opencaselaw.ch

C-1361/2016

C-1361/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-05 · Deutsch CH

Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Bern bezweckt (Angaben zum Zweck) (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act] 2, Beilage 2). Die B._______ AG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Sitz in Luzern bezweckt insbesondere die Förderung des Gesundheitswesens als Krankenkasse und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich indem sie Versicherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirtschaftliche Folgen von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod; dies umfasst insbesondere die Versicherungen gemäss dem schweizerischen und dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und die Versicherungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, das Angebot von Versicherungen durch sie selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern (<htttp://www.zefix.ch>, abgerufen am 18. September 2017). Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind seit dem 15. Februar 2015 bei der Vorinstanz unfallversichert (BVGer-act. 10, Beilage 10). B. Laut Versicherungspolice (Nr. [...]) vom 18. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2015 in der Berufsunfallversicherung (BUV) in die Gefahrenklasse 41, Stufe 7, und in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Gefahrenklasse 12, Unterklasse 5, eingereiht (BVGer-act. 10, Beilagen 7 und 10). "Im Oktober 2015" verfügte die Vorinstanz die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 410, Stufe 10 (BUV) und in die Gefahrenklasse 280, Unterklasse 10 (NBUV). Der Endprämiensatz erhöhte sich dabei von 1.37 perthousand auf 1.95 perthousand (BUV) und von 12.19 perthousand auf 14.61 perthousand (NBUV). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz an, dass durch die gestiegene Lebenserwartung sowie die Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten sei ([BVGer-act. 10, Beilage 16]). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte die Vorinstanz diese Neueinreihung, im Wesentlichen mit der ergänzenden Begründung, die Prämien müssten risikogerecht abgestuft und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erhoben werden. Vorliegend müssten die Erfahrungen der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos müsse zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden. Diese Branchenerfahrung mit der entsprechenden Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU-Stufe (Erhöhung um drei Stufen von Stufe 7 auf Stufe 10) als auch eine höhere NBU-Unterklasse (Erhöhung um fünf Unterklassen von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10) festgelegt werden müsse. Der Endprämiensatz erhöhe sich dadurch per 1. Januar 2016 für den Berufsunfall von 1.37 perthousand auf 1.95 perthousand und für den Nichtberufsunfall von 12.19 perthousand auf 14.61 perthousand. Bei einem Verzicht auf diese Erhöhung wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr gedeckt gewesen. Mit der Anwendbarkeit des Typenvertrages zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei die Kündigungsmöglichkeit bei der Erhöhung der Prämie wegbedungen worden (BVGer-act. 10, Beilage 18). C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben und von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (BVGer-act 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die summarisch gehaltene Begründung der Vorinstanz vermöge die Prämienerhöhung nicht zu rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die Notwendigkeit einer Prämienerhöhung und deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, sei auf die Prämienerhöhung zu verzichten. Der makellose individuelle Schadensverlauf lasse nicht darauf schliessen, dass künftig die Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können, wie dies die Vorinstanz behaupte. Die Begründungsversuche der Vorinstanz seien oberflächlich und unglaubwürdig. Zudem seien die Endprämien intransparent und nicht aufgeschlüsselt (Netto- oder Risikoprämie, Verwaltungskostenzuschlag, Unfallverhütungsbeitrag, Umlagebeitrag für Teuerungszulagen). Da kein Kündigungsrecht bestehe, müssten die Gründe für eine Erhöhung besonders überzeugend und nachvollziehbar dargelegt werden, was vorliegend nicht gelinge. Die Prämienerhöhung verstosse deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. D. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 1-2). E. Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4 und 7). F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2015 (BVGer-act. 10 samt Beilagen 1-25). Zur Begründung führte sie aus, durch den per 15. Februar abgeschlossenen Versicherungsvertrag seien die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin bei ihr obligatorisch unfallversichert, wobei für die Kurzfristleistungen sie (B._______) und für die Langfristleistungen die Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) Versicherungsträgerin sei. Sie stütze sich für die bei ihr versicherten Betriebe auf die Angaben der Solida und wende deren Tarif an. Für die bei ihr versicherten Betriebe wende sie die von der Solida vorgegebene Nummerierung der Gefahren-Klassen an und nehme den von der Solida vorgegebenen Endprämiensatz als Basisprämiensatz. Die Festlegung der einzelnen Stufen (Berufsunfall) respektive Unterklassen (Nichtberufsunfall) falle in ihre alleinige Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin sei als Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetrieb klassifiziert (Risiko Nr. 6711.01). Gemäss UVG-Tarif der Solida (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Immobilienbetriebe die Gefahrenklassen 41 (Berufsunfall) und 12 (Nichtberufsunfall) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie bei der Beschwerdeführerin im Bereich Berufsunfall die Stufe 7 und im Bereich Nichtberufsunfall die Unterklasse 5 festgelegt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ihr gegenüber ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Es dürfe keine systematische Querfinanzierung zwischen den Risikoklassen erfolgen. Sie habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Kategorie der Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe verblieben, und solche Betriebe seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahren-Klassen 410 (Berufsunfall) und 280 (Nichtberufsunfall) eingereiht worden. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze nötig gewesen. Die Anpassung sei in Anwendung des Systems der Basisprämie erfolgt. Dieses System der Prämienberechnung sei von der Suva anerkannt und werde bei Kleinbetrieben angewendet. Dabei seien versicherte Betriebe in Gruppen mit gleichen oder zumindest ähnlichen Unternehmen eingeteilt, wie vorliegend ein Immobilienbetrieb bei den Immobilienbetrieben. Jeder Betrieb bezahle die für seine Branche errechnete Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Hierbei werde die Schadenerfahrung der Risikogemeinschaft höher gewichtet als die Schadenerfahrung beim einzelnen Betrieb. Dieses System sei auch von der Rechtsprechung anerkannt. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe im Jahr 2015 unterhalb der Basisendprämie der Risikogemeinschaft der Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei beim Berufsunfall ein neuer Prämiensatz von 1.95 perthousand festgelegt worden (Erhöhung von Stufe 7 auf Stufe 10). Beim Nichtberufsunfall sei ein neuer Endprämiensatz von 14.69 perthousand festgelegt worden (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersichtlich, da die Prämienerhöhung ausreichend und nachvollziehbar begründet worden sei. Sie habe die Prämienerhöhung auch rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Überdies sei der Typenvertrag von den Vertragsparteien für anwendbar erklärt worden. Damit werde die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen. Die Prämienerhöhung sei dementsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. G. Mit Replik vom 29. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung fest (BVGer-act. 13). Ergänzend führte sie aus, sie rüge nicht eine falsche Berechnung respektive unkorrekte Zuweisung nach den anwendbaren Tarifbestimmungen. Vielmehr werde beanstandet, dass die Vorinstanz die bei Vertragsabschluss gewährten Preisnachlässe - welche in offensichtlicher Unterschreitung der geltende Tarifwerte in die Form von Stufen- respektive Unterklassenabschlägen gekleidet worden seien - während der festen Laufzeit des Vertrages rückgängig gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe sich nicht auf die Prüfung der technisch richtigen Klassen- und Stufeneinteilung beschränken, sondern habe sich auch mit sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Rügen zu befassen. Aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es geboten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den von ihr gerügten Zuschlägen zur Nettoprämie befasse. Nachdem die Vorinstanz die angepassten Prämien in ihren Einzelkomponenten in der Verfügung vom Oktober 2015 und im Einspracheentscheid nicht offengelegt habe und angesichts der verdeckten Heraufsetzung der Prämienzuschläge, liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnittsprämien für Unternehmen der Immobilienbranche leicht verändert. Für die Stufe 10 belaufe sich der BU-Prämiensatz auf 1.95 perthousand und hinsichtlich der Unterklasse 10 werde der NBU-Prämiensatz auf 14.61 perthousand veranschlagt. Damit seien die Tarifprämien in der BU-Versicherung im Vergleich zum UVG-Tarif 01.2014 unverändert geblieben, während die NBU-Prämien im Vergleich zum alten Tarif mit einem Prämiensatz von 16.07 perthousand sogar eine mässige Senkung erfahren hätten. Demnach lasse sich die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung nicht mit der Einführung des neuen Tarifes begründen. Jedenfalls könne die Prämienanpassung nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten erklärt werden. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als aus Optik des anzuwendenden UVG-Tarifs eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht falle und somit weder Prämienaufschläge bei allfälligem Schadenverlauf noch Prämienabschläge bei gutem Schadenrendement in Frage kämen. Allerdings sei die Vorinstanz darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe in Form von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Die für die dreijährige Vertragsdauer von 2015 bis 2017 gewährten Rabatte könnten während der eingegangenen Vertragslaufzeit nicht einseitig durch die Vorinstanz aufgehoben werden. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss im Verlaufe des Jahres 2015 in keiner Weise geändert, sodass sich die Vorinstanz nicht auf die "clausula rebus sic stantibus" berufen könne. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der festen Laufzeit des Vertrages zurückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten. Indem sie den Vertrag dennoch einseitig abgeändert habe, habe sie Vertragsbruch begangen. Die erhebliche Prämienanhebung nach nur zehnmonatiger Vertragsdauer sei nicht voraussehbar gewesen. Aus dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Schreiben des BAG lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten. Insbesondere könne dieses Schreiben nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen nicht nur die Risikoprämien, sondern auch sämtliche übrigen Preiskomponenten angehoben. Die entsprechenden Aufschläge seien, solange die zurzeit laufende Police in Kraft sei, nicht zulässig. Es liege der Verdacht nahe, dass die Vorinstanz ihr bewusst einen mehrjährigen UVG-Vertrag zu günstigen Konditionen offeriert habe, um diesen noch kurz vor der Verabschiedung der UVG-Teilrevision (mit der Einführung des gesetzlichen Kündigungsrechts bei einseitiger Prämienanpassung) anzupassen. Zusammenfassend lasse sich die einseitig verfügte Prämienerhöhung nicht rechtfertigen. Verfügung und Einspracheentscheid würden sich folglich als rechtswidrig und zudem - wegen unzulänglicher Begründung - als nichtig erweisen. H. In der Duplik vom 1. September 2016 hielt auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, laut den Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG (Ausgabe 2010) sei eine Prämienanpassung zulässig, wenn sich der Prämientarif ändere. Vorliegend habe sich mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin sei es auch aus ihrer Sicht sinnvoll, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht mit sämtlichen Aspekten der Streitsache befasse. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung respektive des Einspracheentscheides liege hier offensichtlich nicht vor. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs könne durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da diesem volle Kognition zukomme. Zutreffend sei, dass sie die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe eingereiht habe. Daraus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. Aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida sei sie berechtigt gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und anzupassen. Da die Beschwerdeführerin einen zu tiefen Nettoprämiensatz aufgewiesen habe, der nicht der Risikoklasse entsprochen habe, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile nicht zulässig sei, ziele ins Leere, da die Prämienbestandteile im prozentualen Verhältnis zum Endprämiensatz per 1. Januar 2016 nicht gestiegen seien. Von einer Täuschung könne vorliegend nicht die Rede sein, zumal sie im Zeitpunkt der Ausstellung der Police noch nichts von einer möglichen Anpassung der Prämiensätze gewusst habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). J. Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ AG ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG.

E. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, der die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. Soweit vorliegend jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie gerügt und die Verletzung von Vertragsrecht geltend gemacht wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, heute: Bundesgericht] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men, ist als Adressatin durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde - mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prämienfestsetzung und die Verletzung von Vertragsrecht (siehe E. 1.2 hievor) - einzutreten.

E. 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nach dem Gesagten die Neueinreihung in den Prämientarif. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung lägen keine ausreichenden Gründe vor. Zudem dürfe sich die Neueinreihung nur auf den Risikoteil beziehen, nicht aber auf die übrigen Prämienbestandteile. Nicht bestritten wird die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

E. 2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 3 Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Tarifbestimmungen wiederzugeben.

E. 3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).

E. 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (vgl. Art. 115 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).

E. 3.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV).

E. 3.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

E. 3.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die anderen an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer (vgl. dazu Art. 68 UVG) einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen und andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

E. 3.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).

E. 3.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

E. 3.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der Solida, gültig ab dem 1. Januar 2014 (BVGer-act. 10, Beilage 6), werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Stufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4 f.). In Bst. C des Tarifs (S. 9 f.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV (Risikoprämie, Verwaltungskostenzusätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen) beschrieben. Laut Bst. D (S. 13 f.) können Kleinbetriebe - ein solcher ist vorliegend die Beschwerdeführerin - bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, das heisst in eine BUV-Stufe respektive eine NBUV-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Weiter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschrieben (S. 14 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung geltend. Indes führt sie in der Replik aus, dass eine Anfechtung der Anpassung der Prämienzuschläge erst nach Einsicht in die Vernehmlassung möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprämien in die einzelnen Prämienkomponenten bis und mit dem Einspracheentscheid nicht offengelegt worden sei. Eine substanziierte Anfechtung sei so - unter Hinweis auf BGE 124 II 149 E. 2a - nicht möglich gewesen (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Diese Ausführungen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 4.2.1 Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in den Ziffern 11 und 12 der Erwägungen ihres Einspracheentscheides (BVGer-act. 10, Beilage 18) dargelegt (vgl. dazu BVGer-act. 10, S. 4). Sie verweist auf die Notwendigkeit der risikogerechten Abstufung von Prämien, die Bildung von Risikogemeinschaften und die Notwendigkeit des Abstellens auf die Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten. Die Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU-Stufe als auch eine höhere NBU-Unterklasse habe festgelegt werden müssen. Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend, auch wenn eine Aufschlüsselung der verschiedenen Prämienbestandteile in Verletzung von Art. 120 Abs. 1 UVV nicht erfolgt ist. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt würde (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen wäre (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nie in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie eine Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht nicht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht in Frage, sondern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptsache - der Erhöhung der Risikoprämie - nicht verletzt hat.

E. 4.4 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden seien (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1102 ff.; BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 m.H.). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des EVG 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichend begründete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2; Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile hat demnach keine Nichtigkeit der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zur Folge (Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 4.6 und C-1363/2016 E. 4.4).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Umlagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser "übrigen Prämienbestandteile" hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage kürzlich in zwei - ebenfalls die Vorinstanz betreffenden - gleich gelagerten Fällen im Ergebnis gestützt auf eine prima-vista-Prüfung verneint mit der Begründung, dass die "übrigen Prämienbestandteile" in Prozenten des Risikotarifs erhoben würden, sodass der Grund für die Erhöhung leicht nachvollzogen werden könne. Auf eine eingehendere Prüfung konnte indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso verzichtet werden wie auf die Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Heilung möglich wäre (Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 4.7 und C-1363/2016 E. 4.5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, welcher bezüglich dieser Frage den genannten Urteilen gleich gelagert ist.

E. 5 Nachfolgend sind die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zur neuen Einreihung zu prüfen.

E. 5.1 Aufgrund der Akten ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 1. Januar 2016 setzte die Solida einen neuen Tarif in Kraft (BVGer-act. 10, Beilage 19) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014. Im neuen Tarif wurden Immobilienhandels-, Immobilienvermittelungs- und Immobilienverwaltungsbetriebe neu in die Gefahrenklassen 410 (BUV; bisher: 41) und 280 (NBUV; bisher: 12) eingeteilt (BVGer-act. 10, Beilage 20 und Beilage 19, S. 10 und 12). Die Vorinstanz übernahm die durch die Solida vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reihte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - in Eigenverantwortung - per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 (BUV; 1.95 perthousand) und in die Unterklasse 10 (NBUV; 14.61 perthousand) - den Durchschnittswert - ein. Es erfolgte also bei der BUV eine Erhöhung um drei Stufen (Stufe 7 auf 10) und bei der NBUV eine Erhöhung um fünf Klassen (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). In ihrem Einspracheentscheid begründet die Vorinstanz die Erhöhung sinngemäss mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle gestiegen seien und die Prämien ohne eine Erhöhung die Kosten künftig nicht mehr hätten gedeckt werden können. In ihrer Vernehmlassung und Duplik verweist die Vorinstanz zur Begründung der Prämienerhöhung insbesondere auf den neuen Tarif der Solida (BVGer-act. 10, Beilage 19) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Beilage 11), welche beide zu einer Überprüfung der Prämiensätze aller Betriebe Anlass gegeben hätten (BVGer-act. 10, S. 4-8; BVGer-act. 17, S. 4). Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der Solida begründen. In der BUV seien die Tarifprämien unverändert geblieben, währenddem sie in der NBUV gar gesenkt worden seien. Die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung lasse sich demnach nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Bezüglich der NBU-Prämie wäre im Gegenteil eine Prämiensenkung zu erwarten gewesen. Die Prämienerhöhung lasse sich deshalb nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Risikotarif niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei (BVGer-act. 13, S. 4).

E. 5.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Gefahrenklassifikation des Tarifs einer neuen Nummer (410 in der BUV, 280 in der NBUV) zugeteilt wurde. Der Prämiensatz in der BUV veränderte sich dabei nicht (1.95 perthousand in der Stufe 10 [vgl. dazu BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 9 sowie BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 9]). In der NBUV sank er von 16.23 perthousand auf 14.61 perthousand (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 11 und BVGer-act. 10 sowie BVGer-act. 10, Beilage 7 [ungeschwärzter Teil]). Soweit sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung, verbunden mit einer Prämienerhöhung, auf den Tarif beruft, vermag dieser keine nachvollziehbare und rechtsgenügliche Grundlage hierfür zu begründen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der Solida in der Risikogemeinschaft "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" niedergeschlagen hätte. In der NBUV ist die Beschwerdeführerin gar in einer geringeren Gefahrenklasse eingereiht worden. Daraus folgt, dass sich die Neueinreihung in die höhere Stufe respektive in die höhere Unterklasse in Eigenverantwortung der Vorinstanz nicht mit dem neuen Tarif begründen lässt. In der Vernehmlassung und Duplik macht die Vorinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der neue Tarif sei Grund für die Prämienerhöhung gewesen. Insgesamt kann die Neueinreihung beziehungsweise die Prämienerhöhung nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt werden (vgl. die analoge ebenfalls die Vorinstanz betreffende Konstellation in den Urteilen des BVGer C-1362/2016 E. 5.2.2 und C-1363/2016 E. 5.2.2).

E. 5.3.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz könne aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Beilage 11) - worin sich die Aufsichtsbehörde generell gegen eine Quersubventionierung zwischen den Risikoklassen wende - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Schreiben des BAG gehe insbesondere nicht hervor, inwiefern die beanstandete Quersubventionierung auch auf die Gefahrenklasse "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" zutreffe. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle Prämien zu genehmigen, und eine präventive Prämienkontrolle sehe das UVG nicht vor. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, tarifmässige Prämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen (BVGer-act. 13, S. 7).

E. 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass das BAG sie im erwähnten Schreiben aufgefordert habe, die Risikoprämien der bei ihr versicherten Betriebe dergestalt festzulegen, dass diese den Nettoprämien der Risikoklassen entsprechen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin zu tiefe Nettoprämiensätze aufgewiesen habe, die nicht der Risikoklasse des Immobilienbetriebs entsprochen hätten, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Überdies sei der UVG-Tarif sehr wohl von der Aufsichtsbehörde überprüft und legitimiert worden (BVGer-act. 17, S. 6).

E. 5.3.3 Ob es sich beim Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 um eine reine Empfehlung oder um eine Anweisung zu einem bestimmten Tun aufgrund festgestellter genereller Mängel gehandelt hat, kann hier offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Anweisung an die Vorinstanz, in einem individuell-konkreten Fall eine Neueinreihung vorzunehmen. Somit beinhaltet dieses Schreiben an die Vorinstanz keine Erlaubnis, von der Rechtsordnung abzuweichen und ohne Begründung wie auch ohne Belege einen Vertrag einseitig abzuändern. Die Prüfung der Rechtmässigkeit einer individuell-konkreten Neueinreihung bleibt im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten (Art. 109 Bst. b UVG; so auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.3.3 und C-1363/2016 E. 5.3.3).

E. 5.4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, für sie als Kleinbetrieb falle zwar eine Erfahrungstarifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Die bisherige Schadenfreiheit spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Vorinstanz sei aber darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe in Form von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe (BVGer-act. 13, S. 4).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Endprämiensatz bei der Beschwerdeführerin habe bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe gelegen. Daraus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG habe sie die Prämiensätze der Beschwerdeführerin erhöht, damit diese die vorgegebenen Endprämiensätze für Immobilienhandels, Immobilienvermittlungs- resp. Immobilienverwaltungsbetriebe habe erreichen können. Ferner liege aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes vor, welche zu einer Erhöhung der Prämien Anlass gegeben habe (BVGer-act. 10, S. 7; BVGer-act. 17, S. 4 ff.).

E. 5.4.3 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.2 hievor), ist laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken. Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet. In den massgeblichen Tarifen wird das Verfahren der Neueinreihung in allgemeiner Weise umschrieben beziehungsweise an fiktiven Beispielen dargelegt (vgl. für den Tarif 2014: BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 16 f. und S. 22 ff.; für den Tarif 2016: BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 18 f. und S. 25ff.). Fallbezogene Zahlen oder Daten, wie beispielsweise zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", fehlen gänzlich. Eine konkrete Umsetzung des Verfahrens der Neueinreihung fand laut den vorliegenden Akten nicht statt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die Voraussetzungen für die Neueinreihung respektive für eine einseitige Vertragsanpassung liegen mithin nicht vor. Wenn und soweit die Vorinstanz demnach argumentiert, es sei nach Vertragsabschluss eine wesentliche Risikoänderung bekannt geworden, kann ihr nicht gefolgt werden, da eine solche nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht belegt ist. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2 und C-1363/2016 E. 5.4.3). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall - welcher hier nicht vorliegt - die Beschwerdeführerin kein Kündigungsrecht hätte.

E. 5.4.4 Soweit die Vorinstanz vorbringt, dass bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der Risikoerfahrung ein höheres Risiko bestanden habe und sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne (BVGer-act. 17 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sich die Vorinstanz bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ursprüngliche Einreihung insgesamt rechtskonform erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile C-1362/2016 E. 5.6 und C-1363/2016 E. 5.4.4). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die vorstehenden Überlegungen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Risikos (E. 5.4.3) gelten auch hier. Fallbezogene Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung belegen würden, wie zum Beispiel zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", fehlen auch hier vollständig, ebenfalls Zahlen oder Daten zu den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe. In den Akten finden sich dazu nur fiktive Beispiele (BVGer-act. 10, Beilagen 6 und 19). Konkrete Zahlen für die Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", auf welche sich die Vorinstanz stützen könnte, liegen keine vor. Weder in der Verfügung oder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung oder in der Duplik findet sich ein Aktenstück, welches die ursprüngliche Falscheinreihung respektive die Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall mit Zahlen begründen oder belegen würde. Auch hier hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung Sinne der Verfügung vom Oktober 2015 nicht gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung.

E. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Neueinreihung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet ist. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung"), Ziffer 1.2 des Tarifs (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 13) stützen, wonach kleinere Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben und der Vertrag vom 18. Februar 2015 gilt weiterhin.

E. 6 Replikweise rügt die Beschwerdeführerin ergänzend, die Voraussetzungen für eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile seien ebenfalls nicht gegeben (BVGer-act. 13, S. 7 ff.). Nachdem der Einspracheentscheid (welcher die angefochtene Verfügung ersetzt hat; vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 6.1) ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung dieser Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich der Versicherer rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 439 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn er die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Mit Blick auf das vorliegende Ergebnis braucht auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs respektive des Dumpings (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG; SR 241) und der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV (vgl. BVGer-act. 13, S. 8) nicht mehr geprüft zu werden.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. / Policen-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1361/2016 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt,und Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen B._______ AG, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Einreihung in die Prämientarife für die obligatorische Unfallversicherung; Einspracheentscheidder B._______ vom 23. Dezember 2015. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Bern bezweckt (Angaben zum Zweck) (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act] 2, Beilage 2). Die B._______ AG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Sitz in Luzern bezweckt insbesondere die Förderung des Gesundheitswesens als Krankenkasse und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich indem sie Versicherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirtschaftliche Folgen von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod; dies umfasst insbesondere die Versicherungen gemäss dem schweizerischen und dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und die Versicherungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, das Angebot von Versicherungen durch sie selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern ( , abgerufen am 18. September 2017). Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind seit dem 15. Februar 2015 bei der Vorinstanz unfallversichert (BVGer-act. 10, Beilage 10). B. Laut Versicherungspolice (Nr. [...]) vom 18. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin ab dem 15. Februar 2015 in der Berufsunfallversicherung (BUV) in die Gefahrenklasse 41, Stufe 7, und in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Gefahrenklasse 12, Unterklasse 5, eingereiht (BVGer-act. 10, Beilagen 7 und 10). "Im Oktober 2015" verfügte die Vorinstanz die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 410, Stufe 10 (BUV) und in die Gefahrenklasse 280, Unterklasse 10 (NBUV). Der Endprämiensatz erhöhte sich dabei von 1.37 perthousand auf 1.95 perthousand (BUV) und von 12.19 perthousand auf 14.61 perthousand (NBUV). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz an, dass durch die gestiegene Lebenserwartung sowie die Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten sei ([BVGer-act. 10, Beilage 16]). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte die Vorinstanz diese Neueinreihung, im Wesentlichen mit der ergänzenden Begründung, die Prämien müssten risikogerecht abgestuft und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erhoben werden. Vorliegend müssten die Erfahrungen der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos müsse zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden. Diese Branchenerfahrung mit der entsprechenden Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU-Stufe (Erhöhung um drei Stufen von Stufe 7 auf Stufe 10) als auch eine höhere NBU-Unterklasse (Erhöhung um fünf Unterklassen von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10) festgelegt werden müsse. Der Endprämiensatz erhöhe sich dadurch per 1. Januar 2016 für den Berufsunfall von 1.37 perthousand auf 1.95 perthousand und für den Nichtberufsunfall von 12.19 perthousand auf 14.61 perthousand. Bei einem Verzicht auf diese Erhöhung wären die Prämien für allfällige zukünftige Leistungen nicht mehr gedeckt gewesen. Mit der Anwendbarkeit des Typenvertrages zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei die Kündigungsmöglichkeit bei der Erhöhung der Prämie wegbedungen worden (BVGer-act. 10, Beilage 18). C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben und von einer Prämienerhöhung per 1. Januar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (BVGer-act 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die summarisch gehaltene Begründung der Vorinstanz vermöge die Prämienerhöhung nicht zu rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die Notwendigkeit einer Prämienerhöhung und deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum verschanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, sei auf die Prämienerhöhung zu verzichten. Der makellose individuelle Schadensverlauf lasse nicht darauf schliessen, dass künftig die Leistungen nicht mehr kostendeckend hätten erbracht werden können, wie dies die Vorinstanz behaupte. Die Begründungsversuche der Vorinstanz seien oberflächlich und unglaubwürdig. Zudem seien die Endprämien intransparent und nicht aufgeschlüsselt (Netto- oder Risikoprämie, Verwaltungskostenzuschlag, Unfallverhütungsbeitrag, Umlagebeitrag für Teuerungszulagen). Da kein Kündigungsrecht bestehe, müssten die Gründe für eine Erhöhung besonders überzeugend und nachvollziehbar dargelegt werden, was vorliegend nicht gelinge. Die Prämienerhöhung verstosse deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. D. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 1-2). E. Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4 und 7). F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2015 (BVGer-act. 10 samt Beilagen 1-25). Zur Begründung führte sie aus, durch den per 15. Februar abgeschlossenen Versicherungsvertrag seien die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin bei ihr obligatorisch unfallversichert, wobei für die Kurzfristleistungen sie (B._______) und für die Langfristleistungen die Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) Versicherungsträgerin sei. Sie stütze sich für die bei ihr versicherten Betriebe auf die Angaben der Solida und wende deren Tarif an. Für die bei ihr versicherten Betriebe wende sie die von der Solida vorgegebene Nummerierung der Gefahren-Klassen an und nehme den von der Solida vorgegebenen Endprämiensatz als Basisprämiensatz. Die Festlegung der einzelnen Stufen (Berufsunfall) respektive Unterklassen (Nichtberufsunfall) falle in ihre alleinige Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin sei als Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetrieb klassifiziert (Risiko Nr. 6711.01). Gemäss UVG-Tarif der Solida (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Immobilienbetriebe die Gefahrenklassen 41 (Berufsunfall) und 12 (Nichtberufsunfall) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie bei der Beschwerdeführerin im Bereich Berufsunfall die Stufe 7 und im Bereich Nichtberufsunfall die Unterklasse 5 festgelegt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ihr gegenüber ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Es dürfe keine systematische Querfinanzierung zwischen den Risikoklassen erfolgen. Sie habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Kategorie der Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe verblieben, und solche Betriebe seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahren-Klassen 410 (Berufsunfall) und 280 (Nichtberufsunfall) eingereiht worden. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze nötig gewesen. Die Anpassung sei in Anwendung des Systems der Basisprämie erfolgt. Dieses System der Prämienberechnung sei von der Suva anerkannt und werde bei Kleinbetrieben angewendet. Dabei seien versicherte Betriebe in Gruppen mit gleichen oder zumindest ähnlichen Unternehmen eingeteilt, wie vorliegend ein Immobilienbetrieb bei den Immobilienbetrieben. Jeder Betrieb bezahle die für seine Branche errechnete Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Hierbei werde die Schadenerfahrung der Risikogemeinschaft höher gewichtet als die Schadenerfahrung beim einzelnen Betrieb. Dieses System sei auch von der Rechtsprechung anerkannt. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe im Jahr 2015 unterhalb der Basisendprämie der Risikogemeinschaft der Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei beim Berufsunfall ein neuer Prämiensatz von 1.95 perthousand festgelegt worden (Erhöhung von Stufe 7 auf Stufe 10). Beim Nichtberufsunfall sei ein neuer Endprämiensatz von 14.69 perthousand festgelegt worden (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersichtlich, da die Prämienerhöhung ausreichend und nachvollziehbar begründet worden sei. Sie habe die Prämienerhöhung auch rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Überdies sei der Typenvertrag von den Vertragsparteien für anwendbar erklärt worden. Damit werde die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen. Die Prämienerhöhung sei dementsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. G. Mit Replik vom 29. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung fest (BVGer-act. 13). Ergänzend führte sie aus, sie rüge nicht eine falsche Berechnung respektive unkorrekte Zuweisung nach den anwendbaren Tarifbestimmungen. Vielmehr werde beanstandet, dass die Vorinstanz die bei Vertragsabschluss gewährten Preisnachlässe - welche in offensichtlicher Unterschreitung der geltende Tarifwerte in die Form von Stufen- respektive Unterklassenabschlägen gekleidet worden seien - während der festen Laufzeit des Vertrages rückgängig gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe sich nicht auf die Prüfung der technisch richtigen Klassen- und Stufeneinteilung beschränken, sondern habe sich auch mit sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Rügen zu befassen. Aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es geboten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den von ihr gerügten Zuschlägen zur Nettoprämie befasse. Nachdem die Vorinstanz die angepassten Prämien in ihren Einzelkomponenten in der Verfügung vom Oktober 2015 und im Einspracheentscheid nicht offengelegt habe und angesichts der verdeckten Heraufsetzung der Prämienzuschläge, liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnittsprämien für Unternehmen der Immobilienbranche leicht verändert. Für die Stufe 10 belaufe sich der BU-Prämiensatz auf 1.95 perthousand und hinsichtlich der Unterklasse 10 werde der NBU-Prämiensatz auf 14.61 perthousand veranschlagt. Damit seien die Tarifprämien in der BU-Versicherung im Vergleich zum UVG-Tarif 01.2014 unverändert geblieben, während die NBU-Prämien im Vergleich zum alten Tarif mit einem Prämiensatz von 16.07 perthousand sogar eine mässige Senkung erfahren hätten. Demnach lasse sich die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung nicht mit der Einführung des neuen Tarifes begründen. Jedenfalls könne die Prämienanpassung nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten erklärt werden. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als aus Optik des anzuwendenden UVG-Tarifs eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht falle und somit weder Prämienaufschläge bei allfälligem Schadenverlauf noch Prämienabschläge bei gutem Schadenrendement in Frage kämen. Allerdings sei die Vorinstanz darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe in Form von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Die für die dreijährige Vertragsdauer von 2015 bis 2017 gewährten Rabatte könnten während der eingegangenen Vertragslaufzeit nicht einseitig durch die Vorinstanz aufgehoben werden. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss im Verlaufe des Jahres 2015 in keiner Weise geändert, sodass sich die Vorinstanz nicht auf die "clausula rebus sic stantibus" berufen könne. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der festen Laufzeit des Vertrages zurückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten. Indem sie den Vertrag dennoch einseitig abgeändert habe, habe sie Vertragsbruch begangen. Die erhebliche Prämienanhebung nach nur zehnmonatiger Vertragsdauer sei nicht voraussehbar gewesen. Aus dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Schreiben des BAG lasse sich für die vorliegende Streitsache nichts ableiten. Insbesondere könne dieses Schreiben nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung herangezogen werden. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen nicht nur die Risikoprämien, sondern auch sämtliche übrigen Preiskomponenten angehoben. Die entsprechenden Aufschläge seien, solange die zurzeit laufende Police in Kraft sei, nicht zulässig. Es liege der Verdacht nahe, dass die Vorinstanz ihr bewusst einen mehrjährigen UVG-Vertrag zu günstigen Konditionen offeriert habe, um diesen noch kurz vor der Verabschiedung der UVG-Teilrevision (mit der Einführung des gesetzlichen Kündigungsrechts bei einseitiger Prämienanpassung) anzupassen. Zusammenfassend lasse sich die einseitig verfügte Prämienerhöhung nicht rechtfertigen. Verfügung und Einspracheentscheid würden sich folglich als rechtswidrig und zudem - wegen unzulänglicher Begründung - als nichtig erweisen. H. In der Duplik vom 1. September 2016 hielt auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, laut den Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG (Ausgabe 2010) sei eine Prämienanpassung zulässig, wenn sich der Prämientarif ändere. Vorliegend habe sich mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. In Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin sei es auch aus ihrer Sicht sinnvoll, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht mit sämtlichen Aspekten der Streitsache befasse. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung respektive des Einspracheentscheides liege hier offensichtlich nicht vor. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs könne durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt werden, da diesem volle Kognition zukomme. Zutreffend sei, dass sie die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe eingereiht habe. Daraus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. Aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida sei sie berechtigt gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und anzupassen. Da die Beschwerdeführerin einen zu tiefen Nettoprämiensatz aufgewiesen habe, der nicht der Risikoklasse entsprochen habe, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile nicht zulässig sei, ziele ins Leere, da die Prämienbestandteile im prozentualen Verhältnis zum Endprämiensatz per 1. Januar 2016 nicht gestiegen seien. Von einer Täuschung könne vorliegend nicht die Rede sein, zumal sie im Zeitpunkt der Ausstellung der Police noch nichts von einer möglichen Anpassung der Prämiensätze gewusst habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). J. Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die B._______ AG ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, der die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. Soweit vorliegend jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie gerügt und die Verletzung von Vertragsrecht geltend gemacht wird, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig (zur Abgrenzung vgl. Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, heute: Bundesgericht] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men, ist als Adressatin durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde - mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prämienfestsetzung und die Verletzung von Vertragsrecht (siehe E. 1.2 hievor) - einzutreten. 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nach dem Gesagten die Neueinreihung in den Prämientarif. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung lägen keine ausreichenden Gründe vor. Zudem dürfe sich die Neueinreihung nur auf den Risikoteil beziehen, nicht aber auf die übrigen Prämienbestandteile. Nicht bestritten wird die vertragliche Regelung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

3. Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Tarifbestimmungen wiederzugeben. 3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (vgl. Art. 115 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 3.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). 3.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 3.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva und die anderen an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten Versicherer (vgl. dazu Art. 68 UVG) einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen und andererseits finanziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 3.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund-sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 3.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 3.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der Solida, gültig ab dem 1. Januar 2014 (BVGer-act. 10, Beilage 6), werden die Betriebe sowohl in der BUV als auch in der NBUV in Gefahrenklassen des Tarifs eingereiht. In der BUV erfolgt alsdann eine Einreihung in Stufen, in der NBUV eine Einreihung in Unterklassen. Eine nachträgliche höhere Einstufung in eine andere Gefahrenstufe ist bei Kleinbetrieben (ohne Erfahrungstarifierung) in der BUV und in der NBUV aufgrund von Sanierungen möglich (S. 4 f.). In Bst. C des Tarifs (S. 9 f.) wird die Berechnung der Prämiensätze in der BUV (Risikoprämie, Verwaltungskostenzusätze, Unfallverhütungsbeiträge, Prämienzuschläge für Teuerungszulagen) beschrieben. Laut Bst. D (S. 13 f.) können Kleinbetriebe - ein solcher ist vorliegend die Beschwerdeführerin - bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, das heisst in eine BUV-Stufe respektive eine NBUV-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Weiter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschrieben (S. 14 f.). Im Anhang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht explizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung geltend. Indes führt sie in der Replik aus, dass eine Anfechtung der Anpassung der Prämienzuschläge erst nach Einsicht in die Vernehmlassung möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprämien in die einzelnen Prämienkomponenten bis und mit dem Einspracheentscheid nicht offengelegt worden sei. Eine substanziierte Anfechtung sei so - unter Hinweis auf BGE 124 II 149 E. 2a - nicht möglich gewesen (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Diese Ausführungen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.2 4.2.1 Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in den Ziffern 11 und 12 der Erwägungen ihres Einspracheentscheides (BVGer-act. 10, Beilage 18) dargelegt (vgl. dazu BVGer-act. 10, S. 4). Sie verweist auf die Notwendigkeit der risikogerechten Abstufung von Prämien, die Bildung von Risikogemeinschaften und die Notwendigkeit des Abstellens auf die Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten. Die Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU-Stufe als auch eine höhere NBU-Unterklasse habe festgelegt werden müssen. Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch vorliegend für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend, auch wenn eine Aufschlüsselung der verschiedenen Prämienbestandteile in Verletzung von Art. 120 Abs. 1 UVV nicht erfolgt ist. Höhere Anforderungen an die Begründungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt würde (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen wäre (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Soweit also die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe nie in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie eine Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht nicht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht in Frage, sondern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptsache - der Erhöhung der Risikoprämie - nicht verletzt hat. 4.4 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden seien (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1102 ff.; BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 m.H.). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des EVG 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichend begründete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2; Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Aufteilung der Prämienbestandteile hat demnach keine Nichtigkeit der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zur Folge (Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 4.6 und C-1363/2016 E. 4.4). 4.5 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Umlagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser "übrigen Prämienbestandteile" hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage kürzlich in zwei - ebenfalls die Vorinstanz betreffenden - gleich gelagerten Fällen im Ergebnis gestützt auf eine prima-vista-Prüfung verneint mit der Begründung, dass die "übrigen Prämienbestandteile" in Prozenten des Risikotarifs erhoben würden, sodass der Grund für die Erhöhung leicht nachvollzogen werden könne. Auf eine eingehendere Prüfung konnte indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso verzichtet werden wie auf die Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Heilung möglich wäre (Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 4.7 und C-1363/2016 E. 4.5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, welcher bezüglich dieser Frage den genannten Urteilen gleich gelagert ist.

5. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zur neuen Einreihung zu prüfen. 5.1 Aufgrund der Akten ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 1. Januar 2016 setzte die Solida einen neuen Tarif in Kraft (BVGer-act. 10, Beilage 19) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014. Im neuen Tarif wurden Immobilienhandels-, Immobilienvermittelungs- und Immobilienverwaltungsbetriebe neu in die Gefahrenklassen 410 (BUV; bisher: 41) und 280 (NBUV; bisher: 12) eingeteilt (BVGer-act. 10, Beilage 20 und Beilage 19, S. 10 und 12). Die Vorinstanz übernahm die durch die Solida vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reihte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin - in Eigenverantwortung - per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 (BUV; 1.95 perthousand) und in die Unterklasse 10 (NBUV; 14.61 perthousand) - den Durchschnittswert - ein. Es erfolgte also bei der BUV eine Erhöhung um drei Stufen (Stufe 7 auf 10) und bei der NBUV eine Erhöhung um fünf Klassen (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). In ihrem Einspracheentscheid begründet die Vorinstanz die Erhöhung sinngemäss mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle gestiegen seien und die Prämien ohne eine Erhöhung die Kosten künftig nicht mehr hätten gedeckt werden können. In ihrer Vernehmlassung und Duplik verweist die Vorinstanz zur Begründung der Prämienerhöhung insbesondere auf den neuen Tarif der Solida (BVGer-act. 10, Beilage 19) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Beilage 11), welche beide zu einer Überprüfung der Prämiensätze aller Betriebe Anlass gegeben hätten (BVGer-act. 10, S. 4-8; BVGer-act. 17, S. 4). Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risikoklassen entstehe. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der Solida begründen. In der BUV seien die Tarifprämien unverändert geblieben, währenddem sie in der NBUV gar gesenkt worden seien. Die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung lasse sich demnach nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Bezüglich der NBU-Prämie wäre im Gegenteil eine Prämiensenkung zu erwarten gewesen. Die Prämienerhöhung lasse sich deshalb nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hätten sich im Risikotarif niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall gewesen sei (BVGer-act. 13, S. 4). 5.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Gefahrenklassifikation des Tarifs einer neuen Nummer (410 in der BUV, 280 in der NBUV) zugeteilt wurde. Der Prämiensatz in der BUV veränderte sich dabei nicht (1.95 perthousand in der Stufe 10 [vgl. dazu BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 9 sowie BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 9]). In der NBUV sank er von 16.23 perthousand auf 14.61 perthousand (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 11 und BVGer-act. 10 sowie BVGer-act. 10, Beilage 7 [ungeschwärzter Teil]). Soweit sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung, verbunden mit einer Prämienerhöhung, auf den Tarif beruft, vermag dieser keine nachvollziehbare und rechtsgenügliche Grundlage hierfür zu begründen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der Solida in der Risikogemeinschaft "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" niedergeschlagen hätte. In der NBUV ist die Beschwerdeführerin gar in einer geringeren Gefahrenklasse eingereiht worden. Daraus folgt, dass sich die Neueinreihung in die höhere Stufe respektive in die höhere Unterklasse in Eigenverantwortung der Vorinstanz nicht mit dem neuen Tarif begründen lässt. In der Vernehmlassung und Duplik macht die Vorinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der neue Tarif sei Grund für die Prämienerhöhung gewesen. Insgesamt kann die Neueinreihung beziehungsweise die Prämienerhöhung nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt werden (vgl. die analoge ebenfalls die Vorinstanz betreffende Konstellation in den Urteilen des BVGer C-1362/2016 E. 5.2.2 und C-1363/2016 E. 5.2.2). 5.3 5.3.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz könne aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Beilage 11) - worin sich die Aufsichtsbehörde generell gegen eine Quersubventionierung zwischen den Risikoklassen wende - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Schreiben des BAG gehe insbesondere nicht hervor, inwiefern die beanstandete Quersubventionierung auch auf die Gefahrenklasse "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" zutreffe. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle Prämien zu genehmigen, und eine präventive Prämienkontrolle sehe das UVG nicht vor. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, tarifmässige Prämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen (BVGer-act. 13, S. 7). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass das BAG sie im erwähnten Schreiben aufgefordert habe, die Risikoprämien der bei ihr versicherten Betriebe dergestalt festzulegen, dass diese den Nettoprämien der Risikoklassen entsprechen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin zu tiefe Nettoprämiensätze aufgewiesen habe, die nicht der Risikoklasse des Immobilienbetriebs entsprochen hätten, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Überdies sei der UVG-Tarif sehr wohl von der Aufsichtsbehörde überprüft und legitimiert worden (BVGer-act. 17, S. 6). 5.3.3 Ob es sich beim Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 um eine reine Empfehlung oder um eine Anweisung zu einem bestimmten Tun aufgrund festgestellter genereller Mängel gehandelt hat, kann hier offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Anweisung an die Vorinstanz, in einem individuell-konkreten Fall eine Neueinreihung vorzunehmen. Somit beinhaltet dieses Schreiben an die Vorinstanz keine Erlaubnis, von der Rechtsordnung abzuweichen und ohne Begründung wie auch ohne Belege einen Vertrag einseitig abzuändern. Die Prüfung der Rechtmässigkeit einer individuell-konkreten Neueinreihung bleibt im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten (Art. 109 Bst. b UVG; so auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.3.3 und C-1363/2016 E. 5.3.3). 5.4 5.4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, für sie als Kleinbetrieb falle zwar eine Erfahrungstarifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Die bisherige Schadenfreiheit spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Vorinstanz sei aber darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe in Form von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe (BVGer-act. 13, S. 4). 5.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Endprämiensatz bei der Beschwerdeführerin habe bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe gelegen. Daraus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG habe sie die Prämiensätze der Beschwerdeführerin erhöht, damit diese die vorgegebenen Endprämiensätze für Immobilienhandels, Immobilienvermittlungs- resp. Immobilienverwaltungsbetriebe habe erreichen können. Ferner liege aufgrund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes vor, welche zu einer Erhöhung der Prämien Anlass gegeben habe (BVGer-act. 10, S. 7; BVGer-act. 17, S. 4 ff.). 5.4.3 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheentscheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos - respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse - begründet, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.2 hievor), ist laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung" in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken. Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die "Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft" nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet. In den massgeblichen Tarifen wird das Verfahren der Neueinreihung in allgemeiner Weise umschrieben beziehungsweise an fiktiven Beispielen dargelegt (vgl. für den Tarif 2014: BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 16 f. und S. 22 ff.; für den Tarif 2016: BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 18 f. und S. 25ff.). Fallbezogene Zahlen oder Daten, wie beispielsweise zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", fehlen gänzlich. Eine konkrete Umsetzung des Verfahrens der Neueinreihung fand laut den vorliegenden Akten nicht statt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die Voraussetzungen für die Neueinreihung respektive für eine einseitige Vertragsanpassung liegen mithin nicht vor. Wenn und soweit die Vorinstanz demnach argumentiert, es sei nach Vertragsabschluss eine wesentliche Risikoänderung bekannt geworden, kann ihr nicht gefolgt werden, da eine solche nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht belegt ist. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2 und C-1363/2016 E. 5.4.3). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall - welcher hier nicht vorliegt - die Beschwerdeführerin kein Kündigungsrecht hätte. 5.4.4 Soweit die Vorinstanz vorbringt, dass bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der Risikoerfahrung ein höheres Risiko bestanden habe und sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne (BVGer-act. 17 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sich die Vorinstanz bei der ursprünglichen Einreihung - im Rahmen des ihr zustehenden grossen Ermessens - auf objektive Kriterien gestützt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ursprüngliche Einreihung insgesamt rechtskonform erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile C-1362/2016 E. 5.6 und C-1363/2016 E. 5.4.4). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die vorstehenden Überlegungen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Risikos (E. 5.4.3) gelten auch hier. Fallbezogene Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung belegen würden, wie zum Beispiel zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", fehlen auch hier vollständig, ebenfalls Zahlen oder Daten zu den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe. In den Akten finden sich dazu nur fiktive Beispiele (BVGer-act. 10, Beilagen 6 und 19). Konkrete Zahlen für die Risikogruppe "Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung", auf welche sich die Vorinstanz stützen könnte, liegen keine vor. Weder in der Verfügung oder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung oder in der Duplik findet sich ein Aktenstück, welches die ursprüngliche Falscheinreihung respektive die Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall mit Zahlen begründen oder belegen würde. Auch hier hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung Sinne der Verfügung vom Oktober 2015 nicht gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer - vorliegend nicht ausgewiesenen - notwendigen neuen Einreihung. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Neueinreihung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet ist. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar behauptet - einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend - aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D ("Erfahrungstarifierung"), Ziffer 1.2 des Tarifs (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 13) stützen, wonach kleinere Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben und der Vertrag vom 18. Februar 2015 gilt weiterhin.

6. Replikweise rügt die Beschwerdeführerin ergänzend, die Voraussetzungen für eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile seien ebenfalls nicht gegeben (BVGer-act. 13, S. 7 ff.). Nachdem der Einspracheentscheid (welcher die angefochtene Verfügung ersetzt hat; vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 6.1) ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung dieser Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich der Versicherer rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 439 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn er die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Mit Blick auf das vorliegende Ergebnis braucht auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs respektive des Dumpings (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG; SR 241) und der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV (vgl. BVGer-act. 13, S. 8) nicht mehr geprüft zu werden.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 4'000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. / Policen-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).