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C-1563/2008

C-1563/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-13 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1950 als tschechoslowakischer Staatsangehöriger geboren und liess sich in der Tschechoslowakei zum diplomierten Maschinenbauingenieur ausbilden. Er lebte 1981 bis 2001 in der Schweiz und leistete als Angestellter und Selbstständigerwerbender (Rohrleitungskonstrukteur) sowie als Arbeitsloser Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV. 1996 wurde er schweizerischer Staatsangehöriger (zweite Staatsbürgerschaft). Ende März 2001 verliess er die Schweiz und zog nach Tschechien, wo er heute noch lebt. Er macht geltend, seit 1993 nicht mehr gearbeitet zu haben und seit Januar 2001 aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig zu sein (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/1, 3, 7, 8, 12 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.16, 1.18-1.20). B. B.a Mit Anmeldeformular vom 3. Oktober 2006 (IV/8) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Posteingang: 17. Oktober 2006). Er begründete seine Anmeldung damit, dass er seit 1975 Probleme mit dem Rückgrat habe, dass er die schmerzhaften Zustände damals aber habe überwinden können. In den letzten Jahren habe sich der Zustand seiner Wirbel L3/4 und L4/5 verschlechtert, leide er unter einem blockierten Rückgrat, sei er in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, leide er unter sich wiederholenden Schmerzen im Rücken oder Kribbeln in den Füssen. Dies verunmögliche es ihm, sich bei der Arbeit zu konzentrieren. B.b Am 14. Oktober 2007 nahm der Ärztliche Dienst der IVSTA (im Folgenden: ÄD) Stellung (IV/22). Er attestierte dem Beschwerdeführer rezidive Lumbalgien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aber ohne relevante Funktionseinschränkungen. Für administrative Tätigkeiten, auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. B.c Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/23). Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. B.d Am 19. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid (IV/24). Er erklärte, dass er damit nicht einverstanden sei und eine mündliche Anhörung verlange. B.e Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Überprüfung seines Einwands (weitere) ärztliche Unterlagen benötige (IV/26). Sie setzte ihm Frist, um seine Einwände und medizinischen Unterlagen vorzulegen. B.f Am 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer der IVSTA diverse medizinische Unterlagen zukommen (IV/27). In seinem Begleitschreiben führte er aus, dass sein Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit ausschliesse, weshalb er eine IV-Rente beanspruche und zur Bemessung seines Invaliditätsgrads eine ärztliche Untersuchung durch eine IV-Stelle verlange. Er machte geltend, unter folgenden Beschwerden zu leiden: Funktionsbehinderung durch Wirbelsäulenschaden, Kopfschmerzen und Migräneanfälle bei Konzentration, starke Unruhe - Kribbeln in den Füssen, Magengeschwüre, Minderwertigkeitsgefühle, Sehminderung. B.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wies die IVSTA das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/34). Sie begründete dies mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung. Ergänzend führte sie an, dass die in der Stellungnahme zum Vorbescheid eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten. Etliche Dokumente lägen bereits vor, etliche seien unlesbar und zu alt (Jahrgang 1978). Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2008 - unter Beilage von 9 medizinischen Dokumenten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter eine ärztliche Untersuchung betreffend die Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes seit 2001 keine gewinnbringende Erwerbstätigkeit mehr möglich sei. Ausserdem habe die IVSTA seinen Anträgen betreffend mündliche Anhörung und ärztliche Untersuchung durch eine IV-Stelle nicht statt gegeben. C.b Am 26. Mai 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 5). Sie begründete dies damit, dass sich aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen keinen neuen Sachverhaltselemente ergäben. Daher sei auf Grund der Beurteilung des ÄD vom 14. Oktober 2007 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. C.c Am 9. Juni 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. IV/6-8). C.d Obwohl das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit bot, reichte dieser keine Replik ein (vgl. IV/6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Da der Beschwerdeführer (auch) schweizerischer Staatsangehöriger ist, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG).

E. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er auf den Vorbescheid der IVSTA hin eine mündliche Anhörung verlangt hatte, eine solche von der IVSTA aber nicht ermöglicht wurde.

E. 4.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Anhörung im Vorbescheidverfahren ist - analog zum Anspruch auf Gewährung des rechtliche Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen) - vorab zu prüfen, ob diese Rüge begründet ist.

E. 4.3 Gemäss Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 IVG (beide in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) kann die versicherte Person ihre Einwände im Vorbescheidverfahren schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden erstellt die IV-Stelle ein summarisches, von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. Für die Anhörung werden weder ein Taggeld noch Reisekosten vergütet (Art. 73ter Abs. 4 IVV). Diese Regelung gilt für sämtliche Vorbescheidverfahren betreffend Leistungsfestsetzung und alle IV-Stellen. Insbesondere sehen Gesetz und Verordnung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland und/oder für die IVSTA keine abweichende Regelung vor.

E. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren führt - analog zur Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. zu diesem BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa) - grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2052/2007 vom 13. November 2009 E. 4.2). Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 4.2; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis und BGE 133 I 201 E. 2.2).

E. 4.5 Es trifft zu, dass die IVSTA davon abgesehen hat, eine mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 19. November 2007 (IV/24) ausdrücklich verlangt und darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte. Sie bot dem Beschwerdeführer allerdings Gelegenheit, ihr ärztliche Unterlagen und seine Einwände schriftlich zukommen zu lassen, was er mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 tat (IV/27). Eine mündliche Anhörung verlangte er hingegen nicht mehr (und verzichtete damit implizite auf eine solche). Somit ist dem Beschwerdeführer im Lichte des klaren Wortlauts von Art. 73ter Abs. 2 IVV, welcher auch die Möglichkeit anbietet, dass sich die versicherte Person schriftlich äussern kann, und weder Art. 57a IVG noch Art. 42 ATSG entgegensteht, das rechtliche Gehör ohne Zweifel gewährt worden. Demnach muss in casu auch nicht geprüft werden, ob das Gericht als Beschwerdeinstanz eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. des Anspruchs auf mündliche Anhörung) im Vorbescheidverfahren zu heilen habe (vgl. auch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgericht E. 4.3).

E. 4.6 Diese Beurteilung betrifft nur die vorliegende Sache. Sie ändert nichts daran, dass die IVSTA dazu verpflichtet ist, Anträgen auf mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren Folge zu leisten. Eine systematisch davon abweichende Praxis der IVSTA wäre rechtswidrig und nicht zu schützen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

E. 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).

E. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsbegehren betreffend einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsbegehren betreffend einen Anspruch auf Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen verneint hat, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die (von ihm selbst vorgenommenen) Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben seien (vgl. Beschwerde) und er die Verfügung der IVSTA diesbezüglich somit sichtlich nicht angefochten hat.

E. 6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden - Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist.

E. 6.3 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 6.4 Das Anmeldeformular des Beschwerdeführers ging am 17. Oktober 2006 bei der IVSTA ein, weshalb zu prüfen ist, ob am 17. Oktober 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl. oben E. 5.3) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 8. Februar 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist.

E. 6.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch - wenn eine labile, lang dauernde Krankheit im Sinne von Art. 6 ATSG in Frage steht - frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.

E. 6.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.

E. 6.7 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente, da er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei.

E. 7.2 In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2006: Arztberichte von Dr. B._______ (Orthopäde) vom 21. März und 25. Mai 2005 (IV/29 und 30 bzw. act. 1.10 und 1.11), neurologische Arztberichte von Dr. C._______ vom 7. Juni 2005 (IV/15 bzw. act. 1.7, übersetzt in IV/16), vom 22. Juni 2005 (IV/17 bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/18) und vom 20. März und 25. April 2006 (IV/19 bzw. act. 1.9, übersetzt in IV/20) sowie eine Physiotherapie-Verschreibung von Dr. C._______ vom 25. April 2006 (IV/13 bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/14), Gastroskopie-Bericht des Krankenhauses D._______ vom 1. November 2006 (IV/28 bzw. act. 1.8, übersetzt in act. 10). In diesen medizinischen Akten - welche bereits in den Vorakten vorhanden waren - wurden insbesondere die folgenden Diagnosen gestellt: chronisches lumbosakrales Syndrom mit Irritation L5 rechts bzw. mit aktueller Irritation L5 und S1 links, flache Lumballordose, verengte Bandscheibe L 4/5 und Osteochondrose in diesem Bereich, moderate Spondylose, Beginn einer Osteochondrose L3/4, scheinbare Skoliose, Pseudoradikulitis, präarthrotische Knie, Gonalgie (Knieschmerzen) rechts, Schmerzen in der rechten Achillesferse, Beginn einer Hypertrophie (Vergrösserung des Zellvolumens) der Prostata, Gastritis (ICD-10 K26.9, weder akut noch chronisch, ohne Blutung oder Perforation).

E. 7.3 Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumbalgien ohne relevante Funktionseinschränkungen fest. In den Arztberichten würden Lumbalgien mit möglicher Wurzelreizung erwähnt, radiologisch lägen altersentsprechende Abnützungen vor. Für administrative Tätigkeiten, auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Er erachtete den Beschwerdeführer deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig.

E. 7.4 Ergänzend ist festzustellen, dass keines der genannten medizinischen Dokumente dem Beschwerdeführer eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die darin erwähnten Beschwerden (namentlich die Einschränkungen in der Beweglichkeit und die Gliederschmerzen) ein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenbauingenieur einschränkendes Mass erreichten. Ausserdem wurden nur moderate medizinische Behandlungsmethoden verordnet, so hauptsächlich Physiotherapie, angemessene Ernährung, Bewegung und Schwimmen, Funktionskontrolle der Symptome, lokale Behandlung mit Gel, medikamentöse Behandlung der gastrointestinalen Symptome. Die von der Neurologin empfohlenen Medikamente und eine Behandlung mittels Injektion wurden vom Beschwerdeführer am 25. April 2006 sogar ausdrücklich abgelehnt (vgl. IV/19-20).

E. 7.5 Im Übrigen finden sich drei medizinische Dokumente aus dem Jahr 1978 in den Akten (act. 1.12, welches als einziges medizinisches Dokument im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurde; IV/31 bzw. act. 1.13; IV/32-33 bzw. act. 1.14). Angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die damaligen Beschwerden (Schmerzen) überwinden konnte (vgl. IV/8 S. 6 und IV/12 S. 4), kommt diesen Dokumenten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu.

E. 7.6 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit (als Maschinenbauingenieur) nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist und dass weitere Beweismassnahmen (namentlich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen) an diesem Schluss nichts ändern würden, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (vgl. oben E. 4.3).

E. 7.7 Unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung durfte unter diesen Umständen auch die IVSTA auf die Durchführung weiterer medizinischer Abklärung verzichten - zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht wurden. Insbesondere durfte die IVSTA darauf verzichten, den Beschwerdeführer durch den ÄD persönlich untersuchen zu lassen. Die ärztlichen Dienste können zwar bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, sind dazu aber nicht verpflichtet (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV in den vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden Fassungen).

E. 7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit Januar 2001 tatsächlich keine Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Ob der Beschwerdeführer seit 2001 auf dem tschechischen Arbeitsmarkt tatsächlich keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit gefunden hat, ist somit nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand somit nicht zu hören.

E. 7.9 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt ist, kann auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden.

E. 7.10 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am 9. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.

E. 9 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1563/2008 {T 0/2} Urteil vom 13. September 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Tschechischen Republik) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2008. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1950 als tschechoslowakischer Staatsangehöriger geboren und liess sich in der Tschechoslowakei zum diplomierten Maschinenbauingenieur ausbilden. Er lebte 1981 bis 2001 in der Schweiz und leistete als Angestellter und Selbstständigerwerbender (Rohrleitungskonstrukteur) sowie als Arbeitsloser Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV. 1996 wurde er schweizerischer Staatsangehöriger (zweite Staatsbürgerschaft). Ende März 2001 verliess er die Schweiz und zog nach Tschechien, wo er heute noch lebt. Er macht geltend, seit 1993 nicht mehr gearbeitet zu haben und seit Januar 2001 aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig zu sein (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/1, 3, 7, 8, 12 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.16, 1.18-1.20). B. B.a Mit Anmeldeformular vom 3. Oktober 2006 (IV/8) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Posteingang: 17. Oktober 2006). Er begründete seine Anmeldung damit, dass er seit 1975 Probleme mit dem Rückgrat habe, dass er die schmerzhaften Zustände damals aber habe überwinden können. In den letzten Jahren habe sich der Zustand seiner Wirbel L3/4 und L4/5 verschlechtert, leide er unter einem blockierten Rückgrat, sei er in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, leide er unter sich wiederholenden Schmerzen im Rücken oder Kribbeln in den Füssen. Dies verunmögliche es ihm, sich bei der Arbeit zu konzentrieren. B.b Am 14. Oktober 2007 nahm der Ärztliche Dienst der IVSTA (im Folgenden: ÄD) Stellung (IV/22). Er attestierte dem Beschwerdeführer rezidive Lumbalgien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aber ohne relevante Funktionseinschränkungen. Für administrative Tätigkeiten, auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. B.c Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/23). Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. B.d Am 19. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid (IV/24). Er erklärte, dass er damit nicht einverstanden sei und eine mündliche Anhörung verlange. B.e Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Überprüfung seines Einwands (weitere) ärztliche Unterlagen benötige (IV/26). Sie setzte ihm Frist, um seine Einwände und medizinischen Unterlagen vorzulegen. B.f Am 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer der IVSTA diverse medizinische Unterlagen zukommen (IV/27). In seinem Begleitschreiben führte er aus, dass sein Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit ausschliesse, weshalb er eine IV-Rente beanspruche und zur Bemessung seines Invaliditätsgrads eine ärztliche Untersuchung durch eine IV-Stelle verlange. Er machte geltend, unter folgenden Beschwerden zu leiden: Funktionsbehinderung durch Wirbelsäulenschaden, Kopfschmerzen und Migräneanfälle bei Konzentration, starke Unruhe - Kribbeln in den Füssen, Magengeschwüre, Minderwertigkeitsgefühle, Sehminderung. B.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wies die IVSTA das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/34). Sie begründete dies mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung. Ergänzend führte sie an, dass die in der Stellungnahme zum Vorbescheid eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente enthielten. Etliche Dokumente lägen bereits vor, etliche seien unlesbar und zu alt (Jahrgang 1978). Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen genügend dokumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische Untersuchungen. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2008 - unter Beilage von 9 medizinischen Dokumenten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter eine ärztliche Untersuchung betreffend die Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes seit 2001 keine gewinnbringende Erwerbstätigkeit mehr möglich sei. Ausserdem habe die IVSTA seinen Anträgen betreffend mündliche Anhörung und ärztliche Untersuchung durch eine IV-Stelle nicht statt gegeben. C.b Am 26. Mai 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 5). Sie begründete dies damit, dass sich aus den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen keinen neuen Sachverhaltselemente ergäben. Daher sei auf Grund der Beurteilung des ÄD vom 14. Oktober 2007 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. C.c Am 9. Juni 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (vgl. IV/6-8). C.d Obwohl das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit bot, reichte dieser keine Replik ein (vgl. IV/6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer (auch) schweizerischer Staatsangehöriger ist, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1 IVG). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er auf den Vorbescheid der IVSTA hin eine mündliche Anhörung verlangt hatte, eine solche von der IVSTA aber nicht ermöglicht wurde. 4.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Anhörung im Vorbescheidverfahren ist - analog zum Anspruch auf Gewährung des rechtliche Gehörs (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen) - vorab zu prüfen, ob diese Rüge begründet ist. 4.3 Gemäss Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 IVG (beide in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) kann die versicherte Person ihre Einwände im Vorbescheidverfahren schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden erstellt die IV-Stelle ein summarisches, von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. Für die Anhörung werden weder ein Taggeld noch Reisekosten vergütet (Art. 73ter Abs. 4 IVV). Diese Regelung gilt für sämtliche Vorbescheidverfahren betreffend Leistungsfestsetzung und alle IV-Stellen. Insbesondere sehen Gesetz und Verordnung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland und/oder für die IVSTA keine abweichende Regelung vor. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren führt - analog zur Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. zu diesem BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa) - grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2052/2007 vom 13. November 2009 E. 4.2). Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 4.2; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis und BGE 133 I 201 E. 2.2). 4.5 Es trifft zu, dass die IVSTA davon abgesehen hat, eine mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren durchzuführen, obwohl der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 19. November 2007 (IV/24) ausdrücklich verlangt und darauf einen gesetzlichen Anspruch hatte. Sie bot dem Beschwerdeführer allerdings Gelegenheit, ihr ärztliche Unterlagen und seine Einwände schriftlich zukommen zu lassen, was er mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 tat (IV/27). Eine mündliche Anhörung verlangte er hingegen nicht mehr (und verzichtete damit implizite auf eine solche). Somit ist dem Beschwerdeführer im Lichte des klaren Wortlauts von Art. 73ter Abs. 2 IVV, welcher auch die Möglichkeit anbietet, dass sich die versicherte Person schriftlich äussern kann, und weder Art. 57a IVG noch Art. 42 ATSG entgegensteht, das rechtliche Gehör ohne Zweifel gewährt worden. Demnach muss in casu auch nicht geprüft werden, ob das Gericht als Beschwerdeinstanz eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (bzw. des Anspruchs auf mündliche Anhörung) im Vorbescheidverfahren zu heilen habe (vgl. auch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgericht E. 4.3). 4.6 Diese Beurteilung betrifft nur die vorliegende Sache. Sie ändert nichts daran, dass die IVSTA dazu verpflichtet ist, Anträgen auf mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren Folge zu leisten. Eine systematisch davon abweichende Praxis der IVSTA wäre rechtswidrig und nicht zu schützen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsbegehren betreffend einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsbegehren betreffend einen Anspruch auf Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen verneint hat, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die (von ihm selbst vorgenommenen) Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben seien (vgl. Beschwerde) und er die Verfügung der IVSTA diesbezüglich somit sichtlich nicht angefochten hat. 6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden - Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist. 6.3 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 6.4 Das Anmeldeformular des Beschwerdeführers ging am 17. Oktober 2006 bei der IVSTA ein, weshalb zu prüfen ist, ob am 17. Oktober 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl. oben E. 5.3) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 8. Februar 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist. 6.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht der Rentenanspruch - wenn eine labile, lang dauernde Krankheit im Sinne von Art. 6 ATSG in Frage steht - frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. 6.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.7 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente, da er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei. 7.2 In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2005 und 2006: Arztberichte von Dr. B._______ (Orthopäde) vom 21. März und 25. Mai 2005 (IV/29 und 30 bzw. act. 1.10 und 1.11), neurologische Arztberichte von Dr. C._______ vom 7. Juni 2005 (IV/15 bzw. act. 1.7, übersetzt in IV/16), vom 22. Juni 2005 (IV/17 bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/18) und vom 20. März und 25. April 2006 (IV/19 bzw. act. 1.9, übersetzt in IV/20) sowie eine Physiotherapie-Verschreibung von Dr. C._______ vom 25. April 2006 (IV/13 bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/14), Gastroskopie-Bericht des Krankenhauses D._______ vom 1. November 2006 (IV/28 bzw. act. 1.8, übersetzt in act. 10). In diesen medizinischen Akten - welche bereits in den Vorakten vorhanden waren - wurden insbesondere die folgenden Diagnosen gestellt: chronisches lumbosakrales Syndrom mit Irritation L5 rechts bzw. mit aktueller Irritation L5 und S1 links, flache Lumballordose, verengte Bandscheibe L 4/5 und Osteochondrose in diesem Bereich, moderate Spondylose, Beginn einer Osteochondrose L3/4, scheinbare Skoliose, Pseudoradikulitis, präarthrotische Knie, Gonalgie (Knieschmerzen) rechts, Schmerzen in der rechten Achillesferse, Beginn einer Hypertrophie (Vergrösserung des Zellvolumens) der Prostata, Gastritis (ICD-10 K26.9, weder akut noch chronisch, ohne Blutung oder Perforation). 7.3 Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumbalgien ohne relevante Funktionseinschränkungen fest. In den Arztberichten würden Lumbalgien mit möglicher Wurzelreizung erwähnt, radiologisch lägen altersentsprechende Abnützungen vor. Für administrative Tätigkeiten, auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Er erachtete den Beschwerdeführer deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig. 7.4 Ergänzend ist festzustellen, dass keines der genannten medizinischen Dokumente dem Beschwerdeführer eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die darin erwähnten Beschwerden (namentlich die Einschränkungen in der Beweglichkeit und die Gliederschmerzen) ein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenbauingenieur einschränkendes Mass erreichten. Ausserdem wurden nur moderate medizinische Behandlungsmethoden verordnet, so hauptsächlich Physiotherapie, angemessene Ernährung, Bewegung und Schwimmen, Funktionskontrolle der Symptome, lokale Behandlung mit Gel, medikamentöse Behandlung der gastrointestinalen Symptome. Die von der Neurologin empfohlenen Medikamente und eine Behandlung mittels Injektion wurden vom Beschwerdeführer am 25. April 2006 sogar ausdrücklich abgelehnt (vgl. IV/19-20). 7.5 Im Übrigen finden sich drei medizinische Dokumente aus dem Jahr 1978 in den Akten (act. 1.12, welches als einziges medizinisches Dokument im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurde; IV/31 bzw. act. 1.13; IV/32-33 bzw. act. 1.14). Angesichts ihres Alters und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die damaligen Beschwerden (Schmerzen) überwinden konnte (vgl. IV/8 S. 6 und IV/12 S. 4), kommt diesen Dokumenten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu. 7.6 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit (als Maschinenbauingenieur) nicht aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist und dass weitere Beweismassnahmen (namentlich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Untersuchungen) an diesem Schluss nichts ändern würden, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (vgl. oben E. 4.3). 7.7 Unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung durfte unter diesen Umständen auch die IVSTA auf die Durchführung weiterer medizinischer Abklärung verzichten - zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht wurden. Insbesondere durfte die IVSTA darauf verzichten, den Beschwerdeführer durch den ÄD persönlich untersuchen zu lassen. Die ärztlichen Dienste können zwar bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, sind dazu aber nicht verpflichtet (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV in den vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden Fassungen). 7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit Januar 2001 tatsächlich keine Erwerbstätigkeit habe ausüben können. Für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Ob der Beschwerdeführer seit 2001 auf dem tschechischen Arbeitsmarkt tatsächlich keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit gefunden hat, ist somit nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand somit nicht zu hören. 7.9 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt ist, kann auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden. 7.10 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am 9. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. 9. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: