Krankenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) legte am 7. Dezember 2011 die ab 1. Januar 2012 provisorisch - für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) - geltenden Spitaltarife (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) für die auf der Zürcher Spitalliste 2012 im Bereich Akutsomatik und Rehabilitation aufgeführten Spitäler fest (RRB 1493). Allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Notwendigkeit der Festsetzung provisorischer Tarife begründete der Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundlegend ändern werde, weshalb die bis Ende 2011 geltenden Tarife nicht mehr angewendet werden könnten. Da die Tarifparteien weder rechtzeitig Tarifverträge zur Genehmigung noch Tariffestsetzungsgesuche eingereicht hätten, müssten die Tarife - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - provisorisch festgesetzt werden. Ohne solche provisorischen Tarife bestünde ab 1. Januar 2012 keine Rechtsgrundlage für eine tarifschutzkonforme Abrechnung der Spitalleistungen. Von den Tarifparteien zwischenzeitlich vereinbarte, aber noch nicht genehmigte Tarife könnten nicht angewendet werden. Im Bereich Akutsomatik wurde die Fallpauschale (Baserate) für nicht-universitäre Spitäler auf Fr. 9'500.-, für universitäre Spitaler auf Fr. 11'400.- festgesetzt (Ziff. I RRB 1493). B. Die Klinik X._______ liess, vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas Rieser, am 11. Januar 2012 Beschwerde erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - die Aufhebung des RRB 1493 beantragen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und für die Beschwerdeführerin rückwirkend seit 1. Januar 2012 ein provisorischer Tarif (Baserate) in Höhe der Vereinbarungen mit den Versicherern Helsana, Sanitas und KPT, mithin Fr. 10'250.-, festzulegen (act. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1.) Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und während des Rechtsmittelverfahrens für die Beschwerdeführerin eine Fallpauschale (Baserate) von Fr. 10'250.-, festzulegen. Eventualiter sei diese Baserate nur bezüglich der Versicherer Helsana, Sanitas und KPT festzulegen. 2.) Es sei das vorliegende Verfahren mit der Beschwerde der Helsana in gleicher Angelegenheit (C-124/2012) zu vereinigen. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei zur Tariffestsetzung nicht befugt gewesen. Der Beschluss verstosse gegen mehrere im KVG verankerte Grundsätze, namentlich die Tarifautonomie und das Vertragsprinzip, sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. C. Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 auf Fr. 4'000.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 23. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 2 und 4). D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von einer Vereinigung der beiden Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 vorläufig abgesehen werde, diese jedoch als konnexe Verfahren parallel instruiert würden. E. Das mit Eingabe vom 22. Februar 2012 gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, es sei sofort über den Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, wies der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ab (act. 8). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 schloss die Vorinstanz auf Nichteintreten bzw. (eventualiter) auf Abweisung der Beschwerde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Vereinigung der Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 seien abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke bzw. die Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert sei (act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch - im Sinne der Verfahrensstraffung - verschiedene Ausnahmen statuiert.
E. 2 Die Beschwerdeführerin hatte die Vereinigung der Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 beantragt, um "widersprechende Entscheide zu vermeiden" (act. 1 S. 14). Da im Verfahren C-124/2012 mehrere Beschlüsse angefochten waren und zudem verschiedene Krankenversicherer - nicht wie vorliegend ein Spital - am Recht standen, erwies sich eine Verfahrensvereinigung als nicht angezeigt. Im Folgenden wird jedoch auf das mittlerweile ergangene Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 verwiesen, soweit vorliegend die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.
E. 2.1 Der angefochtene RRB 1493 ist, als Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, für die Frage der Anfechtbarkeit als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff., insbes. E. 3.2.4). Wie im erwähnten Urteil liegt auch hier keine Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren (Art. 45 VwVG) vor (siehe a.a.O., E. 3.3). Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da die die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.4), fällt Art. 46 Abs. 2 Bst. b VwVG ausser Betracht.
E. 2.2 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46 N 6). Das Bundesgericht hat bis anhin bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). In BGE 137 III 324 hat es die Frage offengelassen, ob an dem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, welches dieser Rechtsprechung zugrunde liege, festgehalten werden könne. Beschwerdeführende hätten jedoch auch bei Massnahmeentscheiden im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 324 E. 1.1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bis zum Endentscheid sei sie gezwungen, mit einem viel zu tiefen Tarif abzurechnen, was zu deutlich geringeren Einnahmen führe. Eine Rückabwicklung - nach Festsetzung des definitiven Tarifs - verursache einen grossen Aufwand und hohe Kosten, die nicht vergütet würden. Die Beschwerdeführerin unterstellt - zu Unrecht -, dass der zwischen ihr und einzelnen Versicherern vereinbarte Tarif mit Sicherheit genehmigt wird und übersieht deshalb, dass ebenfalls Rückabwicklungen erforderlich wären, wenn der provisorische Tarif jetzt gemäss ihren Anträgen festgesetzt würde, die Tarifverträge sich später aber als nicht KVG-konform erweisen sollten (was erst im Hauptverfahren zu prüfen ist). Nach der Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Andere Gründe, weshalb die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche Massnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, werden nicht dargelegt und liegen - als offensichtlich in die Augen springend (vgl. Urteil BGer 4A_111/2012 vom 26. März 2012 mit Hinweis auf BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine) - auch nicht vor.
E. 2.4 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 4 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1493; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-175/2012 Urteil vom 18. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien Klinik X._______, vertreten durch Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte , Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH, Vorinstanz . Gegenstand Beschluss Nr. 1493 des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 (stationäre Spitaltarife, vorsorgliche Massnahmen). Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Regierungsrat oder Vorinstanz) legte am 7. Dezember 2011 die ab 1. Januar 2012 provisorisch - für die Dauer der Verfahren betreffend Genehmigung oder Festsetzung der Tarife in der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) - geltenden Spitaltarife (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) für die auf der Zürcher Spitalliste 2012 im Bereich Akutsomatik und Rehabilitation aufgeführten Spitäler fest (RRB 1493). Allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Notwendigkeit der Festsetzung provisorischer Tarife begründete der Regierungsrat im Wesentlichen damit, dass die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundlegend ändern werde, weshalb die bis Ende 2011 geltenden Tarife nicht mehr angewendet werden könnten. Da die Tarifparteien weder rechtzeitig Tarifverträge zur Genehmigung noch Tariffestsetzungsgesuche eingereicht hätten, müssten die Tarife - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - provisorisch festgesetzt werden. Ohne solche provisorischen Tarife bestünde ab 1. Januar 2012 keine Rechtsgrundlage für eine tarifschutzkonforme Abrechnung der Spitalleistungen. Von den Tarifparteien zwischenzeitlich vereinbarte, aber noch nicht genehmigte Tarife könnten nicht angewendet werden. Im Bereich Akutsomatik wurde die Fallpauschale (Baserate) für nicht-universitäre Spitäler auf Fr. 9'500.-, für universitäre Spitaler auf Fr. 11'400.- festgesetzt (Ziff. I RRB 1493). B. Die Klinik X._______ liess, vertreten durch die Rechtsanwälte Urs Saxer und Thomas Rieser, am 11. Januar 2012 Beschwerde erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - die Aufhebung des RRB 1493 beantragen. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und für die Beschwerdeführerin rückwirkend seit 1. Januar 2012 ein provisorischer Tarif (Baserate) in Höhe der Vereinbarungen mit den Versicherern Helsana, Sanitas und KPT, mithin Fr. 10'250.-, festzulegen (act. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1.) Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und während des Rechtsmittelverfahrens für die Beschwerdeführerin eine Fallpauschale (Baserate) von Fr. 10'250.-, festzulegen. Eventualiter sei diese Baserate nur bezüglich der Versicherer Helsana, Sanitas und KPT festzulegen. 2.) Es sei das vorliegende Verfahren mit der Beschwerde der Helsana in gleicher Angelegenheit (C-124/2012) zu vereinigen. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei zur Tariffestsetzung nicht befugt gewesen. Der Beschluss verstosse gegen mehrere im KVG verankerte Grundsätze, namentlich die Tarifautonomie und das Vertragsprinzip, sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. C. Der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 auf Fr. 4'000.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 23. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein (act. 2 und 4). D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass von einer Vereinigung der beiden Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 vorläufig abgesehen werde, diese jedoch als konnexe Verfahren parallel instruiert würden. E. Das mit Eingabe vom 22. Februar 2012 gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, es sei sofort über den Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, wies der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Februar 2012 ab (act. 8). F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 schloss die Vorinstanz auf Nichteintreten bzw. (eventualiter) auf Abweisung der Beschwerde. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Vereinigung der Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 seien abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründete sie im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke bzw. die Beschwerdeschrift diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert sei (act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 90a Abs. 2 KVG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wobei Art. 53 Abs. 2 KVG jedoch - im Sinne der Verfahrensstraffung - verschiedene Ausnahmen statuiert.
2. Die Beschwerdeführerin hatte die Vereinigung der Verfahren C-175/2012 und C-124/2012 beantragt, um "widersprechende Entscheide zu vermeiden" (act. 1 S. 14). Da im Verfahren C-124/2012 mehrere Beschlüsse angefochten waren und zudem verschiedene Krankenversicherer - nicht wie vorliegend ein Spital - am Recht standen, erwies sich eine Verfahrensvereinigung als nicht angezeigt. Im Folgenden wird jedoch auf das mittlerweile ergangene Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 verwiesen, soweit vorliegend die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. 2.1 Der angefochtene RRB 1493 ist, als Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, für die Frage der Anfechtbarkeit als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 f. VwVG zu betrachten (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff., insbes. E. 3.2.4). Wie im erwähnten Urteil liegt auch hier keine Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren (Art. 45 VwVG) vor (siehe a.a.O., E. 3.3). Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Da die die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.4), fällt Art. 46 Abs. 2 Bst. b VwVG ausser Betracht. 2.2 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46 N 6). Das Bundesgericht hat bis anhin bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen). In BGE 137 III 324 hat es die Frage offengelassen, ob an dem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, welches dieser Rechtsprechung zugrunde liege, festgehalten werden könne. Beschwerdeführende hätten jedoch auch bei Massnahmeentscheiden im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 324 E. 1.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bis zum Endentscheid sei sie gezwungen, mit einem viel zu tiefen Tarif abzurechnen, was zu deutlich geringeren Einnahmen führe. Eine Rückabwicklung - nach Festsetzung des definitiven Tarifs - verursache einen grossen Aufwand und hohe Kosten, die nicht vergütet würden. Die Beschwerdeführerin unterstellt - zu Unrecht -, dass der zwischen ihr und einzelnen Versicherern vereinbarte Tarif mit Sicherheit genehmigt wird und übersieht deshalb, dass ebenfalls Rückabwicklungen erforderlich wären, wenn der provisorische Tarif jetzt gemäss ihren Anträgen festgesetzt würde, die Tarifverträge sich später aber als nicht KVG-konform erweisen sollten (was erst im Hauptverfahren zu prüfen ist). Nach der Rechtsprechung vermag allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (Urteil BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Andere Gründe, weshalb die von der Vorinstanz erlassene vorsorgliche Massnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, werden nicht dargelegt und liegen - als offensichtlich in die Augen springend (vgl. Urteil BGer 4A_111/2012 vom 26. März 2012 mit Hinweis auf BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine) - auch nicht vor. 2.4 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 1493; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Versand: