der Ausgleichskasse (...) mit, eine langandauernde Krankheit bewirke seit 27. Juni 2009 einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. 20, Seite 11 f.). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 gewährte die IV-Stelle E._______ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 (act. 40). Gemäss dem (undatierten) Verfügungsteil 2 war es dem Beschwerdeführer seinerzeit aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar, seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle oder eine andere Tätigkeit auszuüben (act. 2; act. 20, Seite 13 ff.). Aufgrund von Haft wegen mehrfachen Raubes wurde die Rentenzahlung vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 sistiert (act. 20, Seite 16 ff.; act. 24, 25, 34). Für B._______, geboren (...) 1990, gewährte die IV-Stelle E._______ eine Kinderrente (act. 38, 40). C. Per 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt (act. 45). In der Folge wurde er in die Türkei ausgeschafft (act. 48, 51, 54). Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 schilderte Dr. D._______ den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der letztmaligen Konsultation am 4. November 2010 als unverändert. Er habe im depressiven Sinn bedrückt und energiearm gewirkt (act. 51). Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 nahm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Rentenzahlung per 1. Juni 2011 wieder auf (act. 49, 53). Mit Schreiben vom 6. September 2011 überwies die IV-Stelle E._______ die Akten an die Vorinstanz (act. 56). Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 leitete die Vorinstanz ein Revisionsverfahren ein (act. 60, 61). Sie holte über den türkischen Versicherungsträger medizinische Auskünfte zum Gesundheitszustand ein (act. 78, 84, 96, 110, 111, 112) und legte diese dem medizinischen Dienst zur Auswertung vor (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch (act. 118). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte weitere Unterlagen ein (act. 119 ff.; act. 130, 134, 139, 140). Mit Verfügung vom 19. November 2014 gewährte die Vorinstanz für C._______, geboren (...) 2014, eine Kinderrente mit Wirkung ab 1. September 2014 (act. 126). D. Mit Verfügung vom 12. März 2015 hob die Vorinstanz die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2015 auf. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, sie habe den Rentenanspruch überprüft. Gemäss den medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit 17. April 2014 wesentlich verbessert. Der ärztliche Dienst habe nur noch eine Depression leichten Grades bestätigen können, die bei medikamentöser Behandlung in Hilfsarbeitertätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Eine schwere depressive Episode, die 2010 zur Berentung geführt habe, liege nicht mehr vor. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (BVGer act. 1, Beilage 1). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci, am 30. April 2015 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur erneuten Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die ganze Invalidenrente sei ihm seinerzeit wegen rezidivierenden Depressionen schweren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Konsum und chronischem Alkoholmissbrauch gewährt worden (act. 23). Nun sei ihm die Invalidenrente auf der Grundlage türkischer Arztberichte entzogen worden. Die türkischen Arztberichte würden den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Sache sei deshalb zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe, sei im Rahmen einer Begutachtung festzustellen (BVGer act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen (BVGer act. 4). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut (BVGer act. 8). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es seien weitere Abklärungen wie namentlich eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Die Vorinstanz beantragte daher, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit sie nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (BVGer act. 10). H. Mit Replik vom 31. August 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz sei jedenfalls anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten. Es stehe der Vorinstanz frei, ob sie ein neues Revisionsverfahren einleiten wolle oder nicht. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbleibe indes kein Raum, da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads nicht nachgewiesen sei. Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci legte der Replik seine Kostennote bei (BVGer act. 12, 14). I. Mit Duplik vom 4. September 2015 verwies die Vorinstanz auf die rechtskräftige Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 und ihre Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 (BVGer act. 15). J. Mit Verfügung vom 9. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 21. September 2015 ab (BVGer act. 16). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 12. März 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde per Einschreiben mit (nicht aktenkundigem) Rückschein an die türkische Adresse des Beschwerdeführers gesendet, wo sie seiner (nicht bestrittenen) Angabe zufolge am 17. März 2015 zugestellt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde am 30. April 2015 (...) der Post übergeben und ging am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Vom siebten Tag vor Ostern (29. März 2015) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (12. April 2015) stand die Beschwerdefrist still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die handschriftliche Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 30. März 2015 ist aktenkundig (act. 150). Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen (BVGer act. 8) und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken:
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
E. 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
E. 2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen trägt diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).
E. 3 Nachfolgend sind die anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Türkei. Deshalb findet das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Sozialversicherungsabkommen noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831. 109.763. 11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen).
E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2015 in Kraft standen. Neben dem IVG (ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung) sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
E. 3.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (vgl. aber Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezüger erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 3.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 3.7 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.; Urteil des BGer 9C_ 698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2).
E. 3.8 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30; I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen einer Suchtmittelabhängigkeit und der psychischen Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus, dem Medikamentenmissbrauch oder der Drogensucht eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Sucht und dem krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 4 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die revisionsweise Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente und beantragt deren Weiterausrichtung rückwirkend per 1. Mai 2015.
E. 4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass die medizinischen Unterlagen, die der türkische Sozialversicherungsträger und der Beschwerdeführer einreichten (act. 78, 84, 96, 110, 111, 112, 130, 134, 139), eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen vermögen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Diese Vorgaben sind mit Blick auf die nur rudimentär abgefassten Unterlagen nicht erfüllt, weshalb sich der Gesundheitszustand ebenso wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch auf die Aktenberichte des medizinischen Dienstes (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143) ist unter diesen Umständen nicht abzustellen (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3). Die übereinstimmende Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den Beschwerdeführer und die Vorinstanz ist deshalb nachvollziehbar. Die angefochtene Verfügung entbehrt einer ausreichenden sachlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist.
E. 4.2 Mit Bericht vom 17. April 2014 diagnostizierte eine medizinische Kommission des türkischen Gesundheitsministeriums eine leichte Depression. Die Kommission führte im Wesentlichen aus, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers dauere schon 15 bis 20 Jahre. Er mache eine medikamentöse Behandlung gegen die Depression, an der er seit ungefähr sechs Jahren leide. Die Symptome der - nun teilweise remittierten - Depression seien Schlaflosigkeit, Motivationsmangel, Abgeschlagenheit und Sorgen. Der Beschwerdeführer sei in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand arbeitsfähig. Der Bericht wurde von einem Ophthalmologen, einem Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten, einem Neurologen, einem Allgemeinmediziner, einem Chirurgen, einem Psychiater und vom Krankenhausdirektor unterzeichnet (act. 112).
E. 4.3 Mit Bericht vom 24. November 2014 diagnostizierte ein vierköpfiger Ausschuss der Universität F._______ eine Dysthymie und ein Abhängigkeitssyndrom von mehr als einem Medikament und anderen psychoaktiven Stoffen. Der Ausschuss führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2014 in der Klinik aufgenommen worden. Er nehme seit 1993 psychoaktive Stoffe zu sich. Er habe sich in mehreren ausländischen Anstalten einer stationären Behandlung gegen die Abhängigkeit unterzogen. Nach Beendigung einer Therapie und einer abstinenten Phase von zwei Jahren habe er einen Rückfall erlitten. In der Folge hätten die Minderwertigkeitsgefühle, die Schuldgefühle, die Niedergeschlagenheit, die Antriebslosigkeit, der Verlust der Lebensfreude und die Abnahme der Funktionsfähigkeit eingesetzt. Diese Symptomatik habe sich nun auch in der psychiatrischen Untersuchung gezeigt. Der Beschwerdeführer nehme weder eine Psychotherapie noch eine Pharmakotherapie in Anspruch, sodass seine Krankheit Chronizität erlangt habe. Der Ausschuss gelangte aufgrund der klinischen Auswertung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer an einem nicht heilbaren Abhängigkeitssyndrom und einer ebenfalls nicht heilbaren Dysthymiestörung leide, und veranschlagte den Verlust der Arbeitsfähigkeit auf 45 % (act. 139).
E. 4.4 Auch wenn die Berichte der medizinischen Kommission des türkischen Gesundheitsministeriums und des vierköpfigen Ausschusses der Universität F._______ den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genügen, stellen sie doch ein Indiz für einen verbesserten Gesundheitszustand und ein wiedererlangtes Arbeitsvermögen dar. Namentlich wird nun anstelle einer schweren Depression, wie sie sich gemäss Dr. D._______ 2009 präsentierte (act. 23; vgl. auch act. 51), nur noch eine leichte Depression bzw. eine Dysthymie angegeben. Daher besteht ergänzender Abklärungsbedarf. Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit scheint es unumgänglich, den Beschwerdeführer einer umfassenden Begutachtung zu unterziehen. Auch der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde zunächst für dieses Vorgehen ausgesprochen (BVGer act. 1). In der Replik führte er dann neu aus, für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbleibe kein Raum, da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads nicht nachgewiesen sei (BVGer act. 12, 14). Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, da eine weitere Abklärung nur unterbleiben könnte, wenn der medizinische Sachverhalt zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, was nicht zutrifft. Zu beurteilen ist in Anbetracht der Depression bzw. Dysthymie sowie des Suchtgeschehens insbesondere der psychische Zustand, womit ein Psychiater zu beauftragen ist. Mit Blick auf die bereits ab 1995 aktenkundige Alkohol-problematik in Verbindung mit weiteren Suchterkrankungen (Drogen und Medikamente) wird auch das Vorliegen von Organschäden durch einen Internisten zu beurteilen sein. Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren ist dies angezeigt. Das Suchtgeschehen ist invalidenversicherungsrechtlich im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.8 zu bewerten und gilt demnach nicht als unmittelbar invalidisierend. Zur Qualitätssicherung hat die Begutachtung in der Schweiz stattzufinden, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Straftäter sein Aufenthaltsrecht einbüsste und in sein Heimatland Türkei ausgeschafft wurde (act. 45, 48, 51, 54).
E. 4.5 Mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit Replik vom 31. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten (BVGer act. 12, 14). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provoziert hat, gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des anstehenden Abklärungsverfahrens bis zur Neuverfügung fort. Die Vorinstanz hat mithin in diesem Zeitraum keine Rentenleistungen auszurichten. Der versicherten Person erwächst aus dieser Lösung kein Schaden: Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen der Leistungsaufhebung im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung nicht gegeben waren, erhält die versicherte Person die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachgezahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das erneute Gesuch um Erteilung einer Anweisung auf Rentenausrichtung abzuweisen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen lassen, weshalb die Sache - auch auf deren Antrag - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, eine psychiatrische und internistische Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Nach Vornahme der medizinischen Abklärung wird die Vorinstanz über den Leistungsanspruch erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Gleichwohl hat die Vorinstanz bis zur Neuverfügung keine Rentenleistungen auszurichten.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind dem Beschwerdeführer, dem mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 (BVGer act. 8) ohnehin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Der obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). Nach der detaillierten Honorarnote, welche mit der Replik vom 31. August 2015 eingereicht wurde (BVGer act. 12, 14), ist dem Rechtsvertreter ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14.45 Stunden entstanden, was der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VGKE ist vorliegend von einem Stundenansatz für Anwälte von Fr. 230.- auszugehen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auslagen von Fr. 8.- für 16 Fotokopien ist eine Parteientschädigung von total Fr. 3'331.50 gerechtfertigt (14.45 Stunden x Fr. 230.-; zuzüglich Fr. 8.-; exklusive Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine psychiatrische und internistische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten, wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'331.50 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2789/2015 Urteil vom 5. April 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 12. März 2015. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1969 geboren. Der türkische Staatsangehörige ist gemäss Aktenlage zweimal geschieden und Vater von zwei Kindern (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 1, Seite 2). Er kam 1988 in die Schweiz und arbeitete hier als ungelernter Mitarbeiter (...). Dazwischen war er während eines Jahres selbständig erwerbstätig. Am 28. November 2008 (Eingangsdatum) erfolgte aufgrund einer psychischen Krankheit die Anmeldung für eine Invalidenrente (act. 7, 11). Mit Bericht vom 11. Januar 2009 beschrieb der behandelnde Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. D._______, seinen Patienten wegen rezidivierenden Depressionen schweren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Konsum und chronischem Alkoholmissbrauch als zu 100 % arbeitsunfähig in der letzten Tätigkeit (act. 23). B. Mit Mitteilung vom 19. April 2010 teilte die IV-Stelle E._______ der Ausgleichskasse (...) mit, eine langandauernde Krankheit bewirke seit 27. Juni 2009 einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. 20, Seite 11 f.). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 gewährte die IV-Stelle E._______ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 (act. 40). Gemäss dem (undatierten) Verfügungsteil 2 war es dem Beschwerdeführer seinerzeit aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar, seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Qualitätskontrolle oder eine andere Tätigkeit auszuüben (act. 2; act. 20, Seite 13 ff.). Aufgrund von Haft wegen mehrfachen Raubes wurde die Rentenzahlung vom 1. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 sistiert (act. 20, Seite 16 ff.; act. 24, 25, 34). Für B._______, geboren (...) 1990, gewährte die IV-Stelle E._______ eine Kinderrente (act. 38, 40). C. Per 8. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt (act. 45). In der Folge wurde er in die Türkei ausgeschafft (act. 48, 51, 54). Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 schilderte Dr. D._______ den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der letztmaligen Konsultation am 4. November 2010 als unverändert. Er habe im depressiven Sinn bedrückt und energiearm gewirkt (act. 51). Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 nahm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Rentenzahlung per 1. Juni 2011 wieder auf (act. 49, 53). Mit Schreiben vom 6. September 2011 überwies die IV-Stelle E._______ die Akten an die Vorinstanz (act. 56). Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 leitete die Vorinstanz ein Revisionsverfahren ein (act. 60, 61). Sie holte über den türkischen Versicherungsträger medizinische Auskünfte zum Gesundheitszustand ein (act. 78, 84, 96, 110, 111, 112) und legte diese dem medizinischen Dienst zur Auswertung vor (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch (act. 118). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und reichte weitere Unterlagen ein (act. 119 ff.; act. 130, 134, 139, 140). Mit Verfügung vom 19. November 2014 gewährte die Vorinstanz für C._______, geboren (...) 2014, eine Kinderrente mit Wirkung ab 1. September 2014 (act. 126). D. Mit Verfügung vom 12. März 2015 hob die Vorinstanz die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2015 auf. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, sie habe den Rentenanspruch überprüft. Gemäss den medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit 17. April 2014 wesentlich verbessert. Der ärztliche Dienst habe nur noch eine Depression leichten Grades bestätigen können, die bei medikamentöser Behandlung in Hilfsarbeitertätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Eine schwere depressive Episode, die 2010 zur Berentung geführt habe, liege nicht mehr vor. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (BVGer act. 1, Beilage 1). E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci, am 30. April 2015 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur erneuten Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, die ganze Invalidenrente sei ihm seinerzeit wegen rezidivierenden Depressionen schweren Grades, Kokainsucht mit sporadischem Konsum und chronischem Alkoholmissbrauch gewährt worden (act. 23). Nun sei ihm die Invalidenrente auf der Grundlage türkischer Arztberichte entzogen worden. Die türkischen Arztberichte würden den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Die Sache sei deshalb zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe, sei im Rahmen einer Begutachtung festzustellen (BVGer act. 1). F. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wiederherzustellen (BVGer act. 4). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit (rechtskräftiger) Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut (BVGer act. 8). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es seien weitere Abklärungen wie namentlich eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Die Vorinstanz beantragte daher, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit sie nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen neu über den Rentenanspruch befinde (BVGer act. 10). H. Mit Replik vom 31. August 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz sei jedenfalls anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten. Es stehe der Vorinstanz frei, ob sie ein neues Revisionsverfahren einleiten wolle oder nicht. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbleibe indes kein Raum, da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads nicht nachgewiesen sei. Fürsprecher lic. iur. Ismet Bardakci legte der Replik seine Kostennote bei (BVGer act. 12, 14). I. Mit Duplik vom 4. September 2015 verwies die Vorinstanz auf die rechtskräftige Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 und ihre Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 (BVGer act. 15). J. Mit Verfügung vom 9. September 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per 21. September 2015 ab (BVGer act. 16). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 12. März 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde per Einschreiben mit (nicht aktenkundigem) Rückschein an die türkische Adresse des Beschwerdeführers gesendet, wo sie seiner (nicht bestrittenen) Angabe zufolge am 17. März 2015 zugestellt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde am 30. April 2015 (...) der Post übergeben und ging am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Vom siebten Tag vor Ostern (29. März 2015) bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (12. April 2015) stand die Beschwerdefrist still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die handschriftliche Vollmacht für den Rechtsvertreter vom 30. März 2015 ist aktenkundig (act. 150). Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen (BVGer act. 8) und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes vorauszuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen trägt diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.).
3. Nachfolgend sind die anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Türkei. Deshalb findet das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Sozialversicherungsabkommen noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831. 109.763. 11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob weiterhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkommen). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2015 in Kraft standen. Neben dem IVG (ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung) sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.3 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente (vgl. aber Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezüger erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3.6 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.7 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.; Urteil des BGer 9C_ 698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2). 3.8 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; AHI 2002 S. 30; I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen einer Suchtmittelabhängigkeit und der psychischen Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus, dem Medikamentenmissbrauch oder der Drogensucht eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Sucht und dem krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die revisionsweise Aufhebung seiner ganzen Invalidenrente und beantragt deren Weiterausrichtung rückwirkend per 1. Mai 2015. 4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass die medizinischen Unterlagen, die der türkische Sozialversicherungsträger und der Beschwerdeführer einreichten (act. 78, 84, 96, 110, 111, 112, 130, 134, 139), eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuweisen vermögen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Diese Vorgaben sind mit Blick auf die nur rudimentär abgefassten Unterlagen nicht erfüllt, weshalb sich der Gesundheitszustand ebenso wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch auf die Aktenberichte des medizinischen Dienstes (act. 59, 89, 100, 115, 117, 143) ist unter diesen Umständen nicht abzustellen (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3). Die übereinstimmende Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den Beschwerdeführer und die Vorinstanz ist deshalb nachvollziehbar. Die angefochtene Verfügung entbehrt einer ausreichenden sachlichen Grundlage, weshalb sie aufzuheben ist. 4.2 Mit Bericht vom 17. April 2014 diagnostizierte eine medizinische Kommission des türkischen Gesundheitsministeriums eine leichte Depression. Die Kommission führte im Wesentlichen aus, die Leidensgeschichte des Beschwerdeführers dauere schon 15 bis 20 Jahre. Er mache eine medikamentöse Behandlung gegen die Depression, an der er seit ungefähr sechs Jahren leide. Die Symptome der - nun teilweise remittierten - Depression seien Schlaflosigkeit, Motivationsmangel, Abgeschlagenheit und Sorgen. Der Beschwerdeführer sei in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand arbeitsfähig. Der Bericht wurde von einem Ophthalmologen, einem Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten, einem Neurologen, einem Allgemeinmediziner, einem Chirurgen, einem Psychiater und vom Krankenhausdirektor unterzeichnet (act. 112). 4.3 Mit Bericht vom 24. November 2014 diagnostizierte ein vierköpfiger Ausschuss der Universität F._______ eine Dysthymie und ein Abhängigkeitssyndrom von mehr als einem Medikament und anderen psychoaktiven Stoffen. Der Ausschuss führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2014 in der Klinik aufgenommen worden. Er nehme seit 1993 psychoaktive Stoffe zu sich. Er habe sich in mehreren ausländischen Anstalten einer stationären Behandlung gegen die Abhängigkeit unterzogen. Nach Beendigung einer Therapie und einer abstinenten Phase von zwei Jahren habe er einen Rückfall erlitten. In der Folge hätten die Minderwertigkeitsgefühle, die Schuldgefühle, die Niedergeschlagenheit, die Antriebslosigkeit, der Verlust der Lebensfreude und die Abnahme der Funktionsfähigkeit eingesetzt. Diese Symptomatik habe sich nun auch in der psychiatrischen Untersuchung gezeigt. Der Beschwerdeführer nehme weder eine Psychotherapie noch eine Pharmakotherapie in Anspruch, sodass seine Krankheit Chronizität erlangt habe. Der Ausschuss gelangte aufgrund der klinischen Auswertung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer an einem nicht heilbaren Abhängigkeitssyndrom und einer ebenfalls nicht heilbaren Dysthymiestörung leide, und veranschlagte den Verlust der Arbeitsfähigkeit auf 45 % (act. 139). 4.4 Auch wenn die Berichte der medizinischen Kommission des türkischen Gesundheitsministeriums und des vierköpfigen Ausschusses der Universität F._______ den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht genügen, stellen sie doch ein Indiz für einen verbesserten Gesundheitszustand und ein wiedererlangtes Arbeitsvermögen dar. Namentlich wird nun anstelle einer schweren Depression, wie sie sich gemäss Dr. D._______ 2009 präsentierte (act. 23; vgl. auch act. 51), nur noch eine leichte Depression bzw. eine Dysthymie angegeben. Daher besteht ergänzender Abklärungsbedarf. Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit scheint es unumgänglich, den Beschwerdeführer einer umfassenden Begutachtung zu unterziehen. Auch der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde zunächst für dieses Vorgehen ausgesprochen (BVGer act. 1). In der Replik führte er dann neu aus, für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbleibe kein Raum, da eine revisionsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads nicht nachgewiesen sei (BVGer act. 12, 14). Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig, da eine weitere Abklärung nur unterbleiben könnte, wenn der medizinische Sachverhalt zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, was nicht zutrifft. Zu beurteilen ist in Anbetracht der Depression bzw. Dysthymie sowie des Suchtgeschehens insbesondere der psychische Zustand, womit ein Psychiater zu beauftragen ist. Mit Blick auf die bereits ab 1995 aktenkundige Alkohol-problematik in Verbindung mit weiteren Suchterkrankungen (Drogen und Medikamente) wird auch das Vorliegen von Organschäden durch einen Internisten zu beurteilen sein. Nach Ablauf von mehr als 20 Jahren ist dies angezeigt. Das Suchtgeschehen ist invalidenversicherungsrechtlich im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.8 zu bewerten und gilt demnach nicht als unmittelbar invalidisierend. Zur Qualitätssicherung hat die Begutachtung in der Schweiz stattzufinden, ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Straftäter sein Aufenthaltsrecht einbüsste und in sein Heimatland Türkei ausgeschafft wurde (act. 45, 48, 51, 54). 4.5 Mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 5). Mit Replik vom 31. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten (BVGer act. 12, 14). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provoziert hat, gilt der Entzug der aufschiebenden Wirkung während der Dauer des anstehenden Abklärungsverfahrens bis zur Neuverfügung fort. Die Vorinstanz hat mithin in diesem Zeitraum keine Rentenleistungen auszurichten. Der versicherten Person erwächst aus dieser Lösung kein Schaden: Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen der Leistungsaufhebung im Zeitpunkt der ersten Verwaltungsverfügung nicht gegeben waren, erhält die versicherte Person die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachgezahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das erneute Gesuch um Erteilung einer Anweisung auf Rentenausrichtung abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen lassen, weshalb die Sache - auch auf deren Antrag - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, eine psychiatrische und internistische Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Nach Vornahme der medizinischen Abklärung wird die Vorinstanz über den Leistungsanspruch erneut zu verfügen haben. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Gleichwohl hat die Vorinstanz bis zur Neuverfügung keine Rentenleistungen auszurichten.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind dem Beschwerdeführer, dem mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 (BVGer act. 8) ohnehin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende, durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). Nach der detaillierten Honorarnote, welche mit der Replik vom 31. August 2015 eingereicht wurde (BVGer act. 12, 14), ist dem Rechtsvertreter ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14.45 Stunden entstanden, was der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VGKE ist vorliegend von einem Stundenansatz für Anwälte von Fr. 230.- auszugehen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auslagen von Fr. 8.- für 16 Fotokopien ist eine Parteientschädigung von total Fr. 3'331.50 gerechtfertigt (14.45 Stunden x Fr. 230.-; zuzüglich Fr. 8.-; exklusive Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Die Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine psychiatrische und internistische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, die eingestellte Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2015 wieder auszurichten, wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'331.50 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: