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C-1643/2012

C-1643/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-01 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1976 in Kosovo, reiste am 18. März 2002 in die Schweiz ein. Erfolglos durchlief er ein Asylverfahren und heiratete noch während der Hängigkeit dieses Verfahrens, am 19. März 2003, die im Kanton Aargau lebende Schweizerin B._______, geboren 1972. Gestützt auf diese Eheschliessung erteilte ihm der Kanton am 20. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 30. April 2008 verlängert wurde. B. Am 11. September 2007 leitete B._______ ein Eheschutzverfahren ein. Das Gerichtspräsidium Bremgarten stellte daraufhin mit Urteil vom 10. Dezember 2007 fest, dass der gemeinsame Haushalt per 15. September 2007 aufgehoben worden sei und die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt seien. C. Am 27. Januar 2008 reiste A._______ nach Deutschland aus und wurde dort aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls festgenommen. In der Folge verbüsste er in Deutschland bis zum 11. August 2008 einen Strafrest aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts München vom 18. November 1997. Mit seiner Haftentlassung wurde er von der Schweiz rückübernommen und nahm wieder im Kanton Aargau Wohnsitz. D. Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte A._______ zunächst mit Schreiben vom 10. November 2008 formlos mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der länger als sechs Monate dauernden Landesabwesenheit erloschen sei und er deshalb die Schweiz zu verlassen habe. Hierzu äusserte sich A._______ am 28. November 2008. Am 9. Februar 2009 ersuchte er um eine einsprachefähige Verfügung, die am 10. Juni 2009 auch erlassen wurde und gegen die A._______ erfolglos Einsprache erhob. Seine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2010 insoweit gut, als es die Beschwerdesache an das Migrationsamt zurückwies. Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung von A._______ sei zwar, so die Begründung, infolge des Bewilligungsablaufs bzw. des mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschen; dieser könne sich allerdings auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) berufen, was die Vorinstanzen zu prüfen unterlassen hätten. E. Die Ehe von A._______ wurde am 12. März 2010 geschieden, ohne dass die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten. F. Nach erneuter Prüfung erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau bereit, A._______ gestützt auf Art. 50 AuG eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und unterbreitete diesen Entscheid dem BFM am 11. November 2010 zur Zustimmung. Da das Bundesamt die Verweigerung ins Auge fasste, gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich am 31. August 2011 schriftlich durch seinen Rechtsvertreter. G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 verweigerte das BFM seine Zustimmung und wies A._______ aus der Schweiz weg. In Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen sei festzustellen, dass dessen ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sei zwar der Auffassung, dass trotzdem Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zum Tragen komme; dieser Sichtweise könne aber nicht gefolgt werden. Vorliegend gehe es nicht um die Regelung des weiteren - zuvor auf Art. 42 AuG gestützten - Aufenthalts nach Auflösung der Familiengemeinschaft, sondern um die Neuzulassung eines Ausländers nach einem Auslandsaufenthalt. Damit erübrige sich die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG genannten Voraussetzungen gegeben seien. A._______ könne sich auch nicht auf einen Staatsvertrag oder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, letzteres deshalb nicht, weil er unverheiratet sei und keine minderjährigen Kinder mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Gründe, welche die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigen würden, lägen ebenso wenig vor. Insbesondere genüge sein bisheriger ordentlicher Aufenthalt von 4 Jahren und 8 Monaten nicht für eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG i.V.m. Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201); auch eine schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG sei bei ihm nicht erkennbar. Folglich sei er aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, zulässig und zumutbar. H. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, seit dem 28. November 2008 bemühe er sich um Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hierauf habe er unter den in seinem Fall gegebenen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, auch wenn die Vorinstanz dies bestreite, einen Anspruch. Dem Gesetzgeber sei es bei Art. 50 Abs. 1 AuG um die Vermeidung von Härtefällen gegangen, weshalb diese Bestimmung nur dann unanwendbar sei, wenn sie rechtsmissbräuchlich angerufen werde, nicht aber bereits dann, wenn nur ein Erlöschensgrund nach Art. 61 AuG bestehe. Auch das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau habe diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege bei ihm, dem Beschwerdeführer, jedenfalls nicht vor und werde auch seitens des BFM nicht behauptet. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien bei ihm insoweit gegeben, als er mit seiner Ehefrau mindestens 4 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe und in der Schweiz gut integriert sei. Er besitze sehr gute Sprachkenntnisse und habe zudem zahlreiche Ausbildungen abgeschlossen, so namentlich zum Fitnessinstruktor und zum Staplerfahrer. Dass er Übungskurse für Bewerbungsschreiben besuche, zeige ausserdem, dass er ernsthaft bemüht sei, sich in den Arbeitsprozess einzubringen. Zudem arbeite er auf Abruf im Club [...] in [...]. Die Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe im Jahr 2008 dürfe ihm nicht mehr angelastet werden, da sie auf eine vor 15 Jahren erfolgte Verurteilung durch das Jugendschöffengericht in München zurückgehe. In der Schweiz habe er sich ausnahmslos mindere Gesetzesverstösse, so z.B. einen Verstoss gegen das Transportgesetz, zuschulden kommen lassen; diese Verstösse genügten aber nicht, um seinen Anspruch auf Aufenthalt in Frage zu stellen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 hat die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme übersandt. J. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. In diesem Rahmen teilte er in seiner Eingabe vom 27. Januar 2014 mit, dass seine persönliche Situation nach wie vor schwierig sei. Sein Hausarzt beurteile ihn immer noch als vollständig arbeitsunfähig, weshalb er von der Gemeinde [...] Sozialhilfe beziehe. Trotzdem versuche er, zumindest stundenweise zu arbeiten. Auf Abruf stehe er für die Firma [...] Security GmbH bereit; ausserdem sei er seit dem 20. Dezember 2013 bei der Firma [...] in [...] - auch hier zeitlich eingeschränkt - tätig. K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung beantragt (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43 E. 6.2).

E. 3 Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter anderem die VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Verfahren um die Neuerteilung einer im Verlaufe des Jahres 2008 erloschenen Aufenthaltsbewilligung geht, ist hier neues Recht anwendbar.

E. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

E. 4.2 Art. 61 AuG nennt verschiedene Konstellationen, die zum Erlöschen einer Bewilligung führen. Gemäss Absatz 1 können dies sein die Abmeldung ins Ausland (Bst. a), die Erteilung der Bewilligung in einem anderen Kanton (Bst. b), der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Bst. c) und die Ausweisung nach Art. 68 AuG (Bst. d). Gemäss Absatz 2 erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person ohne Abmeldung die Schweiz verlässt; die Niederlassungsbewilligung kann aber auf Gesuch hin während vier Jahren aufrecht erhalten werden.

E. 4.3 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: Oktober 2013]). Diese statuieren u.a. ein Zustimmungserfordernis, wenn es für Drittausländer um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geht (Ziffer 1.3.1.4) und auch dann, wenn es um Fälle geht, bei denen von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden soll (Ziffer 1.3.2). Zudem kann die kantonale Ausländerbehörde dem BFM einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE).

E. 5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer letztmals bis zum 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung infolge Bewilligungsablaufs bzw. infolge des mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Deutschland erlosch, während er dort eine Freiheitsstrafe verbüsste. Das Erlöschen der Bewilligung nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 AuG) wird als zwingend angesehen, so dass die Gründe für die Abwesenheit keine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die bezüglich der Niederlassungsbewilligung gleiche Regelung nach dem ANAG und die dazu ergangene Rechtsprechung; siehe auch Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 61 N 5).

E. 6 Ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen, so ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen eine Neuerteilung bzw. Wiederzulassung erfolgen kann. Dabei geht es angesichts der hier zu beurteilenden Situation des Beschwerdeführers nur um solche Konstellationen und Voraussetzungen, die bei einer volljährigen und nicht (mehr) verheirateten Person im erwerbsfähigen Alter relevant sein können.

E. 7 In erster Linie stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt. Ein solcher Anspruch ergab sich für ihn ursprünglich aus Art. 42 Abs. 1 AuG, da er mit einer Schweizerin verheiratet war und zusammenlebte. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, so der Beschwerdeführer, müsse ihm Art. 50 Abs. 1 AuG den Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gewähren.

E. 7.1 Die Vorinstanz bestreitet dies. Sie hält Art. 50 AuG für nicht anwendbar, weil diese Bestimmung das Weiterbestehen des ursprünglichen Bewilligungsanspruchs nach Art. 42 AuG regle, letzterer aber durch den länger als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt entfallen sei. Auf den Fortbestand des Bewilligungsanspruchs, so die Vorinstanz, hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht berufen können, wenn ihm vor seiner Landesabwesenheit eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG erteilt worden wäre; diese wäre nach sechs Monaten nämlich ebenfalls erloschen, und nach seiner Rückkehr hätte nur noch die Neuzulassung zur Diskussion stehen können.

E. 7.1.1 Die gegenteilige Ansicht hat das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten: Da sich ein ausländischer Ehegatte jederzeit, also auch nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt auf Art. 42 und 43 AuG berufen könne, müsse dies analog auch für den Anspruch aus Art. 50 AuG, Rechtsmissbrauch vorbehalten, gelten. Hierin übereinstimmend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Art. 42 ff. AuG - mithin auch Art. 50 AuG - unter dem einheitlichen Titel des Familiennachzugs befänden; zudem spreche der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG nicht nur von der Verlängerung, sondern von der "Erteilung und Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung. Hieraus ergebe sich klar, dass der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 AuG nicht vom bisherigen Bestand einer Aufenthaltsbewilligung abhängig sei.

E. 7.1.2 Die ursprüngliche gesetzgeberische Intention war es, mit dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft Härtefallsituationen zu vermeiden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754). Die endgültige und heute geltende Regelung von Art. 50 AuG trägt in Absatz 1 Bst. a zusätzlich den Gedanken der Ehedauer und Integration Rechnung. In beiden Fällen besteht Akzessorietät zu der vormals erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AuG (vgl. Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 50 N 2 ff.; vgl. auch Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten [...], in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013 S. 81 mit Hinweisen). Dass Art. 50 AuG neben der Verlängerung auch die (neue) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsieht, ist hierzu kein Widerspruch, sondern ergibt sich beispielsweise aus der Möglichkeit des Familiennachzugs von Kindern oder aufgrund von Geburten im Inland. Art. 50 Abs. 1 AuG spricht denn auch vom Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs der Ehegatten und der Kinder.

E. 7.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, führt somit weder die Systematik der Art. 42 ff. noch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zur Schlussfolgerung, dass nach dem Verlust einer Aufenthaltsbewilligung ein neuer Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG entstehen könnte. Eine solche, dem Akzessorietätsgedanken zuwiderlaufende Konsequenz wäre auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, führte sie doch zu einem quasi unbefristeten und nicht mehr erlöschenden Anspruch. Könnte sich eine ausländische Person nach Erlöschen ihrer ehemaligen Aufenthaltsbewilligung nämlich immer noch auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen, so müsste ihr selbst nach langjähriger Landesabwesenheit eine neue Bewilligung erteilt werden.

E. 7.3 Aus alledem folgt, dass der Beschwerdeführer aus 50 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

E. 7.4 Als weitere Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung fällt nur noch Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht. Schützenswerte Interessen, die sich aus dem dort verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben könnten, sind beim Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geschieden wurde, jedoch nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.

E. 8 Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so stellt sich die Frage, ob in Abweichung von den - hier nicht in Betracht fallenden - arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften eine Bewilligung aufgrund einer der in Art. 30 Abs. 1 AuG aufgeführten Konstellationen erteilt werden kann. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung haben die Behörden zum einen die öffentlichen Interessen, zum anderen die persönlichen Verhältnisse und den Integrationsgrad der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).

E. 8.1 Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG betrifft die Regelung von schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, zu deren Beurteilung Art. 31 Abs. 1 VZAE einen - nicht abschliessenden - Katalog von Kriterien bereitstellt. Hierzu gehören die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar auf sehr gute Sprachkenntnisse hingewiesen und sich als in der Schweiz gut integriert bezeichnet; letzteres erscheint jedoch fraglich. Seine Behauptung, zahlreiche Ausbildungen, namentlich zum Fitnessinstruktor und zum Staplerfahrer, abgeschlossen zu haben, deutet wohl eine vorhandene Bereitschaft zur Teilhabe am Wirtschaftsleben hin, lässt aber angesichts seiner bisherigen Beschäftigungssituation nicht auf eine berufliche Eingliederung schliessen. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass er erstmals im März 2005 eine Stelle als Hilfsgärtner antrat, diese Beschäftigung aufgrund eines Betriebsunfalls aber nur wenige Wochen ausübte und danach bis einschliesslich September 2007 erwerbslos war (vgl. dortige S. 68 - 70 sowie S. 81 - 86). Ab Oktober 2007 wurde er temporär als Lagermitarbeiter angestellt, war aber spätestens ab Dezember 2007 finanziell auf Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau angewiesen (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 10. Dezember 2007 inkl. genehmigtem Vergleich der Ehegatten [kantonale Akten, S. 96 - 102]). Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im August 2008 war er wiederum temporär beschäftigt, wobei die vorhandenen Lohnausweise der [...] AG auf eine Beschäftigungsdauer von September bis November 2008 schliessen lassen (vgl. kantonale Akten, S. 147 - 159). Ab dem 1. April 2009 bezog er Sozialhilfe (vgl. kantonale Akten, S. 177 ff.), und es ist aufgrund seiner abschliessenden Bemerkungen davon auszugehen, dass sich hieran - trotz zeitweiliger Beschäftigung für eine Security Firma - auch zwischenzeitlich nichts geändert hat: Bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2012 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf Abruf im Club [...] in [...] erwähnt, und auch anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Juli 2013 hat er sich zu seiner stundenweisen Beschäftigung als Security-Mitarbeiter geäussert (vgl. hierzu die polizeiliche Einvernahme durch die Stadtpolizei Baden vom 29. Juli 2013 [kantonale Akten, S. 369 ff]). Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bisher keine berufliche Integration gelungen ist. Sein behauptetes Bemühen, sich mittels Übungskursen für Bewerbungsschreiben in den Arbeitsprozess einzubringen, ist hierfür nicht ausreichend. Abgesehen vom anscheinend gelungenen Spracherwerb fehlen jedenfalls weitere Anhaltspunkte für die - in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannte - Integration.

E. 8.1.2 Dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts an die hiesige Rechtsordnung gehalten hätte, kann zwar nicht festgestellt werden, jedoch sind seine durch Strafbefehl und Verhängung einer Geldbusse sanktionierten Verstösse als eher geringfügig zu betrachten (vgl. Strafbefehle vom 17. Oktober 2002, 23. Oktober 2002, 21. April 2005 und 15. Oktober 2009 [kantonale Akten, S. 39, 40, 80 und 258]). Weiterhin aktenkundig ist ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Angriffs und Begünstigung (vgl. Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Oktober 2013 [kantonale Akten, S. 376]); da dieses Verfahren aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist und kein Ge-ständnis vorliegt, sprechen keine eindeutigen bzw. gravierenden Gesetzesverstösse gegen den Beschwerdeführer. Auch seine wegen uneidlicher Falschaussage erfolgte Verurteilung vom 18. November 1997 durch das Jugendschöffengericht München (vgl. kantonale Akten, S. 113), derentwegen er im Jahr 2008 einen Strafrest in Deutschland verbüsste, fällt heute nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht all dies jedoch nicht, da der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE aufgeführte Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung nur in Zusammenhang mit den übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE gewürdigt werden kann.

E. 8.1.3 Aufgrund des Sachverhalts und der vorhergehenden Erwägungen fällt die Prüfung der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d VZAE aufgeführten Kriterien in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls negativ aus. Auch die Berücksichtigung der übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien lässt einen Härtefall fragwürdig erscheinen. Allein aus den Umstand der insgesamt langen Dauer seiner beiden Aufenthalte, die auch unter Berücksichtigung der Auslandsabwesenheit im Jahr 2008 mehr als 10 Jahre beträgt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser Umstand wäre nur dann relevant, wenn mit ihm eine gewisse Integration bzw. Verwurzelung einherginge. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, so ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Unfalls leidet und schon seit längerer Zeit nicht mehr voll erwerbstätig ist; seine unfallbedingten Beschwerden und Einschränkungen sind aber nicht derart schwerwiegend, dass sein weiterer Verbleib in der Schweiz erforderlich wäre. Ein ärztlicher Kontrollbericht vom 10. September 2009, das jüngste Dokument dieser Art, konstatiert lediglich Knieschmerzen (kantonale Akten, S. 241).

E. 8.1.4 Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, wie sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatland darstellen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat sich A._______ nicht explizit dazu geäussert. Wohl hat er gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. August 2011 geltend gemacht, dass er Kosovo im Alter von 17 Jahren verlassen habe und vor seinem Aufenthalt in der Schweiz neun Jahre in Deutschland gelebt habe; angesichts der hier unzureichenden Integration spricht jedoch nichts dagegen, dass er, jetzt knapp 38-jährig, sich wieder in seiner Heimat reintegrieren könnte. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer dort auch noch Verwandte, die er mehrfach besucht hat.

E. 8.1.5 Für den Beschwerdeführer fällt damit eine Härtefallregelung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht in Betracht.

E. 8.2 Zu prüfen bleibt folglich nur, ob Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG zur Anwendung gelangen kann. Dieser betrifft die erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die schon einmal im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, und setzt gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. a VZAE einen früheren (ordentlichen) Aufenthalt von mindestens fünf Jahren voraus. Letztgenannte Voraussetzung erfüllt A._______ schon deshalb nicht, weil ihm sein Wohnkanton erstmals am 20. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und diese letztmals bis zum 30. April 2008 verlängerte. Doch selbst die Bejahung dieser Voraussetzung würde sich nicht positiv auf den Beschwerdeführer auswirken, da die bei der Ermessenausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berücksichtigenden Aspekte (vgl. E. 8) eindeutig nicht zu seinen Gunsten sprächen.

E. 9 Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verneint und folglich die Zustimmung verweigert hat. Gleiches gilt für die Neuregelung des Aufenthalts in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen.

E. 10 Als Folge der verweigerten Zustimmung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zurecht darauf hingewiesen, dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs behaupteten schlechteren Zukunftsperspektiven in Kosovo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar machen würden. In seiner Rechtsmitteleingabe hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht mehr geäussert. Von der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ist daher auszugehen.

E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge und soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1643/2012 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1976 in Kosovo, reiste am 18. März 2002 in die Schweiz ein. Erfolglos durchlief er ein Asylverfahren und heiratete noch während der Hängigkeit dieses Verfahrens, am 19. März 2003, die im Kanton Aargau lebende Schweizerin B._______, geboren 1972. Gestützt auf diese Eheschliessung erteilte ihm der Kanton am 20. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 30. April 2008 verlängert wurde. B. Am 11. September 2007 leitete B._______ ein Eheschutzverfahren ein. Das Gerichtspräsidium Bremgarten stellte daraufhin mit Urteil vom 10. Dezember 2007 fest, dass der gemeinsame Haushalt per 15. September 2007 aufgehoben worden sei und die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt seien. C. Am 27. Januar 2008 reiste A._______ nach Deutschland aus und wurde dort aufgrund eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls festgenommen. In der Folge verbüsste er in Deutschland bis zum 11. August 2008 einen Strafrest aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts München vom 18. November 1997. Mit seiner Haftentlassung wurde er von der Schweiz rückübernommen und nahm wieder im Kanton Aargau Wohnsitz. D. Das Migrationsamt des Kantons Aargau teilte A._______ zunächst mit Schreiben vom 10. November 2008 formlos mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der länger als sechs Monate dauernden Landesabwesenheit erloschen sei und er deshalb die Schweiz zu verlassen habe. Hierzu äusserte sich A._______ am 28. November 2008. Am 9. Februar 2009 ersuchte er um eine einsprachefähige Verfügung, die am 10. Juni 2009 auch erlassen wurde und gegen die A._______ erfolglos Einsprache erhob. Seine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. August 2010 insoweit gut, als es die Beschwerdesache an das Migrationsamt zurückwies. Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung von A._______ sei zwar, so die Begründung, infolge des Bewilligungsablaufs bzw. des mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalts erloschen; dieser könne sich allerdings auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) berufen, was die Vorinstanzen zu prüfen unterlassen hätten. E. Die Ehe von A._______ wurde am 12. März 2010 geschieden, ohne dass die Ehegatten das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten. F. Nach erneuter Prüfung erklärte sich das Migrationsamt des Kantons Aargau bereit, A._______ gestützt auf Art. 50 AuG eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und unterbreitete diesen Entscheid dem BFM am 11. November 2010 zur Zustimmung. Da das Bundesamt die Verweigerung ins Auge fasste, gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich am 31. August 2011 schriftlich durch seinen Rechtsvertreter. G. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 verweigerte das BFM seine Zustimmung und wies A._______ aus der Schweiz weg. In Übereinstimmung mit den kantonalen Instanzen sei festzustellen, dass dessen ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sei zwar der Auffassung, dass trotzdem Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zum Tragen komme; dieser Sichtweise könne aber nicht gefolgt werden. Vorliegend gehe es nicht um die Regelung des weiteren - zuvor auf Art. 42 AuG gestützten - Aufenthalts nach Auflösung der Familiengemeinschaft, sondern um die Neuzulassung eines Ausländers nach einem Auslandsaufenthalt. Damit erübrige sich die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG genannten Voraussetzungen gegeben seien. A._______ könne sich auch nicht auf einen Staatsvertrag oder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, letzteres deshalb nicht, weil er unverheiratet sei und keine minderjährigen Kinder mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Gründe, welche die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigen würden, lägen ebenso wenig vor. Insbesondere genüge sein bisheriger ordentlicher Aufenthalt von 4 Jahren und 8 Monaten nicht für eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG i.V.m. Art. 49 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201); auch eine schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG sei bei ihm nicht erkennbar. Folglich sei er aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, zulässig und zumutbar. H. Mit Eingabe vom 26. März 2012 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, seit dem 28. November 2008 bemühe er sich um Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Hierauf habe er unter den in seinem Fall gegebenen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, auch wenn die Vorinstanz dies bestreite, einen Anspruch. Dem Gesetzgeber sei es bei Art. 50 Abs. 1 AuG um die Vermeidung von Härtefällen gegangen, weshalb diese Bestimmung nur dann unanwendbar sei, wenn sie rechtsmissbräuchlich angerufen werde, nicht aber bereits dann, wenn nur ein Erlöschensgrund nach Art. 61 AuG bestehe. Auch das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau habe diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege bei ihm, dem Beschwerdeführer, jedenfalls nicht vor und werde auch seitens des BFM nicht behauptet. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien bei ihm insoweit gegeben, als er mit seiner Ehefrau mindestens 4 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe und in der Schweiz gut integriert sei. Er besitze sehr gute Sprachkenntnisse und habe zudem zahlreiche Ausbildungen abgeschlossen, so namentlich zum Fitnessinstruktor und zum Staplerfahrer. Dass er Übungskurse für Bewerbungsschreiben besuche, zeige ausserdem, dass er ernsthaft bemüht sei, sich in den Arbeitsprozess einzubringen. Zudem arbeite er auf Abruf im Club [...] in [...]. Die Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe im Jahr 2008 dürfe ihm nicht mehr angelastet werden, da sie auf eine vor 15 Jahren erfolgte Verurteilung durch das Jugendschöffengericht in München zurückgehe. In der Schweiz habe er sich ausnahmslos mindere Gesetzesverstösse, so z.B. einen Verstoss gegen das Transportgesetz, zuschulden kommen lassen; diese Verstösse genügten aber nicht, um seinen Anspruch auf Aufenthalt in Frage zu stellen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 hat die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme übersandt. J. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. In diesem Rahmen teilte er in seiner Eingabe vom 27. Januar 2014 mit, dass seine persönliche Situation nach wie vor schwierig sei. Sein Hausarzt beurteile ihn immer noch als vollständig arbeitsunfähig, weshalb er von der Gemeinde [...] Sozialhilfe beziehe. Trotzdem versuche er, zumindest stundenweise zu arbeiten. Auf Abruf stehe er für die Firma [...] Security GmbH bereit; ausserdem sei er seit dem 20. Dezember 2013 bei der Firma [...] in [...] - auch hier zeitlich eingeschränkt - tätig. K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An­fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsbewilligung beantragt (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43 E. 6.2).

3. Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter anderem die VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Verfahren um die Neuerteilung einer im Verlaufe des Jahres 2008 erloschenen Aufenthaltsbewilligung geht, ist hier neues Recht anwendbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Art. 61 AuG nennt verschiedene Konstellationen, die zum Erlöschen einer Bewilligung führen. Gemäss Absatz 1 können dies sein die Abmeldung ins Ausland (Bst. a), die Erteilung der Bewilligung in einem anderen Kanton (Bst. b), der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Bst. c) und die Ausweisung nach Art. 68 AuG (Bst. d). Gemäss Absatz 2 erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person ohne Abmeldung die Schweiz verlässt; die Niederlassungsbewilligung kann aber auf Gesuch hin während vier Jahren aufrecht erhalten werden. 4.3 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: Oktober 2013]). Diese statuieren u.a. ein Zustimmungserfordernis, wenn es für Drittausländer um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geht (Ziffer 1.3.1.4) und auch dann, wenn es um Fälle geht, bei denen von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden soll (Ziffer 1.3.2). Zudem kann die kantonale Ausländerbehörde dem BFM einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE).

5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer letztmals bis zum 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung infolge Bewilligungsablaufs bzw. infolge des mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalts in Deutschland erlosch, während er dort eine Freiheitsstrafe verbüsste. Das Erlöschen der Bewilligung nach sechsmonatigem Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 AuG) wird als zwingend angesehen, so dass die Gründe für die Abwesenheit keine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die bezüglich der Niederlassungsbewilligung gleiche Regelung nach dem ANAG und die dazu ergangene Rechtsprechung; siehe auch Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Art. 61 N 5).

6. Ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen, so ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen eine Neuerteilung bzw. Wiederzulassung erfolgen kann. Dabei geht es angesichts der hier zu beurteilenden Situation des Beschwerdeführers nur um solche Konstellationen und Voraussetzungen, die bei einer volljährigen und nicht (mehr) verheirateten Person im erwerbsfähigen Alter relevant sein können.

7. In erster Linie stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt. Ein solcher Anspruch ergab sich für ihn ursprünglich aus Art. 42 Abs. 1 AuG, da er mit einer Schweizerin verheiratet war und zusammenlebte. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, so der Beschwerdeführer, müsse ihm Art. 50 Abs. 1 AuG den Anspruch auf Neuerteilung der Bewilligung gewähren. 7.1 Die Vorinstanz bestreitet dies. Sie hält Art. 50 AuG für nicht anwendbar, weil diese Bestimmung das Weiterbestehen des ursprünglichen Bewilligungsanspruchs nach Art. 42 AuG regle, letzterer aber durch den länger als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt entfallen sei. Auf den Fortbestand des Bewilligungsanspruchs, so die Vorinstanz, hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht berufen können, wenn ihm vor seiner Landesabwesenheit eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG erteilt worden wäre; diese wäre nach sechs Monaten nämlich ebenfalls erloschen, und nach seiner Rückkehr hätte nur noch die Neuzulassung zur Diskussion stehen können. 7.1.1 Die gegenteilige Ansicht hat das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 20. August 2010 vertreten: Da sich ein ausländischer Ehegatte jederzeit, also auch nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt auf Art. 42 und 43 AuG berufen könne, müsse dies analog auch für den Anspruch aus Art. 50 AuG, Rechtsmissbrauch vorbehalten, gelten. Hierin übereinstimmend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Art. 42 ff. AuG - mithin auch Art. 50 AuG - unter dem einheitlichen Titel des Familiennachzugs befänden; zudem spreche der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG nicht nur von der Verlängerung, sondern von der "Erteilung und Verlängerung" der Aufenthaltsbewilligung. Hieraus ergebe sich klar, dass der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 AuG nicht vom bisherigen Bestand einer Aufenthaltsbewilligung abhängig sei. 7.1.2 Die ursprüngliche gesetzgeberische Intention war es, mit dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft Härtefallsituationen zu vermeiden (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754). Die endgültige und heute geltende Regelung von Art. 50 AuG trägt in Absatz 1 Bst. a zusätzlich den Gedanken der Ehedauer und Integration Rechnung. In beiden Fällen besteht Akzessorietät zu der vormals erteilten Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder 43 AuG (vgl. Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 50 N 2 ff.; vgl. auch Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten [...], in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013 S. 81 mit Hinweisen). Dass Art. 50 AuG neben der Verlängerung auch die (neue) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorsieht, ist hierzu kein Widerspruch, sondern ergibt sich beispielsweise aus der Möglichkeit des Familiennachzugs von Kindern oder aufgrund von Geburten im Inland. Art. 50 Abs. 1 AuG spricht denn auch vom Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs der Ehegatten und der Kinder. 7.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, führt somit weder die Systematik der Art. 42 ff. noch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 AuG zur Schlussfolgerung, dass nach dem Verlust einer Aufenthaltsbewilligung ein neuer Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG entstehen könnte. Eine solche, dem Akzessorietätsgedanken zuwiderlaufende Konsequenz wäre auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, führte sie doch zu einem quasi unbefristeten und nicht mehr erlöschenden Anspruch. Könnte sich eine ausländische Person nach Erlöschen ihrer ehemaligen Aufenthaltsbewilligung nämlich immer noch auf Art. 50 Abs. 1 AuG berufen, so müsste ihr selbst nach langjähriger Landesabwesenheit eine neue Bewilligung erteilt werden. 7.3 Aus alledem folgt, dass der Beschwerdeführer aus 50 Abs. 1 AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 7.4 Als weitere Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung fällt nur noch Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht. Schützenswerte Interessen, die sich aus dem dort verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben könnten, sind beim Beschwerdeführer, dessen Ehe kinderlos geschieden wurde, jedoch nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.

8. Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so stellt sich die Frage, ob in Abweichung von den - hier nicht in Betracht fallenden - arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften eine Bewilligung aufgrund einer der in Art. 30 Abs. 1 AuG aufgeführten Konstellationen erteilt werden kann. Bei der diesbezüglichen Ermessensausübung haben die Behörden zum einen die öffentlichen Interessen, zum anderen die persönlichen Verhältnisse und den Integrationsgrad der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). 8.1 Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG betrifft die Regelung von schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, zu deren Beurteilung Art. 31 Abs. 1 VZAE einen - nicht abschliessenden - Katalog von Kriterien bereitstellt. Hierzu gehören die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar auf sehr gute Sprachkenntnisse hingewiesen und sich als in der Schweiz gut integriert bezeichnet; letzteres erscheint jedoch fraglich. Seine Behauptung, zahlreiche Ausbildungen, namentlich zum Fitnessinstruktor und zum Staplerfahrer, abgeschlossen zu haben, deutet wohl eine vorhandene Bereitschaft zur Teilhabe am Wirtschaftsleben hin, lässt aber angesichts seiner bisherigen Beschäftigungssituation nicht auf eine berufliche Eingliederung schliessen. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass er erstmals im März 2005 eine Stelle als Hilfsgärtner antrat, diese Beschäftigung aufgrund eines Betriebsunfalls aber nur wenige Wochen ausübte und danach bis einschliesslich September 2007 erwerbslos war (vgl. dortige S. 68 - 70 sowie S. 81 - 86). Ab Oktober 2007 wurde er temporär als Lagermitarbeiter angestellt, war aber spätestens ab Dezember 2007 finanziell auf Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau angewiesen (vgl. Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 10. Dezember 2007 inkl. genehmigtem Vergleich der Ehegatten [kantonale Akten, S. 96 - 102]). Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz im August 2008 war er wiederum temporär beschäftigt, wobei die vorhandenen Lohnausweise der [...] AG auf eine Beschäftigungsdauer von September bis November 2008 schliessen lassen (vgl. kantonale Akten, S. 147 - 159). Ab dem 1. April 2009 bezog er Sozialhilfe (vgl. kantonale Akten, S. 177 ff.), und es ist aufgrund seiner abschliessenden Bemerkungen davon auszugehen, dass sich hieran - trotz zeitweiliger Beschäftigung für eine Security Firma - auch zwischenzeitlich nichts geändert hat: Bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 26. März 2012 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auf Abruf im Club [...] in [...] erwähnt, und auch anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Juli 2013 hat er sich zu seiner stundenweisen Beschäftigung als Security-Mitarbeiter geäussert (vgl. hierzu die polizeiliche Einvernahme durch die Stadtpolizei Baden vom 29. Juli 2013 [kantonale Akten, S. 369 ff]). Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bisher keine berufliche Integration gelungen ist. Sein behauptetes Bemühen, sich mittels Übungskursen für Bewerbungsschreiben in den Arbeitsprozess einzubringen, ist hierfür nicht ausreichend. Abgesehen vom anscheinend gelungenen Spracherwerb fehlen jedenfalls weitere Anhaltspunkte für die - in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannte - Integration. 8.1.2 Dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts an die hiesige Rechtsordnung gehalten hätte, kann zwar nicht festgestellt werden, jedoch sind seine durch Strafbefehl und Verhängung einer Geldbusse sanktionierten Verstösse als eher geringfügig zu betrachten (vgl. Strafbefehle vom 17. Oktober 2002, 23. Oktober 2002, 21. April 2005 und 15. Oktober 2009 [kantonale Akten, S. 39, 40, 80 und 258]). Weiterhin aktenkundig ist ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Angriffs und Begünstigung (vgl. Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Oktober 2013 [kantonale Akten, S. 376]); da dieses Verfahren aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist und kein Ge-ständnis vorliegt, sprechen keine eindeutigen bzw. gravierenden Gesetzesverstösse gegen den Beschwerdeführer. Auch seine wegen uneidlicher Falschaussage erfolgte Verurteilung vom 18. November 1997 durch das Jugendschöffengericht München (vgl. kantonale Akten, S. 113), derentwegen er im Jahr 2008 einen Strafrest in Deutschland verbüsste, fällt heute nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht all dies jedoch nicht, da der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE aufgeführte Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung nur in Zusammenhang mit den übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE gewürdigt werden kann. 8.1.3 Aufgrund des Sachverhalts und der vorhergehenden Erwägungen fällt die Prüfung der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d VZAE aufgeführten Kriterien in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenfalls negativ aus. Auch die Berücksichtigung der übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien lässt einen Härtefall fragwürdig erscheinen. Allein aus den Umstand der insgesamt langen Dauer seiner beiden Aufenthalte, die auch unter Berücksichtigung der Auslandsabwesenheit im Jahr 2008 mehr als 10 Jahre beträgt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser Umstand wäre nur dann relevant, wenn mit ihm eine gewisse Integration bzw. Verwurzelung einherginge. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, so ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Unfalls leidet und schon seit längerer Zeit nicht mehr voll erwerbstätig ist; seine unfallbedingten Beschwerden und Einschränkungen sind aber nicht derart schwerwiegend, dass sein weiterer Verbleib in der Schweiz erforderlich wäre. Ein ärztlicher Kontrollbericht vom 10. September 2009, das jüngste Dokument dieser Art, konstatiert lediglich Knieschmerzen (kantonale Akten, S. 241). 8.1.4 Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, wie sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatland darstellen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat sich A._______ nicht explizit dazu geäussert. Wohl hat er gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. August 2011 geltend gemacht, dass er Kosovo im Alter von 17 Jahren verlassen habe und vor seinem Aufenthalt in der Schweiz neun Jahre in Deutschland gelebt habe; angesichts der hier unzureichenden Integration spricht jedoch nichts dagegen, dass er, jetzt knapp 38-jährig, sich wieder in seiner Heimat reintegrieren könnte. Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer dort auch noch Verwandte, die er mehrfach besucht hat. 8.1.5 Für den Beschwerdeführer fällt damit eine Härtefallregelung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht in Betracht. 8.2 Zu prüfen bleibt folglich nur, ob Art. 30 Abs. 1 Bst. k AuG zur Anwendung gelangen kann. Dieser betrifft die erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die schon einmal im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, und setzt gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. a VZAE einen früheren (ordentlichen) Aufenthalt von mindestens fünf Jahren voraus. Letztgenannte Voraussetzung erfüllt A._______ schon deshalb nicht, weil ihm sein Wohnkanton erstmals am 20. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte und diese letztmals bis zum 30. April 2008 verlängerte. Doch selbst die Bejahung dieser Voraussetzung würde sich nicht positiv auf den Beschwerdeführer auswirken, da die bei der Ermessenausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG zu berücksichtigenden Aspekte (vgl. E. 8) eindeutig nicht zu seinen Gunsten sprächen.

9. Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verneint und folglich die Zustimmung verweigert hat. Gleiches gilt für die Neuregelung des Aufenthalts in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen.

10. Als Folge der verweigerten Zustimmung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zurecht darauf hingewiesen, dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs behaupteten schlechteren Zukunftsperspektiven in Kosovo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar machen würden. In seiner Rechtsmitteleingabe hat sich der Beschwerdeführer zu diesem Punkt nicht mehr geäussert. Von der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ist daher auszugehen.

11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge und soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: