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C-1580/2016

C-1580/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene, seit 2010 in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1991 bis Ende Mai 2003 in der Schweiz als Bauarbeiter angestellt. Der letzte Arbeitstag war der 16. April 2002; an diesem Datum erlitt er einen Arbeitsunfall. In der Folge kam die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach und führte die erforderlichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Nach Abschluss dieser Massnahmen erliess die Suva am 29. April 2004 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten zufolge der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeitsgrad: 23 %) und eine Inte-gritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 5 %) zusprach (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6, 9, 13, 26, 28, 29, 32, 35, 47 bis 49, 82). Diese Rente wurde mit Schreiben vom 27. September 2006 bestätigt (act. 60 und 61). Nach einer am 25. März 2014 geltend gemachten Verschlechterung entschied die Suva verfügungsweise am 11. August 2014, dass sie über die bereits zugesprochene Rente keine weiteren Versicherungsleistungen erbringe; diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 bestätigt (act. 159). B. Am 16. März 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente an (act. 2 bis 5). Nach Vorliegen der Suva-Akten (act. 6, 28, 29, 49 und 50), weiterer ärztlicher Dokumente (act. 18 bis 21), des Fragebogens für den Arbeitgeber (act. 32 und 35) sowie einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2. August 2014 (RAD; act. 37 und 39) empfahl die Berufsberaterin am 19. Oktober 2004 die Rentenprüfung (act. 36 und 43). Nachdem der RAD am 27. Dezember 2004 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 45 und 46), erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) am 23. März 2005 zwei Verfügungen, mit welchen die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und der Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde (act. 54 bis 56). Diese Verfügungen traten unangefochten in Rechtskraft (act. 72). C. Mit Schreiben vom 25. März 2014 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit 2005 geltend machen (act. 79). Nachdem der Versicherte am 26. Mai 2014 weitere Ausführungen hatte vornehmen und medizinische Dokumente hatte einreichen lassen (act. 82 bis 88), ging am 29. September 2014 das am 16. September 2014 von der ausländischen Verbindungsstelle unterzeichnete Formular YU/CH 4 bei der IVSTA ein (act. 94). Nachdem der Neuropsychiater Dr. B.______ am 24. November 2014 ein Gutachten verfasst hatte (act. 117), liess der Versicherte der IVSTA mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 bzw. 5. Januar 2015 mehrere Fragebögen und weitere Medizinalakten zukommen (act. 109 bis 113, 121 bis 124). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 1. April 2015 (act. 126) gingen bei der IVSTA am 27. Mai 2015 zusätzliche medizinische Unterlagen ein (act. 130 bis 133, 135 bis 142). Nach einer diesbezüglichen, durch den RAD am 3. September 2015 vorgenommenen Würdigung (act. 144) erliess die IVSTA am 9. September 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine halbe und ab 1. September 2013 eine ganze IV-Rente in Aussicht stellte, wobei aufgrund der am 21. Juli 2014 erfolgten Anmeldung die Ausrichtung frühestens ab dem 1. Januar 2015 erfolgen könne (act. 145). D. Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren am 15. und 25. September 2015 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 146 bis 150), nahm der RAD am 13. Oktober 2015 erneut Stellung (act. 153). Daraufhin wurde der Vorbescheid vom 9. September 2015 durch denjenigen vom 20. Oktober 2015 ersetzt und dem Versicherten mitgeteilt, der Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ab dem 1. Juli 2011 und derjenige auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2013, wobei aufgrund des Anmeldedatums vom 25. März 2014 die Rente frühestens ab dem 1. September 2014 ausgerichtet werden könne (act. 155). E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers opponierte am 27. Oktober und 12. November 2015 auch gegen diesen vorgesehenen Entscheid (act. 156 bis 158). Nach Vorliegen einer weiteren Beurteilung des RAD vom 28. November 2015 (act. 160) wurde mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2015 derjenige vom 20. Oktober 2015 ersetzt; inhaltlich ergaben sich keine Änderungen (act. 164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 165) erliess die IVSTA am 29. Januar 2016 eine dem Vorbescheid vom 21. Dezember 2015 entsprechende Verfügung (act. 170). F. Im Schreiben an die IVSTA vom 18. Februar 2016 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus seine Einwendungen vom 25. September und 12. November 2015 sowie vom 7. Januar 2016 und führte aus, unter Berücksichtigung des Dargelegten schlage er nochmals vor, dem Versicherten ab 1. März 2013 eine Rente zuzusprechen oder dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten; mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 25. März 2014 habe sich ergeben, dass lediglich aufgrund von psychischen Leiden zwischenzeitlich eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei (ab 2010 mittelgradige depressive Störung, ab 2013 paranoide Schizophrenie). In arbeitsmedizinischer Hinsicht sei der beurteilende Facharzt deshalb zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 2010 zu 50 % bzw. ab 1. Juni 2013 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Eine Korrektur und Vorverlegung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit habe sich dadurch ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht eine erste psychotische Episode seit März 2013 nachgewiesen sei. Insofern sei der Beginn neu auf den 1. März 2013 festzustellen. Da aktenkundig die Anmeldung am 25. März 2014 erfolgt sei, könne der Leistungsanspruch frühestens ab dem 1. September 2014 ausgerichtet werden. I. Replicando liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 ausführen, die vernehmlassungsweise gemachten Bemerkungen der Vorinstanz seien zufolge der bereits mehrmals mitgeteilten Gründe gänzlich inakzeptabel. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 werde vollumfänglich aufrechterhalten (B-act. 8). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (act. 170) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 18. Februar 2016 gemachten Ausführungen (B-act. 1) resp. den Verweis auf die im Rahmen der Vorbescheidverfahren eingereichten Eingaben vom 25. September 2015 (act. 150), 12. November 2015 (act. 158) und 7. Januar 2016 (act. 165) ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente - statt ab dem 1. Juni 2013 - bereits ab dem 1. März 2013 bestand.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.2 Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (act. 170) in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (29. Januar 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 (in der ab 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht zwischenstaatliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.6 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 3 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. März 2005 [act. 54 und 72]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Auf eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten kann vorliegend mit Blick auf die frühest mögliche Ausrichtung der Rente resp. deren Höhe jedoch verzichtet werden (vgl. E. 5. hiernach).

E. 4 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch - zu dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.5 hiervor) - frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen mit Schreiben vom 25. März 2014 bei der Vorinstanz neu an (act. 79). Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (25. März 2014) am 1. September 2014 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 (B-act. 6) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente auf den frühest möglichen Termin festgelegt hat, kann vorliegend der umstrittene Beginn der (rentenrelevanten) Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor) offengelassen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom 25. März 2014 nicht zur Anwendung gelangt.

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Verfügung vom 29. Januar 2016 als richtig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Suva (Ref-Nr. 21.72255.02.0; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1580/2016 Urteil vom 14. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238, 7302 Landquart, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 29. Januar 2016. Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, seit 2010 in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1991 bis Ende Mai 2003 in der Schweiz als Bauarbeiter angestellt. Der letzte Arbeitstag war der 16. April 2002; an diesem Datum erlitt er einen Arbeitsunfall. In der Folge kam die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach und führte die erforderlichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Nach Abschluss dieser Massnahmen erliess die Suva am 29. April 2004 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten zufolge der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeitsgrad: 23 %) und eine Inte-gritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 5 %) zusprach (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 6, 9, 13, 26, 28, 29, 32, 35, 47 bis 49, 82). Diese Rente wurde mit Schreiben vom 27. September 2006 bestätigt (act. 60 und 61). Nach einer am 25. März 2014 geltend gemachten Verschlechterung entschied die Suva verfügungsweise am 11. August 2014, dass sie über die bereits zugesprochene Rente keine weiteren Versicherungsleistungen erbringe; diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 bestätigt (act. 159). B. Am 16. März 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente an (act. 2 bis 5). Nach Vorliegen der Suva-Akten (act. 6, 28, 29, 49 und 50), weiterer ärztlicher Dokumente (act. 18 bis 21), des Fragebogens für den Arbeitgeber (act. 32 und 35) sowie einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 2. August 2014 (RAD; act. 37 und 39) empfahl die Berufsberaterin am 19. Oktober 2004 die Rentenprüfung (act. 36 und 43). Nachdem der RAD am 27. Dezember 2004 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 45 und 46), erliess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) am 23. März 2005 zwei Verfügungen, mit welchen die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und der Anspruch auf eine IV-Rente verneint wurde (act. 54 bis 56). Diese Verfügungen traten unangefochten in Rechtskraft (act. 72). C. Mit Schreiben vom 25. März 2014 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Reljic, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit 2005 geltend machen (act. 79). Nachdem der Versicherte am 26. Mai 2014 weitere Ausführungen hatte vornehmen und medizinische Dokumente hatte einreichen lassen (act. 82 bis 88), ging am 29. September 2014 das am 16. September 2014 von der ausländischen Verbindungsstelle unterzeichnete Formular YU/CH 4 bei der IVSTA ein (act. 94). Nachdem der Neuropsychiater Dr. B.______ am 24. November 2014 ein Gutachten verfasst hatte (act. 117), liess der Versicherte der IVSTA mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 bzw. 5. Januar 2015 mehrere Fragebögen und weitere Medizinalakten zukommen (act. 109 bis 113, 121 bis 124). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 1. April 2015 (act. 126) gingen bei der IVSTA am 27. Mai 2015 zusätzliche medizinische Unterlagen ein (act. 130 bis 133, 135 bis 142). Nach einer diesbezüglichen, durch den RAD am 3. September 2015 vorgenommenen Würdigung (act. 144) erliess die IVSTA am 9. September 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine halbe und ab 1. September 2013 eine ganze IV-Rente in Aussicht stellte, wobei aufgrund der am 21. Juli 2014 erfolgten Anmeldung die Ausrichtung frühestens ab dem 1. Januar 2015 erfolgen könne (act. 145). D. Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren am 15. und 25. September 2015 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 146 bis 150), nahm der RAD am 13. Oktober 2015 erneut Stellung (act. 153). Daraufhin wurde der Vorbescheid vom 9. September 2015 durch denjenigen vom 20. Oktober 2015 ersetzt und dem Versicherten mitgeteilt, der Anspruch auf eine halbe Rente bestehe ab dem 1. Juli 2011 und derjenige auf eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2013, wobei aufgrund des Anmeldedatums vom 25. März 2014 die Rente frühestens ab dem 1. September 2014 ausgerichtet werden könne (act. 155). E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers opponierte am 27. Oktober und 12. November 2015 auch gegen diesen vorgesehenen Entscheid (act. 156 bis 158). Nach Vorliegen einer weiteren Beurteilung des RAD vom 28. November 2015 (act. 160) wurde mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2015 derjenige vom 20. Oktober 2015 ersetzt; inhaltlich ergaben sich keine Änderungen (act. 164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 165) erliess die IVSTA am 29. Januar 2016 eine dem Vorbescheid vom 21. Dezember 2015 entsprechende Verfügung (act. 170). F. Im Schreiben an die IVSTA vom 18. Februar 2016 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus seine Einwendungen vom 25. September und 12. November 2015 sowie vom 7. Januar 2016 und führte aus, unter Berücksichtigung des Dargelegten schlage er nochmals vor, dem Versicherten ab 1. März 2013 eine Rente zuzusprechen oder dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten; mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4). H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 25. März 2014 habe sich ergeben, dass lediglich aufgrund von psychischen Leiden zwischenzeitlich eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei (ab 2010 mittelgradige depressive Störung, ab 2013 paranoide Schizophrenie). In arbeitsmedizinischer Hinsicht sei der beurteilende Facharzt deshalb zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 2010 zu 50 % bzw. ab 1. Juni 2013 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei. Eine Korrektur und Vorverlegung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit habe sich dadurch ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht eine erste psychotische Episode seit März 2013 nachgewiesen sei. Insofern sei der Beginn neu auf den 1. März 2013 festzustellen. Da aktenkundig die Anmeldung am 25. März 2014 erfolgt sei, könne der Leistungsanspruch frühestens ab dem 1. September 2014 ausgerichtet werden. I. Replicando liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 ausführen, die vernehmlassungsweise gemachten Bemerkungen der Vorinstanz seien zufolge der bereits mehrmals mitgeteilten Gründe gänzlich inakzeptabel. Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 werde vollumfänglich aufrechterhalten (B-act. 8). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (act. 170) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 18. Februar 2016 gemachten Ausführungen (B-act. 1) resp. den Verweis auf die im Rahmen der Vorbescheidverfahren eingereichten Eingaben vom 25. September 2015 (act. 150), 12. November 2015 (act. 158) und 7. Januar 2016 (act. 165) ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente - statt ab dem 1. Juni 2013 - bereits ab dem 1. März 2013 bestand. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie­ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati­ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju­goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin­weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe­maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos­sen. Für den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Im vor­liegenden Verfahren fin­den grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (act. 170) in Kraft standen; weiter aber auch sol­che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (29. Januar 2016) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 (in der ab 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht zwischenstaatliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

3. Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. März 2005 [act. 54 und 72]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen, angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Auf eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten kann vorliegend mit Blick auf die frühest mögliche Ausrichtung der Rente resp. deren Höhe jedoch verzichtet werden (vgl. E. 5. hiernach).

4. Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit 1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch - zu dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.5 hiervor) - frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen mit Schreiben vom 25. März 2014 bei der Vorinstanz neu an (act. 79). Der Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (25. März 2014) am 1. September 2014 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 (B-act. 6) in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat. Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente auf den frühest möglichen Termin festgelegt hat, kann vorliegend der umstrittene Beginn der (rentenrelevanten) Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor) offengelassen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom 25. März 2014 nicht zur Anwendung gelangt.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Verfügung vom 29. Januar 2016 als richtig erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Suva (Ref-Nr. 21.72255.02.0; Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: