Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der 1933 geborene, spanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1962 bis 1992 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach kehrte er in seine Heimat Spanien zurück und bezog ab dem 1. Dezember 1998 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (SAK-act. 8). B. Nachdem die von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) jährlich versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom Versicherten nicht zurückgeschickt worden war, stellte die SAK die Rentenzahlung per Ende 2013 ein und wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 an den in der Schweiz wohnhaften Sohn des Versicherten, A._______ (SAK-act. 21 und 22). Dieser teilte der SAK am 4. Februar 2014 telefonisch mit, dass sein Vater am (...) 2013 verstorben sei. Er wies zudem darauf hin, dass er seit 2004 keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Spanien habe (SAK-act. 23). Am 14. März 2014 ging bei der SAK eine amtliche Bestätigung des Versterbens des Versicherten am (...) 2013 ein (SAK-act. 28 S. 4). C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte die SAK nach vorgängiger Mitteilung vom 11. November 2014 (SAK-act. 39) A._______ auf, die an seinen verstorbenen Vater ausbezahlten, aber nicht geschuldeten AHV-Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. 17'017.- zurückzuerstatten. Für den Fall, dass er das Erbe nicht angenommen habe, bat die SAK um Zusendung einer offiziellen Bescheinigung der Erbausschlagung. Sie wies zudem darauf hin, dass seinem in Spanien lebenden Bruder am 5. Dezember 2014 ebenfalls eine Rückerstattungsverfügung zugeschickt worden sei (SAK-act. 46). Eine gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 erhobene Einsprache vom 12. Januar 2015 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab (SAK-act. 52). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Hinschieds des Versicherten der Anspruch auf die Altersrente per 31. Januar 2013 erloschen sei. Als Sohn des Verstorbenen sei A._______ vorbehältlich einer Erbausschlagung rückerstattungspflichtig, auch wenn er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe (SAK-act. 52). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). F. Mit Replik vom 7. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er reichte einen am 26. März 2015 notariell beurkundeten Erbverzicht («Renuncia de Herencia») ein und machte gestützt darauf geltend, dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe (BVGer-act. 5). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 19. Juni 2015 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte aus, dass der notariell beurkundete Erbverzicht bestätige, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters ausgeschlagen habe. Die Schuld des Erblassers sei damit nicht zur persönlichen Schuld des Beschwerdeführers geworden. Somit sei er auch nicht rückerstattungspflichtig (BVGer-act. 9). H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl auch BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. März 2015 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015, mit welchem die Vorinstanz den Beschwerdeführer persönlich zur Rückerstattung der für seinen verstorbenen Vater ausgerichteten AHV-Renten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 17'017.- verpflichtet hat.
E. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod.
E. 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung und seine Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV [SR 830.11]).
E. 4.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist am (...) 2013 verstorben. Sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV ist somit am 31. Januar 2013 erloschen. Die von der Vorinstanz für die Monate Februar bis Dezember 2013 geleisteten AHV-Renten wurden somit unrechtmässig ausgerichtet und sind damit grundsätzlich zurückzuerstatten.
E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers spanischer Staatsangehöriger war, seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte und auch dort verstarb. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er über keine Erbenstellung verfüge, was sich ausschliesslich nach spanischem Recht beurteile (vgl. dazu Art. 91 Abs. 1 IPRG [SR 291] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 8 des spanischen Codigo Civil). Er hat mit seiner Replik einen von einem spanischen Notar beurkundeten Erbverzicht vom 26. März 2015 eingereicht, wonach er uneingeschränkt auf die testamentarisch oder gesetzlich angefallene Erbschaft seines am (...) 2013 verstorbenen Vaters verzichtet. Die Vorinstanz anerkennt, dass damit der Nachweis erbracht ist, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters ausgeschlagen hat. Die Schuld des Erblassers werde damit nicht zur persönlichen Schuld des Beschwerdeführers, weshalb er hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig werde. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, von der übereinstimmenden und überzeugenden Auffassung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz abzuweichen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Erbenqualität verfügt. Er ist daher für die unrechtmässig bezogenen AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig (vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5). Folglich ist die Beschwerde gemäss übereinstimmendem Antrag des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ist aufzuheben.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1711/2015 Urteil vom 21. Juli 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Tobias Jakob, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattungspflicht, Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015. Sachverhalt: A. Der 1933 geborene, spanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1962 bis 1992 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach kehrte er in seine Heimat Spanien zurück und bezog ab dem 1. Dezember 1998 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (SAK-act. 8). B. Nachdem die von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) jährlich versandte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung vom Versicherten nicht zurückgeschickt worden war, stellte die SAK die Rentenzahlung per Ende 2013 ein und wandte sich mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 an den in der Schweiz wohnhaften Sohn des Versicherten, A._______ (SAK-act. 21 und 22). Dieser teilte der SAK am 4. Februar 2014 telefonisch mit, dass sein Vater am (...) 2013 verstorben sei. Er wies zudem darauf hin, dass er seit 2004 keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Spanien habe (SAK-act. 23). Am 14. März 2014 ging bei der SAK eine amtliche Bestätigung des Versterbens des Versicherten am (...) 2013 ein (SAK-act. 28 S. 4). C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 forderte die SAK nach vorgängiger Mitteilung vom 11. November 2014 (SAK-act. 39) A._______ auf, die an seinen verstorbenen Vater ausbezahlten, aber nicht geschuldeten AHV-Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im Umfang von Fr. 17'017.- zurückzuerstatten. Für den Fall, dass er das Erbe nicht angenommen habe, bat die SAK um Zusendung einer offiziellen Bescheinigung der Erbausschlagung. Sie wies zudem darauf hin, dass seinem in Spanien lebenden Bruder am 5. Dezember 2014 ebenfalls eine Rückerstattungsverfügung zugeschickt worden sei (SAK-act. 46). Eine gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 erhobene Einsprache vom 12. Januar 2015 wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab (SAK-act. 52). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Hinschieds des Versicherten der Anspruch auf die Altersrente per 31. Januar 2013 erloschen sei. Als Sohn des Verstorbenen sei A._______ vorbehältlich einer Erbausschlagung rückerstattungspflichtig, auch wenn er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie habe (SAK-act. 52). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). F. Mit Replik vom 7. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er reichte einen am 26. März 2015 notariell beurkundeten Erbverzicht («Renuncia de Herencia») ein und machte gestützt darauf geltend, dass er die Erbschaft ausgeschlagen habe (BVGer-act. 5). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 19. Juni 2015 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führte aus, dass der notariell beurkundete Erbverzicht bestätige, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters ausgeschlagen habe. Die Schuld des Erblassers sei damit nicht zur persönlichen Schuld des Beschwerdeführers geworden. Somit sei er auch nicht rückerstattungspflichtig (BVGer-act. 9). H. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 10). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl auch BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 16. März 2015 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015, mit welchem die Vorinstanz den Beschwerdeführer persönlich zur Rückerstattung der für seinen verstorbenen Vater ausgerichteten AHV-Renten für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 17'017.- verpflichtet hat. 3. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod. 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung und seine Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV [SR 830.11]). 4. 4.1 Der Vater des Beschwerdeführers ist am (...) 2013 verstorben. Sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV ist somit am 31. Januar 2013 erloschen. Die von der Vorinstanz für die Monate Februar bis Dezember 2013 geleisteten AHV-Renten wurden somit unrechtmässig ausgerichtet und sind damit grundsätzlich zurückzuerstatten. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers spanischer Staatsangehöriger war, seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte und auch dort verstarb. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er über keine Erbenstellung verfüge, was sich ausschliesslich nach spanischem Recht beurteile (vgl. dazu Art. 91 Abs. 1 IPRG [SR 291] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 8 des spanischen Codigo Civil). Er hat mit seiner Replik einen von einem spanischen Notar beurkundeten Erbverzicht vom 26. März 2015 eingereicht, wonach er uneingeschränkt auf die testamentarisch oder gesetzlich angefallene Erbschaft seines am (...) 2013 verstorbenen Vaters verzichtet. Die Vorinstanz anerkennt, dass damit der Nachweis erbracht ist, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft seines Vaters ausgeschlagen hat. Die Schuld des Erblassers werde damit nicht zur persönlichen Schuld des Beschwerdeführers, weshalb er hinsichtlich der zu Unrecht ausgerichteten AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig werde. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, von der übereinstimmenden und überzeugenden Auffassung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz abzuweichen. 4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Erbenqualität verfügt. Er ist daher für die unrechtmässig bezogenen AHV-Leistungen nicht rückerstattungspflichtig (vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5). Folglich ist die Beschwerde gemäss übereinstimmendem Antrag des Beschwerdeführers und der Vorinstanz gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ist aufzuheben. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: