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C-2217/2013

C-2217/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-05 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren betreffend Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2013 sowie bezüglich der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 2 Die Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfügungskosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-, somit Fr. 500.-, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2013 sowie bezüglich der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfügungskosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-, somit Fr. 500.-, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2217/2013 Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, vertreten durch Lanz & Partner Treuhand AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 15. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2013 unter anderem rückwirkend per 1. September 2009 und bis 30. September 2009 angeschlossen und zur Zahlung von mindestens Fr. 500.- für die Auflösung des Vertrages gemäss Kostenreglement (Ziff. 1), von Fr. 450.- als Kosten für die Verfügung sowie von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Ziff. 2) verpflichtet hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1, Beilage 1 bzw. Vorakten 11), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung vom 15. März 2013 mit Beschwerde vom 12. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. März 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit begründet hat, es liege ein Ausnahmetatbestand von Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) vor, weshalb sie für September 2009 nicht anschlusspflichtig sei (B-act. 1, S. 3), dass die Vorinstanz nach einer gewährten Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom 30. August 2013 (B-act. 8) beantragte, die Beschwerde sei in Bezug auf Antrag 1 der Beschwerdeführerin infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, in Bezug auf Antrag 2 sei die Beschwerde abzuweisen und zur Begründung ausführte, sie habe am 30. August 2013 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen, worin der Zwangsanschluss aufgehoben worden sei, dass die Vorinstanz die genannte Wiedererwägungsverfügung vom 30. August 2013 der Vernehmlassung beilegte (Beilage 7 zu B-act. 8), dass die Vorinstanz in der genannten Wiedererwägungsverfügung Ziff. 1 der Verfügung vom 15. März 2013 (den Zwangsanschluss und die Kosten von Fr. 500.-) aufhob, der Beschwerdeführerin aber die Kosten der Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- und die Kosten der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- auferlegte, auf die Erhebung der Kosten der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- hingegen verzichtete (vgl. Ziff. 3 der Beilage 7 zu B-act. 8), dass der Beschwerdeführerin in der Folge seitens des Instruktionsrichters mit Verfügung vom 5. September 2013 (B-act. 9) die Möglichkeit gegeben wurde, eine Replik und insbesondere eine Stellungnahme zur Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz einzureichen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nur fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin die (Wiedererwägungs-)Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2013 (Beilage 7 zu B-act. 8) nicht angefochten hat, dass die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 30. August 2013 in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 15. März 2013 und in Bezug auf die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- gegenstandslos geworden ist, nicht aber in Bezug auf die Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.-, dass das Beschwerdeverfahren aus diesem Grund in Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 15. März 2013 und die nicht mehr geforderten Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass betreffend die Auferlegung der genannten Zwangsanschlussverfügungskosten von Fr. 450.- jedoch materiell zu entscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin die Ursache für den Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 15. März 2013 gesetzt hat, indem sie den Nachweis, dass ein Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV2 vorliegt, im vorinstanzlichen Verfahren trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Vorakten 10) nicht erbracht hat, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund die gemäss Reglement korrekt festgesetzten Kosten von Fr. 450.- für die Zwangsanschlussverfügung zu tragen hat, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist, dass schliesslich die Kosten der Wiedererwägungsverfügung vom 30. August 2013 von Fr. 450.- nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, da die Wiedererwägungsverfügung seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und über diese verfügten Kosten daher nicht zu befinden ist, dass aber selbst bei einer Anfechtung dieser Kosten die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre und die Beschwerdeführerin diese Kosten zu übernehmen hätte, weil die Wiedererwägungsverfügung zu Recht ergangen und auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist und weil die Kosten reglementskonform festgelegt wurden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2900/2012 vom 14. Oktober 2013 und C-4582/2011 vom 30. Januar 2013), dass demnach zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerde bezüglich Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 und bezüglich der Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Folge Wiedererwägung durch die Vorinstanz wegen Gegen-standslosigkeit abzuschreiben ist und dass die Beschwerde bezüglich der Kosten der Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass demgemäss im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, weil sie die entscheidwesentlichen Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einbezahlt hat, und ihr nach Verrechnung mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten dementsprechend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils noch Fr. 500.- auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2013 sowie bezüglich der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Beschwerde betreffend die Auferlegung der Verfügungskosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- (Teil von Ziff. 2 der Verfügung) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-, somit Fr. 500.-, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: