Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Auf die Eingabe vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind C-1475/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1475/2020 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Schweiz), vertreten durch MLaw Michael Walpen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Unterstellung AHV; Verfügung vom 7. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1957 geborene polnische Staatsangehörige, seit Frühling 2018 in der Schweiz wohnhafte, mit dem schweizerischen Staatsangehörigen B._______ verheiratete A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) gestellt hat (SAK-act. 2), dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Januar 2020 aufgefordert hat, zusätzliche Informationen betreffend ihre polnische Rente bekanntzugeben (SAK-act. 3), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung mit E-Mail vom 14. Januar 2020 nachgekommen ist (SAK-act. 4), dass das BSV den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV mit Verfügung vom 7. Februar 2020 abgewiesen hat (SAK-act. 5), dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Februar 2020 eine Anfrage betreffend eines in der Verfügung erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids gebeten hat, welche die Vorinstanz gleichentags beantwortet hat (SAK-act. 6 f.), dass der mittlerweile von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwalt Michael Walpen bei der Vorinstanz mit Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um Zustellung der amtlichen Akten gebeten hat (SAK-act. 7), dass die Beschwerdeführerin durch ihren Anwalt gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 - entsprechend deren Rechtsmittelbelehrung - mit Eingabe vom 12. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung, die Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ausgeführt hat, beschwerdeweise werde nichts vorgebracht, was zu einer geänderte Betrachtungsweise Anlass geben könne, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte und beantrage, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (SAK-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das BSV als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und zudem keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden des BSV betreffend die Unterstellung unter die obligatorische AHV/IV zuständig ist, dass die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte AHV/IV anwendbar sind, soweit das ATSG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), was vorliegend nicht der Fall ist, dass gegen Verfügungen - ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens es ist, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 52, Rz. 11), dass im geltenden Sozialversicherungsrecht zwar in Art. 52 Abs. 1 ATSG generell das Einspracheverfahren vorgesehen ist, doch in weiten Bereichen Ausnahmen oder Abweichungen vom Grundsatz gelten und soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist, das Einspracheverfahren zwingend durchlaufen werden muss (Ueli Kieser, a.a.O, Art. 52, Rz. 22), dass die Verfügung entsprechend der offensichtlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung direkt mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden ist, dass demnach - was auch aus den Akten klar hervorgeht - das Einspracheverfahren, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliegt, nicht durchgeführt worden, dass mangels Vorliegen eines Einspracheentscheids kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Angelegenheit deshalb von Amtes wegen an die Vorinstanz weiterzuleiten ist, welche die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. März 2020 als Einsprache entgegenzunehmen, zu behandeln und anschliessend einen förmlichen Einspracheentscheid zu fällen hat, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG und Art. 61 Bst. a ATSG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: