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C-2185/2013

C-2185/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______-B._______ (nachfolgend: Versicherter), der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu (Vorakten der IV-Stelle Aargau [IV-act.] 6). B. Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) dem Versicherten am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-act. 13). C. Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr 2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle AG mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-act. 27). D. D.a Mit Vorbescheid vom 13. November 2009 (IV-act. 41) lehnte die IV-Stelle AG das Leistungsgesuch vom 5. Juni 2009 (IV-act. 33) betreffend berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab, worauf der Versicherte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (IV-act. 42) einwandte, er sei trotz ärztlichem Zeugnis motiviert, es mit einem Einsatz zu 50% zu versuchen, auch wenn eine gewisse Angst bestehe, den Anforderungen nicht zu genügen. D.b Angesichts der Stellungnahme des Versicherten sprach die IV-Stelle AG dem Versicherten am 13. April 2010 eine Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu (IV-act. 48). D.c Mit Verfügung vom 17. März 2010 hob die IVSTA die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 - im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom 1. Mai 2009 - auf. Zudem führte sie aus, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzten und Letztgenannte nicht gegeben sei. Die beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgversprechend, obwohl sie im Rahmen eines Vollpensums möglich und zumutbar seien (IV-act. 42). E. E.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010. E.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere wurde die zuständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2 im erwähnten Urteil). F. F.a Mit Schreiben vom 29. September 2011 sprach die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer erneut die Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu (IV-act. 93). F.b Im Rahmen des geführten Integrationsgespräches IV-AV vom 18. Oktober 2011 wurde im Protokoll festgehalten, dass die Arbeitsvermittlung IV nach sechs Monaten abgeschlossen werde. Zudem wurde - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten - als Zielvorgabe mit dem unterzeichnenden Beschwerdeführer vereinbart, dass er die IV-Stelle AG ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemühungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen (Kopien von schriftlichen Bewerbungen mit dazugehörigem Inserat) dokumentieren müsse (IV-act. 131, S. 72). F.c Am 29. Juni 2012 stellte die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung aufgrund seiner Anstellung als Hauswart (im Stellenumfang von maximal 30% respektive ca. 30 Stunden pro Monat und freier Arbeitszeiteinteilung; vgl. IV-act. 105 f.) in Aussicht. Darüber hinaus sei - trotz der Bemühungen und Unterstützung seitens der IV-Stelle - seit dem 18. Oktober 2011 (vgl. Bst. F.b) keine zusätzliche Anstellung erfolgt. Nebst der Mahnung in Bezug auf die unzureichenden Stellenbemühungen gab sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gespräches bei der IV-Stelle begründete Einwände vorzubringen und seine adäquaten Stellenbemühungen unter Angabe des Stellenprozentumfangs mittels Bewerbungsschreiben, Absageschreiben von Arbeitgebenden und dergleichen zuhanden der IV-Stelle zu dokumentieren (IV-act. 125). F.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) bestätigte die IVSTA gegenüber dem Beschwerdeführer, dass sie an der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung und dem Fragenkatalog festhalte, worauf der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde (Verfahren C-2229/2013) betreffend die Nichtzulassung seiner Zusatzfragen beim Bundesverwaltungsgericht erhob. F.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 verfügte die IVSTA - mit gleichlautender Begründung wie im Vorbescheid der IV-Stelle AG -den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 147). G. G.a Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht. Er stellte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - den Antrag, dass die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufzuheben sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Als prozessualer Antrag sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rentenverfahrens zu sistieren (Beschwerdeakt [B-] act. 1). G.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vor­instanz - unter Hinweis auf die Verfügung vom 27. Februar 2013 und die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Aargau - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle AG übermittelt (B-act. 3/1). G.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 wurde zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 5). G.d In Beantwortung der Anfrage vom 28. Januar 2014 (B-act. 7) legte der zuständige Instruktionsrichter dar, dass - trotz der Bitte der Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung und des Hinweises auf das Institut der Rechtsverzögerung - keine sofortige Anhandnahme der Urteilsredaktion in Aussicht gestellt werden könne (B-act. 8). G.e Am 11. Juni 2014 retournierte der Beschwerdeführer fristgerecht das der Verfügung vom 16. Mai 2014 (B-act. 9) beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt den nötigen Beweismitteln (B-act. 10). G.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. April 2013 gegen die Ver­fügung vom 27. Februar 2013, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden ist.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin, lic. iur. Barbara Lind, vertreten.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und ein Kostenvorschuss aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu leisten war, ist darauf einzutreten.

E. 1.5 Vorliegend ist mit Beschwerde vom 18. April 2013 (B-act. 1) ein Sistierungsantrag gestellt worden, über den das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht befunden hat. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (B-act. 2). Die Vorinstanz hat sich vernehmlassungsweise nicht zum Sistierungsantrag geäussert (B-act. 3). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (B-act. 7) hat der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weshalb daraus geschlossen werden kann, der Sistierungsantrag werde zurückgezogen, womit das Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist.

E. 2 Vorab sind wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss­brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin­weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab­klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver­waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab­klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An­haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin­weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be­weis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver­halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver­zichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsver­fahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GygI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

E. 3 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent­lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der System der sozialen Sicherheit ") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

E. 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2013) ein­ge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat­sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor­mal­fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, nachdem das Bundesgericht im Urteil 8C_19/2011 E. 4 vom 9. Juni 2011 (IV-act. 131, S. 9-17) dem Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf weiterführende Arbeitsvermittlung eingeräumt und die IV-Stelle AG diesen dem Beschwerdeführer am 29. September 2011 respektive am 18. Oktober 2011 für 6 Monate (d.h. bis Ende April 2012) zugesichert hat (vgl. Bst. F.a, F.b). Daher ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Soweit die auf die Arbeitsvermittlung bezogenen massgeblichen Bestimmungen seit der 5. IV-Revision keine Änderungen erfahren haben und der zu beurteilende Zeitraum sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 erstreckt, werden die Bestimmungen der 6. IV-Revision in der geltenden Fassung ab 1. Januar 2013 im Folgenden zitiert.

E. 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

E. 3.6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG]). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der Anspruch entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen beziehungsweise längerdauernd einen Minderverdienst von zirka 20% verursachen oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61).

E. 3.7 Nach Ziff 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbs­tätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 5 f.). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).

E. 3.8 Artikel 18 Abs. 1 IVG sieht im Rahmen der Arbeitsvermittlung vor, dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Bst. a) bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (Bst. b).

E. 3.9 Unter Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.10 Aufgrund des im gesamten Sozialversi­cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein invalider Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su­chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln­den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver­bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.

E. 3.11 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG - Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht). Nach Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen [...] (Abs. 2). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b IVG können Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Bst. a), der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Bst. c), der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Bst. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4).

E. 3.12 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte die vom Gesetzgeber vorgesehene Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Nichtbeachtung wie folgt (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2013, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch /vollzug/documents/index/category:34/lang:deu>, besucht am 17. August 2015): Die versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (s. Rz 1007) verpflichtet, die Vorkehren der IV-Stelle aktiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 2000 S. 198). Die versicherte Person hat selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und ihre Vorkehren zu belegen (KSBE, Rz. 5008). Führt die Arbeitsvermittlung trotz umfassender Anstrengungen der IV-Stelle nicht innert angemessener Zeit (in der Regel innert 6 Monaten) zum Ziel, beispielsweise weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, werden die Bemühungen seitens der IV-Stelle eingestellt. Bevor diese eingestellt werden, ist die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Rz 1009 unerlässlich (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3; siehe KSBE, Rz. 5009).

E. 3.13 Die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung sind erfüllt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt, die versicherte Person vermittlungsfähig ist (AHI 2002 S. 108), die in Betracht kommende Tätigkeiten der Behinderung angepasst ist und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (KSBE, Rz. 5005).

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2011 für sechs Monate eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle AG gewährt wurde (vgl. Bst. F.b; vgl. auch E. 3.12 mit Hinweis zur zeitlichen Begrenzung). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Erlass der angefochtenen Verfügung (27. Februar 2013) abgeschlossen (vgl. Bst. D.e). Somit ist einzig vom 1. Mai 2012 (s E. 3.4) bis zum Verfügungsdatum (27. Februar 2013) zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.) nicht mehr gegeben waren, so dass diese rechtmässig abgeschlossen werden konnte - ungeachtet dessen, ob rückwirkend seitens der Vorinstanz im Rahmen der zweiten (hängigen) Rentenrevision eine IV-Rente gesprochen werden würde, die jedenfalls Eingliederungsmassnahmen hinfällig machen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG mit Hinweis zum Rentenanspruch; vgl. E. 3.7 [zweiter Absatz] mit Hinweis zur Beendigung der Versicherung). Ein Anspruch auf weitergehende Arbeitsvermittlung über das erwähnte Verfügungsdatum oder nach rechtskräftiger Erledigung des Rentenverfahrens hinaus ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt ist und bis zur erfolgreichen Eingliederung besteht, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H.; Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011).

E. 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Elektroschweisser (vgl. IV-act. 3, S. 90) seit Jahren zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm in der Vergangenheit mehrfach Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden. Demnach erfüllte er bisher die Voraussetzungen der Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.13). Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer, dass von ihm nicht verlangt werden könne, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach er sich bereit erklären müsse, das Angebot der IV-Stelle Aargau im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die restliche Arbeitsfähigkeit bis 100% anzunehmen sowie dieses bestmöglich umzusetzen. Im Wesentlichen rügt er die Verletzung der Rechtmässigkeit respektive die unrichtige Tatsachendarstellung durch die IV-Behörde. Unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (C-3272/2010) bestreitet er, dass von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, wie es die IV-Stelle AG in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2012 (B-act. 1/4) mit folgendem Wortlaut behauptet: Gemäss Aktenlage verfügen Sie über eine weitergehende, das heisst 100%-ige Arbeitsfähigkeit [...].

E. 4.3 Diese Aussage der IV-Stelle AG ist so nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 in Erwägung 6.2.3 Folgendes festgehalten hat: Den Akten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochene ganze Invalidenrente darauf beruhe, dass gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen seit dem 18. Dezember 1995 ein Invaliditätsgrad von 69% bestanden habe [...]. Die begutachtenden Ärzte seien insgesamt zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60% in körperlich leichten Tätigkeiten vorliege. Dies sei auch der Ausgangspunkt für den damals durchgeführten Einkommensvergleich der IV-Stelle AG vom 10. März 1998 gewesen (act. 2/31 VI). Als Valideneinkommen habe sie das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers eingesetzt (13 x Fr. 4'600.- = Fr. 59'800.-) und als Invalideneinkommen 45% (Mittel der Beurteilung der Klinik Barmelweid) eines Durchschnittslohnes von Fr. 40'620.- (körperlich leichte Tätigkeit in allergen-armer Umgebung in der Elektro- und Kleingerätemontage), was - gemessen am Validenlohn - einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'521.- oder eben 69% entsprechen würde. Die Verfügungen vom 28. März 2000 erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge sei anfangs 2002 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverändert beurteilt worden, worauf er bis zur angefochtenen Verfügung [vom 17. März 2010; vgl. Bst. D.b. weiter oben] während rund 10 Jahren eine ganze Invalidenrente erhalten habe. Die Vorinstanz habe nicht nachweisen können, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rentenrelevantem Masse verbessert habe. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, es gehe ebenso wenig aus den Akten hervor, dass sich die Auswirkungen des nicht verbesserten Gesundheitszustandes auf die Betätigung in denselben Verweisungstätigkeiten erheblich geändert hätten. Vielmehr komme das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die zumutbare Arbeitsleistung einfach anders eingeschätzt worden sei (vgl. E. 6.4.3 im genannten Urteil), weshalb die Verfügung vom 17. März 2010 aufzuheben sei (vgl. E. 6.5 im erwähnten Urteil). Die Vorinstanz sei angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten [...] über die aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (vgl. E. 6.5, 7.2. im erwähnten Urteil).

E. 4.4 Aus dem oben Gesagten resultiert, dass die IV-Stelle AG nicht (gemäss ihrem Wortlaut) von einer "100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit" in einer Verweistätigkeit ausgehen und den Beschwerdeführer zu einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung verpflichten durfte. Anzumerken ist, dass - auch unter dem Gesichtspunkt, die IV-Stelle sei von einer restlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit im Umfang von 40-50% respektive 45% ausgegangen und die nebenberufliche Hauswarttätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 30% sei durch eine zusätzliche Tätigkeit auf ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50% zu erweitern - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, es sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten und deren Auswirkungen auf die restliche zumutbare Arbeitsfähigkeit sei feststellbar und zu berücksichtigen gewesen, zumal genau dies im Rahmen der hängigen Rentenrevision anhand der ausstehenden polydisziplinären Begutachtung noch zu beurteilen ist (vgl. E. 3.10 mit Hinweis zur medizinischen Begutachtung). Folgedessen konnten die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 (mangels Abklärung der Leistungsfähigkeit bzw. des Leistungsumfangs) noch nicht abschliessend geprüft werden. Anzumerken ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVG) so lange zu gewähren ist, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), was vorliegend der Fall ist - und der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (vgl. m.w.H. in den nachfolgenden Erwägungen; vgl. auch vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H., Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011). Voraussetzung dafür ist eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. E. 3.8; vgl. AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3; Urteil des BGer 9C_494/2007 E. 2.2.2 vom 6. Mai 2008 m.w.H. - insbesondere zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit).

E. 4.5 Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit aus objektiver Sicht seitens der Vorinstanz bisher nicht nachgewiesen werden konnte und - wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausführte - damit nach wie vor ungeklärt ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer überhaupt eine Verweistätigkeit zugemutet werden kann. Aufgrund dessen, dass die Ergebnisse aus dem polydisziplinären Gutachten noch abzuwarten sind, konnten die Eingliederungsmassnahmen nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Arbeitsvermittlung konnte daher auch nicht mit der Begründung abgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich lediglich um Teilzeitstellen mit einem Pensum von 40% beworben habe (vgl. auch Ausführungen des Rechtsdienstes der IV-Stelle AG vom 27. September 2012, IV-act. 134). Daher ist die Beschwerde allein schon aus diesem Grund (mangels Abklärung der Leistungsfähigkeit bzw. des Leistungsumfangs und aufgrund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung - vgl. E. 4.4 hiervor) gutzuheissen.

E. 4.6 Der Vollständigkeit halber wird im Weiteren geprüft, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 die materiellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.14) nicht mehr gegeben waren und/oder der Aufwand im Rahmen der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_388/2013 E. 3.2.1 vom 16. Dezember 2013) besagt der in Art. 8 Abs. 1 IVG (zitiert in E. 3.6 hievor) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass-nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht [heute: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des BGer 8C_16/2011 vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen).

E. 4.6.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend seinen Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nachgekommen sei, seine Bewerbungsbemühungen wiederholt nur auf Teilzeitanstellungen im Rahmen von 40% ausgerichtet gewesen seien - mit dem mehrmals eingebrachten Hinweis, er könne darüber hinaus keine Arbeitsleistung erbringen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine oder wenig hilfreiche Stellenbemühungen habe einbringen können, um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erreichen, was aber im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht als zumutbar verlangt werden könne. Obwohl konkrete Stellungnahmen und Unterlagen verlangt worden seien, welche die Stellenbemühungen belegen sollten, seien bis zum Erlass der Verfügung keine solche Unterlagen eingegangen. Da sich der Beschwerdeführer nicht für mehr als das angenommene Hauswartpensum [maximal 30%; vgl. IV-act. 105 f.] für arbeitsfähig halte, könne die Arbeitsvermittlung - ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht ziel- und erfolgsorientiert durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in den bisherigen Ausführungen zur Rentenfrage für eine ganze Rente ausmachend arbeitsunfähig bezeichnet, weshalb auch aus subjektiver Einschätzung des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit vorliege, welche durch berufliche Massnahmen erhöht werden könne. Die Weiterführung der Arbeitsvermittlungen würde sich als unverhältnismässig erweisen (B-act. 3, IV-act. 146).

E. 4.6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 -, es sei bisher der Beschwerdegegnerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rechtsrelevantem Masse verbessert habe. Trotz diverser Korrespondenzen und Erklärungen habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung deshalb abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer angeblich seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer beim Arbeitstraining und seinen Arbeitsversuchen jeweils soweit angestrengt und das ihm Menschenmöglich gegeben, dass sogar seine nächtlichen epileptischen Anfälle zugenommen hätten (B-act. 1).

E. 4.6.3 Aus den Akten sind folgende Informationen im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers (u.a. Bewerbungsschreiben, respektive Absagen sowie Rückmeldungen der angeschriebenen Unternehmen) zu entnehmen:

- Absageschreiben vom 9. Juni 2011 der C._______, Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, Funktion und Arbeitspensum nicht angegeben; handschriftlicher Vermerk: "... dieses ist eine der 27 Adressen auf der Liste von Fr. D._______ [Personalberaterin/Coach; vgl. IV-act. 131, S. 54], die angeblich von ihr angeschrieben wurden." (IV-act. 131, S. 32)

- Schriftliche Rückmeldung der Firma E._______ (Schweizer Sicherheitsunternehmen in Z._______) vom 16. Juni 2011 betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter für Teilzeit- und Wochenendeinsätze in der Region Nordwestschweiz, Y._______, an Frau D._______ (Personalberaterin/Coach) mit folgenden Absagekriterien: "unsicheres (vielleicht auch unvorbereitetes Auftreten beim Vorstellungsgespräch, fehlende Arbeitsmotivation, Bedenken Flexibilität (möchte 30% arbeiten und möglichst lange Dienste wegen Arbeitsweg), Waffengegner; Herr A._______-B._______ hat auch betont, kein Militär gemacht zu haben, sondern nur Zivildienst." (IV-act. 131, S. 35 ff.)

- E-Mail vom 19. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalberaterin mit folgendem Wortlaut: "[...] Ich habe eine interessante Stellenausschreibung [Aushilfsmitarbeiter für die Logistik, Montag bis Donnerstag jeweils 3 Stunden zwischen 17:00 und 21:00 Uhr bei der Firma F._______ in X._______], der ich mit Ihrer Hilfe gerne nachgehen möchte. Desweiteren wollte ich nachfragen, was die Bemühungen für einen 30%-Job bei der G._______ und beim H._______ machen? Aufsichtspersonal bzw. Wachen in Vollzugsanstalten im Kanton Aargau kämen für mich als Stelle auch in Frage. Ich möchte Sie ganz herzlich bitten, mir bei den o.g. Stellen die Bewerbungsunterlagen zu erstellen und zu versenden [...]." (IV-act. 131, S. 45 f.)

- E-Mail vom 26. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalberaterin, Frau D._______ - im Zusammenhang mit einer möglichen Einstellung als Mitarbeiter der Bewachung in einem Arbeitspensum von 60-80% - mit folgendem Inhalt: " [...] Leider ist es für mich gesundheitlich nicht tragbar, mehr als 30% zu arbeiten." (IV-act. 131, S. 39-44)

- Bewerbung vom 22. Juli 2011 als Teilzeit-Mitarbeiter im I._______-J._______-Center, Arbeitspensum 20-30% (kein Bewerbungsschreiben in den Vorakten); Absageschreiben vom 25. Juli 2011 und 12. August 2011 des K._______ in V._______ (IV-act. 131, S. 70 f.; IV-act. 131, S. 66 f.; IV-act. 131, S. 33 f.)

- Onlinebewerbung vom 26. Juli 2011 als Teilzeit-Allrounder bei der L._______ Immobilien AG, Arbeitspensum 30-40%; handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers: "Bis heute keine Antwort!" (IV-act. 131, S. 68 f.)

- Bewerbung vom 7. September 2011 als Möbelmonteur, Arbeitspensum nicht ersichtlich; Absageschreiben vom 21. September 2011 der M._______ GmbH in Lauchringen, Deutschland (IV-act. 131, S. 79 f.)

- Bewerbung als Mitarbeiter für die Befüllung und Reinigung von Heissgetränkeautomaten, Arbeitspensum 60% (kein Schreiben und Bewerbungsdatum in den Vorakten); Absageschreiben vom 17. September 2011 der Firma N._______ in U._______, Deutschland (IV-act. 131, S. 77 f.)

- Bewerbung vom 29. Oktober 2011 als Badgehilfe, Arbeitspensum ca. 30%; Absageschreiben vom 15. November 2011 der Firma O._______ am T._______ in S._______vom 15. November 2011 (IV-act. 131, S. 81 f.) Aus den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. - 20. November 2011 im Rahmen eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (P._______ KG in R._______, Deutschland) bei der Firma Q._______ Holzfaserplatten als Helfer in der Holzverarbeitung und in der Nachtschicht tätig war (Umfang max. 10 Stunden/Tag; vgl. IV-act. 131, S. 83 f.) Nach Angabe des Beschwerdeführers habe er damals durch die körperliche Anstrengung vermehrt an extrem starken epileptischen Anfällen mit anschliessendem Zusammenbruch gelitten (B-act. 1/16). In der Zeit von Januar 2012 bis September 2012 arbeitete er als Hauswart in einem Arbeitspensum von maximal 30% respektive 30 Stunden bei freier Arbeitszeiteinteilung (IV-act. 105 f.). Die fristlose Kündigung wurde - nach Aussage des Beschwerdeführers - "ohne Angabe von Gründen" ausgesprochen (vgl. B-act. 1/16). Im E-Mail vom 17. April 2013 an seine Rechtsvertreterin führte er zwei Vorstellungsgespräche in einem Taxiunternehmen sowie in einer Spedition an, die er im Oktober 2012 und März 2013 geführt haben will, sowie eine kurzzeitige Teilzeitanstellung als Hausmeister (Januar bis Februar 2013) im Arbeitspensum von ca. 15-20 Stunden (vgl. B-act. 1/16). Weder die soeben erwähnten Vorstellungsgespräche noch die Tätigkeit als "Hausmeister" sind in den Akten belegt.

E. 4.6.4 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2013 mit ausführlicher Begründung dar, weshalb die IV-Stelle nach eingehendem Integrationsgespräch vom 18. Oktober 2011 (IV-act. 131, S. 72), diversen Unterstützungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung und nach Feststellung der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise des mangelnden Eingliederungswillens des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte. Wie in E. 4.6.3 dargelegt, ist durchaus erkennbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Integrationsgespräch diverse Stellenbewerbungen und 3 Teilzeitanstellungen, die von kurzer Dauer waren (9 und 2 Monate sowie 3 Tage) vorweisen kann, womit grundsätzlich die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit belegt ist. Auch geht aus dem "Protokoll Integrationsgespräch IV-AV" vom 18. Oktober 2011 (IV-act. 131, S. 72; vgl. auch Bst. D.b) hervor, dass der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht sich durchaus zum damaligen Zeitpunkt in der Lage sah, in einem Pensum von 30-50% oder 2 ½ - 4 Stunden pro Tag zu arbeiten. Im Abschlussbericht Integration vom 26. Juni 2012 (vgl. IV-act. 124) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer - den vereinbarten Zielvorgaben vom 18. Oktober 2011, er müsse ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemühungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen dokumentieren (IV-act. 131, S. 72; vgl. Bst. D.b) - kaum bis gar nicht nachgekommen sei. Weder nach Zustellung des Vorbescheids vom 29. Juni 2012 (vgl. Bst. D.c) noch nach Zustellung der Verfügung vom 27. Februar 2013 konnte der Beschwerdeführer seinen Eingliederungswillen glaubhaft darlegen und seine Stellenbemühungen belegen. Die Vorinstanz stellte somit zurecht fest, dass ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend beziehungsweise erfolgsversprechend sei, weshalb sich die Weiterführung der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig erweisen würde. Daher durfte sie, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 29. Juni 2012, IV-act. 125), die Arbeitsvermittlung vorläufig abschliessen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die Vorinstanz respektive die IV-Stelle AG sei - entgegen der Ausführungen im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 - von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, obwohl eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bisher durch die Vorinstanz nicht nachgewiesen werden konnte und auch unklar ist, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer überhaupt leistungsfähig ist (vgl. E. 4.2 ff.). Da keine genaue Kenntnis über den effektiven Leistungsumfang besteht und eventuell eine Gesundheitsverschlechterung in Betracht zu ziehen ist, konnte vom Beschwerdeführer bisher auch nicht verlangt werden, sein verbleibendes Arbeitsvermögen im Umfang bis 100% zu erhöhen. Die Integrationsmassnahmen konnten daher auch nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die angefochtene Verfügung dahingehend zu ändern, die Arbeitsvermittlung sei vorübergehend und solange abzuschliessen, bis neue Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dessen Auswirkungen auf die restliche Arbeitsfähigkeit sowie den Umfang der verbleibenden Leistungsfähigkeit aufgrund des vorrangig zu erstellenden polydisziplinären Gutachtens vorliegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer - vor Abschluss der hängigen Rentenrevision - das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung zugänglich zu machen und ihm erneut die Gelegenheit zu geben, ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen, zumal das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen ist (E. 4.3 m.w.H.). Insoweit der Beschwerdeführer aber rügt, die Vorinstanz habe die Arbeitsvermittlung aus dem Grund abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadensminderungspflicht seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, dringt die Beschwerde nicht durch, zumal der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz nur bedingt nachgekommen ist, seine Stellenbemühungen seit dem 18. Oktober 2010 regelmässig zu belegen (vgl. E. 4.6.3 f.).

E. 4.8 Die Beschwerde ist daher teilweise im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festgelegt. Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet, da die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

Dispositiv
  1. Der Sistierungsantrag wird infolge sinngemässen Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ergänzung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2185/2013 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______-B._______, (wohnhaft in Deutschland),vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung); Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2013. Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______-B._______ (nachfolgend: Versicherter), der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu (Vorakten der IV-Stelle Aargau [IV-act.] 6). B. Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) dem Versicherten am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-act. 13). C. Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr 2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle AG mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-act. 27). D. D.a Mit Vorbescheid vom 13. November 2009 (IV-act. 41) lehnte die IV-Stelle AG das Leistungsgesuch vom 5. Juni 2009 (IV-act. 33) betreffend berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab, worauf der Versicherte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (IV-act. 42) einwandte, er sei trotz ärztlichem Zeugnis motiviert, es mit einem Einsatz zu 50% zu versuchen, auch wenn eine gewisse Angst bestehe, den Anforderungen nicht zu genügen. D.b Angesichts der Stellungnahme des Versicherten sprach die IV-Stelle AG dem Versicherten am 13. April 2010 eine Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu (IV-act. 48). D.c Mit Verfügung vom 17. März 2010 hob die IVSTA die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 - im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom 1. Mai 2009 - auf. Zudem führte sie aus, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzten und Letztgenannte nicht gegeben sei. Die beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgversprechend, obwohl sie im Rahmen eines Vollpensums möglich und zumutbar seien (IV-act. 42). E. E.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010. E.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere wurde die zuständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2 im erwähnten Urteil). F. F.a Mit Schreiben vom 29. September 2011 sprach die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer erneut die Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu (IV-act. 93). F.b Im Rahmen des geführten Integrationsgespräches IV-AV vom 18. Oktober 2011 wurde im Protokoll festgehalten, dass die Arbeitsvermittlung IV nach sechs Monaten abgeschlossen werde. Zudem wurde - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten - als Zielvorgabe mit dem unterzeichnenden Beschwerdeführer vereinbart, dass er die IV-Stelle AG ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemühungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen (Kopien von schriftlichen Bewerbungen mit dazugehörigem Inserat) dokumentieren müsse (IV-act. 131, S. 72). F.c Am 29. Juni 2012 stellte die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung aufgrund seiner Anstellung als Hauswart (im Stellenumfang von maximal 30% respektive ca. 30 Stunden pro Monat und freier Arbeitszeiteinteilung; vgl. IV-act. 105 f.) in Aussicht. Darüber hinaus sei - trotz der Bemühungen und Unterstützung seitens der IV-Stelle - seit dem 18. Oktober 2011 (vgl. Bst. F.b) keine zusätzliche Anstellung erfolgt. Nebst der Mahnung in Bezug auf die unzureichenden Stellenbemühungen gab sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich oder mündlich im Rahmen eines persönlichen Gespräches bei der IV-Stelle begründete Einwände vorzubringen und seine adäquaten Stellenbemühungen unter Angabe des Stellenprozentumfangs mittels Bewerbungsschreiben, Absageschreiben von Arbeitgebenden und dergleichen zuhanden der IV-Stelle zu dokumentieren (IV-act. 125). F.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) bestätigte die IVSTA gegenüber dem Beschwerdeführer, dass sie an der Anordnung der polydisziplinären Begutachtung und dem Fragenkatalog festhalte, worauf der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde (Verfahren C-2229/2013) betreffend die Nichtzulassung seiner Zusatzfragen beim Bundesverwaltungsgericht erhob. F.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 verfügte die IVSTA - mit gleichlautender Begründung wie im Vorbescheid der IV-Stelle AG -den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 147). G. G.a Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht. Er stellte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - den Antrag, dass die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufzuheben sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Als prozessualer Antrag sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rentenverfahrens zu sistieren (Beschwerdeakt [B-] act. 1). G.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vor­instanz - unter Hinweis auf die Verfügung vom 27. Februar 2013 und die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Aargau - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle AG übermittelt (B-act. 3/1). G.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 wurde zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 5). G.d In Beantwortung der Anfrage vom 28. Januar 2014 (B-act. 7) legte der zuständige Instruktionsrichter dar, dass - trotz der Bitte der Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung und des Hinweises auf das Institut der Rechtsverzögerung - keine sofortige Anhandnahme der Urteilsredaktion in Aussicht gestellt werden könne (B-act. 8). G.e Am 11. Juni 2014 retournierte der Beschwerdeführer fristgerecht das der Verfügung vom 16. Mai 2014 (B-act. 9) beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt den nötigen Beweismitteln (B-act. 10). G.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. April 2013 gegen die Ver­fügung vom 27. Februar 2013, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver­waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil­genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin, lic. iur. Barbara Lind, vertreten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und ein Kostenvorschuss aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu leisten war, ist darauf einzutreten. 1.5 Vorliegend ist mit Beschwerde vom 18. April 2013 (B-act. 1) ein Sistierungsantrag gestellt worden, über den das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht befunden hat. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (B-act. 2). Die Vorinstanz hat sich vernehmlassungsweise nicht zum Sistierungsantrag geäussert (B-act. 3). Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (B-act. 7) hat der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weshalb daraus geschlossen werden kann, der Sistierungsantrag werde zurückgezogen, womit das Beschwerdeverfahren weiterzuführen ist. 2. Vorab sind wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss­brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge­schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin­weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab­klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Ver­waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab­klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An­haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin­weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be­weis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht­gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachver­halt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver­zichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsver­fahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GygI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent­lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der System der sozialen Sicherheit ") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2013) ein­ge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat­sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor­mal­fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, nachdem das Bundesgericht im Urteil 8C_19/2011 E. 4 vom 9. Juni 2011 (IV-act. 131, S. 9-17) dem Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf weiterführende Arbeitsvermittlung eingeräumt und die IV-Stelle AG diesen dem Beschwerdeführer am 29. September 2011 respektive am 18. Oktober 2011 für 6 Monate (d.h. bis Ende April 2012) zugesichert hat (vgl. Bst. F.a, F.b). Daher ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Soweit die auf die Arbeitsvermittlung bezogenen massgeblichen Bestimmungen seit der 5. IV-Revision keine Änderungen erfahren haben und der zu beurteilende Zeitraum sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 erstreckt, werden die Bestimmungen der 6. IV-Revision in der geltenden Fassung ab 1. Januar 2013 im Folgenden zitiert. 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG]). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der Anspruch entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzumutbar machen beziehungsweise längerdauernd einen Minderverdienst von zirka 20% verursachen oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61). 3.7 Nach Ziff 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbs­tätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 5 f.). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 3.8 Artikel 18 Abs. 1 IVG sieht im Rahmen der Arbeitsvermittlung vor, dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Bst. a) bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (Bst. b). 3.9 Unter Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.10 Aufgrund des im gesamten Sozialversi­cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein invalider Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su­chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln­den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver­bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 3.11 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG - Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht). Nach Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen [...] (Abs. 2). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b IVG können Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Bst. a), der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Bst. c), der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (Bst. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 3.12 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte die vom Gesetzgeber vorgesehene Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Nichtbeachtung wie folgt (vgl. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2013, abrufbar unter , besucht am 17. August 2015): Die versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (s. Rz 1007) verpflichtet, die Vorkehren der IV-Stelle aktiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 2000 S. 198). Die versicherte Person hat selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und ihre Vorkehren zu belegen (KSBE, Rz. 5008). Führt die Arbeitsvermittlung trotz umfassender Anstrengungen der IV-Stelle nicht innert angemessener Zeit (in der Regel innert 6 Monaten) zum Ziel, beispielsweise weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, werden die Bemühungen seitens der IV-Stelle eingestellt. Bevor diese eingestellt werden, ist die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Rz 1009 unerlässlich (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3; siehe KSBE, Rz. 5009). 3.13 Die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung sind erfüllt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt, die versicherte Person vermittlungsfähig ist (AHI 2002 S. 108), die in Betracht kommende Tätigkeiten der Behinderung angepasst ist und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen (KSBE, Rz. 5005). 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2011 für sechs Monate eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle AG gewährt wurde (vgl. Bst. F.b; vgl. auch E. 3.12 mit Hinweis zur zeitlichen Begrenzung). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Erlass der angefochtenen Verfügung (27. Februar 2013) abgeschlossen (vgl. Bst. D.e). Somit ist einzig vom 1. Mai 2012 (s E. 3.4) bis zum Verfügungsdatum (27. Februar 2013) zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.) nicht mehr gegeben waren, so dass diese rechtmässig abgeschlossen werden konnte - ungeachtet dessen, ob rückwirkend seitens der Vorinstanz im Rahmen der zweiten (hängigen) Rentenrevision eine IV-Rente gesprochen werden würde, die jedenfalls Eingliederungsmassnahmen hinfällig machen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG mit Hinweis zum Rentenanspruch; vgl. E. 3.7 [zweiter Absatz] mit Hinweis zur Beendigung der Versicherung). Ein Anspruch auf weitergehende Arbeitsvermittlung über das erwähnte Verfügungsdatum oder nach rechtskräftiger Erledigung des Rentenverfahrens hinaus ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt ist und bis zur erfolgreichen Eingliederung besteht, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H.; Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011). 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Elektroschweisser (vgl. IV-act. 3, S. 90) seit Jahren zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm in der Vergangenheit mehrfach Eingliederungsmassnahmen gewährt wurden. Demnach erfüllte er bisher die Voraussetzungen der Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.13). Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer, dass von ihm nicht verlangt werden könne, eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach er sich bereit erklären müsse, das Angebot der IV-Stelle Aargau im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die restliche Arbeitsfähigkeit bis 100% anzunehmen sowie dieses bestmöglich umzusetzen. Im Wesentlichen rügt er die Verletzung der Rechtmässigkeit respektive die unrichtige Tatsachendarstellung durch die IV-Behörde. Unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (C-3272/2010) bestreitet er, dass von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, wie es die IV-Stelle AG in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2012 (B-act. 1/4) mit folgendem Wortlaut behauptet: Gemäss Aktenlage verfügen Sie über eine weitergehende, das heisst 100%-ige Arbeitsfähigkeit [...]. 4.3 Diese Aussage der IV-Stelle AG ist so nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 in Erwägung 6.2.3 Folgendes festgehalten hat: Den Akten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochene ganze Invalidenrente darauf beruhe, dass gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen seit dem 18. Dezember 1995 ein Invaliditätsgrad von 69% bestanden habe [...]. Die begutachtenden Ärzte seien insgesamt zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60% in körperlich leichten Tätigkeiten vorliege. Dies sei auch der Ausgangspunkt für den damals durchgeführten Einkommensvergleich der IV-Stelle AG vom 10. März 1998 gewesen (act. 2/31 VI). Als Valideneinkommen habe sie das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers eingesetzt (13 x Fr. 4'600.- = Fr. 59'800.-) und als Invalideneinkommen 45% (Mittel der Beurteilung der Klinik Barmelweid) eines Durchschnittslohnes von Fr. 40'620.- (körperlich leichte Tätigkeit in allergen-armer Umgebung in der Elektro- und Kleingerätemontage), was - gemessen am Validenlohn - einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'521.- oder eben 69% entsprechen würde. Die Verfügungen vom 28. März 2000 erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge sei anfangs 2002 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverändert beurteilt worden, worauf er bis zur angefochtenen Verfügung [vom 17. März 2010; vgl. Bst. D.b. weiter oben] während rund 10 Jahren eine ganze Invalidenrente erhalten habe. Die Vorinstanz habe nicht nachweisen können, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rentenrelevantem Masse verbessert habe. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, es gehe ebenso wenig aus den Akten hervor, dass sich die Auswirkungen des nicht verbesserten Gesundheitszustandes auf die Betätigung in denselben Verweisungstätigkeiten erheblich geändert hätten. Vielmehr komme das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die zumutbare Arbeitsleistung einfach anders eingeschätzt worden sei (vgl. E. 6.4.3 im genannten Urteil), weshalb die Verfügung vom 17. März 2010 aufzuheben sei (vgl. E. 6.5 im erwähnten Urteil). Die Vorinstanz sei angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten [...] über die aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (vgl. E. 6.5, 7.2. im erwähnten Urteil). 4.4 Aus dem oben Gesagten resultiert, dass die IV-Stelle AG nicht (gemäss ihrem Wortlaut) von einer "100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit" in einer Verweistätigkeit ausgehen und den Beschwerdeführer zu einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung verpflichten durfte. Anzumerken ist, dass - auch unter dem Gesichtspunkt, die IV-Stelle sei von einer restlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit im Umfang von 40-50% respektive 45% ausgegangen und die nebenberufliche Hauswarttätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 30% sei durch eine zusätzliche Tätigkeit auf ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50% zu erweitern - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, es sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten und deren Auswirkungen auf die restliche zumutbare Arbeitsfähigkeit sei feststellbar und zu berücksichtigen gewesen, zumal genau dies im Rahmen der hängigen Rentenrevision anhand der ausstehenden polydisziplinären Begutachtung noch zu beurteilen ist (vgl. E. 3.10 mit Hinweis zur medizinischen Begutachtung). Folgedessen konnten die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 (mangels Abklärung der Leistungsfähigkeit bzw. des Leistungsumfangs) noch nicht abschliessend geprüft werden. Anzumerken ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVG) so lange zu gewähren ist, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), was vorliegend der Fall ist - und der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (vgl. m.w.H. in den nachfolgenden Erwägungen; vgl. auch vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H., Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011). Voraussetzung dafür ist eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. E. 3.8; vgl. AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3; Urteil des BGer 9C_494/2007 E. 2.2.2 vom 6. Mai 2008 m.w.H. - insbesondere zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit). 4.5 Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit aus objektiver Sicht seitens der Vorinstanz bisher nicht nachgewiesen werden konnte und - wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausführte - damit nach wie vor ungeklärt ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer überhaupt eine Verweistätigkeit zugemutet werden kann. Aufgrund dessen, dass die Ergebnisse aus dem polydisziplinären Gutachten noch abzuwarten sind, konnten die Eingliederungsmassnahmen nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Arbeitsvermittlung konnte daher auch nicht mit der Begründung abgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich lediglich um Teilzeitstellen mit einem Pensum von 40% beworben habe (vgl. auch Ausführungen des Rechtsdienstes der IV-Stelle AG vom 27. September 2012, IV-act. 134). Daher ist die Beschwerde allein schon aus diesem Grund (mangels Abklärung der Leistungsfähigkeit bzw. des Leistungsumfangs und aufgrund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung - vgl. E. 4.4 hiervor) gutzuheissen. 4.6 Der Vollständigkeit halber wird im Weiteren geprüft, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 die materiellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.14) nicht mehr gegeben waren und/oder der Aufwand im Rahmen der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_388/2013 E. 3.2.1 vom 16. Dezember 2013) besagt der in Art. 8 Abs. 1 IVG (zitiert in E. 3.6 hievor) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass-nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht [heute: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des BGer 8C_16/2011 vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen). 4.6.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend seinen Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nachgekommen sei, seine Bewerbungsbemühungen wiederholt nur auf Teilzeitanstellungen im Rahmen von 40% ausgerichtet gewesen seien - mit dem mehrmals eingebrachten Hinweis, er könne darüber hinaus keine Arbeitsleistung erbringen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine oder wenig hilfreiche Stellenbemühungen habe einbringen können, um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu erreichen, was aber im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht als zumutbar verlangt werden könne. Obwohl konkrete Stellungnahmen und Unterlagen verlangt worden seien, welche die Stellenbemühungen belegen sollten, seien bis zum Erlass der Verfügung keine solche Unterlagen eingegangen. Da sich der Beschwerdeführer nicht für mehr als das angenommene Hauswartpensum [maximal 30%; vgl. IV-act. 105 f.] für arbeitsfähig halte, könne die Arbeitsvermittlung - ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht ziel- und erfolgsorientiert durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in den bisherigen Ausführungen zur Rentenfrage für eine ganze Rente ausmachend arbeitsunfähig bezeichnet, weshalb auch aus subjektiver Einschätzung des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit vorliege, welche durch berufliche Massnahmen erhöht werden könne. Die Weiterführung der Arbeitsvermittlungen würde sich als unverhältnismässig erweisen (B-act. 3, IV-act. 146). 4.6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 -, es sei bisher der Beschwerdegegnerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rechtsrelevantem Masse verbessert habe. Trotz diverser Korrespondenzen und Erklärungen habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung deshalb abgeschlossen, weil der Beschwerdeführer angeblich seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer beim Arbeitstraining und seinen Arbeitsversuchen jeweils soweit angestrengt und das ihm Menschenmöglich gegeben, dass sogar seine nächtlichen epileptischen Anfälle zugenommen hätten (B-act. 1). 4.6.3 Aus den Akten sind folgende Informationen im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers (u.a. Bewerbungsschreiben, respektive Absagen sowie Rückmeldungen der angeschriebenen Unternehmen) zu entnehmen:

- Absageschreiben vom 9. Juni 2011 der C._______, Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen, Funktion und Arbeitspensum nicht angegeben; handschriftlicher Vermerk: "... dieses ist eine der 27 Adressen auf der Liste von Fr. D._______ [Personalberaterin/Coach; vgl. IV-act. 131, S. 54], die angeblich von ihr angeschrieben wurden." (IV-act. 131, S. 32)

- Schriftliche Rückmeldung der Firma E._______ (Schweizer Sicherheitsunternehmen in Z._______) vom 16. Juni 2011 betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter für Teilzeit- und Wochenendeinsätze in der Region Nordwestschweiz, Y._______, an Frau D._______ (Personalberaterin/Coach) mit folgenden Absagekriterien: "unsicheres (vielleicht auch unvorbereitetes Auftreten beim Vorstellungsgespräch, fehlende Arbeitsmotivation, Bedenken Flexibilität (möchte 30% arbeiten und möglichst lange Dienste wegen Arbeitsweg), Waffengegner; Herr A._______-B._______ hat auch betont, kein Militär gemacht zu haben, sondern nur Zivildienst." (IV-act. 131, S. 35 ff.)

- E-Mail vom 19. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalberaterin mit folgendem Wortlaut: "[...] Ich habe eine interessante Stellenausschreibung [Aushilfsmitarbeiter für die Logistik, Montag bis Donnerstag jeweils 3 Stunden zwischen 17:00 und 21:00 Uhr bei der Firma F._______ in X._______], der ich mit Ihrer Hilfe gerne nachgehen möchte. Desweiteren wollte ich nachfragen, was die Bemühungen für einen 30%-Job bei der G._______ und beim H._______ machen? Aufsichtspersonal bzw. Wachen in Vollzugsanstalten im Kanton Aargau kämen für mich als Stelle auch in Frage. Ich möchte Sie ganz herzlich bitten, mir bei den o.g. Stellen die Bewerbungsunterlagen zu erstellen und zu versenden [...]." (IV-act. 131, S. 45 f.)

- E-Mail vom 26. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalberaterin, Frau D._______ - im Zusammenhang mit einer möglichen Einstellung als Mitarbeiter der Bewachung in einem Arbeitspensum von 60-80% - mit folgendem Inhalt: " [...] Leider ist es für mich gesundheitlich nicht tragbar, mehr als 30% zu arbeiten." (IV-act. 131, S. 39-44)

- Bewerbung vom 22. Juli 2011 als Teilzeit-Mitarbeiter im I._______-J._______-Center, Arbeitspensum 20-30% (kein Bewerbungsschreiben in den Vorakten); Absageschreiben vom 25. Juli 2011 und 12. August 2011 des K._______ in V._______ (IV-act. 131, S. 70 f.; IV-act. 131, S. 66 f.; IV-act. 131, S. 33 f.)

- Onlinebewerbung vom 26. Juli 2011 als Teilzeit-Allrounder bei der L._______ Immobilien AG, Arbeitspensum 30-40%; handschriftlicher Vermerk des Beschwerdeführers: "Bis heute keine Antwort!" (IV-act. 131, S. 68 f.)

- Bewerbung vom 7. September 2011 als Möbelmonteur, Arbeitspensum nicht ersichtlich; Absageschreiben vom 21. September 2011 der M._______ GmbH in Lauchringen, Deutschland (IV-act. 131, S. 79 f.)

- Bewerbung als Mitarbeiter für die Befüllung und Reinigung von Heissgetränkeautomaten, Arbeitspensum 60% (kein Schreiben und Bewerbungsdatum in den Vorakten); Absageschreiben vom 17. September 2011 der Firma N._______ in U._______, Deutschland (IV-act. 131, S. 77 f.)

- Bewerbung vom 29. Oktober 2011 als Badgehilfe, Arbeitspensum ca. 30%; Absageschreiben vom 15. November 2011 der Firma O._______ am T._______ in S._______vom 15. November 2011 (IV-act. 131, S. 81 f.) Aus den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. - 20. November 2011 im Rahmen eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (P._______ KG in R._______, Deutschland) bei der Firma Q._______ Holzfaserplatten als Helfer in der Holzverarbeitung und in der Nachtschicht tätig war (Umfang max. 10 Stunden/Tag; vgl. IV-act. 131, S. 83 f.) Nach Angabe des Beschwerdeführers habe er damals durch die körperliche Anstrengung vermehrt an extrem starken epileptischen Anfällen mit anschliessendem Zusammenbruch gelitten (B-act. 1/16). In der Zeit von Januar 2012 bis September 2012 arbeitete er als Hauswart in einem Arbeitspensum von maximal 30% respektive 30 Stunden bei freier Arbeitszeiteinteilung (IV-act. 105 f.). Die fristlose Kündigung wurde - nach Aussage des Beschwerdeführers - "ohne Angabe von Gründen" ausgesprochen (vgl. B-act. 1/16). Im E-Mail vom 17. April 2013 an seine Rechtsvertreterin führte er zwei Vorstellungsgespräche in einem Taxiunternehmen sowie in einer Spedition an, die er im Oktober 2012 und März 2013 geführt haben will, sowie eine kurzzeitige Teilzeitanstellung als Hausmeister (Januar bis Februar 2013) im Arbeitspensum von ca. 15-20 Stunden (vgl. B-act. 1/16). Weder die soeben erwähnten Vorstellungsgespräche noch die Tätigkeit als "Hausmeister" sind in den Akten belegt. 4.6.4 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2013 mit ausführlicher Begründung dar, weshalb die IV-Stelle nach eingehendem Integrationsgespräch vom 18. Oktober 2011 (IV-act. 131, S. 72), diversen Unterstützungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung und nach Feststellung der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise des mangelnden Eingliederungswillens des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte. Wie in E. 4.6.3 dargelegt, ist durchaus erkennbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Integrationsgespräch diverse Stellenbewerbungen und 3 Teilzeitanstellungen, die von kurzer Dauer waren (9 und 2 Monate sowie 3 Tage) vorweisen kann, womit grundsätzlich die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit belegt ist. Auch geht aus dem "Protokoll Integrationsgespräch IV-AV" vom 18. Oktober 2011 (IV-act. 131, S. 72; vgl. auch Bst. D.b) hervor, dass der Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht sich durchaus zum damaligen Zeitpunkt in der Lage sah, in einem Pensum von 30-50% oder 2 ½ - 4 Stunden pro Tag zu arbeiten. Im Abschlussbericht Integration vom 26. Juni 2012 (vgl. IV-act. 124) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer - den vereinbarten Zielvorgaben vom 18. Oktober 2011, er müsse ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemühungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen dokumentieren (IV-act. 131, S. 72; vgl. Bst. D.b) - kaum bis gar nicht nachgekommen sei. Weder nach Zustellung des Vorbescheids vom 29. Juni 2012 (vgl. Bst. D.c) noch nach Zustellung der Verfügung vom 27. Februar 2013 konnte der Beschwerdeführer seinen Eingliederungswillen glaubhaft darlegen und seine Stellenbemühungen belegen. Die Vorinstanz stellte somit zurecht fest, dass ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend beziehungsweise erfolgsversprechend sei, weshalb sich die Weiterführung der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig erweisen würde. Daher durfte sie, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 29. Juni 2012, IV-act. 125), die Arbeitsvermittlung vorläufig abschliessen. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die Vorinstanz respektive die IV-Stelle AG sei - entgegen der Ausführungen im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 - von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, obwohl eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bisher durch die Vorinstanz nicht nachgewiesen werden konnte und auch unklar ist, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer überhaupt leistungsfähig ist (vgl. E. 4.2 ff.). Da keine genaue Kenntnis über den effektiven Leistungsumfang besteht und eventuell eine Gesundheitsverschlechterung in Betracht zu ziehen ist, konnte vom Beschwerdeführer bisher auch nicht verlangt werden, sein verbleibendes Arbeitsvermögen im Umfang bis 100% zu erhöhen. Die Integrationsmassnahmen konnten daher auch nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die angefochtene Verfügung dahingehend zu ändern, die Arbeitsvermittlung sei vorübergehend und solange abzuschliessen, bis neue Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, dessen Auswirkungen auf die restliche Arbeitsfähigkeit sowie den Umfang der verbleibenden Leistungsfähigkeit aufgrund des vorrangig zu erstellenden polydisziplinären Gutachtens vorliegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer - vor Abschluss der hängigen Rentenrevision - das Ergebnis der polydisziplinären Begutachtung zugänglich zu machen und ihm erneut die Gelegenheit zu geben, ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen, zumal das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen ist (E. 4.3 m.w.H.). Insoweit der Beschwerdeführer aber rügt, die Vorinstanz habe die Arbeitsvermittlung aus dem Grund abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadensminderungspflicht seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, dringt die Beschwerde nicht durch, zumal der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz nur bedingt nachgekommen ist, seine Stellenbemühungen seit dem 18. Oktober 2010 regelmässig zu belegen (vgl. E. 4.6.3 f.). 4.8 Die Beschwerde ist daher teilweise im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.- festgelegt. Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet, da die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Sistierungsantrag wird infolge sinngemässen Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ergänzung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: