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C-1361/2012

C-1361/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-13 · Deutsch CH

Mindestbeitragsdauer

Sachverhalt

A. Die am (...) 1942 geborene, französische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 1962 während vier Monaten in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 5 und 7) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (SAK-act. 6) stellte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. B. Mit Verfügung vom 30. August 2011 (SAK-act. 10) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (SAK-act. 11) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2011 und führte zur Begründung aus, sie habe die Mindestbeitragszeit nachgewiesenermassen erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen seien; eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beitragszeiten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 1962 Beiträge abgerechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich von einer Beitragszeit von drei Monaten ausgegangen ist und ihr daher keine Rente zugesprochen hat.

E. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leis­tungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gal­ten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen. Ist nach den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auf­rechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon ab­hängig, dass Versicherungs- oder Wohn­zeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit er­forderlich, die nach den Rechtsvor­schriften jedes anderen Mitglied­staats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allge­mei­nen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Sind die Voraussetzungen für den Leis­tungsanspruch nach den Rechts­vorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes: Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leis­tung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechts­vorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechts­vorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71). Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theo­retischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechts­vorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versiche­rungs­falles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71). Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht ver­pflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm an­ge­wendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeit­punkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erwor­ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mit­gliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 - mit Ausnahme von lit. b - berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).

E. 3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Ren­ten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat re­gelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen).

E. 3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).

E. 3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1906 (recte: 1960) bei A._______ in M._______ gearbeitet und gewohnt; vom 1. Oktober 1962 bis 30. April 1963 habe sie bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet und bei C._______ in S._______ gewohnt. Insgesamt betrage ihre Versicherungszeit in der Schweiz somit 16 Monate, weshalb sie einen Anspruch auf eine Altersrente habe.

E. 3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich.

E. 3.6 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei den Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen Basel-Landschaft (vgl. SAK-act. 15 und 34) und Aargau konnten keine (vgl. SAK-act. 16 und 32) Belege für weitere Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht werden. Obwohl aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1960 bei A._______, Drogerie und Lebensmittel, in M._______ und vom 1. Oktober 1962 bis zum 4. Mai 1963 bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet hat, konnte die Beschwerdeführerin den Beweis für ein Einkommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum nicht erbringen, da sie für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis eingereicht hat. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen ist ferner nicht ersichtlich, wie viel der Beschwerdeführerin gutzuschreiben gewesen wäre; Hinweise auf das Vorliegen von anderen aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei den Ausgleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat, da nebst der Versicherteneigenschaft nicht auch die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1361/2012 Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente, Mindestbeitragsdauer). Sachverhalt: A. Die am (...) 1942 geborene, französische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 1962 während vier Monaten in der Schweiz erwerbstätig (SAK-act. 5 und 7) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 (SAK-act. 6) stellte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. B. Mit Verfügung vom 30. August 2011 (SAK-act. 10) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2011 (SAK-act. 11) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2011 und führte zur Begründung aus, sie habe die Mindestbeitragszeit nachgewiesenermassen erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab, da nicht bewiesen sei, dass zusätzliche Beitragszeiten zu berücksichtigen seien; eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Beitragszeiten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss individuellem Konto seien für die Beschwerdeführerin lediglich im Jahr 1962 Beiträge abgerechnet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu weiteren Beitragszeiten hätten sich gestützt auf die getätigten Nachforschungen nicht bestätigt, weshalb eine Berichtigung des individuellen Kontos nicht möglich sei. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal­recht­lichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher­heit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familien­an­gehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern, ha­ben die in den persönlichen An­wen­dungs­bereich der Verordnung fallen­den, in einem Mitgliedstaat woh­nen­den Per­sonen aufgrund der Rechts­vorschriften eines Mitglied­staats grund­sätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be­stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Bei den ma­teriellen Bestim­mungen der anwendbaren Erlasse, nament­lich des AHVG und der AHVV, ist für die Be­urteilung eines Renten­anspruchs ab Januar 2006 (nach Vollendung des 63. Altersjahres der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2005) auf die in diesem Zeit­punkt geltende Fassung des Ge­setzes abzu­stellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA sowie die gestützt darauf er­las­senen Verordnungen sind daher vor­liegend anwendbar.

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich von einer Beitragszeit von drei Monaten ausgegangen ist und ihr daher keine Rente zugesprochen hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leis­tungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gal­ten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen. Ist nach den Rechtsvor­schriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auf­rechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon ab­hängig, dass Versicherungs- oder Wohn­zeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit er­forderlich, die nach den Rechtsvor­schriften jedes anderen Mitglied­staats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allge­mei­nen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Sind die Voraussetzungen für den Leis­tungsanspruch nach den Rechts­vorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes: Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leis­tung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechts­vorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechts­vorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71). Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theo­retischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechts­vorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versiche­rungs­falles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71). Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht ver­pflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm an­ge­wendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeit­punkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erwor­ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mit­gliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 - mit Ausnahme von lit. b - berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71). 3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Ren­ten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat re­gelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen). 3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d). 3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1906 (recte: 1960) bei A._______ in M._______ gearbeitet und gewohnt; vom 1. Oktober 1962 bis 30. April 1963 habe sie bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet und bei C._______ in S._______ gewohnt. Insgesamt betrage ihre Versicherungszeit in der Schweiz somit 16 Monate, weshalb sie einen Anspruch auf eine Altersrente habe. 3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. 3.6 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhaltes korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage der SAK bei den Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen Basel-Landschaft (vgl. SAK-act. 15 und 34) und Aargau konnten keine (vgl. SAK-act. 16 und 32) Belege für weitere Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht werden. Obwohl aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1959 bis zum 30. April 1960 bei A._______, Drogerie und Lebensmittel, in M._______ und vom 1. Oktober 1962 bis zum 4. Mai 1963 bei Dr. B._______ in S._______ gearbeitet hat, konnte die Beschwerdeführerin den Beweis für ein Einkommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum nicht erbringen, da sie für diese Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis eingereicht hat. Aus den eingereichten Arbeitsbestätigungen ist ferner nicht ersichtlich, wie viel der Beschwerdeführerin gutzuschreiben gewesen wäre; Hinweise auf das Vorliegen von anderen aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Belegen nicht nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei den Ausgleichskassen Auskünfte über die abgerechneten Löhne der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von drei Monaten angerechnet hat, da nebst der Versicherteneigenschaft nicht auch die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: