opencaselaw.ch

C-3739/2019

C-3739/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3739/2019 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Serbien), vertreten durch B._______ und C._______, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018 (C-7115/2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 27. Juni 2017 das Rentengesuch von A._______ mit der Begründung abwies, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, dass die SAK die Einsprache von A._______ mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil C-7115/2017 vom 4. Juni 2018 abgewiesen hat und dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. Juni 2019 (BVGer-act. 1) sinngemäss die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018 beantragte, indem er geltend machte, er habe die Mindestbeitragszeit erfüllt, was er mit Zeugenaussagen belegen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile in sinngemässer Anwendung von Art. 121-128 BGG in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass das Urteil C-7115/2017 vom 4. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist und das Bundesverwaltungsgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, dass eine Revision namentlich verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG) oder in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.48), dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass wenn sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches ergibt, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (Moser et al., a.a.O., N. 5.74), dass der Gesuchsteller vorliegend Zeugen nennt, die angeblich die Erfüllung der Beitragszeit bestätigen könnten, dass der Gesuchsteller bereits im Verfahren C-7115/2017 darauf hingewiesen hatte, dass es Zeugen (ehemalige Arbeitskollegen) gebe, die bestätigen könnten, dass er in der fraglichen Zeit in der Schweiz gearbeitet habe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7115/2017 in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, die Zeugen zu befragen, da es davon ausging, dass Arbeitskollegen nicht in der Lage seien, Angaben über die Höhe der geleisteten AHV-Beiträge zu machen, dass der Gesuchsteller somit durch sein Vorbringen das Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 Bst. d BGG oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht plausibel machen konnte resp. dass der Gesuchsteller keine Gründe vorgebracht hat, welche er nicht bereits mit Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2018 hätten vorgebracht werden können, dass demzufolge auf das Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und ohne Einholen einer Vernehmlassung (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG (SR 831.10) kostenlos ist, und dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: