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C-1927/2011

C-1927/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-05 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem 1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Akten zu C-341/2010 Archivdossier SAK act. 9). B. Am 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009 noch nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen unter Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (act. SAK 60). Mit Schreiben vom 9. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den T4 Slip (Lohnausweis) ein (act. SAK 65 Beilage 1). Im Schreiben erwähnte er auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009 beigelegt zu haben. C. Mit Beitragsverfügung vom 7. Juni 2010 legte die SAK die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 mit amtlicher Taxation auf Fr. 6'318.85 (Beiträge in der Höhe von Fr. 6'134.80 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 184.50) fest (act. SAK 64). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 62'600.- zugrunde. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 Einsprache (act. SAK 65), mit der Begründung aufgrund seines geringen Einkommens habe er im August 2009 Konkurs anmelden müssen. Sein totales Einkommen würde CAD 8'085.- betragen. E. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. SAK 71), mit der Begründung er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung nicht fristgerecht eingereicht habe. Einspracheweise habe er den Steuerbeleg T4 mit der Angabe des Einkommens für 2009 von CAD 8'085.- eingereicht und eine neue Taxation verlangt. Allerdings seien bis zum Verfügungszeitpunkt die geforderte Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009 sowie die entsprechenden Belege nicht zugeschickt worden. Daher würden Angaben und Belege über Vermögen und zudem der Hinweis, über welche Zeitperiode er erwerbstätig bzw. nicht erwerbstätig gewesen sei, fehlen. Ebenso würden Belege zum Konkurs fehlen (act. SAK 71). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2011 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei beantragte er die Taxation aufgrund eines Einkommens von CAD 8'085.-. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe am 9. April 2010 die Deklaration seines Einkommens 2009, sowie den T4 Slip der Vorinstanz eingereicht. Der T4 Slip sei die Grundlage für das Einkommen für die kanadische Steuerverwaltung. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 (act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sie vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 erst mit der Einsprache vom 28. Juni 2010 Kenntnis erhalten habe. Vorher sei sie nicht im Besitze dieser Sendung gewesen. Bis heute seien die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009 mit den geforderten Angaben und Belege der SAK nicht zugestellt worden. H. Mit Replik vom 14. Juli 2011 (act. BVGer 6) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und wies erneut darauf hin, die notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. BVGer 7). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2011, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 abgewiesen und ihre Verfügung vom 7. Juni 2010 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2009 bestätigt hat.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]).

E. 2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträgen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2).

E. 2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt festgelegt hat.

E. 3.1 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 innert 30 Tagen nicht eingereicht zu haben (act. SAK 60). Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 kann entnommen werden, dass dieser die Mahnung erhalten hatte, entschuldigte er sich doch für "die verspätete Zusendung, Stichtag für den T 4 war 31. März" (act. SAK 65 Beilage 1). Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. April 2010 selber einräumte, hat er somit die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht eingehalten und die Belege zu spät eingereicht (act. SAK 65 Beilage 6). Bereits aus diesem Grund erfolgte die amtliche Veranlagung durch die Vorinstanz zu Recht (Art. 17 Abs. 1 VFV).

E. 3.2 Unter den Parteien ist des Weiteren umstritten, ob der Beschwerdeführer mit dem besagten Schreiben vom 9. April 2010 die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 tatsächlich einreichte. In den Akten findet sich keine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009. Diese Frage kann aber offen bleiben, da wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 nicht ausreichen würde, um eine Veranlagung vorzunehmen, da Belege betreffend den Vermögensverhältnissen, wie des Konkurses, und Informationen betreffend welcher Zeitperiode der Beschwerdeführer erwerbstätig war, in den Akten fehlen. Auch aus diesem Grund erfolgte die amtliche Veranlagung durch die Vorinstanz zu Recht.

E. 3.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2009 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2008 vom 28. August 2009 (act. SAK 52) amtlich veranlagt und das beitragspflichtige Einkommen von damals in Höhe von Fr. 48'200.- (vgl. Urteil des BVGer C-341/2010 vom 5. März 2013) auf Fr. 62'600.- erhöht (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Allerdings bildet die Veranlagung der Beiträge für 2009 Gegenstand des hängigen Verfahrens C-341/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2009 auf Fr. 6'318.85 ist daher, unter dem Vorbehalt des Verfahrensausganges nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers korrekt mittels einer amtlichen Veranlagung berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1927/2011 Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Beitragsverfügung (Einspracheentscheid vom 2. März 2011). Sachverhalt: A. Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem 1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Akten zu C-341/2010 Archivdossier SAK act. 9). B. Am 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009 noch nicht eingegangen sei und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen unter Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (act. SAK 60). Mit Schreiben vom 9. April 2010 reichte der Beschwerdeführer den T4 Slip (Lohnausweis) ein (act. SAK 65 Beilage 1). Im Schreiben erwähnte er auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2009 beigelegt zu haben. C. Mit Beitragsverfügung vom 7. Juni 2010 legte die SAK die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2009 mit amtlicher Taxation auf Fr. 6'318.85 (Beiträge in der Höhe von Fr. 6'134.80 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 184.50) fest (act. SAK 64). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 62'600.- zugrunde. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 Einsprache (act. SAK 65), mit der Begründung aufgrund seines geringen Einkommens habe er im August 2009 Konkurs anmelden müssen. Sein totales Einkommen würde CAD 8'085.- betragen. E. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2011 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. SAK 71), mit der Begründung er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung nicht fristgerecht eingereicht habe. Einspracheweise habe er den Steuerbeleg T4 mit der Angabe des Einkommens für 2009 von CAD 8'085.- eingereicht und eine neue Taxation verlangt. Allerdings seien bis zum Verfügungszeitpunkt die geforderte Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009 sowie die entsprechenden Belege nicht zugeschickt worden. Daher würden Angaben und Belege über Vermögen und zudem der Hinweis, über welche Zeitperiode er erwerbstätig bzw. nicht erwerbstätig gewesen sei, fehlen. Ebenso würden Belege zum Konkurs fehlen (act. SAK 71). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2011 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei beantragte er die Taxation aufgrund eines Einkommens von CAD 8'085.-. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe am 9. April 2010 die Deklaration seines Einkommens 2009, sowie den T4 Slip der Vorinstanz eingereicht. Der T4 Slip sei die Grundlage für das Einkommen für die kanadische Steuerverwaltung. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 (act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sie vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 erst mit der Einsprache vom 28. Juni 2010 Kenntnis erhalten habe. Vorher sei sie nicht im Besitze dieser Sendung gewesen. Bis heute seien die Erklärung über Einkommen und Vermögen 2009 mit den geforderten Angaben und Belege der SAK nicht zugestellt worden. H. Mit Replik vom 14. Juli 2011 (act. BVGer 6) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und wies erneut darauf hin, die notwendigen Unterlagen eingereicht zu haben. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. BVGer 7). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 2. März 2011, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 abgewiesen und ihre Verfügung vom 7. Juni 2010 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2009 bestätigt hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

2. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]). 2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträgen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt festgelegt hat. 3.1 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 innert 30 Tagen nicht eingereicht zu haben (act. SAK 60). Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 kann entnommen werden, dass dieser die Mahnung erhalten hatte, entschuldigte er sich doch für "die verspätete Zusendung, Stichtag für den T 4 war 31. März" (act. SAK 65 Beilage 1). Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. April 2010 selber einräumte, hat er somit die von der Vorinstanz angesetzte Frist nicht eingehalten und die Belege zu spät eingereicht (act. SAK 65 Beilage 6). Bereits aus diesem Grund erfolgte die amtliche Veranlagung durch die Vorinstanz zu Recht (Art. 17 Abs. 1 VFV). 3.2 Unter den Parteien ist des Weiteren umstritten, ob der Beschwerdeführer mit dem besagten Schreiben vom 9. April 2010 die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 tatsächlich einreichte. In den Akten findet sich keine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009. Diese Frage kann aber offen bleiben, da wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 nicht ausreichen würde, um eine Veranlagung vorzunehmen, da Belege betreffend den Vermögensverhältnissen, wie des Konkurses, und Informationen betreffend welcher Zeitperiode der Beschwerdeführer erwerbstätig war, in den Akten fehlen. Auch aus diesem Grund erfolgte die amtliche Veranlagung durch die Vorinstanz zu Recht. 3.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2009 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2008 vom 28. August 2009 (act. SAK 52) amtlich veranlagt und das beitragspflichtige Einkommen von damals in Höhe von Fr. 48'200.- (vgl. Urteil des BVGer C-341/2010 vom 5. März 2013) auf Fr. 62'600.- erhöht (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Allerdings bildet die Veranlagung der Beiträge für 2009 Gegenstand des hängigen Verfahrens C-341/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2009 auf Fr. 6'318.85 ist daher, unter dem Vorbehalt des Verfahrensausganges nicht zu beanstanden. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers korrekt mittels einer amtlichen Veranlagung berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: