Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Z._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), welcher ein Architekturbüro betrieb, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2005 (act. 8/2) rückwirkend per 1. Januar 2002 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angeschlossen. Mit Beitragsrechnung vom 1. März 2006 stellte die Vorinstanz dem Arbeitgeber den Saldo des Prämienkontos von Fr. 12'816.- in Rechnung (act. 8/4). Nachdem dieser trotz Erinnerung vom 17. Juli 2006 (act. 8/5) und anschliessender Mahnung vom 7. August 2006 (act. 8/6) den Ausstand nicht beglichen hatte, liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer für diese Forderung betreiben, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 12'816.- nebst Zins zu 6 % seit dem 22. August 2006, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-, und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1/1). C. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 15. März 2007 (Postempfang in der Schweiz) Beschwerde, welche er gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge adressierte. Da diese seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr bestand, wurde die Beschwerde postalisch dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 1). Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da er in der fraglichen Zeit keinen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe und daher zu Unrecht der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen worden sei. B._______ sei nur vorübergehend (1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004) in seinem Betrieb tätig gewesen, weshalb für die Altersvorsorge dessen elterlicher Betrieb, die Bühlmann Architekten AG, aufzukommen hatte. D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen worden, nachdem er zuvor vergeblich mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 auf seine Anschlusspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Die Forderung ergebe sich aus den Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2002 und 2003. E. Mit Verfügung vom 29. August 2007 (act. 9) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Dieser liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen. F. Den mit Verfügung vom 29. März 2007 (act. 2) eingefoderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt. G. Mit gleicher Verfügung vom 29. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 2). Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 16). Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 6. Februar 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Diese hat sie am 7. Februar 2007 an den Beschwerdeführer versandt (act. 15). Dagegen hat er Beschwerde erhoben. Die mit 7. März 2007 datierte Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 8. März 2007 der amerikanischen Post übergeben. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Da die Vorinstanz nicht dargetan hat, wann genau sie die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet hat und sie auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung nicht auf diese Bestimmung hingewiesen hat, kann im vorliegenden Fall von der Postaufgabe im Ausland ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2), weshalb die Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) als gewahrt zu betrachten ist. Die Beschwerde erfolgte formgerecht (Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung vom 1. März 2006 sei nicht gerechtfertigt, weil er in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen waren. Deshalb sei auch der zwangsweise verfügte Anschluss an die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt. Der einzige Arbeitnehmer B._______ sei nur vorübergehend und befristet bei ihm tätig gewesen, weshalb mit der Firma Bühlmann Architekten AG vereinbart worden sei, dass diese für seine BVG-Versicherung besorgt sein solle. Zur Untermauerung seines Standpunktes legt der Beschwerdeführer verschiedene Korrespondenzen und Abrechnungen ins Recht. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Bühlmann Architekten AG für die fragliche Zeit gemäss Vereinbarung (vgl. deren Schreiben vom 6. Februar 2004 [act. 1/3] und 5. Juli 2004, [act. 1/5]) für den Arbeitnehmer B._______ Beiträge von insgesamt Fr. 5700.- bezahlt hat (vgl. act. 1/5). Diese Vereinbarung ist hinsichtlich der Beitrags- und Anschlusspflicht gemäss BVG nicht massgeblich. Wie sich aus den Lohnmeldungen des Beschwerdeführers an die AHV-Ausgleichskasse (act. 8/3) ergibt, hat dieser dem Arbeitnehmer B._______ in der fraglichen Zeit einen Lohn ausgerichtet und figurierte deshalb als dessen Arbeitgeber, was er im Übrigen nicht bestreitet. Die AHV-rechtlichen Kriterien sind auch für die berufliche Vorsorge massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Somit beschäftigte der Beschwerdeführer einen gemäss BVG obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer, wofür sich der Beschwerdeführer einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hatte. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, wurde er mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen (act. 8/2). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es besteht vorliegend auch kein Anlass, darauf zurückzukommen. Nachgewiesen wurde im Verlaufe des Verfahrens auch nicht, dass die Bühlmann Architekten AG anstelle des Beschwerdeführers für die fragliche Zeitspanne für B._______ einen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb verspätet und hätten im Rahmen des Verfahrens zum Zwangsanschluss vorgebracht werden müssen
E. 3.2 Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung wurde der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen. Somit hatte er gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der Anschlussvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung vom 30. November 2005 (vgl. Dispositivziffer 3) bildet, die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus der erwähnten Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 1. März 2006. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Beiträge seien unrichtig berechnet worden, weshalb kein Anlass besteht, am in Rechnung gestellten Totalbetrag von Fr. 10'880.- zu zweifeln. Die weiter in Rechnung gebrachten rückwirkenden Zinsen von Fr. 911.- sowie die Kosten von Fr. 200.- ergeben sich aufgrund von Art. 4 (Lemma 5 Kosten und Lemma 6 Zinsen für verspätete Zahlung der Beiträge) der Anschlussvereinbarung. Die ebenfalls belasteten Verfügungskosten von Fr. 825.- ergeben sich aufgrund der Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 30. November 2005. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.- nicht beanstanden, entsprechen sie doch dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (act. 8/2 S. 7), welches integrierenden Bestandteil der genannten Anschlussvereinbarung bildet (vgl. Art. 4 Lemma 9). Der verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf Fr. 12'816.- seit dem 22. August 2006 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls geschuldet. Dessen Höhe richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002, E. 6.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der Anschlussbedingungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. 8/2) werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, weshalb der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden.
E. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Arbeitgeber von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007 zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewiesen, wobei der Verzugszinssatz, statt wie mit 6 % verfügt, auf 5 % festgelegt wird. Die Beschwerde ist deshalb im Rahmen dieser Korrektur (Verzugszinssatz) teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt sind, zu ermässigen und dem Beschwerdeführer daher im Umfang von Fr. 700.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist ihm zurückzuerstatten.
E. 4.3 Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2007 wird dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 12'816.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2006 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
- Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 700.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 100.- wird ihm zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1806/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. November 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien Z._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. Z._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), welcher ein Architekturbüro betrieb, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2005 (act. 8/2) rückwirkend per 1. Januar 2002 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angeschlossen. Mit Beitragsrechnung vom 1. März 2006 stellte die Vorinstanz dem Arbeitgeber den Saldo des Prämienkontos von Fr. 12'816.- in Rechnung (act. 8/4). Nachdem dieser trotz Erinnerung vom 17. Juli 2006 (act. 8/5) und anschliessender Mahnung vom 7. August 2006 (act. 8/6) den Ausstand nicht beglichen hatte, liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer für diese Forderung betreiben, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 12'816.- nebst Zins zu 6 % seit dem 22. August 2006, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-, und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1/1). C. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 15. März 2007 (Postempfang in der Schweiz) Beschwerde, welche er gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge adressierte. Da diese seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr bestand, wurde die Beschwerde postalisch dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 1). Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da er in der fraglichen Zeit keinen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe und daher zu Unrecht der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen worden sei. B._______ sei nur vorübergehend (1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004) in seinem Betrieb tätig gewesen, weshalb für die Altersvorsorge dessen elterlicher Betrieb, die Bühlmann Architekten AG, aufzukommen hatte. D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen worden, nachdem er zuvor vergeblich mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 auf seine Anschlusspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Die Forderung ergebe sich aus den Lohnmeldungen der AHV-Ausgleichskasse Luzern für die Jahre 2002 und 2003. E. Mit Verfügung vom 29. August 2007 (act. 9) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben. Dieser liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen. F. Den mit Verfügung vom 29. März 2007 (act. 2) eingefoderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt. G. Mit gleicher Verfügung vom 29. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 2). Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (act. 16). Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 6. Februar 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Diese hat sie am 7. Februar 2007 an den Beschwerdeführer versandt (act. 15). Dagegen hat er Beschwerde erhoben. Die mit 7. März 2007 datierte Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 8. März 2007 der amerikanischen Post übergeben. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Da die Vorinstanz nicht dargetan hat, wann genau sie die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet hat und sie auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung nicht auf diese Bestimmung hingewiesen hat, kann im vorliegenden Fall von der Postaufgabe im Ausland ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.2), weshalb die Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) als gewahrt zu betrachten ist. Die Beschwerde erfolgte formgerecht (Art. 52 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung vom 1. März 2006 sei nicht gerechtfertigt, weil er in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, welche gemäss BVG obligatorisch zu versichern gewesen waren. Deshalb sei auch der zwangsweise verfügte Anschluss an die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt. Der einzige Arbeitnehmer B._______ sei nur vorübergehend und befristet bei ihm tätig gewesen, weshalb mit der Firma Bühlmann Architekten AG vereinbart worden sei, dass diese für seine BVG-Versicherung besorgt sein solle. Zur Untermauerung seines Standpunktes legt der Beschwerdeführer verschiedene Korrespondenzen und Abrechnungen ins Recht. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Bühlmann Architekten AG für die fragliche Zeit gemäss Vereinbarung (vgl. deren Schreiben vom 6. Februar 2004 [act. 1/3] und 5. Juli 2004, [act. 1/5]) für den Arbeitnehmer B._______ Beiträge von insgesamt Fr. 5700.- bezahlt hat (vgl. act. 1/5). Diese Vereinbarung ist hinsichtlich der Beitrags- und Anschlusspflicht gemäss BVG nicht massgeblich. Wie sich aus den Lohnmeldungen des Beschwerdeführers an die AHV-Ausgleichskasse (act. 8/3) ergibt, hat dieser dem Arbeitnehmer B._______ in der fraglichen Zeit einen Lohn ausgerichtet und figurierte deshalb als dessen Arbeitgeber, was er im Übrigen nicht bestreitet. Die AHV-rechtlichen Kriterien sind auch für die berufliche Vorsorge massgebend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). Somit beschäftigte der Beschwerdeführer einen gemäss BVG obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer, wofür sich der Beschwerdeführer einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hatte. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, wurde er mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen (act. 8/2). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es besteht vorliegend auch kein Anlass, darauf zurückzukommen. Nachgewiesen wurde im Verlaufe des Verfahrens auch nicht, dass die Bühlmann Architekten AG anstelle des Beschwerdeführers für die fragliche Zeitspanne für B._______ einen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen hätte. Die Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb verspätet und hätten im Rahmen des Verfahrens zum Zwangsanschluss vorgebracht werden müssen 3.2 Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung wurde der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Januar 2002 angeschlossen. Somit hatte er gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der Anschlussvereinbarung, welche integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung vom 30. November 2005 (vgl. Dispositivziffer 3) bildet, die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus der erwähnten Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 1. März 2006. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Beiträge seien unrichtig berechnet worden, weshalb kein Anlass besteht, am in Rechnung gestellten Totalbetrag von Fr. 10'880.- zu zweifeln. Die weiter in Rechnung gebrachten rückwirkenden Zinsen von Fr. 911.- sowie die Kosten von Fr. 200.- ergeben sich aufgrund von Art. 4 (Lemma 5 Kosten und Lemma 6 Zinsen für verspätete Zahlung der Beiträge) der Anschlussvereinbarung. Die ebenfalls belasteten Verfügungskosten von Fr. 825.- ergeben sich aufgrund der Dispositivziffer 2 der Anschlussverfügung vom 30. November 2005. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung auferlegten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie die Betreibungskosten von Fr. 100.- nicht beanstanden, entsprechen sie doch dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (act. 8/2 S. 7), welches integrierenden Bestandteil der genannten Anschlussvereinbarung bildet (vgl. Art. 4 Lemma 9). Der verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf Fr. 12'816.- seit dem 22. August 2006 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls geschuldet. Dessen Höhe richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002, E. 6.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der Anschlussbedingungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. 8/2) werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, weshalb der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden. 3.3 Nach dem Gesagten wurde der Arbeitgeber von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2007 zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewiesen, wobei der Verzugszinssatz, statt wie mit 6 % verfügt, auf 5 % festgelegt wird. Die Beschwerde ist deshalb im Rahmen dieser Korrektur (Verzugszinssatz) teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens-kosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt sind, zu ermässigen und dem Beschwerdeführer daher im Umfang von Fr. 700.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist ihm zurückzuerstatten. 4.3 Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2007 wird dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 12'816.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2006 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 700.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 100.- wird ihm zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: