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C-20/2015

C-20/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-14 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geb. 1950, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik, meldete sich am 15. April 2014 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Akten der Vorinstanz [AHV-act.] 4). Der Beschwerdeführer hat drei Töchter, S._______ geb. 1972, A._______ 1981 und P._______ 2009. Die Tochter S._______ ging aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit Z._______ (geb. 1954) hervor, die von 1972 bis 1977 dauerte. Die zweite Tochter A._______ stammt aus einer Partnerschaft mit N._______ und die dritte aus einer weiteren Partnerschaft mit T._______ (geb. 1989), die später, am 8. Februar 2010 zum zweiten Eheschluss führte (AHV-act. 10 S. 3, 17 S. 1, 25 S. 6-9). B. Am 1. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1'790.- monatlich, ab 1. November 2014 zusprach. Die Berechnung erfolgte auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, einer gesamten Versicherungszeit von 42 Jahren und einem Monat, fünf Jahren Erziehungsgutschrift, der Rentenskala 43 und eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 56'160.- (AHV-act. 19 S. 3). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 Einsprache. Er erklärte, die Erziehungsgutschriften für fünf Jahre beträfen seine älteste Tochter, seine zweite Tochter sei hingegen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (AHV-act. 20). D. Die Vorinstanz verfügte mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 die Abweisung der Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei Kindern, die ausserhalb einer ehelichen Gemeinschaft erzogen würden, erhalte derjenige Elternteil die volle Gutschrift, der die elterliche Sorge inne gehabt habe, was belegt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe seine elterliche Sorge nicht nachweisen können, weshalb die Rentenberechnung nicht geändert werden könne (AHV-act. 23). E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht klar, auf welche seiner Töchter sich die auf fünf Jahre berechneten Erziehungsgutschriften bezögen (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, für die älteste Tochter seien Erziehungsgutschriften von 1973 und 1974 gewährt worden, weil die damalige Ehegattin noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei und deshalb keine Gutschriften habe erhalten können. In den Jahren 1975/1976 hätten die Gutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen. Im Kalenderjahr der Scheidung sei die ganze Erziehungsgutschrift dem die elterliche Sorge innehabenden Elternteil zugesprochen worden. Für die jüngste Tochter sei eine Erziehungsgutschrift von 2010 bis 2013 zugesprochen worden, da der Anspruch erst ab dem der Geburt folgenden Kalenderjahr entstehe. Mit dem Rentenbeginn am 1. November 2014 ende die Zusprechung der Gutschrift gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG per 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Jahre 2010 bis 2013 hätten zwei Jahre und 10 Monate angerechnet werden können bzw. zwei Jahre, da nur volle Jahre berücksichtigt würden (BVGer-act. 6). G. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 gewährte Frist zur Replik lief ungenutzt ab. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).

E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung sind vorliegend die angerechneten fünf Jahre Erziehungsgutschriften streitig und zu prüfen. Die nicht beanstandeten und mittels angefochtenem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 festgelegten (weiteren) Rentenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwertungsfaktor) gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November 2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 6. April 2016).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in der Dominikanischen Republik. Da die Schweiz mit der Dominikanischen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelangt im vorliegenden Fall ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer C-1108/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1, C-1396/2009 vom 17. August 2009 E. 2.1).

E. 2.4 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).

E. 2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).

E. 2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL).

E. 2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ab dem Kalenderjahr, das der Geburt des ersten Kindes folgt (Art. 52f Abs. 1 AHVV) eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Mai 1972 bis am 22. September 1977 in erster Ehe verheiratet, am 1. September 1972 kam die gemeinsame Tochter S._______ zur Welt. Die damalige Ehefrau Z._______ ist am 8. August 1954 geboren. Grundsätzlich sind die Erziehungsgutschriften bei Ehegatten hälftig zu teilen. Da diese einem Elternteil erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres angerechnet werden können (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG), hatte die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers erst ab 1975 Anspruch auf hälftige Teilung der Erziehungsgutschrift, während diese in den beiden vorangehenden Jahren 1973 und 1974 ungeteilt dem Beschwerdeführer zustanden. Ab dem Kalenderjahr der Eheauflösung, vorliegend ab 1977 ging die gesamte Erziehungsgutschrift an die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers, welche von nun an alleine die elterliche Gewalt ausübte (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Somit kann sich der Beschwerdeführer für die erste Tochter S._______ zwei ganze Jahre (1973 und 1974) sowie zwei halbe Jahre (1975 und 1976) anrechnen lassen.

E. 3.2 In Bezug auf seine zweite Tochter A._______ konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er Inhaber der elterlichen Sorge war. Zudem trägt A._______ den Nachnamen ihrer Mutter. Da der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter nicht verheiratet war, gilt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht der Mutter zusteht. Folglich kann sich der Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschrift anrechnen lassen.

E. 3.3 P._______, das dritte Kind des Beschwerdeführers wurde am 10. September 2009 geboren. Da im Jahre der Entstehung des Anspruchs keine Gutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV), können solche im vorliegenden Fall grundsätzlich erst ab dem Jahr 2010 berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat die Mutter T._______ seiner dritten Tochter erst am 8. Februar 2010 geheiratet. Damit kann er sich die halbe Erziehungsgutschrift gestützt auf die Ehe erst ab 2011 anrechnen lassen (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV). Für das Jahr 2010 gilt die Bestimmung für unverheiratete Eltern, wonach eine Teilung erfolgt, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird (Art. 52f Abs. 2bis), wovon vorliegend auszugehen ist. Damit stehen dem Beschwerdeführer ab 2010 bis am 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG), der vorliegend am 1. November 2014 eingetreten ist, dh. bis 2013 vier halbe Erziehungsgutschriften zu. Gestützt auf seine jüngste Tochter P._______ hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf zwei Jahre Erziehungsgutschrift. Die Vorinstanz kam bei ihrer Berechnung zum Zwischenergebnis von zwei Jahren und 10 Monaten, weil sie die Monate im Jahr 2014 vor Eintritt des Versicherungsfalles fälschlicherweise mitberechnet hat. Da diese zehn Monate schliesslich von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, ändert sich am Ergebnis letztendlich nichts.

E. 3.4 Damit können dem Beschwerdeführer insgesamt fünf volle Gutschriftsjahre angerechnet werden (drei Jahre von der ältesten Tochter S._______ und zwei Jahre von der jüngsten Tochter P._______). Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht fünf Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet und ihr Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-20/2015 Urteil vom 14. November 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien T._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anrechnung von Erziehungsgutschriften, Einspracheentscheid SAK vom 2. Dezember 2014. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. 1950, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik, meldete sich am 15. April 2014 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Akten der Vorinstanz [AHV-act.] 4). Der Beschwerdeführer hat drei Töchter, S._______ geb. 1972, A._______ 1981 und P._______ 2009. Die Tochter S._______ ging aus der ersten Ehe des Beschwerdeführers mit Z._______ (geb. 1954) hervor, die von 1972 bis 1977 dauerte. Die zweite Tochter A._______ stammt aus einer Partnerschaft mit N._______ und die dritte aus einer weiteren Partnerschaft mit T._______ (geb. 1989), die später, am 8. Februar 2010 zum zweiten Eheschluss führte (AHV-act. 10 S. 3, 17 S. 1, 25 S. 6-9). B. Am 1. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1'790.- monatlich, ab 1. November 2014 zusprach. Die Berechnung erfolgte auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, einer gesamten Versicherungszeit von 42 Jahren und einem Monat, fünf Jahren Erziehungsgutschrift, der Rentenskala 43 und eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 56'160.- (AHV-act. 19 S. 3). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 Einsprache. Er erklärte, die Erziehungsgutschriften für fünf Jahre beträfen seine älteste Tochter, seine zweite Tochter sei hingegen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (AHV-act. 20). D. Die Vorinstanz verfügte mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 die Abweisung der Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei Kindern, die ausserhalb einer ehelichen Gemeinschaft erzogen würden, erhalte derjenige Elternteil die volle Gutschrift, der die elterliche Sorge inne gehabt habe, was belegt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe seine elterliche Sorge nicht nachweisen können, weshalb die Rentenberechnung nicht geändert werden könne (AHV-act. 23). E. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht klar, auf welche seiner Töchter sich die auf fünf Jahre berechneten Erziehungsgutschriften bezögen (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, für die älteste Tochter seien Erziehungsgutschriften von 1973 und 1974 gewährt worden, weil die damalige Ehegattin noch nicht 21 Jahre alt gewesen sei und deshalb keine Gutschriften habe erhalten können. In den Jahren 1975/1976 hätten die Gutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 3 AHVG geteilt werden müssen. Im Kalenderjahr der Scheidung sei die ganze Erziehungsgutschrift dem die elterliche Sorge innehabenden Elternteil zugesprochen worden. Für die jüngste Tochter sei eine Erziehungsgutschrift von 2010 bis 2013 zugesprochen worden, da der Anspruch erst ab dem der Geburt folgenden Kalenderjahr entstehe. Mit dem Rentenbeginn am 1. November 2014 ende die Zusprechung der Gutschrift gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG per 31. Dezember des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles. Für die Jahre 2010 bis 2013 hätten zwei Jahre und 10 Monate angerechnet werden können bzw. zwei Jahre, da nur volle Jahre berücksichtigt würden (BVGer-act. 6). G. Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 gewährte Frist zur Replik lief ungenutzt ab. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 (act. 27) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind dann identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014. Mit Blick auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers und die damit im Zusammenhang stehende Beschwerdebegründung sind vorliegend die angerechneten fünf Jahre Erziehungsgutschriften streitig und zu prüfen. Die nicht beanstandeten und mittels angefochtenem Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2014 festgelegten (weiteren) Rentenberechnungsfaktoren (Rentenskala, Übergangsgutschriften, Aufwertungsfaktor) gehören zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im November 2014 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt November 2014 ist überdies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2014, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am 6. April 2016). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in der Dominikanischen Republik. Da die Schweiz mit der Dominikanischen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelangt im vorliegenden Fall ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung (vgl. Urteile des BVGer C-1108/2011 vom 13. Februar 2012 E. 3.1, C-1396/2009 vom 17. August 2009 E. 2.1). 2.4 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 2.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL). 2.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ab dem Kalenderjahr, das der Geburt des ersten Kindes folgt (Art. 52f Abs. 1 AHVV) eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Mai 1972 bis am 22. September 1977 in erster Ehe verheiratet, am 1. September 1972 kam die gemeinsame Tochter S._______ zur Welt. Die damalige Ehefrau Z._______ ist am 8. August 1954 geboren. Grundsätzlich sind die Erziehungsgutschriften bei Ehegatten hälftig zu teilen. Da diese einem Elternteil erst am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres angerechnet werden können (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG), hatte die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers erst ab 1975 Anspruch auf hälftige Teilung der Erziehungsgutschrift, während diese in den beiden vorangehenden Jahren 1973 und 1974 ungeteilt dem Beschwerdeführer zustanden. Ab dem Kalenderjahr der Eheauflösung, vorliegend ab 1977 ging die gesamte Erziehungsgutschrift an die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers, welche von nun an alleine die elterliche Gewalt ausübte (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Somit kann sich der Beschwerdeführer für die erste Tochter S._______ zwei ganze Jahre (1973 und 1974) sowie zwei halbe Jahre (1975 und 1976) anrechnen lassen. 3.2 In Bezug auf seine zweite Tochter A._______ konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er Inhaber der elterlichen Sorge war. Zudem trägt A._______ den Nachnamen ihrer Mutter. Da der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter nicht verheiratet war, gilt nach Art. 298 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht der Mutter zusteht. Folglich kann sich der Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschrift anrechnen lassen. 3.3 P._______, das dritte Kind des Beschwerdeführers wurde am 10. September 2009 geboren. Da im Jahre der Entstehung des Anspruchs keine Gutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV), können solche im vorliegenden Fall grundsätzlich erst ab dem Jahr 2010 berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat die Mutter T._______ seiner dritten Tochter erst am 8. Februar 2010 geheiratet. Damit kann er sich die halbe Erziehungsgutschrift gestützt auf die Ehe erst ab 2011 anrechnen lassen (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 52f Abs. 1 Satz 2 AHVV). Für das Jahr 2010 gilt die Bestimmung für unverheiratete Eltern, wonach eine Teilung erfolgt, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird (Art. 52f Abs. 2bis), wovon vorliegend auszugehen ist. Damit stehen dem Beschwerdeführer ab 2010 bis am 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG), der vorliegend am 1. November 2014 eingetreten ist, dh. bis 2013 vier halbe Erziehungsgutschriften zu. Gestützt auf seine jüngste Tochter P._______ hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf zwei Jahre Erziehungsgutschrift. Die Vorinstanz kam bei ihrer Berechnung zum Zwischenergebnis von zwei Jahren und 10 Monaten, weil sie die Monate im Jahr 2014 vor Eintritt des Versicherungsfalles fälschlicherweise mitberechnet hat. Da diese zehn Monate schliesslich von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, ändert sich am Ergebnis letztendlich nichts. 3.4 Damit können dem Beschwerdeführer insgesamt fünf volle Gutschriftsjahre angerechnet werden (drei Jahre von der ältesten Tochter S._______ und zwei Jahre von der jüngsten Tochter P._______). Folglich hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht fünf Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet und ihr Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: