Rückvergütung von Beiträgen
Sachverhalt
A. Am 1. Dezember 2009 meldete sich der am [...] 1991 geborene und bis anhin im Kanton Aargau wohnhafte R. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der Einwohnerkontrolle Z._______ nach Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 5.4), um an der B._______ University in Y._______ (Kanada) ein Vollzeitstudium (inklusive achtwöchigem Frühlingssemester im Mai und Juni) zu absolvieren (B-act. 1 Anhang [nachfolgend: AH] 1). Gemäss Bestätigung der Universität in Y._______ immatrikulierte sich der Versicherte erstmals für das Frühjahr 2010 (Mai bis Juni 2010; vgl. (B-act. 1 AH 3). Laut Universität sollte der Student bis Ende Wintersemester 2014 (April 2014) sein Studium als "Bachelor of Applied Business and Entrepreneurship" mit Schwerpunkt "Sport and Recreation" abgeschlossen haben (B-act. 1 AH 1). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ordentliche Rentenleistung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 912.- pro Monat zu. Als Begründung ist der Verfügung zu entnehmen, dass die "Wiederausrichtung der Waisenrente [Vater] ab 01.05.2010" aufgrund der Aufnahme eines Studiums durch den Versicherten erfolge (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18). C. C.a Im Formular "Ausbildungsbestätigung", das der in Z._______ wohnhaften A. A._______ (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in Kanada lebenden Sohnes R. A._______ seitens der Ausgleichskasse zugesandt wurde (AK-act. I/1), bestätigte Erstgenannte am 7. Februar 2014 in Vertretung ihres Sohnes und mit ihrer Unterschrift, dass dieser das Sportstudium voraussichtlich "Ende 2014" beenden werde (AK-act. I/2a). C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (AK-act. I/3) sandte die Ausgleichskasse erneut einen Fragebogen (Ausbildungsbestätigung) zwecks Überprüfung der Ausbildung des Versicherten an die Adresse in Z._______, worauf der in Kanada lebende Versicherte mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 bestätigte, dass er sein Studium bereits "im letzten Frühjahr" (am 15. Mai 2014) beendet habe (AK-act. I/4). C.c Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 (AK-act. I/5; B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Versicherten an die Adresse seiner Mutter in Z._______ erging, stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Ausbildungsbestätigung der B._______ University vom 21. November 2013 (AK-act. I/2b) der Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014 beendet habe (vgl. auch B-act. 1 AH 14; AK-act. I/6e, Abschlussbestätigung der Universität vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistungen der AHV per 30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Versicherten respektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium [voraussichtlich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Ausgleichskasse die Waisenrente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014; vgl. AK-act. I/4] habe der Versicherte die Ausgleichskasse über den Abschluss des Studiums informiert. Mangels rechtzeitiger Meldung des Studiumabschlusses sei vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb diese in der Höhe von Fr. 5'616.- (Fr. 936.-/Monat x 6 Monate) - gestützt auf Art. 25 ATSG - vom Versicherten zurückzuerstatten sei. C.d Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der nach wie vor in Kanada wohnhafte Versicherte (mit Zustelldomizil in Z._______) am 19. Dezember 2014 Einsprache und beantragte, dass ihm die Rückerstattung der bezogenen Waisenrente gänzlich oder teilweise zu erlassen sei. Er begründete sein Gesuch respektive seine Einsprache sinngemäss damit, dass er die Waisenrente (bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014) gutgläubig empfangen habe, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai nicht reagiert beziehungsweise den Studienabschluss nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet habe. Aufgrund seines geringen Erwerbseinkommens (rund Fr. 800.-/Monat bei einem 50%-Pensum) und sonstigen Vermögens (Kontoguthaben in der Schweiz von Fr. [...]) würde für ihn die Rückerstattung der Waisenrente eine grosse Härte bedeuten (AK-act. I/6a-6e). D. D.a Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014, adressiert an das Zustelldomizil in Z._______, wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rückerstattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass der Versicherte seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse grobfahrlässig verletzt habe und daher das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung [dieser Verfügung] bei der Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden (AK-act. I/7; B-act. 1 AH 12). D.b Gegen die "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Ausgleichskasse Einsprache. Er führte als Gegenargument an, dass er seine Meldepflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Seine Mutter habe jeweils vor Ende des Semesters in Absprache mit dem Versicherten den Fragebogen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbestätigung der Universität an die Ausgleichskasse gesandt. Auch sei der Versicherte der Aufforderung der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2014 nachgekommen und habe stets die gewünschten Dokumente eingereicht. Da der Versicherte nach seiner Ansicht nach keine Meldepflicht verletzt habe, beantrage er, das Kriterium der grossen Härte zu prüfen und ihm die Rückerstattung von Fr. 5'616.- ganz oder teilweise zu erlassen (AK-act. I/8). D.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (nachfolgend: Einspracheverfügung "Erlassgesuch") wies die SAK die Einsprache vom 29. Dezember 2014 ab (AK-act. I/9). Als Begründung führte sie an, dass, kurz bevor der Versicherte das Studium Ende April 2014 abgeschlossen habe, sein voraussichtliches Studienende ("Ende 2014") unzutreffend angegeben worden sei. Der Studienabschluss sei erst Monate später (Ende Oktober 2014) und auf Nachfrage der Ausgleichskasse gemeldet worden. Da der Versicherte nicht sofort den Studienabschluss gemeldet und die Rente weiterhin bezogen habe - und dies aufgrund der unzutreffenden eigenen Angaben über das voraussichtliche Studienende - habe er seine Mitwirkungspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt. Der gute Glaube sei vorliegend nicht gegeben, weshalb für den Erlass der Rückerstattung nicht die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte geprüft werden müsse. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft in X._______ erhoben werden könne (AK-act. I/9). E. E.a Am 2. Februar 2015 (Posteingang) gelangte die bevollmächtigte Mutter (nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und erhob Beschwerde gegen die Einspracheverfügung "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobfahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen zu haben. Dass auf dem Formular "Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende "Ende 2014" angegeben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im Februar 2014 noch nicht ganz klar gewesen sei, ob ihr Sohn "doch noch ein Semester zusätzlich" belegen werde. Zudem seien die Bevollmächtigte und ihr Sohn in gutem Glauben gewesen, dass der Rentenanspruch Ende des Kalenderjahres (2014), in dem das Studium abgeschlossen worden sei, erlösche. Er beantrage daher, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (AH-act. I/10.1; B-act. 1). E.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kam nach summarischer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 26. Februar 2015 zum Schluss, dass weder das Kantonsgericht Basel-Landschaft noch das von der Ausgleichskasse nachträglich angeführte Versicherungsgericht des Kantons Aargau in der vorliegenden Sache zuständig sei, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Kanada und nicht in Z._______ (Aargau) habe. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheide über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Februar 2015 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 1.1; vgl. auch AK-act. I/10 f.). E.c In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wiederholte die Ausgleichskasse (Vorinstanz) ihre Begründung, die zum abschlägigen Einspracheentscheid "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015 geführt habe. Sie beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Ergänzend führte sie an, dass die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten worden sei, sondern der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 um Erlass der Rückerstattung ersucht habe. (B-act. 10 f.). E.d Mit Replik vom 25. Juni 2015 (Postaufgabe: 26. Juni 2015) brachte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine bevollmächtigte Mutter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Beantragt wurde, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (B-act. 12 f.). E.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 14. Juli 2015 vollumfänglich an ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 fest (B-act. 14 f.). E.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (B-act. 16). E.g Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die vollständigen Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (vgl. B-act. 18 mit Eingang der Vorakten [AK-act. II/1-8] am 11. November 2015). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid eine Rentenleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit Bundesrecht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Gemeinde Z._______ (Aargau) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach Kanada verlegt hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8; vgl. auch Auskunft des Amtes für Migration und Integration in Aarau [B-act. 7, 9]), ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach summarischer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit - zurecht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3).
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat seine Mutter, A. A._______, als Parteivertreterin bevollmächtigt (B-act. 1.3).
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 3), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 2.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kanada. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
E. 3 Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung ("Verfügung Erlassgesuch") vom 23. Dezember 2014 über das "Gesuch" um Erlass der Rückerstattungsforderung vom 19. Dezember 2014 bestätigte.
E. 3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]).
E. 3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückverweisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2).
E. 3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a).
E. 3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14).
E. 3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
E. 4 Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrechtlichen Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausgerichteten Waisenrente und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfenden Gesuchs um Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgebenden verfahrens-rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzulegen (E.4.1).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG).
E. 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechtsmittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausgestaltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann, innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V 149 E. 4b). Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Behörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3).
E. 4.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (AK-act. II/1; B-act. 18) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine Halbwaisenrente zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 4. Dezember 2014 (AK-act. I Beilage 5) erliess die Vorinstanz eine Rückerstattungsverfügung (Eröffnungszeitpunkt unklar; vgl. AK-act. II/1) mit der Begründung, dass der monatliche Anspruch auf eine Waisenrente von Fr. 936.- per 30. April 2014 erloschen und die von Mai bis Oktober 2014 "zu viel ausgerichteten Waisenrenten" in der Gesamthöhe von Fr. 5'616.- zurückzuerstatten seien, da der Beschwerdeführer sein Studium bereits zu diesem Zeitpunkt beendet und dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt habe. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass innert 30 Tagen nach Zustellung [der Rückerstattungsverfügung] schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich Einsprache [gegen die Rückerstattungsverfügung] erhoben werden könne. Im Weiteren ist unter dem Titel "Erlassgesuch" angeführt, dass ein entsprechendes Erlassgesuch innert 30 Tagen "nach Zustellung dieser Verfügung" eingereicht werden könne, wenn die zu Unrecht bezogene Leistung im guten Glauben entgegengenommen worden sei und die Rückerstattung ausserdem eine grosse Härte darstelle. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches in der Rückerstattungsverfügung hinweisen muss, doch ist diese Rechtsmittelbelehrung (Erlassgesuch) mit einer Eingabefrist von 30 Tagen nach Zustellung "dieser Verfügung " (Rückerstattungsverfügung) missverständlich und nur zum Teil korrekt (vgl. E. 4.1.3), zumal die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zu Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Artikel 4 Abs. 4 ATSV bestimmt ausdrücklich, dass das begründete schriftliche Gesuch um Erlass mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittelbelehrung bringt dies nicht zum Ausdruck. Auch fehlt ein unmissverständlicher Hinweis darüber, dass die betreffenden Personen die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Rückforderung mittels Einsprache zu bestreiten und anschliessend, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch zu stellen. Im Weiteren fehlt ein Hinweis darüber, dass bei Verzicht der Anfechtung sogleich um Erlass der Rückforderung ersucht werden kann, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Somit wurde der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine verfassungsmässigen Rechte nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) aufgeklärt.
E. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb nur der abschlägige Einspracheentscheid über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung den Anfechtungsgegenstand bilde (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Dem ist - unter Berücksichtigung des vorher Gesagten (vgl. E. 4.1) - folgendes entgegenzuhalten:
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer ergriff am 19. Dezember 2014 ein Rechtsmittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 mit dem Betreff "Ihr Schreiben vom 03.12.2014 und darauf bezogenes Erlassgesuch AHV". Einleitend führte er an, dass er von der Möglichkeit Gebrauch mache, innert der angegebenen Frist "das vorliegende Erlassgesuch zu stellen". Zudem brachte er sein Erstaunen und seine Bestürzung zum Ausdruck, dass er eine Rückerstattungsverfügung - adressiert an das Zustelldomizil in Z._______ - erhalten habe. Er sei in gutem Glauben gewesen, die Waisenrente würde erst am Ende des Kalenderjahres [und nicht mit Studienende am 30. April 2014] auslaufen, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai 2014 nicht sofort reagiert habe. Sinngemäss gab er damit zu verstehen, dass er nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei und/oder er einen Leistungsanspruch aus AHV nach Treu und Glauben geltend macht (AK-act. I/6a; vgl. auch Sachverhalt Bst. C.d). Obwohl der Beschwerdeführer auch ein Erlassgesuch stellte, geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass er bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung zumindest Zweifel äusserte. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer als Laie, ohne rechtsanwaltliche Vertretung im Verfahren - unabhängig von der Möglichkeit, ein Erlassgesuch einzureichen - über die Anfechtungsmöglichkeit der Rückerstattungsverfügung und die Konsequenzen bei Verzicht der Einsprache (unmissverständlich) hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen, wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt.
E. 4.3.2 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid zur Rückerstattung und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist zu erlassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers direkt und ausschliesslich als "Gesuch" um Erlass der Rückerstattung entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. D.c) und wies das "Gesuch" mit Verfügung "Erlassgesuch" am 19. Dezember 2014 ab. Dies hat zur Folge, dass das Einspracheverfahren über die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich durchgeführt beziehungsweise abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.5). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Da allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid über die Rückerstattung ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - damit nicht in Rechtskraft erwachsen. Demnach bildet die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'616.- und nicht der Erlass derselben den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008 vom 26. Mai 2010).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Nach Abwägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat sich zunächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einspracheverfahren abgeschlossen und die Rückerstattungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie unter dem Aspekt einer vorliegenden grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.
E. 5 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag auf Entschädigung gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1503/2015 Urteil vom 14. April 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien R. A._______, (wohnhaft in Kanada), vertreten durch A. A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rückerstattung Waisenrente / Erlass; Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 6. Januar 2015. Sachverhalt: A. Am 1. Dezember 2009 meldete sich der am [...] 1991 geborene und bis anhin im Kanton Aargau wohnhafte R. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der Einwohnerkontrolle Z._______ nach Kanada ab (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 5.4), um an der B._______ University in Y._______ (Kanada) ein Vollzeitstudium (inklusive achtwöchigem Frühlingssemester im Mai und Juni) zu absolvieren (B-act. 1 Anhang [nachfolgend: AH] 1). Gemäss Bestätigung der Universität in Y._______ immatrikulierte sich der Versicherte erstmals für das Frühjahr 2010 (Mai bis Juni 2010; vgl. (B-act. 1 AH 3). Laut Universität sollte der Student bis Ende Wintersemester 2014 (April 2014) sein Studium als "Bachelor of Applied Business and Entrepreneurship" mit Schwerpunkt "Sport and Recreation" abgeschlossen haben (B-act. 1 AH 1). B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 sprach die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ordentliche Rentenleistung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von Fr. 912.- pro Monat zu. Als Begründung ist der Verfügung zu entnehmen, dass die "Wiederausrichtung der Waisenrente [Vater] ab 01.05.2010" aufgrund der Aufnahme eines Studiums durch den Versicherten erfolge (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: AK-act.] II/1; vgl. B-act. 18). C. C.a Im Formular "Ausbildungsbestätigung", das der in Z._______ wohnhaften A. A._______ (Mutter des Versicherten) am 4. Februar 2014 im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ausbildungsstandes ihres in Kanada lebenden Sohnes R. A._______ seitens der Ausgleichskasse zugesandt wurde (AK-act. I/1), bestätigte Erstgenannte am 7. Februar 2014 in Vertretung ihres Sohnes und mit ihrer Unterschrift, dass dieser das Sportstudium voraussichtlich "Ende 2014" beenden werde (AK-act. I/2a). C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (AK-act. I/3) sandte die Ausgleichskasse erneut einen Fragebogen (Ausbildungsbestätigung) zwecks Überprüfung der Ausbildung des Versicherten an die Adresse in Z._______, worauf der in Kanada lebende Versicherte mit E-Mail vom 28. Oktober 2014 bestätigte, dass er sein Studium bereits "im letzten Frühjahr" (am 15. Mai 2014) beendet habe (AK-act. I/4). C.c Mit nicht eingeschriebener Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 (AK-act. I/5; B-act. 1 AH 11), die zu Handen des Versicherten an die Adresse seiner Mutter in Z._______ erging, stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Ausbildungsbestätigung der B._______ University vom 21. November 2013 (AK-act. I/2b) der Versicherte sein Studium bereits am 30. April 2014 beendet habe (vgl. auch B-act. 1 AH 14; AK-act. I/6e, Abschlussbestätigung der Universität vom 22. Mai 2014) und daher sein Anspruch auf Leistungen der AHV per 30. April 2014 erloschen sei. Da am 7. Februar 2014 vom Versicherten respektive seiner Mutter bestätigt worden sei, dass das Studium [voraussichtlich] bis Ende 2014 dauern würde, habe die Ausgleichskasse die Waisenrente weiterhin an den Versicherten ausgerichtet. Erst mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 [recte: 28. Oktober 2014; vgl. AK-act. I/4] habe der Versicherte die Ausgleichskasse über den Abschluss des Studiums informiert. Mangels rechtzeitiger Meldung des Studiumabschlusses sei vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014 die Waisenrente zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb diese in der Höhe von Fr. 5'616.- (Fr. 936.-/Monat x 6 Monate) - gestützt auf Art. 25 ATSG - vom Versicherten zurückzuerstatten sei. C.d Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der nach wie vor in Kanada wohnhafte Versicherte (mit Zustelldomizil in Z._______) am 19. Dezember 2014 Einsprache und beantragte, dass ihm die Rückerstattung der bezogenen Waisenrente gänzlich oder teilweise zu erlassen sei. Er begründete sein Gesuch respektive seine Einsprache sinngemäss damit, dass er die Waisenrente (bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014) gutgläubig empfangen habe, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai nicht reagiert beziehungsweise den Studienabschluss nicht bei der Ausgleichskasse gemeldet habe. Aufgrund seines geringen Erwerbseinkommens (rund Fr. 800.-/Monat bei einem 50%-Pensum) und sonstigen Vermögens (Kontoguthaben in der Schweiz von Fr. [...]) würde für ihn die Rückerstattung der Waisenrente eine grosse Härte bedeuten (AK-act. I/6a-6e). D. D.a Mit nicht eingeschriebener "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014, adressiert an das Zustelldomizil in Z._______, wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 19. Dezember 2014 gegen die Rückerstattungsverfügung, die sie als "Erlassgesuch" prüfte, ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass der Versicherte seine Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse grobfahrlässig verletzt habe und daher das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung [dieser Verfügung] bei der Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden (AK-act. I/7; B-act. 1 AH 12). D.b Gegen die "Verfügung Erlassgesuch" vom 23. Dezember 2014 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2014 bei der Ausgleichskasse Einsprache. Er führte als Gegenargument an, dass er seine Meldepflicht zu keinem Zeitpunkt verletzt habe. Seine Mutter habe jeweils vor Ende des Semesters in Absprache mit dem Versicherten den Fragebogen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbestätigung der Universität an die Ausgleichskasse gesandt. Auch sei der Versicherte der Aufforderung der Ausgleichskasse vom 2. Oktober 2014 nachgekommen und habe stets die gewünschten Dokumente eingereicht. Da der Versicherte nach seiner Ansicht nach keine Meldepflicht verletzt habe, beantrage er, das Kriterium der grossen Härte zu prüfen und ihm die Rückerstattung von Fr. 5'616.- ganz oder teilweise zu erlassen (AK-act. I/8). D.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (nachfolgend: Einspracheverfügung "Erlassgesuch") wies die SAK die Einsprache vom 29. Dezember 2014 ab (AK-act. I/9). Als Begründung führte sie an, dass, kurz bevor der Versicherte das Studium Ende April 2014 abgeschlossen habe, sein voraussichtliches Studienende ("Ende 2014") unzutreffend angegeben worden sei. Der Studienabschluss sei erst Monate später (Ende Oktober 2014) und auf Nachfrage der Ausgleichskasse gemeldet worden. Da der Versicherte nicht sofort den Studienabschluss gemeldet und die Rente weiterhin bezogen habe - und dies aufgrund der unzutreffenden eigenen Angaben über das voraussichtliche Studienende - habe er seine Mitwirkungspflicht in grobfahrlässiger Art und Weise verletzt. Der gute Glaube sei vorliegend nicht gegeben, weshalb für den Erlass der Rückerstattung nicht die Anspruchsvoraussetzung der grossen Härte geprüft werden müsse. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft in X._______ erhoben werden könne (AK-act. I/9). E. E.a Am 2. Februar 2015 (Posteingang) gelangte die bevollmächtigte Mutter (nachfolgend: Bevollmächtigte) des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und erhob Beschwerde gegen die Einspracheverfügung "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobfahrlässige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht begangen zu haben. Dass auf dem Formular "Ausbildungsbestätigung" der AHV als Studienende "Ende 2014" angegeben worden sei, beruhe auf der Tatsache, dass im Februar 2014 noch nicht ganz klar gewesen sei, ob ihr Sohn "doch noch ein Semester zusätzlich" belegen werde. Zudem seien die Bevollmächtigte und ihr Sohn in gutem Glauben gewesen, dass der Rentenanspruch Ende des Kalenderjahres (2014), in dem das Studium abgeschlossen worden sei, erlösche. Er beantrage daher, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (AH-act. I/10.1; B-act. 1). E.b Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kam nach summarischer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit mit Urteil vom 26. Februar 2015 zum Schluss, dass weder das Kantonsgericht Basel-Landschaft noch das von der Ausgleichskasse nachträglich angeführte Versicherungsgericht des Kantons Aargau in der vorliegenden Sache zuständig sei, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Kanada und nicht in Z._______ (Aargau) habe. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG entscheide über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. Februar 2015 nicht auf die Beschwerde eintrat und die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 1.1; vgl. auch AK-act. I/10 f.). E.c In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 wiederholte die Ausgleichskasse (Vorinstanz) ihre Begründung, die zum abschlägigen Einspracheentscheid "Erlassgesuch" vom 6. Januar 2015 geführt habe. Sie beantragte, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei. Ergänzend führte sie an, dass die Rückerstattungsverfügung nicht angefochten worden sei, sondern der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 um Erlass der Rückerstattung ersucht habe. (B-act. 10 f.). E.d Mit Replik vom 25. Juni 2015 (Postaufgabe: 26. Juni 2015) brachte der Beschwerdeführer beziehungsweise seine bevollmächtigte Mutter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Beantragt wurde, dass die Beschwerde gutzuheissen sei (B-act. 12 f.). E.e Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 14. Juli 2015 vollumfänglich an ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 fest (B-act. 14 f.). E.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (B-act. 16). E.g Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die vollständigen Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu senden (vgl. B-act. 18 mit Eingang der Vorakten [AK-act. II/1-8] am 11. November 2015). F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen von Behörden. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel im Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 33 Bst. h und i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen kantonale Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (Bst. i VGG). Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel ist eine kantonale (Vor-)Instanz, deren angefochtener Einspracheentscheid eine Rentenleistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und somit Bundesrecht betrifft. Da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Gemeinde Z._______ (Aargau) seinen Wohnsitz am 1. Dezember 2009 nach Kanada verlegt hat und seitdem im Ausland lebt (vgl. B-act. 6, 8; vgl. auch Auskunft des Amtes für Migration und Integration in Aarau [B-act. 7, 9]), ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach summarischer Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit - zurecht und mit zutreffender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch BVGE 2008/52 E. 1.3). 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat seine Mutter, A. A._______, als Parteivertreterin bevollmächtigt (B-act. 1.3). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2.5 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 3), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.6 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kanada. Da es sich vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
3. Angefochten ist der abschlägige Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015, mit welchem die Vorinstanz ihre Abweisungsverfügung ("Verfügung Erlassgesuch") vom 23. Dezember 2014 über das "Gesuch" um Erlass der Rückerstattungsforderung vom 19. Dezember 2014 bestätigte. 3.1 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). 3.2 Die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen. Art. 25 Abs. 1 ATSG übernimmt die frühere Regelung von Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche bis dahin anwendbar war, sei es direkt, durch Rückverweisung oder durch analoge Anwendung in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 318 E. 5.2). 3.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 399 E. 2b aa; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1; ARV 2002 S. 181 E. 1a). 3.4 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O., Rz. 14). 3.5 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
4. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die verfahrensrechtlichen Schritte hinsichtlich der Rückforderung der ausgerichteten Waisenrente und des in einem gesonderten Verfahren zu prüfenden Gesuchs um Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 3.4 m.w.H. zum mehrstufigen Verfahren) nicht eingehalten hat. Zunächst sind die hierfür massgebenden verfahrens-rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung darzulegen (E.4.1). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Rechtsmittelbelehrung klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sein. Bezüglich der Rechtsmittelfrist gilt insbesondere, dass sie derart ausgestaltet sein muss, dass auch eine rechtsunkundige Person erkennen kann, innert welcher Frist ihr das Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 111 V 149 E. 4b). Der rechtsuchenden Person darf aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt nicht nur im Falle unrichtiger oder missverständlicher Rechtsmittelbelehrung der Behörde, sondern auch dann, wenn die gesetzliche Ordnung selbst unklar oder zweideutig ist (BGE 117 Ia 119 E. 3). 4.2 Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 (AK-act. II/1; B-act. 18) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 eine Halbwaisenrente zu. Diese Rentenverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 4. Dezember 2014 (AK-act. I Beilage 5) erliess die Vorinstanz eine Rückerstattungsverfügung (Eröffnungszeitpunkt unklar; vgl. AK-act. II/1) mit der Begründung, dass der monatliche Anspruch auf eine Waisenrente von Fr. 936.- per 30. April 2014 erloschen und die von Mai bis Oktober 2014 "zu viel ausgerichteten Waisenrenten" in der Gesamthöhe von Fr. 5'616.- zurückzuerstatten seien, da der Beschwerdeführer sein Studium bereits zu diesem Zeitpunkt beendet und dies der Vorinstanz nicht mitgeteilt habe. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass innert 30 Tagen nach Zustellung [der Rückerstattungsverfügung] schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich Einsprache [gegen die Rückerstattungsverfügung] erhoben werden könne. Im Weiteren ist unter dem Titel "Erlassgesuch" angeführt, dass ein entsprechendes Erlassgesuch innert 30 Tagen "nach Zustellung dieser Verfügung" eingereicht werden könne, wenn die zu Unrecht bezogene Leistung im guten Glauben entgegengenommen worden sei und die Rückerstattung ausserdem eine grosse Härte darstelle. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 ATSV der Versicherer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches in der Rückerstattungsverfügung hinweisen muss, doch ist diese Rechtsmittelbelehrung (Erlassgesuch) mit einer Eingabefrist von 30 Tagen nach Zustellung "dieser Verfügung " (Rückerstattungsverfügung) missverständlich und nur zum Teil korrekt (vgl. E. 4.1.3), zumal die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zu Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Artikel 4 Abs. 4 ATSV bestimmt ausdrücklich, dass das begründete schriftliche Gesuch um Erlass mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsmittelbelehrung bringt dies nicht zum Ausdruck. Auch fehlt ein unmissverständlicher Hinweis darüber, dass die betreffenden Personen die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Rückforderung mittels Einsprache zu bestreiten und anschliessend, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch zu stellen. Im Weiteren fehlt ein Hinweis darüber, dass bei Verzicht der Anfechtung sogleich um Erlass der Rückforderung ersucht werden kann, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Somit wurde der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich über seine verfassungsmässigen Rechte nach Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) aufgeklärt. 4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb nur der abschlägige Einspracheentscheid über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung den Anfechtungsgegenstand bilde (vgl. Sachverhalt Bst. E.c). Dem ist - unter Berücksichtigung des vorher Gesagten (vgl. E. 4.1) - folgendes entgegenzuhalten: 4.3.1 Der Beschwerdeführer ergriff am 19. Dezember 2014 ein Rechtsmittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2014 mit dem Betreff "Ihr Schreiben vom 03.12.2014 und darauf bezogenes Erlassgesuch AHV". Einleitend führte er an, dass er von der Möglichkeit Gebrauch mache, innert der angegebenen Frist "das vorliegende Erlassgesuch zu stellen". Zudem brachte er sein Erstaunen und seine Bestürzung zum Ausdruck, dass er eine Rückerstattungsverfügung - adressiert an das Zustelldomizil in Z._______ - erhalten habe. Er sei in gutem Glauben gewesen, die Waisenrente würde erst am Ende des Kalenderjahres [und nicht mit Studienende am 30. April 2014] auslaufen, weshalb er nach der Diplomübergabe im Mai 2014 nicht sofort reagiert habe. Sinngemäss gab er damit zu verstehen, dass er nicht rechtsgenüglich über seine Melde- bzw. Mitwirkungspflichten seitens der Vorinstanz aufgeklärt worden sei und/oder er einen Leistungsanspruch aus AHV nach Treu und Glauben geltend macht (AK-act. I/6a; vgl. auch Sachverhalt Bst. C.d). Obwohl der Beschwerdeführer auch ein Erlassgesuch stellte, geht aus dem Inhalt des Schreibens hervor, dass er bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung zumindest Zweifel äusserte. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer als Laie, ohne rechtsanwaltliche Vertretung im Verfahren - unabhängig von der Möglichkeit, ein Erlassgesuch einzureichen - über die Anfechtungsmöglichkeit der Rückerstattungsverfügung und die Konsequenzen bei Verzicht der Einsprache (unmissverständlich) hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. E. 4.1). Dies ist vorliegend nicht geschehen, wie bereits in Erwägung 4.1 dargelegt. 4.3.2 Anstatt einen begründeten Einspracheentscheid zur Rückerstattung und der vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen innert angemessener Frist zu erlassen, nahm die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers direkt und ausschliesslich als "Gesuch" um Erlass der Rückerstattung entgegen (vgl. Sachverhalt, Bst. D.c) und wies das "Gesuch" mit Verfügung "Erlassgesuch" am 19. Dezember 2014 ab. Dies hat zur Folge, dass das Einspracheverfahren über die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen nicht rechtsgenüglich durchgeführt beziehungsweise abgeschlossen wurde (vgl. E. 3.5). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Da allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Entscheid über die Rückerstattung ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - damit nicht in Rechtskraft erwachsen. Demnach bildet die Rückerstattungsforderung von Fr. 5'616.- und nicht der Erlass derselben den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal dem Beschwerdeführer andernfalls die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Rückerstattung verlustig ginge (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1398/2010 vom 16. Januar 2012 und C-4587/2008 vom 26. Mai 2010). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geltenden Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat und damit die verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 42 ATSG verletzt hat. Nach Abwägung des vorher Gesagten und aufgrund der Schwere der Verletzung ist eine Heilung und Beurteilung im Sinne der Prozessökonomie (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen) ausgeschlossen, weshalb die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat sich zunächst im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverfügung zu äussern. Erst wenn das Einspracheverfahren abgeschlossen und die Rückerstattungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist in einem zweiten Schritt über das Gesuch um Erlass der Rückerstattung unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie unter dem Aspekt einer vorliegenden grossen wirtschaftlichen Härte zu prüfen und anschliessend zu verfügen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz zu prüfenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der grossen Härte ist dem Beschwerdeführer das entsprechende Formular vorgängig zuzusenden.
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Erlass eines Einspracheentscheides im Rückerstattungsverfahren zurückzuweisen ist.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag auf Entschädigung gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: