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C-1786/2013

C-1786/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-12 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin [Datum Postaufgabe: 26. Juni 2013])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin [Datum Postaufgabe: 26. Juni 2013]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1786/2013 Urteil vom 12. August 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) Zustelladresse: c/o B._______ (Schweiz), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2013 (Nichteintreten). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Januar 2012 einen Anspruch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf eine Witwenrente verneinte, deren Antrag vom 13. Oktober 2011 abwies und darauf hinwies, dass einer gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) die aufschiebende Wirkung entzogen werde, dass die SAK mit Schreiben vom 27. März 2012 zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der AHV-Beiträge (datiert auf 18. Januar 2011 [recte: 2012]) mitteilte, angesichts der Rechtslage könne sie das Gesuch vorerst nicht weiterbearbeiten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2012 (Datum Postaufgabe: 26. Dezember 2012) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" erhob und beantragte, es sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese "Beschwerde" mit Urteil C 6729/2012 vom 8. Februar 2013 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid damit begründete, dass sich aus den Akten ergebe, dass betreffend die Gewährung einer Witwenrente bislang kein Einspracheentscheid ergangen und es daher zur Behandlung der Eingabe vom 23. Dezember 2012 nicht zuständig und die Sache zur Prüfung als Einsprache an die SAK zu überweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführte, dass die Rechtzeitigkeit der Einsprache im (damaligen) Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen sei, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 (im Folgenden: Einspracheentscheid; SAK/17) die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2012 als Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 (Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Witwenrente) prüfte und auf die Einsprache nicht eintrat, dass die SAK diesen Entscheid damit begründete, dass die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei, dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid am 28. März 2013 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprache einer Witwenrente beantragte, dass die SAK mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Frist keine Replik einreichte, dass sie mit Fax vom 25. Juni 2013 (Datum Postaufgabe: 26. Juni 2013) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete und um rasche Behandlung ihrer Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 28. Juni 2013 schloss, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 23. Dezember 2012 nicht eingetreten ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Eintretensfrage Anfechtungsobjekt sein kann, d.h. die Frage, ob die SAK zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1), und womit nicht Anfechtungsobjekt ist, ob die SAK zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat, dass daher, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zusprache einer Witwenrente beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 ATSG), dass gegen diese Verfügungen - mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG), dass diese Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die betroffene Partei zu laufen beginnt (vgl. Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG) und, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG), dass die Einsprachefrist (nur) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still steht (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) und nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG), dass die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit für den Beginn der Einsprachefrist grundsätzlich die verfügende Behörde trägt und, wenn der Beweis der Behörde nicht gelingt, in der Regel auf die entsprechenden Ausführungen des Verfügungsadressaten abzustellen ist (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.), dass die SAK den Zeitpunkt der Eröffnung ihrer Verfügung vom 5. Januar 2012 nicht zu beweisen vermag, wie sie in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2013 (act. 3) im vorgängigen Beschwerdeverfahren C 6279/2012 selbst eingestanden hat, dass die SAK mit Schreiben vom 5. Januar 2012 der Beschwerdeführerin ein Antragsformular für die Rückerstattung von AHV-Beiträgen zukommen liess (SAK/5), welches die Beschwerdeführerin - ausgefüllt und auf den 18. Januar 2011 (recte: 2012) datiert - an die SAK retournierte, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Verfügung vom 5. Januar 2012 und das Schreiben vom 5. Januar 2012 mit dem Antragsformular seien gemeinsam verschickt worden, dass die Beschwerdeführerin dies nicht bestreitet, sondern in ihrer Beschwerde erklärt, dass sie dieses "Mischmasch" von Beschwerden nicht erwartet, sondern geglaubt habe, dass ihr aufgrund ihrer Anmeldung zum Rentenbezug vom 13. Oktober 2011 eine Witwenrente zugesprochen werde, dass sie ausserdem nicht das Geld gehabt habe, die Schreiben der SAK übersetzen zu lassen, diese deshalb nicht richtig verstanden und deshalb nicht rechtzeitig darauf reagiert habe, dass unter diesen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die vorliegend umstrittene Verfügung spätestens an dem Tag der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, an dem diese das Antragsformular für die Beitragsrückvergütung der Post übergeben hat, also am 20. Januar 2012, dass die Einsprachefrist somit spätestens am 21. Januar 2012 zu laufen begann und dementsprechend spätestens am 20. Februar 2012 endete, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache erst am 26. Dezember 2012 der Post übergab, in welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist bereits abgelaufen war, dass, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese Frist wieder hergestellt wird, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2012 nicht um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchte und keine Gründe dafür aufführte, weshalb sie nicht früher Einsprache erhoben habe, dass ausserdem die Beschwerdeführerin (erst) in der Beschwerde vom 28. März 2013 zwar geltend macht, dass sie kein Geld gehabt habe, um die Verfügung vom 5. Januar 2012 übersetzen zu lassen, und diese deshalb nicht habe verstehen und darauf nicht rechtzeitig habe reagieren können, dass es ihr aber offensichtlich möglich war, die zusammen mit der Verfügung vom 5. Januar 2012 zugestellten, deutschsprachigen Anträge auf Rückvergütung von AHV Beiträgen und auf Auszahlung der AHV-/IV-Leistungen auf ein persönliches Bank- oder Postkonto (SAK/7-9) bis spätestens 20. Januar 2012 auszufüllen und an die SAK zu senden, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist infolge unverschuldeter Hindernisse im Sinne von Art. 41 ATSG nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Alter und aus ihren Ausführungen, wonach sie nicht genügend zu essen habe, sich nicht ärztlich untersuchen lassen könne, über keinerlei Einkommen verfüge und auf eine Rente aus der Schweiz angewiesen sei, in Bezug auf die Einhaltung der Einsprachefrist nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass sie auch aus dem von ihr angerufenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht C-4828/2010 vom 7. März 2011, mit welchem das Gericht die Weiteranwendbarkeit des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab dem 1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo bejaht hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal vorliegend lediglich die formelle Frage der Einhaltung der Einsprachefrist zu prüfen ist (vgl. oben), dass die SAK daher zu Recht auf die Einsprache vom 23. Dezember 2012 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage in Kopie: undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin [Datum Postaufgabe: 26. Juni 2013])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: