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C-1640/2017

C-1640/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-12 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Die 1967 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) reiste 1990 in die Schweiz ein und war von 1991 bis zum Februar 2000 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig respektive bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 17, 31 und 63). Einen ersten Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wies die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. Juni 1998 ab (Vorakten 28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht B._______ mit Urteil vom 17. Januar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Vorakten 31). Nach weiteren Abklärungen verneinte diese erneut mit Verfügung vom 17. November 2000 den Anspruch auf eine IV-Rente (Vorakten 57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2001 ab (Vorakten 59). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. November 2002 nicht ein (Vorakten 62). A.b Die mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrte Versicherte stellte nach verschiedenen Korrespondenzen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 28. Juli 2016 erneut ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (Vorakten 139), welches am 19. September 2016 vom ausländischen Versicherungsträger der Vorinstanz zugestellt wurde und bei ihr am 3. Oktober 2016 einging. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat die Vorinstanz auf das zweite Rentengesuch nicht ein, da nicht glaubhaft sei, dass sich der Grad der Invalidität in erheblicher Weise geändert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1). C. Mit Telefax-Eingabe vom 17. März 2017 (BVGer act. 1), aufforderungsgemäss verbessert durch Einreichung der Originalbeschwerde am 7. April 2017 (Datum Postaufgabe; BVGer act. 4), erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die IVSTA anzuweisen, über ihren erneuten Antrag auf eine IV-Rente zu entscheiden, da sie chronisch krank sei und aufgrund der Invalidität nicht arbeiten könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 (BVGer act. 17) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2017 (BVGer act. 9) gut. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 (BVGer act. 20) beantragte die IV-STA die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 10. August 2017 (BVGer act. 22) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Mit Duplik vom 4. September 2017 (BVGer act. 27) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies auf die Vernehmlassung vom 27. Juli 2017. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 10. März 2017, mit welcher diese auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei (teils sinngemäss) zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1), weil darüber zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung durch die IVSTA zu befinden ist. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und wohnt in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Für die Prüfung der Anmeldung und des Rentenanspruchs bis zum 1. Januar 2017 (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]; gültig ab 04.04.2016) ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.

E. 3.2 Dem für die Prüfung der Anmeldung anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32). Unbestrittenermassen ist am 19. September 2016 ein Antragsformular vom kroatischen Versicherungsträger an die Vorinstanz überwiesen worden, welche dessen Empfang am 3. Oktober 2016 auf dem Formular vermerkte (Vorakten 139) und der Beschwerdeführerin gleichentags bestätigte (Vorakten 137). Der genannten Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Versicherte diese am 28. Juli 2016 unterschrieben hat und es sich beim 19. September 2016 um das Datum der Prüfung durch den kroatischen Versicherungsträger der von der Antragstellerin auf dem Formular gemachten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt. Die Einreichung der Anmeldung entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 [SR 0.831.109.291.12]).

E. 3.3 Seit 1. Januar 2017 ist im Verhältnis zu Kroatien das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. März 2017 auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

E. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2017 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).

E. 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2).

E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).

E. 4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2).

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen November 2000 (erste [abweisende] Verfügung) und März 2017 (Nichteintretensverfügung) glaubhaft gemacht worden ist.

E. 6.2 Da die Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 10. März 2017 und der letzten Verfügung vom 17. November 2000 mehr als 16 Jahre beträgt, dürfen - in Anwendung der dargelegten Grundsätze - an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 4.4 vorne).

E. 6.3 Die letzte, das Leistungsbegehren abweisende Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 17. November 2000 (Vorakten 57, 56) stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vom 30. Juni 2000 (Vorakten 41), das endokrinologische Gutachten von Dr. D._______ vom 1. September 2000 (Vorakten 46), sowie die Berichte von Dr. E._______ vom 7. April 2000 (Vorakten 32) und von Dr. F._______ vom 9. November 2000 (Vorakten 54). Gestützt darauf sowie bestätigt durch das nachfolgende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2001 (Vorakten 59) stellte die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 17. November 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer ins Gewicht fallenden psychischen oder somatischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert leide und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu 100% arbeitsfähig gewesen sei.

E. 6.4 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurden der IVSTA Berichte von Dr. G._______, Facharzt für Kiefer-und Gesichtschirurgie sowie der Oto-Rhyno-Laringologie, vom 10. April 2012 (Vorakten 142/2), von Dr. H._______, Fachärztin für Orthopädie, vom 13. April 2012 (Vorakten 142/1) und von Dr. I._______/J._______ vom Amt für Erstellung von Gutachten, berufliche Eingliederung und Einstellung von Personen mit Invalidität vom 7. Mai 2016 (Vorakten 143/5) übermittelt. Dr. I._______/J._______ hält als Diagnosen Sy. Cervicale, Tinnitus auris bilat. und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % fest (Vorakten 143/5). Der fachärztliche Befund von Dr. H._______ enthält als Diagnose ein chronisches Zervikalsyndrom (BVGer act. 36) und Dr. G._______ diagnostizierte Ohrengeräusche beidseitig (BVGer act. 36).

E. 6.5 Die Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (RAD), Dr. K._______, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (Vorakten 146) als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Cervikalgien (M 53), Tinnitus (H 93.1) und intermittierende Schwindelbeschwerden fest. Hauptdiagnosen wurden keine gestellt. Sie kam aufgrund der Aktenbeurteilung zum Schluss, dass hinsichtlich der Beschwerden in der Halswirbelsäule und dem Tinnitus Befundübereinstimmung mit den aktenkundigen Gesundheitsschäden bestehe, wobei aus dem Bericht von Dr. I._______. lediglich die Persistenz derselben hervorgehe. Bis auf eine terminal endständige Bewegungsschmerzhaftigkeit von Hüfte und Halswirbelsäule komme keine Pathologie zum Vorschein. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aus den Unterlagen nicht abgeleitet werden.

E. 6.6 Soweit die in E. 6.4 erwähnten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, bestätigen sie den bereits bekannten Tinnitus und die Halswirbelprobleme der Beschwerdeführerin sowie terminal schmerzhafte Bewegungen bei der Flexion der Hüften (wegen der Schmerzen im Hals). Der Bericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 legt in Bezug auf die Arztberichte aus dem Jahr 2012 dar, dass sich sowohl die Beschwerden als auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seither nicht geändert hätten, weshalb weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % bestehen würde. Wie der RAD hierzu ausführte, handelt es sich dabei um bekannte Gesundheitsschäden, die bereits im Rahmen der Abklärungen für den Erlass der ersten Verfügungen aus den Jahren 1998 und 2000 festgestellt wurden. Im Gegensatz zur damaligen Würdigung schätzten die kroatischen Somatiker nunmehr aber die medizinische Leistungsfähigkeit anders ein, da sie von einer 50 - 60 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Mit dieser Einschätzung hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 nicht explizit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass der RAD in seiner Stellungnahme nur den Arztbericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 erwähnt und die Berichte von Dr. H._______ und Dr. G._______ aus dem Jahr 2012 nicht würdigt. Unklar ist, ob diese Berichte aus dem Jahr 2012 dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt wurden, da in den Vorakten keine Übersetzungen der beiden fremdsprachigen Atteste enthalten sind. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz die Einschätzung des kroatischen Experten zur Arbeitsfähigkeit teilt, ist mit dem Bericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 - neu - aufgrund der darin enthaltenen Angaben zur verminderten Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung des bekannten Gesundheitsschadens zumindest bescheinigt, die grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen kann und von der Vorinstanz noch nicht abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hätte daraus schliessen müssen, dass - trotz bekannter Vordiagnosen - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht worden ist.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten neu Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ergeben, die im Zuge der Erstanmeldung nicht abgeklärt worden sind. Damit liegen gesundheitliche Änderungen vor, die von einer gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet sind, einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Dabei ist insbesondere auf die von Dr. I._______ (Vorakten 143) abgegebene Einschätzung hinzuweisen, wonach eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was jedenfalls auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet. Auch wenn aus den vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich in erheblichem Mass verändert hat, hat die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine relevante Veränderung dennoch - in Anbetracht des herabgesetzten Beweismassstabs - hinreichend glaubhaft gemacht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Anmeldung eingereichten Berichte, erachtete es die Vorinstanz als notwendig, den Hinweisen nachzugehen und weitere medizinische Einschätzungen ihres ärztlichen Dienstes zu ausgewählten Punkten einzuholen. Trotz dieser von der Vorinstanz angestellten Erhebungen ist indes nicht von einem Eintreten auf das neue Leistungsbegehren auszugehen. Die eingeholten Berichte sind nicht mit einer vertieften Abklärung (z.B. Einholen eines umfassenden Gutachtens) gleichzusetzen, zumal gestützt darauf keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Daher ist das Vorgehen der IVSTA ohne weiteres mit einem Nichteintretensentscheid vereinbar (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Allerdings hätte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage (Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Veränderung durch die Beschwerdeführerin) Grund gehabt, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Situation näher medizinisch abzuklären und einen allfälligen Rentenanspruch materiell zu prüfen. Da es die Vorinstanz trotz Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die Neuanmeldung einzutreten, ist die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1640/2017 Urteil vom 12. April 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Kroatien), Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenleistungen, Neuanmeldung nach Abweisung des Leistungsbegehrens, Verfügung der IVSTA vom 10. März 2017. Sachverhalt: A. A.a Die 1967 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) reiste 1990 in die Schweiz ein und war von 1991 bis zum Februar 2000 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig respektive bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 17, 31 und 63). Einen ersten Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wies die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. Juni 1998 ab (Vorakten 28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht B._______ mit Urteil vom 17. Januar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück (Vorakten 31). Nach weiteren Abklärungen verneinte diese erneut mit Verfügung vom 17. November 2000 den Anspruch auf eine IV-Rente (Vorakten 57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2001 ab (Vorakten 59). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. November 2002 nicht ein (Vorakten 62). A.b Die mittlerweile in ihre Heimat zurückgekehrte Versicherte stellte nach verschiedenen Korrespondenzen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) am 28. Juli 2016 erneut ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (Vorakten 139), welches am 19. September 2016 vom ausländischen Versicherungsträger der Vorinstanz zugestellt wurde und bei ihr am 3. Oktober 2016 einging. B. Mit Verfügung vom 10. März 2017 trat die Vorinstanz auf das zweite Rentengesuch nicht ein, da nicht glaubhaft sei, dass sich der Grad der Invalidität in erheblicher Weise geändert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1). C. Mit Telefax-Eingabe vom 17. März 2017 (BVGer act. 1), aufforderungsgemäss verbessert durch Einreichung der Originalbeschwerde am 7. April 2017 (Datum Postaufgabe; BVGer act. 4), erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die IVSTA anzuweisen, über ihren erneuten Antrag auf eine IV-Rente zu entscheiden, da sie chronisch krank sei und aufgrund der Invalidität nicht arbeiten könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 (BVGer act. 17) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2017 (BVGer act. 9) gut. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 (BVGer act. 20) beantragte die IV-STA die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 10. August 2017 (BVGer act. 22) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Mit Duplik vom 4. September 2017 (BVGer act. 27) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies auf die Vernehmlassung vom 27. Juli 2017. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 10. März 2017, mit welcher diese auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei (teils sinngemäss) zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1), weil darüber zunächst im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung durch die IVSTA zu befinden ist. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-622/2016 vom 8. August 2016 E. 1.4.2).

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und wohnt in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Für die Prüfung der Anmeldung und des Rentenanspruchs bis zum 1. Januar 2017 (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]; gültig ab 04.04.2016) ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. 3.2 Dem für die Prüfung der Anmeldung anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32). Unbestrittenermassen ist am 19. September 2016 ein Antragsformular vom kroatischen Versicherungsträger an die Vorinstanz überwiesen worden, welche dessen Empfang am 3. Oktober 2016 auf dem Formular vermerkte (Vorakten 139) und der Beschwerdeführerin gleichentags bestätigte (Vorakten 137). Der genannten Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Versicherte diese am 28. Juli 2016 unterschrieben hat und es sich beim 19. September 2016 um das Datum der Prüfung durch den kroatischen Versicherungsträger der von der Antragstellerin auf dem Formular gemachten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt. Die Einreichung der Anmeldung entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 [SR 0.831.109.291.12]). 3.3 Seit 1. Januar 2017 ist im Verhältnis zu Kroatien das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Die vorliegend streitige Frage, ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 10. März 2017 auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2017 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so erledigt die Verwaltung das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und es in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b). 4.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 64 E. 5.2.5). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 4.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte An-forderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). 4.5 Wenn einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1; 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 6. 6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen November 2000 (erste [abweisende] Verfügung) und März 2017 (Nichteintretensverfügung) glaubhaft gemacht worden ist. 6.2 Da die Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 10. März 2017 und der letzten Verfügung vom 17. November 2000 mehr als 16 Jahre beträgt, dürfen - in Anwendung der dargelegten Grundsätze - an die Glaubhaftmachung der rentenrelevanten Gesundheitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 4.4 vorne). 6.3 Die letzte, das Leistungsbegehren abweisende Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 17. November 2000 (Vorakten 57, 56) stützte sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C._______ vom 30. Juni 2000 (Vorakten 41), das endokrinologische Gutachten von Dr. D._______ vom 1. September 2000 (Vorakten 46), sowie die Berichte von Dr. E._______ vom 7. April 2000 (Vorakten 32) und von Dr. F._______ vom 9. November 2000 (Vorakten 54). Gestützt darauf sowie bestätigt durch das nachfolgende Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Juni 2001 (Vorakten 59) stellte die IV-Stelle B._______ mit Verfügung vom 17. November 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer ins Gewicht fallenden psychischen oder somatischen Gesundheitsschädigung von Krankheitswert leide und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. 6.4 Im vorinstanzlichen (Neuanmeldungs-)Verfahren wurden der IVSTA Berichte von Dr. G._______, Facharzt für Kiefer-und Gesichtschirurgie sowie der Oto-Rhyno-Laringologie, vom 10. April 2012 (Vorakten 142/2), von Dr. H._______, Fachärztin für Orthopädie, vom 13. April 2012 (Vorakten 142/1) und von Dr. I._______/J._______ vom Amt für Erstellung von Gutachten, berufliche Eingliederung und Einstellung von Personen mit Invalidität vom 7. Mai 2016 (Vorakten 143/5) übermittelt. Dr. I._______/J._______ hält als Diagnosen Sy. Cervicale, Tinnitus auris bilat. und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % fest (Vorakten 143/5). Der fachärztliche Befund von Dr. H._______ enthält als Diagnose ein chronisches Zervikalsyndrom (BVGer act. 36) und Dr. G._______ diagnostizierte Ohrengeräusche beidseitig (BVGer act. 36). 6.5 Die Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz (RAD), Dr. K._______, Fachärztin Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (Vorakten 146) als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Cervikalgien (M 53), Tinnitus (H 93.1) und intermittierende Schwindelbeschwerden fest. Hauptdiagnosen wurden keine gestellt. Sie kam aufgrund der Aktenbeurteilung zum Schluss, dass hinsichtlich der Beschwerden in der Halswirbelsäule und dem Tinnitus Befundübereinstimmung mit den aktenkundigen Gesundheitsschäden bestehe, wobei aus dem Bericht von Dr. I._______. lediglich die Persistenz derselben hervorgehe. Bis auf eine terminal endständige Bewegungsschmerzhaftigkeit von Hüfte und Halswirbelsäule komme keine Pathologie zum Vorschein. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne aus den Unterlagen nicht abgeleitet werden. 6.6 Soweit die in E. 6.4 erwähnten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, bestätigen sie den bereits bekannten Tinnitus und die Halswirbelprobleme der Beschwerdeführerin sowie terminal schmerzhafte Bewegungen bei der Flexion der Hüften (wegen der Schmerzen im Hals). Der Bericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 legt in Bezug auf die Arztberichte aus dem Jahr 2012 dar, dass sich sowohl die Beschwerden als auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seither nicht geändert hätten, weshalb weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % bestehen würde. Wie der RAD hierzu ausführte, handelt es sich dabei um bekannte Gesundheitsschäden, die bereits im Rahmen der Abklärungen für den Erlass der ersten Verfügungen aus den Jahren 1998 und 2000 festgestellt wurden. Im Gegensatz zur damaligen Würdigung schätzten die kroatischen Somatiker nunmehr aber die medizinische Leistungsfähigkeit anders ein, da sie von einer 50 - 60 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Mit dieser Einschätzung hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 nicht explizit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass der RAD in seiner Stellungnahme nur den Arztbericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 erwähnt und die Berichte von Dr. H._______ und Dr. G._______ aus dem Jahr 2012 nicht würdigt. Unklar ist, ob diese Berichte aus dem Jahr 2012 dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt wurden, da in den Vorakten keine Übersetzungen der beiden fremdsprachigen Atteste enthalten sind. Unabhängig davon, ob die Vorinstanz die Einschätzung des kroatischen Experten zur Arbeitsfähigkeit teilt, ist mit dem Bericht von Dr. I._______ vom 7. Mai 2016 - neu - aufgrund der darin enthaltenen Angaben zur verminderten Leistungsfähigkeit eine Verschlechterung des bekannten Gesundheitsschadens zumindest bescheinigt, die grundsätzlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen kann und von der Vorinstanz noch nicht abgeklärt wurde. Die Vorinstanz hätte daraus schliessen müssen, dass - trotz bekannter Vordiagnosen - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zumindest glaubhaft gemacht worden ist. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Berichten neu Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ergeben, die im Zuge der Erstanmeldung nicht abgeklärt worden sind. Damit liegen gesundheitliche Änderungen vor, die von einer gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet sind, einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Dabei ist insbesondere auf die von Dr. I._______ (Vorakten 143) abgegebene Einschätzung hinzuweisen, wonach eine erhebliche Änderung der Arbeitsfähigkeit vorliege, was jedenfalls auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeutet. Auch wenn aus den vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich in erheblichem Mass verändert hat, hat die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine relevante Veränderung dennoch - in Anbetracht des herabgesetzten Beweismassstabs - hinreichend glaubhaft gemacht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Anmeldung eingereichten Berichte, erachtete es die Vorinstanz als notwendig, den Hinweisen nachzugehen und weitere medizinische Einschätzungen ihres ärztlichen Dienstes zu ausgewählten Punkten einzuholen. Trotz dieser von der Vorinstanz angestellten Erhebungen ist indes nicht von einem Eintreten auf das neue Leistungsbegehren auszugehen. Die eingeholten Berichte sind nicht mit einer vertieften Abklärung (z.B. Einholen eines umfassenden Gutachtens) gleichzusetzen, zumal gestützt darauf keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Daher ist das Vorgehen der IVSTA ohne weiteres mit einem Nichteintretensentscheid vereinbar (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Allerdings hätte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage (Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Veränderung durch die Beschwerdeführerin) Grund gehabt, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Situation näher medizinisch abzuklären und einen allfälligen Rentenanspruch materiell zu prüfen. Da es die Vorinstanz trotz Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die Neuanmeldung einzutreten, ist die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: