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C-2016/2007

C-2016/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-14 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1957 geborene, mazedonische Staatsangehörige S._______ hat in den Jahren 1979 bis 1984, 1986 bis 1996 sowie 2000 in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 11 und 56). Am 7. Februar 2005 hat er sich über den mazedonischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte S._______ mit Schreiben vom 27. September 2005 auf, den Fragebogen für Versicherte auszufüllen und mit allen in seinem Besitz stehenden Unterlagen einzureichen (act. 5). Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle zog folgende Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Arbeitsbestätigung seiner früheren Arbeitgeberin (act. 11); den medizinischen Bericht der mazedonischen Invalidenkommission vom 8. Juli 2004 (act. 39); den Bericht von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 (act. 55) sowie das Gutachten von Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 15. August 2006 (act. 57 ff.). B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (act. 76 f.) sprach die IV-Stelle S._______ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. September 2004 aufgrund einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit von 100% eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 863.-- zu; nach dem 30. September 2004 bestehe kein Anspruch mehr. Sie legte der Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren und 11 Monaten (Rentenskala 18) sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'960.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit dem 27. August 2002 zu 100% und seit dem 29. Juni 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. In leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestehe zwischen dem 27. August 2002 und dem 29. Juni 2004 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des günstigen Operations- und Heilungsverlaufs sei ihm bei Ausübung von leichteren Tätigkeiten nach dem 29. Juni 2004 allerdings wieder eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Erwerbseinbusse betrage dann nur noch 18%, weshalb keine Rente mehr geschuldet sei. Aufgrund der ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche den beurteilenden Ärzten ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden des Beschwerdeführers zu vermitteln vermöge, bestehe zudem kein Grund, eine erneute Untersuchung durchzuführen. E. Mit Replik vom 4. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer neue ärztliche Unterlagen ein und erklärte sich bereit, sich einer weiteren Untersuchung zu unterziehen. F. Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest; die neuen ärztlichen Dokumente brächten keine neuen Erkenntnisse und der beurteilende IV-Arzt sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten trotz chronischer Rücken- und Beinbeschwerden zumutbar. G. Mit Eingabe vom 2. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis ein. H. Die IV-Stelle hielt mit Eingabe vom 31. März 2008 an ihrem Antrag weiterhin fest.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 20. Februar 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).

E. 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

E. 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

E. 3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).

E. 3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).

E. 4 Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente verfügt und - mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung - diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).

E. 4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitfenster verändert hat und ob er aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit (immer noch) rentenrelevant eingeschränkt ist. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Februar 2004 präsentiert hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 20. Februar 2007 ab diesem Stichtag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeitfenster nach dem 30. September 2004, für welches die Rente aufgehoben wurde, gegenüber zu stellen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr in der Lage erwerbstätig zu sein; dies bestätige das Gutachten der mazedonischen Invalidenkommission und entspreche auch seinem persönlichen Empfinden. Er beantrage eine erneute Begutachtung.

E. 5.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkenntnisse aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung vollzeitlich zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe bei Annahme einer vollzeitigen Ausübung einer leidensangepassten, leichten Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von knapp 18%, weshalb er keinen Rentenanspruch habe.

E. 5.3 Die mazedonische Invalidenkommission hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend abgeklärt und mit Bericht vom 8. Juli 2004 folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2002 und 2003 zwei Mal am Rücken wegen Schmerzen im Lumbalbereich operiert worden und habe im Anschluss daran Bade- sowie Physiotherapie erhalten. Die Schmerzen im Lumbalbereich sowie die Ausstrahlung in das linke Bein hielten jedoch an. Zudem habe der Beschwerdeführer seit einigen Jahren Krampfadern in beiden Beinen sowie einen erhöhten Blutdruck und erhöhte Blutzuckerwerte. Konkret wurden folgende Diagnosen beim Beschwerdeführer gestellt: (1) Diskushernie; (2) Venenentzündungen und (3) Diabetes mellitus. Diese gesundheitlichen Einschränkungen führten seit dem 29. Juni 2004 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf seine letzte Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter und bestehe in einem Umfang von 70%. Über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hat sich die Invalidenkommission nicht geäussert.

E. 5.4 Gemäss Attest von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 leidet der Beschwerdeführer trotz Operation und Therapie nach wie vor an Schmerzen aufgrund einer Diskushernie im Bereich L4-L5. Er habe ihm einige Übungen gezeigt, die er zu Hause machen könne, sowie Ratschläge zum korrekten Verhalten erteilt.

E. 5.5 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der IV-Stelle angefertigten Übersetzungen der mit Replik vom 4. Juni 2007 eingereichten zahlreichen Kurzatteste nicht vor. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 2. Januar 2008 nicht geltend gemacht, die Kurzatteste seien von der IV-Stelle falsch verstanden worden, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sah, diese Atteste zusätzlich übersetzen zu lassen.

E. 5.6 Dr. H._______, Arzt des medizinischen Diensts der IV-Stelle, hat mit Bericht vom 15. August 2006 die ihm vorliegenden Gutachten und Untersuchungsbefunde ausgewertet und hat für den Beschwerdeführer folgende Befunde bestätigt: (1) Lumboischialgie bei mehretagigem Bandscheibenleiden; (2) postthrombotisches Syndrom des linken Beines und (3) metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, diabetische Angiopathie. Er attestiert dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 27. August 2002 und eine solche von 50% sei dem 29. Juni 2004. In einer leichten bis mittleren Verweisungstätigkeit liege seit dem 27. August 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% vor. Seit dem 29. Juni 2004 sei in einer Verweistätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er zu diesem Zeitpunkt den langwierigen Heilungsverlauf der beiden Rückenoperationen in den Jahren 2002 und 2003 überwunden habe. Er sei demzufolge in der Lage, vollzeitlich einer Arbeit mit Wechselhaltungen ohne ausschliessliches Stehen nachzugehen. Er dürfe keine Lasten über 15 kg heben und keine schwere Arbeit verrichten. Mögliche Arbeiten seien beispielsweise folgende: Hilfsarbeiter in einer Fabrik, Hauswart, Portier, Magaziner, Auslieferer von kleinen Waren mit einem Fahrzeug sowie Parkplatz- oder Museumsaufseher. Eine Arbeitsunfähigkeit von 70% als Bauarbeiter sei nachvollziehbar. Allerdings sei dies nicht seine letzte Tätigkeit gewesen, da er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als selbständiger Eigenversorger gearbeitet habe.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Arbeit aufgrund seines Rückenleidens wesentlich eingeschränkt. Zu den Einschränkungen in einer Verweisungstätigkeit äussert sich weder das Gutachten der mazedonischen Invalidenkommission noch das Attest von Dr. N._______. Einzig der Arzt der IV-Stelle äussert sich dazu und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der zweiten Rückenoperation aufgrund des abgeschlossenen Heilungsverlaufs und der durch die Operation erreichte Verbesserung des Gesundheitszustandes eine leichte bis mittlere, wechselseitige Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne. Widersprüche zwischen den einzelnen Gutachten sind nicht auszumachen. Die in sich schlüssige Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und daraus folgend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugrunde legte, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind somit erfüllt.

E. 6 Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich.

E. 6.1 Gestützt auf die Bestätigung der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie der gemeldeten Einkommen des Beschwerdeführers ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1996 ein Einkommen in der Schweiz erzielt hat. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in Mazedonien als Eigenversorger erzielt hatte, war nicht zu ermitteln. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs ist die IV-Stelle deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem (aufgerechneten, hypothetischen) Valideneinkommen als Bauarbeiter im Jahr 2004 von monatlich Fr. 5'034.23 (auf der Basis einer branchenüblichen Woche mit 41,7 Wochenstunden) ausgegangen. Dies ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 6.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle ausnahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt, da in Bezug auf Mazedonien keine Angaben zu Vergleichslöhnen vorhanden sind und auch bereits das Valideneinkommen auf der Basis seines schweizerischen Einkommens errechnet wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden dabei die drei Tätigkeiten mit den geringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: einfache Tätigkeiten in der Nahrungsmittelindustrie (monatliches Einkommen von Fr. 4'452.--, im Dienstleistungssektor (monatliches Einkommen von Fr. 4'181.--) oder im Grosshandel (monatliches Einkommen von Fr. 4'672.--). Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkommen von Fr. 4'435.-- respektive Fr. 4'612.40 (bei 41,6 Stunden/Woche). Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Indem die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug zufolge Einschränkung der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit 10% festgesetzt hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5'034.23 und des Invalideneinkommens von Fr. 4'151.16 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17,54%. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle zu beanstanden wäre. Der Beschwerdeführer rügt denn auch die Berechnung zu Recht nicht.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich ist und aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 17,54% resultiert. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit diesem Invaliditätsgrad nicht mehr rentenberechtigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2016/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. Januar 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien S._______, Mazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Violeta I. Ilievska, Ul. Done Bozinov Br. 22/8, Postfach 126, MK-1300 Kumanovo, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rente). Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene, mazedonische Staatsangehörige S._______ hat in den Jahren 1979 bis 1984, 1986 bis 1996 sowie 2000 in der Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 11 und 56). Am 7. Februar 2005 hat er sich über den mazedonischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte S._______ mit Schreiben vom 27. September 2005 auf, den Fragebogen für Versicherte auszufüllen und mit allen in seinem Besitz stehenden Unterlagen einzureichen (act. 5). Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle zog folgende Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Arbeitsbestätigung seiner früheren Arbeitgeberin (act. 11); den medizinischen Bericht der mazedonischen Invalidenkommission vom 8. Juli 2004 (act. 39); den Bericht von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 (act. 55) sowie das Gutachten von Dr. H._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 15. August 2006 (act. 57 ff.). B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (act. 76 f.) sprach die IV-Stelle S._______ für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 30. September 2004 aufgrund einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit von 100% eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 863.-- zu; nach dem 30. September 2004 bestehe kein Anspruch mehr. Sie legte der Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren und 11 Monaten (Rentenskala 18) sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75'960.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung weiterer Abklärungen zum Gesundheitszustand sowie die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landwirtschaftsarbeiter seit dem 27. August 2002 zu 100% und seit dem 29. Juni 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. In leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestehe zwischen dem 27. August 2002 und dem 29. Juni 2004 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des günstigen Operations- und Heilungsverlaufs sei ihm bei Ausübung von leichteren Tätigkeiten nach dem 29. Juni 2004 allerdings wieder eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Erwerbseinbusse betrage dann nur noch 18%, weshalb keine Rente mehr geschuldet sei. Aufgrund der ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche den beurteilenden Ärzten ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden des Beschwerdeführers zu vermitteln vermöge, bestehe zudem kein Grund, eine erneute Untersuchung durchzuführen. E. Mit Replik vom 4. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer neue ärztliche Unterlagen ein und erklärte sich bereit, sich einer weiteren Untersuchung zu unterziehen. F. Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest; die neuen ärztlichen Dokumente brächten keine neuen Erkenntnisse und der beurteilende IV-Arzt sei der Ansicht, dem Beschwerdeführer seien angepasste Tätigkeiten trotz chronischer Rücken- und Beinbeschwerden zumutbar. G. Mit Eingabe vom 2. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Zeugnis ein. H. Die IV-Stelle hielt mit Eingabe vom 31. März 2008 an ihrem Antrag weiterhin fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates bzw. deren Angehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 20. Februar 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente verfügt und - mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung - diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.). 4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitfenster verändert hat und ob er aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit (immer noch) rentenrelevant eingeschränkt ist. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Februar 2004 präsentiert hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerdeführer mit der Rentenverfügung vom 20. Februar 2007 ab diesem Stichtag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeitfenster nach dem 30. September 2004, für welches die Rente aufgehoben wurde, gegenüber zu stellen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht mehr in der Lage erwerbstätig zu sein; dies bestätige das Gutachten der mazedonischen Invalidenkommission und entspreche auch seinem persönlichen Empfinden. Er beantrage eine erneute Begutachtung. 5.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkenntnisse aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung vollzeitlich zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe bei Annahme einer vollzeitigen Ausübung einer leidensangepassten, leichten Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von knapp 18%, weshalb er keinen Rentenanspruch habe. 5.3 Die mazedonische Invalidenkommission hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend abgeklärt und mit Bericht vom 8. Juli 2004 folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2002 und 2003 zwei Mal am Rücken wegen Schmerzen im Lumbalbereich operiert worden und habe im Anschluss daran Bade- sowie Physiotherapie erhalten. Die Schmerzen im Lumbalbereich sowie die Ausstrahlung in das linke Bein hielten jedoch an. Zudem habe der Beschwerdeführer seit einigen Jahren Krampfadern in beiden Beinen sowie einen erhöhten Blutdruck und erhöhte Blutzuckerwerte. Konkret wurden folgende Diagnosen beim Beschwerdeführer gestellt: (1) Diskushernie; (2) Venenentzündungen und (3) Diabetes mellitus. Diese gesundheitlichen Einschränkungen führten seit dem 29. Juni 2004 zu einer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf seine letzte Arbeitstätigkeit als Bauarbeiter und bestehe in einem Umfang von 70%. Über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hat sich die Invalidenkommission nicht geäussert. 5.4 Gemäss Attest von Dr. N._______ vom 7. Oktober 2005 leidet der Beschwerdeführer trotz Operation und Therapie nach wie vor an Schmerzen aufgrund einer Diskushernie im Bereich L4-L5. Er habe ihm einige Übungen gezeigt, die er zu Hause machen könne, sowie Ratschläge zum korrekten Verhalten erteilt. 5.5 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die von der IV-Stelle angefertigten Übersetzungen der mit Replik vom 4. Juni 2007 eingereichten zahlreichen Kurzatteste nicht vor. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 2. Januar 2008 nicht geltend gemacht, die Kurzatteste seien von der IV-Stelle falsch verstanden worden, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sah, diese Atteste zusätzlich übersetzen zu lassen. 5.6 Dr. H._______, Arzt des medizinischen Diensts der IV-Stelle, hat mit Bericht vom 15. August 2006 die ihm vorliegenden Gutachten und Untersuchungsbefunde ausgewertet und hat für den Beschwerdeführer folgende Befunde bestätigt: (1) Lumboischialgie bei mehretagigem Bandscheibenleiden; (2) postthrombotisches Syndrom des linken Beines und (3) metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, diabetische Angiopathie. Er attestiert dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 27. August 2002 und eine solche von 50% sei dem 29. Juni 2004. In einer leichten bis mittleren Verweisungstätigkeit liege seit dem 27. August 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% vor. Seit dem 29. Juni 2004 sei in einer Verweistätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er zu diesem Zeitpunkt den langwierigen Heilungsverlauf der beiden Rückenoperationen in den Jahren 2002 und 2003 überwunden habe. Er sei demzufolge in der Lage, vollzeitlich einer Arbeit mit Wechselhaltungen ohne ausschliessliches Stehen nachzugehen. Er dürfe keine Lasten über 15 kg heben und keine schwere Arbeit verrichten. Mögliche Arbeiten seien beispielsweise folgende: Hilfsarbeiter in einer Fabrik, Hauswart, Portier, Magaziner, Auslieferer von kleinen Waren mit einem Fahrzeug sowie Parkplatz- oder Museumsaufseher. Eine Arbeitsunfähigkeit von 70% als Bauarbeiter sei nachvollziehbar. Allerdings sei dies nicht seine letzte Tätigkeit gewesen, da er vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt als selbständiger Eigenversorger gearbeitet habe. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die befragten Ärzte übereinstimmend davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Arbeit aufgrund seines Rückenleidens wesentlich eingeschränkt. Zu den Einschränkungen in einer Verweisungstätigkeit äussert sich weder das Gutachten der mazedonischen Invalidenkommission noch das Attest von Dr. N._______. Einzig der Arzt der IV-Stelle äussert sich dazu und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der zweiten Rückenoperation aufgrund des abgeschlossenen Heilungsverlaufs und der durch die Operation erreichte Verbesserung des Gesundheitszustandes eine leichte bis mittlere, wechselseitige Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne. Widersprüche zwischen den einzelnen Gutachten sind nicht auszumachen. Die in sich schlüssige Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und daraus folgend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugrunde legte, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind somit erfüllt. 6. Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich. 6.1 Gestützt auf die Bestätigung der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie der gemeldeten Einkommen des Beschwerdeführers ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1996 ein Einkommen in der Schweiz erzielt hat. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer in Mazedonien als Eigenversorger erzielt hatte, war nicht zu ermitteln. Bei der Durchführung des Einkommensvergleichs ist die IV-Stelle deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem (aufgerechneten, hypothetischen) Valideneinkommen als Bauarbeiter im Jahr 2004 von monatlich Fr. 5'034.23 (auf der Basis einer branchenüblichen Woche mit 41,7 Wochenstunden) ausgegangen. Dies ist zutreffend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle ausnahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt, da in Bezug auf Mazedonien keine Angaben zu Vergleichslöhnen vorhanden sind und auch bereits das Valideneinkommen auf der Basis seines schweizerischen Einkommens errechnet wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden dabei die drei Tätigkeiten mit den geringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: einfache Tätigkeiten in der Nahrungsmittelindustrie (monatliches Einkommen von Fr. 4'452.--, im Dienstleistungssektor (monatliches Einkommen von Fr. 4'181.--) oder im Grosshandel (monatliches Einkommen von Fr. 4'672.--). Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkommen von Fr. 4'435.-- respektive Fr. 4'612.40 (bei 41,6 Stunden/Woche). Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75). Indem die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug zufolge Einschränkung der ihm noch möglichen Tätigkeiten auf leichtere Arbeiten mit 10% festgesetzt hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5'034.23 und des Invalideneinkommens von Fr. 4'151.16 ergibt einen Invaliditätsgrad von 17,54%. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle zu beanstanden wäre. Der Beschwerdeführer rügt denn auch die Berechnung zu Recht nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich ist und aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 17,54% resultiert. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit diesem Invaliditätsgrad nicht mehr rentenberechtigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: