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C-2075/2016

C-2075/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-23 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Die am (...) 1961 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ reichte mit Formular vom 12. Oktober 2015 über die zuständige Verbindungsstelle in Belgrad bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 10. November 2015) eine Anmeldung für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein, nachdem ihr Ehemann C._______ (geb. 1956) am (...) 2005 verstorben war (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Vorakten 8) wies die SAK das Rentengesuch von A._______ ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe. C. A._______ gelangte in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 an die Vorinstanz (Vorakten 9/1). Sie verlangte die Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1990 und 1991 während 8 Monaten in der Schweiz einbezahlten Beiträge betreffend die Renten- und Krankenversicherung (BVGer-act. 24/4, 26/1). D. Die SAK teilte A._______ mit Entscheid vom 15. März 2016 (Vorakten 11) mit, dass ihre Einsprache abgewiesen werde, und führte aus, es bestehe keine Möglichkeit zur Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, weil einerseits zwischen der Schweiz und Serbien ein Sozialversicherungsabkommen vorliege, welches eine Beitragsrückvergütung nicht vorsehe, und andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. März 2016 (Vorakten 12) Beschwerde, welche an die SAK gerichtet war (Eingang: 29. März 2016) und von dieser dann zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (BVGer-act. 1; Eingang: 5. April 2016). Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde den Antrag auf Auszahlung der Beiträge, welche von ihrem verstorbenen Ehemann im Rahmen seiner in der Schweiz im Zeitraum von August bis Oktober 1990 und von Juli bis November 1991 geleisteten Tätigkeit von 8 Monaten an die Pensions- und Invalidenversicherung sowie Sozial- und Krankenversicherung bezahlt worden seien (BVGer-act. 3/1). F. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 (BVGer-act. 4) eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Nachdem innert Frist keine Antwort eingegangen war, wurde die Beschwerdeführerin mit der - auf diplomatischem Weg zugestellten - Verfügung vom 31. Mai 2016 nochmals zur entsprechenden Angabe aufgefordert, unter der Androhung, ansonsten würden künftige Anordnungen und Entscheidungen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGer-act. 6-9). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2016 (BVGer-act. 13) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides vom 15. März 2016. Sie wiederholte, dass die Beitragszeiten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin geringer seien als ein volles Jahr, weshalb kein Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung bestehe. Weiter führte die Vorinstanz nochmals aus, das massgebliche, hier anwendbare Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien sehe keine Beitragsrückvergütung vor und die schweizerische Verordnung über die Rückvergütung verlange ausserdem eine Beitragsleistung während eines vollen Jahres, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen sei vorliegend der Antrag auf Rückvergütung der Beiträge mehr als 10 Jahre nach dem Tod des Versicherten gestellt worden, weshalb der entsprechende Anspruch auf Rückvergütung ohnehin erloschen sei. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, obwohl sie mit - im Bundesblatt publizierter - Verfügung vom 12. Oktober 2016 (BVGer-act. 14-16) hierzu eingeladen worden war. I. Mit - wiederum im Bundesblatt veröffentlichter - Verfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 17-18). J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin eine schweizerische Zustelladresse mit (BVGer-act. 20). K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet, der Beschwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 21). L. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist aber keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2017 geschlossen (BVGer-act. 22). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Serbin und auch ihr im Jahre 2005 verstorbener Ehemann besass (einzig) die serbische Staatsangehörigkeit (Vorakten 1/1, 2/1; BVGer-act. 24/1-3). Im Verhältnis zu Serbien findet das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 6.1). Das Sozialversicherungsabkommen enthält hinsichtlich der hier streitigen Rückvergütung von Beiträgen keine Bestimmungen. Demnach beantwortet sich die vorliegende Streitsache allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).

E. 2.2 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Rückvergütungsantrags sind die im Zeitpunkt der Antragstellung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. März 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der "Einspracheentscheid" der Vorinstanz vom 15. März 2016 (Vorakten 11), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten AHV-Beiträge vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde (Vorakten 9, BVGer-act. 24/4, 26/1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob formellrechtlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

E. 3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind - hier unbestrittenermassen nicht zur Diskussion stehende - prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einsprachverfahren ist zwingend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 13). Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden (Urteil des EVG H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3, publ. in: SVR 2005 AHV Nr. 9; siehe auch Urteile des EVG C 120/05 vom 15. September 2005 E. 2.3 und H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2). Dies gilt auch in der AHV (vgl. insb. Urteile des BVGer C-1803/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1, C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2.3 sowie C-2165/2011 vom 17. September 2012 E. 1.4.2).

E. 3.3 Die der Vorinstanz im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG und Art. 10 ff. ATSV [SR 830.11]) eingeräumte Befugnis zur Überprüfung des in der vorausgegangenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses umfasst ebenso wenig wie die richterliche Urteilskompetenz im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren eine Befugnis zur Ausdehnung des Verfahrens auf beliebige, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streitpunkte. Vielmehr folgt aus der analogen Geltung des Verfügungsgrundsatzes im Einspracheverfahren zwingend, dass die Entscheidkompetenz des Versicherungsträgers in diesem Verfahrensstadium ebenfalls durch die Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt ist. Insoweit der Versicherungsträger sich nicht an diese Begrenzung seiner Entscheidungskompetenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen aufzuheben ist (RKUV 1998 S. 455 E. 2c).

E. 3.4 Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist, so hat die Durchführungsstelle die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behandelt haben möchte. Dabei ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ohne Antwort innert Frist nicht als Einsprache behandelt werde (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, IV, der EO und bei den EL [KSRP], gültig ab 1. Oktober 2005, Stand 1. April 2013, Rz. 2011).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin stellte mit Formular vom 12. Oktober 2015 das Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV (Vorakten 1), welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2015 abgewiesen wurde (Vorakten 8). Diese vorinstanzliche Verfügung begrenzte den möglichen Streitgegenstand (des Einspracheverfahrens) somit auf die Frage des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente (vgl. E. 3.3). In der Eingabe vom 9. Dezember 2015, welche die Vorinstanz als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. November 2015 interpretierte und im angefochtenen Entscheid vom 15. März 2016 behandelte, beantragte die Beschwerdeführerin erstmals und einzig die Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann in der Schweiz geleisteten Beiträge. Es dürfte kein Zweifel daran bestanden haben, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. November 2015 handelte. Aus dem besagten Schreiben war nämlich eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die am 24. November 2015 verfügte Abweisung des Gesuchs um eine Hinterlassenenrente akzeptierte. Sie beanstandete diese Verfügung in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit keinem Wort, sondern ging vielmehr ebenfalls von einer geleisteten Beitragszeit ihres verstorbenen Ehegatten von lediglich 8 Monaten und damit einer nicht erfüllten Mindestbeitragszeit aus. In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 ist von einer Einsprache keine Rede, sondern es wird ausschliesslich die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen verlangt. Die Verfügung vom 24. November 2015 gilt daher als unangefochten. Die Vorinstanz machte im Entscheid vom 15. März 2016 denn auch keine weitergehenden Erläuterungen zum abgewiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Hinterlassenenrente und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diese Abweisung nicht beanstandet. Die Vorinstanz betrachtete den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beitragsrückvergütung somit zu Unrecht als Einsprache (gegen die Verfügung vom 24. November 2015) und behandelte ihn im Entscheid vom 15. März 2016, obwohl sie diesbezüglich noch nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt hatte.

E. 3.6 Indem die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen befand, ohne darüber (vorgängig) eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung erlassen zu haben, hat sie einen unzulässigen Weg gewählt. Weder die Versicherten noch der Verwaltungsträger haben die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren. Vielmehr ist jener Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorsieht (vgl. BGE 130 V 115 E. 7.2.1), was hier nicht der Fall war. Es liegt damit ein formellrechtlich unzulässiges Anfechtungsobjekt vor. In der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens kann daher kein überspitzter Formalismus erkannt werden. Im Gegenteil würde der Verzicht auf eine Rückweisung zu einer unstatthaften Verkürzung des Rechtsmittelwegs der Beschwerdeführerin führen, so dass davon abzusehen ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1803/2015 E. 2.5). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2015 nicht nur die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, sondern aller geleisteten Beiträge betreffend die "Renten- und Krankenversicherung" verlangt hatte (siehe BVGer-act. 24/4, 26/1). Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid allerdings nur den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge und äusserte sich nicht zu den weiteren, im Rückvergütungsantrag der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträgen. Im Beschwerdeverfahren erneuert die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückvergütung weiterer Beiträge. Diesbezüglich wurde seitens der Vorinstanz aber gar nie verfügt. Die Vorinstanz hätte sich in der Verfügung auch zu dieser Frage äussern müssen, weshalb sie grundsätzlich ebenfalls zum anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehört (vgl. dazu Urteil des EVG I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Es fehlt hier aber - wie gesagt - an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungsobjekt.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb der angefochtene "Einspracheentscheid" aufzuheben ist (vgl. E. 3.3) und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollumfänglichen Prüfung des in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 gestellten Antrags auf Beitragsrückvergütung und zum anschliessenden Erlass einer Verfügung zurückzuweisen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit der zu fällenden Verfügung nicht einverstanden sein, ist das gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren durchzuführen.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es folgt das Dispositiv

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene "Einspracheentscheid" aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung über die Beitragsrückvergütung zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2075/2016 Urteil vom 23. Oktober 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückvergütung von Beiträgen; "Einspracheentscheid" der SAK vom 15. März 2016. Sachverhalt: A. Die am (...) 1961 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ reichte mit Formular vom 12. Oktober 2015 über die zuständige Verbindungsstelle in Belgrad bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 10. November 2015) eine Anmeldung für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein, nachdem ihr Ehemann C._______ (geb. 1956) am (...) 2005 verstorben war (Vorakten 1). B. Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Vorakten 8) wies die SAK das Rentengesuch von A._______ ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente habe. C. A._______ gelangte in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 an die Vorinstanz (Vorakten 9/1). Sie verlangte die Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1990 und 1991 während 8 Monaten in der Schweiz einbezahlten Beiträge betreffend die Renten- und Krankenversicherung (BVGer-act. 24/4, 26/1). D. Die SAK teilte A._______ mit Entscheid vom 15. März 2016 (Vorakten 11) mit, dass ihre Einsprache abgewiesen werde, und führte aus, es bestehe keine Möglichkeit zur Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, weil einerseits zwischen der Schweiz und Serbien ein Sozialversicherungsabkommen vorliege, welches eine Beitragsrückvergütung nicht vorsehe, und andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. März 2016 (Vorakten 12) Beschwerde, welche an die SAK gerichtet war (Eingang: 29. März 2016) und von dieser dann zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (BVGer-act. 1; Eingang: 5. April 2016). Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde den Antrag auf Auszahlung der Beiträge, welche von ihrem verstorbenen Ehemann im Rahmen seiner in der Schweiz im Zeitraum von August bis Oktober 1990 und von Juli bis November 1991 geleisteten Tätigkeit von 8 Monaten an die Pensions- und Invalidenversicherung sowie Sozial- und Krankenversicherung bezahlt worden seien (BVGer-act. 3/1). F. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 (BVGer-act. 4) eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Nachdem innert Frist keine Antwort eingegangen war, wurde die Beschwerdeführerin mit der - auf diplomatischem Weg zugestellten - Verfügung vom 31. Mai 2016 nochmals zur entsprechenden Angabe aufgefordert, unter der Androhung, ansonsten würden künftige Anordnungen und Entscheidungen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (BVGer-act. 6-9). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2016 (BVGer-act. 13) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides vom 15. März 2016. Sie wiederholte, dass die Beitragszeiten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin geringer seien als ein volles Jahr, weshalb kein Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung bestehe. Weiter führte die Vorinstanz nochmals aus, das massgebliche, hier anwendbare Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien sehe keine Beitragsrückvergütung vor und die schweizerische Verordnung über die Rückvergütung verlange ausserdem eine Beitragsleistung während eines vollen Jahres, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen sei vorliegend der Antrag auf Rückvergütung der Beiträge mehr als 10 Jahre nach dem Tod des Versicherten gestellt worden, weshalb der entsprechende Anspruch auf Rückvergütung ohnehin erloschen sei. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, obwohl sie mit - im Bundesblatt publizierter - Verfügung vom 12. Oktober 2016 (BVGer-act. 14-16) hierzu eingeladen worden war. I. Mit - wiederum im Bundesblatt veröffentlichter - Verfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 17-18). J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin eine schweizerische Zustelladresse mit (BVGer-act. 20). K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet, der Beschwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 21). L. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist aber keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2017 geschlossen (BVGer-act. 22). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Serbin und auch ihr im Jahre 2005 verstorbener Ehemann besass (einzig) die serbische Staatsangehörigkeit (Vorakten 1/1, 2/1; BVGer-act. 24/1-3). Im Verhältnis zu Serbien findet das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 6.1). Das Sozialversicherungsabkommen enthält hinsichtlich der hier streitigen Rückvergütung von Beiträgen keine Bestimmungen. Demnach beantwortet sich die vorliegende Streitsache allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Rückvergütungsantrags sind die im Zeitpunkt der Antragstellung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. März 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der "Einspracheentscheid" der Vorinstanz vom 15. März 2016 (Vorakten 11), mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten AHV-Beiträge vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde (Vorakten 9, BVGer-act. 24/4, 26/1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob formellrechtlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind - hier unbestrittenermassen nicht zur Diskussion stehende - prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einsprachverfahren ist zwingend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 13). Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden (Urteil des EVG H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3, publ. in: SVR 2005 AHV Nr. 9; siehe auch Urteile des EVG C 120/05 vom 15. September 2005 E. 2.3 und H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2). Dies gilt auch in der AHV (vgl. insb. Urteile des BVGer C-1803/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1, C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2.3 sowie C-2165/2011 vom 17. September 2012 E. 1.4.2). 3.3 Die der Vorinstanz im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG und Art. 10 ff. ATSV [SR 830.11]) eingeräumte Befugnis zur Überprüfung des in der vorausgegangenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses umfasst ebenso wenig wie die richterliche Urteilskompetenz im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren eine Befugnis zur Ausdehnung des Verfahrens auf beliebige, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streitpunkte. Vielmehr folgt aus der analogen Geltung des Verfügungsgrundsatzes im Einspracheverfahren zwingend, dass die Entscheidkompetenz des Versicherungsträgers in diesem Verfahrensstadium ebenfalls durch die Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt ist. Insoweit der Versicherungsträger sich nicht an diese Begrenzung seiner Entscheidungskompetenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einspracheentscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Fehlens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von Amtes wegen aufzuheben ist (RKUV 1998 S. 455 E. 2c). 3.4 Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist, so hat die Durchführungsstelle die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behandelt haben möchte. Dabei ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ohne Antwort innert Frist nicht als Einsprache behandelt werde (vgl. Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, IV, der EO und bei den EL [KSRP], gültig ab 1. Oktober 2005, Stand 1. April 2013, Rz. 2011). 3.5 Die Beschwerdeführerin stellte mit Formular vom 12. Oktober 2015 das Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV (Vorakten 1), welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2015 abgewiesen wurde (Vorakten 8). Diese vorinstanzliche Verfügung begrenzte den möglichen Streitgegenstand (des Einspracheverfahrens) somit auf die Frage des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente (vgl. E. 3.3). In der Eingabe vom 9. Dezember 2015, welche die Vorinstanz als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. November 2015 interpretierte und im angefochtenen Entscheid vom 15. März 2016 behandelte, beantragte die Beschwerdeführerin erstmals und einzig die Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehemann in der Schweiz geleisteten Beiträge. Es dürfte kein Zweifel daran bestanden haben, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. November 2015 handelte. Aus dem besagten Schreiben war nämlich eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die am 24. November 2015 verfügte Abweisung des Gesuchs um eine Hinterlassenenrente akzeptierte. Sie beanstandete diese Verfügung in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit keinem Wort, sondern ging vielmehr ebenfalls von einer geleisteten Beitragszeit ihres verstorbenen Ehegatten von lediglich 8 Monaten und damit einer nicht erfüllten Mindestbeitragszeit aus. In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 ist von einer Einsprache keine Rede, sondern es wird ausschliesslich die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen verlangt. Die Verfügung vom 24. November 2015 gilt daher als unangefochten. Die Vorinstanz machte im Entscheid vom 15. März 2016 denn auch keine weitergehenden Erläuterungen zum abgewiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Hinterlassenenrente und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diese Abweisung nicht beanstandet. Die Vorinstanz betrachtete den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beitragsrückvergütung somit zu Unrecht als Einsprache (gegen die Verfügung vom 24. November 2015) und behandelte ihn im Entscheid vom 15. März 2016, obwohl sie diesbezüglich noch nicht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt hatte. 3.6 Indem die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen befand, ohne darüber (vorgängig) eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung erlassen zu haben, hat sie einen unzulässigen Weg gewählt. Weder die Versicherten noch der Verwaltungsträger haben die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren. Vielmehr ist jener Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorsieht (vgl. BGE 130 V 115 E. 7.2.1), was hier nicht der Fall war. Es liegt damit ein formellrechtlich unzulässiges Anfechtungsobjekt vor. In der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens kann daher kein überspitzter Formalismus erkannt werden. Im Gegenteil würde der Verzicht auf eine Rückweisung zu einer unstatthaften Verkürzung des Rechtsmittelwegs der Beschwerdeführerin führen, so dass davon abzusehen ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1803/2015 E. 2.5). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2015 nicht nur die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, sondern aller geleisteten Beiträge betreffend die "Renten- und Krankenversicherung" verlangt hatte (siehe BVGer-act. 24/4, 26/1). Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid allerdings nur den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge und äusserte sich nicht zu den weiteren, im Rückvergütungsantrag der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträgen. Im Beschwerdeverfahren erneuert die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückvergütung weiterer Beiträge. Diesbezüglich wurde seitens der Vorinstanz aber gar nie verfügt. Die Vorinstanz hätte sich in der Verfügung auch zu dieser Frage äussern müssen, weshalb sie grundsätzlich ebenfalls zum anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehört (vgl. dazu Urteil des EVG I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Es fehlt hier aber - wie gesagt - an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungsobjekt. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb der angefochtene "Einspracheentscheid" aufzuheben ist (vgl. E. 3.3) und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollumfänglichen Prüfung des in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 gestellten Antrags auf Beitragsrückvergütung und zum anschliessenden Erlass einer Verfügung zurückzuweisen ist. Sollte die Beschwerdeführerin mit der zu fällenden Verfügung nicht einverstanden sein, ist das gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren durchzuführen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es folgt das Dispositiv Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene "Einspracheentscheid" aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung über die Beitragsrückvergütung zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: