Tarmed
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Helsana Versicherungen AG,
E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG,
E. 3 KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, diese vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Beschwerdeführerinnen,
gegen Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte ab
1. Juni 2018, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 444 vom
16. März 2022.
C-1945/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden: Vorinstanz) am
16. März 2022 einen Beschluss (im Folgenden: RRB [444/2022]) erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 3), dass mit diesem entschieden worden ist, die Tariffestsetzungsverfahren der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (im Folgenden: AGZ oder Be- schwerdegegnerin) zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwertes (im Folgenden TPW) ab 1. Januar 2018 würden mit Wirkung für die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (im Folgenden: HSK) und tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) vertretenen Versicherer vereinigt (Ziffer I. des Dispositivs); die von der tarifsuisse mit Schreiben vom 8. November 2021 eingereichte Dokumentation des Steu- erungsmodells werde samt dazugehörigen, am 12. November 2021 über- mittelten Daten aus dem Recht gewiesen (Ziffer II. des Dispositivs); für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet würden, werde für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich einerseits und die von der CSS Kran- ken-Versicherung AG, der HSK und der tarifsuisse vertretenen Versicherer andererseits mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ein TPW von Fr. 0.91 festge- setzt (Ziffer III. des Dispositivs); die Tarifpartner seien berechtigt, rückwir- kend ab dem 1. Januar 2018 die Differenz zwischen dem mit RRB Nr. 1227/2017 angeordneten provisorischen TPW und dem gemäss Dispo- sitiv III festgesetzten TPW nachzufordern (Ziffer IV des Dispositivs); die mit RRB Nr. 1227/2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen blieben samt provisorischem TPW von Fr. 0.89 für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines allenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens in Kraft (Ziffer VII. des Dispositivs), dass die Helsana Versicherungen AG (infolge Fusion auch die Progrès Ver- sicherungen AG [vgl. hierzu www.zefix.ch > Firmenname Progrès Versiche- rungen AG > gelöschte Rechtseinheiten suchen > kantonaler Auszug; zu- letzt besucht am 19. Mai 2025]), die Sanitas Grundversicherungen AG (in- folge Fusion auch die Compact Grundversicherungen AG [vgl. hierzu www.zefix.ch > Firmenname Compact Grundversicherungen AG > ge- löschte Rechtseinheiten suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am
19. Mai 2025]) und die KPT Krankenkasse AG (im Folgenden: Beschwer- deführerinnen), vertreten durch die HSK, alle vertreten durch Helsana Ver- sicherungen AG, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
C-1945/2022 Seite 3 vom 27. April 2022 haben Beschwerde erheben und unter anderem bean- tragen lassen, Dispositivziffer 1 des RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 be- treffend Festsetzung TPW für die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten sei aufzuheben (Ziffer 1); weiter seien der RRB Nr. 327 vom 31. März 2021 aufzuheben (Ziffer 2), das Festsetzungsverfahren mit Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3) und eventualiter ein TPW von CHF 0.89 ab 1. Januar 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht festzulegen (Ziffer 4); soweit andere Einkaufsgemeinschaften oder Versicherer den RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 betreffend TPW-Festsetzung mit Be- schwerde (i.S.v. Art. 53 Abs. 1 KVG) an das Bundesverwaltungsgericht an- fechten würden, seien diese Verfahren aus prozessökonomischen Überle- gungen zu vereinen (BVGer-act. 1), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenver- fügung vom 4. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre- ten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert Frist einen Kostenvor- schuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung nachgekommen sind (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer, LL.M., und Patrizia Gratwohl, M.A. HSG in Law (BVGer-act. 4), in ihrer Beschwer- deantwort vom 17. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der RRB Nr. 444 vom
16. März 2022 und Nr. 327 vom 31. März 2021, auf Rückweisung des Fest- setzungsverfahrens an die Vorinstanz sowie (eventualiter) auf Festsetzung eines definitiven TPW von Fr. 0.89 seien abzuweisen (Ziffern 1 bis 4); der verfahrensrechtliche Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit Verfahren von anderen Einkaufsgemein- schaften und Versicherern gegen den Beschluss der Vorinstanz sei abzu- weisen (Ziffer 5; BVGer-act. 8), dass in prozessualer Hinsicht weiter beantragt worden ist, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BVGer-act. 8), dass die durch die Gesundheitsdirektion bzw. das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich handelnde Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
20. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1), und auf
C-1945/2022 Seite 4 den Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen sei nicht einzutreten (Ziffer 2); sollte die Beschwerde der HSK (teilweise) gutgeheissen werden, sei fest- zuhalten, dass die Aufhebung von Dispositivziffer III des angefochtenen RRB Nr. 444/2022 lediglich die von der HSK vertretenen Versicherer, nicht aber die weiteren, dort genannten Versicherer betreffe (Beschränkung der Urteilskraft auf die Versicherer der HSK; Ziffer 3; BVGer-act. 7), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 19. September 2022 unter anderem hat ausführen lassen, bezugnehmend auf ihre Beschwer- deantwort und den genannten prozessualen Antrag beantrage sie die An- hörung der Beschwerdeführerinnen und einen zeitnahen Entscheid über den Antrag (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 20. Oktober 2022 die Ab- weisung des prozessualen Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung haben beantragen lassen (BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
24. Oktober 2022 mitgeteilt hat, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. De- zember 2023 die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde verfügt und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache einen provisorischen TPW von CHF 0.89 festgesetzt hat (BVGer-act. 16 bis 19), dass nach Verfahrensstandsanfragen der Vorinstanz und deren Beantwor- tung (BVGer-act. 20 bis 22) die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2025 haben beantragen lassen, es sei das vorliegende Verfahren C-1945/2022 bis zur Genehmigung der aussergerichtlichen Ei- nigung (Tarifvertrag) im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG zu sistieren (BVGer- act. 23), dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Rahmen der prozess- leitenden Verfügung vom 27. Januar 2025 Gelegenheit erhalten haben, in- nert Frist zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen eine Stellung- nahme in drei Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 24 bis 26), dass die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 31. Januar 2025 ihr Einver- ständnis zum Sistierungsantrag hat erklären lassen (BVGer-act. 27),
C-1945/2022 Seite 5 dass die Vorinstanz mit Datum vom 7. Februar 2025 den Antrag auf Sistie- rung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls unterstützt hat (BVGer-act. 28), dass mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2025 das Sistie- rungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 23. Januar 2025 genehmigt und das Beschwerdeverfahren vorerst bis zum 30. Juni 2025 sistiert wor- den ist (BVGer-act. 30), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Ein- gabe vom 30. April 2025 entsprechend dem Ersuchen vom 24. Februar 2025 eine Kopie des Tarifvertrags zwischen der HSK und der AGZ vom
E. 7 Februar 2025 und den (diesen Vertrag genehmigenden) RRB Nr. 423 vom 16. April 2025 übermittelt und die Aufhebung der Sistierung und die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegen- standslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 31), dass die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin mittels pro- zessleitender Verfügung vom 2. Mai 2025 Gelegenheit erhalten haben, in- nert Frist zu der von der Vorinstanz am 30. April 2025 beantragten Aufhe- bung der Sistierung und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit eine Stellungnahme in drei Exemplaren einzu- reichen (BVGer-act. 32), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 7. Mai 2025 haben aus- führen lassen, dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwer- deverfahrens C-1945/2022 sei stattzugeben (BVGer-act. 33), dass die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 13. und 16. Mai 2025 das Einverständnis zur Aufhebung der Sistierung sowie zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit hat bekunden und beantragen lassen, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen sei zu verzichten, dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obliga- torische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheit- liche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung
C-1945/2022 Seite 6 (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wor- den ist (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwi- schen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System gestatte den Tarifpartnern, während eines vertragslosen Zustan- des jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht ver- wehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertrags- verhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwogen hat, die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung habe normalerweise die Gegen- standslosigkeit der Beschwerde zur Folge, falls der zeitliche Geltungsbe- reich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinba- rung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegen- standlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 423 vom 16. April 2025 den zwischen den
– von der HSK AG bzw. den Helsana Versicherungen AG vertretenen – Krankenversicherern und der AGZ pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, dass gemäss diesem RRB für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezem- ber 2023 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von CHF 0.83 und ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 ein solcher von CHF 0.91 Geltung (gehabt) hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfah- ren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
C-1945/2022 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlas- sen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behand- lung des Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 23. Januar 2025 (BVGer-act. 30), der am 22. Dezember 2023 verfügten Aufrechter- haltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Festsetzung eines provisorischen TPW von CHF 0.89 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache (BVGer-act. 16 bis 19) resp. zufolge des bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsels nicht mehr von einem unerheb- lichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass aufgrund dieses Umstands die Verfahrenskosten nur teilweise erlas- sen werden können, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- festzusetzen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwi- schen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifpar- teien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Ver- fahrenskosten von CHF 750.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 4'250.- zurückzu- erstatten ist (vgl. zu den Verfahrenskosten auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7130/2023 vom 30. Januar 2025), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen wer- den, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch Abschrei- bungsentscheid des BVGer C-7130/2023 vom 30. Januar 2025), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG
C-1945/2022 Seite 8 unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).
Dispositiv
- Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden je zur Hälfte den Beschwer- deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah- renskosten von CHF 750.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'250.- wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. C-1945/2022 Seite 9 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1945/2022 Abschreibungsentscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien
1. Helsana Versicherungen AG,
2. Sanitas Grundversicherungen AG,
3. KPT Krankenkasse AG, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, diese vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Beschwerdeführerinnen, gegen Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für freipraktizierende Ärztinnen und Ärzte ab 1. Juni 2018, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 444 vom 16. März 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden: Vorinstanz) am 16. März 2022 einen Beschluss (im Folgenden: RRB [444/2022]) erlassen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 3), dass mit diesem entschieden worden ist, die Tariffestsetzungsverfahren der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (im Folgenden: AGZ oder Beschwerdegegnerin) zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwertes (im Folgenden TPW) ab 1. Januar 2018 würden mit Wirkung für die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (im Folgenden: HSK) und tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) vertretenen Versicherer vereinigt (Ziffer I. des Dispositivs); die von der tarifsuisse mit Schreiben vom 8. November 2021 eingereichte Dokumentation des Steuerungsmodells werde samt dazugehörigen, am 12. November 2021 übermittelten Daten aus dem Recht gewiesen (Ziffer II. des Dispositivs); für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet würden, werde für die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der HSK und der tarifsuisse vertretenen Versicherer andererseits mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ein TPW von Fr. 0.91 festgesetzt (Ziffer III. des Dispositivs); die Tarifpartner seien berechtigt, rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die Differenz zwischen dem mit RRB Nr. 1227/2017 angeordneten provisorischen TPW und dem gemäss Dispositiv III festgesetzten TPW nachzufordern (Ziffer IV des Dispositivs); die mit RRB Nr. 1227/2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen blieben samt provisorischem TPW von Fr. 0.89 für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines allenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens in Kraft (Ziffer VII. des Dispositivs), dass die Helsana Versicherungen AG (infolge Fusion auch die Progrès Versicherungen AG [vgl. hierzu www.zefix.ch > Firmenname Progrès Versicherungen AG > gelöschte Rechtseinheiten suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 19. Mai 2025]), die Sanitas Grundversicherungen AG (infolge Fusion auch die Compact Grundversicherungen AG [vgl. hierzu www.zefix.ch > Firmenname Compact Grundversicherungen AG > gelöschte Rechtseinheiten suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 19. Mai 2025]) und die KPT Krankenkasse AG (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die HSK, alle vertreten durch Helsana Versicherungen AG, hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. April 2022 haben Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, Dispositivziffer 1 des RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 betreffend Festsetzung TPW für die frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten sei aufzuheben (Ziffer 1); weiter seien der RRB Nr. 327 vom 31. März 2021 aufzuheben (Ziffer 2), das Festsetzungsverfahren mit Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3) und eventualiter ein TPW von CHF 0.89 ab 1. Januar 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht festzulegen (Ziffer 4); soweit andere Einkaufsgemeinschaften oder Versicherer den RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 betreffend TPW-Festsetzung mit Beschwerde (i.S.v. Art. 53 Abs. 1 KVG) an das Bundesverwaltungsgericht anfechten würden, seien diese Verfahren aus prozessökonomischen Überlegungen zu vereinen (BVGer-act. 1), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass die Beschwerdeführerinnen dieser Aufforderung nachgekommen sind (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Prof. Dr. Urs Saxer, LL.M., und Patrizia Gratwohl, M.A. HSG in Law (BVGer-act. 4), in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der RRB Nr. 444 vom 16. März 2022 und Nr. 327 vom 31. März 2021, auf Rückweisung des Festsetzungsverfahrens an die Vorinstanz sowie (eventualiter) auf Festsetzung eines definitiven TPW von Fr. 0.89 seien abzuweisen (Ziffern 1 bis 4); der verfahrensrechtliche Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit Verfahren von anderen Einkaufsgemeinschaften und Versicherern gegen den Beschluss der Vorinstanz sei abzuweisen (Ziffer 5; BVGer-act. 8), dass in prozessualer Hinsicht weiter beantragt worden ist, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BVGer-act. 8), dass die durch die Gesundheitsdirektion bzw. das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich handelnde Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 unter anderem hat beantragen lassen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziffer 1), und auf den Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen sei nicht einzutreten (Ziffer 2); sollte die Beschwerde der HSK (teilweise) gutgeheissen werden, sei festzuhalten, dass die Aufhebung von Dispositivziffer III des angefochtenen RRB Nr. 444/2022 lediglich die von der HSK vertretenen Versicherer, nicht aber die weiteren, dort genannten Versicherer betreffe (Beschränkung der Urteilskraft auf die Versicherer der HSK; Ziffer 3; BVGer-act. 7), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 19. September 2022 unter anderem hat ausführen lassen, bezugnehmend auf ihre Beschwerdeantwort und den genannten prozessualen Antrag beantrage sie die Anhörung der Beschwerdeführerinnen und einen zeitnahen Entscheid über den Antrag (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 20. Oktober 2022 die Abweisung des prozessualen Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung haben beantragen lassen (BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt hat, sie verzichte auf eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügt und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache einen provisorischen TPW von CHF 0.89 festgesetzt hat (BVGer-act. 16 bis 19), dass nach Verfahrensstandsanfragen der Vorinstanz und deren Beantwortung (BVGer-act. 20 bis 22) die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2025 haben beantragen lassen, es sei das vorliegende Verfahren C-1945/2022 bis zur Genehmigung der aussergerichtlichen Einigung (Tarifvertrag) im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG zu sistieren (BVGer-act. 23), dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 27. Januar 2025 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme in drei Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 24 bis 26), dass die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 31. Januar 2025 ihr Einverständnis zum Sistierungsantrag hat erklären lassen (BVGer-act. 27), dass die Vorinstanz mit Datum vom 7. Februar 2025 den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls unterstützt hat (BVGer-act. 28), dass mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2025 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 23. Januar 2025 genehmigt und das Beschwerdeverfahren vorerst bis zum 30. Juni 2025 sistiert worden ist (BVGer-act. 30), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Eingabe vom 30. April 2025 entsprechend dem Ersuchen vom 24. Februar 2025 eine Kopie des Tarifvertrags zwischen der HSK und der AGZ vom 7. Februar 2025 und den (diesen Vertrag genehmigenden) RRB Nr. 423 vom 16. April 2025 übermittelt und die Aufhebung der Sistierung und die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 31), dass die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2025 Gelegenheit erhalten haben, innert Frist zu der von der Vorinstanz am 30. April 2025 beantragten Aufhebung der Sistierung und Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit eine Stellungnahme in drei Exemplaren einzureichen (BVGer-act. 32), dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 7. Mai 2025 haben ausführen lassen, dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens C-1945/2022 sei stattzugeben (BVGer-act. 33), dass die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 13. und 16. Mai 2025 das Einverständnis zur Aufhebung der Sistierung sowie zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit hat bekunden und beantragen lassen, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen sei zu verzichten, dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben worden ist (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991 S. 118 und 179; vgl. BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System gestatte den Tarifpartnern, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwogen hat, die Genehmigung eines solchen Vertrages durch die Kantonsregierung habe normalerweise die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zur Folge, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung decke (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des BVGer C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 423 vom 16. April 2025 den zwischen den - von der HSK AG bzw. den Helsana Versicherungen AG vertretenen - Krankenversicherern und der AGZ pendente lite abgeschlossenen neuen Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, dass gemäss diesem RRB für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TPW von CHF 0.83 und ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 ein solcher von CHF 0.91 Geltung (gehabt) hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsverfahren mit der Behandlung des Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 23. Januar 2025 (BVGer-act. 30), der am 22. Dezember 2023 verfügten Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Festsetzung eines provisorischen TPW von CHF 0.89 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Entscheid in der Sache (BVGer-act. 16 bis 19) resp. zufolge des bereits fortgeschrittenen Schriftenwechsels nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass aufgrund dieses Umstands die Verfahrenskosten nur teilweise erlassen werden können, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- festzusetzen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwischen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifparteien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 750.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von CHF 4'250.- zurückzuerstatten ist (vgl. zu den Verfahrenskosten auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7130/2023 vom 30. Januar 2025), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; vgl. hierzu auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7130/2023 vom 30. Januar 2025), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 750.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 4'250.- wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Urteils CHF 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand: