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C-2900/2012

C-2900/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-14 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Am 5. Oktober und 16. November 2010 meldete A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) Mitarbeiter bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) an (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1 bis 4). B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Arbeitgeber gebeten, mitzuteilen, ob im Jahr 2001 für eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter - welche gemäss der von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich an die Auffangeinrichtung übermittelten Lohnbescheinigungen einen BVG-pflichtigen Lohn generiert hatten - ein Anschluss an eine Pensionskasse bestanden habe (act. 5). In der Folge wurde dem Arbeitgeber nach entsprechenden Abklärungen am 10. Juni 2011 mitgeteilt, die Auffangeinrichtung habe keinen BVG-Anschluss für Herrn B._______ für das Jahr 2001 ermitteln können, weshalb ein solcher per 1. Januar 2001 erfolgen müsse (act. 8). Anlässlich eines Telefonats vom 17. Juni 2011 teilte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung mit, er habe keine Ahnung mehr, wo er 2001 BVG-versichert gewesen sei. Sein damaliger Angestellter suche noch die Unterlagen; wenn er sie finde, würden diese zugestellt. Weiter äusserte er den Wunsch, dass die Anmeldung der anderen Angestellten schnell abgewickelt werde, da diese Druck machen würden und eine Person bereits nicht mehr bei ihm arbeite. Eine Sachbearbeiterin der Auffangeinrichtung entgegnete ihm, diese könne nicht "vorwärts" machen, solange sie nicht alle Angaben habe (act. 9). C. Nachdem bei der Auffangeinrichtung am 17. Juni 2011 eine Austrittsabrechnung von Herrn B._______ per 30. April 2001 eingegangen war (act. 10), teilte jene dem Arbeitgeber mit Datum vom 21. Juli 2011 mit, Herr C._______ habe im Jahr 2010 einen BVG-pflichtigen Lohn generiert, weshalb - damit der Anschlussvertrag verarbeitet werden könne - um Rücksendung der beiliegenden An- und Austrittsmeldung innert Frist gebeten werde (act. 11; vgl. auch 12 und 13). Daraufhin teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, er werde keine Unterlagen übermitteln und sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, worauf die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2011 innert Frist um schriftliche Mitteilung des Anschlussverzichts bat und darauf hinwies, dass bei Stillschweigen des Arbeitgebers am Schreiben vom 5. September 2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen werde (act. 14). D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Anmeldeunterlagen vom 8. Oktober 2011 und teilte dem Arbeitgeber mit, da der Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 ausgetreten sei, sei eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum (Leistungsfall) geschuldet; der Anschluss habe daher nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen zu erfolgen, was mit Verfügungskosten, Zwangsanschlussgebühren sowie ausserordentlichen Kosten verbunden sei (act. 15). E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde der Arbeitgeber rückwirkend und zwangsweise per 1. Mai 2008 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Diesem wurden die Kosten dieser Verfügung (Fr. 450.-), Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100.- pro Person, im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 16). F. Mit Datum vom 3. Januar 2012 teilte die Pensionskasse D._______ der Auffangeinrichtung mit, dass sich der Arbeitgeber rückwirkend bei ihr angeschlossen habe und auf einen Anschluss bei der Auffangeinrichtung verzichte (act. 18); der rückwirkende Anschluss (per 1. Mai 2008) wurde am 2. April 2012 bestätigt (act. 19). G. Am 23. April 2012 erliess die Auffangeinrichtung eine weitere Verfügung, mit welcher sie den Zwangsanschluss (Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011) rückwirkend per 1. Mai 2008 aufhob. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde darauf hingewiesen, die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- (Ziff. 2 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011) sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- gingen zu Lasten des Arbeitgebers; auf weitere Kosten werde verzichtet (act. 20). H. Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 liess der Arbeitgeber, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die in der Verfügung vom 24. April 2012 in Ziff. 2 des Dispositivs festgehaltene Kostenfolge in der Höhe von Fr. 450.- betreffend den mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsanschluss und die ebenfalls damals verfügten Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- seien aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum es überhaupt zu diesem Zwangsanschluss per Verfügung habe kommen müssen. In diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einer anderen Pensionskasse gehen würde. Die "Recherchen" der Vorinstanz seien allesamt im Sand verlaufen. Der wichtige Teil aber - die Versicherung der wirklich betroffenen Mitarbeiter (Herr und Frau E._______) - sei über ein Jahr liegen geblieben. Dies habe beim Beschwerdeführer zu Mehraufwand geführt. Unter den beschriebenen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun auch noch die Kosten der Verfügungen zu tragen habe. Die über ein Jahr dauernden "Ermittlungen" der Vorinstanz hätten zu nichts geführt. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3). J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei wiederholt und erfolglos aufgefordert worden, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Zwangsanschluss mit weiteren Kosten vorgenommen werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt würden. Ferner habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Anschluss auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen könne, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Da jener auf die mehrfachen Aufforderungsschreiben nicht reagiert und die notwendigen Unterlagen resp. den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht eingereicht habe, habe die Vorinstanz androhungsgemäss und in Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags den Zwangsanschluss verfügen müssen. Erst mit Schreiben der D._______ vom 3. Januar 2012 resp. 2. April 2012 habe der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 vorweisen können, woraufhin die Vorinstanz den Zwangsanschluss am 23. April 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dem Beschwerdeführer hätte indes ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich vor Erlass der Verfügung um einen Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung zu bemühen; dieser habe als Verursacher des Zwangsanschlusses der Vorinstanz die verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen. Sämtliche Kosten und Gebühren seien überdies im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, welches als Anhang zu den Anschlussbedingungen ein integrierender Bestandteil der Anschlussverfügung bilde, ausgewiesen. K. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2012 ersucht worden war, innert Frist den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 einzureichen (B-act. 12), ging am 17. Oktober 2012 der entsprechende Nachweis beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 13). L. In seiner Replik vom 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer auf die beschwerdeweise gemachten Äusserungen verweisen und ergänzend weitere Ausführungen machen (B-act. 15). M. Im Rahmen ihrer Duplik vom 25. Januar 2013 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit; sie war der Ansicht, bereits alle wesentlichen Punkte vorgebracht zu haben und hielt an den Ausführungen und den Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 26. September 2012 fest (B-act. 17). N. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 23. April 2012 (act. 20) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG; B-act. 13) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erheben lassen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 3), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts­pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rah­men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver­fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

E. 1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 (act. 20), mit welcher der mit der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 rückwirkend per 1. Mai 2008 vorgenommene Zwangsanschluss (act. 16) auf dieses Datum hin aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten für die Verfügung und den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- sowie diejenigen der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- auferlegt wurden (Ziff. 2 des Dispositivs).

E. 1.3.3 Gegen die in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 angeordnete rückwirkende Aufhebung des mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsanschlusses per 1. Mai 2008 (Ziff. 1 des Dispositivs) wendete der Beschwerdeführer nichts ein. Die rückwirkende Aufhebung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz per 1. Mai 2008 ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist. Im Sinne einer Ergänzung ist dennoch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse D._______ gemäss deren Mitteilung/Be-stätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April 2012 (act. 19) ab 1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung besteht.

E. 1.3.4 Mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Kosten- resp. Gebührenauflagen in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung beantragt hat. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'275.- (Kosten für die Verfügung vom 9. Dezember 2012 [Fr. 450.-], den Zwangsanschluss [Fr. 375.-] sowie die Wiedererwägungsverfügung [Fr. 450.-]) auferlegt hat. Im Übrigen wurde die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 nicht angefochten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.

E. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung er-bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).

E. 2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).

E. 3 Der Beschwerdeführer liess am 25. Mai 2012 im Rahmen des Fazits beschwerdeweise geltend machen, es sei ein Zwangsanschluss erfolgt, der nicht notwendig gewesen sei - insbesondere weil der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass ein Anschluss an eine andere Pensionskasse vereinbart werde. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2012 hingegen die Auffassung, dass sowohl die Zwangsanschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 wie auch die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 zu Recht erlassen worden seien und der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ihr entstandenen und verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen habe. Den in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen ist im Folgenden nachzugehen.

E. 3.1.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob Herr B._______ für die Zeit vom 1. April bis 30. April 2001 vorsorgeversichert gewesen sei (act. 5). Nachdem für diesen Mitarbeiter kein BVG-Anschluss hatte ermittelt werden können, wurde der Arbeitgeber am 10. Juni 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Vornahme eines Zwangsanschlusses) gebeten, die beigelegten Anschlussunterlagen per 1. Januar 2001 ergänzt und unterschrieben zu retournieren (act. 8). Nach Eingang der entsprechenden Austrittsabrechnung per 30. April 2001 (act. 10) wurde der Arbeitgeber mit Datum vom 21. Juli 2011 gebeten, betreffend Herrn C._______ die beiliegende An- und Austrittsmeldung innert Frist zu retournieren (act. 11). Nachdem die Unterlagen nicht gesandt worden waren, wurde der Arbeitgeber am 12. August 2011 (act. 12) daran erinnert; am 5. September 2011 erfolgte eine weitere Erinnerung mit Hinweis auf die Vornahme eines Zwangsanschlusses im Säumnisfall (act. 13). In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, dass er keine Unterlagen einsenden und die berufliche Vorsorge bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung abschliessen werde. Die Vorinstanz bestätigte den Inhalt dieses Telefongesprächs im Schreiben vom 12. September 2011 und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist schriftlich mitzuteilen, dass er auf einen Anschluss bei der Auffangeinrichtung verzichte; sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde am Schreiben vom 5. September 2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen (act. 14).

E. 3.1.2 Bis zum Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 12. September 2011 ist das Vorgehen der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Obwohl sie vom Beschwerdeführer am 6. September 2011 telefonisch über dessen Absicht - Abschluss eines Anschlussvertrages mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung - orientiert worden war, reichte jener bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokumente ein, die einen solchen bewiesen hätten, und der Vorinstanz war es zufolge fehlender Auskünfte und Unterlagen nicht möglich, den entsprechenden Anschluss auf freiwilliger Basis vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen lässt sich weiter auch der am 9. Dezember 2011 verfügungsweise vorgenommene Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Mai 2008 nicht beanstanden.

E. 3.2.1 Nachdem der Arbeitgeber entgegen seinen Äusserungen dennoch die verlangten Anmeldeunterlagen eingereicht hatte, aus denen ersichtlich geworden war, dass der Arbeitnehmer C._______ per 31. Juli 2010 ausgetreten resp. eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum geschuldet war, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen angeschlossen werden müsse, was mit Verfügungskosten (Fr. 450.-), Zwangsanschlussgebühren (Fr. 375.-) sowie ausserordentlichen Kosten (Fr. 100.- pro Person, im Minimum Fr. 200.-) verbunden sei (act. 15); am 9. Dezember 2011 erging dann die entsprechende Verfügung (act. 16).

E. 3.2.2 Durch den Umstand, dass gemäss Lohnbescheinigung 2010 der Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 ausgetreten resp. in diesem Zeitpunkt ein Leistungsfall eingetreten war (vgl. act. 15), musste die Vorinstanz mangels Vorliegens eines (freiwilligen) Anschlusses des Beschwerdeführers an eine Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung handeln resp. den Arbeitgeber von Amtes wegen anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt resp. dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (act. 15), hätte ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten ist (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor).

E. 3.2.3 Diesen Zwangsanschluss hat der Beschwerdeführer zu vertreten, da er im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht erbracht hat. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich mehrerer Arbeitnehmer Abklärungen getroffen und sich dadurch der Anschluss auf freiwilliger Basis verzögert hat resp. schliesslich nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat nicht die Vorinstanz zu vertreten. Für die entsprechenden Verzögerungen ist vielmehr der Beschwerdeführer, welcher ausreichend Zeit gehabt hätte, sich vor Erlass der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und entsprechende Dokumente vorzulegen, verantwortlich. Diese Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz androhungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.2.2 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen. Der Umstand, dass diese am 3. Januar bzw. 2. April 2012 über den rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 bei der D._______ informiert worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen Verhältnisse keinerlei Hinweise darauf lieferten, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte; die Absicht, sich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz anschliessen zu wollen, fällt unter diesen Umständen nicht weiter ins Gewicht bzw. reicht nicht aus.

E. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie am 9. Dezember 2011 einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend per 1. Mai 2008 verfügt hat. Der Beschwerdeführer hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Er ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen.

E. 3.4 Wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), besteht zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse D._______ gemäss deren Mitteilung/Bestätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April 2012 (act. 19) ab 1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung. Somit geniessen die beim Beschwerdeführer beschäftigten und obligatorisch zu versichernden Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Da die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 ebenfalls zu Recht erfolgte, hat der Beschwerdeführer auch deren Kosten zu übernehmen - diese wurden von der Vorinstanz ebenfalls reglementskonform auf Fr. 450.- festgesetzt.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Zwangsanschluss des Beschwerdeführers an die Auffangeinrichtung zurecht erfolgt war und sowohl die Kosten und Gebühren der ersten Verfügung vom 9. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 825.- als auch diejenigen der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.-, insgesamt somit 1'275.-, korrekterweise und reglementskonform dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die (teilweise) angefochtene Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 23. April 2012 lässt sich demnach nicht beanstanden, weshalb die dagegen am 25. Mai 2012 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]).

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2900/2012 Urteil vom 14. Oktober 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad, Anwaltskanzlei Marion Morad, Zollikerstrasse 153, 8008 Zürich , Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz . Gegenstand Wiedererwägungsverfügung vom 24. April 2012, Kostenfolge. Sachverhalt: A. Am 5. Oktober und 16. November 2010 meldete A._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) Mitarbeiter bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) an (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1 bis 4). B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Arbeitgeber gebeten, mitzuteilen, ob im Jahr 2001 für eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter - welche gemäss der von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich an die Auffangeinrichtung übermittelten Lohnbescheinigungen einen BVG-pflichtigen Lohn generiert hatten - ein Anschluss an eine Pensionskasse bestanden habe (act. 5). In der Folge wurde dem Arbeitgeber nach entsprechenden Abklärungen am 10. Juni 2011 mitgeteilt, die Auffangeinrichtung habe keinen BVG-Anschluss für Herrn B._______ für das Jahr 2001 ermitteln können, weshalb ein solcher per 1. Januar 2001 erfolgen müsse (act. 8). Anlässlich eines Telefonats vom 17. Juni 2011 teilte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung mit, er habe keine Ahnung mehr, wo er 2001 BVG-versichert gewesen sei. Sein damaliger Angestellter suche noch die Unterlagen; wenn er sie finde, würden diese zugestellt. Weiter äusserte er den Wunsch, dass die Anmeldung der anderen Angestellten schnell abgewickelt werde, da diese Druck machen würden und eine Person bereits nicht mehr bei ihm arbeite. Eine Sachbearbeiterin der Auffangeinrichtung entgegnete ihm, diese könne nicht "vorwärts" machen, solange sie nicht alle Angaben habe (act. 9). C. Nachdem bei der Auffangeinrichtung am 17. Juni 2011 eine Austrittsabrechnung von Herrn B._______ per 30. April 2001 eingegangen war (act. 10), teilte jene dem Arbeitgeber mit Datum vom 21. Juli 2011 mit, Herr C._______ habe im Jahr 2010 einen BVG-pflichtigen Lohn generiert, weshalb - damit der Anschlussvertrag verarbeitet werden könne - um Rücksendung der beiliegenden An- und Austrittsmeldung innert Frist gebeten werde (act. 11; vgl. auch 12 und 13). Daraufhin teilte der Arbeitgeber der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, er werde keine Unterlagen übermitteln und sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen, worauf die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2011 innert Frist um schriftliche Mitteilung des Anschlussverzichts bat und darauf hinwies, dass bei Stillschweigen des Arbeitgebers am Schreiben vom 5. September 2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen werde (act. 14). D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Anmeldeunterlagen vom 8. Oktober 2011 und teilte dem Arbeitgeber mit, da der Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 ausgetreten sei, sei eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum (Leistungsfall) geschuldet; der Anschluss habe daher nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen zu erfolgen, was mit Verfügungskosten, Zwangsanschlussgebühren sowie ausserordentlichen Kosten verbunden sei (act. 15). E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde der Arbeitgeber rückwirkend und zwangsweise per 1. Mai 2008 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Diesem wurden die Kosten dieser Verfügung (Fr. 450.-), Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100.- pro Person, im Minimum Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 16). F. Mit Datum vom 3. Januar 2012 teilte die Pensionskasse D._______ der Auffangeinrichtung mit, dass sich der Arbeitgeber rückwirkend bei ihr angeschlossen habe und auf einen Anschluss bei der Auffangeinrichtung verzichte (act. 18); der rückwirkende Anschluss (per 1. Mai 2008) wurde am 2. April 2012 bestätigt (act. 19). G. Am 23. April 2012 erliess die Auffangeinrichtung eine weitere Verfügung, mit welcher sie den Zwangsanschluss (Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011) rückwirkend per 1. Mai 2008 aufhob. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde darauf hingewiesen, die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- (Ziff. 2 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011) sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- gingen zu Lasten des Arbeitgebers; auf weitere Kosten werde verzichtet (act. 20). H. Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 liess der Arbeitgeber, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die in der Verfügung vom 24. April 2012 in Ziff. 2 des Dispositivs festgehaltene Kostenfolge in der Höhe von Fr. 450.- betreffend den mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsanschluss und die ebenfalls damals verfügten Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- seien aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht einzusehen, warum es überhaupt zu diesem Zwangsanschluss per Verfügung habe kommen müssen. In diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der Beschwerdeführer zu einer anderen Pensionskasse gehen würde. Die "Recherchen" der Vorinstanz seien allesamt im Sand verlaufen. Der wichtige Teil aber - die Versicherung der wirklich betroffenen Mitarbeiter (Herr und Frau E._______) - sei über ein Jahr liegen geblieben. Dies habe beim Beschwerdeführer zu Mehraufwand geführt. Unter den beschriebenen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun auch noch die Kosten der Verfügungen zu tragen habe. Die über ein Jahr dauernden "Ermittlungen" der Vorinstanz hätten zu nichts geführt. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3). J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei wiederholt und erfolglos aufgefordert worden, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Zwangsanschluss mit weiteren Kosten vorgenommen werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt würden. Ferner habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Anschluss auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen könne, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Da jener auf die mehrfachen Aufforderungsschreiben nicht reagiert und die notwendigen Unterlagen resp. den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht eingereicht habe, habe die Vorinstanz androhungsgemäss und in Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags den Zwangsanschluss verfügen müssen. Erst mit Schreiben der D._______ vom 3. Januar 2012 resp. 2. April 2012 habe der Beschwerdeführer einen rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 vorweisen können, woraufhin die Vorinstanz den Zwangsanschluss am 23. April 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Dem Beschwerdeführer hätte indes ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich vor Erlass der Verfügung um einen Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung zu bemühen; dieser habe als Verursacher des Zwangsanschlusses der Vorinstanz die verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen. Sämtliche Kosten und Gebühren seien überdies im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, welches als Anhang zu den Anschlussbedingungen ein integrierender Bestandteil der Anschlussverfügung bilde, ausgewiesen. K. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2012 ersucht worden war, innert Frist den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 einzureichen (B-act. 12), ging am 17. Oktober 2012 der entsprechende Nachweis beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 13). L. In seiner Replik vom 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer auf die beschwerdeweise gemachten Äusserungen verweisen und ergänzend weitere Ausführungen machen (B-act. 15). M. Im Rahmen ihrer Duplik vom 25. Januar 2013 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit; sie war der Ansicht, bereits alle wesentlichen Punkte vorgebracht zu haben und hielt an den Ausführungen und den Anträgen gemäss Vernehmlassung vom 26. September 2012 fest (B-act. 17). N. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 23. April 2012 (act. 20) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG; B-act. 13) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erheben lassen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 3), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts­pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rah­men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver­fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 (act. 20), mit welcher der mit der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 rückwirkend per 1. Mai 2008 vorgenommene Zwangsanschluss (act. 16) auf dieses Datum hin aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten für die Verfügung und den Zwangsanschluss in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- sowie diejenigen der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- auferlegt wurden (Ziff. 2 des Dispositivs). 1.3.3 Gegen die in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 angeordnete rückwirkende Aufhebung des mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsanschlusses per 1. Mai 2008 (Ziff. 1 des Dispositivs) wendete der Beschwerdeführer nichts ein. Die rückwirkende Aufhebung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz per 1. Mai 2008 ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist. Im Sinne einer Ergänzung ist dennoch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse D._______ gemäss deren Mitteilung/Be-stätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April 2012 (act. 19) ab 1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung besteht. 1.3.4 Mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Kosten- resp. Gebührenauflagen in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung beantragt hat. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 1'275.- (Kosten für die Verfügung vom 9. Dezember 2012 [Fr. 450.-], den Zwangsanschluss [Fr. 375.-] sowie die Wiedererwägungsverfügung [Fr. 450.-]) auferlegt hat. Im Übrigen wurde die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 nicht angefochten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung er-bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). 2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).

3. Der Beschwerdeführer liess am 25. Mai 2012 im Rahmen des Fazits beschwerdeweise geltend machen, es sei ein Zwangsanschluss erfolgt, der nicht notwendig gewesen sei - insbesondere weil der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass ein Anschluss an eine andere Pensionskasse vereinbart werde. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2012 hingegen die Auffassung, dass sowohl die Zwangsanschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 wie auch die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 zu Recht erlassen worden seien und der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ihr entstandenen und verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen habe. Den in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen ist im Folgenden nachzugehen. 3.1 3.1.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob Herr B._______ für die Zeit vom 1. April bis 30. April 2001 vorsorgeversichert gewesen sei (act. 5). Nachdem für diesen Mitarbeiter kein BVG-Anschluss hatte ermittelt werden können, wurde der Arbeitgeber am 10. Juni 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Vornahme eines Zwangsanschlusses) gebeten, die beigelegten Anschlussunterlagen per 1. Januar 2001 ergänzt und unterschrieben zu retournieren (act. 8). Nach Eingang der entsprechenden Austrittsabrechnung per 30. April 2001 (act. 10) wurde der Arbeitgeber mit Datum vom 21. Juli 2011 gebeten, betreffend Herrn C._______ die beiliegende An- und Austrittsmeldung innert Frist zu retournieren (act. 11). Nachdem die Unterlagen nicht gesandt worden waren, wurde der Arbeitgeber am 12. August 2011 (act. 12) daran erinnert; am 5. September 2011 erfolgte eine weitere Erinnerung mit Hinweis auf die Vornahme eines Zwangsanschlusses im Säumnisfall (act. 13). In der Folge teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, dass er keine Unterlagen einsenden und die berufliche Vorsorge bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung abschliessen werde. Die Vorinstanz bestätigte den Inhalt dieses Telefongesprächs im Schreiben vom 12. September 2011 und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist schriftlich mitzuteilen, dass er auf einen Anschluss bei der Auffangeinrichtung verzichte; sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde am Schreiben vom 5. September 2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen (act. 14). 3.1.2 Bis zum Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 12. September 2011 ist das Vorgehen der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Obwohl sie vom Beschwerdeführer am 6. September 2011 telefonisch über dessen Absicht - Abschluss eines Anschlussvertrages mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung - orientiert worden war, reichte jener bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokumente ein, die einen solchen bewiesen hätten, und der Vorinstanz war es zufolge fehlender Auskünfte und Unterlagen nicht möglich, den entsprechenden Anschluss auf freiwilliger Basis vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen lässt sich weiter auch der am 9. Dezember 2011 verfügungsweise vorgenommene Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Mai 2008 nicht beanstanden. 3.2 3.2.1 Nachdem der Arbeitgeber entgegen seinen Äusserungen dennoch die verlangten Anmeldeunterlagen eingereicht hatte, aus denen ersichtlich geworden war, dass der Arbeitnehmer C._______ per 31. Juli 2010 ausgetreten resp. eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum geschuldet war, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen angeschlossen werden müsse, was mit Verfügungskosten (Fr. 450.-), Zwangsanschlussgebühren (Fr. 375.-) sowie ausserordentlichen Kosten (Fr. 100.- pro Person, im Minimum Fr. 200.-) verbunden sei (act. 15); am 9. Dezember 2011 erging dann die entsprechende Verfügung (act. 16). 3.2.2 Durch den Umstand, dass gemäss Lohnbescheinigung 2010 der Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 ausgetreten resp. in diesem Zeitpunkt ein Leistungsfall eingetreten war (vgl. act. 15), musste die Vorinstanz mangels Vorliegens eines (freiwilligen) Anschlusses des Beschwerdeführers an eine Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung handeln resp. den Arbeitgeber von Amtes wegen anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt resp. dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (act. 15), hätte ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten ist (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor). 3.2.3 Diesen Zwangsanschluss hat der Beschwerdeführer zu vertreten, da er im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht erbracht hat. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich mehrerer Arbeitnehmer Abklärungen getroffen und sich dadurch der Anschluss auf freiwilliger Basis verzögert hat resp. schliesslich nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat nicht die Vorinstanz zu vertreten. Für die entsprechenden Verzögerungen ist vielmehr der Beschwerdeführer, welcher ausreichend Zeit gehabt hätte, sich vor Erlass der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und entsprechende Dokumente vorzulegen, verantwortlich. Diese Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz androhungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.2.2 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen. Der Umstand, dass diese am 3. Januar bzw. 2. April 2012 über den rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 bei der D._______ informiert worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen Verhältnisse keinerlei Hinweise darauf lieferten, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte; die Absicht, sich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz anschliessen zu wollen, fällt unter diesen Umständen nicht weiter ins Gewicht bzw. reicht nicht aus. 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie am 9. Dezember 2011 einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend per 1. Mai 2008 verfügt hat. Der Beschwerdeführer hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Er ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen. 3.4 Wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), besteht zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse D._______ gemäss deren Mitteilung/Bestätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April 2012 (act. 19) ab 1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung. Somit geniessen die beim Beschwerdeführer beschäftigten und obligatorisch zu versichernden Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Da die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 ebenfalls zu Recht erfolgte, hat der Beschwerdeführer auch deren Kosten zu übernehmen - diese wurden von der Vorinstanz ebenfalls reglementskonform auf Fr. 450.- festgesetzt.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Zwangsanschluss des Beschwerdeführers an die Auffangeinrichtung zurecht erfolgt war und sowohl die Kosten und Gebühren der ersten Verfügung vom 9. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 825.- als auch diejenigen der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.-, insgesamt somit 1'275.-, korrekterweise und reglementskonform dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die (teilweise) angefochtene Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 23. April 2012 lässt sich demnach nicht beanstanden, weshalb die dagegen am 25. Mai 2012 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: