Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem 1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. SAK Archivdossier 9). B. Am 9. März 2009 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 noch nicht eingegangen sei (act. SAK 54). Mit Schreiben vom 3. April 2009 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers der SAK, ihr Sohn sei in den USA. Sie habe den T5-Slip (Lohnausweis) bekommen, könne aber das Formular zum Ausfüllen nicht finden (act. SAK 55a). Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 informierte die SAK den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 nicht erhalten habe und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen unter Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (act. SAK 56). C. Mit Beitragsverfügung vom 28. August 2009 legte die SAK die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 auf Fr. 4'865.30 (Beiträge in der Höhe von Fr. 4'723.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 141.70) fest (act. SAK 58). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 48'200.- zugrunde. Das anrechenbare Einkommen ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von CAD 50'000.-, welches sie zum Kurs von 0.96418 in Schweizerfranken umrechnete, was Fr. 48'209.- entspricht. D. Am 15. September 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einspracheweise mit (act. SAK 59), dass er mit dieser Beitragsverfügung nicht einverstanden sei, denn sofort nach seiner Rückkehr aus den USA sei das ausgefüllte und unterzeichnete Formular inklusive Schreiben des Chartered Accountants sowie der T5-Slip an die SAK zurückgesandt worden. Die Unterlagen seien erneut beigelegt. Entgegen der Einschätzung der SAK betrage sein tatsächliches Einkommen lediglich CAD 28'750.-. E. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. SAK 62), mit der Begründung er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung nicht fristgerecht eingereicht habe. Daher sei er von Amtes wegen auf Fr. 4'23.60 zuzüglich 3 % Verwaltungskosten von Fr. 141.70 taxiert worden. Einspracheweise habe er zwar die Taxation gestützt auf die beigelegten Unterlagen verlangt. Die Belege würden sich auf die in Kanada steuerbaren Dividenden, welche von der "Pure Inc." ausgeschüttet worden seien, beziehen. Er sei jedoch als Direktor bei dieser Firma angestellt und gelte folglich als Nichtselbständigerwerbender. Für die Beitragsberechnung sei von seinem Lohn auszugehen, welcher allenfalls mit der Bilanz und der Erfolgsrechnung der Firma aber sicherlich mit der ihn als Steuersubjekt betreffenden Steuerveranlagung nachgewiesen werden könne. F. Gegen den Einspracheentscheid 8. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei beantragte er die Taxation aufgrund seines Einkommens von CAD 28'750.-. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe das Formular (Einkommens- und Vermögenserklärung 2008) unter Beilage des T5 Slip und des Schreibens des Chartered Accountants der Vorinstanz zugesandt. Der T5-Slip enthalte sein gesamtes Einkommen inklusive aller Bezüge und bilde auch das gültige Dokument für seine Steuerveranlagung in Kanada. Danach betrage sein gesamtes steuerbares Einkommen im Jahr 2008 CAD 28'750.-. Die Auslegung des T5 Slip durch die SAK sei unrichtig. Aufgrund seines geringen Einkommens im Jahr 2008 habe er am 24. August 2009 Konkurs anmelden müssen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 (act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer belegten steuerbaren Dividenden von CAD 28'750.- könnten, angesichts der Tatsache, dass es sich um sein eigenes Unternehmen handle, nicht ohne Zweifel als seine alleinige finanzielle Einkunft angenommen werden. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. BVGer 5). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. September 2009 abgewiesen und ihre Verfügung vom 28. August 2009 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2008 bestätigt hat.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
E. 2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]).
E. 2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträgen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2).
E. 2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2008 korrekt mittels amtlicher Taxation festgelegt hat.
E. 3.1 Vorliegend ist das Formular "Declaration of income and assets for the purpose of calculating contributions" (Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge) für das Beitragsjahr 2008 vom Beschwerdeführer am 1. Januar 2009 unterzeichnet worden (act. SAK 59c) und am 23. September 2009 bei der Vorinstanz eingegangen (act. SAK 59e). Unter Bst. B Ziffer 3.2 gab der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CAD 28'750.- an und unter Bst. B Ziffer 3.3 als Reingewinn der Unternehmung CAD 24'917.-. Im Formular "Confirmation of salary" (Lohnbestätigung; act. SAK 59c) deklarierte die Firma "Pure Inc." für den als Direktor angestellten Beschwerdeführer Lohnbezüge von CAD 24'917.- . Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind diese Angaben widersprüchlich, denn der Beschwerdeführer deklarierte denselben Betrag von CAD 24'917.- einmal als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und andererseits als ein solches aus unselbständig erwerbender Tätigkeit. Dem T5 Slip (act. SAK 59a) lässt sich entnehmen, dass es sich beim Betrag von CAD 28'750.- um eine Dividende handelt, welche von der "Pure Inc." an den Beschwerdeführer ausgeschüttet wurde.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b, BGE 134 V 297 E. 2.1). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz. 2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]).
E. 3.3 Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen CAD 28'750.- handelt es sich gemäss dem T5 Slip (act. BVGer 1 Beilage 2) um einen Ertrag aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Aktiengesellschaft "Pure Inc.". Dieser Ertrag ist somit als Vermögensertrag zu qualifizieren, welcher grundsätzlich nicht zum massgebenden Lohn zuzurechnen ist.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer erhielt die Dividende, da er Aktionär der "Pure Inc." ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur Aktionär dieser Gesellschaft sondern auch deren Direktor und damit Arbeitnehmer. Damit ging die SAK zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur Dividende aufgrund seiner Vermögensbeteiligung sondern auch Lohn für die Arbeitsleistung von der "Pure Inc." erhalten haben muss.
E. 3.5 Festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer füllte das Formular widersprüchlich aus, in dem er einerseits nur Dividenden deklarierte, anderseits festhielt er sei als Direktor angestellt. Ferner hat er keine hinreichenden Angaben zum Vermögen gemacht. Er gab zwar an, kein Vermögen zu besitzen und legte eine Konkursmeldung bei (act. BVGer 1 Beilage 4). Diese gibt jedoch nicht über die Vermögensverhältnisse detailliert Auskunft und genügt daher nicht, um abschliessend feststellen zu können, ob tatsächlich kein Vermögen vorhanden ist.
E. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2008 mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat. Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2008 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2006/2007 vom 20. März 2007 (act. SAK 65) als Nichtselbständigerwerbstätigen qualifiziert, das beitragspflichtige Einkommen von damals von Fr. 41'300.- auf Fr. 48'200.- erhöht und einen Verwaltungskostenbeitrag von 3% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des festgesetzten Beitrags zu beanstanden wäre.
E. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-341/2010 Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV-Beiträge, Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009. Sachverhalt: A. Der am 14. November 1977 geborene Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Kanada, ist seit dem 1. September 1996 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. SAK Archivdossier 9). B. Am 9. März 2009 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 noch nicht eingegangen sei (act. SAK 54). Mit Schreiben vom 3. April 2009 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers der SAK, ihr Sohn sei in den USA. Sie habe den T5-Slip (Lohnausweis) bekommen, könne aber das Formular zum Ausfüllen nicht finden (act. SAK 55a). Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 informierte die SAK den Beschwerdeführer darüber, dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2008 nicht erhalten habe und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen unter Androhung der amtlichen Veranlagung im Unterlassungsfall (act. SAK 56). C. Mit Beitragsverfügung vom 28. August 2009 legte die SAK die Beiträge von X._______ an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 auf Fr. 4'865.30 (Beiträge in der Höhe von Fr. 4'723.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 141.70) fest (act. SAK 58). Sie legte dabei ein anrechenbares Einkommen von Fr. 48'200.- zugrunde. Das anrechenbare Einkommen ermittelte sie unter Berücksichtigung eines Nettoeinkommens von CAD 50'000.-, welches sie zum Kurs von 0.96418 in Schweizerfranken umrechnete, was Fr. 48'209.- entspricht. D. Am 15. September 2009 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einspracheweise mit (act. SAK 59), dass er mit dieser Beitragsverfügung nicht einverstanden sei, denn sofort nach seiner Rückkehr aus den USA sei das ausgefüllte und unterzeichnete Formular inklusive Schreiben des Chartered Accountants sowie der T5-Slip an die SAK zurückgesandt worden. Die Unterlagen seien erneut beigelegt. Entgegen der Einschätzung der SAK betrage sein tatsächliches Einkommen lediglich CAD 28'750.-. E. Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab (act. SAK 62), mit der Begründung er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 sowie die entsprechenden Belege trotz Mahnung nicht fristgerecht eingereicht habe. Daher sei er von Amtes wegen auf Fr. 4'23.60 zuzüglich 3 % Verwaltungskosten von Fr. 141.70 taxiert worden. Einspracheweise habe er zwar die Taxation gestützt auf die beigelegten Unterlagen verlangt. Die Belege würden sich auf die in Kanada steuerbaren Dividenden, welche von der "Pure Inc." ausgeschüttet worden seien, beziehen. Er sei jedoch als Direktor bei dieser Firma angestellt und gelte folglich als Nichtselbständigerwerbender. Für die Beitragsberechnung sei von seinem Lohn auszugehen, welcher allenfalls mit der Bilanz und der Erfolgsrechnung der Firma aber sicherlich mit der ihn als Steuersubjekt betreffenden Steuerveranlagung nachgewiesen werden könne. F. Gegen den Einspracheentscheid 8. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Dabei beantragte er die Taxation aufgrund seines Einkommens von CAD 28'750.-. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er habe das Formular (Einkommens- und Vermögenserklärung 2008) unter Beilage des T5 Slip und des Schreibens des Chartered Accountants der Vorinstanz zugesandt. Der T5-Slip enthalte sein gesamtes Einkommen inklusive aller Bezüge und bilde auch das gültige Dokument für seine Steuerveranlagung in Kanada. Danach betrage sein gesamtes steuerbares Einkommen im Jahr 2008 CAD 28'750.-. Die Auslegung des T5 Slip durch die SAK sei unrichtig. Aufgrund seines geringen Einkommens im Jahr 2008 habe er am 24. August 2009 Konkurs anmelden müssen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 (act. BVGer 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit dem Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Ausserdem wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer belegten steuerbaren Dividenden von CAD 28'750.- könnten, angesichts der Tatsache, dass es sich um sein eigenes Unternehmen handle, nicht ohne Zweifel als seine alleinige finanzielle Einkunft angenommen werden. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. BVGer 5). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2009, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. September 2009 abgewiesen und ihre Verfügung vom 28. August 2009 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2008 bestätigt hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.6 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 2.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]). 2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträgen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2). 2.4 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2008 korrekt mittels amtlicher Taxation festgelegt hat. 3.1 Vorliegend ist das Formular "Declaration of income and assets for the purpose of calculating contributions" (Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge) für das Beitragsjahr 2008 vom Beschwerdeführer am 1. Januar 2009 unterzeichnet worden (act. SAK 59c) und am 23. September 2009 bei der Vorinstanz eingegangen (act. SAK 59e). Unter Bst. B Ziffer 3.2 gab der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CAD 28'750.- an und unter Bst. B Ziffer 3.3 als Reingewinn der Unternehmung CAD 24'917.-. Im Formular "Confirmation of salary" (Lohnbestätigung; act. SAK 59c) deklarierte die Firma "Pure Inc." für den als Direktor angestellten Beschwerdeführer Lohnbezüge von CAD 24'917.- . Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind diese Angaben widersprüchlich, denn der Beschwerdeführer deklarierte denselben Betrag von CAD 24'917.- einmal als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und andererseits als ein solches aus unselbständig erwerbender Tätigkeit. Dem T5 Slip (act. SAK 59a) lässt sich entnehmen, dass es sich beim Betrag von CAD 28'750.- um eine Dividende handelt, welche von der "Pure Inc." an den Beschwerdeführer ausgeschüttet wurde. 3.2 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b, BGE 134 V 297 E. 2.1). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz. 2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). 3.3 Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen CAD 28'750.- handelt es sich gemäss dem T5 Slip (act. BVGer 1 Beilage 2) um einen Ertrag aus der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Aktiengesellschaft "Pure Inc.". Dieser Ertrag ist somit als Vermögensertrag zu qualifizieren, welcher grundsätzlich nicht zum massgebenden Lohn zuzurechnen ist. 3.4 Der Beschwerdeführer erhielt die Dividende, da er Aktionär der "Pure Inc." ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur Aktionär dieser Gesellschaft sondern auch deren Direktor und damit Arbeitnehmer. Damit ging die SAK zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur Dividende aufgrund seiner Vermögensbeteiligung sondern auch Lohn für die Arbeitsleistung von der "Pure Inc." erhalten haben muss. 3.5 Festzustellen ist, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b VFV nicht genügt. Der Beschwerdeführer füllte das Formular widersprüchlich aus, in dem er einerseits nur Dividenden deklarierte, anderseits festhielt er sei als Direktor angestellt. Ferner hat er keine hinreichenden Angaben zum Vermögen gemacht. Er gab zwar an, kein Vermögen zu besitzen und legte eine Konkursmeldung bei (act. BVGer 1 Beilage 4). Diese gibt jedoch nicht über die Vermögensverhältnisse detailliert Auskunft und genügt daher nicht, um abschliessend feststellen zu können, ob tatsächlich kein Vermögen vorhanden ist. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2008 mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat. Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2008 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekterweise gestützt auf die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2006/2007 vom 20. März 2007 (act. SAK 65) als Nichtselbständigerwerbstätigen qualifiziert, das beitragspflichtige Einkommen von damals von Fr. 41'300.- auf Fr. 48'200.- erhöht und einen Verwaltungskostenbeitrag von 3% in Rechnung gestellt (vgl. Art. 18a VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des festgesetzten Beitrags zu beanstanden wäre. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beitrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: