Mindestbeitragsdauer
Sachverhalt
A. Die am (...) 1942 geborene, französische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 1962 während vier Monaten in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 5 und 7) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (SAK-act. 6) stellte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. B. Mit Verfügung vom 30. August 2011 (SAK-act. 10) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (SAK-act. 11) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2011 und führte zur Begründung aus, sie habe die Mindestbeitragszeit nachgewiesenermassen erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen seien; eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beitragszeiten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 1962 Beiträge abgerechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich von einer Beitragszeit von drei Monaten ausgegangen ist und ihr daher keine Rente zugesprochen hat.
E. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes: Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71). Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71). Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 - mit Ausnahme von lit. b - berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).
E. 3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
E. 3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1906 (recte: 1960) bei A._______ in M._______ gearbeitet und gewohnt; vom 1. Oktober 1962 bis 30. April 1963 habe sie bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet und bei C._______ in S._______ gewohnt. Insgesamt betrage ihre Versicherungszeit in der Schweiz somit 16 Monate, weshalb sie einen Anspruch auf eine Altersrente habe.
E. 3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich.
E. 3.6 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei den Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen Basel-Landschaft (vgl. SAK-act. 15 und 34) und Aargau konnten keine (vgl. SAK-act. 16 und 32) Belege für weitere Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht werden. Obwohl aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1960 bei A._______, Drogerie und Lebensmittel, in M._______ und vom 1. Oktober 1962 bis zum 4. Mai 1963 bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet hat, konnte die Beschwerdeführerin den Beweis für ein Einkommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum nicht erbringen, da sie für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis eingereicht hat. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen ist ferner nicht ersichtlich, wie viel der Beschwerdeführerin gutzuschreiben gewesen wäre; Hinweise auf das Vorliegen von anderen aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei den Ausgleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat, da nebst der Versicherteneigenschaft nicht auch die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1361/2012 Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente, Mindestbeitragsdauer). Sachverhalt: A. Die am (...) 1942 geborene, französische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 1962 während vier Monaten in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 5 und 7) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (SAK-act. 6) stellte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. B. Mit Verfügung vom 30. August 2011 (SAK-act. 10) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (SAK-act. 11) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2011 und führte zur Begründung aus, sie habe die Mindestbeitragszeit nachgewiesenermassen erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen seien; eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beitragszeiten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 1962 Beiträge abgerechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ab Januar 2006 (nach Vollendung des 63. Altersjahres der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2005) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes abzustellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen sind daher vorliegend anwendbar.
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich von einer Beitragszeit von drei Monaten ausgegangen ist und ihr daher keine Rente zugesprochen hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes: Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71). Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71). Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 - mit Ausnahme von lit. b - berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71). 3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d). 3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1906 (recte: 1960) bei A._______ in M._______ gearbeitet und gewohnt; vom 1. Oktober 1962 bis 30. April 1963 habe sie bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet und bei C._______ in S._______ gewohnt. Insgesamt betrage ihre Versicherungszeit in der Schweiz somit 16 Monate, weshalb sie einen Anspruch auf eine Altersrente habe. 3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. 3.6 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei den Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen Basel-Landschaft (vgl. SAK-act. 15 und 34) und Aargau konnten keine (vgl. SAK-act. 16 und 32) Belege für weitere Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht werden. Obwohl aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1960 bei A._______, Drogerie und Lebensmittel, in M._______ und vom 1. Oktober 1962 bis zum 4. Mai 1963 bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet hat, konnte die Beschwerdeführerin den Beweis für ein Einkommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum nicht erbringen, da sie für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis eingereicht hat. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen ist ferner nicht ersichtlich, wie viel der Beschwerdeführerin gutzuschreiben gewesen wäre; Hinweise auf das Vorliegen von anderen aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei den Ausgleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat, da nebst der Versicherteneigenschaft nicht auch die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: