opencaselaw.ch

C-1384/2014

C-1384/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-19 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1987, ist Staatsangehörige von Mazedonien. Am 9. August 2007 heiratete sie in ihrer Heimat einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, den 1983 geborenen B._______. Am 15. August 2008 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Gültigkeit bis zum 14. August 2013 verlängert wurde. B. Im März 2013 vorgenommene Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde ergaben, dass sich A._______ bereits am 10. August 2011 von der ehemals gemeinsamen ehelichen Wohndresse abgemeldet hatte und dass B._______ in einer Beziehung mit einer anderen Frau und zwei gemeinsamen Kindern lebte (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migrationsamts vom 30. August 2013). Letzterer nahm zu einem ihm übersandten Fragenkatalog dahingehend Stellung, dass die Eheschliessung am 9. August 2007 nicht freiwillig, sondern auf Druck der beiden beteiligten Familien stattgefunden habe; die Trennung von seiner Ehefrau sei im Juni 2009 und die von ihm eingeleitete Scheidung - gegen deren Willen - am 28. Januar 2011 erfolgt (vgl. dessen E-Mail vom 22. März 2013). Zu einem auch ihr übersandten Fragenkatalog äusserte sich A._______ mit Schreiben vom 14. Juni 2013, in dem sie erklärte, die Ehe sei am 10. August 2011 aufgegeben worden. Ihr Ehemann habe "für die eheliche Weiterführung" mehr Zeit zum Nachdenken gebraucht. Angesichts seiner neuen Lebenspartnerin sehe sie aber "keine gemeinsame Zukunft" mehr. Die Schweiz sei für sie jedoch zur zweiten Heimat geworden. Sie habe hier im Juli 2011 ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin abgeschlossen, sei voll erwerbstätig und beurteile ihre Deutschkenntnisse als sehr gut. C. Am 25. Juni 2013 stellte A._______ ein Gesuch um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwecks Prüfung dieses Gesuchs bat das Migrationsamt sie um Übersendung einer Kopie ihres Scheidungsurteils. Dieser Bitte entsprach ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. August 2013, teilte aber mit, dass seine Mandantin bisher keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren gehabt habe. Sie habe daran nicht teilgenommen, und es sei völlig unklar, was es mit der im Scheidungsurteil enthaltenen Formulierung "zeitweiliger Vertreter der Beklagten" auf sich habe. Dieses, am 9. Juni 2011 vom Amtsgericht [...] erlassene Urteil müsse als nichtig bezeichnet werden. D. Bei der Prüfung des o.g. Gesuchs vom 25. Juni 2013 zog das Migrations-amt die Schlussfolgerung, dass A._______ bei dem in Mazedonien durchgeführten Scheidungsverfahren genügend vertreten gewesen sei. Seitdem sei ihre Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert worden, ohne dass gegen sie Massnahmen eingeleitet worden seien; "aufgrund des Vertrauensschutzes" könnten Massnahmen auch nicht mehr ergriffen werden. Der Vertrauensschutz und die "ungewöhnlich gute Integration" rechtfertigten es, der Gesuchstellerin gemäss Art. 50 AuG erneut eine Bewilligung zu erteilen, auch wenn ihre eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migrationsamts vom 30. August 2013). Mit der gleichen Begründung ersuchte das Migrationsamt das BFM am 2. September 2013 darum, der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. E. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 22. November 2013 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte sie sich durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Januar 2014 und machte insbesondere geltend, dass ihre eheliche Gemeinschaft vom 15. August 2008, dem Zeitpunkt ihrer Einreise, bis zum 10. August 2011, dem Zeitpunkt der definitiven Trennung, gedauert und damit drei Jahre bestanden habe. Sollte der sich hieraus ergebende Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG dennoch verneint werden, so bestünden jedenfalls wichtige persönliche Gründe für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG: Zum einen könne sie sich, wie dies auch von kantonaler Seite anerkannt worden sei, auf den Vertrauensschutz berufen, zum anderen habe sie sich ausgesprochen erfolgreich integriert, weshalb ihr die Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar sei. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 14. Februar 2014) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung von A._______ an und setzte ihr eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die kantonale Behörde berufe sich in ihrem Antrag vom 2. September 2013 zu Unrecht auf einen sich aus dem Vertrauensschutz bzw. Art. 9 BV ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im vorliegenden Fall habe nämlich nicht einmal eine Vertrauensgrundlage für die Gesuchstellerin bestanden. Mangels einer mindestens drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft komme für sie aber auch Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht zum Tragen. Wichtige persönliche Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Aufenthaltsanspruch begründen könnten, lägen ebenso wenig vor. Für einen solchen Anspruch reiche es nicht aus, dass sie sich beruflich und sozial integriert habe, schuldenfrei und nie straffällig geworden sei. Sie sei gesund, arbeitsfähig und mit 26 Jahren in einem Alter, in dem sie sich - auch angesichts der hier nicht sehr langen Aufenthaltsdauer - in ihrer Heimat wieder beruflich eingliedern und Fuss fassen könne; dass sie dort immer noch über ein soziales Netz verfüge, sei anzunehmen. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei in ihrem Fall möglich, zulässig und zumutbar. G. Am 14. März 2014 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie macht, wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, geltend, dass ihre eheliche Gemeinschaft drei Jahre, nämlich vom 15. August 2008 bis zum 10. August 2011, bestanden habe. Dass die Vorinstanz diese Zeitspanne als unzureichend im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG betrachte, sei überspitzter Formalismus und umso stossender, als die vom Kanton geschaffene schützenswerte Vertrauensgrundlage bestritten werde. Auch nach der Trennung von ihrem Ehemann sei ihre Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert worden, weshalb sie mit weiteren Verlängerungen habe rechnen dürfen und Vorkehrungen getroffen habe, die sie nicht mehr rückgängig machen könne. Insbesondere habe sie in ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin investiert, verbunden mit der Absicht, die dadurch erworbenen Kenntnisse in der Schweiz zu nutzen. Mit ihrer äusserst erfolgreichen beruflichen, sozialen und sprachlichen Integration bestünden zudem wichtige persönliche Gründe, denen zufolge die Rückkehr in ihr Heimatland nicht verlangt werden könne. Deshalb ergebe sich auch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begründe für sich allein genommen kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Erneuerung. Zudem handele es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Pflegeausbildung nicht um eine Vorkehrung, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könne; von den bei dieser Ausbildung erworbenen Kenntnissen könne sie auch in ihrer Heimat profitieren. Was die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anbelange, so gelte diese absolut und sei im vorliegenden Fall um vier Tage verfehlt worden. Der Ehewille des Ehemannes sei aber wahrscheinlich schon lange vor Aufgabe der Wohngemeinschaft erloschen. I. Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zum Qualifikationsverfahren als Fachfrau Gesundheit EFZ zugelassen worden sei und ihre Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 würde ablegen können. J. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juni 2014. Entscheidend sei, dass die eheliche Gemeinschaft nur gerade vier Tage vor Ablauf der Dreijahresfirst aufgehoben worden sei. Diesem Umstand müsse zumindest bei der Prüfung der Frage, ob ein Härtefall vorliege, Rechnung getragen werden. Im August 2014 werde sie, die Beschwerdeführerin, ihre zweijährige Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz beginnen. Würde man ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern, so wäre diese und die bisherige Ausbildung nutzlos. K. Der weitere Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An­fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen u.a. dann, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).

E. 3.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet" (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (nachfolgend: Weisungen) präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 4. Juli 2014]). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

E. 4 A._______ reiste am 15. August 2008, rund ein Jahr nach ihrer Heirat, im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt aufgrund dessen im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde. Da ihre eheliche Gemeinschaft inzwischen aufgegeben wurde, hat sie den ursprünglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verloren. Ein entsprechender nachehelicher Anspruch lässt sich allenfalls aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG herleiten. Bejahendenfalls hätte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Bewilligung zu erteilen.

E. 4.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre - und zwar in der Schweiz - dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Sie kann zu ihren Gunsten auch nicht geltend machen, sie habe die Dreijahresfrist nur um wenige Tage verfehlt, denn diese Frist gilt absolut. Hierauf hat die Vorinstanz zurecht hingewiesen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt - allerdings nicht abschliessend - folgende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 4.3 Die Angaben, die B._______ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gemacht hat, werfen die Frage auf, ob seine Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgte (vgl. Sachverhalt B). Allerdings liefert deren eigenes Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat, weshalb eine solche, explizit in Art. 50 Abs. 2 AuG genannte Möglichkeit für einen Härtefallgrund, nicht weiter zu prüfen ist. Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, ebenfalls explizit in 50 Abs. 2 AuG aufgeführt, fällt bei der Beschwerdeführerin ebenfalls ausser Betracht. Bis zum Jahr 2008 lebte sie in Mazedonien und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nun -sechs Jahre später und knapp 27-jährig - erhebliche Probleme bei ihrer dortigen Wiedereingliederung haben sollte. Die Beschwerdeführerin hat dieser Einschätzung prinzipiell auch nichts entgegen gehalten, sondern möchte die Rückkehr in ihr Heimatland angesichts ihrer hiesigen Integration als unzumutbar gewürdigt wissen. Hierauf ist noch einzugehen.

E. 4.4 Fraglich ist somit, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen.

E. 4.4.1 Dass der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen ist, kann nicht in Abrede gestellt werden. Seit Mitte März 2009 arbeitet sie bei [...], die in Basel ein Spital sowie Pflegeheime für betagte Menschen unterhält. Sie absolvierte dort von August 2010 bis Ende Juli 2011 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin und wurde anschliessend mit einem Pensum von 100 Prozent weiterbeschäftigt (vgl. Lehrabschusszeugnis vom 31. Juli 2011 und Zwischenzeugnis vom 19. Dezember 2013, S. 82 und 84 der Vorakten). In der am 23. Juni 2014 eingereichten Replik teilte sie unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie im selben Betrieb am 1. August 2014 eine zweijähre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit beginnen werde. Zweifelsohne lässt ihr damit unter Beweis gestelltes berufliches Engagement auch auf erhebliche Bemühungen um sprachliche und soziale Eingliederung schliessen (vgl. die soeben erwähnten Zeugnisse sowie ihr Schreiben an das kantonale Migrationsamt vom 14. Juni 2013). Damit sprechen - abgesehen von einer umfänglichen Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) - auch der Wille, finanziell selbständig zu sein und Bildung zu erwerben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE), zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

E. 4.4.2 Das Merkmal der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb als erfüllt zu betrachten, weil bei ihr strafrechtliche Verurteilungen nicht zu verzeichnen sind. Eine Missachtung der Rechtsordnung kann nämlich auch darin liegen, dass jemand seinen Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht nachkommt. So stellt sich angesichts der Angaben von B._______ im kantonalen Verfahren (vgl. Sachverhalt B) die Frage, ob die gemeinsame eheliche Gemeinschaft nicht bereits im Juni 2009 aufgelöst wurde und A._______ es unterliess, das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt über diese Veränderung zu unterrichten. Ihre gegenüber dem Migrationsamt am 26. August 2013 abgegebene Erklärung, sie habe "bisher" vom Scheidungsverfahren keine Kenntnis gehabt, ist fragwürdig, zumal sie ohne Weiteres und innert kurzer Frist in der Lage war, das Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts vorzulegen (vgl. Sachverhalt C). Ihrer Behauptung, dieses Urteil vom 9. Juni 2011 sei nichtig, ist entgegenzuhalten, dass Mazedonien, seit 2005 Beitrittskandidat der EU, ein demokratischer Rechtsstaat ist, und dass das Urteil eines dortigen Gerichts nicht deshalb ungültig sein kann, weil andere prozessuale Verfahrensregeln als in der Schweiz gelten, sondern nur dann, wenn es von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden wäre. Entsprechende, auf eine Revision abzielende Schritte hat die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht unternommen. Im Schriftenwechsel nimmt sie auch keine Stellung zu den widersprüchlichen Angaben ihres Ex-Ehemannes, sondern beharrt darauf, mit ihm bis zum 10. August 2011 zusammengelebt zu haben. Damit ist ihr, trotz Unklarheiten, eine Missachtung der Rechtsordnung nicht nachzuweisen. Das Einhalten der rechtlichen Regeln wäre dennoch nicht speziell positiv zu werten, sondern nur eine Selbstverständlichkeit.

E. 4.4.3 Festzustellen ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 2008 in der Schweiz lebt und ihre hiesige Anwesenheit, rund sechs Jahre, somit noch nicht von langer Dauer ist. Dieser Umstand, Kriterium gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, spricht somit nicht für eine bei ihr vorliegende Härtefallsituation. Ohnehin - und auch wenn der Zeitpunkt der ehelichen Trennung unklar ist - steht aufgrund ihrer eigenen Angaben fest, dass ihre Ehe vor Ablauf von drei Jahren in die Brüche ging und ihr auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erloschen war. Diese Bestimmung macht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nämlich vom Zusammenwohnen des ausländischen mit dem niederlassungsberechtigten Ehegatten abhängig, ein Zusammenhang, der angesichts von Familiennachzug und jährlich zu verlängernder Aufenthaltsbewilligung auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war. Es ist angesichts dessen nicht ganz nachzuvollziehen, dass sie aus der noch 2011 und 2012 verlängerten Aufenthaltsbewilligung einen Vertrauenstatbestand ableitet, zumal sie die kantonale Behörde über die Endgültigkeit der Trennung erst im Verlauf des Jahres 2013 in Bild setzte (vgl. hierzu unten E. 5.3 und 5.4). Im Hinblick auf die Gesamtdauer ihrer Anwesenheit wirkt sich die zweimalige Verlängerung der Bewilligung jedenfalls nicht entscheidend aus.

E. 4.4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat noch über Familienangehörige - ihren Vater und ihre Stiefmutter - verfügt und diese regelmässig besucht. Angesichts dessen, aber auch angesichts ihres noch jungen Alters und ihrer offenbar nicht eingeschränkten Gesundheit, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, das sie erst vor sechs Jahren verlassen hat, wieder integrieren kann. Ihre in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung zur Pflegeassistentin wird ihr dabei u.a. auch die Möglichkeit zu finanzieller Selbständigkeit eröffnen. Somit bestehen für die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen ist, dass dieser Umstand innerhalb des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE aber der einzige ist, der für ihren weiteren Verbleib sprechen würde.

E. 5 Die vor allem in beruflicher Hinsicht deutlich gewordene Integration ist denn auch der Aspekt, den die Beschwerdeführerin ausdrücklich betont und der ihrer Meinung nach die übrigen Faktoren stark relativiert.

E. 5.1 Zwar ist ein Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht erst dann gegeben, wenn der Verbleib in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt; es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr angesichts der mit einer Rückkehr verbundenen schweren Nachteile nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Vor diesem konkretisierenden Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten ihrer Reintegration im Herkunftsland intakt sind (vgl. E. 4.4.4). Dabei ist es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten in Mazedonien nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.

E. 5.3 Die Argumentation die Beschwerdeführerin, sie habe vor allem im Hinblick auf eine Zukunft in der Schweiz in ihre Ausbildung investiert, geht in diesem Zusammenhang fehl. Zum einen werden von einer ausländischen Person gewisse Anstrengungen zur Integration erwartet (vgl. Art. 4 AuG); ein Anspruch auf Verbleib ergibt sich allein daraus nicht, sondern nur bei Erfüllung der von verschiedenen Gesetzesnormen vorgegebenen Rahmenbedingungen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die in der Schweiz absolvierte Ausbildung nur hier von Nutzen, anderswo aber wertlos sein soll. Erst recht kann eine Ausbildung - auch zu verstehen als Entwicklung des eigenen Potentials - nicht als Schaden betrachtet werden.

E. 5.4 Folglich - und zumal sie ihre eheliche Situation erst 2013 definitiv klargestellt hat (vgl. E. 4.4.3) - beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf eine angeblich zuvor bestehende und durch zweimalige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigte Vertrauensgrundlage. Diese Fehlinterpretation hat die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Rechtsprechung, in der angefochtenen Verfügung bereits klargestellt. Schon das kantonale Migrationsamt, auf dessen Ausführungen die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, hätte aufgrund der geschilderten Situation nicht von ihrem schützenswerten Vertrauen und einem daraus resultierenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgehen dürfen. Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begründet nämlich ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Erneuerungen (BGE 126 II 377 E. 3b).

E. 6 Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 7 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 7.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 7.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 8 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1384/2014 Urteil vom 19. September 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1987, ist Staatsangehörige von Mazedonien. Am 9. August 2007 heiratete sie in ihrer Heimat einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann, den 1983 geborenen B._______. Am 15. August 2008 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt daraufhin im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Gültigkeit bis zum 14. August 2013 verlängert wurde. B. Im März 2013 vorgenommene Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde ergaben, dass sich A._______ bereits am 10. August 2011 von der ehemals gemeinsamen ehelichen Wohndresse abgemeldet hatte und dass B._______ in einer Beziehung mit einer anderen Frau und zwei gemeinsamen Kindern lebte (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migrationsamts vom 30. August 2013). Letzterer nahm zu einem ihm übersandten Fragenkatalog dahingehend Stellung, dass die Eheschliessung am 9. August 2007 nicht freiwillig, sondern auf Druck der beiden beteiligten Familien stattgefunden habe; die Trennung von seiner Ehefrau sei im Juni 2009 und die von ihm eingeleitete Scheidung - gegen deren Willen - am 28. Januar 2011 erfolgt (vgl. dessen E-Mail vom 22. März 2013). Zu einem auch ihr übersandten Fragenkatalog äusserte sich A._______ mit Schreiben vom 14. Juni 2013, in dem sie erklärte, die Ehe sei am 10. August 2011 aufgegeben worden. Ihr Ehemann habe "für die eheliche Weiterführung" mehr Zeit zum Nachdenken gebraucht. Angesichts seiner neuen Lebenspartnerin sehe sie aber "keine gemeinsame Zukunft" mehr. Die Schweiz sei für sie jedoch zur zweiten Heimat geworden. Sie habe hier im Juli 2011 ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin abgeschlossen, sei voll erwerbstätig und beurteile ihre Deutschkenntnisse als sehr gut. C. Am 25. Juni 2013 stellte A._______ ein Gesuch um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwecks Prüfung dieses Gesuchs bat das Migrationsamt sie um Übersendung einer Kopie ihres Scheidungsurteils. Dieser Bitte entsprach ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. August 2013, teilte aber mit, dass seine Mandantin bisher keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren gehabt habe. Sie habe daran nicht teilgenommen, und es sei völlig unklar, was es mit der im Scheidungsurteil enthaltenen Formulierung "zeitweiliger Vertreter der Beklagten" auf sich habe. Dieses, am 9. Juni 2011 vom Amtsgericht [...] erlassene Urteil müsse als nichtig bezeichnet werden. D. Bei der Prüfung des o.g. Gesuchs vom 25. Juni 2013 zog das Migrations-amt die Schlussfolgerung, dass A._______ bei dem in Mazedonien durchgeführten Scheidungsverfahren genügend vertreten gewesen sei. Seitdem sei ihre Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert worden, ohne dass gegen sie Massnahmen eingeleitet worden seien; "aufgrund des Vertrauensschutzes" könnten Massnahmen auch nicht mehr ergriffen werden. Der Vertrauensschutz und die "ungewöhnlich gute Integration" rechtfertigten es, der Gesuchstellerin gemäss Art. 50 AuG erneut eine Bewilligung zu erteilen, auch wenn ihre eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe (vgl. hierzu Verfügungsrapport des Migrationsamts vom 30. August 2013). Mit der gleichen Begründung ersuchte das Migrationsamt das BFM am 2. September 2013 darum, der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. E. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 22. November 2013 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte sie sich durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Januar 2014 und machte insbesondere geltend, dass ihre eheliche Gemeinschaft vom 15. August 2008, dem Zeitpunkt ihrer Einreise, bis zum 10. August 2011, dem Zeitpunkt der definitiven Trennung, gedauert und damit drei Jahre bestanden habe. Sollte der sich hieraus ergebende Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG dennoch verneint werden, so bestünden jedenfalls wichtige persönliche Gründe für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG: Zum einen könne sie sich, wie dies auch von kantonaler Seite anerkannt worden sei, auf den Vertrauensschutz berufen, zum anderen habe sie sich ausgesprochen erfolgreich integriert, weshalb ihr die Rückkehr in ihr Heimatland unzumutbar sei. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (recte: 14. Februar 2014) verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung von A._______ an und setzte ihr eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die kantonale Behörde berufe sich in ihrem Antrag vom 2. September 2013 zu Unrecht auf einen sich aus dem Vertrauensschutz bzw. Art. 9 BV ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im vorliegenden Fall habe nämlich nicht einmal eine Vertrauensgrundlage für die Gesuchstellerin bestanden. Mangels einer mindestens drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft komme für sie aber auch Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht zum Tragen. Wichtige persönliche Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Aufenthaltsanspruch begründen könnten, lägen ebenso wenig vor. Für einen solchen Anspruch reiche es nicht aus, dass sie sich beruflich und sozial integriert habe, schuldenfrei und nie straffällig geworden sei. Sie sei gesund, arbeitsfähig und mit 26 Jahren in einem Alter, in dem sie sich - auch angesichts der hier nicht sehr langen Aufenthaltsdauer - in ihrer Heimat wieder beruflich eingliedern und Fuss fassen könne; dass sie dort immer noch über ein soziales Netz verfüge, sei anzunehmen. Schliesslich seien auch keine Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18 - 30 AuG rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei in ihrem Fall möglich, zulässig und zumutbar. G. Am 14. März 2014 erhob A._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie macht, wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs, geltend, dass ihre eheliche Gemeinschaft drei Jahre, nämlich vom 15. August 2008 bis zum 10. August 2011, bestanden habe. Dass die Vorinstanz diese Zeitspanne als unzureichend im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG betrachte, sei überspitzter Formalismus und umso stossender, als die vom Kanton geschaffene schützenswerte Vertrauensgrundlage bestritten werde. Auch nach der Trennung von ihrem Ehemann sei ihre Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert worden, weshalb sie mit weiteren Verlängerungen habe rechnen dürfen und Vorkehrungen getroffen habe, die sie nicht mehr rückgängig machen könne. Insbesondere habe sie in ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin investiert, verbunden mit der Absicht, die dadurch erworbenen Kenntnisse in der Schweiz zu nutzen. Mit ihrer äusserst erfolgreichen beruflichen, sozialen und sprachlichen Integration bestünden zudem wichtige persönliche Gründe, denen zufolge die Rückkehr in ihr Heimatland nicht verlangt werden könne. Deshalb ergebe sich auch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2014 beantragt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begründe für sich allein genommen kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Erneuerung. Zudem handele es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Pflegeausbildung nicht um eine Vorkehrung, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könne; von den bei dieser Ausbildung erworbenen Kenntnissen könne sie auch in ihrer Heimat profitieren. Was die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anbelange, so gelte diese absolut und sei im vorliegenden Fall um vier Tage verfehlt worden. Der Ehewille des Ehemannes sei aber wahrscheinlich schon lange vor Aufgabe der Wohngemeinschaft erloschen. I. Mit Eingabe vom 22. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zum Qualifikationsverfahren als Fachfrau Gesundheit EFZ zugelassen worden sei und ihre Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 würde ablegen können. J. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Juni 2014. Entscheidend sei, dass die eheliche Gemeinschaft nur gerade vier Tage vor Ablauf der Dreijahresfirst aufgehoben worden sei. Diesem Umstand müsse zumindest bei der Prüfung der Frage, ob ein Härtefall vorliege, Rechnung getragen werden. Im August 2014 werde sie, die Beschwerdeführerin, ihre zweijährige Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit an ihrem bisherigen Arbeitsplatz beginnen. Würde man ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern, so wäre diese und die bisherige Ausbildung nutzlos. K. Der weitere Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An­fechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen u.a. dann, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). 3.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in Art. 85 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Zuständigkeit für die Zustimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet" (Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (nachfolgend: Weisungen) präzisiert (Quelle: www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 4. Juli 2014]). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

4. A._______ reiste am 15. August 2008, rund ein Jahr nach ihrer Heirat, im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt aufgrund dessen im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrfach verlängert wurde. Da ihre eheliche Gemeinschaft inzwischen aufgegeben wurde, hat sie den ursprünglich auf Art. 43 Abs. 1 AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verloren. Ein entsprechender nachehelicher Anspruch lässt sich allenfalls aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG herleiten. Bejahendenfalls hätte das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Bewilligung zu erteilen. 4.1 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre - und zwar in der Schweiz - dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Sie kann zu ihren Gunsten auch nicht geltend machen, sie habe die Dreijahresfrist nur um wenige Tage verfehlt, denn diese Frist gilt absolut. Hierauf hat die Vorinstanz zurecht hingewiesen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt - allerdings nicht abschliessend - folgende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 4.3 Die Angaben, die B._______ gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gemacht hat, werfen die Frage auf, ob seine Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgte (vgl. Sachverhalt B). Allerdings liefert deren eigenes Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat, weshalb eine solche, explizit in Art. 50 Abs. 2 AuG genannte Möglichkeit für einen Härtefallgrund, nicht weiter zu prüfen ist. Die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland, ebenfalls explizit in 50 Abs. 2 AuG aufgeführt, fällt bei der Beschwerdeführerin ebenfalls ausser Betracht. Bis zum Jahr 2008 lebte sie in Mazedonien und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie nun -sechs Jahre später und knapp 27-jährig - erhebliche Probleme bei ihrer dortigen Wiedereingliederung haben sollte. Die Beschwerdeführerin hat dieser Einschätzung prinzipiell auch nichts entgegen gehalten, sondern möchte die Rückkehr in ihr Heimatland angesichts ihrer hiesigen Integration als unzumutbar gewürdigt wissen. Hierauf ist noch einzugehen. 4.4 Fraglich ist somit, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. 4.4.1 Dass der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen ist, kann nicht in Abrede gestellt werden. Seit Mitte März 2009 arbeitet sie bei [...], die in Basel ein Spital sowie Pflegeheime für betagte Menschen unterhält. Sie absolvierte dort von August 2010 bis Ende Juli 2011 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin und wurde anschliessend mit einem Pensum von 100 Prozent weiterbeschäftigt (vgl. Lehrabschusszeugnis vom 31. Juli 2011 und Zwischenzeugnis vom 19. Dezember 2013, S. 82 und 84 der Vorakten). In der am 23. Juni 2014 eingereichten Replik teilte sie unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie im selben Betrieb am 1. August 2014 eine zweijähre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit beginnen werde. Zweifelsohne lässt ihr damit unter Beweis gestelltes berufliches Engagement auch auf erhebliche Bemühungen um sprachliche und soziale Eingliederung schliessen (vgl. die soeben erwähnten Zeugnisse sowie ihr Schreiben an das kantonale Migrationsamt vom 14. Juni 2013). Damit sprechen - abgesehen von einer umfänglichen Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) - auch der Wille, finanziell selbständig zu sein und Bildung zu erwerben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE), zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 4.4.2 Das Merkmal der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb als erfüllt zu betrachten, weil bei ihr strafrechtliche Verurteilungen nicht zu verzeichnen sind. Eine Missachtung der Rechtsordnung kann nämlich auch darin liegen, dass jemand seinen Mitwirkungspflichten im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht nachkommt. So stellt sich angesichts der Angaben von B._______ im kantonalen Verfahren (vgl. Sachverhalt B) die Frage, ob die gemeinsame eheliche Gemeinschaft nicht bereits im Juni 2009 aufgelöst wurde und A._______ es unterliess, das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt über diese Veränderung zu unterrichten. Ihre gegenüber dem Migrationsamt am 26. August 2013 abgegebene Erklärung, sie habe "bisher" vom Scheidungsverfahren keine Kenntnis gehabt, ist fragwürdig, zumal sie ohne Weiteres und innert kurzer Frist in der Lage war, das Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts vorzulegen (vgl. Sachverhalt C). Ihrer Behauptung, dieses Urteil vom 9. Juni 2011 sei nichtig, ist entgegenzuhalten, dass Mazedonien, seit 2005 Beitrittskandidat der EU, ein demokratischer Rechtsstaat ist, und dass das Urteil eines dortigen Gerichts nicht deshalb ungültig sein kann, weil andere prozessuale Verfahrensregeln als in der Schweiz gelten, sondern nur dann, wenn es von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden wäre. Entsprechende, auf eine Revision abzielende Schritte hat die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht unternommen. Im Schriftenwechsel nimmt sie auch keine Stellung zu den widersprüchlichen Angaben ihres Ex-Ehemannes, sondern beharrt darauf, mit ihm bis zum 10. August 2011 zusammengelebt zu haben. Damit ist ihr, trotz Unklarheiten, eine Missachtung der Rechtsordnung nicht nachzuweisen. Das Einhalten der rechtlichen Regeln wäre dennoch nicht speziell positiv zu werten, sondern nur eine Selbstverständlichkeit. 4.4.3 Festzustellen ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin erst seit August 2008 in der Schweiz lebt und ihre hiesige Anwesenheit, rund sechs Jahre, somit noch nicht von langer Dauer ist. Dieser Umstand, Kriterium gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, spricht somit nicht für eine bei ihr vorliegende Härtefallsituation. Ohnehin - und auch wenn der Zeitpunkt der ehelichen Trennung unklar ist - steht aufgrund ihrer eigenen Angaben fest, dass ihre Ehe vor Ablauf von drei Jahren in die Brüche ging und ihr auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 AuG erloschen war. Diese Bestimmung macht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nämlich vom Zusammenwohnen des ausländischen mit dem niederlassungsberechtigten Ehegatten abhängig, ein Zusammenhang, der angesichts von Familiennachzug und jährlich zu verlängernder Aufenthaltsbewilligung auch für die Beschwerdeführerin erkennbar war. Es ist angesichts dessen nicht ganz nachzuvollziehen, dass sie aus der noch 2011 und 2012 verlängerten Aufenthaltsbewilligung einen Vertrauenstatbestand ableitet, zumal sie die kantonale Behörde über die Endgültigkeit der Trennung erst im Verlauf des Jahres 2013 in Bild setzte (vgl. hierzu unten E. 5.3 und 5.4). Im Hinblick auf die Gesamtdauer ihrer Anwesenheit wirkt sich die zweimalige Verlängerung der Bewilligung jedenfalls nicht entscheidend aus. 4.4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat noch über Familienangehörige - ihren Vater und ihre Stiefmutter - verfügt und diese regelmässig besucht. Angesichts dessen, aber auch angesichts ihres noch jungen Alters und ihrer offenbar nicht eingeschränkten Gesundheit, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, das sie erst vor sechs Jahren verlassen hat, wieder integrieren kann. Ihre in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung zur Pflegeassistentin wird ihr dabei u.a. auch die Möglichkeit zu finanzieller Selbständigkeit eröffnen. Somit bestehen für die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Integration in der Schweiz gelungen ist, dass dieser Umstand innerhalb des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE aber der einzige ist, der für ihren weiteren Verbleib sprechen würde.

5. Die vor allem in beruflicher Hinsicht deutlich gewordene Integration ist denn auch der Aspekt, den die Beschwerdeführerin ausdrücklich betont und der ihrer Meinung nach die übrigen Faktoren stark relativiert. 5.1 Zwar ist ein Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht erst dann gegeben, wenn der Verbleib in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt; es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr angesichts der mit einer Rückkehr verbundenen schweren Nachteile nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 mit Hinweisen). 5.2 Vor diesem konkretisierenden Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten ihrer Reintegration im Herkunftsland intakt sind (vgl. E. 4.4.4). Dabei ist es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten in Mazedonien nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. 5.3 Die Argumentation die Beschwerdeführerin, sie habe vor allem im Hinblick auf eine Zukunft in der Schweiz in ihre Ausbildung investiert, geht in diesem Zusammenhang fehl. Zum einen werden von einer ausländischen Person gewisse Anstrengungen zur Integration erwartet (vgl. Art. 4 AuG); ein Anspruch auf Verbleib ergibt sich allein daraus nicht, sondern nur bei Erfüllung der von verschiedenen Gesetzesnormen vorgegebenen Rahmenbedingungen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die in der Schweiz absolvierte Ausbildung nur hier von Nutzen, anderswo aber wertlos sein soll. Erst recht kann eine Ausbildung - auch zu verstehen als Entwicklung des eigenen Potentials - nicht als Schaden betrachtet werden. 5.4 Folglich - und zumal sie ihre eheliche Situation erst 2013 definitiv klargestellt hat (vgl. E. 4.4.3) - beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf eine angeblich zuvor bestehende und durch zweimalige Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigte Vertrauensgrundlage. Diese Fehlinterpretation hat die Vorinstanz, unter Hinweis auf die Rechtsprechung, in der angefochtenen Verfügung bereits klargestellt. Schon das kantonale Migrationsamt, auf dessen Ausführungen die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, hätte aufgrund der geschilderten Situation nicht von ihrem schützenswerten Vertrauen und einem daraus resultierenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgehen dürfen. Das blosse Erteilen oder Verlängern einer Bewilligung begründet nämlich ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Erneuerungen (BGE 126 II 377 E. 3b).

6. Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

7. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 7.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 7.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Situation in ihrem Heimatland geäussert, geschweige denn zu den Lebensumständen, die sie bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien vorfinden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug ihrer Wegweisung sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: