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C-3947/2017

C-3947/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3947/2017 Abschreibungsentscheid vom 20. September 2017 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A.________ B.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückforderung (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 eine gegenüber A.________ B.________ erlassene Rückerstattungsverfügung vom 21. Oktober 2016 bestätigt hat, dass der Verfügungsadressat verpflichtet wurde, die nach dem Tod von C.________ B.________ (in Thailand) zu Unrecht ausbezahlte Altersrente für den Monat Juni 2016 (in der Höhe von CHF 2'031.-) zurückzuerstatten, dass A.________ B.________ seine Beschwerde vom 24. Februar 2017 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonales Gericht) eingereicht hat, dass er darin insbesondere geltend machte, er kenne weder die letztwillige Verfügung seines Vaters noch das thailändische Erbrecht, auch könne er eine Erbschaft erst ausschlagen, wenn diese eröffnet worden sei, was bisher nicht geschehen sei, dass das kantonale Gericht mit Verfügung vom 2. Mai 2017 auf die Beschwerde von A.________ B.________ nicht eingetreten ist und gleichzeitig verfügt hat, dass die Sache - nach Eintritt der Rechtskraft - an das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterbehandlung überwiesen werde, dass die Akten des kantonalen Gerichts am 14. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2017 unter anderem aufgefordert hat, sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu zu äussern, ob die Frage der Erbeneigenschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach schweizerischem oder thailändischem Recht zu beurteilen seien, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. August 2017 den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2017 in Wiedererwägung gezogen und die Rückerstattungsverfügung vom 21. Oktober 2016 aufgehoben hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gilt, dass im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 ATSG (örtlich zuständiges kantonales Gericht) - Beschwerden von Personen im Ausland zu beurteilen hat (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht regelmässig seine Zuständigkeit bejaht, wenn - wie vorliegend - eine Rückforderungsverfügung im Streit liegt, welche von der SAK gegenüber einem in der Schweiz wohnhaften Erben eines im Ausland domiziliert gewesenen Rentenbezügers erlassen wurde (vgl. Urteile BVGer C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1; C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2; C-4507/2011 vom 9. September 2013 E. 1.1; C-6591/2011 vom 26. März 2013), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägungsverfügung den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihm deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: