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C-1855/2012

C-1855/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-16 · Deutsch CH

Tarife der Leistungserbringer

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im Verfahren C-1855/2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______ und C._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 [ohne Beilagen])

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) wird nicht eingetreten.
  2. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im Verfahren C-1855/2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______ und C._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 [ohne Beilagen]) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1855/2012, C-2690/2012 Urteil vom 16. August 2012 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien Klinik A._______, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons Schwyz, Vorinstanz . Gegenstand Provisorische Festsetzung der Referenztarife für die (ausserkantonale) Behandlung akutsomatischer und psychischer Erkrankungen sowie Rehabilitation; Verfügungen des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Departement des Innern des Kantons Schwyz (nachfolgend Departement bzw. Vorinstanz) mit Verfügung Nr. B._______ vom 5. März 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2012 provisorisch geltende "Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen gemäss Art. 41 Abs. 1bis KVG" betreffend die Behandlung akutsomatischer und psychischer Erkrankungen sowie Rehabilitation festsetzte (nachfolgend Referenztarife), dass die Vorinstanz sich vorbehielt, bei wesentlichen Änderungen von Tarifen, insbesondere bei definitiv genehmigten oder festgesetzten Tarifen, die Referenztarife anzupassen, und befand, dass die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die Spitäler bzw. Versicherer und Kanton vorbehalten bleibe, wenn im Endentscheid endgültige Tarife genehmigt oder festgesetzt würden, die von den vorsorglich festgesetzten Referenztarifen abwichen, dass die Vorinstanz erklärte, dass gegen diese Verfügung innert 10 Tagen bei ihr Einsprache erhoben werden könne, und dannzumal ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid ergehe, wobei eine allfällige Einsprache keine aufschiebende Wirkung habe, weshalb die Anordnungen sofort vollstreckbar und die Referenztarife sofort anwendbar seien, dass die Klinik A._______ am 16. März 2012 beim Departement des Innern des Kantons Schwyz Einsprache erhob und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 5. März 2012 festzustellen, eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache festzustellen - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass die Klinik A._______ (nachfolgend Klinik bzw. Beschwerdeführerin) dieselbe Verfügung vom 5. März 2012 (nachfolgend Verfügung 1) mit Beschwerde vom 5. April 2012 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht (nachfolgend Beschwerde 1, Beschwerdeverfahren C-1855/2012) und beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung 1 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. April 2012 (nachfolgend Verfügung 2) die gegen die Verfügung 1 erhobene Einsprache abwies, soweit darauf eingetreten werden könne, dass die Vorinstanz erklärte, die Verfügung 2 könne mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 den ihr im Beschwerdeverfahren C-1855/2012 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- fristgerecht leistete (act. 6), dass die Vorinstanz, vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren C-1855/2012 dazu aufgefordert, am 16. Mai 2012 zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels vorsorglicher Massnahme Stellung nahm und beantragte, der Antrag sei abzuweisen, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 die vorinstanzliche Verfügung 2 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Beschwerde 2, Beschwerdeverfahren C-2690/2012) und beantragte, die Verfügung 2 sei aufzuheben, es sei die Nichtigkeit der Verfügung 1 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung 1 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei mittels vorsorglicher Massnahmen wiederherzustellen, und es seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden 1 und 2 im Wesentlichen damit begründet, dass es keine gesetzliche Basis für Referenztarife gebe, wie sie von der Vorinstanz - provisorisch - festgesetzt worden seien, und wenn überhaupt nicht der Departementsvorsteher, sondern - nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen - die Kantonsregierung die Festsetzung von Referenztarifen vorzunehmen habe, womit eine sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügungen fehle und die Verfügung 1 nichtig und die Verfügung 2 widerrechtlich sei, dass die Beschwerdeführerin ausserdem eine rechtswidrige, willkürliche und intransparente Festlegung der Referenztarife und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 die Beschwerdeverfahren C-1855/2012 und C-2690/2012 unter der Geschäftsnummer C-1855/2012 vereinigte, und der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung betreffend die Anfechtbarkeit von Verfügungen betreffend provisorische KVG-Tarife Gelegenheit gab, eine Stellungnahme und Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, welche von kantonalen Instanzen erlassen werden, soweit ein Bundesgesetz gegen diese Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (vgl. Art. 31, 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass nach Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Abs. 4, 47, 48 Abs. 1-3, 51, 54, 55 und 55a KVG, dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 2 KVG unter Vorbehalt der darin aufgeführten Ausnahmebestimmungen nach dem VwVG richtet, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügungen und durch die verfügten Tarife besonders berührt ist, soweit diese Leistungen betreffen, für welche die Beschwerdeführerin als zugelassene Leistungserbringerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen kann, und die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich zur Anfechtung der Verfügungen 1 und 2 legitimiert ist, dass es sich bei den angefochtenen Verfügungen um selbständig eröffnete Zwischenverfügungen handelt, mit welchen im Sinne vorsorglicher Massnahmen provisorisch anwendbare Tarife festgesetzt (bzw. in Verfügung 2 bestätigt) wurden, welche Regelung mit einem Entscheid in der Hauptsache betreffend die definitive Festsetzung von Referenztarifen dahinfallen wird, dass in Bezug auf die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen Art. 45 und 46 VwVG massgebend sind, dass nach Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren Beschwerde geführt werden kann, dass andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b), dass andernfalls Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen verhindern soll, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren, sowie dass die Rechtsmittelinstanz sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.1), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG über ihre Zuständigkeit in der Hauptsache befunden hat, und die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Vorinstanz gegebenenfalls mit einer gegen den Entscheid in der Hauptsache gerichteten Beschwerde anfechten kann (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG e contrario), dass von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dann auszugehen ist, wenn dieser auch durch einen späteren, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte, wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss, die Beschwerdeführenden aber substantiiert darlegen müssen, inwiefern ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die provisorische Festsetzung der Referenztarife habe eine Rechtsunsicherheit bzw. eine "unerträglich unklare und widersprüchliche Situation" geschaffen, welche für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nicht substantiiert, dass auch aus dem Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den umstrittenen Referenztarifen um "Fantasietarife" ohne gesetzliche Basis handeln soll, kein (mit dem Endentscheid) nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin keine andere Gründe dafür darlegt, dass die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche Massnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und solche Gründe - als offensichtlich in die Augen springend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-175/2012 E. 2.3. m.w.H.) - auch nicht vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass die Gutheissung der Beschwerden im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, dass die Unzuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügungen nur gerügt werden kann, wenn die Beschwerde im Sinne von Art. 45 f. VwVG zulässig ist, was vorliegend nicht zutrifft, dass somit nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig war, und falls nein, ob der entsprechende Mangel die Nichtigkeit der Verfügungen begründen würde, dass aber darauf hinzuweisen ist, dass die kantonalen Zuständigkeitsordnungen eine Delegation der den Kantonsregierungen im KVG eingeräumten Tarifgenehmigungs- oder Festsetzungskompetenzen an ein kantonales Departement vorsehen können (vgl. BGE 134 V 45 E. 1.3), dass gemäss § 23 Abs. 1 f. der Verordnung des Kantons Schwyz über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) und § 22 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Schwyz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 28. November 1986 (SRSZ 143.110) die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid des Regierungsrates dem zuständigen Departementsvorsteher übertragen werden kann und dieser insbesondere vorsorgliche Massnahmen anordnen kann, dass die Beschwerden demnach offensichtlich unzulässig sind, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offengelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise und entgegen Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung 1 (Rechtsmittelbelehrung) direkt mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist (Verfahren C-1855/2012), dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden und abzuschreiben sind, dass bei diesem Ergebnis die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten der vereinigten Beschwerdeverfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche vorliegend insgesamt auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. März 2012 (Nr. B._______) und 13. April 2012 (Nr. C._______) wird nicht eingetreten.

2. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im Verfahren C-1855/2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______ und C._______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2012 [ohne Beilagen])

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand: