Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. A.a A.________, geboren 1955 (nachfolgend: Versicherter), ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete ab März 1982 bis am 15. Oktober 2003 mit Unterbrüchen (Akten der Vorinstanz [SAK] 9, 13 f.) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung. Er war vom (...) 1983 bis zur Scheidung am (...) 2012 mit C._______ verheiratet. Die ehemalige Ehefrau lebt in der Schweiz. Das Paar hat vier Kinder (Jg. 1983, 1985, 1988, 1989). Seit dem (...) 2012 ist der Versicherte mit D._______ verheiratet. Das Paar hat zwei Kinder (Jg. 2010, 2012). Die Familie lebt im Kosovo (SAK 1, 3, 9; B-act. 19.4). A.b Am 5. September 2014 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, Kosovo, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge (SAK 1). A.c Die Vorinstanz nahm den Rückvergütungsantrag entgegen und stellte fest, dass die ehemalige Ehefrau des Versicherten seit Juli 2010 eine Schweizer IV-Rente bezieht. Zuständigkeitshalber übermittelte sie deshalb am 24. September 2014 die Akten zur Einkommensteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.________ (nachfolgend: SVA; SAK 9, 11 - 13). A.d Gestützt auf die Angaben der SVA kalkulierte die Vorinstanz den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers und teilte ihm mit Verfügung vom 7. November 2014 mit, sie habe einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 69'496.70 ermittelt. Die Verfügung enthielt eine Aufstellung der Beitragsjahre mit der jeweiligen Anzahl Beitragsmonate, der Einkommen und der jeweiligen Beitragsart sowie als Beilage ein Erläuterungsblatt mit Auflistung der Beitragsarten. Der Rückvergütungsbetrag wurde dem Versicherten am 16. Dezember 2014 auf sein Konto in Y._______, Kosovo, überwiesen (SAK 15, 16, 19). A.e Am 17. Dezember 2012 (recte: 2014) erhob der Versicherte gegen diesen Entscheid Einsprache und rügte im Wesentlichen, der ermittelte Rückvergütungsbetrag sei in Bezug auf seine langjährige Tätigkeit und die bezahlten Beiträge in der Schweiz falsch ermittelt und zu tief ausgefallen. Aufgrund der geleisteten Beiträge mit monatlichen Lohnabzügen von rund Fr. 450.- gehe er von einer Rückvergütung von rund Fr. 108'900.- aus. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber auch Beiträge geleistet habe. Der Versicherte beanstandete ausserdem, dass die Vorinstanz nicht erwähnt habe, auf welchen (AHV-)rechtlichen Grundlagen diese Berechnung beruhe. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben, sein Rückerstattungsanspruch sei korrekt zu berechnen und ausgehend von der Rückerstattungssumme von Fr. 108'900.- sei ihm die Differenz von Fr. 39'404.- auszurichten (SAK 20). A.f Die Vorinstanz errechnete in der Folge den Rückvergütungsanspruch des Versicherten neu (vgl. SAK 21). Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 hiess sie die Einsprache vom 17. Dezember 2014 teilweise gut, hob die Verfügung vom 7. November 2014 auf und ersetzte sie durch die neue Rückvergütungsverfügung vom 19. Februar 2015. Sie ermittelte darin einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 71'110.- und zahlte dem Versicherten die Differenz von Fr. 1'613.30 aus. Der Einspracheentscheid enthielt eine ausführliche Begründung, in welcher die anwendbaren Rechtsgrundlagen und die Berechnung der Rückvergütungssumme dargelegt wurden (SAK 22 - 27). B. B.a Am 3. April 2015 (Poststempel) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 Beschwerde und rügte wiederum, die ermittelte Rückerstattungssumme sei in Bezug auf die geleisteten Beiträge nicht korrekt ermittelt worden, und seinem Hauptantrag, es seien ihm Fr. 108'900.- auszuzahlen, sei nicht nachgekommen worden. Insbesondere sei sein Anspruch zu Unrecht gesplittet und ein Teil des gesplitteten Betrags an seine im Jahr 2012 geschiedene Ehefrau ausgerichtet worden. Weil im Zeitpunkt der Einkommensberechnung die Ehe nicht mehr bestanden habe, habe die ehemalige Ehefrau keinen Anspruch auf diese Gelder. Bei Rentenbeiträgen handle es sich um ein persönliches Besitzrecht von Gesetzes wegen; deshalb stelle die (ungerechtfertigte) Teilung eine Verletzung seiner Eigentumsrechte dar und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Er rügte weiter, die Verfügung sei ungenügend begründet worden und es fehlten die Berechnungsgrundlagen der AHV-Rente. Er beantragte deshalb sinngemäss - wie schon in seiner Einsprache - es sei ihm der Betrag von Fr. 108'900.-, abzüglich der bereits geleisteten Rückvergütungen, auszurichten (Beschwerdeakte [B-act.] 1). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 sei zu bestätigen. In ihrer Begründung legte sie ausführlich die anwendbaren Rechts- sowie die konkreten Berechnungsgrundlagen dar (B-act. 6). B.c Mit Replik vom 28. August 2015 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde, den Anträgen und seiner Begründung in der Einsprache und in der Beschwerde fest (B-act. 8). B.d Mit Eingabe vom 25. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik und halte an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (B-act. 13). B.e Am 8. Oktober 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 25. September 2015 an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). B.f Am 13. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer seine neue Zustell-adresse mit (B-act. 16). B.g Mit Verfügung vom 24. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Aktenlage zu vervollständigen und die kantonalen Kassenakten und Rentenkalkulationsunterlagen betreffend die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe einzureichen (B-act. 18). Die Akten gingen am 8. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 19). B.h Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss gerichtsinterner Prüfung die Berechnung der Vorinstanz als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erweisen dürfte, jedoch für das Jahr 2000 auf falsche zu berücksichtigende Einkommen abgestellt worden sei, und deshalb die rückerstattete Summe um Fr. 596.- zu hoch angesetzt gewesen sein dürfte. Es stellte in Aussicht, dass deshalb die Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen wäre, die Differenz von Fr. 596.- zurückzufordern. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach bei einer drohenden Reformatio in peius vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis am 3. März 2016 eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 21). B.i Der Beschwerdeführer liess sich innert der eingeräumten Frist nicht vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, welcher die Beschwerde eingereicht hat, mit Vollmacht vom 18. August 2014 rechtskräftig zur Vertretung seiner Interessen bevollmächtigt (SAK 5).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; B-act. 1) und am 3. April 2015 der Post in Y._______, Kosovo, übergeben. Da der auf den 19. Februar 2015 datierte Einspracheentscheid eingeschrieben ohne Rückschein an die Adresse des Rechtsvertreters in Kosovo versandt wurde und aus den Akten nicht hervor geht, wann dieser den Entscheid erhalten hat, ist in Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von der Schweiz in den Kosovo und der Tatsache, dass die Beschwerdefrist ab dem 30. März 2015 still stand, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG auszugehen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
E. 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
E. 2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzgebung und Anspruchsermittlung bei der Rückvergütung von an die AHV geleisteter Beiträge und zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs im vorliegenden Fall geäussert und darauf gestützt den Anspruch des Beschwerdeführers festgelegt. Demnach betrifft das Anfechtungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegenstand die Frage nach dem Rückvergütungsanspruch der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge. Nicht unter den Anfechtungsgegenstand fällt demnach die Frage, wie eine allfällige AHV-Rente des Beschwerdeführers zu berechnen wäre. Falls der Beschwerdeführer darüber hinaus zudem sinngemäss die Rückvergütung von weiteren in der Schweiz geleisteten Sozialbeiträgen beziehungsweise Lohnabzügen geltend zu machen scheint (vgl. Einsprache [SAK 20 S. 2] und Replik [B-act. 8 S. 2]), sind diese Begehren ebensowenig durch das Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er beschwerdeweise ausführt, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid ungenügend begründet (oben Bst. B.a).
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4).
E. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 besteht aus insgesamt neun Seiten. Er setzt sich zusammen aus einer Begründung (4 Seiten), in welcher erklärt wird, auf welchen rechtlichen Grundlagen die die Berechnung der (korrigierten) Rückvergütungssumme beruht und eine Auflistung, welcher die Beitragsanteile der einzelnen Beitragsjahre entnommen werden können. Ausserdem wird dargelegt, wie die Berechnung aufgrund der festgestellten Beiträge und des anwendbaren Rechts erfolgte. Der Begründungsteil enthält ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die neue Verfügung über die Rückvergütung vom 19. Februar 2015 (5 Seiten). Darin sind die einzelnen versicherten Einkommen pro geleistetes Versicherungsjahr und berücksichtigte versicherte Monate sowie die jeweilige Beitragsart mit Erläuterungen dazu verzeichnet (SAK 22 f. sowie Beilagen zu B-act. 1).
E. 4.3 Die Berechnung der Rückvergütungssumme im angefochtenen Einspracheentscheid ist - auch im Hinblick auf die dafür anwendbare Rechtslage - ausführlich und nachvollziehbar begründet worden. Da vorliegend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen und nicht eine AHV-Rente in Frage steht, erweisen sich allfällige Angaben zur Rentenberechnung - wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise rügt - nicht als massgeblich. Demnach erweist sich die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, als unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 5 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht eine Rückerstattungssumme von Fr. 71'110.- zu Gunsten des Beschwerdeführers ermittelt und ausgerichtet hat.
E. 5.1.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
E. 5.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, (...) die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
E. 5.2 Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Der Beschwerdeführer ist aller Voraussicht nach endgültig aus der AHV/IV ausgeschieden und seit Juni 2012 von seiner in der Schweiz wohnenden ehemaligen Ehefrau geschieden. Zudem hatte das jüngste seiner Kinder aus erster Ehe (Jahrgang 1989) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. Februar 2015) das 25. Altersjahr erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 2 RV-AHV erfüllt.
E. 5.3.1 Die Ermittlung der zurückzuvergütenden Beiträge beruht auf den Einträgen im individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30ter AHVG). Die Einträge setzen sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer Arbeitgeber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden Einkommen einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG).
E. 5.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz ermittelte gemäss den Einträgen im IK des Beschwerdeführers von 1982 - 2003 geleistete Beiträge von Fr. 1'157'140.- (vor dem Splitting; vgl. SAK 21.3).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die einzelnen Beiträge seien nicht korrekt im IK-Auszug aufgeführt worden beziehungsweise es würden Beiträge im IK-Auszug fehlen. Er beanstandet im Wesentlichen, die geleisteten Beiträge hätten nicht gesplittet werden dürfen, zumal er im Zeitpunkt der Antragsprüfung und der Rückvergütungsberechnung von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden gewesen sei.
E. 5.4.1 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Der Einkommensteilung unterliegen die Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Obligatorisch versichert sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder in der Schweiz einen Wohnsitz haben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs.3 AHVV [831.101]).
E. 5.4.2 Das Ehepaar A.________-C._______ war von (...) 1983 bis (...) 2012 verheiratet (SAK 21.1). Der Ehemann leistete von 1982 bis 2003 (ausser im Jahr 1999 [vgl. SAK 21 S. 2 und 5 sowie SAK 30 S. 14 ff.]) Beiträge an die AHV. Die Ehefrau war seit 1987 in der Schweiz versichert (SAK 21.3). Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, sind demnach die Einkommen der Ehegatten der Jahre 1987 - 2003 zu teilen und jeweils die Hälfte dem anderen Ehegatten anzurechnen.
E. 5.4.3 Die Vorschrift, die während der Ehe durch das Ehepaar geleisteten Beiträge zu splitten, beruht - wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat - auf Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und damit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der Scheidung und der nicht mehr bestehenden Ehe habe seine ehemalige Ehefrau keinen Anspruch mehr auf die während der Ehe durch den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge, erweist sich somit als nicht zutreffend, da die Teilung unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Beitragsrückvergütung (beziehungsweise dem Zeitpunkt der Berechnung des Anspruchs) für den Zeitraum während der Ehe durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer profitiert im Übrigen davon, dass er aufgrund der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau in den Jahren 1987 - 2002 auch die Hälfte ihrer Beitragszahlungen angerechnet erhält. Dies gilt insbesondere für die Jahre 1999 - 2001, in welchen er selbst keine oder nur wenige Beiträge leistete, worauf die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat.
E. 5.4.4 Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich nach der Einkommensteilung noch ein anrechenbares Einkommen von Fr. 839'457.- (SAK 21.3) und eine Rückvergütungssumme von Fr. 71'110.- (SAK 21.6 f.). Bei Durchsicht der Kalkulationsunterlagen erweist sich die Berechnung im Wesentlichen als korrekt, ausser einer Differenz im Jahr 2000. Gemäss seinem IK-Auszug hat der Beschwerdeführer von Januar - August 2000 Beiträge von Fr. 2'075.- geleistet (SAK 13.3, 14.3). Davon wird die Hälfte, das heisst Fr. 1'037.- seiner Ehefrau gutgeschrieben. Im gleichen Jahr hat die Ehefrau Beiträge von Fr. 10'746.- geleistet (B-act. 19.2.4). Davon werden dem Beschwerdeführer die Hälfte, das heisst Fr. 5'373.- angerechnet (vgl. SAK 13.3, 14.3). Zusammen ergibt dies für das Jahr 2000 eine anrechenbare Beitragssumme von Fr. 6'411.- (2'075 - 1'037 + 5'373 [SAK 21.5]). In den Kalkulationen der SAK finden sich bei den Beiträgen der ehemaligen Ehefrau zusätzlich Einträge für das Jahr 2000 von Fr. 16'266.-, welche ebenfalls geteilt und dem Beschwerdeführer angerechnet wurden (SAK 15.3, 21.3, 21.6, 23.3). Diese Summe entspricht der Beitragssumme der ehemaligen Ehefrau aus dem Jahr 1999 (vgl. IK-Auszüge vom 15. Oktober 2014 und 16. Februar 2015 [SAK 13 und 14] und den IV-Verfügungen der ehemaligen Ehefrau [z.B. B-act. 19.2.4], keine entsprechenden Einträge im Jahr 2000), welche dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 angerechnet wurden (SAK 15.2, 21.2, 21.6, 23.3). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 zu Unrecht ein zweites Mal die Hälfte der Beiträge der ehemaligen Ehefrau für das Jahr 1999 von Fr. 8'133.- angerechnet. Unter Anrechnung der korrekten Beitragssumme von Fr. 6'411.- im Jahr 2000 (statt von Fr. 13'506.- [SAK 22.2], korrekt in SAK 21.5) ergibt sich eine anrechenbare Beitragssumme von Fr. 839'453.- (SAK 21.3). Die auszahlbare Rückvergütungssumme beträgt 8.4 % (oben E. 5.3.1). Dem Beschwerdeführer sind demnach für das Jahr 2000 Fr. 451.35 (gestützt auf die von der ehemaligen Ehefrau gutgeschriebenen Beiträge von Fr. 5'373.- x 8.4 %) und Fr. 87.20 (gestützt auf die eigenen halbierten gutgeschriebenen Beiträge von Fr. 1'038.- x 8.4 %) zurückzuvergüten. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 Fr. 451.35 + Fr. 683.15 erstattet hat (vgl. SAK 23.3), ergibt sich eine Differenz von Fr. 595.95, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht gutgeschrieben und ausbezahlt wurde (siehe oben Bst. A.f). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Gesamt-Rückvergütungssumme von Fr. 70'514.05 (statt von Fr. 71'110.- [SAK 23.3]).
E. 5.5.1 Leistungsansprüche gegenüber der AHV - wie hier der Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers - stellen keine sogenannten wohlerworbenen Rechte dar, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützt sind. Ein wohlerworbenes Recht würde vorliegen, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegen und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnehmen, oder wenn bestimmte mit einem Einzelfall verbundene Zusicherungen abgegeben würden (siehe sinngemäss BGE 134 I 23 E. 7.1 f. mit Hinweisen sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1008 ff.).
E. 5.5.2 Die Leistungsansprüche aus der AHV werden vom Gesetzgeber bestimmt und können durch diesen angepasst beziehungsweise verändert werden. Ein für allemal festgelegte Leistungsansprüche von Versicherten kennt die AHV nicht. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise dazu, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall von behördlicher Seite Zusicherungen betreffend einen bestimmten Leistungsanspruch erteilt worden wären. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Unter diesen Umständen kann er, entgegen seiner Behauptung, es handle sich hier um einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch in Höhe von (nicht weiter definierten) Fr. 108'900.-, auch aus den verfassungsrechtlichen Ansprüchen aus Treu und Glauben und der Eigentumsgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, die ermittelte Rückvergütungssumme erweise sich - gestützt auf die geleisteten Lohnabzüge - als nicht korrekt berechnet, ist darauf zu verweisen, dass Lohnabzüge, die nicht die AHV betreffen, im vorliegenden Fall nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bilden (oben E. 3.2). Im Übrigen werden IV-, EO- und ALV-Beiträge nicht zurückvergütet (vgl. Ueli Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 404 mit Hinweisen). Was allfällige geleistete Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) betrifft, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinen ehemaligen Arbeitgebern oder bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (Meldung von kontaktlosen und vergessenen Guthaben [vgl. http://www.sfbvg.ch/xml_2/internet/de/application/d354/f366.cfm], abgerufen am 30. März 2016) einen allfälligen Leistungsanspruch abzuklären.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe oben E. 3.2). Soweit festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beiträge im Umfang von Fr. 595.95 ausgezahlt wurden (oben E. 5.4.4), ist die Sache zur Rückforderung der entsprechenden Betreffnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
- Die Angelegenheit wird zur Rückforderung der zu Unrecht erstatteten Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2284/2015 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch Shefqet Gjevukaj, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2015. Sachverhalt: A. A.a A.________, geboren 1955 (nachfolgend: Versicherter), ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete ab März 1982 bis am 15. Oktober 2003 mit Unterbrüchen (Akten der Vorinstanz [SAK] 9, 13 f.) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung. Er war vom (...) 1983 bis zur Scheidung am (...) 2012 mit C._______ verheiratet. Die ehemalige Ehefrau lebt in der Schweiz. Das Paar hat vier Kinder (Jg. 1983, 1985, 1988, 1989). Seit dem (...) 2012 ist der Versicherte mit D._______ verheiratet. Das Paar hat zwei Kinder (Jg. 2010, 2012). Die Familie lebt im Kosovo (SAK 1, 3, 9; B-act. 19.4). A.b Am 5. September 2014 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, Kosovo, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge (SAK 1). A.c Die Vorinstanz nahm den Rückvergütungsantrag entgegen und stellte fest, dass die ehemalige Ehefrau des Versicherten seit Juli 2010 eine Schweizer IV-Rente bezieht. Zuständigkeitshalber übermittelte sie deshalb am 24. September 2014 die Akten zur Einkommensteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.________ (nachfolgend: SVA; SAK 9, 11 - 13). A.d Gestützt auf die Angaben der SVA kalkulierte die Vorinstanz den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers und teilte ihm mit Verfügung vom 7. November 2014 mit, sie habe einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 69'496.70 ermittelt. Die Verfügung enthielt eine Aufstellung der Beitragsjahre mit der jeweiligen Anzahl Beitragsmonate, der Einkommen und der jeweiligen Beitragsart sowie als Beilage ein Erläuterungsblatt mit Auflistung der Beitragsarten. Der Rückvergütungsbetrag wurde dem Versicherten am 16. Dezember 2014 auf sein Konto in Y._______, Kosovo, überwiesen (SAK 15, 16, 19). A.e Am 17. Dezember 2012 (recte: 2014) erhob der Versicherte gegen diesen Entscheid Einsprache und rügte im Wesentlichen, der ermittelte Rückvergütungsbetrag sei in Bezug auf seine langjährige Tätigkeit und die bezahlten Beiträge in der Schweiz falsch ermittelt und zu tief ausgefallen. Aufgrund der geleisteten Beiträge mit monatlichen Lohnabzügen von rund Fr. 450.- gehe er von einer Rückvergütung von rund Fr. 108'900.- aus. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Arbeitgeber auch Beiträge geleistet habe. Der Versicherte beanstandete ausserdem, dass die Vorinstanz nicht erwähnt habe, auf welchen (AHV-)rechtlichen Grundlagen diese Berechnung beruhe. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 7. November 2014 sei aufzuheben, sein Rückerstattungsanspruch sei korrekt zu berechnen und ausgehend von der Rückerstattungssumme von Fr. 108'900.- sei ihm die Differenz von Fr. 39'404.- auszurichten (SAK 20). A.f Die Vorinstanz errechnete in der Folge den Rückvergütungsanspruch des Versicherten neu (vgl. SAK 21). Mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 hiess sie die Einsprache vom 17. Dezember 2014 teilweise gut, hob die Verfügung vom 7. November 2014 auf und ersetzte sie durch die neue Rückvergütungsverfügung vom 19. Februar 2015. Sie ermittelte darin einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 71'110.- und zahlte dem Versicherten die Differenz von Fr. 1'613.30 aus. Der Einspracheentscheid enthielt eine ausführliche Begründung, in welcher die anwendbaren Rechtsgrundlagen und die Berechnung der Rückvergütungssumme dargelegt wurden (SAK 22 - 27). B. B.a Am 3. April 2015 (Poststempel) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 Beschwerde und rügte wiederum, die ermittelte Rückerstattungssumme sei in Bezug auf die geleisteten Beiträge nicht korrekt ermittelt worden, und seinem Hauptantrag, es seien ihm Fr. 108'900.- auszuzahlen, sei nicht nachgekommen worden. Insbesondere sei sein Anspruch zu Unrecht gesplittet und ein Teil des gesplitteten Betrags an seine im Jahr 2012 geschiedene Ehefrau ausgerichtet worden. Weil im Zeitpunkt der Einkommensberechnung die Ehe nicht mehr bestanden habe, habe die ehemalige Ehefrau keinen Anspruch auf diese Gelder. Bei Rentenbeiträgen handle es sich um ein persönliches Besitzrecht von Gesetzes wegen; deshalb stelle die (ungerechtfertigte) Teilung eine Verletzung seiner Eigentumsrechte dar und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Er rügte weiter, die Verfügung sei ungenügend begründet worden und es fehlten die Berechnungsgrundlagen der AHV-Rente. Er beantragte deshalb sinngemäss - wie schon in seiner Einsprache - es sei ihm der Betrag von Fr. 108'900.-, abzüglich der bereits geleisteten Rückvergütungen, auszurichten (Beschwerdeakte [B-act.] 1). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). B.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 sei zu bestätigen. In ihrer Begründung legte sie ausführlich die anwendbaren Rechts- sowie die konkreten Berechnungsgrundlagen dar (B-act. 6). B.c Mit Replik vom 28. August 2015 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde, den Anträgen und seiner Begründung in der Einsprache und in der Beschwerde fest (B-act. 8). B.d Mit Eingabe vom 25. September 2015 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik und halte an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (B-act. 13). B.e Am 8. Oktober 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz vom 25. September 2015 an den Beschwerdeführer und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). B.f Am 13. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer seine neue Zustell-adresse mit (B-act. 16). B.g Mit Verfügung vom 24. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Aktenlage zu vervollständigen und die kantonalen Kassenakten und Rentenkalkulationsunterlagen betreffend die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe einzureichen (B-act. 18). Die Akten gingen am 8. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 19). B.h Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich gemäss gerichtsinterner Prüfung die Berechnung der Vorinstanz als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erweisen dürfte, jedoch für das Jahr 2000 auf falsche zu berücksichtigende Einkommen abgestellt worden sei, und deshalb die rückerstattete Summe um Fr. 596.- zu hoch angesetzt gewesen sein dürfte. Es stellte in Aussicht, dass deshalb die Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil abzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen wäre, die Differenz von Fr. 596.- zurückzufordern. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach bei einer drohenden Reformatio in peius vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis am 3. März 2016 eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 21). B.i Der Beschwerdeführer liess sich innert der eingeräumten Frist nicht vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, welcher die Beschwerde eingereicht hat, mit Vollmacht vom 18. August 2014 rechtskräftig zur Vertretung seiner Interessen bevollmächtigt (SAK 5). 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG; B-act. 1) und am 3. April 2015 der Post in Y._______, Kosovo, übergeben. Da der auf den 19. Februar 2015 datierte Einspracheentscheid eingeschrieben ohne Rückschein an die Adresse des Rechtsvertreters in Kosovo versandt wurde und aus den Akten nicht hervor geht, wann dieser den Entscheid erhalten hat, ist in Berücksichtigung des üblichen Postlaufs von der Schweiz in den Kosovo und der Tatsache, dass die Beschwerdefrist ab dem 30. März 2015 still stand, von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG auszugehen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Moser/Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Einspracheentscheid zur Gesetzgebung und Anspruchsermittlung bei der Rückvergütung von an die AHV geleisteter Beiträge und zur Berechnung des Rückvergütungsanspruchs im vorliegenden Fall geäussert und darauf gestützt den Anspruch des Beschwerdeführers festgelegt. Demnach betrifft das Anfechtungsobjekt und damit der anfechtbare Streitgegenstand die Frage nach dem Rückvergütungsanspruch der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge. Nicht unter den Anfechtungsgegenstand fällt demnach die Frage, wie eine allfällige AHV-Rente des Beschwerdeführers zu berechnen wäre. Falls der Beschwerdeführer darüber hinaus zudem sinngemäss die Rückvergütung von weiteren in der Schweiz geleisteten Sozialbeiträgen beziehungsweise Lohnabzügen geltend zu machen scheint (vgl. Einsprache [SAK 20 S. 2] und Replik [B-act. 8 S. 2]), sind diese Begehren ebensowenig durch das Anfechtungsobjekt gedeckt, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er beschwerdeweise ausführt, die Vorinstanz habe den Einspracheentscheid ungenügend begründet (oben Bst. B.a). 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4). 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2015 besteht aus insgesamt neun Seiten. Er setzt sich zusammen aus einer Begründung (4 Seiten), in welcher erklärt wird, auf welchen rechtlichen Grundlagen die die Berechnung der (korrigierten) Rückvergütungssumme beruht und eine Auflistung, welcher die Beitragsanteile der einzelnen Beitragsjahre entnommen werden können. Ausserdem wird dargelegt, wie die Berechnung aufgrund der festgestellten Beiträge und des anwendbaren Rechts erfolgte. Der Begründungsteil enthält ausserdem eine Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die neue Verfügung über die Rückvergütung vom 19. Februar 2015 (5 Seiten). Darin sind die einzelnen versicherten Einkommen pro geleistetes Versicherungsjahr und berücksichtigte versicherte Monate sowie die jeweilige Beitragsart mit Erläuterungen dazu verzeichnet (SAK 22 f. sowie Beilagen zu B-act. 1). 4.3 Die Berechnung der Rückvergütungssumme im angefochtenen Einspracheentscheid ist - auch im Hinblick auf die dafür anwendbare Rechtslage - ausführlich und nachvollziehbar begründet worden. Da vorliegend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen und nicht eine AHV-Rente in Frage steht, erweisen sich allfällige Angaben zur Rentenberechnung - wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise rügt - nicht als massgeblich. Demnach erweist sich die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, als unbegründet, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht eine Rückerstattungssumme von Fr. 71'110.- zu Gunsten des Beschwerdeführers ermittelt und ausgerichtet hat. 5.1 5.1.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 5.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, (...) die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 5.2 Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht kein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 bis 8). Der Beschwerdeführer ist aller Voraussicht nach endgültig aus der AHV/IV ausgeschieden und seit Juni 2012 von seiner in der Schweiz wohnenden ehemaligen Ehefrau geschieden. Zudem hatte das jüngste seiner Kinder aus erster Ehe (Jahrgang 1989) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. Februar 2015) das 25. Altersjahr erreicht. Damit sind die Voraussetzungen für die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 2 RV-AHV erfüllt. 5.3 5.3.1 Die Ermittlung der zurückzuvergütenden Beiträge beruht auf den Einträgen im individuellen Konto (IK; vgl. Art. 30ter AHVG). Die Einträge setzen sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer Arbeitgeber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden Einkommen einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). 5.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet. 5.3.3 Die Vorinstanz ermittelte gemäss den Einträgen im IK des Beschwerdeführers von 1982 - 2003 geleistete Beiträge von Fr. 1'157'140.- (vor dem Splitting; vgl. SAK 21.3). 5.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die einzelnen Beiträge seien nicht korrekt im IK-Auszug aufgeführt worden beziehungsweise es würden Beiträge im IK-Auszug fehlen. Er beanstandet im Wesentlichen, die geleisteten Beiträge hätten nicht gesplittet werden dürfen, zumal er im Zeitpunkt der Antragsprüfung und der Rückvergütungsberechnung von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden gewesen sei. 5.4.1 Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquies Absatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen. Der Einkommensteilung unterliegen die Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Obligatorisch versichert sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder in der Schweiz einen Wohnsitz haben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (vgl. Art. 50b Abs.3 AHVV [831.101]). 5.4.2 Das Ehepaar A.________-C._______ war von (...) 1983 bis (...) 2012 verheiratet (SAK 21.1). Der Ehemann leistete von 1982 bis 2003 (ausser im Jahr 1999 [vgl. SAK 21 S. 2 und 5 sowie SAK 30 S. 14 ff.]) Beiträge an die AHV. Die Ehefrau war seit 1987 in der Schweiz versichert (SAK 21.3). Wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat, sind demnach die Einkommen der Ehegatten der Jahre 1987 - 2003 zu teilen und jeweils die Hälfte dem anderen Ehegatten anzurechnen. 5.4.3 Die Vorschrift, die während der Ehe durch das Ehepaar geleisteten Beiträge zu splitten, beruht - wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat - auf Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und damit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der Scheidung und der nicht mehr bestehenden Ehe habe seine ehemalige Ehefrau keinen Anspruch mehr auf die während der Ehe durch den Beschwerdeführer geleisteten Beiträge, erweist sich somit als nicht zutreffend, da die Teilung unabhängig vom Zeitpunkt des Antrags auf Beitragsrückvergütung (beziehungsweise dem Zeitpunkt der Berechnung des Anspruchs) für den Zeitraum während der Ehe durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer profitiert im Übrigen davon, dass er aufgrund der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau in den Jahren 1987 - 2002 auch die Hälfte ihrer Beitragszahlungen angerechnet erhält. Dies gilt insbesondere für die Jahre 1999 - 2001, in welchen er selbst keine oder nur wenige Beiträge leistete, worauf die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht hingewiesen hat. 5.4.4 Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz ergibt sich nach der Einkommensteilung noch ein anrechenbares Einkommen von Fr. 839'457.- (SAK 21.3) und eine Rückvergütungssumme von Fr. 71'110.- (SAK 21.6 f.). Bei Durchsicht der Kalkulationsunterlagen erweist sich die Berechnung im Wesentlichen als korrekt, ausser einer Differenz im Jahr 2000. Gemäss seinem IK-Auszug hat der Beschwerdeführer von Januar - August 2000 Beiträge von Fr. 2'075.- geleistet (SAK 13.3, 14.3). Davon wird die Hälfte, das heisst Fr. 1'037.- seiner Ehefrau gutgeschrieben. Im gleichen Jahr hat die Ehefrau Beiträge von Fr. 10'746.- geleistet (B-act. 19.2.4). Davon werden dem Beschwerdeführer die Hälfte, das heisst Fr. 5'373.- angerechnet (vgl. SAK 13.3, 14.3). Zusammen ergibt dies für das Jahr 2000 eine anrechenbare Beitragssumme von Fr. 6'411.- (2'075 - 1'037 + 5'373 [SAK 21.5]). In den Kalkulationen der SAK finden sich bei den Beiträgen der ehemaligen Ehefrau zusätzlich Einträge für das Jahr 2000 von Fr. 16'266.-, welche ebenfalls geteilt und dem Beschwerdeführer angerechnet wurden (SAK 15.3, 21.3, 21.6, 23.3). Diese Summe entspricht der Beitragssumme der ehemaligen Ehefrau aus dem Jahr 1999 (vgl. IK-Auszüge vom 15. Oktober 2014 und 16. Februar 2015 [SAK 13 und 14] und den IV-Verfügungen der ehemaligen Ehefrau [z.B. B-act. 19.2.4], keine entsprechenden Einträge im Jahr 2000), welche dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 angerechnet wurden (SAK 15.2, 21.2, 21.6, 23.3). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 zu Unrecht ein zweites Mal die Hälfte der Beiträge der ehemaligen Ehefrau für das Jahr 1999 von Fr. 8'133.- angerechnet. Unter Anrechnung der korrekten Beitragssumme von Fr. 6'411.- im Jahr 2000 (statt von Fr. 13'506.- [SAK 22.2], korrekt in SAK 21.5) ergibt sich eine anrechenbare Beitragssumme von Fr. 839'453.- (SAK 21.3). Die auszahlbare Rückvergütungssumme beträgt 8.4 % (oben E. 5.3.1). Dem Beschwerdeführer sind demnach für das Jahr 2000 Fr. 451.35 (gestützt auf die von der ehemaligen Ehefrau gutgeschriebenen Beiträge von Fr. 5'373.- x 8.4 %) und Fr. 87.20 (gestützt auf die eigenen halbierten gutgeschriebenen Beiträge von Fr. 1'038.- x 8.4 %) zurückzuvergüten. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Jahr 2000 Fr. 451.35 + Fr. 683.15 erstattet hat (vgl. SAK 23.3), ergibt sich eine Differenz von Fr. 595.95, welche dem Beschwerdeführer zu Unrecht gutgeschrieben und ausbezahlt wurde (siehe oben Bst. A.f). Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Gesamt-Rückvergütungssumme von Fr. 70'514.05 (statt von Fr. 71'110.- [SAK 23.3]). 5.5 5.5.1 Leistungsansprüche gegenüber der AHV - wie hier der Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers - stellen keine sogenannten wohlerworbenen Rechte dar, die durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützt sind. Ein wohlerworbenes Recht würde vorliegen, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegen und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnehmen, oder wenn bestimmte mit einem Einzelfall verbundene Zusicherungen abgegeben würden (siehe sinngemäss BGE 134 I 23 E. 7.1 f. mit Hinweisen sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1008 ff.). 5.5.2 Die Leistungsansprüche aus der AHV werden vom Gesetzgeber bestimmt und können durch diesen angepasst beziehungsweise verändert werden. Ein für allemal festgelegte Leistungsansprüche von Versicherten kennt die AHV nicht. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise dazu, dass dem Beschwerdeführer im konkreten Fall von behördlicher Seite Zusicherungen betreffend einen bestimmten Leistungsanspruch erteilt worden wären. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Unter diesen Umständen kann er, entgegen seiner Behauptung, es handle sich hier um einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch in Höhe von (nicht weiter definierten) Fr. 108'900.-, auch aus den verfassungsrechtlichen Ansprüchen aus Treu und Glauben und der Eigentumsgarantie nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, die ermittelte Rückvergütungssumme erweise sich - gestützt auf die geleisteten Lohnabzüge - als nicht korrekt berechnet, ist darauf zu verweisen, dass Lohnabzüge, die nicht die AHV betreffen, im vorliegenden Fall nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes bilden (oben E. 3.2). Im Übrigen werden IV-, EO- und ALV-Beiträge nicht zurückvergütet (vgl. Ueli Kieser in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 404 mit Hinweisen). Was allfällige geleistete Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) betrifft, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei seinen ehemaligen Arbeitgebern oder bei der Zentralstelle 2. Säule, Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (Meldung von kontaktlosen und vergessenen Guthaben [vgl. http://www.sfbvg.ch/xml_2/internet/de/application/d354/f366.cfm], abgerufen am 30. März 2016) einen allfälligen Leistungsanspruch abzuklären. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe oben E. 3.2). Soweit festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beiträge im Umfang von Fr. 595.95 ausgezahlt wurden (oben E. 5.4.4), ist die Sache zur Rückforderung der entsprechenden Betreffnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Rückforderung der zu Unrecht erstatteten Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: