Mindestbeitragsdauer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf das Revisionsgesuch vom 7. März 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4780/2021 vom 21. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch vom 7. März 2022 gegen das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C- 4780/2021 vom 21. Februar 2021 wird nicht einge- treten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). C-2152/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2152/2022 Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: (...), Gesuchsteller, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesuch vom 7. März 2022, Urteil des BVGer C-4780/2021 vom 21. Februar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 ihre Verfügung vom 4. Dezember 2017 bestätigt und das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Ausrichtung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren 4780/2021 [BVGer-act. 4780/2021] 1, Beilage), dass der Gesuchsteller diesen (spätestens am 8. Mai 2018 zugestellten) Entscheid erst mit Eingabe vom 1. November 2021 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit der Begründung, er habe aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht früher reagieren können (BVGer-act. [4780/2021] 1), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe vom 1. November 2021 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist behandelt, dieses mit Urteil C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 abgewiesen hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass das Bundesgericht auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_169/2022 vom 25. April 2022 nicht eingetreten ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2022 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist und unter Hinweis auf einen beigefügten Arztbericht gleichen Datums eine erneute Prüfung seines Begehrens um Ausrichtung von Leistungen der AHV beantragt hat, im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Frist für die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahren können (Akten im Beschwerdeverfahren 2152/2022 [BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Mai 2022 aufgefordert worden ist, bis spätestens 13. Juni 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum Posteingang) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und überdies sinngemäss die lange Verfahrensdauer gerügt hat (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl zur Behandlung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) als auch für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 mit dem Erlass des Urteils des Bundesgerichts 9C_169/2022 vom 25. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. März 2022 als sinngemässes Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 zu qualifizieren ist, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht geltend gemacht werden, dass die Revision demnach verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d), dass die Revision gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt werden kann, wenn in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass nicht als Revisionsgründe solche Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG), dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel auch nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen, sondern vielmehr nur die Möglichkeit bieten soll, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind, dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2); vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und es ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 BGG), dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren keine Gründe genannt oder neue Beweismittel eingereicht hat, die er nicht bereits mit der Beschwerde gegen das Urteil C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 hätte vorbringen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb er keinen Revisionsgrund auch nur ansatzweise substanziiert geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil C-4780/2021 zudem bereits einlässlich mit den vom Gesuchsteller vorgebrachten gesundheitlichen Problemen befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Herzachsendepression und arterielle Hypertonie) keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermöchten, da sie einerseits nicht für das Fristversäumnis von mehr als drei Jahren ursächlich gewesen sein könnten und es ihm anderseits zumutbar gewesen wäre, eine Drittperson mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren - unter Verweis auf den eingereichten Arztbericht vom 7. März 2022 - wie bereits im Verfahren C-4780/2021 - erneut einen hohen Blutdruck (Hypertonie) als Grund für sein Versäumnis anführt, weshalb das Beweismittel auch nicht als erheblich einzustufen ist, dass der Gesuchsteller auch nicht respektive jedenfalls nicht plausibel begründet, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die nunmehr geltend gemachte Tatsache bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren in substanziierter und rechtsgenüglicher Weise vorzubringen (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1982 und 1992), dass auf ein Revisionsgesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten ist, wenn sich dieses nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird (vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4; Urteile des BVGer C-4049/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.5; C-3739/2019 vom 12. September 2019; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.74; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 457 Rz. 1342), dass der Gesuchsteller hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-4780/2021 vom 21. Februar 2022 keinen zulässigen Revisionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) auch nur ansatzweise substanziiert geltend gemacht hat, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. statt vieler Urteil C-4049/2020 E. 3.5), dass sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb es sich auch erübrigt, dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist anzusetzen, so dass auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1; Karin Scherrer Reber, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 67 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.69), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 7. März 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4780/2021 vom 21. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: