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C-1506/2008

C-1506/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-14 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1506/2008 {T 0/2} Urteil vom 14. September 2009 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien E._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung vom 14. Februar 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich E._______, Inhaberin der Einzelfirma H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Anmeldung vom 22. Februar 2006 (Vernehmlassungsbeilage 1) freiwillig mit Wirkung ab 1. Mai 2002 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen hat, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2008 zur Bezahlung von Beiträgen von Fr. 22'428.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. August 2006, von Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.00 und von Betreibungskosten von Fr. 100.00 sowie von Verfügungs- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 525.00 verpflichtet hat, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 14. Februar 2008 mit Beschwerde vom 5. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. April 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Mai 2008 mitgeteilt hat, sie halte ihre Beschwerde aufrecht, dass der mit Verfügung vom 2. Mai 2008 einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Juni 2008 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat und der Schriftenwechsel am 19. Juni 2008 geschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat und demzufolge gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie schulde keine Beiträge für Monate, in denen kein Lohn bezogen worden sei, und dieses Vorbringen in einem der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2007 sinngemäss dahingehend präzisiert, dass im Jahr 2002 ein BVG-pflichtiger Lohn von Juli bis Dezember (Fr. 4000.- pro Monat), im Jahr 2003 von Januar bis Dezember (Fr. 4000.- pro Monat), im Jahr 2004 von Januar bis März (Fr. 4700.- pro Monat), im Jahr 2005 von Januar bis Juni (Fr. 4700.- pro Monat) und im Jahr 2006 kein BVG-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit begründet, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Mai 2002 angeschlossen und habe gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Schwyz (Vernehmlassungsbeilage 3) von 2002 bis 2005 beitragspflichtige Löhne ausgerichtet, dass die Vorinstanz zur weiteren Begründung auf ihr Schreiben vom 30. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilage 4) verweist, in dem der Beschwerdeführerin erläutert worden sei, warum die aufgelaufene Prämie für die Jahre 2002 bis 2005 geschuldet sei, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 30. Oktober 2007 (Vernehmlassungsbeilage 4) darauf hinweist, die Beschwerdeführerin sei gemäss Handelsregistereintrag vom 4. August 2002 bis zum 28. September 2006 Inhaberin der Einzelfirma H._______ gewesen, F._______ sei gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Schwyz (Vernehmlassungsbeilage 3) bei ihr angestellt gewesen und habe einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen, so dass die in Rechnung gestellten Beiträge geschuldet seien, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung als auch in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677]) Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 24'720 Franken (für das Jahr 2002) bzw. 25'320 Franken (für das Jahr 2003) bzw. 18'990 Franken (für das Jahr 2004) bzw. 19'350 Franken (für das Jahr 2005) beziehen (vgl. die jeweils gültig gewesene Fassung gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]), der obligatorischen Versicherung unterstehen, dass die Beschwerdeführerin die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung an sich nicht bestreitet, dass die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, die in den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse Schwyz genannten Jahreslöhne entsprächen nicht den effektiv von F._______ bezogenen Löhnen, denn dieser habe nicht während des ganzen Jahres Lohn bezogen; trotzdem habe sie die AHV-Beiträge bezahlt, sei aber nicht bereit, für nicht bezogenen Lohn BVG-Beiträge zu bezahlen, dass für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist, dass demzufolge die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4800/2008 E. 6.1), dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 10 BVV 2 erster Satz verpflichtet ist, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Unkorrektheit der Lohnbescheinigungen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 84 AHVG geltend zu machen hat, dass die Vorinstanz für die Festsetzung der Beiträge somit zu Recht auf die in den Lohnbescheinigungen der Jahre 2002 bis 2005 der Ausgleichskasse Schwyz (Vernehmlassungsbeilage 3) angegebenen beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 32'000.- für das Jahr 2002, von Fr. 48'000 für das Jahr 2003 und von je Fr. 56'400 für die Jahre 2004 und 2005 abgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Vorinstanz die gesamten Beiträge schuldet, dass die Beschwerdeführerin nur die Beitragspflicht während gewisser Zeitspannen bestritten, nicht aber die Berechnung der Beiträge an sich beanstandet hat, so dass eine Überprüfung derselben unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1806/2007 E. 3.2), dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu auferlegen und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: