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C-2229/2013

C-2229/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-12 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem im Jahr 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter), der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu (Vorakten der IV-Stelle B._______ [IV-act.] 6). A.b Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______) dem Versicherten am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-act. 13). B. B.a Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr 2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle B._______ mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-act. 27). B.b Mit Verfügung vom 17. März 2010 (IV-act. 42) hob die IVSTA die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 - im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom 1. Mai 2009 - auf. Im Weiteren führte sie aus, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf seit Mai 1996 zwar nicht mehr möglich, jedoch eine Verweistätigkeit ab Dezember 2007 vollzeitig zumutbar gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass höchstens leichte Einschränkungen bestehen würden. Im vorliegenden Fall sei ein Leidensabzug von 10% gewährt worden. Aus der Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens mit dem Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens (ebenfalls indexiert auf das Jahr 2007) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15%. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem seien mit der Einsprache des Versicherten vom 5. Juni 2009 keine neuen relevanten medizinischen Befunde übermittelt worden, wodurch das Invalideneinkommen nicht zu ändern sei. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010. C.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere werde die zuständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten (in neurologischer, psychiatrischer, pneumologischer und orthopädischer Hinsicht) über die aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2 im oben erwähntem Urteil). Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welches mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 (IV-act. 97) abgewiesen wurde, als gegenstandslos abgeschrieben und insoweit damit die Weiterausrichtung der vorinstanzlich mit Verfügung vom 17. März 2010 eingestellten Rente beantragt wurde, abgewiesen. D. D.a Am 29. Juni 2012 (IV-act. 125) stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2013 war Dr. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Auffassung, dass im Rahmen der [zweiten] Rentenrevision eine allfällige Veränderung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 28. März 2000 [vgl. Bst. A.a] mittels Gutachten (Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie und Orthopädie) zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang habe er aus medizinischer Sicht Fragen zusammengestellt, die zur rechtsgenüglichen Klärung des Sachverhalts beitragen sollen (IV-act. 139, S. 2 f.). D.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (IV-act. 140) teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin, lic. iur. Barbara Lind, mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (neurologisch, psychiatrisch, pneumologisch und orthopädisch) als notwendig erachte und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gebe, sich innert 10 Tagen zur vorgesehenen Begutachtung sowie zum Fragenkatalog, der von Medizinern verfasst worden sei, zu äussern. Die IV-Stelle wies ausdrücklich darauf hin, dass lediglich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Leistungen im IV-Verfahren eingereicht werden könnten. Nach Ablauf der Frist und ohne begründeten Gegenbericht erfolge die Beauftragung beziehungsweise Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV). Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde der Explorand informiert, sobald weitere Informationen vorliegen würden. D.c In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (IV-act. 141) bemängelte die Rechtsvertreterin, es gehe aus dem Fragenkatalog für die polydisziplinäre medizinische Begutachtung zuwenig hervor, dass es sich vorliegend um einen Rentenrevisionsfall handle. Sie sei - entgegen der heute allenfalls veränderten herrschenden Meinung zur Leistungsfähigkeit - der Auffassung, dass einzig die Antwort auf die Frage, ob und wie sich der Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem 30. April 2002 (vgl. BVGer Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f.) verbessert oder verschlechtert habe, zu prüfen sei. Da die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochene ganze IV-Rente auf dem umfassenden polydisziplinären Gutachten der Klinik D._______ beruhe, sei dieses Gutachten als Reverenz und Ausgangsbasis heranzuziehen. Damit würden sich einzig zwei Fragen stellen, die den Gutachtern zu unterbreiten seien. D.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) und beinhaltender Rechtsmittelbelehrung bestätigte die IVSTA das Schreiben der IV-Stelle B._______ insofern, indem an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung und dem Fragenkatalog festgehalten werde. Zudem nahm sie zur Kenntnis, dass gegen die Fachgebiete der geplanten Begutachtung keine Einwände vorgebracht worden seien. Aus den mit Schreiben vom 4. Februar 2013 eingebrachten Fragen und Darlegungen könnten keine fachmedizinischen Ausführungen entnommen werden, welche den Fragestellungen der Invalidenversicherung entgegengehalten werden könnten, weshalb keine Grundlage vorhanden sei, diesbezügliche Anpassungen vorzunehmen. Die Begutachtung werde unter Einbezug der gesamten Aktenlage vorgenommen und beinhalte somit auch die verschiedenen [medizinischen] Berichterstattungen, was selbstverständlich auch für diejenigen gelte, welche die beruflichen Massnahmen betreffen würden. D.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 (IV-act. 147) verfügte die IVSTA über den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-2185/2013). E. E.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom 18. April 2013 beantragte die von A._______ bevollmächtigte Parteivertreterin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2013 betreffend die Anordnung zur medizinischen Abklärung (vgl. Bst. D.e), die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege und die Beistellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als Rechtsbeistand. Unter sinngemässer Wiederholung der bereits dargelegten Begründung in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (vgl. Bst. D.d) wurde gerügt, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen (Nichtaufnahme der beiden Zusatzfragen in den Fragenkatalog) die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers und dessen rechtliche Gehörsansprüche verletzt habe (Beschwerdeakte [B-] 1; B-act. 1/1). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ übermittelt (B-act. 3/1 ff.). E.c Am 11. Juli 2013 hielt die Parteivertreterin replikweise an den Anträgen fest und rügte abermals die Verletzung der Mitwirkungsrechte ihres Mandanten und dessen rechtliche Gehörsansprüche (B-act. 5). E.d In der Duplik vom 27. August 2013 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen ihrerseits und verwies auf die (undatierte) Stellungnahme der IV-Stelle B._______ sowie auf die übermittelten vollständigen Vorakten (B-act. 7). Die Vorinstanz halte, wie bereits in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2013, an ihren Anträgen fest. E.e Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer je ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27. August 2013 sowie der (undatierten) Stellungnahme der IV-Stelle B._______ zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 8). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Verfügung bezeichnetes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 27. Februar 2013, in welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, sie halte an der im Schreiben der IV-Stelle B._______ vom 17. Januar 2013 erwähnten medizinischen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie und Orthopädie sowie am Fragenkatalog fest.

E. 2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Abs. 2). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). Da vorliegend weder Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen geltend gemacht werden, noch mit einer Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt würde und das Administrativverfahren durch den Entscheid der Vorinstanz nicht abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.1 mit weiteren Hinweisen zum Ablauf im Administrativverfahren), wäre auf die Beschwerde nur einzutreten, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

E. 2.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Bei fehlendem Konsens stellte das Bundesgericht in BGE 138 V 271 zusammenfassend Folgendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten müsse berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei: Der Rechtsanwender sehe sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich stehe die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen sei mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte müssten im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Sei dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, könne ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffne. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens bestehe, sei das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kämen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssten die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten würden. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genüge es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spreche schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in BGE 137 V 210 bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 um einen Zwischenentscheid handelt, der im Sinne von BGE 137 V 210, BGE 138 V 271 und BGE 139 V 349 selbständig angefochten werden kann.

E. 2.4.1 Das Bundesgericht stützte sich in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), welches die Verfahrensabläufe bei der Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung mit folgendem Inhalt regelt: Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (vgl. KSVI, in der Fassung vom 1. Februar 2013, Rz. 2080 ff., <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/3946/lang:deu/category:34>, abgerufen am 15. Mai 2014).

E. 2.4.2 Zusammenfassend hielt das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.4 fest, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (vgl. BGE V 349 E. 5.4).

E. 2.4.3 Das Bundesgericht hat die Frage der justiziablen Garantien, insbesondere jene der Partizipationsrechte (z.B. Mitwirkungsrechte), in BGE 137 V 210 wie folgt beantwortet: Es sei zu prüfen, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 dahingehend geändert werden soll, dass der versicherten Person vorgängig der Begutachtung über Art. 44 ATSG hinaus die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP zustehen. In Erwägung 3.4.2.9 führte es an, es sei sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446; oben E. 3.4.1.5) - ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (in diesem Sinne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 432 f.; im Hinblick auf die Weiterverwendung der Expertise im Beschwerdeverfahren vgl. Urteil des EGMR Mantovanelli gegen Frankreich, Recueil CourEDH 1997-II § 32; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 179 zu Art. 6 EMRK). Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (vgl. dazu Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 171 ff.).

E. 2.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle B._______ die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen (vgl. Bst. D.b.; vgl. auch KSVI, S. 44, Rz. 2082). Gemäss dem Kreisschreiben des BSV (KSVI, S. 45, Rz. 2082.3) sind "in der Regel" die von einer versicherten Person eingereichten Zusatzfragen unverändert und bezeichnet als Fragen der versicherten Person den Gutachtern zuzustellen. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein. Die Vorinstanz lehnte die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Zusatzfragen bereits im Stadium der Anordnung der Begutachtung ab und beschränkte den Fragenkatalog auf die von Dr. C._______ verfassten Expertisenfragen (vgl. Bst. D.d). Der explizite Ausschluss von Zusatzfragen im Fragenkatalog könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen, zumal der Beschwerdeführer erst im Beweisverfahren - also nach Kenntnisnahme des Gutachtens - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würde (vgl. E. 2.4, 3.1 ff. mit Hinweisen zu den verfahrensrechtlichen Garantien). Zudem würde sich die nachträgliche Berücksichtigung der Zusatzfragen durch die Begutachter unter Umständen als aufwendig und schwierig gestalten. Aufgrund des Dargelegten kann somit die Auffassung vertreten werden, dass Expertisen der Gutachter, die Zusatzfragen der versicherten Person beinhalten können, die Art oder den Umfang der Begutachtung beschlagen (vgl. E. 3.1). Eine Verletzung der justiziablen Garantien, worunter auch der Anspruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen zu subsumieren ist (vgl. E. 3.3), kann grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. E. 2.2). Die Verfügungen der IVSTA sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.4.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Die Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Lind vertreten.

E. 2.4.6 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 27. Februar 2013 und wurde am 4. März 2013 dem Beschwerdeführer eröffnet. Die am 18. April 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde in formell-rechtlicher Hinsicht einzutreten ist.

E. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 4 Streitig und in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichten Zusatzfragen zurecht nicht berücksichtigt und allenfalls verfahrensrechtliche Garantien verletzt worden sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob die umstrittenen Zusatzfragen einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sind (vgl. E. 2.4.4, erster Absatz mit Hinweis zum KSVI, S. 45, Rz. 2082.3).

E. 4.1 Mit Beschwerde vom 18. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gutachtern (zusätzlich zu den bereits erstellten Fragen) die folgenden [zwei] Fragen zu unterbreiten:

- Inwieweit hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten heute im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahr 1997 verändert?

- Hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten infolge des zusätzlichen chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten der D._______ aus dem Jahr 1997 verschlechtert? Dabei sei hinsichtlich des Referenzpunktes auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahre 1997 abzustellen (B-act. 1). Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es gerade Sinn und Zweck der Möglichkeit des Versicherten sei, Zusatzfragen stellen zu können, so dass der Gutachter auch die Fragen beantworten könne, welche sich aus der Sicht des Versicherten stellen würden. Damit würde der Gutachter nur einmal bemüht werden, ohne dass ihm - im Falle der Gutheissung der Beschwerde - noch Zusatzfragen gestellt werden müssten. Es gehe vorliegend nicht um die materiell-rechtliche Frage der Rentenberechtigung und es entstehe der Beschwerdegegnerin keinerlei Nachteil, wenn die Fragen des Beschwerdeführers zugelassen würden. Im Sinne der Waffengleichheit und des Gehöranspruchs seien die Zusatzfragen klarerweise neben den Fragen der Beschwerdegegnerin zuzulassen und den Gutachtern zu unterbreiten (B-act. 5).

E. 4.2 Die Vorinstanz respektive die IV-Stelle B._______ argumentierte in ihrer Vernehmlassung (B-act. 3, 3/1), dass selbst im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 auf den Referenzpunkt vom März 2000 Bezug genommen werde. Grundsätzlich bilde den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebenden Änderung die letzte, der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, weshalb die erste Frage des Beschwerdeführers zurecht nicht von der IV-Stelle als Zusatzfrage zu berücksichtigen gewesen sei. Im Weiteren sei nach Ansicht der IV-Stelle B._______ auch die zweite Frage des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen gewesen: Der RAD habe nach den vorliegenden Diagnosen gefragt, so dass, wenn weitere medizinische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden - wie etwa das WS-Syndrom -, diese entsprechend anzuführen und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen hätten, womit eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund aller genannten Diagnosen erfolgen würde. Denn träfen verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufeinander, so überschnitten sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtlichen Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder - hier das WS-Syndrom - geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade sei nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 850/02 vom 3. März 2003). Eine Fragestellung hinsichtlich der Auswirkungen des WS-Syndroms allein werde obsolet und damit sei auch die zweite Frage nicht von der IV-Stelle zuzulassen gewesen.

E. 4.3 Die IV-Stelle gibt sinngemäss in ihrer Begründung zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Zusatzfragen den massgeblichen Referenzpunkt - entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 (C-32/2010) - in unzulässiger Weise ausweiten würde. Dazu ist folgendes festzuhalten:

E. 4.3.1 Im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012, welches in Rechtskraft erwachsen ist, wurde in den Erwägungen 6.2 festgehalten, dass der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli­chen Änderung die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung bilde, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be­weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruhe (BGE 133 V 108 E. 5.4). Allerdings habe das Bundesgericht seither im Urteil 9C_46/2009 darauf hingewiesen, dass auf eine Verfügung verzichtbar sei, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt worden sei [wie dies bei der ersten abgeschlossenen Rentenrevision im April 2002 der Fall war (vgl. Bst. A.b)] und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet werde. Werde auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), sei jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchgeführt werden müsse, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheine. Diese Umschreibung zeige, dass offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssten, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden könne (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.3.2 Gemäss den Erwägungen E. 6.2 im zuvor erwähnten Urteil des BVGer bildet vorliegend die Mitteilung vom 30. April 2002 den ersten Referenzpunkt. Im Sinne eines Obiter dictums hielt das Gericht darüber hinaus fest, dass selbst wenn von den ursprünglichen Verfügungen vom 28. März 2000 als erstem Referenzpunkt auszugehen sei, dies auf das Ergebnis keinen Einfluss habe.

E. 4.3.3 Damit ist der massgebliche Referenzpunkt (30. April 2002) rechtskräftig festgestellt worden. Die Rechtsvertreterin selbst vertritt unter Hinweis auf das BVGer Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f. in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 die Auffassung, es sei einzig die Antwort auf die Frage, ob und wie sich der Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem 30. April 2002 verbessert oder verschlechtert habe, relevant für die vorgesehene medizinische Beurteilung (vgl. Bst. D.d). Nicht nachvollziehbar ist daher, dass mit beiden Zusatzfragen die - rechtsprechungswidrige - Berücksichtigung des Gesundheitszustandes vor diesem Zeitraum gefordert wird.

E. 4.4 Wie bereits die IV-Stelle B._______ unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem zurecht bemerkte, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach einer Berücksichtigung des "zusätzlichen" chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahr 1997 nicht durch, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder (hier das WS-Syndrom) geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2865/2010 vom 5. April 2013 E. 5.8). Eine medizinische Begutachtung hat grundsätzlich unter Einbezug der gesamten Aktenlage zu erfolgen und beinhaltet somit auch die verschiedenen [medizinischen] Berichterstattungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auch ist der Vorinstanz nicht der Vorwurf zu machen, dass die von Dr. C._______ verfassten Expertisenfragen nicht auf eine gesamtheitliche und den gesundheitlichen Verlauf ausgerichtete Begutachtung des Gesundheitszustandes abzielen würden - worunter notabene die medizinische Beurteilung hinsichtlich des WS-Syndroms als auch eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit letztem Referenzzeitpunkt zu subsumieren ist. Insoweit als die Fragen der IV-Stelle auch den Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beinhalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Nichtzulassung seiner Fragen ein Rechtsnachteil erwachsen würde. Soweit der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Zusatzfragen schliesslich eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und Gehörsansprüche rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigten Verfahrensabläufe zur Beauftragung von Gutachtern und Durchführung von Expertisen und die damit verbundenen garantierten Partizipationsansprüche der versicherten Person dürfen nicht dergestalt ausgelegt werden, dass ein eingeleitetes Administrativverfahren verzögert oder gar verhindert wird. Zusatzfragen sind zwar "in der Regel" den Gutachtern in unveränderter und gekennzeichneter Form zu übermitteln, jedoch können triftige Gründe (vgl. E. 4.3.3) dem entgegenstehen. Damit sind die von Versicherten eingereichten Zusatzfragen nicht in jedem Fall zu berücksichtigen und ist vorab von der Vorinstanz abzuklären, ob die Zusatzfragen der rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts förderlich sind. Die IV-Stelle B._______ hatte zurecht die Zusatzfragen eingehend geprüft und ausführlich begründet, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen waren die Zusatzfragen vor Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2013 weder in den Expertisenkatalog aufzunehmen noch an die Gutachter zu senden, da einerseits die Gutachter noch gar nicht ausgewählt und namentlich bekannt waren und andererseits die Beauftragung der Gutachter nach dem Zufallsprinzip - aufgrund der Anfechtung der erwähnten Verfügung vom 27. Februar 2013 - eingestellt wurde. Damit liegt keine unzulässige Verletzung der Gehörsansprüche vor. In Bezug auf die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle B._______ die Gelegenheit erhalten hatte, Zusatzfragen einzureichen. Zu betonen ist, dass die Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte (vgl. Bst. D.c), lediglich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Leistungen im IV-Verfahren einzureichen. Mit Blick auf das oben Gesagte ist auch die Rüge der Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht haltbar.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die beiden Zusatzfragen an die Gutachter zu übermitteln, nicht durchdringt. Ebenso wenig konnte eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die vorinstanzliche Ver­fügung vom 27. Februar 2013 ist daher zu be­stätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Soweit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. April 2013 auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht, ist dieses gegenstandslos, da das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a und d ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2152/2013 vom 5. Dezember 2013).

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens keine Partei­entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte allerdings, dass ihm für das vorliegende Verfahren die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizustellen sei. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, BGE 122 I 275 E. 3a S. 276; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Vorliegend war der Beschwerdeführer einzig aufgefordert, sich zur vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung zu äussern und allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog der IV-Stelle einzureichen. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin erforderlich machten. Insbesondere stellen die (vorliegend umstrittenen) Zusatzfragen des Beschwerdeführers wie dargelegt eine unzulässige Ausweitung des massgeblichen Referenzzeitpunktes dar, die den Vorgaben im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3272/2010 vom 16. März 2012 widersprechen; zudem enthält der Fragenkatalog der IV-Stelle durchaus die Frage nach dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden und berücksichtigt damit revisionsrechtliche Aspekte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist deshalb abzuweisen, womit der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gewährung eines amtlichen Honorars aus der Gerichtskasse hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2229/2013 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland), vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (Anordnung Begutachtung);Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2013. Sachverhalt: A. A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem im Jahr 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter), der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu (Vorakten der IV-Stelle B._______ [IV-act.] 6). A.b Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______) dem Versicherten am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-act. 13). B. B.a Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr 2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle B._______ mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-act. 27). B.b Mit Verfügung vom 17. März 2010 (IV-act. 42) hob die IVSTA die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 - im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom 1. Mai 2009 - auf. Im Weiteren führte sie aus, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf seit Mai 1996 zwar nicht mehr möglich, jedoch eine Verweistätigkeit ab Dezember 2007 vollzeitig zumutbar gewesen sei. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass höchstens leichte Einschränkungen bestehen würden. Im vorliegenden Fall sei ein Leidensabzug von 10% gewährt worden. Aus der Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens mit dem Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens (ebenfalls indexiert auf das Jahr 2007) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15%. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch. Zudem seien mit der Einsprache des Versicherten vom 5. Juni 2009 keine neuen relevanten medizinischen Befunde übermittelt worden, wodurch das Invalideneinkommen nicht zu ändern sei. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010. C.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an sie zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere werde die zuständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutachten (in neurologischer, psychiatrischer, pneumologischer und orthopädischer Hinsicht) über die aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2 im oben erwähntem Urteil). Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welches mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 (IV-act. 97) abgewiesen wurde, als gegenstandslos abgeschrieben und insoweit damit die Weiterausrichtung der vorinstanzlich mit Verfügung vom 17. März 2010 eingestellten Rente beantragt wurde, abgewiesen. D. D.a Am 29. Juni 2012 (IV-act. 125) stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2013 war Dr. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Auffassung, dass im Rahmen der [zweiten] Rentenrevision eine allfällige Veränderung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 28. März 2000 [vgl. Bst. A.a] mittels Gutachten (Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie und Orthopädie) zu prüfen sei. In diesem Zusammenhang habe er aus medizinischer Sicht Fragen zusammengestellt, die zur rechtsgenüglichen Klärung des Sachverhalts beitragen sollen (IV-act. 139, S. 2 f.). D.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (IV-act. 140) teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertreterin, lic. iur. Barbara Lind, mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (neurologisch, psychiatrisch, pneumologisch und orthopädisch) als notwendig erachte und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gebe, sich innert 10 Tagen zur vorgesehenen Begutachtung sowie zum Fragenkatalog, der von Medizinern verfasst worden sei, zu äussern. Die IV-Stelle wies ausdrücklich darauf hin, dass lediglich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Leistungen im IV-Verfahren eingereicht werden könnten. Nach Ablauf der Frist und ohne begründeten Gegenbericht erfolge die Beauftragung beziehungsweise Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV). Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte werde der Explorand informiert, sobald weitere Informationen vorliegen würden. D.c In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (IV-act. 141) bemängelte die Rechtsvertreterin, es gehe aus dem Fragenkatalog für die polydisziplinäre medizinische Begutachtung zuwenig hervor, dass es sich vorliegend um einen Rentenrevisionsfall handle. Sie sei - entgegen der heute allenfalls veränderten herrschenden Meinung zur Leistungsfähigkeit - der Auffassung, dass einzig die Antwort auf die Frage, ob und wie sich der Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem 30. April 2002 (vgl. BVGer Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f.) verbessert oder verschlechtert habe, zu prüfen sei. Da die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochene ganze IV-Rente auf dem umfassenden polydisziplinären Gutachten der Klinik D._______ beruhe, sei dieses Gutachten als Reverenz und Ausgangsbasis heranzuziehen. Damit würden sich einzig zwei Fragen stellen, die den Gutachtern zu unterbreiten seien. D.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) und beinhaltender Rechtsmittelbelehrung bestätigte die IVSTA das Schreiben der IV-Stelle B._______ insofern, indem an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung und dem Fragenkatalog festgehalten werde. Zudem nahm sie zur Kenntnis, dass gegen die Fachgebiete der geplanten Begutachtung keine Einwände vorgebracht worden seien. Aus den mit Schreiben vom 4. Februar 2013 eingebrachten Fragen und Darlegungen könnten keine fachmedizinischen Ausführungen entnommen werden, welche den Fragestellungen der Invalidenversicherung entgegengehalten werden könnten, weshalb keine Grundlage vorhanden sei, diesbezügliche Anpassungen vorzunehmen. Die Begutachtung werde unter Einbezug der gesamten Aktenlage vorgenommen und beinhalte somit auch die verschiedenen [medizinischen] Berichterstattungen, was selbstverständlich auch für diejenigen gelte, welche die beruflichen Massnahmen betreffen würden. D.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 (IV-act. 147) verfügte die IVSTA über den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-2185/2013). E. E.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom 18. April 2013 beantragte die von A._______ bevollmächtigte Parteivertreterin, lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2013 betreffend die Anordnung zur medizinischen Abklärung (vgl. Bst. D.e), die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege und die Beistellung der unterzeichneten Rechtsanwältin als Rechtsbeistand. Unter sinngemässer Wiederholung der bereits dargelegten Begründung in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (vgl. Bst. D.d) wurde gerügt, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen (Nichtaufnahme der beiden Zusatzfragen in den Fragenkatalog) die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers und dessen rechtliche Gehörsansprüche verletzt habe (Beschwerdeakte [B-] 1; B-act. 1/1). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange­fochtenen Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle B._______ übermittelt (B-act. 3/1 ff.). E.c Am 11. Juli 2013 hielt die Parteivertreterin replikweise an den Anträgen fest und rügte abermals die Verletzung der Mitwirkungsrechte ihres Mandanten und dessen rechtliche Gehörsansprüche (B-act. 5). E.d In der Duplik vom 27. August 2013 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen ihrerseits und verwies auf die (undatierte) Stellungnahme der IV-Stelle B._______ sowie auf die übermittelten vollständigen Vorakten (B-act. 7). Die Vorinstanz halte, wie bereits in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2013, an ihren Anträgen fest. E.e Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer je ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27. August 2013 sowie der (undatierten) Stellungnahme der IV-Stelle B._______ zur Kenntnis ge­bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 8). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Verfügung bezeichnetes und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 27. Februar 2013, in welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, sie halte an der im Schreiben der IV-Stelle B._______ vom 17. Januar 2013 erwähnten medizinischen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, Pneumologie und Orthopädie sowie am Fragenkatalog fest. 2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (Abs. 2). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2). Da vorliegend weder Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen geltend gemacht werden, noch mit einer Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt würde und das Administrativverfahren durch den Entscheid der Vorinstanz nicht abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.1 mit weiteren Hinweisen zum Ablauf im Administrativverfahren), wäre auf die Beschwerde nur einzutreten, wenn dieser Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. 2.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Bei fehlendem Konsens stellte das Bundesgericht in BGE 138 V 271 zusammenfassend Folgendes fest: Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten müsse berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei: Der Rechtsanwender sehe sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektivfachliche Mängel zu erkennen. Zugleich stehe die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse. Diesen Umständen sei mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen. Die Mitwirkungsrechte müssten im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Sei dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, könne ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffne. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens bestehe, sei das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kämen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssten die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten würden. Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genüge es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spreche schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in BGE 137 V 210 bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirke (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 um einen Zwischenentscheid handelt, der im Sinne von BGE 137 V 210, BGE 138 V 271 und BGE 139 V 349 selbständig angefochten werden kann. 2.4.1 Das Bundesgericht stützte sich in BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), welches die Verfahrensabläufe bei der Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung mit folgendem Inhalt regelt: Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (vgl. KSVI, in der Fassung vom 1. Februar 2013, Rz. 2080 ff., , abgerufen am 15. Mai 2014). 2.4.2 Zusammenfassend hielt das Bundesgericht in BGE 139 V 349 E. 5.4 fest, dass die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar seien. Das gelte sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (vgl. BGE V 349 E. 5.4). 2.4.3 Das Bundesgericht hat die Frage der justiziablen Garantien, insbesondere jene der Partizipationsrechte (z.B. Mitwirkungsrechte), in BGE 137 V 210 wie folgt beantwortet: Es sei zu prüfen, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446 dahingehend geändert werden soll, dass der versicherten Person vorgängig der Begutachtung über Art. 44 ATSG hinaus die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP zustehen. In Erwägung 3.4.2.9 führte es an, es sei sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446; oben E. 3.4.1.5) - ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (in diesem Sinne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 432 f.; im Hinblick auf die Weiterverwendung der Expertise im Beschwerdeverfahren vgl. Urteil des EGMR Mantovanelli gegen Frankreich, Recueil CourEDH 1997-II § 32; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 179 zu Art. 6 EMRK). Mithin werden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (vgl. dazu Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2009, 2010, S. 171 ff.). 2.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle B._______ die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen innert 10 Tagen einzureichen (vgl. Bst. D.b.; vgl. auch KSVI, S. 44, Rz. 2082). Gemäss dem Kreisschreiben des BSV (KSVI, S. 45, Rz. 2082.3) sind "in der Regel" die von einer versicherten Person eingereichten Zusatzfragen unverändert und bezeichnet als Fragen der versicherten Person den Gutachtern zuzustellen. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein. Die Vorinstanz lehnte die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Zusatzfragen bereits im Stadium der Anordnung der Begutachtung ab und beschränkte den Fragenkatalog auf die von Dr. C._______ verfassten Expertisenfragen (vgl. Bst. D.d). Der explizite Ausschluss von Zusatzfragen im Fragenkatalog könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen, zumal der Beschwerdeführer erst im Beweisverfahren - also nach Kenntnisnahme des Gutachtens - Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würde (vgl. E. 2.4, 3.1 ff. mit Hinweisen zu den verfahrensrechtlichen Garantien). Zudem würde sich die nachträgliche Berücksichtigung der Zusatzfragen durch die Begutachter unter Umständen als aufwendig und schwierig gestalten. Aufgrund des Dargelegten kann somit die Auffassung vertreten werden, dass Expertisen der Gutachter, die Zusatzfragen der versicherten Person beinhalten können, die Art oder den Umfang der Begutachtung beschlagen (vgl. E. 3.1). Eine Verletzung der justiziablen Garantien, worunter auch der Anspruch auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen zu subsumieren ist (vgl. E. 3.3), kann grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. E. 2.2). Die Verfügungen der IVSTA sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.4.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Die Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Lind vertreten. 2.4.6 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 27. Februar 2013 und wurde am 4. März 2013 dem Beschwerdeführer eröffnet. Die am 18. April 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinne von Art. 38 Abs. 4 und 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde in formell-rechtlicher Hinsicht einzutreten ist. 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

4. Streitig und in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichten Zusatzfragen zurecht nicht berücksichtigt und allenfalls verfahrensrechtliche Garantien verletzt worden sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob die umstrittenen Zusatzfragen einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sind (vgl. E. 2.4.4, erster Absatz mit Hinweis zum KSVI, S. 45, Rz. 2082.3). 4.1 Mit Beschwerde vom 18. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Gutachtern (zusätzlich zu den bereits erstellten Fragen) die folgenden [zwei] Fragen zu unterbreiten:

- Inwieweit hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten heute im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahr 1997 verändert?

- Hat sich der Gesundheitszustand des Versicherten infolge des zusätzlichen chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten der D._______ aus dem Jahr 1997 verschlechtert? Dabei sei hinsichtlich des Referenzpunktes auf das polydisziplinäre Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahre 1997 abzustellen (B-act. 1). Replikweise äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es gerade Sinn und Zweck der Möglichkeit des Versicherten sei, Zusatzfragen stellen zu können, so dass der Gutachter auch die Fragen beantworten könne, welche sich aus der Sicht des Versicherten stellen würden. Damit würde der Gutachter nur einmal bemüht werden, ohne dass ihm - im Falle der Gutheissung der Beschwerde - noch Zusatzfragen gestellt werden müssten. Es gehe vorliegend nicht um die materiell-rechtliche Frage der Rentenberechtigung und es entstehe der Beschwerdegegnerin keinerlei Nachteil, wenn die Fragen des Beschwerdeführers zugelassen würden. Im Sinne der Waffengleichheit und des Gehöranspruchs seien die Zusatzfragen klarerweise neben den Fragen der Beschwerdegegnerin zuzulassen und den Gutachtern zu unterbreiten (B-act. 5). 4.2 Die Vorinstanz respektive die IV-Stelle B._______ argumentierte in ihrer Vernehmlassung (B-act. 3, 3/1), dass selbst im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 auf den Referenzpunkt vom März 2000 Bezug genommen werde. Grundsätzlich bilde den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebenden Änderung die letzte, der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, weshalb die erste Frage des Beschwerdeführers zurecht nicht von der IV-Stelle als Zusatzfrage zu berücksichtigen gewesen sei. Im Weiteren sei nach Ansicht der IV-Stelle B._______ auch die zweite Frage des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen gewesen: Der RAD habe nach den vorliegenden Diagnosen gefragt, so dass, wenn weitere medizinische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt würden - wie etwa das WS-Syndrom -, diese entsprechend anzuführen und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen hätten, womit eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund aller genannten Diagnosen erfolgen würde. Denn träfen verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen aufeinander, so überschnitten sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtlichen Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder - hier das WS-Syndrom - geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade sei nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] I 850/02 vom 3. März 2003). Eine Fragestellung hinsichtlich der Auswirkungen des WS-Syndroms allein werde obsolet und damit sei auch die zweite Frage nicht von der IV-Stelle zuzulassen gewesen. 4.3 Die IV-Stelle gibt sinngemäss in ihrer Begründung zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Zusatzfragen den massgeblichen Referenzpunkt - entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 (C-32/2010) - in unzulässiger Weise ausweiten würde. Dazu ist folgendes festzuhalten: 4.3.1 Im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012, welches in Rechtskraft erwachsen ist, wurde in den Erwägungen 6.2 festgehalten, dass der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli­chen Änderung die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung bilde, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be­weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruhe (BGE 133 V 108 E. 5.4). Allerdings habe das Bundesgericht seither im Urteil 9C_46/2009 darauf hingewiesen, dass auf eine Verfügung verzichtbar sei, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt worden sei [wie dies bei der ersten abgeschlossenen Rentenrevision im April 2002 der Fall war (vgl. Bst. A.b)] und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet werde. Werde auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), sei jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchgeführt werden müsse, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheine. Diese Umschreibung zeige, dass offensichtlich unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssten, damit dieser als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden könne (mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.2 Gemäss den Erwägungen E. 6.2 im zuvor erwähnten Urteil des BVGer bildet vorliegend die Mitteilung vom 30. April 2002 den ersten Referenzpunkt. Im Sinne eines Obiter dictums hielt das Gericht darüber hinaus fest, dass selbst wenn von den ursprünglichen Verfügungen vom 28. März 2000 als erstem Referenzpunkt auszugehen sei, dies auf das Ergebnis keinen Einfluss habe. 4.3.3 Damit ist der massgebliche Referenzpunkt (30. April 2002) rechtskräftig festgestellt worden. Die Rechtsvertreterin selbst vertritt unter Hinweis auf das BVGer Urteil C-3272/2010 E. 6.2.1 f. in der Stellungnahme vom 4. Februar 2013 die Auffassung, es sei einzig die Antwort auf die Frage, ob und wie sich der Gesundheitszustand ihres Mandaten seit dem 30. April 2002 verbessert oder verschlechtert habe, relevant für die vorgesehene medizinische Beurteilung (vgl. Bst. D.d). Nicht nachvollziehbar ist daher, dass mit beiden Zusatzfragen die - rechtsprechungswidrige - Berücksichtigung des Gesundheitszustandes vor diesem Zeitraum gefordert wird. 4.4 Wie bereits die IV-Stelle B._______ unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem zurecht bemerkte, dringt der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach einer Berücksichtigung des "zusätzlichen" chronischen WS-Syndroms im Vergleich zum Gutachten der Klinik D._______ aus dem Jahr 1997 nicht durch, da eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder (hier das WS-Syndrom) geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2865/2010 vom 5. April 2013 E. 5.8). Eine medizinische Begutachtung hat grundsätzlich unter Einbezug der gesamten Aktenlage zu erfolgen und beinhaltet somit auch die verschiedenen [medizinischen] Berichterstattungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auch ist der Vorinstanz nicht der Vorwurf zu machen, dass die von Dr. C._______ verfassten Expertisenfragen nicht auf eine gesamtheitliche und den gesundheitlichen Verlauf ausgerichtete Begutachtung des Gesundheitszustandes abzielen würden - worunter notabene die medizinische Beurteilung hinsichtlich des WS-Syndroms als auch eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes seit letztem Referenzzeitpunkt zu subsumieren ist. Insoweit als die Fragen der IV-Stelle auch den Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beinhalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Nichtzulassung seiner Fragen ein Rechtsnachteil erwachsen würde. Soweit der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung seiner Zusatzfragen schliesslich eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und Gehörsansprüche rügt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigten Verfahrensabläufe zur Beauftragung von Gutachtern und Durchführung von Expertisen und die damit verbundenen garantierten Partizipationsansprüche der versicherten Person dürfen nicht dergestalt ausgelegt werden, dass ein eingeleitetes Administrativverfahren verzögert oder gar verhindert wird. Zusatzfragen sind zwar "in der Regel" den Gutachtern in unveränderter und gekennzeichneter Form zu übermitteln, jedoch können triftige Gründe (vgl. E. 4.3.3) dem entgegenstehen. Damit sind die von Versicherten eingereichten Zusatzfragen nicht in jedem Fall zu berücksichtigen und ist vorab von der Vorinstanz abzuklären, ob die Zusatzfragen der rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts förderlich sind. Die IV-Stelle B._______ hatte zurecht die Zusatzfragen eingehend geprüft und ausführlich begründet, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen waren die Zusatzfragen vor Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2013 weder in den Expertisenkatalog aufzunehmen noch an die Gutachter zu senden, da einerseits die Gutachter noch gar nicht ausgewählt und namentlich bekannt waren und andererseits die Beauftragung der Gutachter nach dem Zufallsprinzip - aufgrund der Anfechtung der erwähnten Verfügung vom 27. Februar 2013 - eingestellt wurde. Damit liegt keine unzulässige Verletzung der Gehörsansprüche vor. In Bezug auf die angebliche Verletzung der Mitwirkungsrechte ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seitens der IV-Stelle B._______ die Gelegenheit erhalten hatte, Zusatzfragen einzureichen. Zu betonen ist, dass die Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte (vgl. Bst. D.c), lediglich Zusatzfragen im Zusammenhang mit den zu prüfenden Leistungen im IV-Verfahren einzureichen. Mit Blick auf das oben Gesagte ist auch die Rüge der Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht haltbar.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die beiden Zusatzfragen an die Gutachter zu übermitteln, nicht durchdringt. Ebenso wenig konnte eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Die vorinstanzliche Ver­fügung vom 27. Februar 2013 ist daher zu be­stätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Soweit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. April 2013 auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht, ist dieses gegenstandslos, da das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfahrenskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a und d ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2152/2013 vom 5. Dezember 2013). 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundes­verwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens keine Partei­entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6.3 Der Beschwerdeführer beantragte allerdings, dass ihm für das vorliegende Verfahren die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizustellen sei. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, BGE 122 I 275 E. 3a S. 276; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Vorliegend war der Beschwerdeführer einzig aufgefordert, sich zur vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung zu äussern und allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog der IV-Stelle einzureichen. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verbeiständung durch die Rechtsvertreterin erforderlich machten. Insbesondere stellen die (vorliegend umstrittenen) Zusatzfragen des Beschwerdeführers wie dargelegt eine unzulässige Ausweitung des massgeblichen Referenzzeitpunktes dar, die den Vorgaben im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3272/2010 vom 16. März 2012 widersprechen; zudem enthält der Fragenkatalog der IV-Stelle durchaus die Frage nach dem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden und berücksichtigt damit revisionsrechtliche Aspekte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist deshalb abzuweisen, womit der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gewährung eines amtlichen Honorars aus der Gerichtskasse hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: