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C-1475/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-07 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Unterstellung AHV; Verfügung vom 7. Februar 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-1475/2020

U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Schweiz), vertreten durch MLaw Michael Walpen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Unterstellung AHV; Verfügung vom 7. Februar 2020.

C-1475/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (…) 1957 geborene polnische Staatsangehörige, seit Frühling 2018 in der Schweiz wohnhafte, mit dem schweizerischen Staatsangehö- rigen B._______ verheiratete A._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh- rerin) am 16. Dezember 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Unter- stellung unter die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) gestellt hat (SAK-act. 2), dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Januar 2020 auf- gefordert hat, zusätzliche Informationen betreffend ihre polnische Rente bekanntzugeben (SAK-act. 3), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit E-Mail vom 14. Ja- nuar 2020 nachgekommen ist (SAK-act. 4), dass das BSV den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV mit Verfügung vom 7. Feb- ruar 2020 abgewiesen hat (SAK-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Februar 2020 eine An- frage betreffend eines in der Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids gebeten hat, welche die Vorinstanz gleichentags beantwortet hat (SAK-act. 6 f.), dass der mittlerweile von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsan- walt Michael Walpen bei der Vorinstanz mit Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um Zustellung der amtlichen Akten gebeten hat (SAK- act. 7), dass die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt gegen die Verfügung vom

7. Februar 2020 – entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung – mit Ein- gabe vom 12. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung, die Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ausgeführt hat, beschwerdeweise werde nichts vorgebracht, was zu einer geänderte Betrachtungsweise Anlass ge-

C-1475/2020 Seite 3 ben könne, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte und bean- trage, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (SAK-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das BSV als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und zudem keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be- schwerden des BSV betreffend die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV zuständig ist, dass die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV/IV anwendbar sind, soweit das ATSG nicht ausdrücklich eine Abweichung vor- sieht (Art. 1 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), was vorliegend nicht der Fall ist, dass gegen Verfügungen – ausgenommen prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens es ist, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allen- falls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (UELI KIESER, ATSG-Kommen- tar, 4. Aufl. 2020, Art. 52, Rz. 11), dass im geltenden Sozialversicherungsrecht zwar in Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das Einspracheverfahren vorgesehen ist, doch in weiten Berei- chen Ausnahmen oder Abweichungen vom Grundsatz gelten und soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, das Ein- spracheverfahren zwingend durchlaufen werden muss (UELI KIESER, a.a.O, Art. 52, Rz. 22), dass die Verfügung entsprechend der offensichtlich unrichtigen Rechtsmit- telbelehrung direkt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten worden ist,

C-1475/2020 Seite 4 dass demnach – was auch aus den Akten klar hervorgeht – das Ein- spracheverfahren, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliegt, nicht durch- geführt worden, dass mangels Vorliegen eines Einspracheentscheids kein Anfechtungsge- genstand vorliegt, die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Angelegenheit deshalb von Amtes wegen an die Vorinstanz wei- terzuleiten ist, welche die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom

12. März 2020 als Einsprache entgegenzunehmen, zu behandeln und an- schliessend einen förmlichen Einspracheentscheid zu fällen hat, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG und Art. 61 Bst. a ATSG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.

C-1475/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1475/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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