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B-5178/2011

B-5178/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleiste­ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5178/2011 Urteil vom 15. Oktober 2013 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, _______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente (Nichteintreten auf Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom 17. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der am _______ 1957 geborene mazedonische Staatsangehörige X._______ anfangs des Jahres 2005 erstmals zum Bezug von Leis­tungen der schwei­zerischen Invalidenversicherung (IV) an­ge­meldet hat (IV-act. 3; undatiert, einge­gan­gen am 23. Februar 2005), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) X._______ darauf mit Verfügung vom 20. Februar 2007 rückwirkend vom 1. Februar bis am 30. September 2004 eine ganze Inva­li­denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hat (IV-act. 67 und 124 S. 2), einen Anspruch nach dem 30. September 2004 aber verneinte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-2016/2007 vom 14. Januar 2009 (IV-act. 124) und das Bundesgericht die auch hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 9C_129/2009 vom 5. Mai 2009 (IV-act. 128) abgewiesen haben, womit die Verfügung vom 20. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich der Versicherte im Jahr 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva­li­denversicherung angemeldet hat (IV-act. 129; undatiert, eingegangen am 3. Dezember 2010), wobei die ma­zedonische Invalidenversicherung mit Schreiben vom 17. November 2010 (IV-act. 131; Ein­gang ebenfalls am 3. De­zember 2010) das IV-Anmeldungs­formu­lar zusammen mit einem ausführlichen ärzt­lichen Be­richt (IV-act. 130) an die IVSTA übermittelt hat, dass die IVSTA mit ihrer Verfügung vom 17. August 2011 (IV-act. 205) auf diese Neuanmeldung nicht eingetreten ist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2011 ge­gen diese Verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Rechtsbe­geh­ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass der Beschwerdeführer sowie die Vorinstanz mit Replik vom 9. März 2012 bzw. mit Duplik vom 16. März 2012 je an ihren Anträgen festhalten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bun­desgesetzes über den all­ge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; vgl. Art. 48 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- innert der angesetzten Frist geleistet hat, womit auf die Be­schwerde insoweit einzutreten ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über­prüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor­gängig verbindlich - in Form einer Verfügung respektive eines Einspracheentscheids - Stellung ge­nom­men hat, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus­setzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) er­gan­gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass im Streit eine Verfügung liegt, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neu­anmeldung nicht einge­treten ist, womit das Bundesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen), dass daher, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen oder eine weitere Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts vorzunehmen, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass sich nach Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungs­verfahrensgesetz (VwVG) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG anwendbar ist, und nach Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis und 28 bis 70) anwendbar sind, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, dass für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger weiterhin das schweizerisch-jugo­slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungs­ge­richts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4), dass nach Art. 2 dieses Abkommens die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes­ge­setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleichstehen, soweit nichts anders be­stimmt ist, dass vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, dass sich demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invali­denversicherung - soweit vorliegend auf einen allfälligen Anspruch einzugehen ist - ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210), bestimmt, dass vorliegend das ATSG sowie die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung der 4. IV-Revision (AS 2003 3837 und 3859), geltend ab 1. Januar 2004, bzw. in der Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 und 5155), geltend ab 1. Januar 2008, anzuwenden sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich dieje­nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­stan­des Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beur­teilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs­aktes, hier der Verfügung vom 17. August 2011, eingetretenen Sach­verhalt abstellen (BGE 130 V 329 und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), dass das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision daher vor­liegend noch keine Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei­tung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit prüft, wenn nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. September 2011 im Wesentlichen ausführt, es seien seit dem 1. Oktober 2008 die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente er­füllt, nur wegen unleserlichen medizinischen Dokumen­ten könne eine Nichteintretens­verfügung nicht erlassen werden und Dr. med. A._______ sei als Fach­arzt für Allgemeine und Innere Medizin angesichts der vorhandenen komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu deren ge­samtmedizinischen Beurteilung bzw. zur Beurteilung ihrer Aus­wirkun­gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 hingegen auf den Standpunkt stellt, der beurteilende IV-Arzt habe in Bezug auf die am 14. Januar 2009 gemachte - und höchst­richterlich bestätigte - bundesverwaltungsgerichtliche Feststellung, wonach der Beschwerde­führer in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten seit dem 29. April 2004 voll arbeitsfähig sei, keine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit anhand der neu vorliegenden Medizinal­akten erkannt, dass sich auch hinsichtlich der koronaren und orthopädischen Leiden kei­ne Anzeichen erkennen lies­sen, welche leichteren Verweisungstätigkeiten entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2012 repliziert, die Beurteilungen seitens des medizinischen Dienstes der Vorinstanz müssten die vollständige medizinische Dokumentation be­rück­sichtigen, je nach Beschwerdebild könne eine reale Beurteilung nur durch Spezialärzte sämtlicher notwendiger Fachrichtungen erfolgen und in Bezug auf die 13 unleserlichen medizinischen Berichte hätte die Vorinstanz maschinengeschriebene sowie im Falle der blossen Festhaltung von Dia­gno­sen und Therapievorschlägen in Kurzform ausführliche spezialärztliche Unterlagen anfordern müssen, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. März 2012 darauf hinweist, es seien keine neuen Sachver­halts­­ele­mente vorhanden, dass, wie vorstehend erwogen, auf den Antrag des Beschwerdeführers insoweit, als er begehrt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen oder eine weitere Abklärung des (medizinischen) Sachverhalts vorzunehmen, im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten und damit nicht materiellrechtlich zu entscheiden ist, dass nach Art. 87 Abs. 4 IVV in Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Be­stim­mung erfüllt sind, dass laut diesem Art. 87 Abs. 3 IVV im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen), dass Art. 87 Abs. 4 IVV auf dem Grundgedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat, dass die Verwaltung demnach nach Eingang einer Neuanmeldung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person bezüglich einer rentenanspruchsrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrads überhaupt glaubhaft sind, und bei Verneinung der Glaubhaftmachung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, wobei sie unter anderem berücksichtigen wird, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforde­rungen stellen wird (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), dass eine Änderung des Invaliditätsgrades stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt, wobei Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung ist, welche auf einer mate­riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), vorliegend also der Verfügung vom 20. Feb­ruar 2007, dass ferner die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsicht­lich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein muss (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin­weisen), dass in Bezug auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht gilt, womit die versicherte Person hinsichtlich des Vorliegens einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechts­kräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz indessen nicht an Feststellungen und Entscheide aus­län­discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich der Invaliditätsbe­mes­sung gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), dass daher auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be­weiswürdigung des Ge­richts unterstehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a), dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungs­verfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgerichts] I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin­weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a), dass die Vorinstanz mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Feb­ruar 2007 die rückwir­kende Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers seit dem 1. Oktober 2004 damit begründet hat, dass ihm seit dem 29. Juni 2004 eine leidensangepasste leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar und damit ein Invalideneinkommen zu erzielen möglich sei, das zu einem rentenaus­schlies­senden Invaliditätsgrad von 18 % führe (IV-act. 67), dass sich die rechtskräftige Verfügung vom 20. Februar 2007 dabei auf die Stellungnahme von Dr. B._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, vom 15. August 2006 (IV-act. 56) gestützt hatte (vgl. IV-act. 60), gemäss welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeits­fähigkeit zwar durch Lumbo­ischialgien bei mehretagigem Bandscheibenleiden und ein postthrombo­tisches Syndrom des lin­ken Beines beeinträchtigt sei, sämtliche behinderungsangepassten körperlich leichten bis mittleren Tätigkeiten mit Aus­nah­me rein ste­hen­der Tätigkeiten jedoch seit dem 29. April 2004 vollzeitlich durchgeführt wer­den könnten, dass sich Dr. C._______ in seinen Berichten vom 3. Februar 2010 (IV-act. 170) und 25. Februar 2010 (IV-act. 172), der Neurologiespezialist Dr. D._______ in seinem Bericht betreffend die am 1. März 2010 stattgefundene Untersuchung (IV-act. 173) sowie der In­ternist Dr. E._______ in sei­nem Bericht vom 4. März 2010 (IV-act. 175) zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerde­führers - unter Ausnahme der Bemerkung Dr. E._______s, der Be­schwerdeführer sei vor die (mazedonische) Invali­ditätskommission zu schicken, um seine Arbeitsfähigkeit zu evalu­ieren - nicht äusser­ten und aus diesen Berichten auch keine wesentliche Veränderungen des Ge­­sund­­heitszustands seit dem 20. Feb­ruar 2007 hervorgehen, dass Dr. F._______, Spezialist der Inneren Medizin, am 18. Mai 2010 neu eine Vergrösserung der linken unteren Herzkammer mit einer allgemeinen Herzinsuffizienz, eine Erweiterung des linken Vorhofs, Faserveränderungen der Mitralklappe mit Regurgitation 2. Grades, eine leicht durch die ar­terielle Hypertonie veränderte Aortaklappe ohne Regurgitation sowie eine Trikuspidalklappe und Pul­monal­klappe mit Regurgitation 1. Gra­des feststellte, jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig­keit bescheinigte (IV-act. 174), dass die Kommission für die Evaluation der Arbeitsfähigkeit der Invalidenversicherung Mazedoniens in ihrem medizinischen Bericht vom 5. Juli 2010 (IV-act. 130) darlegte, seit dem Zeitraum der chirurgischen Eingriffe in den Jahren 2002 und 2003 seien keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustands eingetreten und der Beschwerdeführer könne mit der verbleibenden Arbeits­fähig­keit mittels beruflicher Rehabilitation fähig gemacht werden, eine andere als die bisherige Tätigkeit im vollen Zeitpensum zu leisten, dass Dr. A._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2011 (IV-act. 135) gestützt darauf festhielt, der medizinische Bericht der Invalidenver­sicherung Mazedoniens vom 5. Juli 2010 erbringe kein neues medizinisches (Sachverhalts-) Ele­ment, das eine andere Ein­schätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erlauben würde, und der darin ent­haltene Schluss, dass eine verbleiben­de Arbeitsfähigkeit bestehe, die dem Beschwerdeführer mittels beruflichen Rehabilitationsmassnahmen erlaube, eine andere Arbeit vollzeitlich zu verrichten, ent­spre­che genau der Folgerung der Vorinstanz anlässlich des ersten Leistungsgesuchs, was zutreffend ist, dass die 13 daraufhin unleserlich eingereichten medizinischen Berichte (IV-act. 189-201) allesamt sehr kurz ab­gefasst sind sowie nur Diagnosen und pharmakologische Verschreibungen bzw. sehr kurze therapeu­ti­sche Empfehlungen enthalten, womit aus ihnen ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem 20. Februar 2007 abgeleitet werden kann, dass Prof. Dr. G._______, an der neurochirurgischen Klinik der medizinischen Fakultät _______ in Mazedonien tätig, dem Beschwerdeführer nur die bereits im Februar 2007 vorhandene Unfähigkeit zu schwerer körperlicher Arbeit bestätigte und ihn im Übrigen an die (mazedonische) Kom­mission für Invalidenrenten verwies, ohne eine wesentliche Veränderung des Ge­­sund­­heitszustands seit dem 20. Feb­ruar 2007 zu erwähnen, dass Dr. F._______ dem Beschwerdeführer in einem undatierten internistischen Gutachten bescheinigte, an einer di­latativen Kardiomyopathie zu leiden und zu körperlicher Arbeit unfähig zu sein, diese Arbeitsunfähigkeit abgesehen von der knappen diagnostischen Fest­stellung jedoch überhaupt nicht begründete, sondern nur eine Medikamentenliste anführte und ihn weiter ebenfalls an die (mazedonische) Invalidenrentenkommission ver­wies, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, die zur verblei­benden Arbeitsfähigkeit seit dem 20. Februar 2007 Stellung nehmen, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz in Bezug auf den Zeitraum vom 20. Februar 2007 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung folglich keinen einzigen ärztlichen Bericht eingereicht hat, der eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Ge­sund­heits­zustands bescheinigen würde, dass Dr. A._______ damit in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 4. Feb­ruar 2012 (IV-act. 210) in Bezug auf die erforderliche Glaubhaftmachung zutreffend schrieb, dass die zusätzlich erhaltenen Dokumente keinen Beweis für eine Verschlechterung der venösen Insuffizienz und des orthopädischen Problems erbrächten, die di­latative Kardiomyopathie als neues (Sachverhalts-)Ele­ment zwar am 18. Mai 2010 erstmals erwähnt worden, aber die kardiale Funk­tion mit einer leichten Verweisungstätigkeit kompatibel geblieben sei, und die nach der Stellung­nahme der medizinischen Kommission der Invalidenversicherung Maze­do­niens vom 5. Juli 2010 er­stell­ten Dokumente keine Verschlechterung des Gesundheitszustands her­vorheben würden, dass der Beschwerdeführer somit eine allfällige dauerhafte wesentliche Veränderung seines Gesund­heitszustands hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Februar 2007 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte, dass vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass andere Umstände eingetreten sind, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen, dass damit der gesetzlichen Anforderung, eine dauerhafte wesentliche Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), nicht Genüge getan ist, und die Vorinstanz folglich in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 f. IVV zu Recht auf das erneute Leis­tungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­­getreten ist, dass sich die Beschwerde mithin als unbegründet erweist und deshalb ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 200.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet werden, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleiste­ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs­formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Oktober 2013