Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Italien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Juni 1994 eine ganze Rente und seit 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 17). B. B.a Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 2) forderte die IVSTA am 19. Oktober 2012 beim italienischen Versicherungsträger «Istituto Nazionale della Previdenza Sociale» (nachfolgend: INPS) neue ärztliche Unterlagen an (act. 3). Darüber informierte sie den Versicherten gleichentags und wies ihn dabei auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie die Säumnisfolgen hin (act. 4). Im retournierten Revisionsfragebogen, unterzeichnet am 5. November 2012, ersuchte der Versicherte, dass die medizinische Untersuchung in einer spezialisierten Einrichtung in der Schweiz durchzuführen sei (act. 7). Die IVSTA wies ihn mit Schreiben vom 20. November 2012 darauf hin, dass das INPS für die medizinischen Abklärungen zuständig sei (act. 8). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 nochmals um eine Begutachtung in der Schweiz gebeten hatte (act. 9), forderte ihn die IVSTA am 10. Januar 2013 auf, zwecks Durchführung der medizinischen Untersuchung mit dem INPS Kontakt aufzunehmen (act. 10). B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wies die IVSTA das INPS darauf hin, dass sie noch keine Antwort auf ihre Anfrage vom 19. Oktober 2012 erhalten habe. Da die Überprüfung des Falles keinen Aufschub mehr gestatte, bitte sie um Zustellung der Informationen und Unterlagen bis spätestens 18. März 2013. Nach Ablauf dieser Frist werde die Auszahlung der Rente ansonsten eingestellt. Der Versicherte, dem eine Kopie dieses Schreibens zugestellt wurde, wurde gebeten, sich zwecks Durchführung der Abklärung direkt an das INPS zu wenden (act. 11). Nachdem der Versicherte der IVSTA am 15. Februar 2013 (act. 12) und am 3. März 2013 (act. 14) erneut geschrieben hatte, wies ihn diese mit Schreiben vom 19. März 2013 darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen vom INPS noch nicht übermittelt worden seien. Sie sei bereit, ihm eine neue Frist bis zum 17. Mai 2013 einzuräumen. Falls sie dann nicht im Besitz der angeforderten Unterlagen sei, würden die Rentenzahlungen eingestellt. Sie forderte ihn erneut auf, sich mit dem INPS in Verbindung zu setzen, damit die Abklärungen durchgeführt werden könnten (act. 15). Nach einem weiteren Schreiben des Versicherten vom 2. April 2013 (act. 18), teilte ihm die IVSTA am 11. April 2013 mit, dass sie an der Begutachtung in Italien festhalte, es ihm aber freistehe, sich auf eigene Kosten in der Schweiz begutachten zu lassen (act. 19). B.c In der Zwischenzeit wurde der Versicherte vom INPS am 12. März 2013 zur medizinischen Untersuchung am 20. März 2013 eingeladen (act. 21). Nachdem die IVSTA davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte dieser Einladung nicht gefolgt war, wies sie ihn mit Mahnung vom 23. April 2013 darauf hin, dass bei einer ungerechtfertigten Unterlassung der Mitwirkungspflichten die Rentenzahlungen eingestellt würden. Sie gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen, um das INPS zu kontaktieren, andernfalls eine anfechtbare Verfügung erlassen werde (act. 22). Mit Schreiben vom 26. April 2013 (act. 23) reichte der Versicherte medizinische Unterlagen (act. 24-30) ein und verlangte erneut eine Begutachtung in der Schweiz. Daraufhin drohte ihm die IVSTA mit zweiter und letzter Mahnung vom 7. Mai 2013 die Einstellung der Rentenzahlung an, sofern er sich nicht bis zum 31. Mai 2013 mit der Begutachtung durch das INPS in Italien einverstanden erkläre (act. 31). B.d Nach einem weiteren Schreiben des Versicherten vom 16. Mai 2013 (act. 32) stellte die IVSTA die Auszahlung der Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2013 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit sofortiger Wirkung ein (act. 37). C. C.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte der Versicherte der IVSTA nochmals seinen Standpunkt mit. Abschliessend wies er darauf hin, dass für den Fall, dass eine Begutachtung in Italien wirklich notwendig sei, man ihm seine ins Italienische übersetzten Unterlagen zustellen solle (act. 38). Daraufhin teilte ihm die IVSTA mit Schreiben vom 6. August 2013 mit, dass er keine neuen Gründe vorbringe, welche eine Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens rechtfertigten (act. 41). C.b Am 26. August 2013 teilte der Versicherte der IVSTA telefonisch mit, dass er bereit sei, sich den medizinischen Untersuchungen beim INPS zu unterziehen. Er benötige dafür die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz (act. 42). Darauf übermittelte ihm die IVSTA am selben Tag die sich in ihrem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen. Sie wies ihn darauf hin, dass er zur Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens mit dem Auftrag vom 19. Oktober 2012 beim INPS vorstellig werden müsse (act. 43). C.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte der Versicherte durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit, dass eine Begutachtung in Italien angesichts der geänderten Gesetzgebung und der speziellen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit keinen Sinn mache. Der Versicherte habe sich zu Recht geweigert, sich in Italien begutachten zu lassen. Er sei aber bereit, sich im Rahmen des Revisionsverfahrens einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen und bat um eine Begutachtung beim ZMB Basel. Er ersuchte zudem um erneute Ausrichtung der Rentenleistungen (act. 48). Die IVSTA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2013 mit, dass gemäss ihrem medizinischen Dienst eine Begutachtung in der Schweiz nicht nötig sei. Die zur Rentenrevision nötigen medizinischen Untersuchungen seien daher in Italien durch den italienischen Versicherungsträger vorzunehmen. Diesbezüglich solle sich der Versicherte direkt mit dem INPS in Verbindung setzen, damit die am 19. Oktober 2012 verlangten medizinischen Untersuchungen vorgenommen werden könnten. Sobald sich der Versicherte der Begutachtung beim INPS unterzogen habe, werde die Rentenzahlung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem INPS wieder aufgenommen (act. 53). C.d Am 13. Januar 2014 wandte sich der Versicherte telefonisch an die IVSTA mit der Bitte um Unterstützung beim Wiedererhalt seiner Rente (act. 54). Daraufhin stellte ihm die IVSTA gleichentags eine Kopie des ursprünglichen Auftrags vom 19. Oktober 2012 zu (act. 55). Der Versicherte teilte der IVSTA am 12. Februar 2014 telefonisch mit, dass er sich am 27. Januar 2014 der allgemeinmedizinischen und am 5. Februar 2014 der psychiatrischen Untersuchung im INPS unterzogen habe (act. 56). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA teilte das INPS am 13. Februar 2014 mit, dass der Versicherte am 27. Januar 2014 bei ihnen vorstellig geworden sei, um eine Untersuchung zu beantragen (act. 64). Nachdem der IVSTA das psychiatrische Gutachten vom 5. Februar 2014 (act. 62) sowie das ärztliche Formulargutachten E 213 vom 6. Februar 2014 (act. 63) übermittelt worden waren, verfügte sie am 19. Februar 2014 die Wiederaufnahme der Auszahlung der Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 (act. 65). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenrente sei bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 wieder auszurichten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mangels Einreichung einschlägiger Unterlagen abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (BVGer-act. 11). Dieser Betrag wurde am 22. September 2014 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer-act. 13). G. Mit Replik vom 5. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). H. Die Vorinstanz teilte am 24. November 2014 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (BVGer-act. 19). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 20). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Art. 87 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf bestimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird.
E. 3.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, respektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).
E. 3.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind.
E. 3.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1).
E. 3.5 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 111 V 219 E. 1 und Schlauri, a.a.O., S. 210). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210) und die Rente ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Verfügung, mit der die Wiederausrichtung der Rente angeordnet wird, nachdem die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen ist, kann ihre Wirkungen höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit der Resolutivbedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (BGE 111 V 219 E. 3).
E. 4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Februar 2014, mit welcher die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Auszahlung der Dreiviertelrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 angeordnet hat, nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen war (act. 65).
E. 4.2 Die Leistungseinstellung als solche ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern jener der Verfügung vom 12. Juni 2013, die unangefochten blieb. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der Rentenzahlung aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung kann damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung der Rente beanstandet und geltend macht, er habe gar keine nicht entschuldbare Mitwirkungspflichtverletzung begangen, die damalige Vorgehensweise der Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Mitwirkungsrechte verletzt und seine Forderung nach einer Begutachtung in der Schweiz sei legitim gewesen, liegt dies ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Das gilt auch für die replikweise vorgebrachte Argumentation, dass die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Untersuchung in Italien gerechtfertigt gewesen seien, weil die anfangs 2014 erstellten INPS-Gutachten den Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht entsprächen. Die Beweiskraft der fraglichen Gutachten ist im Revisionsverfahren materiell zu prüfen und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einstellung der Rente per 1. Juli 2013 sei offensichtlich unrichtig gewesen, und er damit eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2013 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangen sollte, ist dies auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit ebenfalls nicht Prozessthema. Im Übrigen besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt allein im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 61 zu Art. 53).
E. 4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die Frage des Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Rentenzahlung. Auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Einstellung der Rentenzahlung sowie die Beweiskraft der anfangs 2014 in Italien erstellten Arztberichte ist nicht einzutreten.
E. 5 Zu prüfen ist somit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der zunächst verweigerten Mitwirkung wieder nachgekommen und somit die Rente wieder auszuzahlen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Januar 2014 wieder nachgekommen ist. Sie führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass er sich erstmals anlässlich eines Telefongesprächs vom 26. August 2013 bereit erklärt habe, sich einer medizinischen Untersuchung durch das INPS zu unterziehen. In der Folge habe die neu hinzugezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht keiner Untersuchung in Italien unterzogen habe. Sie habe zudem erneut eine Begutachtung in der Schweiz (beim ZMB Basel) verlangt. Es habe folglich weiterhin nicht vom Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden können, sich einer Untersuchung in Italien zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe sich dann am 13. Januar 2014 telefonisch mit einer Untersuchung durch das INPS bereit erklärt, worauf die Untersuchungen am 27. Januar 2014 und am 5. Februar 2014 stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich somit erst im Januar 2014 definitiv bereit erklärt, an der verlangten medizinischen Untersuchung in Italien mitzuwirken, weshalb die Wiederaufnahme der Rentenzahlung zu Recht per 1. Januar 2014 verfügt worden sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seiner Mitwirkungspflicht bereits am 26. August 2013 wieder nachgekommen sei (soweit man überhaupt von der Verweigerung einer Mitwirkungspflicht sprechen dürfe).
E. 5.3 Grund für die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente war die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Begutachtung in Italien zu unterziehen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er nach Einstellung der Rentenzahlung per Ende Juni 2013 erstmals ausdrücklich am 26. August 2013 telefonisch gegenüber der Vorinstanz die Bereitschaft geäussert, sich der verlangten Begutachtung bei der INPS zu unterziehen (act. 42). Nachdem er dann jedoch im Schreiben vom 3. Oktober 2013 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen liess, dass eine Begutachtung in Italien nicht sinnvoll sei, er zwischenzeitlich mit dem INPS keinen Kontakt aufgenommen hatte und wiederum eine Begutachtung in der Schweiz verlangen liess, konnte nicht mehr von einer Bereitschaft, sich der angeordneten Begutachtung in Italien zu unterziehen, ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Untersuchung im Herbst 2013 (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 11) kann aufgrund der Akten nicht bestätigt werden. Die Vorinstanz war zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht in der Lage, das von ihr eingeleitete Revisionsverfahren fortzusetzen. Das war erst dann der Fall, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 13. Januar 2014 seine Bereitschaft, sich den gemäss Auftrag vom 19. Oktober 2012 verlangten Untersuchungen in Italien zu unterziehen, erneut telefonisch mitteilte und sich in der Folge am 27. Januar 2014 zur ersten Untersuchung begab. Die Vorinstanz war somit erst ab 1. Januar 2014 verpflichtet, die Rente wieder auszurichten. Der eingetretene Unterbruch der Auszahlung hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.
E. 5.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz die Rentenzahlung zu Recht erst per 1. Januar 2014 wieder aufgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1559/2014 Urteil vom 3. Juni 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Wiederaufnahme der Rentenauszahlung, Verfügung vom 19. Februar 2014. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Italien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Juni 1994 eine ganze Rente und seit 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 17). B. B.a Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 2) forderte die IVSTA am 19. Oktober 2012 beim italienischen Versicherungsträger «Istituto Nazionale della Previdenza Sociale» (nachfolgend: INPS) neue ärztliche Unterlagen an (act. 3). Darüber informierte sie den Versicherten gleichentags und wies ihn dabei auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie die Säumnisfolgen hin (act. 4). Im retournierten Revisionsfragebogen, unterzeichnet am 5. November 2012, ersuchte der Versicherte, dass die medizinische Untersuchung in einer spezialisierten Einrichtung in der Schweiz durchzuführen sei (act. 7). Die IVSTA wies ihn mit Schreiben vom 20. November 2012 darauf hin, dass das INPS für die medizinischen Abklärungen zuständig sei (act. 8). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 nochmals um eine Begutachtung in der Schweiz gebeten hatte (act. 9), forderte ihn die IVSTA am 10. Januar 2013 auf, zwecks Durchführung der medizinischen Untersuchung mit dem INPS Kontakt aufzunehmen (act. 10). B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wies die IVSTA das INPS darauf hin, dass sie noch keine Antwort auf ihre Anfrage vom 19. Oktober 2012 erhalten habe. Da die Überprüfung des Falles keinen Aufschub mehr gestatte, bitte sie um Zustellung der Informationen und Unterlagen bis spätestens 18. März 2013. Nach Ablauf dieser Frist werde die Auszahlung der Rente ansonsten eingestellt. Der Versicherte, dem eine Kopie dieses Schreibens zugestellt wurde, wurde gebeten, sich zwecks Durchführung der Abklärung direkt an das INPS zu wenden (act. 11). Nachdem der Versicherte der IVSTA am 15. Februar 2013 (act. 12) und am 3. März 2013 (act. 14) erneut geschrieben hatte, wies ihn diese mit Schreiben vom 19. März 2013 darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen vom INPS noch nicht übermittelt worden seien. Sie sei bereit, ihm eine neue Frist bis zum 17. Mai 2013 einzuräumen. Falls sie dann nicht im Besitz der angeforderten Unterlagen sei, würden die Rentenzahlungen eingestellt. Sie forderte ihn erneut auf, sich mit dem INPS in Verbindung zu setzen, damit die Abklärungen durchgeführt werden könnten (act. 15). Nach einem weiteren Schreiben des Versicherten vom 2. April 2013 (act. 18), teilte ihm die IVSTA am 11. April 2013 mit, dass sie an der Begutachtung in Italien festhalte, es ihm aber freistehe, sich auf eigene Kosten in der Schweiz begutachten zu lassen (act. 19). B.c In der Zwischenzeit wurde der Versicherte vom INPS am 12. März 2013 zur medizinischen Untersuchung am 20. März 2013 eingeladen (act. 21). Nachdem die IVSTA davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte dieser Einladung nicht gefolgt war, wies sie ihn mit Mahnung vom 23. April 2013 darauf hin, dass bei einer ungerechtfertigten Unterlassung der Mitwirkungspflichten die Rentenzahlungen eingestellt würden. Sie gewährte ihm eine Frist von 30 Tagen, um das INPS zu kontaktieren, andernfalls eine anfechtbare Verfügung erlassen werde (act. 22). Mit Schreiben vom 26. April 2013 (act. 23) reichte der Versicherte medizinische Unterlagen (act. 24-30) ein und verlangte erneut eine Begutachtung in der Schweiz. Daraufhin drohte ihm die IVSTA mit zweiter und letzter Mahnung vom 7. Mai 2013 die Einstellung der Rentenzahlung an, sofern er sich nicht bis zum 31. Mai 2013 mit der Begutachtung durch das INPS in Italien einverstanden erkläre (act. 31). B.d Nach einem weiteren Schreiben des Versicherten vom 16. Mai 2013 (act. 32) stellte die IVSTA die Auszahlung der Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2013 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit sofortiger Wirkung ein (act. 37). C. C.a Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte der Versicherte der IVSTA nochmals seinen Standpunkt mit. Abschliessend wies er darauf hin, dass für den Fall, dass eine Begutachtung in Italien wirklich notwendig sei, man ihm seine ins Italienische übersetzten Unterlagen zustellen solle (act. 38). Daraufhin teilte ihm die IVSTA mit Schreiben vom 6. August 2013 mit, dass er keine neuen Gründe vorbringe, welche eine Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens rechtfertigten (act. 41). C.b Am 26. August 2013 teilte der Versicherte der IVSTA telefonisch mit, dass er bereit sei, sich den medizinischen Untersuchungen beim INPS zu unterziehen. Er benötige dafür die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz (act. 42). Darauf übermittelte ihm die IVSTA am selben Tag die sich in ihrem Besitz befindenden medizinischen Unterlagen. Sie wies ihn darauf hin, dass er zur Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens mit dem Auftrag vom 19. Oktober 2012 beim INPS vorstellig werden müsse (act. 43). C.c Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 teilte der Versicherte durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit, dass eine Begutachtung in Italien angesichts der geänderten Gesetzgebung und der speziellen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit keinen Sinn mache. Der Versicherte habe sich zu Recht geweigert, sich in Italien begutachten zu lassen. Er sei aber bereit, sich im Rahmen des Revisionsverfahrens einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen und bat um eine Begutachtung beim ZMB Basel. Er ersuchte zudem um erneute Ausrichtung der Rentenleistungen (act. 48). Die IVSTA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2013 mit, dass gemäss ihrem medizinischen Dienst eine Begutachtung in der Schweiz nicht nötig sei. Die zur Rentenrevision nötigen medizinischen Untersuchungen seien daher in Italien durch den italienischen Versicherungsträger vorzunehmen. Diesbezüglich solle sich der Versicherte direkt mit dem INPS in Verbindung setzen, damit die am 19. Oktober 2012 verlangten medizinischen Untersuchungen vorgenommen werden könnten. Sobald sich der Versicherte der Begutachtung beim INPS unterzogen habe, werde die Rentenzahlung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem INPS wieder aufgenommen (act. 53). C.d Am 13. Januar 2014 wandte sich der Versicherte telefonisch an die IVSTA mit der Bitte um Unterstützung beim Wiedererhalt seiner Rente (act. 54). Daraufhin stellte ihm die IVSTA gleichentags eine Kopie des ursprünglichen Auftrags vom 19. Oktober 2012 zu (act. 55). Der Versicherte teilte der IVSTA am 12. Februar 2014 telefonisch mit, dass er sich am 27. Januar 2014 der allgemeinmedizinischen und am 5. Februar 2014 der psychiatrischen Untersuchung im INPS unterzogen habe (act. 56). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA teilte das INPS am 13. Februar 2014 mit, dass der Versicherte am 27. Januar 2014 bei ihnen vorstellig geworden sei, um eine Untersuchung zu beantragen (act. 64). Nachdem der IVSTA das psychiatrische Gutachten vom 5. Februar 2014 (act. 62) sowie das ärztliche Formulargutachten E 213 vom 6. Februar 2014 (act. 63) übermittelt worden waren, verfügte sie am 19. Februar 2014 die Wiederaufnahme der Auszahlung der Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 (act. 65). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Invalidenrente sei bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 wieder auszurichten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mangels Einreichung einschlägiger Unterlagen abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (BVGer-act. 11). Dieser Betrag wurde am 22. September 2014 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen (BVGer-act. 13). G. Mit Replik vom 5. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). H. Die Vorinstanz teilte am 24. November 2014 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (BVGer-act. 19). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 20). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Februar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Art. 87 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf bestimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird. 3.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des Versicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung - und im Beschwerdeverfahren das Gericht - in der Regel auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, respektive, welche Tätigkeiten der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4). 3.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. 3.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG (oder jenen nach Art. 7 IVG) nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 und Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.; BVGE 2010/36 E. 4.1). 3.5 Die Verfügung, mit welcher die Rentenzahlung während des Revisionsverfahrens sanktionsweise wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wird, ist ein resolutiv bedingter Endentscheid (vgl. BVGE 2010/36 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 111 V 219 E. 1 und Schlauri, a.a.O., S. 210). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen (vgl. Urteil des BVGer C-461/2011 vom 3. Dezember 2012 E. 2.6.3; Schlauri, a.a.O., S. 210) und die Rente ab diesem Zeitpunkt wieder auszurichten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Verfügung, mit der die Wiederausrichtung der Rente angeordnet wird, nachdem die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen ist, kann ihre Wirkungen höchstens bis zum Datum der Einstellung entfalten, das in der mit der Resolutivbedingung versehenen Verfügung festgesetzt worden ist (BGE 111 V 219 E. 3). 4. 4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 19. Februar 2014, mit welcher die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Auszahlung der Dreiviertelrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 angeordnet hat, nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wieder nachgekommen war (act. 65). 4.2 Die Leistungseinstellung als solche ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern jener der Verfügung vom 12. Juni 2013, die unangefochten blieb. Die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der Rentenzahlung aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung kann damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung der Rente beanstandet und geltend macht, er habe gar keine nicht entschuldbare Mitwirkungspflichtverletzung begangen, die damalige Vorgehensweise der Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Mitwirkungsrechte verletzt und seine Forderung nach einer Begutachtung in der Schweiz sei legitim gewesen, liegt dies ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bestimmten Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Das gilt auch für die replikweise vorgebrachte Argumentation, dass die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Untersuchung in Italien gerechtfertigt gewesen seien, weil die anfangs 2014 erstellten INPS-Gutachten den Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht entsprächen. Die Beweiskraft der fraglichen Gutachten ist im Revisionsverfahren materiell zu prüfen und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Einstellung der Rente per 1. Juli 2013 sei offensichtlich unrichtig gewesen, und er damit eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2013 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG verlangen sollte, ist dies auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit ebenfalls nicht Prozessthema. Im Übrigen besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt allein im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 61 zu Art. 53). 4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die Frage des Zeitpunkts der Wiederaufnahme der Rentenzahlung. Auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Einstellung der Rentenzahlung sowie die Beweiskraft der anfangs 2014 in Italien erstellten Arztberichte ist nicht einzutreten.
5. Zu prüfen ist somit, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der zunächst verweigerten Mitwirkung wieder nachgekommen und somit die Rente wieder auszuzahlen ist. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Januar 2014 wieder nachgekommen ist. Sie führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, dass er sich erstmals anlässlich eines Telefongesprächs vom 26. August 2013 bereit erklärt habe, sich einer medizinischen Untersuchung durch das INPS zu unterziehen. In der Folge habe die neu hinzugezogene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 3. Oktober 2013 geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht keiner Untersuchung in Italien unterzogen habe. Sie habe zudem erneut eine Begutachtung in der Schweiz (beim ZMB Basel) verlangt. Es habe folglich weiterhin nicht vom Willen des Beschwerdeführers ausgegangen werden können, sich einer Untersuchung in Italien zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe sich dann am 13. Januar 2014 telefonisch mit einer Untersuchung durch das INPS bereit erklärt, worauf die Untersuchungen am 27. Januar 2014 und am 5. Februar 2014 stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich somit erst im Januar 2014 definitiv bereit erklärt, an der verlangten medizinischen Untersuchung in Italien mitzuwirken, weshalb die Wiederaufnahme der Rentenzahlung zu Recht per 1. Januar 2014 verfügt worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er seiner Mitwirkungspflicht bereits am 26. August 2013 wieder nachgekommen sei (soweit man überhaupt von der Verweigerung einer Mitwirkungspflicht sprechen dürfe). 5.3 Grund für die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente war die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Begutachtung in Italien zu unterziehen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er nach Einstellung der Rentenzahlung per Ende Juni 2013 erstmals ausdrücklich am 26. August 2013 telefonisch gegenüber der Vorinstanz die Bereitschaft geäussert, sich der verlangten Begutachtung bei der INPS zu unterziehen (act. 42). Nachdem er dann jedoch im Schreiben vom 3. Oktober 2013 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen liess, dass eine Begutachtung in Italien nicht sinnvoll sei, er zwischenzeitlich mit dem INPS keinen Kontakt aufgenommen hatte und wiederum eine Begutachtung in der Schweiz verlangen liess, konnte nicht mehr von einer Bereitschaft, sich der angeordneten Begutachtung in Italien zu unterziehen, ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Untersuchung im Herbst 2013 (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 11) kann aufgrund der Akten nicht bestätigt werden. Die Vorinstanz war zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht in der Lage, das von ihr eingeleitete Revisionsverfahren fortzusetzen. Das war erst dann der Fall, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 13. Januar 2014 seine Bereitschaft, sich den gemäss Auftrag vom 19. Oktober 2012 verlangten Untersuchungen in Italien zu unterziehen, erneut telefonisch mitteilte und sich in der Folge am 27. Januar 2014 zur ersten Untersuchung begab. Die Vorinstanz war somit erst ab 1. Januar 2014 verpflichtet, die Rente wieder auszurichten. Der eingetretene Unterbruch der Auszahlung hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. 5.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz die Rentenzahlung zu Recht erst per 1. Januar 2014 wieder aufgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: