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C-1503/2015

C-1503/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-14 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Am 1. Dezember 2009 meldete sich der am [...] 1991 geborene und bis anhin im Kanton Aargau wohnhafte R. A._______ (nachfolgend: Ver­sicherter oder Be­schwerdeführer) bei der Einwohnerkontrolle Z._______ nach Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 5.4), um an der B._______ University in Y._______ (Kanada) ein Vollzeitstudium (inklu­sive achtwöchigem Frühlingssemester im Mai und Juni) zu ab­solvieren (B-act. 1 Anhang [nachfolgend: AH] 1). Gemäss Bestätigung der Universität in Y._______ immatrikulierte sich der Versicherte erstmals für das Frühjahr 2010 (Mai bis Juni 2010; vgl. (B-act. 1 AH 3). Laut Universität sollte der Student bis Ende Wintersemester 2014 (April 2014) sein Studium als "Bachelor of Applied Business and Entrepre­neurship" mit Schwerpunkt "Sport and Recreation" abgeschlossen haben (B-act. 1 AH 1). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die Ausgleichskasse Arbeit­geber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Ver­sicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ordentliche Renten­leistung der schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 912.- pro Monat zu. Als Begründung ist der Verfügung zu entnehmen, dass die "Wiederausrichtung der Waisenrente [Vater] ab 01.05.2010" aufgrund der Aufnahme eines Studiums durch den Versicherten erfolge (vgl. vorinstanz­liche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18). C. C.a Im Formular "Ausbildungsbestätigung", das der in Z._______ wohn­haften A. A._______ (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in Kanada lebenden Sohnes R. A._______ seitens der Ausgleichs­kasse zugesandt wurde (AK-act. I/1), bestätigte Erstgenannte am 7. Februar 2014 in Vertretung ihres Sohnes und mit ihrer Unterschrift, dass dieser das Sportstudium voraus­sichtlich "Ende 2014" beenden werde (AK-act. I/2a). C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (AK-act. I/3) sandte die Aus­gleichskasse erneut einen Fragebogen (Ausbildungsbestätigung) zwecks Überprüfung der Ausbildung des Versicherten an die Adresse in Z._______, worauf der in Kanada lebende Versicherte mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 bestätigte, dass er sein Studium bereits "im letzten Früh­jahr" (am 15. Mai 2014) beendet habe (AK-act. I/4). C.c Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 (AK-act. I/5; B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Ver­sicherten an die Adresse seiner Mutter in Z._______ erging, stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Ausbildungsbestätigung der B._______ University vom 21. November 2013 (AK-act. I/2b) der Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014 be­endet habe (vgl. auch B-act. 1 AH 14; AK-act. I/6e, Abschlussbestätigung der Universität vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistun­gen der AHV per 30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Ver­sicherten res­pektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium [voraussicht­lich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Aus­gleichskasse die Waisen­rente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014; vgl. AK-act. I/4] habe der Ver­sicherte die Aus­gleichskasse über den Abschluss des Studiums in­formiert. Mangels recht­zeitiger Meldung des Studiumab­schlusses sei vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb diese in der Höhe von Fr. 5'616.- (Fr. 936.-/Monat x 6 Monate) - gestützt auf Art. 25 ATSG - vom Versicherten zurückzuerstatten sei. C.d Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der nach wie vor in Kanada wohnhafte Versicherte (mit Zustelldomizil in Z._______) am 19. Dezember 2014 Einsprache und beantragte, dass ihm die Rücker­stattung der bezogenen Waisenrente gänz­lich oder teilweise zu erlassen sei. Er begründete sein Gesuch respektive seine Einsprache sinn­gemäss damit, dass er die Waisenrente (bis zum Ablauf des Kalender­jahres 2014) gutgläubig empfangen habe, weshalb er nach der Diplom­übergabe im Mai nicht reagiert beziehungsweise den Studienabschluss nicht bei der Aus­gleichskasse gemeldet habe. Aufgrund seines geringen Erwerbsein­kommens (rund Fr. 800.-/Monat bei einem 50%-Pensum) und sonstigen Vermögens (Kontoguthaben in der Schweiz von Fr. [...]) würde für ihn die Rück­erstattung der Waisenrente eine grosse Härte bedeuten (AK-act. I/6a-6e). D. D.a Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezem­ber 2014, adressiert an das Zustelldomizil in Z._______, wies die Aus­gleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rücker­stattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass der Versicherte seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse grobfahr­lässig verletzt habe und daher das Kriterium des guten Glaubens nicht er­füllt sei. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung [dieser Ver­fügung] bei der Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden (AK-act. I/7; B-act. 1 AH 12). D.b Gegen die "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Ausgleichskasse Ein­sprache. Er führte als Gegenargument an, dass er seine Meldepflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Seine Mutter habe jeweils vor Ende des Semesters in Absprache mit dem Versicherten den Fragebogen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbestätigung der Universität an die Aus­gleichskasse gesandt. Auch sei der Versicherte der Aufforderung der Aus­gleichskasse vom 2. Oktober 2014 nachge­kommen und habe stets die ge­wünschten Dokumente eingereicht. Da der Versicherte nach seiner Ansicht nach keine Meldepflicht verletzt habe, beantrage er, das Kriterium der grossen Härte zu prüfen und ihm die Rückerstattung von Fr. 5'616.- ganz oder teilweise zu erlassen (AK-act. I/8). D.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (nachfolgend: Einspracheverfügung "Erlassgesuch") wies die SAK die Ein­sprache vom 29. Dezember 2014 ab (AK-act. I/9). Als Begründung führte sie an, dass, kurz bevor der Versicherte das Studium Ende April 2014 ab­geschlossen habe, sein voraussichtliches Studienende ("Ende 2014") un­zutreffend angegeben worden sei. Der Studienabschluss sei erst Monate später (Ende Oktober 2014) und auf Nachfrage der Ausgleichs­kasse ge­meldet worden. Da der Versicherte nicht sofort den Studienab­schluss ge­meldet und die Rente weiterhin bezogen habe - und dies auf­grund der unzutreffenden eigenen Angaben über das voraussichtliche Studienende - habe er seine Mitwirkungspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt. Der gute Glaube sei vorliegend nicht gegeben, weshalb für den Erlass der Rückerstattung nicht die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte ge­prüft werden müsse. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zu­stellung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft in X._______ er­hoben werden könne (AK-act. I/9). E. E.a Am 2. Februar 2015 (Posteingang) gelangte die bevollmächtigte Mutter (nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Be­schwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und erhob Be­schwerde gegen die Einspracheverfügung "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobfahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen zu haben. Dass auf dem Formular "Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende "Ende 2014" ange­geben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im Februar 2014 noch nicht ganz klar gewesen sei, ob ihr Sohn "doch noch ein Semester zusätz­lich" belegen werde. Zudem seien die Bevollmächtigte und ihr Sohn in gutem Glauben gewesen, dass der Rentenanspruch Ende des Kalender­jahres (2014), in dem das Studium abgeschlossen worden sei, erlösche. Er beantrage daher, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (AH-act. I/10.1; B-act. 1). E.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kam nach summarischer Über­prüfung der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 26. Februar 2015 zum Schluss, dass weder das Kantons­gericht Basel-Landschaft noch das von der Ausgleichskasse nachträglich angeführte Versicherungsgericht des Kantons Aargau in der vorliegenden Sache zuständig sei, da der Be­schwerdeführer seinen Wohnsitz in Kanada und nicht in Z._______ (Aargau) habe. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG und in Ab­weichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheide über Beschwerden von Per­sonen im Aus­land das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Kantons­gericht Basel-Landschaft am 26. Februar 2015 nicht auf die Be­schwerde eintrat und die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens zuständig­keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 1.1; vgl. auch AK-act. I/10 f.). E.c In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wiederholte die Ausgleichs­kasse (Vorinstanz) ihre Begründung, die zum abschlägigen Einspracheent­scheid "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015 geführt habe. Sie beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Ergänzend führte sie an, dass die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten worden sei, sondern der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 um Erlass der Rücker­stattung ersucht habe. (B-act. 10 f.). E.d Mit Replik vom 25. Juni 2015 (Postaufgabe: 26. Juni 2015) brachte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine bevollmächtigte Mutter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Beantragt wurde, dass die Be­schwerde gutzuheissen sei (B-act. 12 f.). E.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 14. Juli 2015 vollumfänglich an ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 fest (B-act. 14 f.). E.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Be­schwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktions­massnahmen - abgeschlossen (B-act. 16). E.g Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz aufge­fordert, die vollständigen Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (vgl. B-act. 18 mit Eingang der Vorakten [AK-act. II/1-8] am 11. November 2015). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per­sonen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Be­schwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs­gericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid eine Renten­leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit Bundes­recht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Ge­meinde Z._______ (Aargau) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach Kanada verlegt hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8; vgl. auch Auskunft des Amtes für Migration und Integration in Aarau [B-act. 7, 9]), ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach summarischer Über­prüfung der örtlichen Zuständigkeit - zurecht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Vor­liegend ist das Bundes­verwaltungsgericht zur Beur­teilung der Beschwerde zu­ständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3).

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den an­ge­fochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. Er hat seine Mutter, A. A._______, als Parteivertreterin bevollmächtigt (B-act. 1.3).

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche­rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par­teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund­satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit­wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weite­ren Hin­weisen).

E. 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi­alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015 - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 3), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Ver­ord­nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, 830.11) anwendbar, die zum da­maligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kanada. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetz­gebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinter­lassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).

E. 3 Angefochten ist der abschlägige Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung ("Verfügung Erlass­gesuch") vom 23. Dezember 2014 über das "Gesuch" um Erlass der Rück­erstattungsforderung vom 19. Dezember 2014 be­stätigte.

E. 3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).

E. 3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver­weisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi­alversicherungs­rechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).

E. 3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn ent­weder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision er­forder­lichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rück­forderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a).

E. 3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er­folgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu be­finden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rücker­stattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festge­stellten Unrecht­mässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent­scheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).

E. 3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

E. 4 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrecht­lichen Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausge­richteten Waisenrente und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfen­den Ge­suchs um Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgeben­den verfahrens-rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzu­legen (E.4.1).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange­messener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge­hör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not­wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei­stand (Abs. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an­gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG).

E. 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er­hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Ver­fügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver­fügung gegebenen­falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechts­mittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausge­staltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann, innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V 149 E. 4b). Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüch­lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Be­hörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3).

E. 4.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (AK-act. II/1; B-act. 18) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine Halbwaisenrente zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 4. Dezember 2014 (AK-act. I Beilage 5) erliess die Vorinstanz eine Rückerstattungsver­fügung (Eröffnungszeitpunkt unklar; vgl. AK-act. II/1) mit der Be­gründung, dass der monat­liche Anspruch auf eine Waisenrente von Fr. 936.- per 30. April 2014 er­loschen und die von Mai bis Oktober 2014 "zu viel ausgerichteten Waisenrenten" in der Gesamthöhe von Fr. 5'616.- zurückzuerstatten seien, da der Beschwerdeführer sein Studium be­reits zu diesem Zeit­punkt beendet und dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt habe. Der Rechtsmittelbe­lehrung ist zu entnehmen, dass innert 30 Tagen nach Zu­stellung [der Rück­erstattungsverfügung] schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache münd­lich Einsprache [gegen die Rückerstattungs­verfügung] erhoben werden könne. Im Weiteren ist unter dem Titel "Erlass­gesuch" an­geführt, dass ein entsprechendes Er­lassgesuch innert 30 Tagen "nach Zu­stellung dieser Verfügung" eingereicht werden könne, wenn die zu Unrecht bezogene Leistung im guten Glauben ent­gegengenommen worden sei und die Rückerstattung ausserdem eine grosse Härte darstelle. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches in der Rücker­stattungsverfügung hinweisen muss, doch ist diese Rechts­mittelbelehrung (Erlassgesuch) mit einer Eingabefrist von 30 Tagen nach Zustellung "dieser Verfügung " (Rückerstattungsverfügung) miss­verständlich und nur zum Teil korrekt (vgl. E. 4.1.3), zumal die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbe­ständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zu Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Artikel 4 Abs. 4 ATSV bestimmt ausdrücklich, dass das begründete schrift­liche Gesuch um Erlass mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsver­fügung einzureichen ist. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittel­belehrung bringt dies nicht zum Aus­druck. Auch fehlt ein unmissverständ­licher Hinweis darüber, dass die be­treffenden Personen die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Rück­forderung mittels Einsprache zu be­streiten und anschliessend, bei Misser­folg der An­fechtung, ein Erlassge­such zu stellen. Im Weiteren fehlt ein Hin­weis darüber, dass bei Verzicht der Anfechtung sogleich um Erlass der Rückforderung ersucht werden kann, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft er­wächst (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf Recht­sprechung und Literatur). Somit wurde der Be­schwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine ver­fassungsmässigen Rechte nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgaran­tien) aufgeklärt.

E. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb nur der abschlägige Einspracheentscheid über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung den Anfechtungsgegenstand bilde (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Dem ist - unter Berücksichtigung des vorher Gesagten (vgl. E. 4.1) - folgendes entgegenzuhalten:

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer ergriff am 19. Dezember 2014 ein Rechts­mittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 mit dem Be­treff "Ihr Schreiben vom 03.12.2014 und darauf bezogenes Erlass­gesuch AHV". Einleitend führte er an, dass er von der Möglichkeit Ge­brauch mache, innert der angegebenen Frist "das vorliegende Erlassge­such zu stellen". Zudem brachte er sein Erstaunen und seine Bestürzung zum Aus­druck, dass er eine Rückerstattungsver­fügung - adressiert an das Zustelldomizil in Z._______ - erhalten habe. Er sei in gutem Glauben ge­wesen, die Waisenrente würde erst am Ende des Kalenderjahres [und nicht mit Studienende am 30. April 2014] auslaufen, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai 2014 nicht sofort reagiert habe. Sinngemäss gab er damit zu verstehen, dass er nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei und/oder er einen Leistungsanspruch aus AHV nach Treu und Glauben geltend macht (AK-act. I/6a; vgl. auch Sachverhalt Bst. C.d). Obwohl der Be­schwerde­führer auch ein Erlassgesuch stellte, geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass er bezüglich der Recht­mässigkeit der Rück­forderung zu­mindest Zweifel äusserte. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer als Laie, ohne rechtsanwaltliche Vertretung im Ver­fahren - unabhängig von der Mög­lichkeit, ein Erlass­gesuch einzureichen - über die Anfechtungsmöglichkeit der Rücker­stattungsverfügung und die Kon­sequenzen bei Verzicht der Einsprache (unmissverständlich) hätte auf­geklärt werden müssen (vgl. E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen, wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt.

E. 4.3.2 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid zur Rückerstattung und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist zu er­lassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache des Be­schwerdeführers direkt und ausschliesslich als "Gesuch" um Erlass der Rück­erstattung entgegen (vgl. Sach­verhalt, Bst. D.c) und wies das "Gesuch" mit Verfügung "Erlassgesuch" am 19. Dezember 2014 ab. Dies hat zur Folge, dass das Einsprache­ver­fahren über die Rückerstattung der zu Un­recht ausgerichteten Ver­sicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich durchgeführt beziehungsweise abge­schlossen wurde (vgl. E. 3.5). Der Gehörsan­spruch verpflichtet die Be­hörde, die Vor­bringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Da allfällige Vor­bringen des Be­schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungs­verfahren nicht be­rücksichtigt worden sind, hat die Vorinstanz das recht­liche Gehör des Beschwerde­führers verletzt. Der Entscheid über die Rück­erstattung ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - damit nicht in Rechts­kraft erwachsen. Demnach bildet die Rückerstattungs­forderung von Fr. 5'616.- und nicht der Erlass derselben den Streitgegen­stand des Be­schwerdever­fahrens, zumal dem Beschwerdeführer andern­falls die Über­prüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008 vom 26. Mai 2010).

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die ver­fassungs­rechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Be­schwerde­führers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Nach Ab­wägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vor­liegende Sache an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist. Diese hat sich zu­nächst im Rahmen des Einsprache­verfahrens über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einsprachever­fahren abgeschlossen und die Rückerstattungs­ver­fügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung unter Be­rück­sichti­gung des betreibungs­rechtlichen Existenzminimums so­wie unter dem Aspekt einer vorliegenden grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.

E. 5 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der ange­fochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich ver­treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag auf Entschädigung gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der ange­fochtene Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be­gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1503/2015 Urteil vom 14. April 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien R. A._______, (wohnhaft in Kanada), vertreten durch A. A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückerstattung Waisenrente / Erlass; Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 6. Januar 2015. Sachverhalt: A. Am 1. Dezember 2009 meldete sich der am [...] 1991 geborene und bis anhin im Kanton Aargau wohnhafte R. A._______ (nachfolgend: Ver­sicherter oder Be­schwerdeführer) bei der Einwohnerkontrolle Z._______ nach Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 5.4), um an der B._______ University in Y._______ (Kanada) ein Vollzeitstudium (inklu­sive achtwöchigem Frühlingssemester im Mai und Juni) zu ab­solvieren (B-act. 1 Anhang [nachfolgend: AH] 1). Gemäss Bestätigung der Universität in Y._______ immatrikulierte sich der Versicherte erstmals für das Frühjahr 2010 (Mai bis Juni 2010; vgl. (B-act. 1 AH 3). Laut Universität sollte der Student bis Ende Wintersemester 2014 (April 2014) sein Studium als "Bachelor of Applied Business and Entrepre­neurship" mit Schwerpunkt "Sport and Recreation" abgeschlossen haben (B-act. 1 AH 1). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die Ausgleichskasse Arbeit­geber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Ver­sicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ordentliche Renten­leistung der schweize­rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 912.- pro Monat zu. Als Begründung ist der Verfügung zu entnehmen, dass die "Wiederausrichtung der Waisenrente [Vater] ab 01.05.2010" aufgrund der Aufnahme eines Studiums durch den Versicherten erfolge (vgl. vorinstanz­liche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18). C. C.a Im Formular "Ausbildungsbestätigung", das der in Z._______ wohn­haften A. A._______ (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in Kanada lebenden Sohnes R. A._______ seitens der Ausgleichs­kasse zugesandt wurde (AK-act. I/1), bestätigte Erstgenannte am 7. Februar 2014 in Vertretung ihres Sohnes und mit ihrer Unterschrift, dass dieser das Sportstudium voraus­sichtlich "Ende 2014" beenden werde (AK-act. I/2a). C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (AK-act. I/3) sandte die Aus­gleichskasse erneut einen Fragebogen (Ausbildungsbestätigung) zwecks Überprüfung der Ausbildung des Versicherten an die Adresse in Z._______, worauf der in Kanada lebende Versicherte mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 bestätigte, dass er sein Studium bereits "im letzten Früh­jahr" (am 15. Mai 2014) beendet habe (AK-act. I/4). C.c Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 (AK-act. I/5; B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Ver­sicherten an die Adresse seiner Mutter in Z._______ erging, stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Ausbildungsbestätigung der B._______ University vom 21. November 2013 (AK-act. I/2b) der Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014 be­endet habe (vgl. auch B-act. 1 AH 14; AK-act. I/6e, Abschlussbestätigung der Universität vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistun­gen der AHV per 30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Ver­sicherten res­pektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium [voraussicht­lich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Aus­gleichskasse die Waisen­rente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014; vgl. AK-act. I/4] habe der Ver­sicherte die Aus­gleichskasse über den Abschluss des Studiums in­formiert. Mangels recht­zeitiger Meldung des Studiumab­schlusses sei vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb diese in der Höhe von Fr. 5'616.- (Fr. 936.-/Monat x 6 Monate) - gestützt auf Art. 25 ATSG - vom Versicherten zurückzuerstatten sei. C.d Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der nach wie vor in Kanada wohnhafte Versicherte (mit Zustelldomizil in Z._______) am 19. Dezember 2014 Einsprache und beantragte, dass ihm die Rücker­stattung der bezogenen Waisenrente gänz­lich oder teilweise zu erlassen sei. Er begründete sein Gesuch respektive seine Einsprache sinn­gemäss damit, dass er die Waisenrente (bis zum Ablauf des Kalender­jahres 2014) gutgläubig empfangen habe, weshalb er nach der Diplom­übergabe im Mai nicht reagiert beziehungsweise den Studienabschluss nicht bei der Aus­gleichskasse gemeldet habe. Aufgrund seines geringen Erwerbsein­kommens (rund Fr. 800.-/Monat bei einem 50%-Pensum) und sonstigen Vermögens (Kontoguthaben in der Schweiz von Fr. [...]) würde für ihn die Rück­erstattung der Waisenrente eine grosse Härte bedeuten (AK-act. I/6a-6e). D. D.a Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezem­ber 2014, adressiert an das Zustelldomizil in Z._______, wies die Aus­gleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rücker­stattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass der Versicherte seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse grobfahr­lässig verletzt habe und daher das Kriterium des guten Glaubens nicht er­füllt sei. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung [dieser Ver­fügung] bei der Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden (AK-act. I/7; B-act. 1 AH 12). D.b Gegen die "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Ausgleichskasse Ein­sprache. Er führte als Gegenargument an, dass er seine Meldepflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Seine Mutter habe jeweils vor Ende des Semesters in Absprache mit dem Versicherten den Fragebogen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbestätigung der Universität an die Aus­gleichskasse gesandt. Auch sei der Versicherte der Aufforderung der Aus­gleichskasse vom 2. Oktober 2014 nachge­kommen und habe stets die ge­wünschten Dokumente eingereicht. Da der Versicherte nach seiner Ansicht nach keine Meldepflicht verletzt habe, beantrage er, das Kriterium der grossen Härte zu prüfen und ihm die Rückerstattung von Fr. 5'616.- ganz oder teilweise zu erlassen (AK-act. I/8). D.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (nachfolgend: Einspracheverfügung "Erlassgesuch") wies die SAK die Ein­sprache vom 29. Dezember 2014 ab (AK-act. I/9). Als Begründung führte sie an, dass, kurz bevor der Versicherte das Studium Ende April 2014 ab­geschlossen habe, sein voraussichtliches Studienende ("Ende 2014") un­zutreffend angegeben worden sei. Der Studienabschluss sei erst Monate später (Ende Oktober 2014) und auf Nachfrage der Ausgleichs­kasse ge­meldet worden. Da der Versicherte nicht sofort den Studienab­schluss ge­meldet und die Rente weiterhin bezogen habe - und dies auf­grund der unzutreffenden eigenen Angaben über das voraussichtliche Studienende - habe er seine Mitwirkungspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt. Der gute Glaube sei vorliegend nicht gegeben, weshalb für den Erlass der Rückerstattung nicht die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte ge­prüft werden müsse. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zu­stellung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft in X._______ er­hoben werden könne (AK-act. I/9). E. E.a Am 2. Februar 2015 (Posteingang) gelangte die bevollmächtigte Mutter (nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Be­schwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und erhob Be­schwerde gegen die Einspracheverfügung "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobfahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen zu haben. Dass auf dem Formular "Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende "Ende 2014" ange­geben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im Februar 2014 noch nicht ganz klar gewesen sei, ob ihr Sohn "doch noch ein Semester zusätz­lich" belegen werde. Zudem seien die Bevollmächtigte und ihr Sohn in gutem Glauben gewesen, dass der Rentenanspruch Ende des Kalender­jahres (2014), in dem das Studium abgeschlossen worden sei, erlösche. Er beantrage daher, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (AH-act. I/10.1; B-act. 1). E.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kam nach summarischer Über­prüfung der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 26. Februar 2015 zum Schluss, dass weder das Kantons­gericht Basel-Landschaft noch das von der Ausgleichskasse nachträglich angeführte Versicherungsgericht des Kantons Aargau in der vorliegenden Sache zuständig sei, da der Be­schwerdeführer seinen Wohnsitz in Kanada und nicht in Z._______ (Aargau) habe. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG und in Ab­weichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheide über Beschwerden von Per­sonen im Aus­land das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Kantons­gericht Basel-Landschaft am 26. Februar 2015 nicht auf die Be­schwerde eintrat und die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens zuständig­keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 1.1; vgl. auch AK-act. I/10 f.). E.c In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wiederholte die Ausgleichs­kasse (Vorinstanz) ihre Begründung, die zum abschlägigen Einspracheent­scheid "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015 geführt habe. Sie beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Ergänzend führte sie an, dass die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten worden sei, sondern der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 um Erlass der Rücker­stattung ersucht habe. (B-act. 10 f.). E.d Mit Replik vom 25. Juni 2015 (Postaufgabe: 26. Juni 2015) brachte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine bevollmächtigte Mutter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Beantragt wurde, dass die Be­schwerde gutzuheissen sei (B-act. 12 f.). E.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 14. Juli 2015 vollumfänglich an ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 fest (B-act. 14 f.). E.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Be­schwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktions­massnahmen - abgeschlossen (B-act. 16). E.g Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz aufge­fordert, die vollständigen Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (vgl. B-act. 18 mit Eingang der Vorakten [AK-act. II/1-8] am 11. November 2015). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per­sonen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Be­schwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs­gericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid eine Renten­leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit Bundes­recht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Ge­meinde Z._______ (Aargau) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach Kanada verlegt hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8; vgl. auch Auskunft des Amtes für Migration und Integration in Aarau [B-act. 7, 9]), ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach summarischer Über­prüfung der örtlichen Zuständigkeit - zurecht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Vor­liegend ist das Bundes­verwaltungsgericht zur Beur­teilung der Beschwerde zu­ständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3). 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be­stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den an­ge­fochtenen Einspracheent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. Er hat seine Mutter, A. A._______, als Parteivertreterin bevollmächtigt (B-act. 1.3). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche­rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par­teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund­satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit­wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weite­ren Hin­weisen). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so­fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi­alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015 - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 3), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Ver­ord­nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesge­setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, 830.11) anwendbar, die zum da­maligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kanada. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetz­gebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinter­lassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).

3. Angefochten ist der abschlägige Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung ("Verfügung Erlass­gesuch") vom 23. Dezember 2014 über das "Gesuch" um Erlass der Rück­erstattungsforderung vom 19. Dezember 2014 be­stätigte. 3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). 3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückver­weisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozi­alversicherungs­rechts (BGE 130 V 318 E. 5.2). 3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn ent­weder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision er­forder­lichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rück­forderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a). 3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er­folgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu be­finden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rücker­stattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festge­stellten Unrecht­mässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu ent­scheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14). 3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

4. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrecht­lichen Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausge­richteten Waisenrente und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfen­den Ge­suchs um Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgeben­den verfahrens-rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzu­legen (E.4.1). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange­messener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Ge­hör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not­wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei­stand (Abs. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht an­gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er­hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Ver­fügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver­fügung gegebenen­falls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechts­mittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausge­staltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann, innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V 149 E. 4b). Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüch­lichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Be­hörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3). 4.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (AK-act. II/1; B-act. 18) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine Halbwaisenrente zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 4. Dezember 2014 (AK-act. I Beilage 5) erliess die Vorinstanz eine Rückerstattungsver­fügung (Eröffnungszeitpunkt unklar; vgl. AK-act. II/1) mit der Be­gründung, dass der monat­liche Anspruch auf eine Waisenrente von Fr. 936.- per 30. April 2014 er­loschen und die von Mai bis Oktober 2014 "zu viel ausgerichteten Waisenrenten" in der Gesamthöhe von Fr. 5'616.- zurückzuerstatten seien, da der Beschwerdeführer sein Studium be­reits zu diesem Zeit­punkt beendet und dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt habe. Der Rechtsmittelbe­lehrung ist zu entnehmen, dass innert 30 Tagen nach Zu­stellung [der Rück­erstattungsverfügung] schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache münd­lich Einsprache [gegen die Rückerstattungs­verfügung] erhoben werden könne. Im Weiteren ist unter dem Titel "Erlass­gesuch" an­geführt, dass ein entsprechendes Er­lassgesuch innert 30 Tagen "nach Zu­stellung dieser Verfügung" eingereicht werden könne, wenn die zu Unrecht bezogene Leistung im guten Glauben ent­gegengenommen worden sei und die Rückerstattung ausserdem eine grosse Härte darstelle. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches in der Rücker­stattungsverfügung hinweisen muss, doch ist diese Rechts­mittelbelehrung (Erlassgesuch) mit einer Eingabefrist von 30 Tagen nach Zustellung "dieser Verfügung " (Rückerstattungsverfügung) miss­verständlich und nur zum Teil korrekt (vgl. E. 4.1.3), zumal die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbe­ständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zu Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Artikel 4 Abs. 4 ATSV bestimmt ausdrücklich, dass das begründete schrift­liche Gesuch um Erlass mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsver­fügung einzureichen ist. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittel­belehrung bringt dies nicht zum Aus­druck. Auch fehlt ein unmissverständ­licher Hinweis darüber, dass die be­treffenden Personen die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Rück­forderung mittels Einsprache zu be­streiten und anschliessend, bei Misser­folg der An­fechtung, ein Erlassge­such zu stellen. Im Weiteren fehlt ein Hin­weis darüber, dass bei Verzicht der Anfechtung sogleich um Erlass der Rückforderung ersucht werden kann, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft er­wächst (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf Recht­sprechung und Literatur). Somit wurde der Be­schwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine ver­fassungsmässigen Rechte nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgaran­tien) aufgeklärt. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb nur der abschlägige Einspracheentscheid über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung den Anfechtungsgegenstand bilde (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Dem ist - unter Berücksichtigung des vorher Gesagten (vgl. E. 4.1) - folgendes entgegenzuhalten: 4.3.1 Der Beschwerdeführer ergriff am 19. Dezember 2014 ein Rechts­mittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 mit dem Be­treff "Ihr Schreiben vom 03.12.2014 und darauf bezogenes Erlass­gesuch AHV". Einleitend führte er an, dass er von der Möglichkeit Ge­brauch mache, innert der angegebenen Frist "das vorliegende Erlassge­such zu stellen". Zudem brachte er sein Erstaunen und seine Bestürzung zum Aus­druck, dass er eine Rückerstattungsver­fügung - adressiert an das Zustelldomizil in Z._______ - erhalten habe. Er sei in gutem Glauben ge­wesen, die Waisenrente würde erst am Ende des Kalenderjahres [und nicht mit Studienende am 30. April 2014] auslaufen, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai 2014 nicht sofort reagiert habe. Sinngemäss gab er damit zu verstehen, dass er nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei und/oder er einen Leistungsanspruch aus AHV nach Treu und Glauben geltend macht (AK-act. I/6a; vgl. auch Sachverhalt Bst. C.d). Obwohl der Be­schwerde­führer auch ein Erlassgesuch stellte, geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass er bezüglich der Recht­mässigkeit der Rück­forderung zu­mindest Zweifel äusserte. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer als Laie, ohne rechtsanwaltliche Vertretung im Ver­fahren - unabhängig von der Mög­lichkeit, ein Erlass­gesuch einzureichen - über die Anfechtungsmöglichkeit der Rücker­stattungsverfügung und die Kon­sequenzen bei Verzicht der Einsprache (unmissverständlich) hätte auf­geklärt werden müssen (vgl. E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen, wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt. 4.3.2 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid zur Rückerstattung und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist zu er­lassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache des Be­schwerdeführers direkt und ausschliesslich als "Gesuch" um Erlass der Rück­erstattung entgegen (vgl. Sach­verhalt, Bst. D.c) und wies das "Gesuch" mit Verfügung "Erlassgesuch" am 19. Dezember 2014 ab. Dies hat zur Folge, dass das Einsprache­ver­fahren über die Rückerstattung der zu Un­recht ausgerichteten Ver­sicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich durchgeführt beziehungsweise abge­schlossen wurde (vgl. E. 3.5). Der Gehörsan­spruch verpflichtet die Be­hörde, die Vor­bringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be­rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Da allfällige Vor­bringen des Be­schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungs­verfahren nicht be­rücksichtigt worden sind, hat die Vorinstanz das recht­liche Gehör des Beschwerde­führers verletzt. Der Entscheid über die Rück­erstattung ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - damit nicht in Rechts­kraft erwachsen. Demnach bildet die Rückerstattungs­forderung von Fr. 5'616.- und nicht der Erlass derselben den Streitgegen­stand des Be­schwerdever­fahrens, zumal dem Beschwerdeführer andern­falls die Über­prüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008 vom 26. Mai 2010). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die ver­fassungs­rechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Be­schwerde­führers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Nach Ab­wägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vor­liegende Sache an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist. Diese hat sich zu­nächst im Rahmen des Einsprache­verfahrens über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einsprachever­fahren abgeschlossen und die Rückerstattungs­ver­fügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung unter Be­rück­sichti­gung des betreibungs­rechtlichen Existenzminimums so­wie unter dem Aspekt einer vorliegenden grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.

5. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der ange­fochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient­schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich ver­treten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag auf Entschädigung gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der ange­fochtene Ein­spracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be­gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter­schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: