Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: AK LU) dem 1949 geborenen, damals in B._______ wohnhaften Schweizer Bürger C._______ (im Folgenden: Versicherter oder Verstorbener) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'909.- zu (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 8). Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz per 5. Oktober 2014 nach D._______ verlegt hatte, wurde die ordentliche Altersrente ab dem 1. Dezember 2014 zuständigkeitshalber von der SAK ausgerichtet (act. 6 und 9 bis 15). B. Am 15. Mai 2015 orientierte der Bruder des Versicherten, E._______, die SAK telefonisch über den Hinschied des Versicherten (act. 16). Daraufhin wurde E._______ mit Schreiben vom 20. August 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die SAK noch keine Todesurkunde erhalten habe und die Rente für den Monat Mai 2015 zu Unrecht auf das Bankkonto in D._______ überwiesen worden sei. Weiter bat die SAK um Bekanntgabe der Erben und Einreichung der Todesurkunde (act. 21). Ebenfalls am 20. August 2015 wurde die F._______ LTD um Rückerstattung des Betrages in der Höhe von Fr. 1'918.- gebeten (act. 22). Nachdem die Schwester des Versicherten, A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), der SAK am 15. September 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie fünf Brüder und Schwestern seien, sie sich um die Angelegenheiten kümmere und es nicht nötig sei, eine Rückerstattungsverfügung an jeden von ihnen zu senden, sondern nur an sie (act. 23), ging am 29. September 2015 der Todesschein bei der SAK ein; diesem ist als Todesdatum des Versicherten der 21. April 2015 zu entnehmen (act. 25). C. In der Folge erliess die SAK am 19. Oktober 2015 eine an A._______ adressierte Rückerstattungsverfügung betreffend die - für den Monat Mai 2015 geleistete - Rentenzahlung über den Betrag von Fr. 1'918.- (act. 26). Hiergegen erhob A._______ am 3. November 2015 Einsprache und führte zur Begründung zusammengefasst aus, es bestehe nur eine Chance, an das Geld ihres Bruders zu kommen, wenn mit den nötigen Unterlagen auf der entsprechenden Bankfiliale in D._______ vorgesprochen werde. Obwohl sich schon das Beschaffen der Unterlagen als schwierig erweise, würde sie das gerne im Frühling versuchen. Bis dahin habe sie keine Möglichkeit, über das Geld zu verfügen. Sobald sie im Besitz des Geldes sei, werde sie es sofort an die genannte Stelle überweisen (act. 28). D. In Beantwortung des Schreibens der SAK vom 18. März 2016 (act. 31) liess die Beschwerdeführerin die SAK mit Schreiben vom 3. April 2016 wissen, dass die geplante Reise ihres Bruders nach D._______ habe abgesagt werden müssen; dieser hoffe, die Reise im Herbst auf sich nehmen zu können. Die E-Mails an die Bank in D._______ würden nur selten beantwortet, und wenn man anrufe, könne man sich nur schwerlich verständigen. Sie habe jetzt nochmals eine E-Mail geschrieben und darum gebeten, andere Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie an das Geld kommen könnten. Wie eine Mitarbeiterin im Herbst 2015 mitgeteilt habe, seien auch die Bemühungen der SAK zur Rückerstattung erfolglos geblieben (act. 33). In der Folge erliess die SAK am 5. Dezember 2016 einen Entscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies (act. 35). E. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2017 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 (act. 35) - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 (act. 37). F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 trat dieses Gericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht (act. im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2017 ging eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2017 samt Beilagen sowie die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._______ vom 2. Mai 2017 an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung insbesondere auch zum anwendbaren Recht in Bezug auf den in D._______ verstorbenen Bruder der Beschwerdeführerin einzureichen (B-act. 2). H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 7); in der Folge liess sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach).
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin - als ein Geschwister und (mögliche) Erbin des verstorbenen Versicherten sowie Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 - ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.3, C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1. sowie C-6591/2011 vom 26. März 2013).
E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der - die ursprüngliche Rückerstattungsverfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 26) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) - Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 (act. 35), mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK von der Beschwerdeführerin als postulierter Erbin bzw. von ihr für die Erben des Verstorbenen zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 1'918.- gefordert hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
E. 2 Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK als diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich zuständig (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 2; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2).
E. 2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Sie sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Art. 86 Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 87 Abs. 2 IPRG).
E. 2.4 Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2017 (B-act. 1) zusammengefasst aus, ihr Bruder sei am 21. April 2015 in D._______ gestorben. Sie sei erst am 5. Mai 2015 über den Tod informiert worden, und es seien nachher sofort die nötigen Stellen informiert worden. Leider habe die SAK den Betrag von Fr. 1'918.- schon an eine Bankfiliale überwiesen gehabt. Die Kontaktaufnahme mit der Bank habe sich als sehr schwierig erwiesen. Es scheine nur möglich, an das Geld zu kommen, wenn man persönlich bei der Bank vorbeigehe. Sie hätten keine Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, solange niemand von ihnen nach D._______ reise. Sie hätten hohe Beträge ausgegeben, um ihren Bruder zurückzuführen und seine Angelegenheiten zu regeln. Sie hätten die SAK gebeten, selber zu versuchen, an das Geld zu gelangen. Dies scheine aber auch nicht möglich. Wenn sie das Geld hätten, wären sie gerne bereit, es zurückzubezahlen.
E. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung vernehmlassungsweise am 30. Oktober 2017 (B-act. 6) zusammengefasst aus, die Frage, welches Recht anwendbar sei, richte sich nach dem Internationalen Privatrecht, dem Kollisionsrecht der betroffenen Länder. In casu sei nicht aktenkundig, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe. Er habe ein Konto bei der H._______ gehabt. Es sei nicht bekannt, was nach seinem Ableben damit passiert sei. Von Seiten der Geschwister sei überraschend nichts über sein in der Schweiz verbleibendes Vermögen und eine allfällige letztwillige Verfügung bekannt, obwohl vorstellbar sei, dass er nicht alle Brücken hinter sich abgebrochen habe und zumindest Bank- oder Postkonti, eventuell Grundstücke, vorhanden sein könnten. Immerhin sei festzustellen, dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Erben und der SAK darüber eingegangen sei, dass sich eine Behörde in D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. In Anbetracht dieser Umstände, und selbst wenn eine allfällige Zuständigkeit einer ausländischen Behörde in Betracht zu ziehen wäre, habe sich offensichtlich keine ausländische Behörde mit dem Nachlass befasst. Nach Art. 87 Abs. 1 IPRG seien demnach die schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort zuständig und das schweizerische Recht anwendbar (Art. 91 Abs. 2 IPRG).
E. 3.3.1 Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2015 in D._______ gehabt und dass die F._______ LTD den Betrag in der Höhe von Fr. 1'918.- weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin zurückerstattet hatte. Dazu bestand für sie als blosse Zahlungsstelle im Übrigen auch keine Verpflichtung (vgl. hierzu BGE 118 V 214 E. 4a).
E. 3.3.2 Mit Blick auf den Tod des Versicherten am 21. April 2015 war der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 30. April 2015 erloschen. Die von der Vorinstanz für den Monat Mai 2015 geleistete AHV-Rente wurde somit unrechtmässig ausgerichtet und ist damit grundsätzlich von den Erben zurückzuerstatten.
E. 3.3.3 Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in D._______ ist gemäss Art. 87 IPRG in Verbindung mit Art. 91 IPRG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Fragen im Zusammenhang mit der seitens der Vorinstanz verfügten Rückerstattung der ausgerichteten Altersrente des Verstorbenen in der Höhe von Fr. 1'918.- nur zuständig, wenn sich die (...) Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen nicht befasst hätten und/oder der verstorbene Versicherte sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hätte.
E. 3.3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zwar wies die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hin, dass nicht aktenkundig sei, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, und dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Erben und der SAK darüber eingegangen wäre, dass sich eine Behörde in D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. Seitens der Vorinstanz wurden jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine entsprechenden Abklärungen - zu denen sie gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre - aktiv durchgeführt. Sie kann somit einerseits nicht - mittels amtlicher Bestätigung der Behörden oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers in D._______ - rechtsgenüglich nachweisen, dass sich die (...) Behörden nicht mit dem Nachlass des Verstorbenen befassten. Andererseits sind auch hinsichtlich einer allfälligen letztwilligen Verfügung keine rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse aktenkundig. Unter diesen Umständen kann nicht unbesehen und e contrario vom Fehlen einer letztwilligen Verfügung des Erblassers und einer Nichtbefassung der ausländischen Behörde mit dem Nachlass ausgegangen werden.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass (vorerst) keine schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 IPRG begründet wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 IPRG und Art. 91 Abs. 2 IPRG auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts geschlossen werden.
E. 4 Mit Blick auf die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister ist schliesslich festzuhalten, dass sie zwar Geschwister des Verstorbenen sind, bei der aktuellen Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sie aus rechtlicher Sicht auch als Erben gelten und als solche zur Rückerstattung des Rentenbetreffnisses in der Höhe von Fr. 1'918.- verpflichtet werden können bzw. ob die Beschwerdeführerin die richtige Adressatin für die Rückforderungsverfügung betreffend die Rente für den Monat Mai 2015 ist (zur Rückerstattungspflicht von Hinterbliebenen ohne Erbenqualität vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5).
E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2017 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zum Erlass einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung zurückzuweisen. Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an eine Erbin (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen von deren Erbenstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen).
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3948/2017 Urteil vom 23. Januar 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung Rente, Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: AK LU) dem 1949 geborenen, damals in B._______ wohnhaften Schweizer Bürger C._______ (im Folgenden: Versicherter oder Verstorbener) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'909.- zu (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 8). Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz per 5. Oktober 2014 nach D._______ verlegt hatte, wurde die ordentliche Altersrente ab dem 1. Dezember 2014 zuständigkeitshalber von der SAK ausgerichtet (act. 6 und 9 bis 15). B. Am 15. Mai 2015 orientierte der Bruder des Versicherten, E._______, die SAK telefonisch über den Hinschied des Versicherten (act. 16). Daraufhin wurde E._______ mit Schreiben vom 20. August 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die SAK noch keine Todesurkunde erhalten habe und die Rente für den Monat Mai 2015 zu Unrecht auf das Bankkonto in D._______ überwiesen worden sei. Weiter bat die SAK um Bekanntgabe der Erben und Einreichung der Todesurkunde (act. 21). Ebenfalls am 20. August 2015 wurde die F._______ LTD um Rückerstattung des Betrages in der Höhe von Fr. 1'918.- gebeten (act. 22). Nachdem die Schwester des Versicherten, A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), der SAK am 15. September 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie fünf Brüder und Schwestern seien, sie sich um die Angelegenheiten kümmere und es nicht nötig sei, eine Rückerstattungsverfügung an jeden von ihnen zu senden, sondern nur an sie (act. 23), ging am 29. September 2015 der Todesschein bei der SAK ein; diesem ist als Todesdatum des Versicherten der 21. April 2015 zu entnehmen (act. 25). C. In der Folge erliess die SAK am 19. Oktober 2015 eine an A._______ adressierte Rückerstattungsverfügung betreffend die - für den Monat Mai 2015 geleistete - Rentenzahlung über den Betrag von Fr. 1'918.- (act. 26). Hiergegen erhob A._______ am 3. November 2015 Einsprache und führte zur Begründung zusammengefasst aus, es bestehe nur eine Chance, an das Geld ihres Bruders zu kommen, wenn mit den nötigen Unterlagen auf der entsprechenden Bankfiliale in D._______ vorgesprochen werde. Obwohl sich schon das Beschaffen der Unterlagen als schwierig erweise, würde sie das gerne im Frühling versuchen. Bis dahin habe sie keine Möglichkeit, über das Geld zu verfügen. Sobald sie im Besitz des Geldes sei, werde sie es sofort an die genannte Stelle überweisen (act. 28). D. In Beantwortung des Schreibens der SAK vom 18. März 2016 (act. 31) liess die Beschwerdeführerin die SAK mit Schreiben vom 3. April 2016 wissen, dass die geplante Reise ihres Bruders nach D._______ habe abgesagt werden müssen; dieser hoffe, die Reise im Herbst auf sich nehmen zu können. Die E-Mails an die Bank in D._______ würden nur selten beantwortet, und wenn man anrufe, könne man sich nur schwerlich verständigen. Sie habe jetzt nochmals eine E-Mail geschrieben und darum gebeten, andere Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie an das Geld kommen könnten. Wie eine Mitarbeiterin im Herbst 2015 mitgeteilt habe, seien auch die Bemühungen der SAK zur Rückerstattung erfolglos geblieben (act. 33). In der Folge erliess die SAK am 5. Dezember 2016 einen Entscheid, mit welchem sie die Einsprache abwies (act. 35). E. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2017 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 (act. 35) - beim Sozialversicherungsgericht des Kantons G._______ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 (act. 37). F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 trat dieses Gericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht (act. im vorliegenden Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2017 ging eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2017 samt Beilagen sowie die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._______ vom 2. Mai 2017 an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung insbesondere auch zum anwendbaren Recht in Bezug auf den in D._______ verstorbenen Bruder der Beschwerdeführerin einzureichen (B-act. 2). H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 7); in der Folge liess sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr vernehmen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin - als ein Geschwister und (mögliche) Erbin des verstorbenen Versicherten sowie Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016 - ist durch diesen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.3, C-1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1. sowie C-6591/2011 vom 26. März 2013). 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der - die ursprüngliche Rückerstattungsverfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 26) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1) - Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 (act. 35), mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die SAK von der Beschwerdeführerin als postulierter Erbin bzw. von ihr für die Erben des Verstorbenen zu Recht die Rückerstattung des Betrages von Fr. 1'918.- gefordert hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2. Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK als diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich zuständig (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 22 zu Art. 2; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2). 2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 2.3 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Sie sind stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Art. 86 Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 87 Abs. 2 IPRG). 2.4 Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2017 (B-act. 1) zusammengefasst aus, ihr Bruder sei am 21. April 2015 in D._______ gestorben. Sie sei erst am 5. Mai 2015 über den Tod informiert worden, und es seien nachher sofort die nötigen Stellen informiert worden. Leider habe die SAK den Betrag von Fr. 1'918.- schon an eine Bankfiliale überwiesen gehabt. Die Kontaktaufnahme mit der Bank habe sich als sehr schwierig erwiesen. Es scheine nur möglich, an das Geld zu kommen, wenn man persönlich bei der Bank vorbeigehe. Sie hätten keine Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, solange niemand von ihnen nach D._______ reise. Sie hätten hohe Beträge ausgegeben, um ihren Bruder zurückzuführen und seine Angelegenheiten zu regeln. Sie hätten die SAK gebeten, selber zu versuchen, an das Geld zu gelangen. Dies scheine aber auch nicht möglich. Wenn sie das Geld hätten, wären sie gerne bereit, es zurückzubezahlen. 3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung vernehmlassungsweise am 30. Oktober 2017 (B-act. 6) zusammengefasst aus, die Frage, welches Recht anwendbar sei, richte sich nach dem Internationalen Privatrecht, dem Kollisionsrecht der betroffenen Länder. In casu sei nicht aktenkundig, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe. Er habe ein Konto bei der H._______ gehabt. Es sei nicht bekannt, was nach seinem Ableben damit passiert sei. Von Seiten der Geschwister sei überraschend nichts über sein in der Schweiz verbleibendes Vermögen und eine allfällige letztwillige Verfügung bekannt, obwohl vorstellbar sei, dass er nicht alle Brücken hinter sich abgebrochen habe und zumindest Bank- oder Postkonti, eventuell Grundstücke, vorhanden sein könnten. Immerhin sei festzustellen, dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Erben und der SAK darüber eingegangen sei, dass sich eine Behörde in D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. In Anbetracht dieser Umstände, und selbst wenn eine allfällige Zuständigkeit einer ausländischen Behörde in Betracht zu ziehen wäre, habe sich offensichtlich keine ausländische Behörde mit dem Nachlass befasst. Nach Art. 87 Abs. 1 IPRG seien demnach die schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort zuständig und das schweizerische Recht anwendbar (Art. 91 Abs. 2 IPRG). 3.3 3.3.1 Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass der Erblasser seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2015 in D._______ gehabt und dass die F._______ LTD den Betrag in der Höhe von Fr. 1'918.- weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin zurückerstattet hatte. Dazu bestand für sie als blosse Zahlungsstelle im Übrigen auch keine Verpflichtung (vgl. hierzu BGE 118 V 214 E. 4a). 3.3.2 Mit Blick auf den Tod des Versicherten am 21. April 2015 war der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 30. April 2015 erloschen. Die von der Vorinstanz für den Monat Mai 2015 geleistete AHV-Rente wurde somit unrechtmässig ausgerichtet und ist damit grundsätzlich von den Erben zurückzuerstatten. 3.3.3 Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in D._______ ist gemäss Art. 87 IPRG in Verbindung mit Art. 91 IPRG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Fragen im Zusammenhang mit der seitens der Vorinstanz verfügten Rückerstattung der ausgerichteten Altersrente des Verstorbenen in der Höhe von Fr. 1'918.- nur zuständig, wenn sich die (...) Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen nicht befasst hätten und/oder der verstorbene Versicherte sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hätte. 3.3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zwar wies die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hin, dass nicht aktenkundig sei, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, und dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Erben und der SAK darüber eingegangen wäre, dass sich eine Behörde in D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. Seitens der Vorinstanz wurden jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine entsprechenden Abklärungen - zu denen sie gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen wäre - aktiv durchgeführt. Sie kann somit einerseits nicht - mittels amtlicher Bestätigung der Behörden oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers in D._______ - rechtsgenüglich nachweisen, dass sich die (...) Behörden nicht mit dem Nachlass des Verstorbenen befassten. Andererseits sind auch hinsichtlich einer allfälligen letztwilligen Verfügung keine rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse aktenkundig. Unter diesen Umständen kann nicht unbesehen und e contrario vom Fehlen einer letztwilligen Verfügung des Erblassers und einer Nichtbefassung der ausländischen Behörde mit dem Nachlass ausgegangen werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass (vorerst) keine schweizerische Zuständigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 IPRG begründet wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 IPRG und Art. 91 Abs. 2 IPRG auf die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts geschlossen werden.
4. Mit Blick auf die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister ist schliesslich festzuhalten, dass sie zwar Geschwister des Verstorbenen sind, bei der aktuellen Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sie aus rechtlicher Sicht auch als Erben gelten und als solche zur Rückerstattung des Rentenbetreffnisses in der Höhe von Fr. 1'918.- verpflichtet werden können bzw. ob die Beschwerdeführerin die richtige Adressatin für die Rückforderungsverfügung betreffend die Rente für den Monat Mai 2015 ist (zur Rückerstattungspflicht von Hinterbliebenen ohne Erbenqualität vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5).
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2017 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zum Erlass einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung zurückzuweisen. Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an eine Erbin (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen von deren Erbenstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen).
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: