Mindestbeitragsdauer
Sachverhalt
A. Der 1946 geborene, in seiner Heimat (Republik Kosovo) wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) beantragte am 16. September 2009 (Posteingang: 23. Oktober 2009) eine Schweizer Altersrente (Akten [im Folgenden: act.] bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). Nachdem die SAK mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 - da keine Versicherungszeit hatte festgestellt werden können - vom Versicherten weitere Unterlagen verlangt hatte (act. 2 und 3), erliess sie - nach Kenntnis eines am 19. November 2009 eingegangenen, teilweise unleserlichen Dokuments des Versicherten (act. 4) - am 30. November 2009 eine Verfügung. Mit dieser wurde der Rentenanspruch wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen und der Versicherte darauf hingewiesen, dass Lohnnachweise mit daraus ersichtlichen AHV-Abzügen benötigt würden (act. 5). B. Nachdem die Vorinstanz Kenntnis der am 1. und 18. Dezember 2009 sowie am 22. Februar und 19. Juli 2010 eingegangen Dokumente hatte (act. 6 bis 8, 10 und 11), beantragte der Versicherte am 30. Juli 2010 die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 12). In der Folge wurde dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 abgewiesen mit der Begründung, der Versicherte habe keine Beiträge geleistet (act. 14). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 8. November 2010 Einsprache (act. 15). Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den kantonalen Ausgleichskassen Solothurn und Bern (act. 16, 17, 19 bis 21) wurde die Einsprache des Versicherten - vor Eingang des Schreibens der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2011 (act. 23) - mit Entscheid vom 10. März 2011 abgewiesen (act. 22). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, er habe in der Schweiz gearbeitet und sei von den Arbeitgebern, welche keine Beiträge abgerechnet hätten, betrogen worden. Er sei psychisch krank und habe betreffend seine früheren Tätigkeiten keine Belege mehr. D. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht hatte mitteilen lassen, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen (B-act. 2 und 3), wurde ihm mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2011 mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 5 und 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Beitragszeiten aufzuweisen. Im Zentralen Versichertenregister sei ersichtlich, dass ihm die AHV-Nummer im September 2009 zugewiesen worden sei. Es seien auch keine Ausgleichskassen erfasst, die für ihn ein individuelles Konto führten. Im Anschluss an die Beschwerde sei der Vollständigkeit halber am 27. Juli 2011 die Ausgleichskasse des Kantons Bern gebeten worden, die Arbeitsperiode des Beschwerdeführers im Jahre 1975 im Restaurant B._______ bzw. C._______ in D._______ zu überprüfen (act. 24 S. 1). Am 9. August 2011 habe diese geantwortet, das Restaurant B._______ existiere nicht, über das Restaurant C._______ könne sie keine Angaben machen und unter dem Namen des Versicherte habe sie nichts gefunden. Damit die SAK Nachforschungen in die Wege leiten könne, sei ein Minimum an Informationen über den Arbeitgeber unerlässlich. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte leider keine genauen Angaben gemacht. Es fehlten entweder der genaue Name des geltend gemachten Arbeitgebers oder die Adresse. Wo Nachforschungen möglich gewesen wären, seien diese bei den zuständigen Ausgleichskassen getätigt worden - allerdings ohne Ergebnis. Da der Beschwerdeführer keine Beitragszeiten vorweise, habe er weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine Rückvergütung von Beiträgen. Schliesslich lege er keine neuen Beweismittel vor, die es erlaubten, die erlassenen Verfügungen zu revidieren. F. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, reichte er am 23. Juni 2012 (Poststempel) weitere Unterlagen ein; diese wurden am 29. Juni 2012 der Vorinstanz zugestellt und von dieser am 4. Juli 2012 wieder retourniert (B-act. 13). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 1.4.1 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (act. 22), mit welchem die Einsprache vom 8. November 2010 (act. 15) abgewiesen und die Verfügung vom 30. September 2010 (act. 14) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4.2 In Bezug auf die am 16. September 2009 beantragte Altersrente (act. 1) erliess die Vorinstanz bereits am 30. November 2009 eine Verfügung (act. 5), mit welcher der Altersrentenanspruch wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit abgewiesen wurde. Obwohl am 1. und 18. Dezember 2009 (act. 6 bis 8) sowie am 19. Juli (act. 11) und 16. August 2010 - zusammen mit dem Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 12) - Eingaben des Versicherten betreffend seine behaupteten, in der Schweiz inne gehabten Stellen eingegangen waren, wurde offensichtliche kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (zum Begriff der Verfügung vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 VwVG [BGE 130 V 388 E. 2.3]) - Stellung genommen hat, und weil hinsichtlich der beantragen Altersrente noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, kann vor allem mangels korrekt eingeschlagenen Rechtsweges (und daher fehlender sachlicher Zuständigkeit) sowie Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.4). Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind somit Verfügungen über Renten der AHV nicht mehr direkt mit Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Beschwerdebehörde weiterziehbar. Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Das Eispracheverfahren ist zwingend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.2.1, P 63/06 vom 14. März 2006 E. 4.2.1 und H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten aufgrund des ihr vorzuwerfenden Fehlverhaltens die Eingaben des Versicherten als Einsprache gegen die nicht rechtskräftig gewordene, leistungsabweisende Verfügung vom 30. November 2009 entgegen zu nehmen und hinsichtlich des Gesuchs um eine Altersrente im Einspracheverfahren, in welchem sie ihren Rechtsstandpunkt darstellen kann, einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. hierzu insbesondere auch E. 4. hiernach).
E. 1.5 Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.4) bildet dementsprechend einzig der Einspracheentscheid vom 10. März 2011 (act. 22). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu Recht verneint hat.
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
E. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. März 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.
E. 2.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 2.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden auch: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4).
E. 3.1 Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das - mangels eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat Kosovo weiterhin gültige - Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (vgl. hierzu Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen; die Ziffern 10 und 11 des Schlussprotokolls behandeln die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen.
E. 3.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, es bestünde selbst dann kein Rückerstattungsanspruch, wenn der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaats wäre. Dies deshalb, weil aufgrund der bisherigen Abklärungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob die Beiträge - wie nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt - während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
E. 4 Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz noch zu erlassenen Einspracheentscheid (vgl. E. 1.4.2. hiervor) ist bereits im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich der Sachverhalt als nicht vollständig und somit rechtsgenüglich abgeklärt zu gelten hat.
E. 4.1 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer genannten Arbeitgeber resp. die von ihm innegehabten Stellen (act. 1 S. 7, 4 S. 1, 6 S. 1, 7, 8, 11 S. 1 bis 4, 12 S. 14 bis 16, 15 S. 9, 19 S. 3, 24 S. 9 und 28) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen bei den kantonalen Ausgleichskassen der Kantone Solothurn (betreffend "E._______, ev. Landwirt"; act. 16) und Bern (betreffend "F._______, Landwirt", "G._______, Landwirt, H._______", "Gartenbauunternehmen I._______?, J._______" [act. 17], "Restaurant B._______?, D._______" und "Restaurant C._______, D._______" [act. 25]), tätigte, jedoch war diesen kein Erfolg beschieden (act. 19, 21, 23 und 26). Diese Nachforschungen sind aber mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren. Da von weiteren Beweismassnahmen allenfalls neue entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, kann von solchen vorliegend nicht abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
E. 4.2 Aufgrund der - mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nur sehr schwer verständlichen - Angaben des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz mit Blick auf ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG den Beschwerdeführer - wenn nicht anders möglich in seiner Landessprache - anhalten müssen, hinsichtlich seiner Arbeitgeber genauere Angaben zu liefern. Dies hat sie unterlassen und nachzuholen, und zwar einerseits betreffend die bereits erfolgten Anfragen, im Rahmen welcher die Vorinstanz grossenteils die Namen der allfälligen Arbeitgeber erraten hat, und andererseits hinsichtlich der weiteren, vom Beschwerdeführer genannten Arbeitgebern. So gab dieser in den Kantonen Bern ("K._______ bzw. L._______, D._______" [act. 1 S. 7], "M._______" [act. 4 S. 1]), N._______ ("R._______ Ganterbau", "P._______, Q._______" [act. 1 S. 7], "R._______" [act. 4 S. 1]), Aargau (act. 1 S. 7, 6 S. 1), Baselland/Baselstadt (act. 8) sowie Schaffhausen (act. 8) weitere Arbeitgeber an. Anschliessend hat die Vorinstanz - falls notwendig und möglich - weitere Abklärungen bei den entsprechenden Ausgleichskassen und/oder Arbeitgebern zu tätigen (BGE 117 V 261 E.4b). Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben auch geltend, in der Schweiz über eine Saisonbewilligung (Ausländerausweis A) und eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) verfügt zu haben (act. 4, 6, 7 und 19). Da diese Bewilligungen allenfalls auch genaueren Aufschluss über die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten resp. Arbeitgeber geben könnten bzw. sich der Sachverhalt aufgrund diese Umstandes als nicht vollständig erweisen könnte und auf die Abnahme solcher Beweismittel auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Sachlage nicht verzichtet werden kann, dürften weitere Abklärungen auch bei den zuständigen kantonale Behörden notwendig sein.
E. 4.3 Da der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hatte, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden könnte, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3a und b mit Hinweisen, BGE 110 V 97 E. 4a). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend seine ausgeübten Beschäftigungen, welche seine Vorbringen beweisen könnten, weder vorhanden noch einbringlich, da diese offenbar während des Krieges zerstört worden waren. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. hierzu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter AHVG. Unter diesen Voraussetzungen scheint die oben skizzierte Vorgehensweise zur Abklärung des relevanten Sachverhalts betreffend Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers als angebracht und notwendig (BGE 117 V 261 E. 4b).
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der abweisende Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2011 soweit die Beitragsrückerstattung betreffend im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. April 2011 - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen mit der Aufforderung, die Eingaben vom 1. und 18. Dezember 2009 materiell zu prüfen, das Einspracheverfahren hinsichtlich Altersrente fortzusetzen und den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Akten werden zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen gemäss Erwägungen 1.4.2., 4. und 5. dieses Urteils. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2165/2011 Urteil vom 17. September 2012 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Einspracheentscheid vom 10. März 2011). Sachverhalt: A. Der 1946 geborene, in seiner Heimat (Republik Kosovo) wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) beantragte am 16. September 2009 (Posteingang: 23. Oktober 2009) eine Schweizer Altersrente (Akten [im Folgenden: act.] bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). Nachdem die SAK mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 - da keine Versicherungszeit hatte festgestellt werden können - vom Versicherten weitere Unterlagen verlangt hatte (act. 2 und 3), erliess sie - nach Kenntnis eines am 19. November 2009 eingegangenen, teilweise unleserlichen Dokuments des Versicherten (act. 4) - am 30. November 2009 eine Verfügung. Mit dieser wurde der Rentenanspruch wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen und der Versicherte darauf hingewiesen, dass Lohnnachweise mit daraus ersichtlichen AHV-Abzügen benötigt würden (act. 5). B. Nachdem die Vorinstanz Kenntnis der am 1. und 18. Dezember 2009 sowie am 22. Februar und 19. Juli 2010 eingegangen Dokumente hatte (act. 6 bis 8, 10 und 11), beantragte der Versicherte am 30. Juli 2010 die Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 12). In der Folge wurde dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. September 2010 abgewiesen mit der Begründung, der Versicherte habe keine Beiträge geleistet (act. 14). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 8. November 2010 Einsprache (act. 15). Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den kantonalen Ausgleichskassen Solothurn und Bern (act. 16, 17, 19 bis 21) wurde die Einsprache des Versicherten - vor Eingang des Schreibens der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2011 (act. 23) - mit Entscheid vom 10. März 2011 abgewiesen (act. 22). C. Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, er habe in der Schweiz gearbeitet und sei von den Arbeitgebern, welche keine Beiträge abgerechnet hätten, betrogen worden. Er sei psychisch krank und habe betreffend seine früheren Tätigkeiten keine Belege mehr. D. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht hatte mitteilen lassen, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen (B-act. 2 und 3), wurde ihm mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2011 mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 5 und 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Beitragszeiten aufzuweisen. Im Zentralen Versichertenregister sei ersichtlich, dass ihm die AHV-Nummer im September 2009 zugewiesen worden sei. Es seien auch keine Ausgleichskassen erfasst, die für ihn ein individuelles Konto führten. Im Anschluss an die Beschwerde sei der Vollständigkeit halber am 27. Juli 2011 die Ausgleichskasse des Kantons Bern gebeten worden, die Arbeitsperiode des Beschwerdeführers im Jahre 1975 im Restaurant B._______ bzw. C._______ in D._______ zu überprüfen (act. 24 S. 1). Am 9. August 2011 habe diese geantwortet, das Restaurant B._______ existiere nicht, über das Restaurant C._______ könne sie keine Angaben machen und unter dem Namen des Versicherte habe sie nichts gefunden. Damit die SAK Nachforschungen in die Wege leiten könne, sei ein Minimum an Informationen über den Arbeitgeber unerlässlich. Im vorliegenden Fall habe der Versicherte leider keine genauen Angaben gemacht. Es fehlten entweder der genaue Name des geltend gemachten Arbeitgebers oder die Adresse. Wo Nachforschungen möglich gewesen wären, seien diese bei den zuständigen Ausgleichskassen getätigt worden - allerdings ohne Ergebnis. Da der Beschwerdeführer keine Beitragszeiten vorweise, habe er weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine Rückvergütung von Beiträgen. Schliesslich lege er keine neuen Beweismittel vor, die es erlaubten, die erlassenen Verfügungen zu revidieren. F. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, reichte er am 23. Juni 2012 (Poststempel) weitere Unterlagen ein; diese wurden am 29. Juni 2012 der Vorinstanz zugestellt und von dieser am 4. Juli 2012 wieder retourniert (B-act. 13). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 1.4 1.4.1 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (act. 22), mit welchem die Einsprache vom 8. November 2010 (act. 15) abgewiesen und die Verfügung vom 30. September 2010 (act. 14) bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4.2 In Bezug auf die am 16. September 2009 beantragte Altersrente (act. 1) erliess die Vorinstanz bereits am 30. November 2009 eine Verfügung (act. 5), mit welcher der Altersrentenanspruch wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit abgewiesen wurde. Obwohl am 1. und 18. Dezember 2009 (act. 6 bis 8) sowie am 19. Juli (act. 11) und 16. August 2010 - zusammen mit dem Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 12) - Eingaben des Versicherten betreffend seine behaupteten, in der Schweiz inne gehabten Stellen eingegangen waren, wurde offensichtliche kein Einspracheverfahren durchgeführt. Da im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (zum Begriff der Verfügung vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG und Art. 5 VwVG [BGE 130 V 388 E. 2.3]) - Stellung genommen hat, und weil hinsichtlich der beantragen Altersrente noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, kann vor allem mangels korrekt eingeschlagenen Rechtsweges (und daher fehlender sachlicher Zuständigkeit) sowie Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a und Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.4). Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind somit Verfügungen über Renten der AHV nicht mehr direkt mit Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Beschwerdebehörde weiterziehbar. Vielmehr haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Das Eispracheverfahren ist zwingend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2008 vom 8. April 2009 E. 4.2.1, P 63/06 vom 14. März 2006 E. 4.2.1 und H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten aufgrund des ihr vorzuwerfenden Fehlverhaltens die Eingaben des Versicherten als Einsprache gegen die nicht rechtskräftig gewordene, leistungsabweisende Verfügung vom 30. November 2009 entgegen zu nehmen und hinsichtlich des Gesuchs um eine Altersrente im Einspracheverfahren, in welchem sie ihren Rechtsstandpunkt darstellen kann, einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. hierzu insbesondere auch E. 4. hiernach). 1.5 Anfechtungsgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.4) bildet dementsprechend einzig der Einspracheentscheid vom 10. März 2011 (act. 22). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu Recht verneint hat. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 10. März 2011) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar. 2.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 2.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden auch: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). 3. 3.1 Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das - mangels eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat Kosovo weiterhin gültige - Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (vgl. hierzu Urteil des EVG H 268/03 vom 20. Juli 2004 E. 2 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen; die Ziffern 10 und 11 des Schlussprotokolls behandeln die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen. 3.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, es bestünde selbst dann kein Rückerstattungsanspruch, wenn der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaats wäre. Dies deshalb, weil aufgrund der bisherigen Abklärungsergebnisse nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob die Beiträge - wie nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt - während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
4. Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz noch zu erlassenen Einspracheentscheid (vgl. E. 1.4.2. hiervor) ist bereits im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich der Sachverhalt als nicht vollständig und somit rechtsgenüglich abgeklärt zu gelten hat. 4.1 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer genannten Arbeitgeber resp. die von ihm innegehabten Stellen (act. 1 S. 7, 4 S. 1, 6 S. 1, 7, 8, 11 S. 1 bis 4, 12 S. 14 bis 16, 15 S. 9, 19 S. 3, 24 S. 9 und 28) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen bei den kantonalen Ausgleichskassen der Kantone Solothurn (betreffend "E._______, ev. Landwirt"; act. 16) und Bern (betreffend "F._______, Landwirt", "G._______, Landwirt, H._______", "Gartenbauunternehmen I._______?, J._______" [act. 17], "Restaurant B._______?, D._______" und "Restaurant C._______, D._______" [act. 25]), tätigte, jedoch war diesen kein Erfolg beschieden (act. 19, 21, 23 und 26). Diese Nachforschungen sind aber mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren. Da von weiteren Beweismassnahmen allenfalls neue entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, kann von solchen vorliegend nicht abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). 4.2 Aufgrund der - mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nur sehr schwer verständlichen - Angaben des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz mit Blick auf ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG den Beschwerdeführer - wenn nicht anders möglich in seiner Landessprache - anhalten müssen, hinsichtlich seiner Arbeitgeber genauere Angaben zu liefern. Dies hat sie unterlassen und nachzuholen, und zwar einerseits betreffend die bereits erfolgten Anfragen, im Rahmen welcher die Vorinstanz grossenteils die Namen der allfälligen Arbeitgeber erraten hat, und andererseits hinsichtlich der weiteren, vom Beschwerdeführer genannten Arbeitgebern. So gab dieser in den Kantonen Bern ("K._______ bzw. L._______, D._______" [act. 1 S. 7], "M._______" [act. 4 S. 1]), N._______ ("R._______ Ganterbau", "P._______, Q._______" [act. 1 S. 7], "R._______" [act. 4 S. 1]), Aargau (act. 1 S. 7, 6 S. 1), Baselland/Baselstadt (act. 8) sowie Schaffhausen (act. 8) weitere Arbeitgeber an. Anschliessend hat die Vorinstanz - falls notwendig und möglich - weitere Abklärungen bei den entsprechenden Ausgleichskassen und/oder Arbeitgebern zu tätigen (BGE 117 V 261 E.4b). Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben auch geltend, in der Schweiz über eine Saisonbewilligung (Ausländerausweis A) und eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) verfügt zu haben (act. 4, 6, 7 und 19). Da diese Bewilligungen allenfalls auch genaueren Aufschluss über die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten resp. Arbeitgeber geben könnten bzw. sich der Sachverhalt aufgrund diese Umstandes als nicht vollständig erweisen könnte und auf die Abnahme solcher Beweismittel auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Sachlage nicht verzichtet werden kann, dürften weitere Abklärungen auch bei den zuständigen kantonale Behörden notwendig sein. 4.3 Da der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hatte, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden könnte, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3a und b mit Hinweisen, BGE 110 V 97 E. 4a). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend seine ausgeübten Beschäftigungen, welche seine Vorbringen beweisen könnten, weder vorhanden noch einbringlich, da diese offenbar während des Krieges zerstört worden waren. Weiter finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen (vgl. hierzu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter AHVG. Unter diesen Voraussetzungen scheint die oben skizzierte Vorgehensweise zur Abklärung des relevanten Sachverhalts betreffend Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers als angebracht und notwendig (BGE 117 V 261 E. 4b).
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der abweisende Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. März 2011 soweit die Beitragsrückerstattung betreffend im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. April 2011 - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Sache an die Vorinstanz zu überweisen mit der Aufforderung, die Eingaben vom 1. und 18. Dezember 2009 materiell zu prüfen, das Einspracheverfahren hinsichtlich Altersrente fortzusetzen und den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Akten werden zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen gemäss Erwägungen 1.4.2., 4. und 5. dieses Urteils. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: